NLT-Aktuell – Ausgabe 29

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeswahlgesetz 2023

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass das sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren des neugefassten Bundeswahlgesetzes (BWahlG) mit demGrundgesetz vereinbar ist. Die ebenfalls neugefasste Fünf-Prozent-Sperrklausel ist aberderzeit verfassungswidrig. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass beider Sitzverteilung Parteien mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen nur dann nichtberücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meistenErststimmen auf sich vereinigt haben.

Hinsichtlich des Zweitstimmendeckungsverfahren kann das BVerfG weder eine Verletzungdes Grundsatzes der Gleichheit der Wahl noch desjenigen der Unmittelbarkeit der Wahl(Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) erkennen. Sowohl der Zähl- wie der Erfolgswert der Stimmenwerde nicht angetastet. Darüber hinaus betont das Gericht den großen Spielraum, derdem Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Wahlrechts verbleibt. Sofern geltend gemachtworden sei, dass Zweitstimmendeckungsverfahren verstoße gegen ein Gebot der Regionalisierung oder der Wahlkreisrepräsentation, weil möglicherweise nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis eine Mehrheit erzielt haben, auch in den Bundestag einziehen werden, finden solche Gebote nach Auffassung des Gerichts im Grundgesetz keine Stütze. Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete sei Repräsentantin beziehungsweise Repräsentant des ganzen Volkes und nicht eines Wahlkreises.

Hinsichtlich der Sperrklausel hält das BVerfG fest, das eine Höhe von fünf Prozent nachwie vor sachgerecht und von Verfassungswegen angesichts des damit verfolgten Ziels, dieFunktionsfähigkeit des Bundestages zu gewährleisten, nicht zu beanstanden sei. Allerdings sei diese Sperrklausel, die nach dem Wegfall der Grundmandatsklausel insbesondere auch das Ausscheiden der CSU aus dem Bundestag zur Folge haben könnte, nicht invollem Umfang erforderlich. Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend berücksichtigt, dassdie seit Jahrzehnten praktizierte Kooperation mit der CDU dazu führe, dass die CSU nicht als „Kleinstfraktion“ in den Bundestag einziehe, sondern zusammen mit der CDU eineFraktion bildet, wobei beide Parteien zusammen die Fünf-Prozent-Grenze überwinden.

Bis zum Erlass einer Neuregelung gilt die Fünf-Prozent Sperrklausel in einer Weise fort,die in der Wirkung der früheren Grundmandatsregelung entspricht. Bei der notwendigenNeuregelung ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Anliegen des BVerfG anders alsdurch die gemeinsame Berücksichtigung zweier nach Art der CDU/CSU kooperierenderParteien Rechnung zu tragen. Er kann sich also auch für eine sonstige Modifikation derSperrklausel entscheiden.

Bürgerbegehren: Keine Sperrwirkung vor Feststellung der Zulässigkeit

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) hat sich mit Beschluss vom 17. Oktober 2023(1 B 149/23) zur Frage einer möglichen Sperrwirkung eines erneut geplanten Bürgerbegehrens vor Feststellung von dessen Zulässigkeit nach § 32 Abs. 8 NKomVG geäußert.Hintergrund war ein Eilantrag, dem Landkreis Grafschaft Bentheim zu untersagen, die Eissporthalle in Nordhorn abzureißen, solange nicht über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Antragsteller zur Renovierung der Eissporthalle bestandskräftig entschieden ist.Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Das VG wies den zulässigen Antrag als unbegründet zurück. So diene weder der Kreistagsbeschluss vom 15. Juni 2023, die Eissporthalle zurückzubauen, noch dessen eingeleiteter Vollzug alleine dem Zweck, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. Diessei allerdings notwendig, um eine bereits legitim beschlossene Maßnahme des Antragsgegners (Rückbau der Eissporthalle) auszusetzen. Dieser Beschluss sei auch nicht wegendes positiven Bürgerentscheids aus März 2021 rechtswidrig gewesen. So sei der ersteverbindliche Bürgerentscheid („Sanierung“) nach Ablauf von zwei Jahren nicht länger einerÄnderung oder Aufhebung entzogen gewesen (vgl. § 33 Abs. 6 NKomVG). Innerhalb dieser Frist habe der verbindliche Bürgerentscheid ausschließlich der Rechtskontrolle desLandrats sowie des Innenministeriums unterlegen. Einen subjektiven Anspruch auf Vollzugeines Bürgerentscheides gebe es nicht.

Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass das Antragsquorum (die erforderlicheAnzahl der Unterschriften gem. § 32 Abs. 5 NKomVG) bei dem Antragsgegner hätte innerhalb von sechs Monaten vorgelegt werden können. Erst im Anschluss an die vollständigeFeststellung der Zulässigkeit des Begehrens – unter anderem fristgemäßes Antragsquorum – wäre die gesetzlich vorgesehene Sperrfrist gemäß § 32 Abs. 8 NKomVG in Kraft getreten, die mit dem gerichtlichen Eilantrag de facto bereits zu diesem vorherigen Zeitpunktbegehrt werde. Aus der gesetzlichen Reglung des § 32 NKomVG – Vorabentscheidung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG einerseits und Zulässigkeitsentscheidung mit entsprechender Rechtsfolge gem. § 32 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 NKomVG andererseits – gehe hervor, dass in diesem Verfahrensstadium die Handlungsmacht der kommunalen Organenoch nicht beschränkt sei und für ein faktisches Handlungsverbot der Kommune keineGrundlage bestehe.

Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte dem Deutschen Landkreistag den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes übermittelt. Der Entwurf sah Anhebungen des Grund- und des Kinderfreibetrags vor. Die Steuerklassen III und V werden abdem 1. Januar 2030 durch das Faktorverfahren ergänzt. Es wurde eine Mittteilungspflichtfür innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt. Steuerbegünstigte Körperschaften können sich künftig auch zu tagespolitischen Themen äußern, ohne ihre Gemeinnützigkeit zugefährden. Die Sterbefallanzeigen der Standesämter an die Erbschaftssteuerfinanzämtersollen künftig elektronisch erfolgen.

Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf (ehemals Zweites Jahressteuergesetz)sind verschiedene Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung hinzugefügtworden, die die steuerlichen Mindereinnahmen für alle Ebenen deutlich erhöhen.

Mit dem Gesetzentwurf werden die nachstehenden, insbesondere durch die Verlängerungder degressiven AfA deutlich gegenüber dem Referentenentwurf erhöhten Steuermehrund -mindereinnahmen verbunden:

Kommunal- und Kreisfinanzen: Schuldenstand zum 31. Dezember 2023

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2023 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind dieKreditbestände um 5,3 Prozent und die Kassenkreditbestände um 22,6 Prozent gewachsen.

Der Bund war Ende 2022 mit 1.696,3 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstandstieg damit gegenüber dem Jahresende 2022 um 4,7 Prozent beziehungsweise 75,9 Milliarden Euro. Dieser Anstieg ist insbesondere auf die Schuldenzuwächse in den beiden Extrahaushalten „Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie“ (Finanzierung von Maßnahmen zurAbfederung der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Angriff auf die Ukraine) und „Sondervermögen Bundeswehr“ von zusammen 47,3 Milliarden Euro zurückzuführen. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden desBundes 20.078 Euro pro Kopf (2022: 19.272 Euro).

Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um -2,1 Prozent beziehungsweise12,7 Milliarden Euro auf 594,2 Milliarden Euro gesunken. Bei den Flächenländern hattedas Saarland mit 13.187 Euro (2022: 13.651 Euro) erneut die höchste Verschuldung jeEinwohnerin und Einwohner, gefolgt von Schleswig-Holstein mit 10.737 Euro (2022:11.188 Euro). Am niedrigsten war die Pro-Kopf-Verschuldung im Ländervergleich wie bereits in den Vorjahren in Sachsen mit 1.405 Euro (2022: 1.352 Euro) und Bayern mit 1.297Euro (2022: 1.425 Euro).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Extrahaushalte)wuchs im Vorjahresvergleich um 9,8 Prozent beziehungsweise 13,8 Milliarden Euro auf154,6 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betruginsgesamt je Einwohner 1.979 Euro (2022: 1.809 Euro). Ohne die Einbeziehung derSchulden der aufgrund der Auswirkungen des Deutschland-Tickets neu in der Statistik berücksichtigten ÖPNV-Unternehmen wäre der Schuldenanstieg gegenüber dem Jahresende 2022 um 7,3 Milliarden Euro beziehungsweise 5,2 Prozent mit 148,1 Milliarden Eurogeringer ausgefallen und würde pro Kopf 1.895 Euro betragen.

Aktueller Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte in Niedersachsen

Das Niedersächsische Innenministerium (MI) hat die niedersächsischen Kommunen mitSchreiben vom 25. Juli 2024 über den aktuellen Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) in Niedersachsen informiert. Das Vergabeverfahren zur Auswahl eines Anbieters für das länderübergreifende Bezahlkartensystem ist derzeit noch nicht abgeschlossen, wodurch sich der Zeitpunkt der Einführungder Bezahlkarte in Niedersachsen verzögert. Die Bezahlkarte soll in Niedersachsen flächendeckend und einheitlich eingeführt werden. Sobald die länderübergreifende Lösungfeststeht, ist der Erlass einer Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneresund Sport an die Landesaufnahmebehörde (LAB NI) und die niedersächsischen Kommunen zur Einführung der Zahlkarte vorgesehen. Nach dem ersten Rollout soll die grundsätzliche Ausgabe der Bezahlkarte in der Erstaufnahme der LAB NI erfolgen.

Um das Ziel einer weitgehend einheitlichen Lösung in den 14 am Vergabeverfahren beteiligten Ländern zu erreichen, bittet das MI darum, auch übergangsweise keine eigenen Bezahlkartenlösungen einzuführen. Das MI sichert zudem zu, die Kommunen zeitnah zu informieren, sobald weitergehende Entscheidungen in dieser Angelegenheit getroffen werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände unterstützt die Bestrebungen des Landes, ein niedersachsenweit einheitliches System zu etablieren und hatden Ministerpräsidenten mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gebeten, hierzu klare, zeitnaheund abschließende Regelungen des Landes zu treffen, ohne dass die Räte/Kreistagehierzu noch Details beschließen müssen.

Vorabentscheidung des EuGH zum Schutzstatus des Wolfs in Spanien

Am 29. Juli 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut über ein Vorabentscheidungsersuchen zum Schutz des Wolfs im Rahmen der FFH-Richtlinie entschieden. DasAusgangsverfahren betraf die Genehmigung der Jagd auf Wölfe durch regionale Vorgabenin Spanien (Autonome Provinz Kastilien und Léon). Der EuGH kommt zum Ergebnis, dassder Wolf auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art eingestuft werden darf, wenn sein Erhaltungszustand auf nationaler Ebene ungünstig ist. Dies gilt selbst dann, wenn er in derbetroffenen Region nicht im Sinne der FFH-Richtlinie streng geschützt ist.

Referentenentwurf zur Anpassung des Zielvereinbarungssystems

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat überraschend den Referentenentwurf einer Änderung des SGB II vorgelegt, mit dem die Ausgestaltung des Zielvereinbarungssystems durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats gesetzlichverankert werden soll. Das intransparente Verfahren des BMAS zur Anpassung des Zielvereinbarungssystems wird durch die Mitglieder des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) von Beginn an gerügt. Auf nachdrücklichen Wunsch der kommunalen Mitglieder des Gemeinsamen Landesausschusses nach § 2a Nds. AG SGB II hatte der Ausschuss deshalb einstimmig am 23. Juli 2023 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Ausschuss befürwortet die angemessene Weiterentwicklung der Zielsteuerung imSGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen undSchwerpunktsetzungen zum Bürgergeld.
  2. Der Ausschuss sieht es angesichts der Tragweite etwaiger Änderungen als notwendigan, den Prozess von Anfang an transparent zu gestalten. Insbesondere regelmäßigeRückkopplungen der (Zwischen-)Ergebnisse der Diskussion zur Weiterentwicklung derZielsteuerung SGB II mit den gemeinsamen Einrichtungen und Kommunalen Jobcentern sollten vorgesehen werden, um eine praxisorientierte Weiterentwicklung der Zielsteuerung sicherzustellen (sogenannter Realitätscheck).

Diesen Anforderungen wurde in keiner Weise Rechnung getragen. Weder im laufendenVerfahren noch vor dem Abschluss wurde von der Bundes- oder Landesseite die geforderte Transparenz geschaffen, obwohl für Beginn des Jahres 2024 (später bis April 2024)eine umfassende Informationsveranstaltung des BMAS und der Länder angekündigt war.Ein so genannter „Realitätscheck“, wie er inzwischen in anderen Bereichen selbstverständlich ist, wurde nicht durchgeführt.

Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der Schutz von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren verbessert, der Verfahrensbeistand gestärkt und weitere Verfahrensvorschriften angepasst werden sollen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) führt dazu unter anderem aus:Der Entwurf verfolgt das Ziel, mit einem Bündel von Maßnahmen den Schutz gewaltbetroffener Personen und ihrer Kinder im familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern. DesWeiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und die Beschwerdeinstanz gestärkt werden. Auf Grund von Rückmeldungen aus der Praxis werden zudemweitere notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen.

Ein wichtiger Schwerpunkt sind Regelungen zur Verbesserung des Gewaltschutzes. DieEinführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts eines vonPartnerschaftsgewalt betroffenen Elternteils ermöglichen. Zudem werden in Kindschaftssachen die Amtsermittlungspflichten des Gerichts konkretisiert, um zu verdeutlichen, dassbei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt auch Ermittlungen zum Schutzbedarf und zum Gefahrenmanagement im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich sind. Schließlich soll der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Professionen weiter verbessert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Stärkung des Verfahrensbeistands. DerEntwurf sieht Änderungen vor, mit denen die im Jahr 2009 eingeführte Pauschalvergütungdes Verfahrensbeistands angehoben wird. Insbesondere werden die Aufgabenkreise (originärer und erweiterter Aufgabenkreis) zusammengeführt und die einheitliche Pauschaleauf 690 Euro angehoben. Zugleich soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, diegewissen Synergieeffekten bei der Vertretung mehrerer Geschwisterkinder Rechnung tragen soll. Weiter wird sichergestellt, dass dem Verfahrensbeistand die Kosten für eine notwendige Beauftragung eines Dolmetschers erstattet werden, was aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit nicht gesichert ist. Schließlich solldie Interessenwahrnehmung durch den Verfahrensbeistand weiter abgesichert werden.Hierzu wird eine gerichtliche Anordnungsmöglichkeit vorgesehen, mit der der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind notfalls auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann.

Kürzung der Fördermittel für den Glasfaserausbau

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Hauptgeschäftsstelledes Deutschen Landkreistages über eine überraschende Kürzung der Fördermittel für denGlasfaserausbau um eine Milliarden Euro für das laufende Jahr informiert. Die genaueHöhe der Fördermittel für das Jahr 2025 ist unklar; eine diesbezügliche Anfrage derHauptgeschäftsstelle hat das Ministerium bislang unbeantwortet gelassen. Infolge der Kürzung wurde die Landesobergrenze für Niedersachsen von 190 Millionen auf 120 MillionenEuro festgelegt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände kritisiert dieKürzung der Fördermittel scharf.

Entwurf eines Gebäudetyp-E-Gesetzes

Das Bundesjustizministerium hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus übermittelt. Ziel des Entwurfs istes, durch Änderungen des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ein einfaches,innovatives und kostengünstiges Bauen zu erleichtern und so insbesondere den Wohnungsneubau zu fördern. Insbesondere sollen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern vereinfacht und rechtssicher ermöglicht werden.

Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zum Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie eingereicht. Darin werden insbesondere die Notwendigkeit einerstärkeren Berücksichtigung des kommunalen Vollzuges und einer umfassenderen Produktverantwortung von Herstellern und Händlern betont. Daneben wird unter anderem aufHerausforderungen des Dualen Systems, Einsatzmöglichkeiten der thermischen Abfallverwertung und einzelne Aspekte der Strategie eingegangen.

Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zur Dialogfassung zur Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie eingereicht. Darin wird der Beteiligungsprozess allgemein begrüßt, jedoch unter anderem die Notwendigkeit der Einbeziehung undStärkung der kommunalen Ebene, insbesondere mit einer ausreichenden und bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung, und die Berücksichtigung der Allgemeinwohlleistungender ländlichen Räume betont.

Auswirkungen des BSG-Urteils auf Bildungsträger und Musikschulen

Auf die Folgen eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) zur „Tätigkeit von Honorarlehrkräften an Musikschulen“ macht die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) aufmerksam. Sie hatte sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst Falco Mohrs sowie KultusministerinJulia Willie Hamburg gewandt. Darin wurde auf die möglicherweise existenzgefährdendenAuswirkungen auf Musikschulen und Bildungsträger hingewiesen. Mit Schreiben vom 22.Juli 2024 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch Staatsekretär Prof. Dr.Joachim Schachtner geantwortet. Er führt, dass derzeit eine länderübergreifende Abstimmung zu einer bundesgesetzlichen Klarstellung in Bezug auf die Beschäftigung von Honorarkräften stattfindet. Bezogen auf die von der AG KSV ebenfalls angesprochene Bedeutung der Musikschulen und Volkshochschulen für die kulturelle Bildung sowie die Erwachsenen- und Weiterbildung führt der Staatsekretär aus, dass das Niedersächsische Glücksspielgesetz novelliert werden soll und darin eine Erhöhung des Anteils für die Musikschulen in Niedersachsen vorgesehen sei. Vorbehaltlich der Verabschiedung des novelliertenGesetzes durch den Landtag würden damit die einmaligen zusätzlichen Mittel, die die Musikschulen für 2024 über die Politische Liste erhalten haben, wie von der AG KSV bereitsgefordert, verstetigt werden.

Leiharbeit in der Langzeitpflege

Um Leiharbeit in der Langzeitpflege zu beschränken, hat der Gesetzgeber die für die Entlohnung geltenden Wirtschaftlichkeitsgrundsätze für Beschäftigte von Pflegeeinrichtungenauch auf Leiharbeitskräfte übertragen. Eine Überschreitung dieser Bezahlung ist nur möglich, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Dem Deutschen Landkreistag zufolge konntendie Verhandlungen zu Bundesempfehlungen zu diesen sachlichen Gründen bislang nichtabgeschlossen werden. Denn dieser Ausnahmetatbestand für Mehrkosten steht in Zeiteneines dauerhaften Personalmangels der gesetzgeberischen Intention, Leiharbeit zu begrenzen, entgegen.

Entwurf zur Novelle des Baugesetzbuches

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integriertenStadtentwicklung vorgelegt. Schwerpunkte der Novelle des Baugesetzbuches sollen Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht, die Stärkung der Digitalisierung sowie weitere Maßnahmenim Bereich des Bodenrechts, des Besonderen Städtebaurechts und zur Beschleunigungdes Ausbaus der erneuerbaren Energien sein.

Beseitigung von Digitalisierungshemmnissen in der Migrationsverwaltung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Diskussionsentwurf eines Digitalisierungshemmnisse-Beteiligungsgesetzes (DHBG) übermittelt. Der Entwurfsieht insbesondere vor, dass einmal erhobene biometrische Daten für einen Zeitraum vonzehn Jahren für die Neuausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln verwendet werden können. Darüber hinaus sollen die Ausländerbehörden Zugriff auf die im Visumsverfahren gespeicherten Daten und Unterlagen erhalten. Zur besseren Identifizierung vonAusländern sollen zusätzliche Speichertatbestände im Ausländerzentralregister (AZR) geschaffen werden.

29. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es erhöhtdie Bedarfssätze im BAföG um fünf Prozent und enthält weitere Verbesserungen bei derFörderung wie eine einmalige Studienstartbeihilfe in Höhe von 1.000 Euro bei vorherigemBezug von Sozialleistungen. Diese ist bei der Einkommensanrechnung freigestellt. Die Änderungen sind am 25. Juli 2024 in Kraft getreten.

Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften

Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften ist imBundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 245 vom 23. Juli 2024). Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung benutzerfreundlicher digitaler Dienste für behördliche Verwaltungsleistungen. Es soll Strukturen für eine verbesserte Zusammenarbeit von Bundund Ländern schaffen und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung imübergreifenden Portalverbund ermöglichen.

Das OZG-Änderungsgesetz normiert den Anspruch auf einen elektronischen Zugang zuden Verwaltungsleistungen des Bundes (§ 1a OZG), Verpflichtungen für das Angebot vonUnternehmensleistungen als Digital-Only (§ 1a OZG), Datenschutzregelungen für Einerfür-Alle Dienste (§§ 2 und 8a OZG), die Schaffung eines zentralen Bürgerkontos (§ 3OZG) und die Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichenelektronischen Ersetzung der Schriftform sowie die Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG). Als Basis für die Registermodernisierung wird ein Datenschutzcockpit (§ 10 OZG) geschaffen und das Once-Only-Prinzip (§§ 5und 5 a EGovG) verankert.

Der Vermittlungsausschuss einigte sich zudem auf eine begleitende Protokollerklärung. Indieser stellt er unter anderem fest, dass es weiterer Anstrengungen bei der Registermodernisierung bedürfe. Er fordert eine konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips.Bund und Länder würden daher schnellstmöglich in einem Staatsvertrag die für ein Nationales Once-Only-Technical-System (NOOTS) erforderlichen rechtlichen und finanziellenRegelungen treffen.