NLT-Aktuell – Ausgabe 18

Bundesrat stimmt Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zu; Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge in das SGB II

Der Bundesrat hat dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zugestimmt. Darin enthalten sind auch die Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme. Ferner enthält eine diesbezügliche Bundesratsentschließung die Erwartung der Länder zur Übernahme der flüchtlingsbezogenen SGB II-Unterkunftskosten rückwirkend zum 1. Januar 2022. Zur Erleichterung der Umsetzung des Rechtskreiswechsels im SGB II liegt schließlich eine mit Ländern und kommunalen Spitzenverbänden rückgekoppelte Weisung der Bundesagentur für Arbeit vor, die die zahlreichen Praxisfragen einer Lösung zuführt. Neben seiner Zustimmung zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat außerdem eine Entschließung verabschiedet:

  • Darin erinnern die Länder an die Zusage der Bundesregierung, darüber hinaus auch eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den unabhängig vom Krieg in der Ukraine entstehenden flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen der Länder und Kommunen für die Unterkunft und die Integration zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es hierbei einer verstetigten, „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert. Dies greift die diesbezügliche Forderung des DLT auf und ist ausdrücklich zu begrüßen.
  • Weiterhin sprechen sich die Länder – wie der DLT – dafür aus, den Rechtskreiswechsel auch mit anderen Bescheinigungen über die Antragstellung als der Fiktionsbescheinigung auf amtlichem Vordruck zuzulassen.
  • Schließlich betont der Bundesrat, dass sich bei der landesrechtlichen Umsetzung des Sofortzuschlags erhebliche zeitliche Schwierigkeiten zum 1. Juli 2022 ergeben. Durch das Festhalten des Bundes am Erfordernis der Bestimmung der zuständigen Träger nach Landesrecht sei nicht gewährleistet, dass alle Länder in der Lage sind, in der vorgegebenen Zeit die landesrechtliche Grundlage für die rechtzeitige Auszahlung des Sofortzuschlags zu schaffen. Trotz dieser zeitlichen Schwierigkeiten der Länder ist aus Sicht des DLT an dem Erfordernis einer landesrechtlichen Trägerbestimmung festzuhalten, da eine solche nicht nur bezogen auf den Sofortzuschlag geltendem Verfassungsrecht entspricht, sondern für die Einmalzahlung vor dem Hintergrund des Durchgriffsverbotes in Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG erforderlich wäre.

ÖPNV-Rettungsschirm 2022 und Kompensation 9 Euro-Ticket: Änderung des Regionalisierungsgesetzes im Bundestag beschlossen

Als Teil des „Entlastungspakets“ der Bundesregierung haben die Koalitionsfraktionen am 19. Mai 2022 eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen, mit der den Ländern zusätzliche 3,7 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 1,2 Milliarden Euro als Bundesanteil für den Corona-Rettungsschirm 2022 und 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation des 9 Euro-Monatstickets bestimmt. Für die 2,5 Milliarden Euro sieht das Gesetz einen späteren Auszahlungszeitpunkt vor als die ursprüngliche Formulierungshilfe. Mögliche Liquiditätsengpässe bei den Verkehrsunternehmen durch die 9 Euro-Ticket Aktion können nur durch eine Vorfinanzierung und vorzeitige Auszahlung der Mittel durch die Länder verhindert werden.

Auf eine vordringliche strukturelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel um weitere 1,5 Milliarden Euro, wie sie von den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und der Verkehrsbranche wegen des massiven Preisanstiegs insbesondere bei den Energiekosten gefordert wurde, verzichtet der Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände hatten dies im Vorfeld deutlich kritisiert.

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 der vom Bundestag beschlossenen Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat seine Erwartung geäußert, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert. Zudem hat der Bundesrat unterstrichen, dass die jetzige Änderung nicht die grundsätzlichen Finanzierungsschwierigkeiten des ÖPNV durch gestiegenen Bau-, Personal- und Energiekosten löst und eine zusätzliche strukturelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel erforderlich ist, um Angebot und Tarife stabil zu halten.

Muster-Erstattungsrichtlinie der Länder und Handreichung zur Umsetzung des 9 Euro-Tickets

Die Länder haben eine überarbeitete Muster-Erstattungsrichtlinie abgestimmt, die einheitliche Regelungen für den weiteren Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen in 2022 (ÖPNV-Rettungsschirm 2022) enthält sowie die Regelungen für den Ausgleich der zusätzlichen Mindereinnahmen und zusätzlichen Vertriebsaufwände durch die Einführung des 9 Euro-Monatstickets im Aktionszeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Die gemeinsame Umsetzung über den Rettungsschirm soll dabei vermeiden, dass es aufgrund der bundesweiten Gültigkeit des 9 Euro-Tickets zwischen den unterschiedlichen Aufgabenträgern/Verkehrsunternehmen zu größeren Verwerfungen auf der Einnahmeseite kommen kann. Entgegen anfänglichen Überlegungen der Länder sieht die überarbeitete Muster-Erstattungsrichtlinie keinen gesonderten Ausgleich für seit 2019 erfolgte Angebotserweiterungen und keinen Ausgleich für gestiegene Energiepreise vor. Zusätzlich zur Muster-Erstattungsrichtlinie haben die Länder ferner eine „Handreichung“ mit praktischen Hinweisen zur einheitlichen Umsetzung des 9 Euro-Tickets beschlossen, die zuvor zwischen Bund und Ländern, Verkehrsbranche und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wurde. Als wesentliche Eckpunkte für die Umsetzung enthält die abgestimmte Handreichung:

  • Der vergünstigte Tarif gilt bundesweit einheitlich im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 (monatsscharf und nicht gleitend). Die Tickets haben bundesweite räumliche Gültigkeit. Ihr Vertrieb erfolgt vorrangig digital.
  • Zur Vermeidung einer Kündigungswelle gilt der reduzierte Tarif nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden. Auch deren Zeitkarten erhalten für den Aktionszeitraum bundesweite Gültigkeit.
  • Auch die Schulwege-Kostenträger werden entlastet: Ursprünglich sollten nur die Endkunden, nicht jedoch auch die Kommunen entlastet werden. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten hätte dies jedoch dazu geführt, dass eine Erstattung für das 9 Euro-Monatsticket in dem einen Fall greift, in dem anderen Fall dagegen nicht.
  • Für Arbeitgeber-/Jobtickets wird im Wesentlichen wie bei den Schulwege-Kostenträgern verfahren: Auch hier soll unabhängig von der konkreten Ausgestaltung im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer in allen Fällen für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 eine Reduktion des Tickets auf 9 Euro erfolgen.

Niedersächsische Gesetze zur amtsangemessenen Alimentation sowie über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2022

Die Landesregierung hat Entwürfe eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation und eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Gegenstand des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation ist die Umsetzung der sich aus den jüngsten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebenden Anforderungen, welches sich dort mit der Amtsangemessenheit der Alimentation in Bund und Ländern und den sich aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebenden Spielräumen der Gesetzgebung befasste. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen besoldungsrechtliche Anpassungen der Regelungen des Landes Niedersachsen vorgenommen werden, um weiterhin sowohl einen hinreichenden Abstand zur sozialen Grundsicherung sowie eine amtsangemessene Alimentation für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit drei und mehr Kindern im verfassungsrechtlichen Rahmen gewähren zu können. Weiter sollen die Dezembersonderzahlungen („Weihnachtsgeld“) erhöht werden.

Nach dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften ist vorgesehen, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent anzuheben. Abweichend davon erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge zum 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von 50 Euro.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/11162) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf hat es eine ganze Reihe technischer und redaktioneller Änderungen gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2022 weiterhin die Beteiligung von Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe gefordert. Diesem Petitum ist der Landtag nicht gefolgt.

Neue Corona-Verordnung tritt am 25. Mai 2022 in Kraft

Das Niedersächsische Sozialministerium hat am 24. Mai 2022 eine weitere Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung bekanntgegeben, die heute in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen sehen vor, dass in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichten für die dort Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher die gesetzliche Verpflichtung über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen entfällt. Stattdessen müssen die Leitungen dieser Einrichtungen Regelungen über das Tragen im Rahmen des Hygienekonzepts regeln (§ 4 Abs. 2). Für in Arztpraxen sowie anderen Einrichtungen tätige Personen im Sinne des § 5 ist in einem neuen Satz 5 eine Erleichterung beim Tragen einer medizinischen Maske in Räumen, die weder öffentlich noch für Patientinnen und Patienten zugänglich sind, eingeführt worden. Zudem ist die bisher regelmäßige Testpflicht (2 x pro Woche) in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern u.a. gestrichen worden (§ 10 Abs. 1).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Rahmen einer kurzfristig eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Wertungswiderspruch bei der vorgesehenen Änderung des § 4 Abs. 2 (Maskenpflicht in Krankenhäusern) zu den entsprechenden Regelungen für Arztpraxen (§ 5 a.F.) hingewiesen, in denen die bisherige Maskenpflicht unverändert fort gilt. Dieser Hinweis ist in der Änderungsverordnung jedoch nicht vom Land aufgegriffen worden.

BVerfG billigt einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht

Mit am 19. Mai 2022 veröffentlichtem Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine gegen die Regelungen zur einrichtungsund unternehmensbezogenen Impfpflicht gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. In seinem Beschluss stellt das BVerfG zunächst klar, dass staatliche Maßnahmen, die eine lediglich mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, in ihren Zielsetzungen und Wirkungen einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und wie ein solcher behandelt werden müssen. Das war hier der Fall, weil die in § 20a IfSG geregelte Pflicht, eine Schutzimpfung nachzuweisen, sich nach Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent eines direkten Eingriffs in Gestalt eines gesetzlichen Impfzwangs erweise. Auch wenn der Gesetzgeber die Betroffenen nicht selbst zur Impfung verpflichte, sondern ihnen die Entscheidung darüber belasse, diese Entscheidung aber mit negativen Folgen für sie verknüpfe, stelle dies einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar.

Angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels des Schutzes vulnerabler Personen sei dieser Eingriff aber gerechtfertigt. Er sei geeignet, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die mittelbare Impfpflicht zum Schutz dieses Personenkreises beitrage. Angesichts der komplexen Sachlage habe der Gesetzgeber auch davon ausgehen können, dass kein gleichermaßen wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung stehe. Schließlich sei der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Maßgeblich sei insoweit, dass der sehr geringen Wahrscheinlichkeit gravierender Folgen einer Impfung eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit der Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüberstehe.

Auch den weitergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit, der in der Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots liegt, hält das Gericht für gerechtfertigt. Es sieht zwar, dass die Regelung für Personen wie Ärzte oder Pflegekräfte, die sich ihrer Zwangswirkung nur durch den Wechsel in eine berufsfremde Tätigkeit entziehen können, besonders gravierende Folgen hat, verweist insoweit aber darauf, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen auch eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen hat.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung zur kurzfristigen Verbandsanhörung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung bis zum 2. Juli 2022 vor.

Urteil des BVerwG zur Erweiterung einer Abfalldeponie in einem Vogelschutzgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – Az. 7 C 7.20) hat im Zusammenhang mit der streitigen Erweiterung einer Abfalldeponie im Bereich eines (faktischen) Vogelschutzgebietes entschieden. Für die Erweiterungsfläche der Deponie im Bereich des gemeldeten EUVogelschutzgebietes war – im Gegensatz zu anderen Teilflächen – keine Unterschutzstellung nach nationalem Naturschutzrecht erfolgt. Soweit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nachkämen, würden solche Gebiete als sog. faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfahren.

Das OVG Lüneburg habe hier zu Recht annehmen dürfen, dass es sich beim Neuntöter um eine für das faktische Vogelschutzgebiet wertbestimmende Art handele. Nach Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete bestehe eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt seien. Im hier entschiedenen (niedersächsischen) Fall spreche jedoch Überwiegendes dafür, dass die Populationsgröße des Neuntöters von mindestens 223 Exemplaren bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 vorhanden gewesen sei, es sich also um einen stetigen Bestand dieser Art handele. Das OVG Lüneburg sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem Vogelschutzgebiet „Sollingvorland“ um eines der zum Schutz des Neuntöters am besten geeigneten Gebiete handele, dessen Ausweisung als Schutzgebiet für die Erhaltung dieser Art auch bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 erforderlich gewesen wäre. Eine Erweiterung der Abfalldeponie in diesen Bereich hinein sei daher nicht zulässig.

Klimaschutz: Auftaktveranstaltung des kommunalen Klimaanpassungsnetzwerks Niedersachsen am 20. Juni 2022 in Hannover

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat darüber informiert, dass ein „Kommunales Klimaanpassungsnetzwerk Niedersachsen“ gegründet wird. Mit diesem landesweiten Netzwerk möchte das Niedersächsische Kompetenzzentrum Klimaschutz (NIKO) den Austausch zwischen allen Personen fördern, die sich in Niedersachsen mit der Anpassung an die Folgen des Klimawandels auf kommunaler Ebene beschäftigen. Neben der Vorstellung der Aktivitäten des NIKO sowie aktuellen Fördermöglichkeiten ist auch ein Austausch der Teilnehmenden vorgesehen.

Die Auftaktveranstaltung des Netzwerks findet am 20. Juni 2022 von 10.00 bis 15.00 Uhr im Hanns-Lilje-Haus in Hannover statt. Die Teilnahme inkl. einem vegetarischen Mittagsimbiss ist kostenfrei. Anmeldungen sind unter der Emailadresse ni-ko@mu.niedersachsen.de bis zum 9. Juni 2022 möglich.

Wasserversorgungskonzept des Landes Niedersachsen veröffentlicht

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat am 2. Mai 2022 das Wasserversorgungskonzept Niedersachsen nebst kartografischer Darstellungen vorgestellt. Die fachlichen Grundlagen des Wasserversorgungskonzepts Niedersachsen sind über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von Vertreterinnen und Vertretern des MU, der Fachbehörden des Landes (insbesondere des LBEG), der Verbände der Wasserversorgung (WVT, BDEW, VKU), der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV), der Industrie (UVN) und der Landwirtschaft (ML, LWK, LV) erarbeitet worden, wobei die Industrie- und Landwirtschaftsverbände erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen worden sind. Umweltverbände waren bei der Erstellung seitens des MU nicht beteiligt worden.

Das Wasserversorgungskonzept Niedersachsen stellt für die Landkreise und die Region Hannover sowie die Gemeinden eine unverbindliche Informationsgrundlage dar. Vor diesem Hintergrund können aus dem Konzept für die unteren Wasserbehörden auch keine Verpflichtungen abgeleitet werden. Dies gilt beispielsweise auch für Einschränkungen des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren, gegen die wir uns entsprechend eines Votums des NLT-Präsidiums stets ausgesprochen haben. Die AG KSV hat sich zudem (nur) für einen Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgesprochen, um andere Nutzungen (wie z.B. die Eigenförderungen der Landwirtschaft und der Industrie) in den wasserrechtlichen Zulassungsverfahren in der Zukunft bei Wasserknappheit überhaupt noch angemessen im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigen zu können.

Wir halten die vom Land angestrebte Erstellung von kreislichen Konzepten – zur Umsetzung des Konzepts des Landes in der Fläche – für fachlich sinnvoll. In Anbetracht der Erfahrungen der Landkreise, die bereits derartige kreisliche Konzepte erstellt haben, haben wir das Land aber um eine grundständige Finanzierung dieser (neuen) „Aufgabe“ bzw. Herausforderung gebeten. Die hierzu vor kurzem veröffentlichte Förderrichtlinie zum Wassermanagement deckt die dabei entstehenden Aufwände nur zu einem (kleinen) Teil ab. Insbesondere der Personalbedarf bei der Erstellung und späteren Begleitung bei der Umsetzung dieser Konzepte wird bisher nicht vom Land finanziert.

Wasserrecht: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) übermittelt. Dieser dient laut dem BMUV der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie). Die Trinkwasserrichtlinie sei bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfordere neben Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die jeweils Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im WHG sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes, wofür die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden solle.

Der Gesetzentwurf soll zunächst die Regelung in Artikel 16 Abs. 2 der Trinkwasserrichtlinie umsetzen, wonach die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten (wie z. B. Klima und Geografie) verhältnismäßig ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG neu). Bei dieser Regelung handelt es sich laut dem BMUV um eine 1:1-Umsetzung der Trinkwasserwasserrichtlinie, die mit dieser Vorgabe die Forderung der Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für alle EU-Einwohner aufgegriffen habe.

SGB II – Änderungen am Gesetzentwurf zum Sanktionsmoratorium im SGB II

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat anlässlich einer Sachverständigenanhörung eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für das 11. SGB II-Änderungsgesetz übermittelt. Damit sollen das Sanktionsmoratorium auf ein Jahr ausgeweitet sowie im Vergleich zum Regierungsentwurf erhebliche und sachlich nicht nachvollziehbare Einschränkungen bei der Ahndung von Meldeversäumnissen vorgesehen werden.

Zuvor hatte der Deutsche Landkreistag, der zur Anhörung eingeladen war, noch einmal seine Grundlinie verdeutlicht und in der vorangestellten Zusammenfassung erklärt:

  • Der Deutsche Landkreistag lehnt einen Verzicht auf Sanktionen – sei es auch nur befristet bis zum Jahresende – ab. Wir halten bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten die Möglichkeit von Leistungskürzungen zur Ausfüllung des erfolgreichen Prinzips von „Fördern und Fordern“ unvermindert für geboten. Ohne diese Möglichkeit würde man das Instrumentarium der Jobcenter im Hinblick auf die notwendige Motivation zur Mitwirkung am Integrationsprozess erheblich beschneiden.
  • Nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Sanktionsurteil festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mithilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können. Dies erfordert auch die gesellschaftliche Akzeptanz derjenigen, die die SGB II-Leistungen mit ihren Steuermitteln finanzieren.

Aktualisierte Broschüre des BMDV zu „Verlegemethoden für den Gigabitausbau“

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine aktualisierte Broschüre zu den Verlegemethoden für den Gigabitausbau veröffentlicht. Sie enthält allgemeine Darstellungen u.a. zu den verschiedenen sog. alternativen Verlegemethoden. Die Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten der jeweiligen Verlegemethoden basieren vielfach auf Angaben der Marktteilnehmer und beschränken sich auf die bautechnische Seite. Auch das verwandte Farbschema („Ampelsystem“) soll lediglich einen ersten indikativen Überblick für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten geben. Es ersetzt weder die konkrete Prüfung der Einsatzmöglichkeit einer Verlegemethode vor Ort noch die Abstimmung mit dem jeweiligen Wegebaulastträger.

Bericht der UMK-Sonderarbeitsgruppe „Rezyklateinsatz stärken“

Auf Initiative der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg hatte die Umweltministerkonferenz (UMK) im Herbst 2020 die Einrichtung einer Sonderarbeitsgruppe „Rezyklateinsatz stärken“ (RESAG) beschlossen. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass in Deutschland jährlich rund 14 Millionen Tonnen Kunststoffe zu Produkten verarbeitet werden. Allerdings werden dabei nur rund 14 Prozent des Rohstoffbedarfs der kunststoffverarbeitenden Industrie durch Rezyklate (Kunststoffgranulat aus Abfällen) gedeckt, sodass die vorhandenen Potentiale derzeit nicht ausgeschöpft werden. Die RESAG hat von Januar 2021 bis Januar 2022 unter der Leitung der Umweltministerien von Brandenburg und Baden-Württemberg mit Vertretern aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft über Rahmenbedingungen und Forderungen zur Stärkung des Rezyklateinsatzes von Kunststoffen diskutiert. Der Deutsche Landkreistag hat sich in diesen Arbeitsprozess eingebracht, an dessen Ende ein Bericht der RESAG 27 Hauptforderungen mit jeweils konkreten Unterforderungen formuliert wurden, die von allen Beteiligten mitgetragen werden. Zusätzlich wurden die folgenden zehn Forderungen als besonders wichtig identifiziert:

  • Rechtsverbindliche bundesweit einheitliche Wertstoffsammlung einführen (wobei allerdings die Frage der kommunalen oder privaten Zuständigkeit für diese Sammlung von den Beteiligten in der RESAG ausdrücklich ausgeklammert wurde)
  • Reallabore für Innovationen schaffen, Förderprogramme weiterentwickeln
  • Phase-out von nicht bzw. schwer recyclingfähigen Kunststoffen
  • Förderschwerpunkt Kunststoffrezyklate weiterentwickeln und ausbauen, Forschungsakteure vernetzen, Wissenstransfer stärken
  • Mehr Rezyklateinsatz durch Verbesserung im Bereich der Standardisierung und Anwendung von Standards und somit der Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure
  • Rezyklateinsatz durch die öffentliche Beschaffung stärken
  • Die Kreislaufwirtschaft sollte als wichtiger Beitrag zum Klimaschutz stärker anerkannt werden. Es sollten Möglichkeiten und Grundlagen vertieft untersucht werden, durch die eine CO2-Gutschrift beim Einsatz von PCR-Materialien (ggf. auch PIR) erfolgen kann.
  • Digitalisierung und Big Data in der Kreislaufwirtschaft
  • Einführung einer EU-weiten Mindestrezyklateinsatzquote
  • Unterstützung der Wirtschaftsakteure im Umgang mit Schadstoffen in Kunststoffen

Wettbewerb „Menschen und Erfolge: Neues Füreinander in der Mitte“

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen lobt gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und weiteren Partnern zum achten Mal den Wettbewerb „Menschen und Erfolge“ aus. Unter dem Titel „Neues Füreinander in der Mitte“ werden Projekte gesucht, die zu lebendigen Begegnungs-, Versorgungs- und Wohnorten in der Mitte einer Kleinstadt oder Gemeinde beitragen. Die besten Einsendungen werden von einer Jury ausgewählt und in einer öffentlichen Veranstaltung prämiert. Dafür sind Preisgelder zwischen 2.000 und 7.500 Euro vorgesehen. Bewerbungsschluss ist der 31. Juli 2022.

Teilnahmeberechtigt sind Einzelpersonen und Familien, Initiativen, Unternehmen und Unternehmenskooperationen, Vereine, Verbände und soziale Träger, die allein oder gemeinsam ein Projekt zum Thema umsetzen. Gemeinden und Landkreise können sich als Partner an einem Wettbewerbsbeitrag beteiligen. Bewerbungen können bis zum 31. Juli 2022 unter https://menschenunderfolge.de/wettbewerb-2022/ eingereicht werden.