NLT-Aktuell – Ausgabe 25

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vorgelegt. Darin greift das BMI Vorschläge auf, die im Rahmen des Follow-up-Prozesses nach dem zweiten Flüchtlingsgipfel u.a. vom Deutschen Landkreistag (DLT) eingebracht wurden. 

Mit Blick auf die Verbesserung von Rückführungen sieht der Entwurf insbesondere die Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von zehn auf 28 Tage vor (§ 62b AufenthG-E). Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zum (auch gewaltsamen) Betreten von Räumlichkeiten, insbesondere auch in Gemeinschaftsunterkünften, sowie die Durchsuchung von Personen und die Auswertung von Datenträgern erweitert werden (§§ 48, 58 AufenthG-E). Für Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie für Wohnsitzauflagen und andere räumliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Rückführungen soll künftig die sofortige Vollziehbarkeit gelten (§ 84 Abs. 1 AufenthG-E). Die Mitwirkungspflichten von Ausländern sollen verschärft werden (§ 82 Abs. 4 AufenthG-E). Ankündigungspflichten mit Blick auf geplante Rückführungen sollen weitgehend entfallen (§§ 59 Abs. 5 Satz 2, 60a Abs. 5 Sätze 4 und 5 AufenthG-E). Das entspricht auch einer Forderung, die in Cluster 2 des Follow-up-Prozesses unter Leitung des DLT – auch zur Entlastung der Ausländerbehörden – erarbeitet wurde. 

Der Entwurf greift darüber hinaus weitere Vorschläge aus diesem Cluster zur Entlastung der Ausländerbehörden auf. Dazu gehört die Verlängerung der Aufenthaltsdauer für subsidiäre Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E), der Verzicht auf die Eintragung der Passnummern auf bestimmte Aufenthaltstitel (§ 78 Abs. 1 Satz 7 AufenthG-E), die Änderung des § 63 Abs. 2 AsylG-E über die Gültigkeitsdauer von Gestattungen und ihre Verlängerung durch die Ausländerbehörden und auch die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthV-E. 

IAB-Berichte zur Erwerbstätigkeit von Geflüchteten 

Nach zwei aktuellen Berichten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind 54 Prozent der im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchteten Personen erwerbstätig. Bei den aus der Ukraine seit März 2022 geflohenen Personen sind 18 Prozent erwerbstätig. Hier steigt die Erwerbstätigenquote ab einer Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten und dem Ende der Integrations- und Sprachkurse auf derzeit 28 Prozent. Nach wie vor verdienen Geflüchtete deutlich weniger als der Durchschnitt der Beschäftigten. 

Änderung der Energiepreisbremsengesetze sowie weiterer Gesetze 

Das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Die Änderungen in den energiewirtschaftlichen Gesetzen beruhen nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) insbesondere auf den Erfahrungen bei der Umsetzung der Soforthilfegesetze. Diese waren innerhalb kürzester Zeit erarbeitet worden, so dass insbesondere technische und redaktionelle Anpassungen notwendig waren. Durch die Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen präzisiert, die mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von den zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Mitteln ein Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird. 

Mit Blick auf den Ausbau der Windenergie wird in § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz eine Länderöffnungsklausel eingeführt. Damit wird den Ländern ein Vorziehen der Flächenziele ermöglicht und so ein Bestandteil der Wind-an-Land-Strategie umgesetzt. 

Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hatte jeweils nur kurzfristig die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Insbesondere das mit der Länderöffnungsklausel und dem Vorziehen der Flächenziele einhergehende Vorziehen der unbegrenzten Außenbereichsprivilegierung über § 249 Abs. 7 BauGB („Superprivilegierung“) wurde stark kritisiert. Zu den Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand keine Möglichkeit der Stellungnahme. 

Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze eingereicht. Darin werden wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ersten Entwurf begrüßt, jedoch u.a. die kurze Beteiligungsfrist, die ungeklärte Finanzierung sowie die verkürzten Fristen für das Aufstellen der Wärmepläne kritisiert. 

Deutlich wird kritisiert, dass die Finanzierung der Planung aber auch der Umsetzung der Wärmepläne weiterhin nicht geklärt ist. Es wird verdeutlicht, dass die Übertragung der Wärmeplanung auf die kommunale Ebene eine neue Aufgabe für die Kommunen darstellt und diese von den Ländern vorbehaltslos finanziell ausgeglichen werden muss. 

Des Weiteren wird angemahnt, dass die Aufgaben große Kapazitäten binden und die verkürzten Fristen bis Juni 2026 bzw. Juni 2028 zu ambitioniert und nicht leistbar sind. Dies betreffe die personellen Ressourcen in den Kommunen selbst, aber auch in Planungsbüros, und würde durch die Hinzunahme von Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern nun noch verstärkt. 

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht auf den Weg gebracht. Darin sind Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Industriekläranlagen-Zulassungsund Überwachungsverordnung, der Deponieverordnung, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen. 

Im Rahmen einer geplanten Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestags hat der Deutsche Landkreistag (DLT) die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Mit Blick auf eine Reihe von Informations- und Weiterleitungspflichten wird eine tatsächliche Beschleunigung der Verfahren bezweifelt. Hinsichtlich einer Änderung der Repoweringvorschriften hatte der Vizepräsident des DLT Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) bereits bei der Regionenkonferenz vor einer Zweckentfremdung des Repowerings gewarnt, wenn eine einzelne Anlage durch mehrere neue Anlagen ersetzt wird. 

Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung 

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen nebst Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Durch das Gesetz soll in Artikel 1 zunächst der Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung geändert werden, um die derzeit noch nicht bestehende verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Verkündung zu schaffen. Durch einen neu einzufügenden Absatz 4 soll die Möglichkeit geschaffen werden, mittels eines Parlamentsgesetzes die elektronische Verkündung in Niedersachsen einzuführen und auszugestalten. 

In Artikel 2 soll die elektronische Verkündung einfachgesetzlich eingeführt werden. Dabei sollen sämtliche regelungsbedürftige Einzelfragen zu der zukünftigen Verkündungsform durch dieses Gesetz beantwortet werden. Artikel 3 des Gesetzes sieht eine Anpassung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vor, die durch die Einführung der elektronischen Verkündung erforderlich wird. 

Entwurf eines Digitale-Dienste-Gesetzes 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf eines DigitaleDienste-Gesetzes (DDG) übermittelt. Der Entwurf dient vor allem der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Service Act – DSA). Die Landkreise könnten durch die neuen Regelungen im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechten gegenüber den Betreibern von Online-Plattformen betroffen sein. Das Gesetz wird das Telemedien- und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ersetzen. 

Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem DLT den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG) übermittelt. Maßgeblicher Ansatz ist die Schaffung eines übergreifenden Rahmens („Dach“), der im Sinne des All-Gefahren-Ansatzes kritische Anlagen in mindestens elf Sektoren gegen Gefahren auch außerhalb des Schutzes der IT-Sicherheit umfasst. Einbezogen wird damit erstmals auch der physische Schutz. 

Neues THW-Rahmenkonzept 2023 

Das Technische Hilfswerk (THW) hat ein neues Rahmenkonzept vorgelegt. Ausgehend von aktuellen Bedrohungsszenarien und einer Analyse der Krisenereignisse der vergangenen Jahre stellt das Konzept Zukunftsherausforderungen an den Bevölkerungsschutz in Deutschland dar und zeigt die entsprechenden Handlungsfelder auf. Das Konzept formuliert eine Reihe von Forderungen – insbesondere in den Bereichen Ausstattung, Logistik, Digitalisierung und Ausbildung – an den Bund. Es spricht sich ferner dafür aus, die Einheiten des THW bei größeren Einsatzlagen aus der Unterstellung unter die Katastrophenschutzbehörden zu lösen und durch das THW selbst führen zu lassen. 

Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) sind insbesondere die Ausführungen des THW zur Führung in Krisenfällen abzulehnen. Auch in Zukunft ist es erforderlich, alle Kräfte im Katastrophenschutz unter einer einheitlichen Führung zu vereinen. Die Hautgeschäftsstelle des DLT wird mit dem THW daher einen Austausch zu dessen Rahmenkonzept suchen. 

Schuldenstand zum 31. Dezember 2022 

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2022 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind die Kreditbestände um 7,7 Prozent gewachsen und die Kassenkreditbestände um -12 Prozent gesunken. 

Der Bund war Ende 2021 mit 1.620,4 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 4,6 Prozent beziehungsweise 71,9 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 19.272 Euro pro Kopf (2021: 18.627 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um -5 Prozent beziehungsweise 31,7 Milliarden Euro auf 606,9 Milliarden Euro gesunken. 

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 5,1 Prozent beziehungsweise 6,9 Milliarden Euro auf 140,8 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.809 Euro (2021: 1.740 Euro). Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 19,53 Euro je Einwohner über den sechsthöchsten Kassenkreditbestand und mit 433,55 Euro je Einwohner Ende 2022 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten Sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Grund- und Gewerbesteuerhebesätze aller Kommunen 2022 

Wie das Landesamt für Statistik (LSN) mitteilt, lagen im Jahr 2022 bei 67 Prozent der Kommunen in Niedersachsen die Hebesätze für die Gewerbesteuer unter 400 Prozent. Bundesweit hatten 81 Prozent der Kommunen Hebesätze unter 400 Prozent festgesetzt. 

Die höchsten Gewerbesteuerhebesätze wurden in Nordrhein-Westfalen in der Gemeinde Inden im Kreis Düren (650 Prozent) erhoben. Der geringste Hebesatz deutschlandweit war in Langenwolschendorf im Landkreis Greiz in Thüringen (200 Prozent) zu verzeichnen. In Niedersachsen wurde der höchste Gewerbesteuerhebesatz von der Gemeinde Schwerinsdorf im Landkreis Leer (520 Prozent) gemeldet. Dahinter folgten die Gemeinde Wathlingen im Landkreis Celle und die Gemeinde Sande im Landkreis Friesland mit jeweils 500 Prozent. Die Gemeinden Bokensdorf im Landkreis Gifhorn, Waake im Landkreis Göttingen, Grethem und Hademsdorf im Landkreis Heidekreis sowie Steinfeld (Oldenburg) im Landkreis Vechta hatten mit je 300 Prozent die geringsten Hebesätze. 

Bei der Grundsteuer B für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie war der höchste Wert deutschlandweit bei 1.050 Prozent in Lorch im Rheingau-Taunus-Kreis (Hessen) und der niedrigste Wert mit 45 Prozent in Christinenthal im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein). Niedersachsenweit wurde der höchste Hebesatz in Ritterhude im Landkreis Osterholz (640 Prozent), der niedrigste in Gorleben im Landkreis Lüchow-Dannenberg (250 Prozent) erhoben. Insgesamt hatten in Niedersachsen nur zwölf Kommunen einen Grundsteuer B Hebesatz von 600 Prozent oder mehr. 

Im Durchschnitt der 941 Kommunen Niedersachsens betrugen die Hebesätze 396 Prozent für die Grundsteuer A, 445 Prozent für die Grundsteuer B und 407 Prozent für die Gewerbesteuer. 

Kreisumlage – Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover 

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit vier Urteilen vom 15. Mai 2023 (1 A 2684/21 u.a.) entschieden, dass die Klage einer Samtgemeinde und ihrer drei Mitgliedsgemeinden gegen die Festsetzung der Kreisumlage des beklagten Landkreises zulässig und begründet ist, soweit diese über einen Hebesatz von 55,8 vom Hundert der Umlagegrundlagen des Haushaltsjahres 2019 hinausgeht. 

Hintergrund der Entscheidungen ist, dass in dem in Rede stehenden Jahr die Samtgemeinde mit ihren Mitgliedsgemeinden als einzige keine Vereinbarung über Kindertagesstätten mit dem Landkreis abgeschlossen hatte. Der Landkreis erhöhte sodann die Kreisumlage im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung in 2019 noch rechtzeitig vor dem 15. Mai auf 65 Prozent für jene Gemeinden, die die Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung nicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen haben oder aber im Haushaltsjahr 2019 kündigen. 

Im Zuge der Gerichtsverhandlung nahm die Klägerin ihre Klage gegen die gesamte Höhe der Kreisumlage wegen vorgeblicher Verfahrensfehler zum großen Teil zurück. Streitgegenstand war insoweit nur noch die Mehrbelastung durch die Nachtragshaushaltssatzung wegen der nicht abgeschlossenen Vereinbarung über Kindertagesstätten. Aus diesem Grunde trägt die Klägerin 86 Prozent der Verfahrenskosten. 

Positiv an der Entscheidung ist hervorzuheben, dass das Gericht sich konkret mit der materiellen Frage der Höhe der Kreisumlage auseinandersetzt und sich nicht in formalen Verfahrensfragen verliert. Bedeutsam für die Praxis ist der Hinweis, dass es sich um eine alte Rechtslage handelt, die nach der Gesetzesänderung im Jahr 2021 so nicht mehr auftreten dürfte (vgl. hierzu auch Freese, NdsVBl. 2022 S. 75, 78 f.). Die Entscheidung ist daher für aktuelle Diskussionen über eine Mehrbelastung einer kreisangehörigen Kommune wegen des Nichtabschlusses eines Vertrages über die Kindertagesstättenfinanzierung nach § 15 Abs. 4 NFAG neuer Fassung nicht relevant. 

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat mit Schreiben vom 3. August 2023 verschiedene Forderungen zur Anpassung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport erhoben. So sollen insbesondere Änderungen an § 5 NKAG mit Blick auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 bei der Ermittlung von Kostenüber- und -unterdeckungen in der Nachkalkulation vorgenommen werden. Dies entspricht insbesondere einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages. 

Weitere Forderungen betreffen vordringlich den gemeindlichen Bereich. So sollen Bäderbetriebe zur Erhebung des Gästebeitrages beliehen werden können. Weiter wird eine Streichung von § 3 Abs. 4 NKAG gefordert, der ein grundsätzliches Verbot der Übernachtungssteuer für die Kommunen vorsieht, wenn sie einen Tourismusbeitrag oder einen Gästebeitrag erheben. Schließlich soll insbesondere noch eine Ermittlung der Wirkung der NKAG-Novelle 2017 mit Blick auf die Tourismusfinanzierung vorgenommen werden. 

Urteil des BVerwG zur Wirksamkeit der Tübinger Verpackungssteuersatzung 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2022 zur Tübinger Verpackungsteuer geändert und die Tübinger Verpackungssteuersatzung für überwiegend rechtmäßig erklärt. In seinen Ausführungen hebt das BVerwG die Bedeutung des kommunalen Steuerfindungsrechts als eigene Kompetenzgrundlage heraus und erklärt, dass den Kommunen wegen der Bedeutung der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gestaltung ihrer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern keine allzu engen kompetenzrechtlichen Grenzen gesetzt werden dürften. 

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 25. Juli 2023 der Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten zu einer Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt am 2. August 2023 wurde das Beteiligungsverfahren förmlich eingeleitet. 

Änderungen sind beispielsweise hinsichtlich der Flächenneuinanspruchnahme, der Steuerung des Einzelhandels, beim Biotopverbund, bei Natura 2000 sowie dem Fahrrad- und Straßenverkehr und der Windenergie geplant. 

Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine Freifläche in Ortslage in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt (4 CN 5.21). Ob eine Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen sei und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens überplant werden könne, richte sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten. § 13a BauGB umfasse dabei über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen. 

Änderung jagdrechtlicher Verordnungen 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf einer Verordnung zur Neuverordnung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen zugeleitet. 

Der Verordnungsentwurf dient nach Angaben des ML gebotenen Änderungen der Jagdabgabenverordnung und der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen, die mit der Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im vergangenen Jahr eingetreten sind. Zudem beinhaltet der Entwurf die Neuverordnung über den Schießübungsnachweis, in dem die Art und der Umfang des Übungsschießens, Form und Inhalt der Bescheinigung und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden geregelt wird. Die Verordnung über die Jägerund die Falknerprüfung wird an die aktuellen Gegebenheiten für die jagdliche Ausbildung und die Bewertung der Prüfungsabschnitte „Schriftliche Prüfung“ und „Mündlich-praktische Prüfung“ angepasst. 

Wettbewerbsrechtliche Grenzen kommunaler Internetportale 

In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 152/21) mit einem Stadtportal – muenchen.de – auseinandergesetzt, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt und zum Tourismusmarketing abrufbar sind. Das Gericht führt seine Linie fort, wonach der Gesamtcharakter des Angebots nicht geeignet sein darf, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2023 

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen 2023 vorgelegt. Zum Stichtag 31. Januar 2023 waren bundesweit 372.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht; gut ein Drittel sind aus der Ukraine geflüchtete Personen. 

Nach Bundesländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen die großen regionalen Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder Bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst. 

BAföG-Statistik 2022 

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erhalten, davon 141.000 Schüler und 489.000 Studierende. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl der geförderten Schüler um -9 Prozent, die Zahl der geförderten Studierenden stieg um +5 Prozent. Für das Schüler-BAföG, für das die Landkreise zuständig sind, wurden 500 Millionen Euro verausgabt. 

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2022 

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen darüber informiert, dass im Jahr 2022 die Jugendämter bei 62.300 Kindern und Jugendlichen Kindeswohlgefährdungen festgestellt haben. Das waren 2.300 Fälle mehr als im Jahr zuvor (+4 Prozent). In weiteren 68.900 Fällen lag zwar keine Kindeswohlgefährdung aber ein erzieherischer Hilfebedarf vor, eine Steigerung von 2 Prozent. Auch die Zahl der Hinweise an die Jugendämter, bei denen der Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Raum stand, stieg um 3 Prozent auf 203.700. 

Insgesamt ist damit ein erneuter Höchststand erreicht, der den Corona-bedingten Rückgang im Jahr 2021 mehr als wettmacht. Die hohe Belastung der Jugendämter, insbesondere der Allgemeinen Sozialen Dienste, die zudem auch fast in allen Landkreisen mit erheblichem Personalproblemen zu kämpfen haben, wird auch hierin deutlich. 

Referentenentwurf eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vorgelegt, mit dem dezentral gehaltene Gesundheitsdaten (einschließlich Pflege) leichter auffindbar und nutzbar gemacht werden sollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der als Artikelgesetz konzipierte Entwurf insbesondere zum Ziel: 

– dezentral gehaltene Gesundheitsdaten leichter auffindbar zu machen sowie bürokratische Hürden für Datennutzende zu reduzieren;
– die im Forschungsdatenzentrum vorliegenden Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen breiter und schneller nutzbar zu machen;
– die Verknüpfung von Gesundheitsdaten zu erleichtern;
– die Verfahren zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu vereinfachen und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz zu stärken;
– umfassende und repräsentative Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) für die Forschung bereit zu stellen. 

Zur Umsetzung sieht der Referentenentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vor: 

– Einrichtung einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte;
– Ermöglichung einer Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit und der klinischen Krebsregister;
– Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit. 

Mit Blick auf den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist auf die Regelung zu § 303c SGB V-E (Art. 3 Nr. 9b des Entwurfes) hinzuweisen. Durch eine Ergänzung der Nutzungszwecke beim Forschungsdatenzentrum soll der ÖGD die Möglichkeit erhalten, dessen Daten ebenfalls zu nutzen. 

Hitzeschutzplan für Gesundheit 

Zu einem bereits zweiten Treffen zu einem Hitzeschutzplan für Gesundheit hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für den 27. Juli 2023 eingeladen. Die Einladung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Nachdem es bei der ersten Sitzung im Wesentlichen um die Ziele des BMG und Erwartungen an die eingeladenen Institutionen ging, ist nach Auskunft des Deutschen Landkreistages (DLT) beim zweiten Treffen der Hitzeschutzplan für Gesundheit des BMG vom Minister vorgestellt worden. 

Vonseiten des BMG wurde die Erwartung deutlich, dass in naher Zukunft auch kommunale Hitzeschutzpläne obligatorisch werden sollten. Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hat auf die Vielzahl notwendiger neuer Planungen und Konzeptionen für die Kommunen hingewiesen. Neben der kommunalen Wärmeplanung sei dies auch die vom Staatssekretär im BMUV in der Sitzung erwähnten Klimaanpassungskonzepte sowie nunmehr auch Hitzeschutzpläne aus gesundheitlicher Sicht. Dies alles sei unbestreitbar sinnvoll. Es müsse aber auch und gerade aus kommunaler Sicht in einem sinnvollen Ganzen zusammengeführt werden. Bundesminister Lauterbach kündigte zudem an, im Herbst 2023 zu einer Statuskonferenz einzuladen. Hier sollten dann die erreichten Stände dargestellt und möglicherweise weitere Maßnahmen diskutiert werden. 

Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln 

Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpassen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln ist nun im Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2023 veröffentlicht worden. 

KiTa-Qualitätsgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 

Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, mit der der Bund sich für zwei weitere Jahre mit jeweils knapp zwei Milliarden Euro an der Finanzierung nach dem KiTa-Qualitätsgesetz beteiligt, ist in Kraft getreten. Alle Länder haben die entsprechenden Verträge mit dem Bund geändert. 

Artikel 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes enthält die wesentliche Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2023 1,88 Milliarden Euro und im Jahr 2024 1,99 Milliarden Euro zur Verfügung, allerdings erst, wenn alle Länder und der Bund die entsprechenden Verträge geändert haben. Dies ist nun der Fall, in allen Ländern wurden die Änderungen der Verträge mit dem Bund abgeschlossen. 

Die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes“ vom 7. August 2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2013 I Nr. 212). Danach ist die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes am 02. August 2023 in Kraft getreten.