Cover-NLT-Aktuell-19

Landkreise fordern Stärkung der Funktion als Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden.d

„Über zwei Jahre Corona-Bekämpfung und die aktuellen Herausforderungen des UkraineKrieges zeigen in aller Deutlichkeit den Wert der Landkreise und der Region Hannover als zentrale Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden. Wir erwarten, dass das Land Niedersachsen unsere kommunalen Krisenaufwendungen verlässlich und fair erstattet. Das gilt aktuell für das unbürokratische Engagement für die Vertriebenen aus Ukraine, das muss perspektivisch auch für die kommende Wahlperiode gelten. Es ist schon nicht akzeptabel, dass die Kommunen in Niedersachsen den geringsten Anteil aller Bundesländer an den Landeseinnahmen erhalten. Angesichts der aktuellen Einnahmenentwicklung des Landes erwarten wir zudem, dass die Einschnitte in die kommunale Finanzausstattung in Höhe von 142 Millionen Euro pro Jahr umgehend zurückgenommen werden.“ Diese Erwartung brachte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), anlässlich der diesjährigen Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte in Göttingen gegenüber Ministerpräsident Stephan Weil und den Vorsitzenden der vier Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Ausdruck.

Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedete nach ausführlicher Diskussion sechs Kernforderungen für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. „Eine zentrale Herausforderung ist eine sichere medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum. Dazu rechnet eine Auflösung des Investitionsstaus im Krankenhausbereich. Wir freuen uns, dass hierfür seitens der Landespolitik Verständnis signalisiert wurde, erwarten aber zu Beginn der neuen Wahlperiode konkrete Schritte für ein zusätzliches Investitionsprogramm im Umfang von mindestens einer Milliarde Euro,“ stellte Ambrosy fest.

„Klimaschutz und Klimafolgenanpassung bringen insbesondere für den ländlichen Raum in Niedersachsen erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Landkreise stehen im Fokus, die vielfältigen Nutzungskonflikte in der Fläche zu ordnen. Dazu erwarten wir Rückenstärkung durch das Land. Was wir nicht brauchen sind neue reglementierende Vorgaben. Insgesamt ist in der Diskussion mit den Verwaltungschefinnen und –chefs deutlich geworden, wie schwierig es bereits heute ist, qualifiziertes Fachpersonal für die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltungen zu gewinnen. Hier brauchen wir mehr Möglichkeiten als moderne Arbeitgeber,“ erläuterte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz.

Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet

Das vom Bund beschlossene Steuerentlastungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit ihm werden insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses der Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2022 umgesetzt. Es enthält folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
  • Neu eingefügt wurde die sog. Energiepreispauschale. Sie beträgt in 2022 einmalig 300 Euro, soll im September 2022 von den Arbeitgebern ausgezahlt werden und ist steuerpflichtig.
  • Ebenfalls neu eingefügt wurde der „Kinderbonus“, mit dem das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 100 Euro erhöht wird.

Der Bundesrat hat eine Entschließung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 gefasst, mit der er seine Erwartung äußert, dass der Bund die finanziellen Lasten des Kinderbonus und der Energiepauschale vollständig trägt und einen entsprechenden Ausgleich der Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.

Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage in Kraft getreten

Das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Absenkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf null ab dem 1. Juli 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 vor. Durch das Gesetz werden zudem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen, um die Stromlieferanten zur Weitergabe der Kostenentlastung an die Endkunden zu verpflichten.

LROP: Änderungsentwurf zur Kenntnis und Stellungnahme dem Landtag überstellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen dem Landtag zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NROG zugeleitet. Damit hat die Landesregierung ihren Änderungsentwurf soweit finalisiert, als dass nunmehr der Landtag zu diesem beraten kann. Dem Landtag steht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu. Da es sich um eine Verordnung der Landesregierung handelt, muss dieser nicht förmlich zustimmen oder dergleichen. Aktuell steht noch nicht fest, ob der Landtag selbst nochmals eine eigene Anhörung zum Entwurf durchführen wird. Dies entscheidet sich wohl erst in der nächsten Woche. Die grundlegende (gesetzlich vorgegebene) Anhörung bzw. das Beteiligungsverfahren zum Entwurf wurde freilich schon seitens der Landesregierung durchgeführt.

Inhaltlich werden wir weiterhin darauf drängen, die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft weiterhin mit Zielqualität für einen etwaigen Ausbau der Freiflächenphotovoltaik gesperrt zu lassen. Bis zuletzt waren im politischen Raum noch etliche Punkte des Änderungsentwurfes (z. B. Wind im Wald, Solarenergienutzung in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft, Gipsabbau) umstritten und werden absehbar auch noch weiter diskutiert werden. Dennoch hat der Entwurf im Vergleich zu dem der letzten Beteiligung inhaltlich in weiten Teilen keine Änderung erfahren. Es bleibt freilich offen, welche Änderungen der Entwurf noch im Zuge der Beteiligung des Landestages nehmen wird. Mit der Überstellung des Entwurfes in den Landtag ist allerdings die Wahrscheinlichkeit durchgreifend gestiegen, dass noch in dieser Legislatur das Landes-Raumordnungsprogramm geändert werden wird.

Entwurf für Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem DLT mit kurzer Frist den Entwurf für eine Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften übersandt. Der Gesetzentwurf soll Teil des Sommerpakets der Bundesregierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung werden und Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden folgende Regelungsziele verfolgt:

  • Beschleunigung der Planung durch die weitere Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 9 Absatz 2 bis 4 ROG),
  • Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen (§ 6 Absatz 2),
  • Beseitigung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen (§ 9 Absatz 3),
  • Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung (§ 11 Absatz 3) und
  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren (§ 15); in diesem Zusammenhang soll das Raumordnungsverfahren in „Raumverträglichkeitsverfahren“ umbenannt werden.

Das Ministerium weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf noch nicht ressortabgestimmt ist, insbesondere bestehe noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Änderungen in der Raumordnungsverordnung. Im Anschluss an die jetzt eingeleitete Länder- und Verbändeanhörung soll die abschließende Prüfung des Referentenentwurfs durch die Bundesministerien erfolgen.

Landesfinanzierung für Klimaberatung durch Landkreise im Klimagesetz verankern

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) drängt auf eine Nachbesserung des Niedersächsischen Klimagesetzes. „Neben den bereits den Kommunen auf Vorschlag des NLT zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes fordern wir eine Landesfinanzierung der kommunalen Beratung und Unterstützung der Bürger und Unternehmen in Klimaschutzangelegenheiten,“ teilte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Umweltausschusses des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover mit.

Überrascht zeigte sich der Ausschuss über jüngste Äußerungen in der Landespolitik zur Windenergie. „Es fehlt nicht an Sachverstand in den Fachbehörden der Landkreise. Wenn die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, mag die Politik die hochkomplexen Vorschriften ändern, die zwingend zu beachten sind. Arten-, Denkmal- und Brandschutz sind wichtig, stehen aber einer schnellen Entscheidungsfindung entgegen. Auch müssen sich die Behörden mit den Sorgen und Nöten der Bürger vor Ort auseinandersetzen,“ stellte Hubert Meyer fest.

Landrat Bielefeld als Vorsitzender des Umweltausschusses bestätigt – Landrat Groote neuer Stellvertreter

In seinem Amt bestätigt wurde der langjährige Vorsitzende des NLT-Umweltausschusses, Landrat Kai-Uwe Bielefeld, Landkreis Cuxhaven. In die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wurde der Landrat des Landkreises Leer, Matthias Groote, gewählt. Beide Wahlen erfolgten einstimmig.

5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung verkündet

Die Fünfte Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 30. Mai 2022 V2) verkündet worden und tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. Die Änderungsverordnung sieht vor, dass die Kategorie des Hochrisikogebiets entfällt. Ferner sind die Anforderungen an den Impfschutz für Einreisende modifiziert worden. Beförderer müssen Impf-, Genesenen- und Testnachweise nur noch stichprobenartig prüfen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Ausgaben und Empfänger 2021

Die Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrugen im Jahr 2021 bundesweit 8,13 Milliarden Euro. Das ist eine Steigerung um + 7,55 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl der Empfänger ist um 2,2 Prozent auf gut 1,1 Millionen Personen gestiegen.

Aktion Biotonne Deutschland 2022

In diesem Jahr findet erneut mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums, des Umweltbundesamtes und verschiedener Verbände die bundesweite Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ statt. An der letztjährigen Kampagne haben zahlreiche Landkreise und kreisliche Abfallwirtschaftsbetriebe teilgenommen. Unter folgendem Link können einigeBeispiele für kreisliche Aktionen abgerufen werden: https://www.ab-kommunen.de/dokumentation-der-danke-aktion-2021/

Die diesjährige Kampagne wird im November 2022 als „28-Tage-Biotonnen-Challenge“ in Form einer Social-Media-Aktion stattfinden. Der Abfallberatung und der Öffentlichkeitsarbeit in den teilnehmen Landkreisen und Abfallwirtschaftsbetrieben wird im Rahmen der Kampagne ein individualisierbares Medienpaket zur Getrenntsammlung von Bioabfällen zur Verfügung gestellt, das dazu dienen soll, sowohl bisherige als auch neue (vor allem junge) Zielgruppen zu erreichen. Die ab 2025 geltenden Vorgaben der jüngst novellierten Bioabfallverordnung dürften vielerorts verstärkte Anstrengungen in diesem Bereich erforderlich machen.

Nähere Informationen zur diesjährigen „Aktion Biotonne Deutschland“ sowie eine Anmeldung sind bis zum 15. September 2022 unter http://www.ab-kommunen.de möglich. Die Teilnahme ist für die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe kostenpflichtig.

Gesetz- und Verordnungsentwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat Referentenentwürfe für drei Rechtssetzungsvorhaben zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts übermittelt. Enthalten sind der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Erhebung von Daten über antimikrobielle Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften, der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht sowie der Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften.

Kern der vorgelegten Neuordnung ist der Gesetzentwurf zur Änderung des TAMG, mit dem Vorschriften zur Erhebung von Antibiotikaanwendungsdaten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten erlassen werden sollen. Diese Daten sind aufgrund einer europarechtlichen Verpflichtung ab 2024 an die Europäische Arzneimittelagentur zu übermitteln. Entsprechend soll die nationale Datenerfassung im Jahr 2023 beginnen. Als weitere Neuerung werden auf Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen von Ländern und Ver- bänden zum BMEL-Eckpunktepapier „Eckpunkte für ein nationales Antibiotikaminimierungskonzept für die Tierhaltung“ die Vorschriften zur Antibiotikaminimierung auf neue Nutzungsarten erweitert. Ferner werden technische Regelungen zur Durchführung des Antibiotikaminimierungskonzepts aktualisiert und ergänzt (z. B. Änderung von Fristen, neue Regelung zur Dauer der Gültigkeit der bundesweiten Kennzahlen). 

                                       Die Geschäftsstelle des NLT wünscht schöne Pfingsten!

                          Die nächste Ausgabe NLT-Aktuell erscheint voraussichtlich am 17. Juni 2022.

Cover-NLT-Aktuell-18

Bundesrat stimmt Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zu; Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge in das SGB II

Der Bundesrat hat dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zugestimmt. Darin enthalten sind auch die Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme. Ferner enthält eine diesbezügliche Bundesratsentschließung die Erwartung der Länder zur Übernahme der flüchtlingsbezogenen SGB II-Unterkunftskosten rückwirkend zum 1. Januar 2022. Zur Erleichterung der Umsetzung des Rechtskreiswechsels im SGB II liegt schließlich eine mit Ländern und kommunalen Spitzenverbänden rückgekoppelte Weisung der Bundesagentur für Arbeit vor, die die zahlreichen Praxisfragen einer Lösung zuführt. Neben seiner Zustimmung zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat außerdem eine Entschließung verabschiedet:

  • Darin erinnern die Länder an die Zusage der Bundesregierung, darüber hinaus auch eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den unabhängig vom Krieg in der Ukraine entstehenden flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen der Länder und Kommunen für die Unterkunft und die Integration zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es hierbei einer verstetigten, „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert. Dies greift die diesbezügliche Forderung des DLT auf und ist ausdrücklich zu begrüßen.
  • Weiterhin sprechen sich die Länder – wie der DLT – dafür aus, den Rechtskreiswechsel auch mit anderen Bescheinigungen über die Antragstellung als der Fiktionsbescheinigung auf amtlichem Vordruck zuzulassen.
  • Schließlich betont der Bundesrat, dass sich bei der landesrechtlichen Umsetzung des Sofortzuschlags erhebliche zeitliche Schwierigkeiten zum 1. Juli 2022 ergeben. Durch das Festhalten des Bundes am Erfordernis der Bestimmung der zuständigen Träger nach Landesrecht sei nicht gewährleistet, dass alle Länder in der Lage sind, in der vorgegebenen Zeit die landesrechtliche Grundlage für die rechtzeitige Auszahlung des Sofortzuschlags zu schaffen. Trotz dieser zeitlichen Schwierigkeiten der Länder ist aus Sicht des DLT an dem Erfordernis einer landesrechtlichen Trägerbestimmung festzuhalten, da eine solche nicht nur bezogen auf den Sofortzuschlag geltendem Verfassungsrecht entspricht, sondern für die Einmalzahlung vor dem Hintergrund des Durchgriffsverbotes in Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG erforderlich wäre.

ÖPNV-Rettungsschirm 2022 und Kompensation 9 Euro-Ticket: Änderung des Regionalisierungsgesetzes im Bundestag beschlossen

Als Teil des „Entlastungspakets“ der Bundesregierung haben die Koalitionsfraktionen am 19. Mai 2022 eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen, mit der den Ländern zusätzliche 3,7 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 1,2 Milliarden Euro als Bundesanteil für den Corona-Rettungsschirm 2022 und 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation des 9 Euro-Monatstickets bestimmt. Für die 2,5 Milliarden Euro sieht das Gesetz einen späteren Auszahlungszeitpunkt vor als die ursprüngliche Formulierungshilfe. Mögliche Liquiditätsengpässe bei den Verkehrsunternehmen durch die 9 Euro-Ticket Aktion können nur durch eine Vorfinanzierung und vorzeitige Auszahlung der Mittel durch die Länder verhindert werden.

Auf eine vordringliche strukturelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel um weitere 1,5 Milliarden Euro, wie sie von den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und der Verkehrsbranche wegen des massiven Preisanstiegs insbesondere bei den Energiekosten gefordert wurde, verzichtet der Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände hatten dies im Vorfeld deutlich kritisiert.

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 der vom Bundestag beschlossenen Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat seine Erwartung geäußert, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert. Zudem hat der Bundesrat unterstrichen, dass die jetzige Änderung nicht die grundsätzlichen Finanzierungsschwierigkeiten des ÖPNV durch gestiegenen Bau-, Personal- und Energiekosten löst und eine zusätzliche strukturelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel erforderlich ist, um Angebot und Tarife stabil zu halten.

Muster-Erstattungsrichtlinie der Länder und Handreichung zur Umsetzung des 9 Euro-Tickets

Die Länder haben eine überarbeitete Muster-Erstattungsrichtlinie abgestimmt, die einheitliche Regelungen für den weiteren Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen in 2022 (ÖPNV-Rettungsschirm 2022) enthält sowie die Regelungen für den Ausgleich der zusätzlichen Mindereinnahmen und zusätzlichen Vertriebsaufwände durch die Einführung des 9 Euro-Monatstickets im Aktionszeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Die gemeinsame Umsetzung über den Rettungsschirm soll dabei vermeiden, dass es aufgrund der bundesweiten Gültigkeit des 9 Euro-Tickets zwischen den unterschiedlichen Aufgabenträgern/Verkehrsunternehmen zu größeren Verwerfungen auf der Einnahmeseite kommen kann. Entgegen anfänglichen Überlegungen der Länder sieht die überarbeitete Muster-Erstattungsrichtlinie keinen gesonderten Ausgleich für seit 2019 erfolgte Angebotserweiterungen und keinen Ausgleich für gestiegene Energiepreise vor. Zusätzlich zur Muster-Erstattungsrichtlinie haben die Länder ferner eine „Handreichung“ mit praktischen Hinweisen zur einheitlichen Umsetzung des 9 Euro-Tickets beschlossen, die zuvor zwischen Bund und Ländern, Verkehrsbranche und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wurde. Als wesentliche Eckpunkte für die Umsetzung enthält die abgestimmte Handreichung:

  • Der vergünstigte Tarif gilt bundesweit einheitlich im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 (monatsscharf und nicht gleitend). Die Tickets haben bundesweite räumliche Gültigkeit. Ihr Vertrieb erfolgt vorrangig digital.
  • Zur Vermeidung einer Kündigungswelle gilt der reduzierte Tarif nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden. Auch deren Zeitkarten erhalten für den Aktionszeitraum bundesweite Gültigkeit.
  • Auch die Schulwege-Kostenträger werden entlastet: Ursprünglich sollten nur die Endkunden, nicht jedoch auch die Kommunen entlastet werden. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten hätte dies jedoch dazu geführt, dass eine Erstattung für das 9 Euro-Monatsticket in dem einen Fall greift, in dem anderen Fall dagegen nicht.
  • Für Arbeitgeber-/Jobtickets wird im Wesentlichen wie bei den Schulwege-Kostenträgern verfahren: Auch hier soll unabhängig von der konkreten Ausgestaltung im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer in allen Fällen für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 eine Reduktion des Tickets auf 9 Euro erfolgen.

Niedersächsische Gesetze zur amtsangemessenen Alimentation sowie über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2022

Die Landesregierung hat Entwürfe eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation und eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Gegenstand des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation ist die Umsetzung der sich aus den jüngsten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebenden Anforderungen, welches sich dort mit der Amtsangemessenheit der Alimentation in Bund und Ländern und den sich aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebenden Spielräumen der Gesetzgebung befasste. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen besoldungsrechtliche Anpassungen der Regelungen des Landes Niedersachsen vorgenommen werden, um weiterhin sowohl einen hinreichenden Abstand zur sozialen Grundsicherung sowie eine amtsangemessene Alimentation für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit drei und mehr Kindern im verfassungsrechtlichen Rahmen gewähren zu können. Weiter sollen die Dezembersonderzahlungen („Weihnachtsgeld“) erhöht werden.

Nach dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften ist vorgesehen, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent anzuheben. Abweichend davon erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge zum 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von 50 Euro.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/11162) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf hat es eine ganze Reihe technischer und redaktioneller Änderungen gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2022 weiterhin die Beteiligung von Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe gefordert. Diesem Petitum ist der Landtag nicht gefolgt.

Neue Corona-Verordnung tritt am 25. Mai 2022 in Kraft

Das Niedersächsische Sozialministerium hat am 24. Mai 2022 eine weitere Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung bekanntgegeben, die heute in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen sehen vor, dass in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichten für die dort Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher die gesetzliche Verpflichtung über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen entfällt. Stattdessen müssen die Leitungen dieser Einrichtungen Regelungen über das Tragen im Rahmen des Hygienekonzepts regeln (§ 4 Abs. 2). Für in Arztpraxen sowie anderen Einrichtungen tätige Personen im Sinne des § 5 ist in einem neuen Satz 5 eine Erleichterung beim Tragen einer medizinischen Maske in Räumen, die weder öffentlich noch für Patientinnen und Patienten zugänglich sind, eingeführt worden. Zudem ist die bisher regelmäßige Testpflicht (2 x pro Woche) in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern u.a. gestrichen worden (§ 10 Abs. 1).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Rahmen einer kurzfristig eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Wertungswiderspruch bei der vorgesehenen Änderung des § 4 Abs. 2 (Maskenpflicht in Krankenhäusern) zu den entsprechenden Regelungen für Arztpraxen (§ 5 a.F.) hingewiesen, in denen die bisherige Maskenpflicht unverändert fort gilt. Dieser Hinweis ist in der Änderungsverordnung jedoch nicht vom Land aufgegriffen worden.

BVerfG billigt einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht

Mit am 19. Mai 2022 veröffentlichtem Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine gegen die Regelungen zur einrichtungsund unternehmensbezogenen Impfpflicht gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. In seinem Beschluss stellt das BVerfG zunächst klar, dass staatliche Maßnahmen, die eine lediglich mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, in ihren Zielsetzungen und Wirkungen einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und wie ein solcher behandelt werden müssen. Das war hier der Fall, weil die in § 20a IfSG geregelte Pflicht, eine Schutzimpfung nachzuweisen, sich nach Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent eines direkten Eingriffs in Gestalt eines gesetzlichen Impfzwangs erweise. Auch wenn der Gesetzgeber die Betroffenen nicht selbst zur Impfung verpflichte, sondern ihnen die Entscheidung darüber belasse, diese Entscheidung aber mit negativen Folgen für sie verknüpfe, stelle dies einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar.

Angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels des Schutzes vulnerabler Personen sei dieser Eingriff aber gerechtfertigt. Er sei geeignet, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die mittelbare Impfpflicht zum Schutz dieses Personenkreises beitrage. Angesichts der komplexen Sachlage habe der Gesetzgeber auch davon ausgehen können, dass kein gleichermaßen wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung stehe. Schließlich sei der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Maßgeblich sei insoweit, dass der sehr geringen Wahrscheinlichkeit gravierender Folgen einer Impfung eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit der Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüberstehe.

Auch den weitergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit, der in der Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots liegt, hält das Gericht für gerechtfertigt. Es sieht zwar, dass die Regelung für Personen wie Ärzte oder Pflegekräfte, die sich ihrer Zwangswirkung nur durch den Wechsel in eine berufsfremde Tätigkeit entziehen können, besonders gravierende Folgen hat, verweist insoweit aber darauf, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen auch eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen hat.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung zur kurzfristigen Verbandsanhörung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung bis zum 2. Juli 2022 vor.

Urteil des BVerwG zur Erweiterung einer Abfalldeponie in einem Vogelschutzgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – Az. 7 C 7.20) hat im Zusammenhang mit der streitigen Erweiterung einer Abfalldeponie im Bereich eines (faktischen) Vogelschutzgebietes entschieden. Für die Erweiterungsfläche der Deponie im Bereich des gemeldeten EUVogelschutzgebietes war – im Gegensatz zu anderen Teilflächen – keine Unterschutzstellung nach nationalem Naturschutzrecht erfolgt. Soweit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nachkämen, würden solche Gebiete als sog. faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfahren.

Das OVG Lüneburg habe hier zu Recht annehmen dürfen, dass es sich beim Neuntöter um eine für das faktische Vogelschutzgebiet wertbestimmende Art handele. Nach Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete bestehe eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt seien. Im hier entschiedenen (niedersächsischen) Fall spreche jedoch Überwiegendes dafür, dass die Populationsgröße des Neuntöters von mindestens 223 Exemplaren bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 vorhanden gewesen sei, es sich also um einen stetigen Bestand dieser Art handele. Das OVG Lüneburg sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem Vogelschutzgebiet „Sollingvorland“ um eines der zum Schutz des Neuntöters am besten geeigneten Gebiete handele, dessen Ausweisung als Schutzgebiet für die Erhaltung dieser Art auch bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 erforderlich gewesen wäre. Eine Erweiterung der Abfalldeponie in diesen Bereich hinein sei daher nicht zulässig.

Klimaschutz: Auftaktveranstaltung des kommunalen Klimaanpassungsnetzwerks Niedersachsen am 20. Juni 2022 in Hannover

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat darüber informiert, dass ein „Kommunales Klimaanpassungsnetzwerk Niedersachsen“ gegründet wird. Mit diesem landesweiten Netzwerk möchte das Niedersächsische Kompetenzzentrum Klimaschutz (NIKO) den Austausch zwischen allen Personen fördern, die sich in Niedersachsen mit der Anpassung an die Folgen des Klimawandels auf kommunaler Ebene beschäftigen. Neben der Vorstellung der Aktivitäten des NIKO sowie aktuellen Fördermöglichkeiten ist auch ein Austausch der Teilnehmenden vorgesehen.

Die Auftaktveranstaltung des Netzwerks findet am 20. Juni 2022 von 10.00 bis 15.00 Uhr im Hanns-Lilje-Haus in Hannover statt. Die Teilnahme inkl. einem vegetarischen Mittagsimbiss ist kostenfrei. Anmeldungen sind unter der Emailadresse ni-ko@mu.niedersachsen.de bis zum 9. Juni 2022 möglich.

Wasserversorgungskonzept des Landes Niedersachsen veröffentlicht

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat am 2. Mai 2022 das Wasserversorgungskonzept Niedersachsen nebst kartografischer Darstellungen vorgestellt. Die fachlichen Grundlagen des Wasserversorgungskonzepts Niedersachsen sind über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von Vertreterinnen und Vertretern des MU, der Fachbehörden des Landes (insbesondere des LBEG), der Verbände der Wasserversorgung (WVT, BDEW, VKU), der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV), der Industrie (UVN) und der Landwirtschaft (ML, LWK, LV) erarbeitet worden, wobei die Industrie- und Landwirtschaftsverbände erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen worden sind. Umweltverbände waren bei der Erstellung seitens des MU nicht beteiligt worden.

Das Wasserversorgungskonzept Niedersachsen stellt für die Landkreise und die Region Hannover sowie die Gemeinden eine unverbindliche Informationsgrundlage dar. Vor diesem Hintergrund können aus dem Konzept für die unteren Wasserbehörden auch keine Verpflichtungen abgeleitet werden. Dies gilt beispielsweise auch für Einschränkungen des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren, gegen die wir uns entsprechend eines Votums des NLT-Präsidiums stets ausgesprochen haben. Die AG KSV hat sich zudem (nur) für einen Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgesprochen, um andere Nutzungen (wie z.B. die Eigenförderungen der Landwirtschaft und der Industrie) in den wasserrechtlichen Zulassungsverfahren in der Zukunft bei Wasserknappheit überhaupt noch angemessen im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigen zu können.

Wir halten die vom Land angestrebte Erstellung von kreislichen Konzepten – zur Umsetzung des Konzepts des Landes in der Fläche – für fachlich sinnvoll. In Anbetracht der Erfahrungen der Landkreise, die bereits derartige kreisliche Konzepte erstellt haben, haben wir das Land aber um eine grundständige Finanzierung dieser (neuen) „Aufgabe“ bzw. Herausforderung gebeten. Die hierzu vor kurzem veröffentlichte Förderrichtlinie zum Wassermanagement deckt die dabei entstehenden Aufwände nur zu einem (kleinen) Teil ab. Insbesondere der Personalbedarf bei der Erstellung und späteren Begleitung bei der Umsetzung dieser Konzepte wird bisher nicht vom Land finanziert.

Wasserrecht: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) übermittelt. Dieser dient laut dem BMUV der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie). Die Trinkwasserrichtlinie sei bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfordere neben Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die jeweils Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im WHG sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes, wofür die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden solle.

Der Gesetzentwurf soll zunächst die Regelung in Artikel 16 Abs. 2 der Trinkwasserrichtlinie umsetzen, wonach die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten (wie z. B. Klima und Geografie) verhältnismäßig ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG neu). Bei dieser Regelung handelt es sich laut dem BMUV um eine 1:1-Umsetzung der Trinkwasserwasserrichtlinie, die mit dieser Vorgabe die Forderung der Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für alle EU-Einwohner aufgegriffen habe.

SGB II – Änderungen am Gesetzentwurf zum Sanktionsmoratorium im SGB II

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat anlässlich einer Sachverständigenanhörung eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für das 11. SGB II-Änderungsgesetz übermittelt. Damit sollen das Sanktionsmoratorium auf ein Jahr ausgeweitet sowie im Vergleich zum Regierungsentwurf erhebliche und sachlich nicht nachvollziehbare Einschränkungen bei der Ahndung von Meldeversäumnissen vorgesehen werden.

Zuvor hatte der Deutsche Landkreistag, der zur Anhörung eingeladen war, noch einmal seine Grundlinie verdeutlicht und in der vorangestellten Zusammenfassung erklärt:

  • Der Deutsche Landkreistag lehnt einen Verzicht auf Sanktionen – sei es auch nur befristet bis zum Jahresende – ab. Wir halten bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten die Möglichkeit von Leistungskürzungen zur Ausfüllung des erfolgreichen Prinzips von „Fördern und Fordern“ unvermindert für geboten. Ohne diese Möglichkeit würde man das Instrumentarium der Jobcenter im Hinblick auf die notwendige Motivation zur Mitwirkung am Integrationsprozess erheblich beschneiden.
  • Nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Sanktionsurteil festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mithilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können. Dies erfordert auch die gesellschaftliche Akzeptanz derjenigen, die die SGB II-Leistungen mit ihren Steuermitteln finanzieren.

Aktualisierte Broschüre des BMDV zu „Verlegemethoden für den Gigabitausbau“

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine aktualisierte Broschüre zu den Verlegemethoden für den Gigabitausbau veröffentlicht. Sie enthält allgemeine Darstellungen u.a. zu den verschiedenen sog. alternativen Verlegemethoden. Die Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten der jeweiligen Verlegemethoden basieren vielfach auf Angaben der Marktteilnehmer und beschränken sich auf die bautechnische Seite. Auch das verwandte Farbschema („Ampelsystem“) soll lediglich einen ersten indikativen Überblick für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten geben. Es ersetzt weder die konkrete Prüfung der Einsatzmöglichkeit einer Verlegemethode vor Ort noch die Abstimmung mit dem jeweiligen Wegebaulastträger.

Bericht der UMK-Sonderarbeitsgruppe „Rezyklateinsatz stärken“

Auf Initiative der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg hatte die Umweltministerkonferenz (UMK) im Herbst 2020 die Einrichtung einer Sonderarbeitsgruppe „Rezyklateinsatz stärken“ (RESAG) beschlossen. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass in Deutschland jährlich rund 14 Millionen Tonnen Kunststoffe zu Produkten verarbeitet werden. Allerdings werden dabei nur rund 14 Prozent des Rohstoffbedarfs der kunststoffverarbeitenden Industrie durch Rezyklate (Kunststoffgranulat aus Abfällen) gedeckt, sodass die vorhandenen Potentiale derzeit nicht ausgeschöpft werden. Die RESAG hat von Januar 2021 bis Januar 2022 unter der Leitung der Umweltministerien von Brandenburg und Baden-Württemberg mit Vertretern aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft über Rahmenbedingungen und Forderungen zur Stärkung des Rezyklateinsatzes von Kunststoffen diskutiert. Der Deutsche Landkreistag hat sich in diesen Arbeitsprozess eingebracht, an dessen Ende ein Bericht der RESAG 27 Hauptforderungen mit jeweils konkreten Unterforderungen formuliert wurden, die von allen Beteiligten mitgetragen werden. Zusätzlich wurden die folgenden zehn Forderungen als besonders wichtig identifiziert:

  • Rechtsverbindliche bundesweit einheitliche Wertstoffsammlung einführen (wobei allerdings die Frage der kommunalen oder privaten Zuständigkeit für diese Sammlung von den Beteiligten in der RESAG ausdrücklich ausgeklammert wurde)
  • Reallabore für Innovationen schaffen, Förderprogramme weiterentwickeln
  • Phase-out von nicht bzw. schwer recyclingfähigen Kunststoffen
  • Förderschwerpunkt Kunststoffrezyklate weiterentwickeln und ausbauen, Forschungsakteure vernetzen, Wissenstransfer stärken
  • Mehr Rezyklateinsatz durch Verbesserung im Bereich der Standardisierung und Anwendung von Standards und somit der Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure
  • Rezyklateinsatz durch die öffentliche Beschaffung stärken
  • Die Kreislaufwirtschaft sollte als wichtiger Beitrag zum Klimaschutz stärker anerkannt werden. Es sollten Möglichkeiten und Grundlagen vertieft untersucht werden, durch die eine CO2-Gutschrift beim Einsatz von PCR-Materialien (ggf. auch PIR) erfolgen kann.
  • Digitalisierung und Big Data in der Kreislaufwirtschaft
  • Einführung einer EU-weiten Mindestrezyklateinsatzquote
  • Unterstützung der Wirtschaftsakteure im Umgang mit Schadstoffen in Kunststoffen

Wettbewerb „Menschen und Erfolge: Neues Füreinander in der Mitte“

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen lobt gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und weiteren Partnern zum achten Mal den Wettbewerb „Menschen und Erfolge“ aus. Unter dem Titel „Neues Füreinander in der Mitte“ werden Projekte gesucht, die zu lebendigen Begegnungs-, Versorgungs- und Wohnorten in der Mitte einer Kleinstadt oder Gemeinde beitragen. Die besten Einsendungen werden von einer Jury ausgewählt und in einer öffentlichen Veranstaltung prämiert. Dafür sind Preisgelder zwischen 2.000 und 7.500 Euro vorgesehen. Bewerbungsschluss ist der 31. Juli 2022.

Teilnahmeberechtigt sind Einzelpersonen und Familien, Initiativen, Unternehmen und Unternehmenskooperationen, Vereine, Verbände und soziale Träger, die allein oder gemeinsam ein Projekt zum Thema umsetzen. Gemeinden und Landkreise können sich als Partner an einem Wettbewerbsbeitrag beteiligen. Bewerbungen können bis zum 31. Juli 2022 unter https://menschenunderfolge.de/wettbewerb-2022/ eingereicht werden.

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Newsletter zur Europapolitik des Deutschen Landkreistages

Mit seinem neuen „Newsletter Europapolitik des Deutschen Landkreistages“ informiert das Europabüro des Deutschen Landkreistages ab sofort regelmäßig über aktuelle kommunalrelevante Entwicklungen auf EU-Ebene. Bei Interesse kann der Newsletter auf der DLTHomepage abonniert werden. Im Einzelnen hat uns der DLT wie folgt informiert:

Hintergrund des Newsletters sind die zahlreichen, für die Landkreise und Landesverbände relevanten Informationen aus den EU-Institutionen, die unterhalb eines Rundschreibens angesiedelt sind. Gleichzeitig möchten wir damit europapolitische Akteure über einen direkten Zugang mit weitergehenden Informationen versorgen. Der Newsletter soll kein Ersatzprodukt für die Rundschreiben sein.

Der Newsletter informiert über kommunalrelevante Entwicklungen in den Themenbereichen Asyl und Migration, Umwelt und Klima, Verkehr und Mobilität, Binnenmarkt und Wettbewerb (Vergabe- und Beihilferecht), Digitalisierung, Regionalpolitik, ländliche Entwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales und Kultur. Er berichtet zeitnah über die Verabschiedung von Stellungnahmen in Rat, EU-Parlament und Europäischem Ausschuss der Regionen (AdR) und zwar auch vor Veröffentlichung der jeweiligen Texte auf Deutsch im EU-Amtsblatt mit entsprechender Verlinkung. Weiterhin wird über die kreisrelevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts (insbes. in Beihilfesachen) informiert ebenso wie über Schlussanträge der Generalanwälte sowie Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

Bei Interesse kann der Newsletter auf der DLT-Homepage unter https://landkreistag.de/themen/europa abonniert werden.

Ergebnisse der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12. Mai 2022

Vom 10. bis 12. Mai 2022 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ zu seiner regulären Frühjahrssitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom November 2021 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2022 um 40,4 Milliarden Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von 16,9 Milliarden Euro und für die Gemeinden von 4,9 Milliarden Euro. Die Einnahmen der Länder fallen voraussichtlich um 18,6 Milliarden Euro höher aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2021 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von 6,7 Prozent oder 56,1 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2021 – um 1,2 Milliarden Euro (+0,9 Prozent) und für die Länder um 20 Milliarden Euro (+5,6 Prozent) höhere Einnahmeerwartungen.

Die verbesserten Schätzergebnisse ergeben sich aus einer deutlich verbesserten Ausgangsbasis bei den Steuereinnahmen im Jahr 2021 und der guten Entwicklung der Steuereinnahmen im ersten Quartal 2022. Aus der projizierten Entwicklung der einschlägigen gesamtwirtschaftlichen Eckwerte und Bemessungsgrundlagen sind vor allem für die nächsten Jahre höhere Steuereinnahmen zu erwarten als im November 2021 prognostiziert. Zugleich ist die aktuelle Prognose jedoch im aktuellen Umfeld durch hohe wirtschaftliche Unsicherheit geprägt. Zudem wurden die umfangreichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung in der Schätzung nicht berücksichtigt. Insoweit ist zu bedenken, dass die vom Bundeskabinett beschlossenen umfangreichen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, die Steuereinnahmen, insbesondere in diesem Jahr, deutlich gegenüber den vorgelegten Ergebnissen mindern werden. Dies gilt auch für die Folgejahre.

Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von +6,3 Prozent für das Jahr 2022, +5,2 Prozent für das Jahr 2023 sowie von je +2,6 Prozent für die Jahre 2024 bis 2026 projiziert.

Ergebnisse der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“: Niedersachsen

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 16. Mai 2022 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Für das Land werden im laufenden Jahr Mehreinnahmen von 810 Mio. Euro brutto erwartet, die sich auf 1,2 Milliarden Euro in 2023 und fast 1,4 Milliarden Euro in 2024 erhöhen. Nach Abzug der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs verbleiben dem Land Mehrerträge in den Jahren 2022/2023/2024/2025 von 677/1.014/1.170/1.107 Mio. Euro. Die Einnahmeerwartung für Niedersachsen sieht nach der Präsentation des Niedersächsischen Finanzministeriums wie folgt aus:

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land im Jahr 2022 nunmehr mit einer Verbesserung von 131 Mio. Euro, die im Rahmen der Steuerverbundabrechnung die Zuweisungen des Jahres 2023 erhöhen würden. Hinzu treten höhere Einnahmeerwartungen für das Jahr 2023 in Höhe von 190 Mio. Euro. Auch in den Folgejahren werden Mehreinnahmen von rund 200 Mio. Euro prognostiziert.

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen im laufenden Jahr insgesamt um 196 Mio. Euro auf dann 10,4 Milliarden Euro steigen. Die Veränderungen werden insbesondere durch deutlich höhere Einnahmeerwartungen bei der Gewerbesteuer aber auch beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer getragen.

Kabinettsbeschluss zur Formulierungshilfe für ein LNG-Beschleunigungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 10. Mai 2022 eine Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases („Liquified Natural Gas“ – LNG) beschlossen (BT-Drs. 20/1742). Dieses LNG-Beschleunigungsgesetz soll laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein weiterer Schritt sein, um die Abhängigkeit von russischen Energieimporten zu verringern. Aufgrund der geringen Substituierbarkeit von Gas durch andere Energieträger müsse zur Sicherstellung der Versorgung zwingend Gas aus anderen Quellen beschafft werden. Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen, sei der Einkauf von LNG. Um das LNG in Deutschland per Schiff anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, müsse kurzfristig eine LNG-Infrastruktur aufgebaut werden.

Durch den Gesetzentwurf sollen die Verfahren zur Zulassung der Errichtung und des Betriebs von landgebundenen bzw. schwimmenden Flüssiggasterminals, sog. FSRU („Floating Storage and Regasification Units“), sowie des Baus der erforderlichen Anbindungsleitungen zum Gasversorgungsnetz beschleunigt werden. Hinzu kommen vergaberechtliche Erleichterungen mit dem Ziel der Beschleunigung.

Das LNG-Beschleunigungsgesetz soll den Genehmigungsbehörden vorübergehend erlauben, auf Basis des EU-Rechts von bestimmten Verfahrensanforderungen, insbesondere im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), abzusehen.

Als Vorhabenstandorte für FSRU bzw. landgebundene Terminals nennt der Gesetzentwurf Brunsbüttel, Wilhelmshaven, Stade, Hamburg, Rostock und Lubmin. Mit Blick auf die Klimaschutzziele der Bundesregierung schreibt der Gesetzentwurf vor, dass die LNG-Terminals und die für die Anbindung erforderlichen Erdgasleitungen bereits für die spätere Umstellung auf grünen Wasserstoff geplant werden sollen.

Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom Landtag beschlossen

Am 17. Mai 2022 hat der Niedersächsische Landtag nunmehr auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11202) den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Nds. Jagdgesetzes mit den einigen Änderungen nach den Ausschussberatungen beschlossen. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP sowie ein weiterer Antrag dieser Fraktion abgelehnt worden. Weitere Einzelheiten können auch dem Schriftlichen Bericht des Niedersächsischen Landtages (LT-Drs. 18/11242) entnommen werden.

Mit der Ergänzung des § 5 Satz 1 NJagdG um die neue Ziffer 6 wird der Wolf in die Liste der nach Landesrecht jagdbaren Arten aufgenommen. Dem war eine kontroverse Auseinandersetzung vorangegangen. Der Landtag hat sich letztlich der Auffassung angeschlossen, die eine Gesetzgebungskompetenz des Landes befürwortet. Nach § 5 Satz 2 unterliegen u.a. auch Wolfshybriden nunmehr dem Jagdrecht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die umfangreichen Folgeregelungen in § 28b, der die Sonderregelungen für den Wolf zusammenfasst (u.a. Entnahme, Aufnahme, Nachsuche, Anzeige des Erlegens, Besenderung), hinzuweisen.

Weitere Änderungen betreffen eine neue Ermächtigung der Jagdbehörde, die Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik im Einzelfall vorzusehen (§ 24 Abs. 2). Zudem muss bei einer Gesellschaftsjagd nunmehr ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden (§ 24 Abs. 5). Umfangreiche Änderungen hat auch die Vorschrift zu Abschussplänen erfahren (§ 25). Die Regelungen zur Bejagung von wildernden Hunden ist in § 29 Abs. 1 Nr. 2 modifiziert worden. Voraussetzung für eine Tötung ist nunmehr, dass sie „wiederholt wildern“ und vor der Tötung eine Anzeige bei der Jagdbehörde erfolgt. Das weiter bestehende Problem streunender Katzen ist in der aktuellen Gesetzesnovelle keiner Lösung zugeführt worden. Im Rahmen der 3. Lesung des Gesetzes hat Abgeordneter Will angekündigt, zu einer landesweiten Katzenkastrationsverordnung wegen der im Raum stehenden Konnexität in Verhandlungen mit den Kommunen gehen zu wollen. Gegen das ausdrückliche Votum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in § 36 Abs. 3 ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde vorgesehen. Mit Artikel 3 wird die Niedersächsische Wolfsverordnung vom 20. November 2020 aufgehoben, da die entsprechenden Inhalte nunmehr in das NJagdG aufgenommen worden sind. Das Niedersächsische Jagdgesetz wird im Wesentlichen am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze – Landtagsanhörung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 9. Mai 2022 gegenüber dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zum Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) Stellung genommen.

Dabei haben die kommunalen Vertreter die Zielrichtung des Gesetzentwurfs und insbesondere die Anpassung der Klimaziele begrüßt. Gleiches gilt für den im Gesetzentwurf dauerhaft vorgesehenen Kostenausgleich für die Zuweisung der kreislichen und der gemeindlichen Aufgaben. Im Hinblick auf die derzeit noch nicht vollständig absehbaren Kostenfolgen, insbesondere im Hinblick auf die gemeindlichen Aufgaben, haben insbesondere die gemeindlichen Spitzenverbände eine Evaluation der Kostenregelungen angeregt.

Die Aufnahme von Flächenzielen für die Wind- und insbesondere Solarenergienutzung in Form von Freiflächen-PV-Anlagen sowie die Vorgabe, diese eigens planerisch zu sichern, ist hingegen kritisiert worden. Entsprechende Vorgaben werden den Flächendruck im ländlichen Raum weiter erhöhen.

Die Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Ebene der Landkreise und die Region Hannover in § 8a haben wir ausdrücklich begrüßt. NLT und NSGB haben zudem als weitere Pflichtaufgabe der Landkreise und der Region Hannover die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen vor Ort durch die Landkreise und die Region Hannover angeregt.

Entwurf einer Verordnung für den erweiterten Erschwernisausgleich

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat uns im Wege der Verbändeanhörung den Entwurf einer Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich und zur Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland nebst Begründung und Anlage zur Begründung übermittelt.

Mit der Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich soll im Rahmen der Umsetzung des Niedersächsischen Weges auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 5 NAGBNatSchG die Gewährung eines Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte für Erschwernisse wie etwa die Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung oder dem Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbiziden etc. geregelt werden.

Umwelt- und naturschutzrechtliche Entscheidungen des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden (Az. 7 C 2.21), dass auch eine Umweltvereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes (z. B. des Bodens) konzentriert, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als Naturschutzvereinigung anerkannt werden kann. Voraussetzung für eine solche Anerkennung sei es allerdings, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiege.

Das BVerwG hat in einem weiteren Verfahren auf Grundlage einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes über Grundsatzfragen zur Haftung nach dem Umweltschadensgesetz entschieden (Az. 7 C 6.20). Anlass war der Betrieb eines Schöpfwerks in einem Vogelschutzgebiet. Eine solche Bewirtschaftung könne nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis entspreche. Die Normalität der Bewirtschaftung sei in erster Linie anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln.

Urteil des BVerwG zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 4 C 2.20) entschieden, dass ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

In dem Verfahren begehrte die Klägerin, ein internationales Logistikunternehmen, eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen. Es ging um Abfälle, die später in das Endlager „Schacht Konrad“ für schwach- und mittelradioaktive Abfälle verbracht werden sollten. Das Vorhabengrundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festsetze.

Das BVerwG hat die ablehnende Entscheidung des VGH Kassel bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen überschreitet laut dem BVerwG bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterlägen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle habe auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies könne der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch entnommen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient. Die Vorschrift finde auch auf Zwischenlager für radioaktive Abfälle Anwendung, denn die Zwischenlagerung diene deren Entsorgung. Die Außenbereichsprivilegierung trage dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Durch eine Verlängerung der befristeten Übergangsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 31. Dezember 2022 soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten zur Durchführung einer notwendigen Zertifizierung eine Vielzahl der Biomasseanlagen ihren Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verliert.

Entwurf für ein Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesbauministerium haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die höheren Kosten für Heizung und Warmwasser, die durch das nationale CO2-Emissionshandelssystem für Brennstoffe entstehen, ab dem 1. Januar 2023 abgestuft nach der energetischen Qualität des Wohngebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses (Mieter, Vermieter) verteilt werden.

Arbeitsplan Energieeffizienz“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 17. Mai 2022 den „Arbeitsplan Energieeffizienz“ veröffentlicht. Dieser Arbeitsplan definiert die geplanten Schritte und Maßnahmen der Bundesregierung, wie – gerade angesichts des russischen Krieges in der Ukraine – mehr Energie eingespart und die Energieeffizienz erhöht werden kann. Dass in dieser Hinsicht erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, unterstreicht das BMWK dadurch, dass es in dem Arbeitsplan einleitend darlegt, dass die geplante Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie für Deutschland eine Senkung des Primärenergieverbrauchs um 37 Prozent und des Endenergieverbrauchs um 24 Prozent (jeweils gegenüber dem Jahr 2008) vorsieht. Tatsächlich habe sich in den Jahren 2008 bis 2018 der Endenergieverbrauch allerdings nur um insgesamt 2 Prozent (durchschnittlich 0,3 Prozent pro Jahr) reduziert, sodass ein enormer Nachholbedarf bestehe.

Landkreise kritisieren Stillstand beim Land in Sachen Verwaltungsdigitalisierung

Die Landkreise in Niedersachsen müssen die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) weitgehend selbst schultern. Auf Unterstützung durch Land oder Bund kann nicht gesetzt werden, stellten die Mitglieder des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in ihrer Sitzung am 17. Mai 2022 nach konstruktiven Gesprächen mit dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung, Dr. Horst Baier, in Hannover fest.

Das Land stellt nur die Basisdienste bereit, die von Kommunen genutzt werden müssen. Kosten für die Übernahme von sogenannten „Einer-für-Alle“-Onlineservices sind weiterhin völlig unklar. Die Fortführung des bisherigen „Kommunalen Kompetenzteams“ als Nukleus gemeinsamer Digitalisierungsaktivitäten wird seitens des Landes als nicht erforderlich angesehen. „Was dem Land bisher fehlt, ist eine Zielvorstellung, wie mit kommunaler Beteiligung die positiven Effekte der Digitalisierung für Unternehmen und Bürger genutzt werden können. Nicht die Verwaltung, der Kunde muss im Mittelpunkt stehen. In den Kommunen wissen wir längst, dass dies nur über eine konsequente Nutzerzentrierung funktioniert. Medienbruchfreie, alltagstaugliche und zugängliche Bürgerdienste sind nur durch gemeinsames und ressortübergreifendes Engagement von Land und Kommunen machbar,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Landrat Heilmann neuer Vorsitzender des Digitalisierungsausschusses

Neuer Vorsitzender des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover ist der Gifhorner Landrat Tobias Heilmann. Seine Stellvertretung hat Landrat Stephan Siefken, Landkreis Wesermarsch, übernommen.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Mai 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die ‚Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV)‘ im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 26.04.2022 V1). Die Verordnung macht den vorausgegangenen Beschluss der Pflegekommission branchenweit verbindlich.

§ 2 der Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

Für Pflegehilfskräfte:

seit 01.05.2022      12,55 Euro

ab 01.09.2022       13,70 Euro

ab 01.05.2023       13,90 Euro

ab 01.12.2023       14,15 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte:

seit 01.05.2022      13,20 Euro

ab 01.09.2022       14,60 Euro

ab 01.05.2023       14,90 Euro

ab 01.12.2023       15,25 Euro

Für Pflegefachkräfte:

seit 01.05.2022      15,40 Euro

ab 01.09.2022       17,10 Euro

ab 01.05.2023       17,65 Euro

ab 01.12.2023       18,25 Euro

Zudem bestimmt § 4 der Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage.

Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) ist unverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Dazu gehören auch Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI.

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben. Das KfW-Kommunalpanel wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt.

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2022 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 149 Milliarden Euro auswies, um rd. 10 Milliarden Euro auf 159 Milliarden Euro gestiegen. Es ist weiterhin gerade bei den Straßen (39,3 Milliarden Euro), den Schulen (45,6 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rd. 19,6 Milliarden Euro) der Nachholbedarf sehr hoch. Vor dem Hintergrund der gleichfalls gestiegenen kommunalen Investitionsausgaben mag dieser Befund zunächst verwundern. Die Zahlen müssen aber vor dem Hintergrund der aktuellen Baupreisentwicklung interpretiert werden. Während diese 2020 eine vorübergehende Verschnaufpause eingelegt hatten, stiegen sie im vergangenen Jahr wieder umso stärker an. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise von November 2020 bis November 2021 etwa um rund 9 Prozent, bei Straßenbrücken sogar um knapp 15 Prozent. Bei einem Großteil der Investitionsausweitungen der Kommunen (rund 50 Prozent) handelt es sich mithin um reine Baupreiseffekte. Ursachen dafür sind vor allem coronabedingte Lieferengpässe und Materialmängel, die sich gerade in der zweiten Jahreshälfte nicht nur auf den öffentlichen Baustellen bemerkbar machten. Weil die Baukapazitäten auch in absehbarer Zukunft knapp bleiben werden und durch die Folgen des Ukraine-Kriegs weitere Beeinträchtigungen bei Rohstoffen und Lieferwegen möglich sind, ist ein baldiger Rückgang der Baupreise unwahrscheinlich.

Für die Landkreise liegt der Investitionsrückstand mit 23,5 Milliarden Euro leicht unter dem Niveau der früheren Jahre. Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (12,2 Milliarden Euro = 217 Euro pro Kopf) und bei den Straßen (4,7 Milliarden Euro = 83 Euro pro Kopf. 67 Prozent (Schulen) bzw. 61 Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnet den Investitionsrückstand in diesen Bereichen als gravierend bzw. nennenswert. Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,5 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 59 Prozent).

Projekt „Modellkommune Deradikalisierung“ legt Abschlussbericht vor

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat 2020 das Projekt „Modellkommune Deradikalisierung“ (MoDeRad) gestartet. Ziel von MoDeRad war es, bereits vorhandene Strukturen der Deradikalisierungsarbeit auf lokaler Ebene zu unterstützen und zu ergänzen und bestehende kommunale Maßnahmen.

Das Projekt wurde mit einer Veranstaltung am 5. Mai 2022 beendet. Die wesentlichen Projektergebnisse sind in einem Abschlussbericht zusammengefasst, den das BMI nunmehr veröffentlicht hat, Download https://link.nlt.de/8zdd. Der Bericht enthält auch Praxistipps für die Deradikalisierungsarbeit vor Ort.

Unterbringung der aus der Ukraine Vertriebenen mit ihren Haustieren: Unterstützungsangebot des Landestierschutzverbandes Niedersachsens e.V.

Der Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. hat uns mit Schreiben vom 2. Mai 2022 über ein Angebot unterrichtet, mit dem die Tierschutzvereine in Niedersachsen die Geflüchteten, die ihre Haustiere mit nach Niedersachsen gebracht haben, mit Geld- und Sachspenden unterstützen möchten. Problem dabei sei, dass den Tierschutzvereinen der konkrete Hilfsbedarf vor Ort nicht bekannt sei. Meldungen zu bekannten Hilfebedarfen können dem Landestierschutzverband Niedersachsen e. V. direkt unter der E-Mailadresse info@tierschutzniedersachsen.de mitgeteilt werden.

Meldepflichten der Gesundheitsämter nach dem IfSG und Umsetzung Masernschutzgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gebeten, auf die Melde- und Nachverfolgungspflichten infolge von COVID-19-Testungen zu verzichten. In diesem Zusammenhang hat der DLT auch darum gebeten, die Umsetzung des Masernschutzgesetzes erneut aufzuschieben.

Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften

Die Fachkommission Städtebau hat eine aktualisierte Fassung ihrer Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, die das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bieten, um Standorte für die Flüchtlingsunterbringung zu finden.

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308. Sitzung des DLT-Präsidiums am 9./10. Mai 2022 – NLT-Präsident Ambrosy als DLT-Vizepräsident nominiert.

Auf Einladung von Landrat Michael Ziche fand die 308. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages am 9./10. Mai .2022 im Altmarkkreis Salzwedel (Sachsen-Anhalt) statt. Breiten Raum nahmen verschiedene Fragen der Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine ein. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Situation und dem zum 1. Juni 2022 anstehenden Rechtskreiswechsel forderte das Präsidium deutliche Vereinfachungen des Aufnahmeverfahrens.

Skeptisch kommentierte das Präsidium die Einführung eines 9 €-Monatstickets für den ÖPNV für 90 Tage. DLT-Präsident Reinhard Sager bedauerte, dass es sich dabei nur um eine mit viel Aufwand umzusetzende politische Entscheidung handele, die kaum einen nachhaltigen Effekt haben werde.

Der Ausbau von Windenergie sollte nach Auffassung des DLT-Präsidiums konsequent, aber auch umsichtig erfolgen. Statt des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Flächenziels von 2 Prozent der Landesfläche sollten die Länder mit dem Bund verbindliche Energiemengen vereinbaren. So hätten die Länder Freiräume, um unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort technologieoffen über die genutzten erneuerbaren Energiearten wie Wind, Sonne, Wasser, Biomasse oder Geothermie zu entscheiden.

In Vorbereitung der Landkreisversammlung am 7. September 2022 beschloss das Präsidium einstimmige Wahlempfehlungen für die Verbandsspitze. Als DLT-Präsident wurde erneut der seit 2014 amtierende DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager (Kreis Ostholstein) vorgeschlagen. Als einer der vier Vizepräsidenten wurde NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) nominiert.

Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme sowie zum unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes im SGB XII eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales abgegeben. Die vorangestellte Zusammenfassung hebt u.a. folgende Schwerpunkte hervor:

  • Die in der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag angelegte Übergangsregelung für den Rechtskreiswechsel der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sollte bezogen auf ab 1. Juni 2022 einreisende Vertriebene dergestalt angepasst werden, dass diese sofort und nicht erst nach Vorliegen ausländerrechtlicher Voraussetzungen wie Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung Leistungen nach dem SGB II/SGB XII erhalten. Daneben sollte keine vorgeschaltete Zuständigkeit des AsylbLG quasi als Durchgangssystem vorgesehen werden. Die regelhafte Zuständigkeit zweier Behörden in kurzer Zeitfolge muss ausgeschlossen werden.
  • Für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die sich zum 31. Mai 2022 in Deutschland aufhalten und die bereits registriert sowie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sollte eine mehrmonatige Übergangsvorschrift vorgesehen werden. Anderenfalls befürchten wir in Anbetracht der großen Zahl von mehreren Hunderttausend Personen insbesondere bei den Jobcentern, dass keine rechtzeitige Bewilligung und Auszahlung erfolgen können. In diesen Fällen sollte die derzeitige Leistungsgewährung nach dem AsylbLG vorübergehend weitergelten. Eine Erstattungsregelung für den nachträglichen Ausgleich der Belastungen zwischen AsylbLG und SGB II/SGB XII ist dafür notwendig.
  • Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung als Voraussetzung für den Leistungsbezug sollte für Personen entfallen, die im Besitz eines biometrischen Passes sind.

Gasspeichergesetz in Kraft getreten

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat wurde am 29. April 2022 das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gasspeichergesetz ist am 30. April 2022 in Kraft getreten.

Durch die Änderung des EnWG werden alle Betreiber von Gasspeicheranlagen in Deutschland verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung steht jetzt das komplette Sommerhalbjahr zur Befüllung zur Verfügung. In Vorsorge für die kommenden Winter sieht das EnWG nun bestimmte Mindestfüllstände (1. Oktober: 80 Prozent, 1. November: 90 Prozent und 1. Februar: 40 Prozent) vor. Sofern marktgerechtes agieren nicht zum Erreichen dieser Füllstände führt, muss der sog. Marktgebietsverantwortliche die Speicher entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen lassen oder selbst Gas einkaufen. Marktgebietsverantwortlicher ist in diesem Fall die Trading Hub Europe GmbH, eine Tochtergesellschaft aller GaspipelineBetreiber in Deutschland.

Zweiter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 1. Mai 2022 einen zweiten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine hatte das BMWK im März 2022 einen ersten solchen Bericht veröffentlicht.

Laut dem BMWK hat es in den zurückliegenden Wochen bereits Fortschritte bei der Reduzierung der Abhängigkeit von russischen Energieimporten vor allem bei Kohle und Öl gegeben. Durch Vertragsumstellungen seien die Steinkohleimporte aus Russland seit Jahresbeginn von 50 Prozent bereits auf rund 8 Prozent gesunken. Nach den EU-Beschlüssen zu Steinkohle dürften Bestandsverträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, noch bis zum 10. August 2022 ausgeführt werden, während der Abschluss neuer Kaufverträge seit dem 9. April 2022 verboten sei. Beim Öl seien die Mineralölunternehmen (außer Rosneft) inzwischen in der Lage, mit einem gewissen Vorlauf ihren jeweiligen Bedarf vollständig ohne russisches Rohöl abzudecken. Durch die ergriffenen Maßnahmen seien die russischen Öl-Importe im Wesentlichen auf verbleibende Bedarfsmengen der Raffinerien in Leuna und Schwedt (insgesamt rund 12 Prozent) reduziert worden, sodass die Beendigung der Abhängigkeit von russischen Rohölimporten zum Spätsommer 2022 realistisch sei.

Bei der Umstellung der Gasversorgung gibt es laut dem BMWK ebenfalls Fortschritte; der Prozess bleibe aber anspruchsvoll. Der Anteil russischer Gaslieferungen sei bis Mitte April auf etwa 35 Prozent gesunken. Dafür seien der Erdgasbezug aus Norwegen und den Niederlanden sowie die Importe von Flüssigerdgas („Liquefied Natural Gas“ – LNG) gesteigert worden. Die Bundesregierung arbeite im engen Austausch mit den betroffenen Bundesländern daran, bereits 2022 und 2023 mehrere schwimmende LNG-Terminals in Deutschland in Betrieb zu nehmen. Notwendige gesetzliche Voraussetzungen, um den Bau von LNGTerminals zu beschleunigen, würden derzeit in der Bundesregierung abgestimmt. Nach Einschätzung des BMWK ist eine schrittweise Reduktion von russischem Gas auf nur noch 10 Prozent des Gasverbrauchs bis zum Sommer 2024 möglich.

Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat der Hauptgeschäftsstelle des DLT den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) übermittelt. Es handelt sich um eine Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung, durch welche der Effizienzhausstandard 55 (EH 55) ab dem 1. Januar 2023 als Neubaustandard im GEG verankert werden soll.

Diese Gesetzesänderung hatte der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 als Bestandteil des Maßnahmenpakets des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Die Festlegung des EH 55-Standards stellt laut dem BMWK einen Zwischenschritt dar, bis er von der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verschärfung auf den EH 40-Standard ab dem 1. Januar 2025 abgelöst werde. Ausweislich des Gesetzentwurfs sollen darüber hinaus kleine Anpassungen im GEG vorgenommen werden.

Das BMWK hat dem DLT keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf eingeräumt. Da es sich abermals um eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag handelt, ist davon auszugehen, dass die parlamentarischen Beratungen nach einem Kabinettsbeschluss zügig beginnen werden.

Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften in Kraft getreten

Das Bundesbauministerium hatte im März 2022 vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend die Sonderregelungen zu Flüchtlingsunterkünften vorgelegt. Damit sollte zur Schaffung von Unterkünften die Möglichkeit eröffnet werden, bis Ende 2024 in dem erforderlichen Umfang von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abzuweichen. In diesem Sinne hatte der Bundesrat zuvor die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen.

Nach einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat ist die Änderung von § 246 Abs. 14 BauGB am 30. April 2022 in Kraft getreten. Nunmehr gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024 für Flüchtlingsunterkünfte ein Sonderabweichungstatbestand, sodass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde aufgrund einer Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden kann.

Schutzräume für Niedersachsen

Mit der LT-Drs. 18/11152 werden von dem Landtagsabgeordneten Anfragen zum Schutzraumkonzept in Niedersachsen gestellt. Demnach unterliegen derzeit noch 58 öffentliche Schutzräume formal der Zivilschutzbindung, da in diesen Fällen das Entwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die verbleibenden Anlagen nicht mehr einsatzbereit sind. Von den ursprünglich rund 162.660 Schutzplätzen unterliegen aktuell noch rund 25.120 Schutzplätze formal der Zivilschutzbindung.

Öffentlichen Konsultation zur Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Im Kontext der öffentlichen Konsultation zur Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat der Deutsche Landkreistag Stellung genommen und sich insbesondere kritisch zur Fokussierung der Förderung auf Unternehmen, die im überregionalen Wettbewerb stehen, die Vernachlässigung des Handwerks, das Arbeitsplatzkriterium sowie die komplexen Förderbedingungen geäußert. Gefordert wird hier eine Vereinfachung und Entbürokratisierung z.B. durch vereinfachte Verfahren zumindest für Kleinvorhaben. Der Deutsche Landkreistag steht darüber hinaus in einem regelmäßigen fachlichen und informatorischen Austausch zur Neuausrichtung der GRW und hat hiervor ausgehend gemeinsam mit den gemeindlichen Spitzenverbänden in die eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum möglichen Fördertatbestand „Daseinsvorsorge“ einen Impuls (mit anschließender Diskussion) gegeben.

Entscheidung des BVerfG zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 23. März 2022 (Az. 1 BvR 1187/17) entschieden, dass das Landesgesetz zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die darin vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelungen mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für die Windenergie seien kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung seien hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können.

Das Gesetz könnte als Modell für vergleichbare Regelungen in anderen Ländern dienen. Es verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen als Vorhabenträger, ihre Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und den Anwohnern sowie standortnahen Gemeinden den Erwerb von mindestens 20 Prozent der Gesellschaftsanteile anzubieten oder alternativ durch den Erwerb von Sparprodukten (d.h. Sparbriefe bzw. Festgeldanlagen) durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinden an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie gefördert werden. Gegen diese landesgesetzlichen Vorgaben hat sich die Beschwerdeführerin – ein betroffenes Unternehmen der Windenergiebranche – mit einer Verfassungsbeschwerde gewehrt und eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit gerügt. Das BVerfG hat dagegen das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz für formell und überwiegend auch materiell verfassungsgemäß erklärt.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) beabsichtigt eine Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT). Beabsichtigt ist, dass die Frist für das Maßnameende vom 31. Juli 2022 auf den 30. September 2023 angepasst und damit ausgeweitet wird.

Grund für die beabsichtigte Verlängerung ist, dass Zuwendungsempfänger vermehrt darlegen, dass es aufgrund voller Auftragsbücher der entsprechenden Baufirmen und des Baustoffmangels zu erheblichen unverschuldeten Verzögerungen der einzelnen Bauabschnitte kommt und aufgrund dessen das in der Richtlinie festgelegte Maßnahmeende 31. Juli 2022 nicht eingehalten werden kann.

Damit möglichst alle bereits bewilligten Baumaßnahmen abgeschlossen werden können und zudem für den Zuwendungsempfänger auch förderfähig bleiben, ist kurzfristig ein Änderungserlass zu veröffentlichen.

Da die Verlängerung der Frist für das Maßnahmeende im kommunalen Interesse liegt, haben wir in Abstimmung mit den beiden gemeindlichen Spitzenverbänden gegenüber dem MK zugestimmt.

Erneuter Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung erneut überarbeitet.

Die Kofinanzierung der Kosten der Impfzentren und mobilen Impfdienste durch den Bund soll bis zum 25. November 2022 verlängert werden. Dies gilt auch für die Geltungsdauer der Verordnung insgesamt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass über die bestehende Struktur der Impfzentren und mobilen Impfdienste die aus der Ukraine geflüchteten Menschen mit anderen Schutzimpfungen versorgt werden können. Ergänzend wurden Regelungen zur Aufnahme von Zahnärzten als eigenständige Leistungserbringer aufgenommen.

Wir gehen seitens des NLT davon aus, dass die Finanzierungszusage für die Mobilen Impfteams in Niedersachsen bis zum Jahresende 2022 durch die einstweilige Beschränkung der Regelungen auf der Bundesebene bis zum 25. November 2022 nicht berührt wird.

Digitalpolitische Ziele und Maßnahmen des Bundesinnenministeriums

In Konkretisierung des Koalitionsvertrages der aktuellen Ampelkoalition hat Bundesinnenministerin Faeser die Vorstellung ihres Hauses konkretisiert, um ein digitales Deutschland zu schaffen. Das entsprechende Positionspapier „Digitales Deutschland – Souverän. Sicher. Bürgerzentriert.“ ist Anfang Mai vorgestellt worden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) folgt mit dem Papier dem Leitmotiv, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in erster Linie den Bürgern und Unternehmen dienen und zugleich die Leistungsfähigkeit des Staates stärken soll.

Das Papier fokussiert sich auf fünf Themenfelder:

  • Staatliche Leistungen für Menschen und Unternehmen digitalisieren
  • Staat modernisieren
  • Cybersicherheitsarchitektur modernisieren und harmonisieren
  • Daten rechtssicher erschließen und nutzen
  • Digitale Souveränität festigen und interoperable Infrastruktur schaffen

Zu diesen genannten Themenfeldern sieht das Papier jeweils vier bis sieben Ziele und Maßnahmen in der aktuellen 20. Legislaturperiode vor. So sollen beispielsweise mit Blick auf die für die kommunale Ebene wichtige Digitalisierung staatlicher Leistungen das Onlinezugangsgesetz zu einem Onlinezugangsgesetz 2.0 weiterentwickelt werden und dabei auch eine ausreichende Folgefinanzierung sichergestellt werden. Zudem sollen digitale Identitäten nutzerfreundlich, datenschutzkonform und sicher als Ökosystem für eine Vielzahl von Anwendungsfällen aufgesetzt werden.

Universaldienst im Telekommunikationsbereich

Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten („Universaldienst“). Dieses normiert einen Anspruch aller Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen (§§ 156 ff. TKG).

Der im Rahmen des Universaldienstes sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nun Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, mittlerweile auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen

Nunmehr hat die BNetzA dem Deutschen Landkreistag erneut den Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung dem Ausschuss des Deutschen Bundestags für Digitales zugeleitet, ohne dessen Zustimmung die Verordnung nicht in Kraft treten kann. Gegenüber einem ersten Entwurf der Verordnung wurden die Anforderungen im Upload-Bereich geringfügig auf 1,7 Mbit/s erhöht. Im Downloadbereich (10 Mbit/s) sowie bei der Latenz (150 Ms) hat es keine Änderungen gegeben.

Der Ausschuss hat zu dem Entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der auch der Deutsche Landkreistag teilgenommen hat. Es wurde gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund betont, dass der Universaldienst kein Ersatz für einen flächendeckenden Glasfaserausbau darstellt und dass die festgelegten Mindestanforderungen – gerade mit Blick auf das Nutzungsverhalten von Mehrpersonenhaushalten – jedenfalls die unterste Grenze markieren.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der GOVV

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat nunmehr einen weiteren Entwurf zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Nach Mitteilung des ML wird mit der beabsichtigten Änderung das Ziel verfolgt, die Gebühren für Regelkontrollen der kommunalen Lebensmittelüberwachung, insbesondere zur Entlastung kleiner regionaler Lebensmittelbetriebe, zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen für die Regelkontrolle von Betrieben mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 Euro nur noch im Beanstandungsfall Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden dürfen. Die Änderung soll zunächst bis Ende 2023 gelten und anschließend hinsichtlich der tatsächlich eingetretenen Einnahmeausfälle der kommunalen Veterinärbehörden evaluiert werden.

In Anbetracht der seit Jahren bestehenden erheblichen Unterfinanzierung der kommunalen Veterinärbehörden steht die Geschäftsstelle dem Entwurf äußerst kritisch gegenüber. Die Änderung nimmt nicht nur die Kleinst-, sondern auch die Kleinbetriebe von der grundsätzlichen Gebührenpflicht aus. Schon die bisher vorgesehenen Gebühren sind nicht kostendeckend. Die unzureichenden Gebührentarife sollen zudem die Kosten für An- und Abfahrten sowie die Reisekosten enthalten. Es ist auch zu befürchten, dass eine derartige Regelung neue Diskussionen mit den Betrieben über die vor Ort getroffenen Feststellungen mit sich bringen wird. Dadurch bedingter erhöhter Dokumentationsaufwand sowie zu befürchtende zusätzliche Rechtsschutzverfahren dürften im kommunalen Vollzug nach Einschätzung der Geschäftsstelle zu weiteren Mehraufwänden führen.

Landkreise kritisieren Schwächung des Verbraucherschutzes

Das Landwirtschaftsministerium will für Regelkontrollen in der Lebensmittelüberwachung bei Betrieben mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 Umsatz nur noch bei Beanstandungen die Erhebung von Gebühren erlauben. „Klingt gut, bewirkt aber in der Praxis eine Schwächung des Verbraucherschutzes,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, dieses Vorhaben nach einer Sitzung des gemeinsamen Arbeitskreises Veterinärwesen von NLT und Städtetag in Hannover.

„Es ist unstreitig, dass die niedersächsischen kommunalen Veterinärbehörden jährlich mit über 20 Millionen Euro unterfinanziert sind. Ministerin Otte-Kinast ist es nicht gelungen, hierfür einen Ausgleich zu erreichen. Angesichts dessen fehlt uns jedes Verständnis dafür, dass ohne Kompensation des Landes weitere Einnahmen gestrichen werden sollen. Wir werden das heute in der Konferenz der Landkreise und kreisfreien Städte in Weser-Ems sehr kritisch ansprechen,“ kommentierte NLT-Präsident Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, das Vorgehen der zuständigen Ministerin.

„Der Gebührenverzicht ist auch in der Sache verfehlt. Jeder Bürger muss beim Schornsteinfeger und beim TÜV natürlich auch zahlen, wenn es keine Beanstandungen gibt. Bei einem mit Lebensmitteln umgehenden Betrieb, der sich die Kontrollgebühren nicht leisten kann, sollten die Behörden besonders sorgsam hinsehen. Die Maßnahme ist blanker Populismus, der vor Ort zu noch mehr Dokumentationsaufwand und Rechtsstreitigkeiten über die Frage führen wird, ob Beanstandungen zu Recht ausgesprochen wurden,“ erläuterte Meyer abschließend.

Wasserrecht: Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) vorgelegt. Der Verordnungsentwurf sieht zur Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben die Änderung verschiedener Anhänge der AbwV vor. Diese Änderungen dienen laut dem BMUV im Wesentlichen der 1-zu-1-Umsetzung der EU-Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU sowie der dazu veröffentlichten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der EU-Kommission vom 10. August 2018 und der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der EU-Kommission vom 12. November 2019. Zur Umsetzung dieser BVT-Schlussfolgerungen sollen in der AbwV der Anhang 23 (Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen), der Anhang 27 (neue Bezeichnung: „Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren“) und der Anhang 33 (neue Bezeichnung: „Abfallverbrennung“) angepasst werden. Die ferner vorgesehene Änderung des Anhangs 28 soll laut dem BMUV eine in den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014) enthaltene Vorgabe umsetzen.

Novelle der Bioabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) wurde am 5. Mai 2022 als Bestandteil der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen der BioAbfV in Bezug auf die Fremdstoffentfrachtung treten am 1. Mai 2025 in Kraft. Für biologisch abbaubare Kunststoffbeutel gilt ab dem 1. November 2023 eine neue Kennzeichnungspflicht. Neben der Novelle der BioAbfV sieht die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnung noch Neuregelungen in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, in der Gewerbeabfallverordnung zur Entpackung von Bioabfällen, in der Abfallbeauftragtenverordnung, in der Nachweisverordnung und in der POP-AbfallÜberwachungs-Verordnung vor.

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Regierungsentwurf für den Wechsel ukrainischer Flüchtlinge aus dem AsylbLG in die Regelsysteme

Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 eine Formulierungshilfe für den leistungsrechtlichen Wechsel ukrainischer Flüchtlinge in das SGB II beschlossen. Der für die Regierungsfraktionen vorgesehene Änderungsantrag soll in das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) eingebracht werden.

Mit dem Entwurf sollen im Wesentlichen folgende Gesetzesänderungen bewirkt werden:

  • SGB II: In § 74 SGB II-E, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung, werden Personen, die aufgrund der Anwendbarkeit der Massenzustrom-Richtlinie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt worden ist, für leistungsberechtigt nach dem SGB II erklärt. Entsprechendes gilt für Personen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich ist. Der Bewilligungszeitraum wird auf längstens sechs Monate verkürzt. Für Personen, denen eine Fiktionsbescheinigung oder ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem 24.2.2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, reicht die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung muss bis 31. August 2022 nachgeholt werden.
  • SGB XII: Eine der SGB II-Änderung entsprechende Regelung (mit Ausnahme der Vorgabe zum Bewilligungszeitraum) ist in § 146 SGB XII-E, Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung, vorgesehen. Dabei wird bestimmt, dass die SGB XII-Leistungen nicht als Ermessensleistungen, sondern als gebundene Entscheidung zu erbringen sind.
  • Außerdem wird im BAföG die Ausbildungsförderung auf die betreffenden ukrainischen Flüchtlinge ausgedehnt, § 61 BAföG-E.
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Bei der Aufzählung der Leistungsberechtigten in § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG wird die Bezugnahme auf § 24 AufenthG, mit dem die EUMassenzustrom-Richtlinie umgesetzt wird, auf Zeiten nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 beschränkt.
  • Im AufenthG wird für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG für anwendbar erklärt. Zuweisungsentscheidungen der Länder auf der Grundlage von § 24 Abs. 4 AufenthG sollen künftig mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erlöschen.
  • Die Klärung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, wird in § 49 Abs. 4a AufenthG-E neu geregelt. Die Änderung des § 81 Abs. 7 AufenthG-E (Fiktionsbescheinigung) knüpft daran an.
  • Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, erhalten für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf den Kinderbonus.
  • Der Arbeitsmarktzugang für den Personenkreis nach § 24 AufenthG wird durch Streichung von § 24 Abs. 6 AufenthG gesetzlich klargestellt. Auch werden Erleichterungen bei der Wohnsitzauflage geschaffen, insbesondere bei Aufnahme einer Beschäftigung, Integrationskursen und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, erhalten ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 417 SGB V-E.
  • Des Weiteren ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vorgesehen, mit der die Länder im Jahr 2022 Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer in Höhe von 2 Milliarden Euro erhalten. Die Summe setzt sich ausweislich der Begründung des Änderungsantrags und gemäß dem genannten Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefs vom 7. April 2022 zusammen aus:

    – 500 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der

      Geflüchteten aus der Ukraine.

    – 500 Millionen Euro zur Abgeltung der Kosten, die zur bisherigen Unterstützung der

      Geflüchteten aus der Ukraine im Bereich der Lebenshaltungskosten angefallen sind.

    – 1 Milliarde Euro als Beteiligung an den übrigen Kosten der Länder im Zusammenhang mit

      den Geflüchteten aus der Ukraine, etwa für die Kinderbetreuung und Beschulung sowie

      Gesundheits- und Pflegekosten.

  • Schließlich soll die Einmalzahlung für Juli 2022 im SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt werden.
  • Das Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungen ist für den 31. Mai bzw. den 1. Juni 2022 vorgesehen.

Entwurf für eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verordnungsermächtigungen im EnSiG aktualisiert und ergänzt werden. Zusätzlich sollen neue Rechtgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen werden. Diese sollen unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewendet werden können. Dazu soll zum einen gehören, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als ‚Ultima Ratio‘ soll unter engen Voraussetzungen auch eine Enteignung möglich sein, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann. Zum anderen soll eine Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall aufgenommen werden, dass Gaslieferungen aus einem Drittstaat nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte bis hin zu Insolvenzen von Energieunternehmen zu verhindern.

Ferner sieht der Gesetzentwurf als Teil der Krisenvorsorge auch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vor. Künftig muss demnach eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um bei kritischen Energieinfrastrukturen den Einsatz kritischer Komponenten untersagen zu können.

ÖPNV: 3,7 Milliarden Euro an Finanzmitteln des Bundes für Corona-Rettungsschirm 2022 und Kompensation des 9 Euro-Monatstickets für 90 Tage

Als Teil des „Entlastungspakets“ hat die Bundesregierung am 26. April 2022 auch eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen. Mit den Änderungen sollen den Ländern zusätzliche 3,7 Milliarden Euro an Regionalisierungsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 1,2 Milliarden als Bundesanteil für den Corona-Rettungsschirm 2022 und 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation des 9 Euro-Monatstickets bestimmt. Die Umsetzung des 9 Euro-Monatstickets wird derzeit intensiv zwischen Bund, Ländern, Verkehrsbranche und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Als wesentliche Eckpunkte für die Umsetzung können bereits festgehalten werden:

  • Der vergünstigte Tarif soll bundesweit einheitlich im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 gelten (monatsscharf und nicht gleitend) und die Tickets sollen bundesweite räumliche Gültigkeit haben. Ihr Vertrieb soll vorrangig digital erfolgen. Für Verkehrsunternehmen und Räume, die über keine hinreichenden digitalen Vertriebswege verfügen, soll seitens des VDV eine „White-Label“-Vertriebsplattform als Auffanglösung angeboten werden.
  • Zur Vermeidung einer Kündigungswelle soll der reduzierte Tarif nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden gelten. Auch deren Zeitkarten sollen für den Aktionszeitraum bundesweite Gültigkeit erhalten. Die Differenz zwischen den monatlichen Kosten der Zeitkarten und dem 9 Euro-Tarif soll im Laufe des Jahres 2022 schnellstmöglich durch Reduzierung des Bankeinzugs, Erstattung, Verrechnung oder Geltungszeitverlängerung ausgeglichen werden.
  • Geklärt worden ist zwischenzeitlich, dass auch die Schulwege-Kostenträger entlastet werden sollen: Ursprünglich sollten nur die Endkunden, nicht jedoch auch die Kommunen entlastet werden. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten hätte dies jedoch dazu geführt, dass in dem ei- nen Fall eine Erstattung für das 9 Euro-Monatsticket greift, in dem anderen Fall dagegen nicht. Auch aufgrund eines Urteils des BVerwG zur nicht erlaubten Ungleichbehandlung der Schülerbeförderungskostenerstattung an private Personen und kommunale Träger wurde deshalb hiervon Abstand genommen.
  • Für eigenwirtschaftliche Verkehre soll es eine direkte Kompensation der Mindereinnahmen für das 9 Euro-Monatsticket aus dem (erweiterten) Rettungsschirm geben, für den Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen dagegen nicht.

Auftakt-/Spitzenrunde zum „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ im Bund

Am 27. April 2022 hat unter Leitung von Bundesbauministerin Geywitz der Auftakt zum „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ in Berlin stattgefunden. Die Erklärung der Teilnehmer sieht zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Neubaus von 400.000 Wohnungen pro Jahr fünf Handlungsfelder vor. Diese Handlungsfelder betreffen die Planungsund Genehmigungsbeschleunigung, die nachhaltige Bodenpolitik sowie den klimagerechten und ressourcenschonenden Wohnungsbau ebenso wie die Begrenzung der Wohnungsbaukosten und die Schaffung von verlässlichen, auch neuen investiven Impulsen der öffentlichen Hand.

Sowohl Bundesministerin Geywitz wie insbesondere auch die Vorsitzende der Bauministerkonferenz, die baden-württembergische Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Razavi, haben dabei in ihren einführenden Worten auch die für den Deutschen Landkreistag wichtigen Fragestellungen der ländlichen Räume, der Umnutzung von Bestandsgebäuden, der Einbeziehung auch reaktivierbarer Wohnungen in das Ziel, 400.000 neue Wohnungen pro Jahr zur Verfügung zu stellen als auch die Förderung von Eigentum explizit angesprochen. Die Länder haben darüber hinaus verdeutlicht, dass die seitens des Bundes für diese Legislatur in Aussicht gestellten 14,6 Milliarden Euro zur Umsetzung des 400.000-Wohnungen-Ziels insbesondere 100.000 Sozialwohnungen nicht ausreichen. Vielfach wurde in der Sitzung zudem der Förderstopp bei der energetischen Sanierung durch die KfW kritisiert.

Bündnis für bezahlbares Wohnen wird fortgesetzt

Auf Landesebene ist am 28. April 2022 ebenso beschlossen worden, das Niedersächsische Bündnis für bezahlbares Bauen fortzusetzen. Zwei neue Arbeitsgruppen wurden eingesetzt. Die Stimmung der Bündnismitglieder in der Plenumssitzung war aufgeklärt. Die sich abzeichnende Dramatik (Baukostensteigerungen, Mangel etc.) ist offen benannt worden. Die seinerzeit gesetzten (Landes-)Ziele hinsichtlich des Wohnungsbaus (von 3000 bis 4000 Wohnungen jährlich) werden deutlich nicht erreicht werden.

Neue Bedingungen der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat bekanntgegeben, dass das Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40“-Neubauförderung an einem Tag ausgeschöpft worden sei. Nunmehr sei bis Jahresende 2022 eine Antragsstellung für eine KfW-Neubauförderung nur noch im Rahmen des neuen Programms „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40-Nachhaltigkeit“ möglich, in dem das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen eine verpflichtende Fördervoraussetzung sei. Ab 2023 werde die Neubauförderung in ein gänzlich neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ überführt.

Das BMWK hat begleitend darauf hingewiesen, dass die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen von den vorgenannten Veränderungen nicht betroffen sei. Ein Überblick über die diesbezüglichen Fördermöglichkeiten für Kommunen kann unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html abgerufen werden. Ferner hat das BMWK nochmals angekündigt, dass es ab 2023 für die Neubauförderung ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ geben werde. Dieses Programm werde insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen.

Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes in Niedersachsen

Der Deutsche Bundestag hat am 17. März 2022 das „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)“ beschlossen. Das HeizkZuschG ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 HeizkZuschG in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 HeizkZuschG die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Zuständigkeiten für den Vollzug des HeizkZuschG in Niedersachsen sollen durch eine Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales geregelt werden, die uns das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) im Wege der Verbandsanhörung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat.

Der Heizkostenzuschuss soll auf Landesebene durch die Stellen bewilligt werden, die für die zugrundeliegende Leistung – also für Wohngeld, BAföG oder Aufstiegsförderung – zuständig sind. Erheblichen Klärungsbedarf sieht die NLT-Geschäftsstelle nach erster Durchsicht noch hinsichtlich der Abgeltung der Vermittlungskosten.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften übermittelt. Mit dem Entwurf sollen die rechtlichen Grundlagen für eine weitgehend elektronische Abwicklung zahlreicher standesamtlicher Verfahren gelegt werden. Dazu gehört auch, dass die Bürger in erheblichem Umfang von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entlastet werden sollen. Die notwendigen Daten und Nachweise sollen die Standesämter künftig im Wege des Datenabrufverfahrens bei anderen Standesämtern anfordern. Um diese weitgehend elektronische Abwicklung zu ermöglichen, sollen die Standesämter zur elektronischen Nacherfassung von papiergebundenen Personenstandseinträgen angehalten bzw. verpflichtet werden. Der Gesetzentwurf geht insbesondere aus diesem Grund von einem erheblichen Erfüllungsaufwand in den Standesämtern aus.

Stellungnahme zum Entwurf für ein Einwegkunststofffondsgesetz

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hatte im März 2022 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgelegt, dessen zentraler Regelungsgegenstand die Schaffung eines neuen Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Beim Umweltbundesamt soll ein Fonds gebildet werden, in den die Hersteller bestimmter Produkte eine Einwegkunststoffabgabe einzahlen. Aus dem Fonds sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige anspruchsberechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Erstattung für ihre diesbezüglichen Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten erhalten.

Im April 2022 haben die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMUV abgegeben. Darin wird der Gesetzentwurf dem Grunde nach begrüßt, allerdings wird aufgrund von zahlreichen Hinweisen aus der kommunalen Praxis eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Mittelauszahlung aus dem Fonds angemahnt. Auch wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die jährlichen Erstattungen aus dem Fonds für die Landkreise, Städte und Gemeinden sowie ihre Betriebe verlässlich kalkulierbar sein müssen, damit kommunale Leistungen verstetigt angeboten werden können. Ferner wird mit Blick auf die zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raumes angeregt, für den Anwendungsbereich des Fonds die Option vorzusehen, sämtliche Einwegprodukte – und nicht nur Einwegkunststoffprodukte – einzubeziehen.

Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Beginn des parlamentarischen Verfahrens

Nunmehr hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes und des Nds. Brandschutzgesetzes beschlossen und dem Landtag übermittelt (LT-Drs. 18/11126). Nach erster Durchsicht haben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenwurf ergeben. Anlässe für die Novellierung sind die Reorganisation des Brand- und Katastrophenschutzes in Niedersachsen sowie die Erkenntnisse aus der Bewältigung von Schadensereignissen der letzten Jahre. Insbesondere erfolgt mit der Gesetzesänderung eine Bündelung der Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen in dem zum 1. Januar 2021 gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) als obere Katastrophenschutzbehörde, die künftig trotz unseres Votums künftig Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise werden soll (§ 3 Abs. 1 n.F.). Mit dem Entwurf sollen zudem einige wenige Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ umgesetzt werden. Das Brandschutzgesetz ist allerdings nur durch eine geplante Ergänzung in § 24a zum Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes betroffen.

Hinsichtlich eines Kostenausgleichs für den angestrebten Ausbau der zivilen Alarmplanung (siehe § 32a n.F.) hält das Land – trotz des umfangreichen Vortrages der kommunalen Spitzenverbände – an seiner bisherigen ablehnenden Haltung fest. Diesen Punkt werden wir im Rahmen der Landtagsanhörung erneut aufgreifen und vertiefen.

Landkreise fordern Kostenausgleich für neues Betreuungsrecht

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover fordern vom Land Niedersachsen einen vollständigen Kostenausgleich des Mehraufwands, der durch das neue Betreuungsrecht verursacht wird. „Wir gehen von 120 – 150 neuen Stellen in unseren Verwaltungen aus. Das ist wahrlich kein Pappenstiel. Für uns ist daher völlig unverständlich, dass der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, der im Fachausschuss des Landtages beraten wird, lapidar davon ausgeht, die finanziellen Auswirkungen seien unerheblich. Davon kann keine Rede sein, da muss der Landtag nachbessern,“ forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages.

Inhaltlich beschäftigte sich der Ausschuss ferner mit der integrativen Betreuung im Kindergarten und den Heilpädagogischen Kindergärten sowie verschiedenen Fragen der Arbeitsmarktpolitik.

Landrat Bohlmann neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses

Neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Verdener Landrat Peter Bohlmann. Das zwölfköpfige Gremium aus Landrätinnen /Landräten und ehrenamtlichen Vertretern der Kreistage wählte ihn am 26. April 2022 einstimmig in diese Funktion. Er vertritt damit künftig auch die Interessen der niedersächsischen Landkreise sowie der Region Hannover im Sozialausschuss des Deutschen Landkreistages. Neuer stellvertretender Vorsitzender des NLT-Fachausschusses ist der Landrat des Landkreises Osterholz, Bernd Lütjen.

Digitalisierung verändert Verantwortung in den Schulen

Stimmen die herkömmlichen Annahmen zur Lastenverteilung im Schulbereich zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern im Zeitalter der Digitalisierung noch? Diese Fragestellung diskutierten die Mitglieder des neu gewählten Schul- und Kulturausschusses des Landkreistages in einer Sitzung in Hannover mit Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Verwaltungs- und Schulrechtsexperte an der Ruhr-Universität in Bochum.

Erheblich aufwachsende Kosten verursacht die Systemadministration der technischen Geräte, die von Seiten der Schülerinnen und Schüler und den Schulen vorgehalten werden müssen. Land und Kommunen haben sich im Jahr 2021 darauf verständigt, eine Überprüfung der Kostenentwicklung in den Jahren 2022/2023 vorzunehmen. Der Schul- und Kulturausschuss forderte die Evaluierung durch einen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen. „Das wäre zum Beispiel beim Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) nicht der Fall. Nur wenn der Gutachter unabhängig ist, können die ermittelten Zahlen aber eine verlässliche Basis für die künftige Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen bilden,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Landrat Heiß neuer Vorsitzendes des NLT-Schul- und Kulturausschusses

Zum neuen Vorsitzenden des Schul- und Kulturausschusses der 36 Landkreise und der Region Hannover wurde am 28. April 2022 einstimmig der neue Peiner Landrat Henning Heiß gewählt.

EU-Kommission genehmigt Befristete Krisenrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022

Die EU-Kommission hat die Befristete Krisenrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges bis zu geschätzten 20 Milliarden Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellt. Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, dürfen jeweils mit bis zu 35.000 Euro, alle anderen Unternehmen bis zu jeweils 400.000 Euro gefördert werden.

Förderaufruf im Förderprogramm Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes veröffentlicht

Das Beraterteam für die Erstellung der Digitalisierungsstrategie für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Niedersachsen hat im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) am 22. April 2022 per E-Mail den ersten Förderaufruf im Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an alle Gesundheitsämter in Niedersachsen weitergeleitet. Projektanträge können bis spätestens zum 1. August 2022 eingereicht werden.

Temporäre Erhöhung der Wegstreckenentschädigung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gefordert

Angesichts akut gestiegener Kraftstoffpreise haben uns bezüglich einer temporären Erhöhung der Wegstreckenentschädigung diverse Stellungnahmen dahingehend erreicht, dass es Beschäftigten im kommunalen Bereich zunehmend unzumutbar sei, ihren eigenen PKW für 30 ct/km für den Außendienst einzusetzen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat daher mit Schreiben vom 30. März 2022 erneut beim Nds. Finanzministerium (MF) angefragt, ob in Anbetracht der gestiegenen Spritpreise und der daraus resultierenden, zunehmenden Weigerung von Beschäftigten, ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen, eine Anpassung der Kilometerpauschale geplant ist, und hat um eine entsprechende Initiative des Landes gebeten.

Mit Schreiben vom 25. April 2022 hat das MF daraufhin mitgeteilt, wenn in Folge dauerhaft signifikant gestiegener Energiekosten eine Erhöhung der grundlegenden Entfernungspauschale beschlossen würde bzw. die Energiepreise sowie sonstige Kosten, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstünden, voraussichtlich auf einem dauerhaft deutlich höheren Niveau verblieben, neu zu beurteilen sein werde, in welcher Form im Interesse der Bediensteten weiterhin eine zur Deckung der notwendigen zusätzlichen Kosten auskömmliche Reisekostenerstattung gewährleistet werden könne. Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation und dem daraus resultierenden hohen Stand der Kraftstoffpreise würden derzeit bereits Gespräche geführt, die politische Willensbildung sei jedoch noch nicht abgeschlossen.

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinhaltung

Nachdem in Deutschland nunmehr vor gut 1 ½ Jahren die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals bei einem Wildschwein in Brandenburg festgestellt worden ist, hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) jüngst eine qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinehaltungen in Deutschland vorgelegt. Die Risikobewertung soll einen Rahmen bieten, um das grundsätzliche Risiko eines ASP-Eintrags in Schweinehaltungen abschätzen zu können. Das Risiko eines Eintrags ist in ASP-freien Gebieten und in den ASP-Sperrzonen unterschiedlich, weil es vom Vorkommen der ASP bei Haus- und Wildschweinen in der Umgebung abhängt. Die Bewertung greift demgemäß unterschiedliche Betriebsarten und Gebietskulissen auch in Abhängigkeit davon, ob ASP bei Wildschweinen oder bei Haus- und Wildschweinen vorliegt, auf und stellt diese gegenüber. Im Ergebnis gelangt die Bewertung bei einer intakten doppelten wildschweinsicheren Umzäunung und den Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung in ASP-freien Gebieten und in Sperrzonen („Pufferzonen“) zu dem Ergebnis, das Risiko als vernachlässigbar und in Sperrzonen II (ASP bei Wildschweinen) als gering einzustufen. Ähnliche Bewertungen ergeben sich für nahezu alle Konstellationen und Gebietskulissen.

Als Handlungsoptionen weist das Papier auf verschiedene, allseits bekannte Maßnahmen wie die Sensibilisierung von Schweinehaltern, die Sicherstellung eines kontinuierlichen Informationsflusses zwischen Schweinehaltern und den zuständigen Behörden hin. Ebenfalls empfohlen wird grundsätzlich, Schweine in Gebieten, in denen die ASP vorkommt, d.h. in Sperrzonen II und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Einzelfalles in der Sperrzone III unter Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung aufzustallen. Ausläufe, die durch Netze, Wände, Dachkonstruktionen und ähnliches vor dem Eindringen von infiziertem Material schützen, könnten grundsätzlich einen erhöhten Schutz vor ASP bieten. Die Schutzwirkung der Vorrichtungen sollte individuell von den zuständigen Behörden, mithin regelmäßig den Veterinärämtern der Landkreise, bewertet werden.

Erneute Änderung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung

Am 30. April 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. April 2022 in Kraft getreten. Sie sieht im Wesentlichen eine Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen vor und lässt eine Ausnahme von der Pflicht zur Quarantäne für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege auch bei Wegfall der verpflichtenden Testungen in diesen Einrichtungen zu, wenn sie selbst symptomfrei und nur aufgrund eines Kontaktes in der jeweiligen Einrichtung Kontaktperson sind. Die kommunalen Spitzenverbände hatten hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber die Bitte an den Verordnungsgeber gerichtet, kurzfristig eine Perspektive für den Sommer und Herbst 2022 zur weiteren Handhabung von Absonderungen aufzuzeigen.

Vor dem Hintergrund der seit längerem angekündigten und am 2. Mai 2022 veröffentlichten neuen Absonderungsempfehlungen des Bundes bzw. des Robert Koch-Instituts (RKI) hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den kommunalen Spitzenverbänden am 3. Mai 2022 den Entwurf einer Verordnung zur erneuten Änderung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung zur kurzfristigen Verbandsanhörung übermittelt. Die Änderungen, die bereits zum 7. Mai 2022 in Kraft treten sollen, sehen nun im Wesentlichen eine Verkürzung der Isolationszeit für die Allgemeinbevölkerung auf fünf Tage und einen generellen Wegfall der Quarantäne für Kontaktpersonen vor. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sind Sonderregelungen im neuen § 5a der Änderungsverordnung vorgesehen.

Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes infolge der EU-Trinkwasserrichtlinie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem DLT den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes übermittelt. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Inhalt ist insbesondere eine Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 38 Abs. 1 IfSG. Diese wird benötigt, um in der Trinkwasserverordnung Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie vom 16. Dezember 2020 umzusetzen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Tübinger Verpackungssteuersatzung unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 2 S 3814/20) die Tübinger Verpackungssteuersatzung aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen für unwirksam erklärt. Zudem sieht er sie in Anknüpfung an das Bundesverfassungsgericht in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum als abschließende Regelung verstandenen Abfallrecht des Bundes, namentlich zu den Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Verpackungsgesetz.

Klimaschutz: Erste Sitzung des NLT-AK Klimaschutz vom 21. April 2022

Mit einem Impulsvortrag hat die Geschäftsstelle im Rahmen der konstituierenden Sitzung zunächst über die Hintergründe zur Einrichtung des NLT-Arbeitskreises Klimaschutz, zu den wesentlichen Ergebnissen der Klimaschutzabfrage bei den Landkreisen und der Region Hannover im Vorfeld des letztjährigen Landräteseminars, zur NLT-Grundsatzposition zum Klimaschutz, zu den bisherigen Aktivitäten der Geschäftsstelle nach der Grundsatzpositionierung sowie zu den aktuellen Entwicklungen und Diskussionen auf EU-, Bundesund Landesebene berichtet.

Wesentliche Punkte des fachlichen Austausches im Rahmen der ersten Sitzung waren aktuelle Abstimmungsbedarfe der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene aufgrund des aktuell in Änderung befindlichen Bundes- und Landesrechts insbesondere im Bereich des Wind- und Solarenergieausbaus sowie der dabei entstehende Flächendruck. Der Arbeitskreis hat sich zudem vorgenommen, die strategischen Fragestellungen der Landkreise und der Region Hannover nach der bevorstehenden Anpassung des Landes-Raumordnungsprogramms und des Niedersächsischen Klimagesetzes fachlich zu begleiten. Thematisiert wurden auch die innerbehördlichen Strukturen des Klimaschutzes in den Landkreisen und der Region Hannover sowie in Kooperation mit kommunal getragenen Klimaschutz- und/oder Energieagenturen. Gegenstand der Erörterung war auch die Bedeutung und Steuerung einer kommunalen Wärmeplanung.

Die Fachkräftesituation im Bereich des Klimaschutzes wurde von den Beteiligten noch als weitgehend entspannt eingeschätzt. Dies könne sich aber bei zunehmenden Stellenausschreibungen im Land Niedersachsen und entsprechenden Entwicklungen auch in anderen Bundesländern schnell ändern.

Kommunale Positionierung zur geplanten Reform der Abwasserabgabe

Nachdem hierüber bereits seit mehreren Jahren diskutiert worden war, hatte das Bundesumweltministerium in der zurückliegenden Legislaturperiode eine Reform der Abwasserabgabe angekündigt, die allerdings nicht umgesetzt worden ist. Die Abwasserabgabe wird von den Ländern auf Grundlage des Abwasserabgabengesetzes von 1976 für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erhoben. Abgabepflichtig sind insbesondere Kommunen, Abwasserzweckverbände, Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe.

Angesichts der andauernden Diskussion über die Modernisierung der Abwasserabgabe z.B. mit Blick auf Spurenstoffe und eine entsprechende Verabredung im Koalitionsvertrag haben sich die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im März 2022 auf eine Positionierung zu dem Reformvorhaben verständigt. Darin werden vorsorglich kommunale Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung des Abwasserabgabengesetzes in Bezug auf die diskutierte Spurenstoffabgabe, eine optionale Messlösung, die Niederschlagswasserabgabe und die Verrechnungsmöglichkeiten unterbreitet. Die Positionierung wurde dem Bundesumweltministerium zugeleitet. 

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Beschlüsse des Bundeskabinetts („Osterpaket“)

Das Bundeskabinett hat am 6. April 2022 ein erstes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegtes Gesetzespaket zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verabschiedet („Osterpaket“). Bundesminister Dr. Habeck hatte diese Vorgehensweise in seiner Eröffnungsbilanz vom Januar 2022 angekündigt. Ein zweites, ursprünglich für den Sommer 2022 angekündigtes Gesetzespaket („Sommerpaket“), das auch ein Windenergie-an-Land-Gesetz enthalten soll, könnte nach zwischenzeitlichen Aussagen des Bundesministers aufgrund des Krieges in der Ukraine vorgezogen werden.

Mit dem nun vom Bundeskabinett verabschiedeten „Osterpaket“ sollen u.a. folgende Energiegesetze umfassend novelliert werden:

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Windenergie-auf-See-Gesetz
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Das „Herzstück“ des Gesetzespakets ist laut dem BMWK die geplante Festschreibung des Grundsatzes im EEG, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bezogen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Das Bundesfinanzministerium hat den DLT über einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energie-steuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe informiert. Durch die befristete Gesetzesänderung sollen die Energiesteuersätze für Kraftstoffe ab dem 1. Juni 2022 für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden.

Mit der kurzfristigen Gesetzesänderung soll laut dem BMF der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Erd- und Flüssiggas) für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern (siehe das Bezugsrundschreiben). Die Entlastung soll erfolgen, indem der steuerliche Vorteil an die Endkunden durch entsprechende Preis-senkungen weitergegeben wird.

Die geplante Entlastung betrifft auch den kreiskommunalen Bereich (Entsorgungsbetriebe, ÖPNV etc.). Das BMF weist begleitend darauf hin, dass teilweise im Energiesteuerrecht bereits bestehende Steuerentlastungen für einzelne Bereiche grundsätzlich unverändert fortgelten. Eine Ausnahme soll allerdings für die Entlastungsnormen betreffend den ÖPNV und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb gelten. Diese Entlastungsnormen sollen für die o. g. Kraftstoffe während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da laut dem BMF anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Das Gesetz soll laut dem BMF bereits zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und auf drei Monate befristet sein.

Fortsetzung der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bekannt gegeben, dass ab dem 20. April 2022 wieder Anträge für die EH40-Neubauförderung gestellt werden können. Allerdings seien modifizierte Förderbedingungen zu beachten und es stehe bis zum 31. Dezember 2022 nur ein Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung, das voraussichtlich schnell ausgeschöpft sein werde. In diesem Fall werde bis Jahresende eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen gewährt. Ab 2023 wird laut dem BMWK ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ gelten.

Windenergieausbau: Ergebnis der Befassung im DLT-Umwelt- und Planungsausschuss

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages hat sich in seiner Sitzung vom 28./29. März 2022 gegen die gesetzliche Festlegung eines Flächenziels für den Ausbau der Windenergie ausgesprochen. Anstelle eines Flächenziels sollten der Bund und die Länder technologieoffene Mengenziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien vereinbaren. Die Hauptgeschäftsstelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gebeten, vor der angekündigten Vorlage eines Entwurfs für ein Windenergie-an-Land-Gesetz in einen ergebnisoffenen Austausch zu dieser Thematik einzutreten.

Naturverträglicher Ausbau der Windenergie

Das BMWK und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben am 4. April 2022 das beigefügte Eckpunktepapier zur Beschleunigung des „naturverträglichen“ Ausbaus der Windenergie an Land vorgelegt.

In dem Papier werden u.a. erstmals bundeseinheitliche Standards für die Prüfung und Bewertung geregelt, inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht (sog. Signifikanzprüfung). Diese Standards sollen in das Bundesnaturschutzgesetz überführt werden. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die Genehmigung von Windenergieanlagen soll konkretisiert werden. Das Repowering soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht in das Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Ferner sieht das Papier eine verstärkte Nutzung von Landschaftsschutzgebieten für die Windenergie vor. Bis das von der Bundesregierung beabsichtigte Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen nach dem Willen von BMWK und BMUV grundsätzlich auch innerhalb dieser Gebiete zulässig sein.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat der DLT-Hauptgeschäftsstelle kurzfristig den Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) übermittelt. Der Entwurf sieht die Aufhebung der dort geregelten Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen vor. Bereits landesgesetzlich geregelte Mindestabstände bleiben von der geplanten Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB unberührt. Laut der Begrün- dung des BMWSB soll der Neuerlass solcher Regelungen in den Ländern verhindert werden. Die Länder, die von der Länderöffnungsklausel bereits Gebrauch gemacht haben, sind auch künftig nicht gehindert, die landesgesetzlichen Regelungen einzuschränken oder ganz bzw. teilweise zu streichen. Der Gesetzentwurf ist laut dem BMWSB vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine grundlegende Neuordnung der BauGB-Regelungen zur planerischen Steuerung von Windenergieanlagen geplant ist.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Aus kommunaler, insbesondere kreislicher Sicht ist auf folgende wesentliche Regelungen des Artikelgesetzes (in der Reihenfolge des Gesetzes) hinzuweisen:

  • § 4b (Landesziele Windenergie/PV): Der Gesetzesvorschlag ist bereits leicht abgeschwächt worden, widerspricht aber dennoch den aktuellen NLT-Präsidiumsbeschlüssen zu PV (kein Flächenziel statuieren, kein Planungszwang auf Regionalplanungsebene) und Wind sowie der gemeinsamen Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Windenergie. Zudem erhöht sich der Flächenbedarf nochmals bei „Rotor-out“-Regelung.
  • § 4c (PV-Pflicht bei Neubauten) sowie § 9 Nds. Denkmalschutzgesetz (Artikel 2). Tendenziell ist die Regelung zu begrüßen, weil sie den Ausbau auch auf überformte Flächen sowie BAB/Schienenstrecken lenkt. Absatz 5 sieht eine Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden für die Überwachung vor. Hierzu bedarf es einer Berechnung des Mehraufwandes.
  • § 8a (Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Landkreise/kreisfreie Städte): Der Entwurf sieht die Übertragung von zwei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis vor: Erstellung und (bei Bedarf) Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten für die eigene Verwaltung sowie Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Fördermittelinanspruchnahme. Dafür enthält Absatz 3 Regelungen für eine dauerhafte Finanzierung von zwei Stellen der EG 12 sowie jährlich 30.000 Euro für Sachmittel (Büro etc.) je Landkreis/Region Hannover. Bei kommunalen Zusammenschlüssen werden die Ansätze addiert (Seite 23). Die organisatorische Ausgestaltung obliegt im eigenen Wirkungskreis vollständig den Landkreisen. Auch bestehende Strukturen sind nutzbar (Seite 40). Lt. Finanzübersicht (Seite 19) sind insgesamt 9,5 Millionen Euro jährlich (davon 8,14 Millionen p.a. für die Landkreise) vorgesehen.
  • Artikel 4 (Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes): Vorgesehen ist ein neuer § 96a NWG zur möglichen Einstellung von Kosten für die Starkregenvorsorge in die Schmutzwassergebühren. Nach umfangreichen Vorschlägen anderer Akteure geht die jetzige Fassung wesentlich auf Anregungen der kommunalen Spitzenverbände – insbesondere der Geschäftsstelle des NLT – zurück.

Wechsel des Leistungsanspruchs ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022

In einer Videokonferenz zwischen Bund und Ländern wurden unter anderem durch das BMAS die Fragen zur vorgesehenen Veränderung der Leistungsberechtigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022 erörtert. Die offenen Fragen werden nun sehr kurzfristig von den Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden gebündelt und an das BMAS herangetragen.

Das BMAS hat außerdem folgende Informationen gegeben:

   – Die Überführung ins SGB II zum 1.6. wird über Änderungsanträge an das bereits im Verfahren

    befindliche Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz angedockt. Verabschiedung Ende

    Mai, verkürzte Verfahren werden notwendig.

   – Zu den bislang noch ungeklärten Einzelfragen gehören die Voraussetzungen

    Registrierung/Fiktionsbescheinigung, was man im BMAS als hohe Hürden ansieht.

   – Auch der Stichtag 1.6. ist problematisch, da das zu einer Belastungsspitze führen wird, die

    bewältigt werden muss.

   – Für die Frage einer notwendigen Datenübernahme der Flüchtlinge aus dem AZR bzw. der IT

    Systeme der Ausländerbehörden ist noch keine Lösung in Sicht. BMI und BMAS sehen sich hier

    gegenseitig in der Verantwortung, so dass ggf. eine politische Entscheidung getroffen werden

    muss.

   – Weiteres Problem ist die qualifikationsgerechte Vermittlung (Anerkennung von Abschlüssen

    bzw. notfalls Eigeneinschätzung – jedenfalls nicht lediglich Vermittlung in Helfertätigkeiten).

    Dazu befindet sich das BMAS in Abstimmung mit der BA, was in ein

    Weisungskonsultationsverfahren münden wird.

   – KdU wird in entspannten Wohnungsmärkten kein Problem, weil bis 31.12.2022 noch der

    erleichterte Zugang für das SGB II gilt und daher die tatsächlichen KdU übernommen werden.

    Wenn allerdings kein ausreichender Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt verfügbar ist, wird

    es schwierig, so dass dann möglicherweise doch wieder die Notunterbringung durch die

    Gemeinden (bei Kostentragung durch die Jobcenter) eine Rolle spielt.

Informationen für Menschen aus der Ukraine, die hier Opfer einer Straftat geworden sind

Der Landespräventionsrat hat darüber informiert, dass die Fachstelle Opferschutz mit einem neuen Flyer Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine bereitstellt, die in Deutschland Opfer einer Straftat geworden sind. Der Flyer ist sowohl in ukrainischer als auch in deutscher Sprache auf der Website der Fachstelle Opferschutz unter dem Menüpunkt „Downloads für Fachkräfte“ abrufbar (www.opferschutz-niedersachsen.de) und enthält Informationen darüber, wo Betroffene im Bedarfsfall persönlich sowie telefonisch Hilfe und Unterstützung finden können.

COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen 2022 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht

Die Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022) wurde nach Zustimmung des Niedersächsischen Landtags im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2022 vom 7. April 2022 auf S. 227 f. veröffentlicht und ist damit zum 8. April 2022 in Kraft getreten.

Die Verordnung ermöglicht es Parteien und Wählergruppen bei den in diesem Jahr vereinzelt anstehenden kommunalen Wahlen, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die in diesem Jahr durchzuführenden einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen notfalls auch ohne Präsenzversammlungen durchzuführen.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 13. April 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 12. April 2022 in Kraft getreten, die ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der bisherigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 18. März 2022 zum Inhalt hat.

Im Zuge der Anhörung hatten wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens auch in Anbetracht der auf Bundesebene offenbar noch nicht abgeschlossenen Diskussion über den notwendigen Inhalt künftiger Regelungen bzw. Empfehlungen keine Einwände gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung vorgetragen.

Digitale Veranstaltung der LAG FW zum Abschlussbericht der Enquete-Kommission Ehrenamt

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) lädt unter dem Motto „Ehrenamt stärken ist unverzichtbar!“ am 3. Mai 2022 ab 17:00 Uhr zur Teilnahme an der Digitale Veranstaltung zum Abschlussbericht der Enquetekommission Ehrenamt (EKE) ein.

Neben der Vorstellung der Ergebnisse des Abschlussberichtes durch die Ausschussvorsitzende Petra Tiemann (MdL) und einem Zwiegespräch mit Boris Pistorius, Minister für Inneres und Sport sowie dem Vorsitzenden der LAG FW, Marco Brunotte, ist auch eine Diskussionsrunde mit Politikerinnen und Politikern, Praktikerinnen und Praktikern sowie Verbandsvertretern vorgesehen. Anmeldung bitte bis zum 29. April 2022 unter https://bit.ly/3xmTJ95.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wistleblower-Richtlinie

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt. Über das europäische Recht hinausgehend werden alle Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Institutionelles Kernstück des vorgesehenen Hinweisgeberschutzsystems sind interne und externe Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für die Meldung zur Verfügung stehen. Die in diesem Kontext vorgesehene Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen soll den gesamten öffentlichen Sektor, und damit auch die Landkreise nach entsprechender Aufgabenübertragung durch die Länder betreffen. Der Gang an die Öffentlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Das Justizministerium geht bei den Kommunen von einem einmaligen Aufwand zur Einrichtung der Meldestellen von über 46 Millionen Euro und einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 170 Millionen Euro aus.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie veröffentlicht

Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen beschlossen. Das Artikelgesetz, welches der Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie dient und damit einer Verschmutzung der Meere entgegenwirkt, ist am 29. März 2022 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden (Nds. GVBl. 2022, S. 206 ff.).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte am 17. Januar 2022 schriftlich gegenüber dem zuständigen Umweltausschuss des Landtages Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Im Rahmen der darauf folgenden Beratungen ist (auch) auf einen entsprechenden Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Regelung zu den Kostendeckungssystemen und der Entgeltordnung (§ 38 NAbfG) dahingehend klargestellt worden, dass weder die (kommunalen) Hafenbehörden noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger näher bestimmte Kosten der Entsorgung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen zu tragen haben. Diese werden entweder über das pauschalierte Entgelt vom Reeder, Eigner oder Charterer eines einlaufenden Schiffes (vgl. § 38 Abs. 1 NAbfG) oder als direktes Entgelt des Entgeltschuldners des jeweiligen Schiffes (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 NAbfG) in Rechnung gestellt. Nähere Einzelheiten können bei Bedarf dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10988, S. 14 ff.) entnommen werden.

Kommissionsvorschläge zu Neufassungen der Richtlinien zu Kommunalwahlen und Wahlen zum EU-Parlament für mobile Unionsbürger

Die EU-Kommission hat Neufassungen der Richtlinien zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für mobile Unionsbürger sowie zu Wahlen zum EU-Parlament vorgelegt, die eine stärkere Gleichbehandlung mit inländischen Wahlberechtigten gewährleisten sollen. Mit der Zielsetzung, die Wahlbeteiligung der Unionsbür- ger zu erhöhen, werden den zuständigen Behörden zusätzliche Verpflichtungen zur Information sowie Berichterstattung auferlegt. Diese betreffen auch die Landkreise. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Ziel und Absicht beider Vorschläge ist es, die Beteiligung der sog. „mobilen EU-Bürgerinnen und Bürger“ (Unionsbürger mit Wohnsitz in einem nicht ihrer Staatsangehörigkeit entsprechenden Mitgliedstaat) an den Kommunal- und Europawahlen zu erleichtern und zu steigern. Dazu schlägt die Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die auf eine stärkere Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger mit inländischen Wahlberechtigten abzielt. So sollen die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die die betreffenden Personen proaktiv über ihr Wahlrecht informieren (Art. 12 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl), wobei die Informationen zusätzlich zu den Sprachen des Aufnahmemitgliedsstaates in mindestens einer anderen Amtssprache der EU mit-geteilt werden sollen (Art. 12 Abs. 3 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl). Dies könnte auch die Bereitstellung von Informationen und den Einsatz von Kommunikationsmitteln umfassen, die an bestimmte Wählergruppen, wie z. B. junge Wähler, angepasst sind.

Zu den Informationen, die den Wählern bereitgestellt werden sollen, zählen vor allem der Status ihrer Registrierung, das Datum der Wahl, wie und wo sie wählen können, die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wähler und Kandidaten, einschließlich Verbote und Unvereinbarkeiten sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Wahlordnung und die Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Liste der Kandidaten.

Adressaten der RL-Kommunalwahl sind wie bisher die „lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe“ (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a RL-Kommunalwahl). Hierzu gehören auch die Landkreise, vgl. Anhang I der RL-Kommunalwahl.

Vergaberecht – Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – Hinweise des Bundeswirtschaftsministeriums

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium auf die im Vergaberecht bestehenden Möglichkeiten für Dringlichkeitsvergaben und andere vergaberechtliche Erleichterungen hingewiesen, um im Zusammenhang mit den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gleichwohl schnell und effizient beschaffen zu können.

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hingewiesen.

Die Hinweise zu vergaberechtlichen Erleichterungen betreffen dabei nicht nur Leistungen zur Unterstützung der Ukraine oder der Versorgung und Unterbringung von dort geflüchteter Menschen, sondern auch vielfältige weitere Beschaffungsmaßnahmen, die der Sicherheit Deutschland und seiner Verbündeten und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen. Als nicht abschließende Beispiele werden dabei u.a. auch die Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit so-wie die Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (inkl. Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten) genannt.

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Schreiben ebenfalls hin.

Für Vergaben mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte verweist das Schreiben auf die Möglichkeit des Direktauftrages. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundeskabinett am 13. April 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine Erhöhung des Schwellenwerts auf 8.000 Euro (Bauaufträge) bzw. 5.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beschlossen, soweit die (Direkt-)Aufträge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen.

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Innen- und Finanzministerium bringen Ad-hoc-Paket zum Katastrophenschutz auf den Weg

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat mit Finanzminister Reinhold Hilbers am 6. April 2022 ein Ad-hoc-Paket im Umfang von 40 Millionen Euro für den Katastrophenschutz in Niedersachsen auf den Weg gebracht. Diese Mittel werden zusätzlich zu den knapp 18 Millionen Euro bereitgestellt, die regulär jährlich für den Katastrophenschutz eingeplant sind.

Mit den 40 Millionen Euro werden notwendige Investitionen ermöglicht und beschleunigt, beispielsweise in hochleistungsfähige Notstromaggregate (Netzersatzanlagen), Spezialfahrzeuge oder in die Erweiterung von Betreuungskapazitäten, auch zur Notunterbringung. Ferner kann in Trinkwassernotversorgung und mobile Sanitätseinrichtungen sowie moderne Kommunikationstechnologie wie Satellitentelefone investiert werden, die auch bei einem Zusammenbruch der herkömmlichen Kommunikationswege funktionsfähig sind. Daneben werden planerische und technische Maßnahmen umgesetzt, um Fähigkeiten, Meldewege und Abläufe des Zivil- und Katastrophenschutzes weiter an die Lage anzupassen, etwa die Reaktionsfähigkeit bei feindlichen Cyber-Angriffen auf Kritische Infrastrukturen (KRITIS) oder bei einer Mangellage bei Treib- und Brennstoffen.

Die Stärkung des Bevölkerungsschutzes für die neuen Herausforderungen durch Klimawandel, Pandemie und die veränderte Bedrohungslage ist eine mittel- und langfristige Aufgabe. Das Ad-hoc-Paket ermöglicht die Finanzierung kurzfristiger und mittelfristiger Maßnahmen. Das Innenministerium setzt sich zudem zum Ziel, auch langfristig weitere wichtige Investitionen im Katastrophenschutz auf den Weg zu bringen.

Landkreise erwarten weitere Maßnahmen zur Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes

„Wir begrüßen, dass durch Umschichtungen im Haushalt auch kurzfristig mehr Gelder für den Zivil- und Katastrophenschutz zur Verfügung stehen. Zusätzliche Notstromaggregate, sichere Notfall-Kommunikationstechnologie, Tankfahrzeuge für die Treibstoffversorgung oder Investitionen zur Sicherung der Trinkwassernotversorgung sind dringend notwendig. Die Landkreise und die Region Hannover als zuständige Katastrophenschutzbehörden vor Ort wissen genau, wie die Bedarfe aussehen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, anlässlich der Ankündigung von Innenminister Boris Pistorius und Finanzminister Reinhold Hilbers am 6. April 2022, auch noch im Doppelhaushalt 2022/23 weitere Mittel für den Bevölkerungsschutz zu mobilisieren.

„Wir verstehen dies als ersten Schritt. Parallel müssen nun die Gespräche zwischen der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden und den Hilfsorganisationen im Landesbeirat Katastrophenschutz über die konzeptionelle Stärkung des gesamten Zivilund Katastrophenschutzes aufgenommen werden. Wir müssen insbesondere auch den Bereich der kritischen Infrastrukturen stärker konzeptionell in den Blick nehmen. Ferner sollten wir ein Programm zur zentralen Fahrzeugbeschaffung auflegen, das stärkt Kreisfeuerwehrbereitschaften und Hilfsorganisationen in der Fläche. Ziel muss es sein, dass die neue Landesregierung in einem sicher notwendigen Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 schon die finanzielle Absicherung der konkret erforderlichen Maßnahmen gewährleisten kann,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Gespräch zwischen der Bundesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zu Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine in den Kommunen

Am Nachmittag des 1. April 2022 fand im Bundeskanzleramt ein gut 2 1 /2-stündiges Gespräch zwischen Vertretern der Bundesregierung und Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände statt. Teilnehmer seitens der Bundesregierung waren u.a. Bundeskanzler Scholz sowie die Bundesminister Lindner, Faeser, Spiegel, Geywitz, Lauterbach und Schmidt.

Hinsichtlich der Aufnahme, Verteilung und Unterbringung bestand nach Angaben des Deutschen Landkreistages Einvernehmen über die Notwendigkeit einer umgehenden technikunterstützen Registrierung, die allerdings rechtlich nicht unmittelbar eingefordert werden könne. Gegenwärtig ist eine Konzentration der Geflüchteten in den großen Städten festzustellen. Angestrebt wird eine Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel. Unabhängig vom anzuwendenden Rechtsregime soll eine Wohnsitzauflage durchgesetzt werden, die allerdings die Vertriebenen nicht daran hindern darf, Ausbildungsplätze andernorts ebenso wahrzunehmen wie sozialversicherungspflichtige Arbeitsangebote, um auf diese Weise die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vermeiden. Der Bundeskanzler betonte zum Abschluss dieses ausführlichen Erörterungsteils, dass allseits verdeutlicht werden müsse, dass eine Arbeitsaufnahme der Geflüchteten unabhängig von der Erfüllung von Formalitäten erfolgen könne und solle, und an die Arbeitgeber zu appellieren sei, Geflüchtete aus der Ukraine möglichst umgehend einzustellen.

Auch die Finanzierung nahm einen breiten Raum in der Erörterung ein. Nach Angaben von Bundesminister Lindner ist der Bund bereit, mit einer Gesetzesänderung ukrainische Geflüchtete – aber auch nur diese – vom AsylbLG in das SGB II zu überführen und diese Regelung nach ihrem Inkrafttreten sofort, aber ohne jedwede Rückwirkung, zur Geltung kommen zu lassen. Geschieht dies, sind aber auch anderen Bereiche des SGB anwendbar, z.B. das SGB XII und das SGB IX. Zudem ist für weitere Leistungen eine Pauschale an die Länder vorgesehen.

Von Seiten des Deutschen Landkreistages wurde demgegenüber deutlich gemacht, dass es auch gute Gründe für die Anwendung des auf diese Konstellation ja eigentlich zugeschnittenen AsylbLG gebe, das Probleme bei der Wohnsitzauflage und beim Niveau bei weiteren Sozialleistungen sowie bei der Gleichbehandlung mit anderen Geflüchteten vermeide. Komme das AsylbLG zur Anwendung, sei das Land ausgleichspflichtig und der Bund müsse gegenüber den Ländern einen Umsatzsteuerausgleich erbringen. Außerdem forderte der Deutsche Landkreistag statt der Erbringung von Pauschalzahlungen an die Länder Finanzmittel im Wege der Umsatzsteuerverteilung unmittelbar an die Kommunen ein.

Abschlussbericht der Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ vorgelegt

Anderthalb Jahre nach Einsetzung durch den Landtag hat die Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE) am 11. März 2022 einen 160-Seiten umfassenden Abschlussbericht vorgelegt. Der EKE gehörten neben Mitgliedern des Landtages auch Sachverständige, Wissenschaftler unterschiedlicher Profession sowie die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, vertreten durch Frau Dagmar Hohls, ehemals Kreistagsvorsitzende aus Hildesheim, an. Der Bericht enthält die Ergebnisse der von der EKE durchgeführten großen Ehrenamtsbefragung, stellt Verbesserungspotentiale und Hindernisse für ehrenamtlich Tätige dar. Zur strukturellen Verbesserung in Niedersachsen empfiehlt die EKE die Einrichtung einer zentralen Service- und Koordinierungsstelle. Der gesamte Bericht steht unter https://link.nlt.de/eke zum Download zur Verfügung. Zudem wird in der nächsten Ausgabe 2/2022 unserer Verbandszeitschrift „NLT-Information“ eine Zusammenfassung der Ergebnisse erscheinen.

Muster für Erklärungen zu Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten aktualisiert

Das Kommunalverfassungsgesetz verlangt in § 81 Abs. 5 NKomVG, dass die Hauptverwaltungsbeamten der Vertretung, also dem Kreistag oder der Regionsversammlung, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit mitteilen, „welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten“ sie ausüben. In der Mitteilung müssen nach der sehr detaillierten gesetzlichen Regelung die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, Auftragoder Arbeitgeber sowie die Höhe der erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nach einem Entwurf des NLT bereits im Mai 2017 ein entsprechendes unverbindliches Muster herausgegeben, dem auch Hinweise und Erläuterungen zum Vorgehen zu entnehmen sind.

Nach der entsprechenden Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an den Kreistag bzw. die Regionsversammlung ist es nach der Vorschrift des § 81 Abs. 5 Satz 4 NKomVG sodann Verpflichtung der jeweiligen Kommune, die Art der Nebentätigkeit – also keine Einzelheiten zur zeitlichen Inanspruchnahme oder zur Höhe der erlangten Entgelte – ortsüblich bekanntzumachen. Auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung hatten wir seinerzeit ein unverbindliches Muster herausgegeben.

Beide Muster sind nun auf den Stand 4. April 2022 aktualisiert worden, da wegen des Neubeginns zahlreicher Amtszeiten von Bürgermeistern und Landräten zum 1. November 2021 die entsprechenden Verpflichtungen zu Beginn des nächsten Jahres in vielen Kommunen zu erfüllen sein werden. Die Aktualisierung beider Muster betrifft lediglich bei den Erläuterungen zum Vorgehen eine Anpassung des Textes an eine durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Übergangsvorschrift. Zum anderen ist in Abstimmung mit dem Innenministerium explizit in die Erläuterung zum Vorgehen aufgenommen worden, dass bei einer erfolgten Wiederwahl eines Hauptverwaltungsbeamten eine entsprechende Mitteilung erneut nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu machen ist. Diesbezüglich ist die gesetzliche Regelung nicht ganz eindeutig.

Beide aktualisierten Muster sind im Internetangebot des NLT unter www.nlt.de→Information→Arbeitshilfen→Kommunalrecht abrufbar.

Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Der Entwurf basiert in wesentlichen Teilen auf den Eckpunkten des Niedersächsischen Umweltministeriums. Er ist direkt an den federführenden Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Landtages überwiesen und dort bereits in der Sitzung am 28. März 2022 vorgestellt worden. Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Wesentliche Schwerpunkte des Artikelgesetzes für die Kreisebene sind Regelungen, die zwei konkrete Pflichtaufgaben für die Landkreise und die Region Hannover vorsehen: Für die Aufstellung und Fortentwicklung von Klimaschutzkonzepten für die Kreisverwaltungen sowie die Beratung der kreis- und regionsangehörigen Gemeinden im Hinblick auf Klimaschutzfördermittel ist im Entwurf ein finanzieller Ausgleich für jeweils zwei Stellen der Entgeltgruppe 12 sowie Sachmittel von jährlich 30.000 Euro vorgesehen. Daneben sind umfangreichere Regelungen für den Ausbau der Wind- und Solarenergie geplant. Als weitere, die Gemeindeebene betreffenden Pflichtaufgaben sind die Aufstellung eines Entsiegelungskatasters sowie die kommunale Wärmeplanung im Gesetzentwurf enthalten. Als Beitrag zur Erreichung der niedersächsischen Klimaschutzziele soll zudem ein Sondervermögen „Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen“ eingerichtet werden, dessen Mittel jedoch nur „nach Maßgabe des Haushalts“ ausgebracht werden.

Umweltminister Olaf Lies und HGF Hubert Meyer stellen Niedersächsisches Landschaftsprogramm vor

Am 4. April 2022 hat Umweltminister Olaf Lies gemeinsam mit NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer in Warpe, Landkreis Nienburg, das neue Niedersächsische Landschaftsprogramm vorgestellt. Damit hat Niedersachsen das aktuellste Programm in Deutschland. Dieses liefert mit detaillierten Karten und umfangreichen textlichen Ausführungen ein Konzept für den Umgang mit Natur und Landschaft. Das Landschaftsprogramm gilt als das zentrale Planungsinstrument für den Umwelt- und Naturschutz in Niedersachsen, es stellt unter anderem auch Bezüge zu nationalen und internationalen Strategien her. Es hilft für die strategische Arbeit der Naturschutzbehörden und bildet eine Grundlage für die Erarbeitung der verpflichtend von der Kreisebene aufzustellenden Landschaftsrahmenpläne.

Hubert Meyer sagte anlässlich der Vorstellung: „Das neue Landschaftsprogramm ist ein echter Meilenstein für den Naturschutz in Niedersachsen. Die Aktualisierung nach 30 Jahren ist für die Landkreise und ihre Landschaftsrahmenpläne von hoher Bedeutung. Jetzt kommt es darauf an, dass vieles aus dem Programm auch umgesetzt wird. So sollten etwa Eingriffsausgleichsmaßnahmen stärker in den Biotopverbund als Lebensader der Natur gelenkt werden. Das Landschaftsprogramm ist gerade auch für den Ausbau der Windund Solarenergie eine wichtige Leitplanke, um die vielfältigen Zielkonflikte auszugleichen.“

Landrat Detlev Kohlmeier und die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde des Landkreises erläuterten dem Minister und der Presse bei einer Exkursion anhand des Bückener Mühlenbachs die Ziele des Nienburger Landschaftsrahmenplans, der das Landschaftsprogramms des Landes konkretisiert.

Ergebnisse der Kassenstatistik für das Jahr 2021

Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistik hat die kommunale Ebene (Kernhaushalte) unter Einschluss der z.T. auch 2021 erfolgten Steuerkompensationen durch verschiedene Länder das Jahr 2021 mit einem Überschuss von 3,04 Milliarden Euro und damit im Vorjahresvergleich um 300 Millionen Euro verbessert abgeschlossen. Ursächlich ist vor allem die Entwicklung der Steuereinnahmen (+15,2 Prozent) und hier insbesondere der Gewerbesteuereinnahmen (netto: +34,6 Prozent).

Die Kreishaushalte verzeichneten hierbei allerdings 2021 ein Defizit in Höhe von 503 Millionen Euro. Die Situation der Kreisfinanzen hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um deutliche -2,1 Milliarden Euro verschlechtert. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Ende des Jahres 30,47 Milliarden Euro, 2,07 Milliarden Euro weniger als 2020. Bei den Landkreisen wuchs der Kassenkreditbestand leicht um 48 Millionen Euro auf 2,087 Milliarden Euro auf.

In einer länderweisen Betrachtung weisen die Landkreise in 5 von 13 Ländern Überschüsse auf. Einzig in Bayern hat sich die Finanzlage der Landkreise im Vorjahresvergleich um rund 57 Millionen Euro sogar verbessert. Das höchste Defizit wiesen die Landkreise in Hessen mit – 450 Millionen Euro auf. Umgerechnet in Pro-Kopf-Werte zeigt sich für die Landkreisebene 2021 bei den Finanzierungssalden folgendes Bild:

Ein positives Ergebnis verzeichneten dagegen 2021 die kreisangehörigen Gemeinden. Bei ihnen verdoppelte sich der Finanzierungsüberschuss von 1,637 Milliarden Euro um 1,841 Milliarden Euro auf 3,478 Milliarden Euro. In MV, LSA und SH fand eine Ergebnisverschlechterung statt.

Mittelfristige Planung Niedersachsen 2022 bis 2026

Die niedersächsische Landesregierung hat am 1. März 2022 die mittelfristige Planung Niedersachsen 2022 bis 2026 (MiPla) beschlossen und am 22. März 2022 den Niedersächsischen Landtag hierüber unterrichtet (LT-Drs. 18/10993). In diesem Jahr sind die Zahlen allerdings aufgrund mehrerer Umstände bereits heute weitgehend bedeutungslos:

–  Bereits im Vorwort (auf S. 5) wird darauf hingewiesen, dass eine neue Situation jetzt mit dem

   russischen Angriffskrieg auf die Ukraine entstanden sei. Der Krieg werde enorme Auswirkungen

   auf die Weltwirtschaft, die gesamtstaatlichen Finanzen und auch auf Niedersachsen haben.

   Diese mittelfristige Planung bilde den Finanzstatus des Landes zum Ende der 18.

   Legislaturperiode vor der Ukraine-Krise ab.

–  Wegen des beschlossenen Doppelhaushaltes des Landes 2022/2023 wird diese MiPla keine

   Auswirkungen auf die Haushaltsplanung des Landes haben. Nach der Landtagswahl wird in der

   nächsten Legislaturperiode vor der Aufstellung des Landeshaushaltes 2024 eine neue MiPla mit

   aktualisierten Daten Grundlage für die Planung sein.

–  Mit der frühzeitigen Vorlage enthält die MiPla auch noch nicht die Aktualisierung der Daten

   aufgrund der Steuerschätzung vom Mai des Jahres, die Grundlage für die weitere

   Haushaltsplanung insbesondere der Kommunen ist.

Gleichwohl weisen wir auf die MiPla hin, weil zum Teil hiermit – insbesondere hinsichtlich der Investitionsoffensive und höheren Planungen für Krankenhausinvestitionen – bereits politisch argumentiert wird. Tatsächlich bleibt aber abzuwarten, welche neuen Schwerpunktsetzungen finanzpolitisch nach der Landtagswahl stattfinden.

VerfGH Rheinland-Pfalz erklärt Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für unvereinbar mit der Landesverfassung Rheinland-Pfalz erklärt. Die Verwendung einiger Mittel des Sondervermögens – konkret in den Bereichen Breitbandausbau und Unternehmensförderung im Umweltbereich mit einem Gesamtvolumen von ca. 172 Millionen Euro – sei mit der Schuldenregel der Landesverfassung unvereinbar. Er knüpft dabei zwar mehrfach an das Urteil des StGH Hessen vom 27. Oktober 2021 an, bleibt aber vielfach in der Subsumtion dahinter zurück und betont vielmehr den dem Land zustehenden Einschätzungsspielraum.

Wie der StGH Hessen betont der VerfGH RP, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LVerf ergebe, dass die Verfassung einen sachlichen Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) zwischen Notlage und Kreditaufnahme voraussetze. Nicht für jede Kreditaufnahme, die zeitlich mit der Pandemie zusammenfällt bzw. währenddessen erfolgt, erweise sich die Notsituation als ursächlich. Die Kreditaufnahme müsse vielmehr dazu bestimmt und geeignet sein, die Notsituation zu beseitigen. Eine Beschränkung auf Maßnahmen, die unmittelbar oder direkt der Überwindung der Notsituation dienen – im Falle der Pandemie vornehmlich Mittelverwendungen etwa zur zeitnahen Beschaffung von Impfstoff und Schutzausrüstungen sowie zur Finanzierung von Personal im Gesundheitswesen – lasse sich aber Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LVerf nicht entnehmen. Auch Folgekosten und Nebenzwecke, die einen mittelbaren Zusammenhang zu der Pandemie aufweisen, etwa Hilfsmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich, Steuersenkungen und Bereitstellungen von Garantien, erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen einer notsituationsbedingten Kreditaufnahme, sofern sie nicht im Wesentlichen andere Zwecke als solche der Überwindung der konkreten Notsituation verfolgen, namentlich sofern gleichsam bei Gelegenheit der Aussetzung der Schuldenregel Mittel für allgemeinpolitische Maßnahmen bereitgestellt werden.

Anders im Tenor als der StGH Hessen betont der VerfGH RP, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht bestehe, vorrangig vor einer Kreditaufnahme alle innerhalb des Haushalts denkbaren Möglichkeiten zur Konsolidierung vollständig auszuschöpfen. Allerdings sei eine Kreditaufnahme nachrangig gegenüber Finanzierungsbeiträgen, die durch die rechtlich mögliche und zumutbare haushaltsmäßige Auflösung bestehender Rücklagen realisiert werden können.

Entschließung des Landtags „Den öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner 134. Sitzung am 23. März 2022 auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU die Entschließung „Den Öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“ angenommen (LT-DRs. 18/11009). Sie enthält in Kurzfassung folgende Bitten gegenüber der Landesregierung:

  1. den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen strukturell zu stärken und weiterzuentwickeln,
  2. die digitale und technische Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Landes- und Bundesebene voranzutreiben,
  3. die Personalaufstockung in allen Bereichen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß den Regelungen des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ weiterhin in Niedersachsen umzusetzen,
  4. den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen gemeinsam mit allen dafür verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren weiterzuentwickeln und dabei die Herausforderungen pandemischer Lagen zukünftig stärker zu berücksichtigen,
  5. sich bei den verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren für die Wiedereinführung eines einheitlichen Ärztetarifs bzw. einer arztspezifischen tariflichen und besoldungsrechtlichen Regelung für angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte im ÖGD einzusetzen,
  6. sich bei den verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren für eine stärkere Berücksichtigung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Planung und Gestaltung regionaler und kommunaler Versorgungskonzepte einzusetzen,
  7. geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung in niedersächsischen Schulen und Kindertagesstätten umzusetzen und zu unterstützen,
  8. eine gesetzliche Grundlage zur Wiedereinführung der Verordnungsmöglichkeit für Ärztinnen und Ärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes zu schaffen,
  9. sich für die Stärkung der Fort-, Weiter- und Ausbildung für die Fachberufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst einzusetzen und dafür erforderliche Maßnahmen umzusetzen, soweit diese in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen fallen, und
  10. sich für die Verankerung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der medizinischen Aus- und Weiterbildung einzusetzen und dafür erforderliche Maßnahmen umzusetzen, soweit diese in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen fallen.

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Landkreise fordern Entlastung der Gesundheitsämter

„Die Inzidenzen bewegen sich auf Rekordniveau, der Bund ermöglicht aber keine wirksamen Schutzmaßnahmen mehr. Kontaktnachverfolgungen im ursprünglichen Sinn haben keinen praktischen Wert, verursachen aber ebenso wie die Verarbeitung der durch die Option der Freitestung sprunghaft angestiegenen Meldedaten einen hohen Aufwand. Die Gesundheitsämter arbeiten nach zwei Jahren Höchstbelastung in Teilen nur noch für die Statistik. Das ist unverantwortlich und muss schnellstens geändert werden. Die Bundeswehr hat ihre Soldatinnen und Soldaten weitgehend abgezogen, übermorgen läuft die Unterstützung der Gesundheitsämter durch das Landespersonal aus. Es ist höchste Zeit zum Handeln,“ fordert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, am 21. März 2022 in Hannover.

„Das Robert-Koch Institut muss seine fachlichen Hinweise endlich der tatsächlichen Situation anpassen. Dafür steht der Bund in der Verantwortung. Wenn das nicht passiert, brauchen wir eine fachaufsichtliche Weisung des Gesundheitsministeriums in Hannover, die den Realitäten Rechnung trägt. Die Gesundheitsämter sind mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Einreiseregelungen, der Testverordnung, dem Ausbruchmanagement und den Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz auch ohne die überflüssigen Routineverpflichtungen weiterhin im höchsten Maß zur Eindämmung der Pandemie gefordert,“ ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

Coronavirus: Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022

Die Staatskanzlei hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Geltung ab 3. April 2022 übermittelt. Die Verordnung soll wohl diesen Freitag (1. April 2022) verkündet werden. Es bleiben nach dem aktuellen Entwurf bei den bisherigen allgemeinen Regelungen nur die generellen Definitionen zur Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2) und zur Testung (§ 3) in Kraft; wann diese Regelungen im konkreten Fall anwendbar sind, richtet sich künftig allein nach dem Besonderen Teil. Alle generellen Regelungen zum Beispiel zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht entfallen. Im Besonderen Teil (§§ 4 bis 10) werden nur noch Sonderregelungen für bestimmte Einrichtungen wie

  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (§ 4)
  • Heime usw. (§ 5)
  • Kindertagesstätten (§ 6)
  • Schulen (§ 7)
  • Justizvollzugsanstalten usw. (§ 8)
  • bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte (§ 9) und den
  • ÖPNV (§ 10)

getroffen. Nach unserer vorläufigen Einschätzung reduziert die Landesregierung damit wegen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) den Bestand der Corona-Verordnung des Landes im Kern auf diejenigen Bereiche, in denen Maßnahmen ohne den ansonsten nach Bundesrecht erforderlichen Landtagsbeschluss nach § 28a Abs. 8 IfSG getroffen werden können.

Kommunaler Finanzausgleich 2022 – Berechnungsgrundlagen des LSN

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich 2022 mit den Grundbeträgen bekannt gegeben. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach – unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von 365 Millionen Euro (rund 44 Millionen Euro weniger als in den vorläufigen Grundbeträgen vom Dezember 2021) auf 5.158 Millionen Euro. Dies sind gut 180 Millionen Euro mehr als im Jahr 2021. Der Grundbetrag für Gemeindeschlüsselzuweisungen unter Einbeziehung der Finanzausgleichsumlage beträgt 1.221,62 Euro (Vorjahr: 1.187,78 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben einschließlich der Zuweisungen nach § 14i NFAG beläuft sich auf 612,32 Euro (Vorjahr: 586,69 Euro).

Das LSN hat darüber hinaus die Ergebnisse der Finanzausgleichsumlage 2022 sowie den Vergleich der Steuerkraftmesszahlen für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben übersandt. Danach sind die Steuerkraftmesszahlen 2022 landesweit um 1,03 Prozent gestiegen, obwohl im Wert für 2021 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen enthalten war.

Die zugrundeliegenden Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden haben insoweit im Bemessungszeitraum eine deutliche Steigung erfahren.

Bei den Landkreisen ist hinsichtlich der interkommunalen Verteilung auf die Regelung nach § 24 Abs. 4 NFAG hinzuweisen. Danach werden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 NFAG ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem IX Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Nds. AG SGB IX und SGB XII für die Jahre 2020 und 2021 ergeben. Die einzelnen Daten hat das LSN auf seiner Homepage veröffentlicht.

EU-Beihilferecht: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggressionen Russlands gegen die Ukraine

Die Europäische Kommission hat am 24. März 2022 die Mitteilung für einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 131 I/1). Mit dem Vorschlag sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine aufgefangen werden. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 107 Abs. 3b AEV (Gewährung von Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der EU – vgl. Rn.34 ff. der Mitteilung). Nach der Mitteilung können die Mitgliedsstaaten insbesondere folgende Maßnahmen gewähren:

        – Vorrübergehende Liquiditätshilfen für alle Unternehmen (vgl. Rn. 45 ff.), die von der

         derzeitigen Krise betroffen sind. Die Unterstützung könnte in Form von Garantien und

         zinsverbilligten Darlehen erfolgen.

        – Beihilfen für zusätzliche Kosten aufgrund der außergewöhnlich hohen Gas- und

         Strompreise (vgl. Rn. 51 ff.). Diese Unterstützung könnte auch in Form von begrenzten

         Zuschüssen gewährt werden, um Unternehmen, insbesondere Intensivnutzer von

         Energie, teilweise für Energiepreissteigerungen zu entschädigen.

Beide Arten von Maßnahmen können auch von Unternehmen in Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden, da sie aufgrund der derzeitigen Umstände einen akuten Liquiditätsbedarf haben können. Sanktionierte und russisch kontrollierte Unternehmen sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgeschlossen (vgl. Rn. 33).

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat ein erneutes „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Hervorzuheben sind eine über den Arbeitgeber auszuzahlende Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Höhe von 300 Euro, die Verdoppelung der Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene auf 200 Euro, ein monatliches ÖPNV-Ticket in Höhe von 9 Euro für die Zeit von 90 Tagen sowie eine kommunale Wärmeplanung. Der Deutsche Landkreistag hat die Geschäftsstelle zu dem Thema „9 Euro-Ticket“ wie folgt informiert:

Für 90 Tage soll ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro/Monat eingeführt werden. Dafür sollen die Regionalisierungsmittel so erhöht werden, „dass die Länder dies organisieren können“. Dieses Vorhaben wird aus kommunaler Sicht kritisch zu bewerten sein.

Durch diese Tarifmaßnahme droht ein enormer, kurzfristig kaum zu bewältigender Umsetzungsaufwand, zumal die Maßnahme von vornherein zeitlich befristet ist. Völlig unklar sind zudem die Auswirkungen auf die Einnahmesituation insgesamt (z.B. Umgang mit Abo-/Bestandskunden, „Kannibalisierungseffekte“ auch bzgl. Einzelfahrscheine etc.). Die eigentliche Herausforderung, nämlich die Sicherung des Angebots als solchem, da angesichts explodierender Energiepreise in den nächsten Wochen verbreitet die Einstellung von (insbesondere „eigenwirtschaftlichen“) Verkehren droht, wird dadurch noch zusätzlich verschärft.

Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten in Bezug auf den ÖPNV

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten im Rahmen einer Sondersitzung in Bezug auf den ÖPNV im Wesentlichen begrüßt, gleichzeitig aber unterstrichen, dass in 2022 unabhängig davon zusätzliche Regionalisierungsmittel für die Fortführung des Corona-Rettungsschirms sowie weitere 750 Millionen Euro an Regionalisierungsmitteln für gestiegene Bau- , Energie- und Personalkosten im ÖPNV erforderlich sind. Die VMK hat ferner ihre Erwartung unterstrichen, dass der Bund die Kosten für die Einführung des umstrittenen „9 Euro/Monat für 90 Tage“-ÖPNV-Tickets selbst in voller Höhe trägt und vorfinanziert, um die Liquidität der Verkehrsunternehmen zu sichern, und dass alle noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich und bundeseinheitlich mit den Ländern, den ÖPNV-Aufgabenträgern, den Verkehrsverbünden und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Zur Minimierung des administrativen Aufwands empfiehlt die Verkehrsministerkonferenz, anstelle der 9 Euro-Lösung einen befristeten Nulltarif vollfinanziert durch den Bund umzusetzen.

Evaluationsbericht „Frau.Macht.Demokratie.“

Der inzwischen 6. Durchgang des Mentoring-Programmes „Frau.Macht.Demokratie.“ ist beendet. Trotz erschwerter Bedingungen durch die Pandemie konnte dieses nach Ansicht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums erfolgreich durchgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat hierzu Folgendes mitgeteilt:

„Leider hat sich der Frauenanteil in den Kommunalparlamenten in der Gesamtbetrachtung dennoch wenig verändert. Bei insgesamt 29.536 zu vergebenden Sitzen lag der Anteil an Kandidatinnen durchschnittlich bei 27,3 Prozent. Insofern verwundert es nicht, dass die Zahl der gewählten Volksvertreterinnen entsprechend gering ausfällt. Die bekannte Tatsache, dass die Parteien den Schlüssel für einen höheren Frauenanteil in der Politik in der Hand haben, wurde erneut bestätigt.“

Die Ergebnisse des Projektes sind auf der Seite www.frau-macht-demokratie.de veröffentlicht.

Anhörung zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz

Zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Landtag umfangreich Stellung genommen.

Der NLT hat im Rahmen der mündlichen Anhörung im federführenden Ausschuss für Wissenschaft und Kultur des Niedersächsischen Landtages am 28. März 2022 in seinem ergänzenden Vortrag zunächst die politischen Bemühungen zur Stärkung der Kulturförderung begrüßt. Der NLT hat aber darauf hingewiesen, dass die Parlamentsgesetze Normbefehle enthielten. Dem vorliegenden Entwurf lasse sich aber nicht ein konkreter Tatbestand entnehmen, an dem eine Rechtsfolge anknüpfe. Der Hinweis auf Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung sei nicht zielführend, weil Land und Kommunen auch ohne das Gesetz bereits die Kultur in verschiedener Weise förderten, wenngleich die Landesförderung im Bundesvergleich relativ bescheiden ausfalle. Daran ändere dieses Gesetz aber nichts. Dies unterscheide den Entwurf vom Niedersächsischen Sportfördergesetz, das die Konkretisierung derselben Verfassungsnorm beabsichtige und die konkrete Landesförderung für den Landessportbund festlege. Im Kern würde die Verabschiedung des Gesetzes daher nur einige weitere bürokratische Verpflichtungen mit sich bringen.

Naturschutzgesetz kurz vor Beratung im Landtag

Die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes in den Landtag eingebracht. Etliche der Bitten und Forderungen, welche die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der vorausgegangen Verbändeanhörung hierzu gegenüber der Landesregierung erhoben hatten, wurden erfüllt und finden sich nun im Gesetzentwurf wider. So soll das Gesetz wieder Niedersächsisches Naturschutzgesetz heißen. Zu begrüßen ist auch, dass nunmehr in § 32 Abs. 3 vorgesehen werden soll, den Düngedatenaustausch mit der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen.

Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren ist zu hoffen, dass insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG noch die Klarstellung erreicht werden kann, dass Schutzgebietsverordnungen nach dem Regelungsregime des § 11 NKomVG auch ausschließlich über im Internet bereitgestellte elektronische amtliche Verkündungsblätter veröffentlicht werden können.

NLT-Präsidium berät über Solarenergieausbau

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat am 17. März 2022 unter anderem zum Solarenergieausbau beraten. Das Präsidium hat wie folgt beschlossen:

  • Das Präsidium betont die Notwendigkeit des Ausbaus der Solarenergienutzung. Es fordert Bund und Land nachdrücklich auf, den Solarenergieausbau maßgeblich auf die schon technisch überformten Flächen wie beispielsweise Dächer und Parkplätze zu lenken.
  • Das Präsidium fordert, den im Landes-Raumordnungsprogramm bisher mit Zielqualität statuierten Ausschluss von Anlagen zur Erzeugung solarer Energie in (Vorrang- und) Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft beizubehalten.
  • Das Präsidium weist die Überlegungen des Umweltministeriums zurück, gesetzlich oder mittels des Landes-Raumordnungsprogramms Flächenziele für die Solarenergie- gewinnung (im Außenbereich) festzulegen sowie deren verpflichtende Sicherung mittels Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten durch die Träger der Regionalplanung zu verlangen.

Die Landkreise und die Region Hannover sind schon jetzt durch den Solarenergieausbau u.a. im Rahmen der Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei deren Bauleitplanung sowie ggf. auch der eigenen (Regional-)Planung betroffen. Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene zeichnet sich zwar der Konsens ab, vorrangig die schon technisch überformten (versiegelten und vorbelasteten) Flächen, insbesondere auch (Gewerbe-)Dächer und Parkplätze, für den Solarenergieausbau nutzen zu wollen. Um den anstehenden Ausbau der Solarenergie auf diese Flächen durchgreifend zu lenken, fehlt es aber derzeit (noch) an entsprechend steuernden Regelungen und Förderungen.

Neunter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 16. März 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Neunten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2020/2021 veröffentlicht. Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 55,9 Millionen Tonnen weiter auf 54,6 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,3 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,8 Millionen Tonnen und ist damit nach mehreren Jahren steigender Mengen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (37,9 Millionen t) nahezu konstant geblieben. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist mit 3,5 Millionen Tonnen ebenfalls konstant geblieben. Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 71.773 Tiere (-3 Prozent), der Schweine um rund 97.500 Tiere (-1 Prozent) und bei Geflügel um rund 647.000 Tiere (-0,6 Prozent) verringert.

Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 186.000 Tonnen (- rd. 15.000 Tonnen) gefallen. Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet von zwei Landkreisen (letzter Berichtszeitraum: einer) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 11 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – vor allem aufgrund der zum Teil erheblichen negativen N-Salden in Ost- und Südniedersachsen – ein Stickstoff-Düngesaldo von -3.655 Tonnen. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals negativ. Bezogen auf Phosphat ist für das Gebiet von (nur noch) insgesamt acht Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden (Vorbericht: 22 Landkreise). Landesweit beträgt der Saldo etwa 12.064 t P2O5.

Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgelegt. Der Verordnungsentwurf enthält vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2022 zur Nutzung bestimmter ökologischer Vorrangflächen für landwirtschaftliche Futterzwecke.

Zu dem vorliegenden Verordnungsentwurf führt das BMEL aus, dass es aufgrund von Turbulenzen an den Agrarmärkten infolge des Kriegs in der Ukraine zu einem erheblichen Anstieg der Agrarpreise und damit auch der Futtermittelpreise gekommen ist. Daher sei es sinnvoll, das Potenzial an Grundfutter zu erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futterversorgung zu leisten. Als ökologische Vorrangflächen ausgewiesene Flächen dürfen nach der geltenden Rechtslage nur sehr eingeschränkt genutzt werden (Beweidung durch Schafe und Ziegen). Bei den durch Dürre oder Hochwasser verursachten Futterknappheiten in den Vorjahren war eine erweiterte Nutzung des Aufwuchses auf diesen Flächen zu Futterzwecken regional mittels Länderermächtigung zugelassen worden. Laut dem BMEL betreffen die aktuellen Probleme aber ganz Deutschland, sodass eine deutschlandweite Regelung angemessen erscheine. Anders als in den Vorjahren soll die Freigabe deshalb unmittelbar in der DirektZahlDurchfV erfolgen und nicht lediglich eine entsprechende Länderermächtigung geschaffen werden.

Fristverlängerung für Führerscheinpflichtumtausch bis 19. Juli 2022 und weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts im Bundesgesetzblatt verkündet 

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind die Verlängerung der Frist für den Führerscheinpflichtumtausch bis zum 19. Juli 2022 sowie weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Mit Ausnahme der Fristverlängerung für den Führerscheinpflichtumtausch, die rückwirkend in Kraft gesetzt wird, treten die Änderungen im Wesentlichen zum 1. Juni 2022 in Kraft. Die Änderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (Artikel 4 der Änderungsverordnung) treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung zum Koalitionsvertrag auf Bundesebene für Bleiberechte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung im Vorfeld zur beabsichtigten Neuregelung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) und bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie der Aufenthaltsgewährung im Rahmen eines neuen „Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Schreiben vom 24. März .2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Stellung genommen und keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber auf einzelne Schwierigkeiten hingewiesen.

Regierungsentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden Kinder im AsylbLG-Bezug in den Sofortzuschlag einbezogen. Die Erstattungsregelung, mit der der Bund den Ländern die Ausgaben für den Sofortzuschlag im SGB XII erstatten wollte, wurde gestrichen. Der vom Deutschen Landkreistag kritisierte unzulässige Aufgabendurchgriff des Bundes bei der Einmalzahlung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ist unverändert enthalten.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den regierungstragenden Fraktionen im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem erleichternde Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen werden sollen. Angestrebt wird laut dem BMWSB eine abschließende Befassung des Bundesrates am 8. April 2022.

Angesichts des Krieges in der Ukraine hatte der Bundesrat in einer Entschließung vom 11. März 2022 die Bundesregierung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen, um den Kommunen und Ländern Handlungsund Umsetzungsfreiheit im Interesse der Schutzsuchenden zu gewähren. Die Regelung beinhaltete einen Sonderabweichungstatbestand für Flüchtlingsunterkünfte, der vorsah, dass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden konnte. Nunmehr soll diese Abweichungsmöglichkeit bis Ende 2024 erneut eröffnet werden.

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird. Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migrantenund Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – L 11 AS 479/21 B ER, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Hildesheim)

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Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung

„Die gestern Abend von allen Fraktionen des Landtages beschlossene Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes hilft sehr. Sie ist ein wichtiger Baustein bei der Organisation der Unterbringung der vielen Ukraine-Vertriebenen, die jeden Tag in Niedersachsen ankommen. Nun kann auch das sog. außergewöhnliche Ereignis feststellt werden. Dadurch haben zum Beispiel alle eingesetzten Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung. Diejenigen, die den Menschen in Not jetzt helfen, verdienen unser aller Anerkennung und einen verlässlichen Rechtsrahmen“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 23. März 2022 in Hannover.

Bemerkenswert sei, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren vom Niedersächsischen Landtag durchgeführt worden sei: „Der Landkreistag hat erst am Donnerstag im Innenausschuss die Anregung zu dieser Rechtsänderung gegeben. Ein einstimmiger Gesetzesbeschluss im Landtagsplenum schon fünf Tage später ist ein ermutigendes Signal, dass Land und Kommunen die aktuellen Herausforderungen bei der Abmilderung der humanitären Katastrophe in der Ukraine gemeinsam meistern werden“, erklärte Meyer.

Hintergrund: Durch einen kurzfristigen Fraktionsänderungsantrag der vier Landtagsfraktionen SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wurde beim Beschluss des Krankenhausinvestitionsgesetzes auch das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz geändert (LT-Drs. 18/10994).

Nach Verkündung des Änderungsgesetzes können dann die rechtlichen Instrumente des Katastrophenvoralarms und das sog. außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht auch für die aktuellen Herausforderungen „für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen“ eingesetzt werden. Bisher sind sie auf die Corona-Bekämpfung beschränkt gewesen und ausgelaufen.

Erforderlich ist jeweils eine förmliche Feststellung durch die örtliche Katastrophenschutzbehörde oder durch das Land. Das Gesetz ist bis zum 15. Juli 2022 befristet, weil bis dahin die Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes verbschiedet werden soll, die die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalles dauerhaft regeln soll.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

In Ausgabe 9/2022 hatten wir über den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften und unsere erhebliche Kritik an dem unzumutbaren Beteiligungsverfahren und dem unzureichenden Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs berichtet.

Trotz des vielfach geäußerten Unverständnisses darüber, in einer Hochphase der Infektionszahlen auf bewährte Instrumente zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu verzichten, haben Bundestag und Bundesrat am 18. März 2022 dem Gesetzentwurf mit geringfügigen Änderungen zugestimmt. Das Gesetz (BGBl. I S. 466) ist im Wesentlichen am 19. März 2022 in Kraft getreten. Es sieht insbesondere vor, dass in den Ländern auch in Zukunft eine Verpflichtung zum Tragen von Masken in bestimmten Einrichtungen sowie im ÖPNV und Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen als Basisschutzmaßnahmen angeordnet werden können. Auf weitere Schutzmaßnahmen kann nur nach einem entsprechenden Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes zugegriffen werden (sog. „Hotspot-Regelung“). Ferner werden Definitionen zum Impf-, Genesenen- und Testnachweis nun unmittelbar in das Gesetz aufgenommen. Bis zum 2. April 2022 werden zudem Übergangsregelungen ermöglicht.

Mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften wurde zugleich die Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreisV) in Teilen neu gefasst. Diese Verordnung verweist nunmehr hinsichtlich der Definitionen der Begriffe Test-, Impf- und Genesenennachweis auf das IfSG, sieht insoweit aber auch Modifikationen vor, die sich daraus ergeben, dass entsprechende Nachweise im Ausland erworben wurden. Insbesondere wird geregelt, dass die digitalen COVID-Zertifikate der EU als Impf-, Genesenen- oder Testnachweise im Sinne der Verordnung gelten. Die geänderte Fassung der Verordnung ist ebenfalls am 19. März 2022 in Kraft getreten.

Landtag ergänzt § 64 NKomVG zur Einführung von optionalen Hybridsitzungen und ändert § 111 NKomVG zu Straßenausbaubeiträgen

Der Niedersächsische Landtag hat in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des NKomVG beschlossen. Trotz der kritischen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat man an der optionalen Einführung von hybriden Sitzungen für die Räte, Kreistage und andere kommunale Gremien festgehalten. Notwendig ist dazu eine Hauptsatzungsregelung vor Ort. Der Gesetzentwurf hat in den Beratungen nur wenige Änderungen erfahren, die im Wesentlichen redaktioneller Natur sind und Begrifflichkeiten präzisiert haben. So ist nunmehr geregelt worden, dass auch der Hauptverwaltungsbeamte nicht in Präsenz an der hybriden Sitzung teilnehmen muss (§ 64 Abs. 3 Satz 3 n. F). Zur besseren Abstimmung der Regelung des § 64 und des § 182 Abs. 2 NKomVG ist in § 182 Abs. 2 ein neuer Satz 6 angefügt worden, wonach ergänzend auf § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 6 verwiesen wird. Auch die von den kommunalen Spitzenverbänden in ihrer Stellungnahme kritisierte Bestimmung zur Regelung von technischen Problemen mit dem „Verantwortungsbereich der Kommune“ in § 64 Abs. 5 NKomVG ist inhaltlich nicht verändert worden.

Im Bereich der geplanten Änderung zur Finanzierung der Straßenausbaubeiträge in § 111 Abs. 6 NKomVG ist statt des Begriffs der Straßenausbaubeiträge der Begriff der „Beiträge für Verkehrsanlagen“ gewählt worden. Beiträge für öffentliche Spielplätze sollen aber nicht erfasst werden.

Für den Bereich der Videositzungen und der weiteren Möglichkeit der Nutzung der Sonderregelungen des § 182 NKomVG weisen wir ergänzend darauf hin, dass § 182 NKomVG nach einem auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport noch bis 22. Mai 2022 anwendbar ist und daher auch weiterhin ohne entsprechende Hauptsatzungsregelung Sitzungen per Video durchgeführt werden können. Bereits jetzt und auch für den Zeitraum danach steht zudem die Regelung des §182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG weiter zur Verfügung, so dass mit einer entsprechenden Beschlussfassung ebenfalls Videositzungen durchgeführt werden können, ohne dass eine Änderung der Hauptsatzung erfolgen muss.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2020 – zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen beliefen sich 2021 auf 28,5 Milliarden Euro (+ 3,1 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 2,9 Prozent (27,14 Milliarden Euro). Hintergrund waren dabei deutliche Verschiebungen in der Struktur. So stiegen die Steuern und steuerähnlichen Abgaben brutto um 11,4 Prozent auf 10,67 Milliarden Euro. Gleichzeitig sanken aber die Ausgleichsleistungen und Zuweisungen vom Land um -10,7 Prozent auf 7,1 Milliarden Euro. Hintergrund ist der Entfall der Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro, die 2020 einmalig gewährt wurde. Die Einnahmen aus der Kreisumlage bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen hingegen nur um 1,8 Prozent auf 4,06 Milliarden Euro.

Die bereinigten Auszahlungen insgesamt betrugen 29,1 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent). Sie stiegen damit leicht stärker als die Einzahlungen. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 4,7 Prozent auf 24,8 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,86 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent), auf Sach- und Dienstleistungen 3,3 Milliarden Euro (+ 6,1 Prozent) und auf Transferzahlungen 16,1 Milliarden Euro (+ 4,3 Prozent). Bei den Transferzahlungen betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen 8,5 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhöhten sich auf 2,0 Milliarden Euro (+ 0,9 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf 1,6 Milliarden Euro (+ 6,9 Prozent) sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf 2,7 Milliarden Euro (+ 7,8 Prozent).

Die Steuerentwicklung der Gemeinden war gekennzeichnet durch eine extreme Aufholbewegung bei der Gewerbesteuer. Diese stieg netto um 30,6 Prozent auf 4,4 Milliarden Euro. Bei den übrigen Steuerarten gab es nur leichte Veränderungen. Die Steuereinnahmen der Gemeinden insgesamt stiegen auf 10,2 Milliarden Euro (netto und ohne sonstige Gemeindesteuern). Dies waren 11,9 Prozent mehr als im Krisenjahr 2020. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerersatzzahlung im Jahr 2020 ergibt sich immer noch ein Anstieg um 2,8 Prozent (+ 276 Millionen Euro) gegenüber dem Vorjahr. Dies ist eine neue Rekordhöhe.

Die Liquiditätskredite (Kassenkredite) insgesamt sanken um 450 Millionen Euro gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Bei den Landkreisen war ein Anstieg um 33 Millionen Euro auf 305 Millionen Euro zu verzeichnen. Der Finanzierungssaldo betrug im Jahr 2021 – 580 Millionen Euro. Der Wert ist doppelt so hoch wie der des Vorjahres. Die negative Entwicklung des Vorjahres hat sich insoweit fortgesetzt.

Änderung des Nahverkehrsgesetzes beschlossen – Verlängerung des ÖPNVRettungsschirms für 2022

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte im Dezember 2021 auf Initiative des NLT an Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag ein Schreiben gerichtet, um den zeitnahen Handlungsbedarf für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 zu verdeutlichen. Der Niedersächsische Landtag hat nunmehr am 22. März 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes mit dem Ziel der Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes für 2022 beschlossen. Es wurden zudem Regelungen geschaffen, die es dem Land erlauben, schon jetzt und mit (Rück-)Wirkung zum 1. Januar 2022 in „Vorleistung“ für die vom Bund zu erwartenden zusätzlichen Finanzmittel zu treten, da bisher nicht konkret absehbar ist, wann die Änderung des Regionalisierungsgesetzes auf Bundesebene beschlossen werden wird. Noch steht nicht fest, wie hoch die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel und damit auch der vom Land zusätzlich bereitzustellende Betrag letztlich sein wird. Der Gesetzentwurf wird nach Verkündung rückwirkend zum 1. Januar 2022 Kraft treten. Diese Regelung soll dazu dienen, im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Sonderfinanzhilfe, die mit Ende des Jahres 2021 ausgelaufen ist, die Gewährung einer entsprechenden Finanzhilfe auch im Jahr 2022 fortsetzen zu können.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung seit 19. März 2022 in Kraft

Am 19. März 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde § 2 Abs. 2 der Verordnung geändert. Hier wird nun auf die zeitgleich vorgenommene Bündelung der Regelungen zum Impfnachweis und zum Genesenennachweis im neuen § 22 a Abs.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bezug genommen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 16. April 2022 verlängert.

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 dem Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) zugestimmt. Die Änderungen sind nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.478) im Wesentlichen am 19. März 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung verweist hinsichtlich der Definitionen der Begriffe Test-, Impf- und Genesenennachweis nunmehr auf den neuen § 22a IfSG. Die Bestimmung über die Rückausnahmen zu landesrechtlichen Absonderungsregelungen wurde ebenfalls neu gefasst.

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.03.2022 V1) verkündet worden und am 20. März 2022 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass Betriebe – dazu gehören auch die Landkreisverwaltungen – abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob weiterhin Tests angeboten und Masken bereitgestellt werden sollten sowie ob den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus haben es die Arbeitgeber zu ermöglichen, dass sich die Beschäftigten während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung vorgelegt. Hierdurch sollen die in § 111 und § 111c SGB V genannten Fristen jeweils bis Ablauf des 23. September 2022 verlängert worden.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Regierungsentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit ihm sollen insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, Anhebung des Grundfreibetrags und Vorziehen der befristeten Anhebung der Entfernungspauschale – umgesetzt werden. U. a. ist vorgesehen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro € auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.

Positionspapier der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Glasfaserausbau

Auf der Grundlage auch eines Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Landkreistags hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ein Positionspapier zum Glasfaserausbau erarbeitet. Darin wird gefordert, dass das bisherige Fördermodell für den Glasfaserausbau konsequent fortgeführt werden soll. Eine Ergänzung des bisherigen Modells um sog. Potenzialanalysen oder weitere Priorisierungsinstrumente wird abgelehnt.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistags hat sich anlässlich seiner letzten Sitzung vom 7./8. März 2022 klar gegen Potenzialanalysen und sonstige Priorisierungsinstrumente eingesetzt und in diesem Zusammenhang u.a. beschlossen:

Potenzialanalysen als zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung von Förderverfahren lehnt das Präsidium des Deutschen Landkreistags ab. Zur Identifizierung derjenigen Gebiete, in denen die Unternehmen eigenwirtschaftlich ausbauen wollen, dient bereits das Markterkundungsverfahren. Gebiete, für die in diesem Verfahren verbindliche Ausbauzusagen der Unternehmen abgegeben werden, sind von der Förderung ausgenommen. Damit ist dem Vorrang des eigenwirtschaftlichen vor dem geförderten Ausbau hinreichend Rechnung getragen. Potenzialanalysen auf der Grundlage unverbindlicher Ausbaubekundungen bedarf es dagegen nicht. Sie vermitteln betroffenen Bürgern und Betrieben vor Ort keine klare Perspektive, zu welchem Zeitpunkt sie mit hochleistungsfähigem Internet versorgt werden, und behindern einen zeitnahen flächendecken Glasfaserausbau. Sie dienen damit nicht der Sache, sondern sollen primär den geförderten Ausbau erschweren.

BMDV legt Eckpunkte zur Gigabitstrategie vor

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Eckpunkte einer Gigabitstrategie vorgelegt. Bis zum Jahr 2030 sollen danach alle Haushalte mit Glasfaser angeschlossen sein, bis Ende 2025 die Hälfte aller Haushalte und Unternehmen. Dies bedeutet ein Umschwenken von der bisherigen bandbreitenbezogenen Strategie hin zu einer technologiebezogenen Strategie. Auch der neueste Mobilfunkstandard soll flächendeckend verfügbar sein, dazu soll die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes gestärkt werden.

Zum Erreichen dieser Ziele sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt und der Einsatz alternativer Verlege-Methoden forciert werden. Die Aufgreifschwelle für das Bundesförderprogramm soll zum 1. Januar 2023 entfallen. Gebiete mit einer vergleichsweise schlechten Versorgungsperspektive sollen schneller in die Förderung kommen als solche mit einem höheren Potenzial für eine privatwirtschaftliche Erschließung. Die Länder sollen entscheiden können, in welchen Regionen ein geförderter Ausbau stattfindet. In Markterkundungsverfahren sollen nur noch vertraglich verbindliche Ausbauaussagen berücksichtigt werden. Die Förderbedingungen für das Betreibermodell sollen vereinfacht werden.

Wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag im Ergebnis einer Sitzung des DLT-Arbeitskreises Kreiskrankenhäuser mit der Konferenz der städtischen Krankenhäuser in einem Schreiben gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, der Gesundheitsministerkonferenz und den gesundheitspolitischen Sprechern der Bundestagsfraktionen die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der kommunalen Krankenhäuser dargelegt. Hierbei geht es u. a. um Unterstützung bei den stark steigenden Energiekosten, eine Verbesserung beim Pflegeentgeltwert, die Verlängerung der Corona-Ausgleichszahlungen und auch weiterhin verkürzte Zahlungsfristen der Krankenkassen.

Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat ihre umfassende Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Ländern mit Stand von Dezember 2021 veröffentlicht. Dargestellt werden neben den Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung insbesondere die der Krankenhausplanung in den einzelnen Bundesländern zu Grunde liegenden Verfahren und Methoden sowie die unterschiedlichen Entwicklungen der Investitionsförderung in den Bundesländern seit Anfang der 1990er Jahre bis zum Jahr 2020 dargestellt. Auf Betreiben des Deutschen Landkreistages wird seit 2017 auch die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der Investitionsfinanzierung dargestellt, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist. Die Bestandsaufnahme der DKG kann unter https://www.dkgev.de/service/publikationendownloads/bestandsaufnahme-zur-krankenhausfinanzierung-durch-die-bundeslaender/?msclkid=62fb488baabe11eca46270219354e97b abgerufen werden.

In einer begleitenden Pressemitteilung hat die DKG kritisiert, dass die Bundesländer ihrer Pflicht zur auskömmlichen Finanzierung der Investitionen der Krankenhäuser auch im ersten Pandemiejahr 2020 nicht nachgekommen seien. So habe der ermittelte Investitionsbedarf der Kliniken 2020 mehr als sechs Milliarden Euro betragen. Dem stünden aber nur rund drei Milliarden Euro gegenüber, die die Länder für Klinik-Investitionen getragen hätten. Inflationsbereinigt habe sich die Fördersumme seit 1991 damit beinahe halbiert.

BVerwG: Keine Klagebefugnis eines Landkreises gegen stattgebenden Widerspruchsbescheid im übertragenen Wirkungskreis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. 4 C 3.20) entschieden, dass ein Landkreis sichmmangels Klagebefugnis grundsätzlich nicht gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid im übertragenen Wirkungskreis gerichtlich zur Wehr setzen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Landkreis einem Grundstückseigentümer nach der von ihm angeordneten unmittelbaren Ausführung einer Abrissmaßnahme die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt. Dieser Bescheid wurde von der Widerspruchsbehörde aufgehoben. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des Landkreises blieb in allen Instanzen erfolglos.

Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass der Landkreis durch die Aufhebung seines Kostenbescheides offensichtlich nicht in seinen eigenen Rechten verletzt werde, so dass ihm für eine Klage die erforderliche Klagebefugnis fehle. Wenn der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis handele, nehme er „staatliche Aufgaben wahr, also solche des Landes, und kann daher durch eine von seinen Wünschen oder Vorstellungen abweichende Entscheidung der Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein“. Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung konnte der Landkreis im vorliegenden Fall keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann der Fall, wenn der Landkreis „eine nachhaltige, von ihm nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume darlegt und nachweist“.

Wegen des weitgehenden Zusammenfalls von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist die vorliegende Konstellation in Niedersachsen nicht durchgängig einschlägig. Dennoch ist die Entscheidung im Hinblick auf die Stellung der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis von grundlegender Relevanz.

BVerfG weist Klagen gegen die vorläufige Anwendung des EU-Kanada-Handelsabkommens CETA zurück

Mit einem nun veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden und einen Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss des Rates der EU über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28.10.2016 sei weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren noch seien dadurch die Grundsätze des Demokratieprinzips im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG berührt. Der Ratifizierung von CETA durch Bundestag und Bundesrat dürften nunmehr keine Bedenken entgegenstehen.

CETA regelt den Wegfall fast aller Zölle zwischen der EU und Kanada. Das Handelsabkommen ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft, allerdings nur in den Bereichen unstreitiger EU-Zuständigkeit. Die Regelungen zu Portfolioinvestitionen, zum Investitionsschutz, zum internationalen Seeverkehr, zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und zum Arbeitsschutz sind von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. Das Abkommen ist umstritten, Gegner befürchten eine Verschlechterung des Umweltschutzes sowie eine Absenkung von Sozialstandards.

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, hält das BVerfG sie für offensichtlich unbegründet.

Bundestag und Bundesrat hatten die vorliegenden Entscheidungen des BVerfG vor ihrer Ratifizierung von CETA noch abgewartet. Darauf haben sich auch die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag trotz der nachdrücklichen Ablehnung von CETA durch Die Grünen während des gesamten Prozesses verständigt. Nach der Entscheidung des BVerfG dürften der Ratifizierung nunmehr keine Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch mit Blick auf die kommunalen Betroffenheiten. CETA tritt erst vollständig in Kraft, wenn alle elf noch ausstehenden Mitgliedstaaten sowie Kanada und die EU das Abkommen ratifiziert haben.

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Friesländer Landrat Ambrosy neuer Präsident des Landkreistages – Neue Doppelspitze mit Diepholzer Landrat Bockhop

Der Landrat des Landkreises Friesland, Sven Ambrosy (SPD), ist neuer Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). Die aufgrund der hohen Inzidenzwerte digital tagende Landkreisversammlung des Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover wählte den 51jährigen Juristen, der seit 2003 als erster hauptamtlicher Landrat an der Spitze der Friesländer Kreisverwaltung steht, am Freitag einstimmig. Das Präsidentenamt beim NLT übt er bis zum 30. September 2024 aus und übernimmt dann für weitere zweieinhalb Jahre die Funktion des Vizepräsidenten.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 wechselt das Amt des Präsidenten auf den heute ebenfalls einstimmig gewählten Diepholzer Landrat Cord Bockhop (CDU). Der 54jährige Jurist wurde erstmals 2011 zum hauptamtlichen Landrat seines Heimatkreises gewählt. Bis zum 30. September 2024 übt Bockhop das Amt des Vizepräsidenten des NLT aus.

Ambrosy und Bockhop folgen auf die bisherige Doppelspitze der Landräte a.D. Klaus Wiswe (Celle) und Bernhard Reuter (Göttingen), die im Wechsel der Funktionen als Präsident und Vizepräsident den Verband seit 2002 geführt hatten. Mit der Wahl gehören Ambrosy und Bockhop gleichzeitig dem Präsidium des Deutschen Landkreistages an. Gemeinsam mit dem hauptamtlichen Geschäftsführenden Präsidiumsmitglied Prof. Dr. Hubert Meyer bilden sie das dreiköpfige Geschäftsführende Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages.

Weitere Mitglieder des insgesamt 15 Personen umfassenden Präsidiums sind nunmehr die Landrätinnen Astrid Klinkert-Kittel (Northeim), Christiana Steinbrügge (Wolfenbüttel), Regionspräsident Steffen Krach (Hannover), die Landräte Heiko Blume (Uelzen), Peter Bohlmann (Verden), Marc-André Burgdorf (Emsland), Tobias Gerdesmeyer (Vechta) und Detlev Kohlmeier (Nienburg) sowie für das Ehrenamt in den Kreistagen Arnhild Biesenbach (Stade), Eckhard Ilsemann (Schaumburg), Sascha Laaken (Leer) und Christoph Plett (Peine).

Wiswe und Reuter Ehrenpräsidenten des Landkreistages

Die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat am heutigen Freitag den Landräten a.D. Klaus Wiswe (Celle) und Bernhard Reuter (Göttingen) jeweils die Bezeichnung „Ehrenpräsident“ verliehen. Bisher führt nur der frühere NLT-Vorsitzende Axel Endlein (Northeim) diese Ehrenbezeichnung.

Nach der Satzung des kommunalen Spitzenverbandes der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover kann diese die Bezeichnung „Ehrenpräsident“ an Persönlichkeiten verleihen, die mindestens 10 Jahre hindurch das Amt des Präsidenten des NLT ausgeübt haben. Die beiden Geehrten haben seit 2002 jeweils im Wechsel von zweieinhalb Jahren die Funktionen des Präsidenten/des Vizepräsidenten des NLT innegehabt.

NLT-Präsident Sven Ambrosy würdigte gegenüber den Delegierten die großen verbandspolitischen Erfolge seiner Vorgänger Reuter und Wiswe. Er erinnerte an die schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen zu Beginn ihrer Amtszeiten, den mühsamen Prozess der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die Schaffung des heutigen Kommunalverfassungsgesetzes und die mit finanziellen Verwerfungen zwischen den Mitgliedern verbundene Reform der Eingliederungshilfe. Zentrales Anliegen der am heutigen Tag aus ihrem Ehrenamt beim NLT scheidenden Persönlichkeiten sei es stets gewesen, alle Mitglieder im NLT zusammenzuhalten und im Kompromisswege zu sachgerechten Lösungen zu kommen.

Ministerpräsident Stephan Weil unterstrich in seinem Grußwort, Bernhard Reuter und Klaus Wiswe hätten die Landkreisebene über zwei Jahrzehnte kompetent und hartnäckig auf der Landesebene vertreten. DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager (Ostholstein) würdigte die langjährige Mitgliedschaft im Präsidium des Deutschen Landkreistages. Klaus Wiswe habe diesem Gremium bereits als seinerzeitiger stellvertretender Vorsitzender des NLT seit dem Jahr 2000 angehört, Bernhard Reuter seit dem Jahr 2002, davon seit dem 12. Januar 2010 zudem als Vizepräsident des kommunalen Spitzenverbandes auf der Bundesebene.

Landkreise verlangen bessere Krisenprävention – Bevölkerungsschutz ausbauen, in Gesundheitswesen investieren

„Wir müssen konkrete Konsequenzen aus den schmerzlichen Erfahrungen der vergangenen Jahre und den schrecklichen Geschehnissen in der Ukraine ziehen. Verheerende Waldbrände in vielen Teilen der Welt, eine Flutkatastrophe mitten in Deutschland, Cyberattacken auf die digitale Infrastruktur, eine das öffentliche Leben weitgehend lähmende Pandemie, der Krieg in der Ukraine: Unsere sensiblen Strukturen sind verletzbar. Darüber müssen wir politisch diskutieren, konzeptionell Vorsorge treffen und ganz andere finanzielle Ressourcen in die Hand nehmen als in der Vergangenheit,“ forderte der neu gewählte Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), im Rahmen der diesjährigen Landkreisversammlung des kommunalen Spitzenverbandes, der auch den überwiegenden Teil der kommunalen Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörden des Landes vertritt.

Ambrosy begrüßte vor diesem Hintergrund die Ankündigung von Innenminister Boris Pistorius vom 28. Februar 2022 für ein Sondervermögen zur Ertüchtigung des Zivil- und Katastrophenschutzes. „Leider können wir in der Landesregierung trotz der alarmierenden Erfahrungen dieser Wochen keine konkreten Aktivitäten in dieser Hinsicht erkennen. Der NLT hat bereits vor fünf Jahren ein Positionspapier für einen stärkeren Bevölkerungs- und Katastrophenschutz in Niedersachsen vorgelegt. Es ist bedrückend aktuell. Wann, wenn nicht jetzt, wird diese Initiative endlich aufgenommen?,“ fragte Ambrosy gegenüber den Delegierten der 36 Landkreise und der Region Hannover.

Ambrosy wiederholte zudem die Forderung des NLT, für eine zukunftsfähige Krankenhausstruktur ebenfalls ein Sondervermögen außerhalb des Haushaltes vorzusehen. „Nur, wenn wenigstens eine Milliarde Euro zusätzlich zur Verfügung steht, können wir die schon in Planung befindlichen Vorhaben zur Verbesserung der stationären Versorgung der Bevölkerung realisieren“, so Ambrosy. Der NLT-Präsident ging in seiner Antrittsrede auch auf die Herausforderungen des Klimaschutzes und die Klimafolgenanpassung ein. Die Landkreise würden diesen Prozess aktiv mitgestalten, der ländliche Raum in Norddeutschland könne aber die Folgen der Energie- und Klimawende nicht alleine schultern, stellte Ambrosy fest.

„Um die vielfältigen Aufgaben der Zukunft bewältigen zu können, bedarf es einer neuen Priorisierung politischer Schwerpunkte. Nicht alles, was bisher wünschenswert war, wird sich künftig realisieren lassen. Aber das, was für künftige Generationen zwingend notwendig ist, darf nicht am Geld scheitern,“ forderte der neue Präsident des NLT.

Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine: Austausch der kommunalen Spitzenverbände mit Bundesinnenministerin Faeser

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat hat die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände (auf Bundesebene) Anfang der Woche über die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Aufnahme und Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine informiert. Seinerzeit waren etwa 110.000 Vertriebene seitens der Bundespolizei erfasst. Die Zahl der Vertriebenen, die Deutschland tatsächlich bereits erreicht haben, dürfte deutlich höher liegen. Auch wenn eine zwangsweise Verteilung rechtlich ausgeschlossen ist, wird die strikte Umsetzung des Königsteiner Schlüssels nunmehr angestrebt. Erste Schritte dazu sollen bereits in den Anrainerstaaten der Ukraine, namentlich in Polen, stattfinden. Erst ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht Residenzpflicht. Für die Registrierung der Ankommenden sollen alle Kapazitäten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene genutzt werden. Die Vertriebenen sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Hinblick auf die Gewährung und Abrechnung von Gesundheitsleistungen bereitet der Bund in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen den Einsatz einer Krankenkarte vor. Sämtliche Integrationsangebote des Bundes wie die Integrationskurse oder die Migrationserstberatungsangebote sind für Vertriebene aus der Ukraine geöffnet. Der Bund kündigt Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Kommunen an.

Verteilung von Vertriebenen in Niedersachsen

Staatssekretär Stephan Manke hat die Landkreise am 15. März 2022 darüber informiert, dass das Land Niedersachsen die Umstellung der Verteilung von Vertriebenen aus der Landesaufnahmebehörde auf die Landkreise plant.

Im Einzelnen heißt es dazu im Schreiben des MI: „Aktuell hat die LAB NI seit dem 24. Februar 2022 kumuliert etwa 3.000 Vertriebene aus der Ukraine aufgenommen. Hinzu kommen eine wöchentlich hohe Anzahl von Asylsuchenden sowie vom Bund zugewiesene afghanische Ortskräfte. Darüber hinaus hat der Bund angekündigt, zukünftig Zuweisungen an die Bundesländer unabhängig von den gemeldeten Kapazitäten vorzunehmen.

Wie gestern in der Corona-Runde bereits angekündigt, sehen wir uns vor diesem Hintergrund ebenfalls gezwungen, unser Zuweisungsverfahren umzustellen. Aufgrund der Verfahrensänderung des Bundes werden die Aufnahmekapazitäten der Landesaufnahmebehörde und die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten nicht ausreichen, um die Aufnahmefähigkeit des Landes sicherzustellen. Wir müssen daher den Landkreisen und kreisfreien Städten zukünftig ebenfalls feste Kontingente zuweisen. Der Personenkreis umfasst Vertriebene aus der Ukraine, Asylsuchende und afghanischen Ortskräfte. Berechnungsgrundlage für die Aufnahme ist die im Erlass vom 20. August 2021 festgelegte Verteilquote für Ihren Landkreis bzw. kreisfreie Stadt. In der Anlage habe ich eine erste Verteilplanung beigefügt. Bei dieser Planung haben wir einen täglichen Zugang in der LAB NI von 300 Flüchtlingen (Vertriebene, Asylbewerber und Ortskräfte) zugrunde gelegt. Der Bund hat angekündigt, die ersten Verteilungen ab Freitag vorzunehmen. Wir würden mit der dargestellten Weiterleitung daher am kommenden Montag beginnen.“ 

Innenminister Boris Pistorius hat hierzu am 17. März 2022 eine sehr gut angenommene Videokonferenz mit allen Landrätinnen und Landräten durchgeführt. Hierbei wurden seitens der Hauptverwaltungsbeamten eine Reihe weiterer klärungsbedürftiger Fragen aufgeworfen.

NLT regt sofortige Änderung des Katastrophenschutzgesetzes zur Helferfreistellung an

Der NLT hat in der gestrigen Sitzung des Innenausschusses des Niedersächsischen Landtags angeregt, dass Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz sofort in der nächsten Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags zu ändern. Thema der Anhörung war eigentlich das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz. Hintergrund für die eilige Bitte des NLT ist die möglichst unkomplizierte Aktivierung der gesetzlichen Freistellungsansprüche für die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, die derzeit zum Beispiel bei der Vorbereitung von Unterkünften von Vertriebenen aus der Ukraine vor Ort im Einsatz sind. Nach aktueller Rechtslage greift der gesetzliche Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nur dann, wenn die Landrätin oder der Landrat vor Ort den Katastrophenfall förmlich feststellt. Das ist nach Ansicht des NLT seit vielen Jahren in Situationen wie der aktuellen Lage unangemessen, weil keine Gefahr für die Bevölkerung besteht, sondern nur eine sichere Rechtsstellung für die ehrenamtlichen Helfer benötigt wird.

Der Innenausschuss hat signalisiert, das Anliegen aufzugreifen und ggf. schon nächsten Dienstag das Katastrophenschutzgesetz zu ändern.

Stellungnahme zum Katastrophenschutzgesetz

Die kommunalen Spitzenverbände haben in dieser Woche umfangreich Stellung genommen zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Vorangestellt haben wir einen Dank für die enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Katastrophenschutzbehörden in nun über zwei Jahren praktisch ununterbrochenen Einsatzes des Katastrophenschutzes in Niedersachsen.

Aus unserer Sicht sollte das Gesetz umgehend novelliert werden, um zahlreiche in den letzten Jahren aufgetretene Bedürfnisse der Praxis zu regeln. So muss das neue Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz im Gesetz verankert werden. Strikt haben sich die kommunalen Spitzenverbände allerdings dagegen ausgesprochen, dem neuen Landesamt die Befugnisse der Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen. Alle anderen Landesoberbehörden haben in Niedersachsen ebenfalls keine Fachaufsichtsbefugnisse, sondern die Landkreise unterstehen direkt dem jeweiligen Fachministerium. Dieser zweistufige Verwaltungsaufbau hat sich auch in der Corona-Krise und zum Beispiel der Tierseuchenbekämpfung bewährt. Gerade in einer Krise sollte der „Dienstweg“ nicht länger, sondern kürzer werden.

Neben dieser Thematik haben die kommunalen Spitzenverbände zahlreiche weitere Einzel- und Fachthemen angesprochen und die geplante Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten im Katastrophenschutz begrüßt, aber auch eine ganze Reihe von Anregungen der kommunalen Praxis im Detail vorgetragen. Die Landesregierung wird nun das Ergebnis der Anhörung auswerten und dem Niedersächsischen Landtag einen Gesetzentwurf zur Verabschiedung übermitteln; geplant ist eine Beschlussfassung im Mai.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften

Wir hatten über die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften unterrichtet. Der entsprechende Entwurf ist mittlerweile nahezu unverändert in den Bundestag eingebracht worden (BT-Drs. 20/958) und war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung. Dazu hat die Hauptgeschäftsstelle des DLT auf der Grundlage zahlreicher Hinweise aus den Landesverbänden eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird insbesondere kritisiert, dass der „Instrumentenkasten“ der in den Ländern ab dem 20. März 2022 zur Verfügung stehenden Corona-Schutzmaßnahmen zu stark beschränkt werden soll (§ 28a Abs. 7 IfSG-E) und dass das Verfahren zur Aktivierung weiterer Schutzmaßnahmen zu träge ausgestaltet werden soll (§ 28a Abs. 8 IfSG). Kritisch werden auch einige Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen zum Impf- bzw. zum Genesenenstatus bewertet.

Der Entwurf ist in dieser Woche im Bundestag abschließend beraten und verabschiedet worden. Der Bundesrat soll ihm sowie den Änderungen in der Corona-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung während einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sondersitzung am heutigen 18. März 2022 zustimmen.

Neue Niedersächsische Corona-Verordnung im Verfahren

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am 17. März 2022 zu einem aktuellen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die parallel zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG-E) des Bundes beraten wird, Stellung genommen.

Eingangs haben wir die Kritik von Ministerpräsident Stephan Weil am Entwurf des IfSG geteilt und die Landesregierung gebeten, sich in der am Freitag stattfindenden Sitzung des Bundesrates für eine Änderung insbesondere des § 28a Abs. 7 IfSG-E („Instrumentenkasten“) und Abs. 8 IfSG-E (Verfahren über einen Beschluss des Landtages) einzusetzen. Im Ergebnis haben wir dafür plädiert, dass Landkreise, auf deren Gebiet die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, selbst über den Einsatz eines verschärften Instrumentariums entscheiden können sollten, ohne dass es eines vorherigen Parlamentsbeschlusses bedarf.

Kritisiert haben wir die geplante Streichung der Lüftungsregelungen in den Bestimmungen zum Hygienekonzept, da der Lüftung bei der Verbreitung des Virus insbesondere in Innenräumen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Zur Gastronomieregelungen haben wir eine Gleichstellung von privaten Feiern innerhalb und außerhalb von Gastronomie(einrichtungen) im Hinblick auf die Maskenpflicht gefordert. Nach dem Entfall des § 28b IfSG haben wir zur Regelung für die Diskotheken etc. dringend empfohlen, dass auch für diese Einrichtungen ein Testkonzept für das Personal vorgeschrieben wird.

Während es in § 15 auch weiterhin detaillierte Regelungen für Kindertageseinrichtungen gibt, sind diese Regelungen für die Kindertagespflege (wohl versehentlich) komplett weggefallen. Wir haben daher angeregt, die Regelungen zumindest für die Großtagespflege (vgl. Definition in § 14 Abs. 2 der geltenden Verordnung) durch einen entsprechenden Verweis auch weiterhin für anwendbar zu erklären. Für den Schulbereich (§ 16) haben wir (wieder) eine Regelung für ein Zutrittsrecht für Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und sowie der technischen Notdienste, wenn diese das Schulgelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben, eingefordert.

Ein Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 19. bzw. 20. März 2022 vorgesehen. Die neue Verordnung soll dann bis zum 2. April 2022 gelten.

Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dem DLT den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) übermittelt. Die neue Verordnung soll die bestehende Corona-ArbSchV, die bis zum 19. März 2022 befristet ist, ersetzen.

Der Entwurf sieht vor, dass die Betriebe – dazu gehören auch die Landkreisverwaltungen – abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage Basisschutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob weiterhin Tests angeboten und Masken bereitgestellt werden sollten sowie ob den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice ermöglicht werden soll. Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht endet dagegen zum 19. März 2022; die entsprechende Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) soll nicht verlängert werden. Darüber hinaus haben die Arbeitgeber es zu ermöglichen, dass sich die Beschäftigten während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Hinweise zur Auslegung von § 36 IfSG

Das BMI hat dem DLT Hinweise zur Auslegung von § 36 IfSG zur Verfügung gestellt. § 36 Abs. 4 IfSG sieht vor, dass Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (‚Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern‘) untergebracht werden, der Einrichtungsleitung vor oder unverzüglich nach der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass sie nicht an TBC leiden. Nach § 36 Abs. 5 IfSG haben sie eine entsprechende ärztliche Untersuchung zu dulden, sofern sie nicht über ein solches Zeugnis verfügen. Da in der Aufzählung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG Personen mit einem Schutzstatus nach § 24 AufenthG fehlen, könnte zweifelhaft sein, ob diese Regelungen auch auf Vertriebene aus der Ukraine Anwendung finden. Das ist nach Auffassung von BMI und Bundesministerium für Gesundheit (BMG) der Fall.

Aktueller Sachstand zur Digitalisierung der Gesundheitsämter

Der DLT hat über aktuelle Entwicklungen zur Digitalisierung der Gesundheitsämter wie folgt informiert:

1. Nach derzeitigem Sachstand wird eine Förderung der Software SORMAS im kommenden Jahr

  nicht mehr durch den Bund unterstützt. Die Nutzung der Open Source Software soll nach

  Angaben des Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung aber zukünftig über eine

  gemeinnützige Stiftung möglich sein.

2. In einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit hat der Deutsche Landkreistag

  Herausforderungen bei der Nutzung von DEMIS aufgezeigt.

3. Genesenennachweise im Digitalen Covid-Zertifikat können künftig auch auf Basis von Antigen

  Schnelltests ausgestellt werden.

4. Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht werden die Bundesländer digitale

  Meldeplattformen aufbauen.

5. Der Deutsche Landkreistag hat sich in einem Schreiben zu dem Förderprogramm zur

  Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes geäußert, das sich derzeit in der

  Konzeptionsphase befindet.

6. Fast alle Bundesländer lassen ihre luca-Lizenzen auslaufen. 

Die Förderung des Projektes SORMAS@DEMIS durch das BMG läuft nun im November 2022 aus. Eine weitere politische und finanzielle Unterstützung durch das BMG ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen. In der vergangenen Sitzung des Nutzerkomitees SORMAS@DEMIS haben sich die Verantwortlichen des HZI zur Zukunft von SORMAS geäußert. SORMAS solle nach Ablauf des Förderzeitraums weiterhin als freie Open Source Software zur Verfügung stehen. Allerdings werde das HZI die Software an eine noch zu gründende gemeinnützige Stiftung abgeben. Diese Stiftung werde die „Kuratierung“ der Software übernehmen. Dies beinhalte das Anforderungsmanagement, die Beratung von Gesundheitsämtern, die Koordinierung von Ideen und die Zertifizierung und Akkreditierung von Anbietern. Entsprechende Zuwendungen an die Stiftung sowie die darüberhinausgehende Organisation müssten die Gesundheitsämter allerdings selbst übernehmen. So könne die Stiftung die Software selbst nicht programmieren und auch keine entsprechenden Beauftragungen (weder für die Programmierung von Softwarecodes noch den Betrieb von Servern) durchführen.

Anmerkung: Die NLT-Geschäftsstelle nimmt staunend Kenntnis!

Gesetzentwurf zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das BMAS hat eine Formulierungshilfe vorgelegt, mit der die derzeitige Befristung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes entgegen den ursprünglichen Überlegungen sowie weitere pandemiebedingt befristete Regelungen bis längstens 23. September 2022 verlängert werden sollen.

Referentenentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

BMAS und BMFSFJ haben den Referentenentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes vorgelegt, das ab Juli 2022 einen monatlichen Zuschlag für bedürftige Kinder in Höhe von 20 Euro sowie eine Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene in Höhe von 100 Euro vorsieht. Der DLT hat sich in seiner kurzfristig erforderlichen Stellungnahme auf einen verfassungsrechtlichen Punkt beschränkt, nämlich den unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes bei der Einmalzahlung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für die Koalitionsfraktionen eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vorgelegt. Insgesamt stellt der Bund eine Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung. Das Geld wird jeweils zur Hälfte für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich und im Bereich der Langzeitpflege eingesetzt.

In einem neuen § 26e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus infizierte Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten, finanzielle Mittel für Prämienzahlungen. Zur Umsetzung von Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege wird § 150a SGB XI angepasst.