NLT-Aktuell – Ausgabe 35

Bündnis „Rettet den Rettungsdienst 2.0“ gestartet

Der Rettungsdienst funktioniert. Während andere Bereiche der Gesundheitsversorgungzunehmend mit Herausforderungen konfrontiert sind, gibt es bei lebensbedrohlichen Notfällen unter der Rufnummer 112 schnell und zuverlässig Hilfe. Dies ist durch Pläne desBundes zur Verlagerung von Zuständigkeiten und für zentrale Vorgaben bedroht. Dagegenformiert sich Widerstand. Auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hatsich am 16. September 2024 das Bündnis „Rettet den Rettungsdienst 2.0“ gebildet. Dabeihandelt es sich um die Neuauflage eines breiten Zusammenschlusses von Akteuren rundum den Rettungsdienst, der bereits 2019 in Erscheinung getreten war.

Zum Start des Bündnisses im Rahmen einer Sitzung des NLT-Gesundheitsausschusseserklärte die Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens: „DiePläne der Bundesregierung, die Zuständigkeiten des Rettungsdienstes auf die Bundesebene zu verlagern und zentrale Vorgaben durch den Bund einzuführen, hätten tiefgreifende Auswirkungen auf die Struktur der Notfallversorgung zur Folge und stellen gleichzeitig die Leistungsfähigkeit der Länder in Frage. Der Rettungsdienst hat sich als elementareLandes- beziehungsweise Kommunalaufgabe bewährt! Die wesentlichen Merkmale undStärken liegen insbesondere in der regionalen Verankerung, verbunden mit einer spezifischen Planung und individuellen Lösungen vor Ort. Dadurch wird besonders in ländlichenoder strukturschwachen Regionen die passgenaue Versorgung der Menschen gewährleistet. Diese Sicherheit darf jetzt nicht durch einen Alleingang des Bundes, unausgereifte oder überhastete Reformen gefährdet werden. Vielmehr muss es darum gehen, die bestehende Struktur durch tragfähige praxisnahe Lösungen zu stärken – in Kooperation zwischen Bund und Ländern! Aus dem Grund unterstützen wir als Land das Bündnis ‚Rettetden Rettungsdienst 2.0‘.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer machte deutlich: „BundesgesundheitsministerKarl Lauterbach soll die Hände von den Landeszuständigkeiten lassen. Der Rettungsdienst ist Kernbestandteil der Gefahrenabwehr nach Landesrecht und der kommunalenDaseinsvorsorge. Diese integrierte Hilfeleistung bei allen Notfällen verantworten erfolgreich die Landtage und Kommunen seit Jahrzehnten mit hoher demokratischer Legitimation. Der sensible Bereich der Rettung von Menschenleben darf nicht durch eine unausgegorene Reform mit Änderungsanträgen im Vorbeigehen gefährdet werden.“

Ralf Selbach, Landesgeschäftsführer des Deutschen Roten Kreuzes Niedersachsen,führte aus: „Der Rettungsdienst wird getragen von der engen Zusammenarbeit der kommunalen Träger mit den Hilfsorganisationen und einem dahinterstehenden integrierten Hilfeleistungssystem haupt- und ehrenamtlicher Einsatzkräfte. Diese bewährten Strukturenzur Rettung von Menschenleben und zum Schutz unserer Bevölkerung in Krisen und Katastrophen dürfen nicht durch bundesweite Vorgaben beeinträchtigt werden, die niemandbraucht. Der Bund therapiert mit seinen Reformversuchen den falschen Patienten, denndie Probleme des Rettungsdienstes resultieren aus der Überlastung der anderen Sektorender Notfallversorgung.“

Landrat Rainer Rempe, Vorsitzender des NLT-Gesundheitsausschusses, fügte hinzu: „Neben einer unausgegorenen Krankenhausreform, die neben vielen weiteren Punkten darankrankt, dass der Bundesgesundheitsminister seiner Pflicht zur Finanzierung der laufendenBetriebskosten der Krankenhäuser nicht nachkommt, brauchen wir nicht noch eine weitereSchnellschuss-Reform. Im Rettungsdienst als Teil der Gefahrenabwehr der Länder undkommunaler Aufgabe der Daseinsvorsorge arbeiten viele Menschen und Organisationenseit Jahrzehnten erfolgreich zum Schutz der Bevölkerung zusammen. Dieses gut funktionierende und ortsnahe System darf nicht durch Zuständigkeitsverlagerungen, zentraleVorgaben aus Berlin und den Entzug von Finanzmitteln gefährdet werden.“

Viele Akteure aus Politik, Verwaltung, Verbänden und Organisationen haben bereits ihreMitwirkung in der Neuauflage des Bündnisses erklärt. Es ist weiterhin offen für Träger undLeistungserbringer auf Landes- und kommunaler Ebene im Rettungsdienst. Der Gründungsaufruf des Bündnisses ist abrufbar auf dessen Webseite: www.nlt.de/rettungsdienst.

Verbraucherschutzbericht 2023 präsentiert – unzureichende Kostenerstattung

Jugendliche essen extrem scharfe Chips und filmen sich dabei: Das war ein Trend in densozialen Netzwerken, ist aber auch ein spektakuläres Beispiel für die breit gefächertenAufgaben der niedersächsischen Landkreise in der Lebensmittelüberwachung. Denn diesogenannte „Hot-Chips-Challenge“ war akut gesundheitsgefährdend. Die Behörden waren gezwungen, vor den Chips eines tschechischen Herstellers zu warnen. Das Produkt wurdewo immer möglich aus dem Handel genommen. Im Verbraucherschutzbericht 2023 sinddiese und weitere Beispiele aufgeführt. Er wurde am 16. September 2024 von Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte und dem Hauptgeschäftsführer des NiedersächsischenLandkreistages (NLT), Hubert Meyer, vorgestellt.

Im Jahr 2023 wurden bei der Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen,Kosmetika und Tabakerzeugnissen 38.057 von insgesamt 119.722 Betrieben in Niedersachsen kontrolliert (32 Prozent). Dabei wurden 59.007 Kontrollen durchgeführt, bei33.531 wurden Verstöße festgestellt (57 Prozent). Vor allem gegen Hygienevorgabenwurde verstoßen (46 Prozent), gefolgt von Verstößen gegen die betriebliche Eigenkontrolle wie beispielsweise Mängeln in der Personalschulung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Produkten (22 Prozent) und die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen (16 Prozent). Die kommunalen Behörden ergriffen bei mehr als 30.800 Kontrollen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel, von der mündlichen Verwarnung im Betrieb bis zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Meyer wies in diesem Zusammenhang auf die völlig unzureichende Kostenerstattung desLandes für die von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben im Veterinärbereich undbei der Lebensmittelüberwachung hin. „Der Verbraucherschutzbericht 2023 rückt erneutdie Bandbreite und Bedeutung einer schlagkräftigen kommunalen Lebensmittelüberwachung in den Blickpunkt“, so der NLT-Hauptgeschäftsführer. Dabei müssten Landkreiseund Region seit Jahren mit viel eigenem Geld die völlig unzureichende Finanzausstattungdurch das Land kompensieren. Dies gelinge bisher nur aufgrund der Umwidmung kommunaler Mitteln der Daseinsvorsorge. Aktuell summiert sich das jährliche Defizit für die Wahrnehmung dieser staatlichen Aufgabe auf 41 Millionen Euro. „Damit ist jetzt Schluss! Wennwir im nächsten Jahr erneut über erfolgreichen Verbraucherschutz reden wollen, brauchenwir endlich ein deutliches finanzielles Signal dazu, und zwar noch in 2024!“, so Meyer.

Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des NiedersächsischenKommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ hat nunmehr das parlamentarische Verfahren erreicht (LT-Drs.19/5303). Das Gesetz regelt als Hauptanliegen die Verlängerung der Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte (HVB) wieder auf acht Jahre. Alsweiteres Themenfeld enthält er dauerhafte Regelungen zu kommunalen Konzernkrediten und Veränderungen von weiteren Vorschriften zur kommunalen Konzernfinanzierung.Schließlich wird die Verbesserung der kommunalen Zusammenarbeit bei der Beitreibungvon Rundfunkbeiträgen vereinfacht.

Aufgrund der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbändewurde die Regelung zur Vereidigung der HVB in § 81 NKomVG angepasst und wird nunstets von der ehrenamtlichen Stellvertretung des oder der HVB durchgeführt.

Bei den Regelungen zum Konzernkredit wurde die Neuregelung des § 121a NKomVG insoweit ergänzt, als nun für die einzelne Entscheidung über die Gewährung eines Konzernkredits ein Beschluss der Vertretung notwendig ist. Auch die Anregung hinsichtlich einerÜbergangsregelung wurde durch einen neuen Satz 6 in § 121 Abs. 2 NKomVG aufgegriffen. Eine Genehmigungspflicht für den jährlichen Gesamtbetrag der Konzernkredite wolltedie Landesregierung trotz unseres entsprechenden Vortrags jedoch nicht einführen.Ebenso wenig war eine Erstreckung auf weitere Bereiche wie Messe, Flughäfen oder kommunale Häfen von der Landesregierung gewünscht.

Haushaltsbegleitgesetz 2025 eingebracht

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 wurde von den Mehrheitsfraktionen inden Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/5319). Das Gesetz soll insbesondere der Umsetzung der erforderlichen Anpassungen einschlägiger Rechtsvorschriften zurGewährleistung der in dem Entwurf des Haushaltsplans 2025 und der Mittelfristigen Planung 2024 bis 2028 eingearbeiteten Beschlüsse der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2025 dienen.

Mit einem neuen § 5a Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz (NFVG-E) sollen dieLeistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz festgelegt werden. Vorgesehen isteine Zahlung von 36,1 Millionen Euro für die Jahre 2003 bis 2025. Ab dem Jahr 2026 sollen 14,9 Millionen Euro an die Kommunen gewährt werden. Dieser Betrag soll sodannjährlich um zwei Prozent steigen. Angesichts der ermittelten 400 zusätzlich in Vollzeit in2023 besetzten Stellen mit einem Kostenvolumen von jährlich rund 35 Millionen Euro istdie vorgesehene Höhe der Kostenerstattung aus kommunaler Sicht unzureichend und entspricht nicht dem Ausgleich der notwendigen Kosten nach Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung. Hierzu finden derzeit noch eine Reihe von Gesprächen statt.

Vorgesehen ist, die vor der Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzesgültige größenabhängige Grundpauschale wiedereinzuführen. Des Weiteren wird der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 5a 33/20) folgend die Kürzung der Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 Krankenhausgesetze (KHG) um einen bestimmten Anteil einer parallel gewährten Investitionsförderung nach § 9 Abs. 1 KHG aufgehoben. Zudem sollen sämtliche Fördermittel für Krankenhausinvestitionen in einem Sondervermögen zusammengeführt werden.

Im Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflegewerden neben einzelnen materiellen Änderungen werden auch die Ergebnisse der alle zwei Jahredurchzuführenden Überprüfung der Finanzierungsanteile von Land und Kommunen anden Betriebskosten der Krippenplätze nach der Einigung aus dem Jahr 2017 angepasst.Der Finanzhilfesatz für Krippengruppen soll aus diesem Grunde ab dem 1. August 2024von 59 Prozent auf 59,5 Prozent erhöht werden. Hierdurch erhöhen sich die Finanzhilfenfür Kinderkrippen im Haushaltsjahr 2025 um 3,6 Millionen Euro. Für 2024 sind 1,4 Millionen Euro mehr vorgesehen.

Kriterien für Bedarfszuweisungen an Kommunen

Das niedersächsische Innenministerium (MI) hat sich seitens der Landesregierung zu einer kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, bezüglich der Kriterien für Bedarfszuweisungen,schriftlich geäußert. In seiner Antwort benennt das MI unter anderem die konkreten Bewilligungskriterien, nach denen Bedarfszuweisungen auf Grundlage von § 13 des Niedersächsischen Finanzausgleichgesetzes gewährt werden. Diese lauten:

  1. Vorliegen einer außergewöhnlichen Lage bei der antragstellenden Kommune.
  2. Festlegung einer landeseinheitlichen Mindest-Gesamtfehlbetragsquote.
  3. Festlegung eines Schwellenwertes in Bezug auf die Finanzschwäche.

Darüber hinaus nennt das MI einige Kennzahlen zu den Bedarfszuweisungen 2023. Insgesamt wurden 89 Millionen Euro an 39 finanzschwache Kommunen ausgezahlt. Die Höheder individuell zu gewährenden Bedarfszuweisung betrug dabei 17 Prozent des ausgewiesenen Gesamtsollfehlbetrages des Antragstellers (gerundet auf 5.000 Euro und maximalzehn Millionen Euro). Der Gesamtsollfehlbetrag musste in dem Verfahren 2023 dabei mindestens eine Quote von fünf Prozent an den Gesamterträgen erreichen.

Das MI betont weiter, dass bei einer erstmaligen Antragstellung eine „Zielvereinbarung zurHaushaltskonsolidierung“ verpflichtend ist, um dauerhafte Entlastungen im Haushalt derKommune zu sichern. Im Hinblick auf die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Bedarfszuweisungen erläutert das MI, dass die Mittel ausschließlich zur Deckungdes Fehlbetrags des Vorjahresergebnisses sowie zur Sicherung der Kassenliquidität dienen.

Umsetzung des Sicherheitspakets der Bundesregierung

Nach dem Anschlag von Solingen hat sich die Bundesregierung auf ein sogenanntes Sicherheitspaket verständigt. Die zu seiner Umsetzung notwendigen Gesetzesänderungensind nunmehr in den Bundestag eingebracht worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems sieht umfangreiche Änderungendes Waffengesetzes, insbesondere in Gestalt von Messerverboten, vor. Im Asylgesetzwird klargestellt, dass unberechtigte Heimreisen ebenso wie das Begehen bestimmterStraftaten die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen können. Für Dublin-Fälle sind Leistungskürzungen vorgesehen. Auch das Ausweisungsrecht soll verschärft werden. Mit demEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung sollen insbesondere die Befugnisse der Sicherheitsbehörden ausgeweitet werden.

Kabinettsbeschluss zur Novelle des Baugesetzbuches

Das Bundeskabinett hat am 4. September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkungder integrierten Stadtentwicklung beschlossen. Damit hat der Prozess zu einer umfassenderen Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) weiteren Fortgang genommen. DerEntwurf hat gegenüber dem Entwurf des Bundesbauministeriums in den Themenbereichen Wohnen, Klimaanpassung, Beschleunigung und Baunutzungsverordnung verschiedene Änderungen erfahren. Der Deutsche Landkreistag (DLT) schätzt insbesondere dieAufnahme des § 246e BauGB-E sowie eine Weiterprivilegierung von Windenergieanlagenüber die Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte (bei vorheriger Antragstellung) hinaus kritisch ein.

Im Themenfeld „Wohnen“ ist die prägnanteste Änderung die Aufnahme der Vorschrift§ 246e BauGB-E in den Entwurf. Diese war im November 2023 aus der Mitte des Bundestages eingebracht und ist nun inhaltlich unverändert in den Gesetzentwurf aufgenommenworden. Lediglich die Befristung wurde bis Ende 2027 (statt Ende 2026) verlängert. DerDLT hatte die Öffnungsklausel als tiefgründigen Eingriff in die kommunale Planungshoheitkritisiert und eine Nichteinführung, zumindest aber Nachbesserungen, gefordert.

Darüber hinaus wurde in § 249 Abs. 2 BauGB eine Regelung ergänzt, nach der ein Ausschluss der Privilegierung für Windenergieanlagen nicht eintreten soll, wenn der Antrag(ohne weitere Ausführungen an die Anforderungen an einen solchen Antrag) auf Zulassung vor dem Zeitpunkt der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte nachdem Windenergieflächenbedarfsgesetz eingegangen ist.

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desEnergiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und derNetzregulierung vorgelegt. Darin vorgesehen sind insbesondere Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben sowie Vorschriften zum Netzanschluss und Netzausbau. Ebenfallsfinden sich einschränkende Änderungen in den Regelungen zur finanziellen Beteiligungvon Kommunen. Hierzu hat haben sich die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene in einer Stellungnahme kritisch geäußert.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Im Jahr 2023 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwas über 1 MillionPersonen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach demSozialgesetzbuch (SGB) IX. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Steigerung von+1,7 Prozent. Rund 765.000 Menschen erhielten eine der Leistungen zur sozialen Teilhabe. Hierzu zählen insbesondere Assistenzleistungen für insgesamt knapp 518.000 Personen (qualifizierte Assistenz zur Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung sowie kompensatorische Assistenz zur vollständigen undteilweisen Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und zur Begleitung derLeistungsberechtigten).

Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschenmit Behinderung erhielten rund 284.000 Empfänger. Heilpädagogische Leistungen, dieausschließlich Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gewährt werden, erhielten gut204.500 Personen. 85 Prozent hiervon waren Kinder unter 7 Jahren. Die Ausgaben beliefen sich im Laufe des Jahres netto insgesamt auf 25,4 Milliarden Euro. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um +9,4 Prozent.