Cover-NLT-Aktuell-14

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Corona-Virus: Änderung der Corona-Verordnung zum 11. Mai 2020

Am 9. Mai 2020 ist die „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ als Mantelverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen (Nds. GVBl. 13/2020 vom 9. Mai 2020, S. 97 ff.). Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 11. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020. Diese um wenige Tage erfolgte Verlängerung der Geltungsdauer geht auf einen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zurück, damit nicht wieder Rechtsetzung direkt vor dem Himmelfahrts-Wochenende erfolgen muss. § 1 Abs. 6, der das Verbot von größeren Veranstaltungen und allen Volksfesten etc. enthält (der Begriff „Großveranstaltungen“ ist nun auf unseren Vorschlag hin gestrichen), gilt weiterhin bis zum 31. August 2020 (Art. 3 Abs. 2 Satz 2).

Am Freitag, den 8. Mai 2020, hatten uns trotz der nur sehr kurzen Frist von wenigen Stunden zahlreiche Hinweise der kommunalen Praxis erreicht, auf deren Grundlage die kommunalen Spitzenverbände zu der Verordnung Stellung genommen haben. Zu der neuen Verordnung lassen sich folgende Änderungen hervorheben:

– Es handelt sich um eine komplette Neufassung der Verordnung. Alle Paragraphen sind nun mit Überschriften versehen.

– § 10 c enthält mit „Kontaktdaten“ nun eine allgemeine Regelung für die Erhebung von Kontaktdaten. Dies ist der Beginn einer neuen Regelungstechnik, die nach unserem Vorschlag versuchen sollte, möglichst viele allgemeine Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auch allgemein zu formulieren, um sich insgesamt von den stark auslegungsfähigen Einzelfallvorschriften zu lösen, die in ihrer Fülle kaum mehr vermittelbar erscheinen.

– Bei den durch die Verordnung geschlossenen Einrichtungen in § 1 Abs. 3 ergeben sich erhebliche Reduzierungen.

– § 1 Abs. 4 enthält die neuen Regelungen für den Tourismus. Hotelbetrieb ist weiter verboten (§ 1 Abs. 4 Satz 1). Ausnahmen gibt es nun für Ferienwohnungen, Ferienhäuser etc. mit besonderen Regelungen: Danach gilt unter anderem für Ferienwohnungen und Ferienhäuser eine Widerbelegungsfrist von sieben Tagen (§ 1 Abs. 4 Satz 3).

– Eine Ausnahme vom generellen Verbot nach § 1 Abs. 5 enthält nun der neue Abs. 5a für Zusammenkünfte der Gremien von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Initiativen etc. für Sitzungen und Zusammenkünfte unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen. § 1 Abs. 5b stellt kommunale (hier konnten wir eine Änderung erreichen, um die Kreisebene einzubeziehen), politische und wissenschaftliche Veranstaltungen oder in Rechtsvorschriften vorgesehene Veranstaltungen, z.B. im Kontext von Bürgerbegehren, Einwohnerversammlungen etc. frei.

– § 1 Abs. 8 bis Nr. 11 enthält Modifikationen bei den Regelungen zum Sport, insbesondere auch für den Bereich Profisport/Bundesligafußball.

– Die neuen Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen, insbesondere zur Notbetreuung, enthält § 1 a (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 13/2020, Seite 5).

– § 2 enthält in Abs. 2 Satz 2 die neue Zwei-Haushalte-Regelung bei den allgemeinen Verhaltensregelungen.

– Umfangreiche neue Regelungen in § 2 a sind zu Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen enthalten. Allerdings hat die Landesregierung die auch von uns geforderte Lockerung des Besuchsverbots insbesondere in Alten- und Pflegeheimen für eine feste Bezugsperson nicht aufgenommen. 

– Danach verbleibt es also bedauerlicherweise derzeit bei der bisherigen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 7, der Ausnahmen durch die zuständige Behörde nur auf Grundlage eines von der Leitung der Einrichtung nachgewiesenen Konzepts vorsieht.

– In § 2 c sind jetzt die Regelungen für Gottesdienste und Beerdigungen zusammengefasst worden. In einem neuen Absatz 1 sind nun die Friedhofskapellen auch als zulässige Orte von Zusammenkünften aufgenommen worden. Dafür ist in § 2c Abs. 2 nun der Gang zum Grab auf höchstens 20 Personen des engsten Freundes- und Familienkreises beschränkt worden.

– In § 2f bei der Spielplatz-Regelung ist ebenfalls die Zwei-Haushalte-Regelung umgesetzt.

– § 2 h enthält die Öffnung grundsätzlich aller Bildungsangebote ohne Übernachtungen im Bereich der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Ausgenommen sind jedoch Angebote für Bläser und Chöre.

– § 3 mit den zulässigen Verhaltensweisen wird ebenfalls umfangreich geändert. So enthält Nr. 7 z.B. die allgemeine Zugänglichkeit aller Verkaufsstellen unter den üblichen Bedingungen (also Entfall der 800m²-Regelung) und in Nr. 11 wird die Höchstzahl der Teilnehmer bei Hochzeiten auf 20 Personen festgelegt. Die Landesregierung hat in der begleitenden Pressemitteilung dazu ausgeführt: „Partys jeglicher Art sind daher leider weiter untersagt“.

– Die neuen Regelungen für Restaurationsbetriebe enthält nunmehr § 6 Abs. 1. In der Schlussfassung der Verordnung ist noch einmal deutlicher herausgestellt worden, dass der Betrieb „von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben“ weiterhin verboten ist. Für die übrigen Betriebe gelten die umfangreichen Regelungen des Absatz 1; zudem ist das am 8. Mai 2020 vom Wirtschaftsministerium veröffentlichte Hygienekonzept zu beachten.

Körpernahe Dienstleistungen werden durch umfangreiche Regelungen in § 7 Abs. 1 neu geregelt. § 7 Abs. 3 regelt die Wiederaufnahme des praktischen Fahrschulunterrichts.

– § 7a enthält weiterhin die Besuchsverbote für die Inseln, die aber ebenfalls geändert werden. Durch § 7a Satz 2 Nr. 6 können die Inselgemeinden weitere Regelungen treffen, also auch den Tagestourismus örtlich wieder zulassen.

– In § 10b wird der Betrieb von Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII ausdrücklich mit einer Höchstgrenze von zehn Jugendlichen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen gestattet.

§ 5 der Nds. VO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Quarantänepflicht

Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter anderem wie folgt informiert:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 8. Mai 2020, der aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht unterwirft, einstweilig außer Vollzug gesetzt. Niedersachsen hat mit den Regelungen im § 5 die auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen im Umgang mit Einreisenden aus dem Ausland umgesetzt. Diese sahen abgesehen von einigen Ausnahmen eine grundsätzliche Quarantäne für alle Einreisenden vor, die sich zuvor länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hatten. Dies geschah vor dem Hintergrund des Eintrags von Infektionen mit dem Corona-Virus aus dem Ausland und nach eingehenden Bund-Länder-Beratungen. Mit seinem Beschluss vom 11. Mai hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen diese Regelung nun einstweilig außer Vollzug gesetzt, da es für eine pauschale Quarantäne an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Es ist zu erwarten, dass es in der Folge auch in weiteren Bundesländern zu ähnlichen Gerichtsbeschlüssen kommen wird. Gleichzeitig hat das OVG mehrere Alternativen aufgezeigt, wie eine solche Quarantäne-Regelung rechtskonform ausgestaltet werden kann. Diese Anregungen prüfen wir jetzt sorgfältig und werden dann erneut in enger Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bund über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Moment ist die Regelung des § 5 vorläufig ausgesetzt und findet keine Anwendung.“

Rechtsprechungsübersicht auf Homepage des NLT

Die Bewältigung der Coranakrise führt zunehmend zu Rechtsstreitigkeiten. Die NLT-Geschäftsstelle informiert die Mitglieder regelmäßig in Form zusammenfassenden Rundschreiben über die wichtigsten Entscheidungen aus kommunaler Sicht. Dabei berücksichtigen wir auch bedeutsame Entscheidungen aus anderen Bundesländern, über die der DLT berichtet. Wie bereits am 8. Mai 2020 auf Twitter mitgeteilt (@lktnds) bietet der NLT auf seiner Homepage einen neuen Service, um diese Auswahl der Rechtsprechung zur niedersächsischer Sicht auch für Abgeordnete der Kreistage, der Regionsversammlung und für andere Interessierte zugänglich zu machen (nlt.de/staticsite/sta…#COVID19#Niedersachsen).

Entwurf eines Niedersächsischen COVID-19-Gesetzes

Die Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben einen unkorrigierten Vorabdruck des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie in den Landtag eingebracht. Der Entwurf bündelt Änderungen von Vorschriften diverser Rechtsbereiche, die aufgrund der COVID19-Pandemie angepasst werden sollen. Geändert werden sollen unter anderem das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, das Niedersächsische Pflegegesetz, das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen, das Niedersächsische Krankenhausgesetz, die Niedersächsische Bauordnung und die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, das Niedersächsische Beamtengesetz, das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz, das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Verordnung zu dessen Durchführung das Niedersächsische Raumordnungsgesetz sowie das Niedersächsische Realverbandsgesetz.

Für das kommunale Ehrenamt von besonderer Bedeutung sind die geplanten Änderungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes. Am Ende des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird ein neuer § 182 NKomVG eingefügt, welcher für den Fall, dass eine epidemische Lage oder das Vorliegen eines Katastrophenfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses durch den Landtag festgestellt wurde, Sonderregeln festlegt, die insbesondere die kommunale Gremienarbeit erleichtern sollen. Folgende Regeln sind hier beispielhaft aufzuführen: Die Vertretung kann (bei 4/5 Mehrheit) über eilbedürftige Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, hat die Öffentlichkeit jedoch zeitnah zu informieren. Sie kann beschließen, dass der Hauptausschuss an ihrer Stelle über bestimmte Angelegenheiten beschließt, Sitzungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses kann die Beteiligung der beratenden Ausschüsse unterbleiben und eine unverzügliche Einberufung der Vertretung unter der Voraussetzung des § 59 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 NKomVG muss nicht stattfinden. Außerdem soll der Hauptausschuss berechtigt werden, die Fristen für Bürgerbegehren zu verlängern. Im Absatz 4 der Vorschrift werden zur Bewältigung der Folgen der außergewöhnlichen Situation Sonderregeln für die kommunale Haushaltswirtschaft getroffen.

Eine kommunalverfassungsrechtlich gerade in Krisensituationen unerwünschte Vakanz im Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten soll mit der Ergänzung des § 80 NKomVG um eine Nummer 9 durch die Verschiebung von Wahlterminen vermieden werden. Die Vertretung kann beschließen, dass bei Ablauf einer achtjährigen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger erst am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird.

Im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz soll ein § 52 c eingefügt werden. Dieser regelt, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmen kann, dass wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, eine Wahl, die bis zum 31. März 2021 durchzuführen wäre, ausschließlich als Briefwahl durchgeführt oder sobald wie möglich nachgeholt werden kann.

Insbesondere die Regelungen zum NKomVG kommen spät und scheinen auch im bundesweiten Vergleich sehr weitgehend. Der NLT wird die beabsichtigten Änderungen in den Gremien intensiv beraten. Eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist dem Vernehmen nach für das Juni-Plenum (30. Juni bis 2. Juli 2020) des Niedersächsischen Landtags beabsichtigt.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite/Situation ÖGD

Am 11. Mai 2020 fand die parlamentarische Anhörung zum Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat schriftlich und mündlich zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. In der schriftlichen Stellungnahme wird insbesondere darauf eingegangen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom Bund durch Finanz- und Amtshilfen unterstützt werden soll. Beides lehnt der Deutsche Landkreistag im Rahmen der vorgeschlagenen Ausgestaltung aufgrund von verfassungsrechtlichen und praktischen Gründen ab.

Ohne auf einzelne Darstellungen und Wertungen des DLT einzugehen ist aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages zu betonen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst einer verlässlichen und dauerhaften Unterstützung bedarf. Einzelne Hilfestellungen des Bundes, die medial als große Maßnahmen herausgestellt werden, haben bisher allenfalls punktuelle Entlastung gebracht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wie aus praktischer Erfahrung ist eine nennenswerte Entlastung durch den Bund nicht zu erwarten.

Auf Anregung des NLT wird sich daher in diesen Tagen eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konstituieren, in der Vertreter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Geschäftsstellen von NLT und NST mitwirken werden. Sie soll aus Sicht der Geschäftsführung des NLT den perspektivischen Unterstützungsbedarf während der anhaltenden ContainmentPhase in den kommenden Monaten ermitteln und aufzeigen, welches fachkundige Personal von außerhalb der Verwaltung hierzu eingebunden werden kann. Ferner soll Bedarf und Struktur einer „schnellen Unterstützungsgruppe“ erörtert werden für den Fall, dass innerhalb eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt aufgrund eines dynamischen Infektionsgeschehens kurzfristiger Bedarf an sachkundiger Unterstützung besteht.

Öffnung von Restaurationsbetrieben

Gemäß § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97 ff.) dürfen Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Kaffees, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen und Kantinen wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutrittes und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Dort wo der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetreib deutlich überwiegt, zum Beispiel in Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben, ist der Betrieb weiterhin verboten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zum Entwurf des Hygienekonzepts innerhalb weniger Stunden Stellung genommen. Das Konzept ist aufgrund unserer Stellungnahme noch um eine Klarstellung zur Bezugsgröße bei der zulässigen Sitzplatzkapazität der Betriebe sowie um das Erfordernis einer betriebsindividuellen Gefährdungsbeurteilung ergänzt worden.

„Handlungsempfehlungen des DEHOGA Niedersachsen für den Wiedereintritt der Gastronomie unter den Bedingungen der Corona-Krise“ können auf der Homepage https://www.dehoga-niedersachsen.de/branchenthemen/corona-krise/ heruntergeladen werden. In Kürze sollen dort auch die Handlungsempfehlungen für den Bereich Hotellerie veröffentlicht werden.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2020 den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen erneut erweitert. Der geänderte Text liegt nunmehr in deutscher Sprache vor. Mitgliedstaaten können demnach bis zum 30. Juni 2021 gezielt Unternehmen in Not Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital gewähren. Diese Unterstützung ist wegen des starken Eingriffs in den Wettbewerb an enge Auflagen geknüpft, unter anderem an eine hinreichende Vergütung des Staates sowie ein Verbot von Dividendenausschüttungen und Bonuszahlungen während der staatlichen Unterstützung. Mit der vorliegenden Erweiterung baut die Kommission erstmals im EU-Beihilferecht die Berücksichtigung der EU-Ziele zu Klimaneutralität bis 2050 und mehr Digitalisierung für die Erholung der Wirtschaft ein.

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmungen

Das Niedersächsische Finanzministerium hat dem Landesamt für Steuern Niedersachsen mit Erlass vom 28. April 2020 eine abgestimmte Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmen für die Schülerbeförderung trotz Schulschließungen während der Coronakrise übermittelt. Konkret wird darin der abgestimmte Beschlussvorschlag widergegeben, dass in zwei Konstellationen kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, wenn Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr einstellen, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und gleichwohl weiterhin anteilige Zahlungen geleistet werden. Wir klären noch mit dem Finanzministerium, ob sich die steuerliche Beurteilung auch auf den freigestellten Schülerverkehr bezieht.

Weitere Themen

Ergebnisse der 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12. bis 14. Mai 2020

Vom 12. bis 14. Mai 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“. Gegenüber den

Erwartungswerten der Steuerschätzung vom Oktober 2019 werden die voraussichtlichen Steuereinnahmen 2020 nach dem corona-bedingten Einbruch der Wirtschaftsleistung insgesamt um -98,6 Milliarden Euro geringer eingeschätzt. Für den kommunalen Bereich sind die Erwartungswerte dabei um -15,6 Milliarden Euro verringert worden. Gemessen am IstAufkommen des Jahres 2019 vermindert sich das Steueraufkommen aller Ebenen um – 81,5 Milliarden Euro, für die kommunale Ebene bedeutet dies eine Minderung um – 12,7 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2024 sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Sie wurden um insgesamt – 217,3 Milliarden Euro gegenüber der Oktober-Steuerschätzung nach unten korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 wurden um insgesamt – 30,1 Milliarden Euro vermindert, wachsen aber gegenüber dem prognostizierten Steuereinnahmen 2020 sowie gegenüber dem Ist 2019 bereits ab 2021 auf.

Der Niedersächsische Finanzminister hat angekündigt, die regionalisierten Ergebnisse der Steuerschätzung für Niedersachsen am Montagnachmittag der Öffentlichkeit vorzustellen.

Änderung der Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung wurde am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regeln für die landwirtschaftliche Düngung, die umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer reduzieren sollen, treten überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend treten die Vorschriften für besonders belastete Gebiete, die von den Ländern auszuweisen sind (sog. „rote Gebiete“), erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist soll den Belastungen der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Corona-Pandemie Rechnung tragen und für eine sachgerechte Bearbeitung der vorgesehenen Neuausweisung der „roten Gebiete“ durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen in den Ländern genutzt werden.

Vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens gegen die Bundesrepublik wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie ist es Ziel der neuen Regeln, in der Landwirtschaft Düngemittel gezielter einzusetzen und umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden.

Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“

Mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums wird 2020 bundesweit zum vierten Mal die Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ durchgeführt. Die Kampagne soll das Ziel verfolgen, öffentlichkeitswirksam für eine Steigerung der von Privathaushalten getrennt gesammelten Bioabfälle und für eine bessere Sortenreinheit zu werben. Die diesjährige, zunächst rein mediale Kampagne steht unter dem Motto „Deutschlands Biotonnen Versprechen – für mehr Klima- und Umweltschutz“. Sie beginnt am 8. Mai 2020. Voraussichtlich im Herbst 2020 sollen unter Berücksichtigung des Pandemie-Geschehens zudem „Aktionswochen“ (14. September bis 3. Oktober) stattfinden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf der Kampagnen-Internetseite (www.aktion-biotonne-deutschland.de) ihr BiotonnenVersprechen „Auch ich werfe meine Bioabfälle in die BIOTONNE … für mehr Klima- und Umweltschutz“ abgeben.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenpflichtigen Kampagnenmaterialien zur Getrenntsammlung von Bioabfällen im Rahmen ihrer Abfallberatung einsetzen. Unter www.ab-kommunen.de finden interessierte Kommunen Informationen zu den Teilnahmemöglichkeiten an der Kampagne.

Diskussionsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novelle der Altholzverordnung

Das Bundesumweltministerium hat einen Diskussionsentwurf zur Novelle der Altholzverordnung veröffentlicht. Die seit 2003 geltende Altholzverordnung regelt die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz. Die Altholzverordnung gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen. Die Verordnung soll an die geltenden abfallrechtlichen Vorgaben, insbesondere an den Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angepasst werden. Zudem dient die Novelle dazu, die Regelungen an den Stand der Technik bei der Sortierung und Aufbereitung von Altholz sowie der Probenahme und analytischen Qualitätsüberprüfung von Altholz zur stofflichen Verwertung anzupassen. 

Die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Altholzverordnung beginnt mit der Pflicht zur getrennten Sammlung und setzt sich im Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung fort. Bestimmte Altholzkategorien sind danach vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. In Bezug auf die Altholzkategorie A1 sind zudem Recyclingquoten vorgesehen, die von den Betreibern von Vorbehandlungsanlagen festzustellen, zu dokumentieren und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bei Nichterfüllung zu begründen sind.

SGB II – Bundestagsanhörung zu Rechtsvereinfachung und Arbeitsförderung

Der DLT hat uns darüber informiert, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 4. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung zu den Anträgen der Bundestagsfraktionen der FDP ‚Hartz IV entbürokratisieren und vereinfachen‘ (BT-Drs. 19/10619) sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Arbeitsförderung und Beratungsqualität in den Jobcentern gesetzlich verbessern‘ (BT-Drs. 19/15975) durchgeführt hat. Der Deutsche Landkreistag war als Sachverständiger geladen und hat unter anderem vorgetragen:

  • „Seit vielen Jahren setzt sich der Deutsche Landkreistag für eine entscheidende Rechtsvereinfachung im SGB II ein. Das 9. SGB II-Änderungsgesetz war noch nicht ausreichend. Unser Ziel ist es nach wie vor, für Jobcenter und Leistungsberechtigte zu einfacheren Abläufen und weniger komplexen Verfahren im Leistungsrecht zu gelangen. Daher begrüßen wir die beiden vorliegenden Anträge und erhoffen uns insofern einen weiteren Impuls in diese Richtung. Rechtsvereinfachung im SGB II bleibt ein Dauerprojekt.
  • Notwendig sind insbesondere die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen von SGB II-Leistungen, Änderungen bei den Regeln der Einkommensanrechnung und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • „Vereinfachungen sind ebenfalls in Bezug auf die Sanktionsregelungen in den §§ 31 ff. SGB II notwendig, wobei eine Novellierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 zu erfolgen hat. Dabei müssen auch die bislang unterschiedlichen Regelungen für Personen unter und über 25 Jahren vereinheitlicht werden.
  • Einen generellen Verzicht auf Sanktionen lehnen wir hingegen ab. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mit Hilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können.
  • Die Jobcenter sollten weiter darin unterstützt werden, sich an den individuellen Fähigkeiten der Menschen zu orientieren, um diese bei der eigenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen. Solche dem Einzelnen besonders entsprechenden Maßnahmen sind allerdings aufwändig und teuer, in der Organisation wie in der Durchführung.
  • Der Erfolg der Jobcenter sollte nicht nur anhand standardisierter Kennzahlen und Zielvorgaben gemessen werden, sondern muss auch Integrationsfortschritte über einen mehrjährigen Zeitraum in den Blick nehmen. Es kommt vor allem auf eine nachhaltige Arbeitsintegration an.“

Verkehrsversuch zu Schutzstreifen außerorts angeregt

Nachdem sich das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) im Zuge der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht der kommunalen Forderung nach einer Verankerung der Schutzstreifen außerorts anschließen konnte, wurde MW auf Bitten der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände Niedersachsens und der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsen/Bremen e.V. (AGFK) mit Schreiben vom 24. April 2020 auf einen bemerkenswerten Landes-Modellversuch in Baden-Württemberg aufmerksam gemacht. Unter wissenschaftlicher Begleitung und in Kooperation mit zahlreichen Kommunen werden dort mit Unterstützung des dortigen Landesverkehrsministeriums Schutzstreifen inner- und außerorts weiter erprobt und evaluiert.

Nach wie vor stellen Schutzstreifen außerorts aus Sicht der kommunalen Hand ein geeignetes und zugleich kostensparendes Instrument zur besseren Führungsform im Vergleich zum bestehenden Mischverkehr auf Nebenstrecken unterhalb der Landesstraßen dar. Nachdem im vergangenen Jahr der bundesweite Modellversuch abrupt durch den Bund beendet wurde, soll auf diese Weise nunmehr dieses zentrale kommunale straßenverkehrsrechtliche Anliegen aktuell gehalten werden.

Cover-NLT-Aktuell-13

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Niedersächsische Corona-VO mehrfach novelliert

In NLT-Aktuell 12/2020 haben wir über die in Vorbereitung befindliche Novellierung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. Corona-VO) berichtet, die zum 24. April 2020 in Kraft getreten ist.

Am späten Abend des 30. April 2020 hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände einen erneuten Entwurf zur Novellierung der Niedersächsischen Corona-VO übersandt. Der Verordnungsentwurf sah insbesondere folgende Veränderungen vor: Durch eine Ergänzung in § 1 wurde ein neuer Absatz zur privaten Betreuung von höchstens fünf Kindern aus fremden Hausständen aufgeführt. Alle im Vorfeld noch angedachten Anzeigepflichten gegenüber kommunalen Behörden sind gestrichen worden. Es verbleibt allerdings eine Dokumentationspflicht der Eltern. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Diverse Einrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Zoos, Freizeit- und Tierparks waren ebenso zur Öffnung vorgesehen wie die „normalen“ Außen-Spielplätze. Das bisherige Beherbergungsverbot sollte sich nicht mehr auf Dauercampingplätze beziehen und das Verbot der kurzfristigen Touristischen Aufenthalte in Zweitwohnungen sollte gestrichen werden. Aufgehoben werden sollte das Verbot der Zusammenkünfte in Kirchen. Eine Ergänzung von § 1 Abs. 5 der Verordnung sah vor, die Vorbereitung und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich wieder nach Maßgabe eines abgestimmten Hygienekonzepts und weitere Detailvorgaben zu ermöglichen. 

Durch § 1 Abs. 6 des Verordnungsentwurfes war vorgesehen, nunmehr nicht nur Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern, sondern unabhängig von der Zahl der Teilnehmer auch alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen bis zum 31. August 2020 generell zu untersagen. Zu zahlreichen sonstigen Vorschriften gab es klarstellende Hinweise und Modifizierungen.

Obwohl der Verordnungsentwurf den Landkreisen und der Region Hannover erst am Morgen des 1. Mai 2020 übermittelt und über das Wochenende nur eine Rückäußerungsfrist bis Montag, 10.00 Uhr, eingeräumt werden konnte, haben die Geschäftsstelle 24 Rückäußerungen aus dem Mitgliederbereich zum Verordnungsentwurf erreicht. In der insgesamt achtseitigen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf wurde unter anderem die Regelung zur privaten Notbetreuung weiterhin als nicht praxistauglich abgelehnt. Ausdrücklich begrüßt wurden unter anderem die Regelung zum Erlauben der Prüfungen im zweiten Bildungsweg und die als überfällig bewertete Öffnung der Spielplätze im Freien. Zu zahlreichen weiteren Regelungen des Verordnungsentwurfs wurden kritische Anmerkungen und Nachfragen vorgetragen.

Erfreulicherweise wurden durch die Landesregierung einige der kommunalen Hinweise aufgenommen. So ist zum Beispiel bei den Einrichtungen des zweiten Bildungsweges auf eine „Abstimmung“ des notwendigen Hygienekonzeptes mit dem Gesundheitsamt verzichtet worden. Auch in Einrichtungen wie Zoos ist nunmehr der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken zulässig und es erfolgten umfangreiche Änderungen im Bereich des Zugangs zu den ostfriesischen Inseln. Die geänderte Verordnung ist am 6. Mai 2020 in Kraft getreten.

Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona

Am Montag, den 4. Mai 2020 haben Ministerpräsident Stephan Weil, stellvertretender Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann einen sogenannten Stufenplan unter dem Titel „Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona“ vorgestellt. Dabei wurden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereiche wie Kita und Schule, Handel und Dienstleistungen, Gastronomie und Touristik, aber auch private Kontakte, Kultur, Sport und Freizeit und die Versammlungen einbezogen. Bewertet wurde, welche Lockerungen nach welchem Zeitablauf gleichzeitig vertretbar erscheinen. Grundlage bleibt nach Auskunft der Landesregierung der Infektionsschutz. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass bei einem verstärkten Infektionsgeschehen auch Verschärfungen erneut möglich sein könnten. 

Der „Niedersächsische Weg“ enthält insgesamt fünf Stufen. Stufe eins läuft bereits. Zahlreiche weitere der angekündigten Maßnahmen sollen im Zuge der erneuten Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung umgesetzt werden, die zum 11. Mai 2020 in Kraft treten soll. Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 4. Mai 2020.

NLT: Mutige Schritte zur Öffnung dürfen nicht auf Kosten des Gesundheitswesens gehen

„Es ist gut, dass das Land Niedersachsen einen Stufenplan zur Lockerung der Restriktionen in der Corona-Epidemie vorlegt. Das schafft Rechtssicherheit. Aber es handelt sich teilweise um sehr mutige Schritte. Wir weisen darauf hin, dass der öffentliche Gesundheitsdienst seit zwei Monaten auf Hochtouren arbeitet. Sollte das Infektionsgeschehen umschlagen, brauchen wir wirksame Unterstützung. Die Gespräche um eine von uns geforderte landesweit organisierte fachkundige Unterstützung der Gesundheitsämter im Bedarfsfall müssen umgehend aufgenommen werden“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

„Auf gar keinen Fall dürfen die niedersächsischen Krankenhäuser die Zeche der Öffnung des gesellschaftlichen Lebens zahlen. Seit Wochen weisen wir auf die schon jetzt defizitäre Finanzierung der Krankenhäuser hin. Wenn Niedersachsen jetzt weiterhin zusätzliche Krankenhauskapazitäten wegen der weitgehenden Öffnung frei hält, muss dieser gravierende Wettbewerbsnachteil umgehend und im vollen Umfang ausgeglichen werden“, forderte Wiswe.

Der NLT wies ergänzend auf Widersprüche zwischen der eher kleinteiligen Fortschreibung der geltenden Landesverordnung zum 6. Mai und den jetzt angekündigten Maßnahmen hin. „Beschränkung der Personenzahl für Beerdigungen auf höchstens zehn oder die sehr weitgehenden Besuchsbeschränkungen in den Alten- und Pflegeheimen vertragen sich schwer mit den angekündigten Lockerungen. Wir dürfen die schwächsten der Gesellschaft nicht vergessen“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

Erneute Verständigung des Bundes und der Länder über das weitere Vorgehen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 6. Mai 2020 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona- Pandemie in Deutschland verständigt. Während größere Veranstaltungen nach wie vor bis mindestens zum 31. August 2020 bundesweit untersagt bleiben, sollen die Länder über die weiteren Eindämmungsmaßnahmen künftig nach Maßgabe des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten entscheiden. Die Schulen sollen schrittweise wieder geöffnet, die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ausgeweitet werden. Die Länder sollen im Sinne eines Notfallmechanismus sicherstellen, dass in Landkreisen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept greift.

AG KSV in Niedersachsen kritisch

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat die vorgesehene Regelung, wonach die Länder sicherstellen müssen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ein „konsequentes Beschränkungskonzept“ umgesetzt werden muss, kritisch bewertet. „Ein solches Vorgehen allein ist nicht zielführend. Das Virus hält sich nicht an Kreisgrenzen. Die Gefährdungslage und eventuelle Beschränkungen müssen mindestens regional bewertet werden. Wir können auch nicht nachvollziehen, auf welcher Basis diese Zahl ermittelt wurde. Hier besteht hoher Gesprächsbedarf“, erklärte Prof. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages in diesem Zusammenhang.

Erneute Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Vorbereitung

Der Umsetzung der auf Bundesebene zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten verabredeten Ergebnisse dient die in Vorbereitung befindliche erneute Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Der Entwurf dazu ist den kommunalen Spitzenverbänden am Nachmittag des 7. Mai 2020 zugeleitet worden. Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 verabredet, dass die Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni 2020 verlängert werden. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll jedoch der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit Personen eines weiteren Hausstandes gestattet werden. Schulen sollen sukzessive wieder eine Beschulung aller Schülerinnen und Schüler sicherstellen. Ab dem 11. Mai 2020 soll in allen Bundesländern die flexible Kinder-Notbetreuung fortgeführt und sukzessive erweitert werden. Jeder und jedem Patienten bzw. Bewohner eines Krankenhauses, eines Pflegeheims, einer Senioren- oder Behinderteneinrichtung soll zukünftig wiederkehrende Besuche durch einzelne definierte Personen ermöglicht werden. Bundesweit sollen alle Geschäfte unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen ohne Begrenzung nach Verkaufsfläche oder Branche wieder öffnen können. Auch der Sport und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel soll wieder erlaubt werden. Die Fortsetzung des Spielbetriebs zur ersten und zweiten Fußballbundesliga wird für die dort startberechtigten Vereine auf deren Kosten aber der zweiten Mailhälfte wieder für vertretbar gehalten.

Der Entwurf der Verordnung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen Vormittag, den 8. Mai 2020 gegen 9.45 Uhr erreicht. Die AG KSV hat Gelegenheit, zu den umfangreichen Änderungen der Niedersächsischen Verordnung bis zum heutigen Freitagnachmittag, Stellung zu nehmen. Die Abstimmungsarbeiten hierzu haben bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe von NLT-Aktuell begonnen. Die novellierte Verordnung soll am Samstag, den 9. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und am 11. Mai 2020 in Kraft treten.

Stufenweise Ausweitung der Notbetreuung in den Kitas

Bestandteil der soeben angesprochenen Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird auch die auf Bundesebene verabredete stufenweise Ausdehnung der Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen sein. Über die Ausgestaltung in Niedersachsen haben sich das Kultusministerium und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Verlaufe dieser Woche in mehreren Gesprächen auf Arbeits- und politischer Ebene im Grundsatz verständigt. Die Notbetreuung und Förderung sind nach dem Verordnungsentwurf je nach den vorhandenen Kapazitäten auf das Notwendige und epidemieologische vertretbare Maß zu begrenzen. Die maximal zulässige Höchstzahl zu betreuender Kinder richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Altersstruktur dieser Kinder. Sie wurde auf die Hälfte der im Regelbetrieb zulässigen Höchstzahl fixiert, also in der Krippe acht, in der Kindergartengruppe dreizehn und im Hort zehn Kinder pro Gruppe. In der zweiten Stufe der Notbetreuung sollen neben den bisher bereits in der Notbetreuung befindlichen Kinder diejenigen mit einem Unterstützungsbedarf, insbesondere in der Sprachförderung, aufgenommen werden sowie diejenigen, die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden. Grundsätzlich beginnt die erweiterte Notbetreuung zum 18. Mai 2020, die für die Kindertagesbetreuung verantwortlichen Träger können mit der Förderung je nach den örtlichen Gegebenheiten aber auch bereits zum 11. Mai 2020 beginnen.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb

Am späten Abend des 28. April 2020 hatte uns das Nds. Sozialministerium (MS) den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Mittag des darauffolgenden Tages übersandt. Die AG der Kommunalen Spitzenverbände hat sich wie auch die Nds. Krankenhausgesellschaft gegen die ursprünglich vorgesehene Vorhaltung von 30 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation sowie der intensivmedizinischen Behandlungskapazität ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit und der intensivmedizinischen Behandlungskapazität mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ausgesprochen und auch in den regelmäßigen Gesprächen auf der Landesebene nachhaltig gefordert, die freizuhaltenden Behandlungsplätze deutlich zu senken.

Nach ersten Signalen schien es so, dass MS die vorgetragenen Bedenken aufgreifen wollte. Infolge des am Montag, 4. Mai 2020, überraschend verkündetem Niedersächsischen Weg hin zu einem neuen Alltag mit Corona ist das MS von den ursprünglichen Absichten wieder etwas abgerückt.

Die am 5. Mai 2020 verkündete Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 sieht nunmehr vor, dass durchschnittlich 20 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation und 25 Prozent der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit freigehalten werden sollen.

Zudem müssen die Krankenhäuser auf Weisung des MS binnen 72 Stunden eine Sicherheitsreserve von weiteren 20 Prozent zur Verfügung stellen. Für diesen Fall ist die Behandlungsnotwendigkeit der übrigen Patienten näher bestimmt worden. Bestimmte Fachkrankenhäuser sind nun von der Verordnung ausgenommen worden.

Bundesregierung beschließt Deutsches Stabilitätsprogramm 2020

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2020 das Deutsche Stabilitätsprogramm 2020 beschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie und der erheblichen Wachstumseinbußen in diesem Jahr wird der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo der Projektion des Bundes zufolge im laufenden Jahr ein Defizit von 7¼ Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) aufweisen und die gesamtstaatliche Maastricht-Schuldenstandquote bis zum Ende des laufenden Jahres auf 75¼ Prozent des BIP steigen. Für die kommunale Ebene werden Steu- ermindereinnahmen von -14,9 Milliarden Euro unterstellt. Ausgabeseitig sind für die kommunale Ebene 2,1 Milliarden Euro Mehrausgaben KdU berücksichtigt, was dem Ansatz im Bundeshaushalt entspricht. Der Deutsche Landkreistag kommt bei Zugrundelegung dieser Daten und unter Berücksichtigung von weiteren auf der Hand liegenden Effekten der Corona-Pandemie in einer überschlägigen Rechnung auf den auch in Bundestag und der Presse öfter zitierten negativen Finanzierungssaldo von -11½ Milliarden Euro für die Kommunen in Deutschland.

EU-Staats- und Regierungschefs billigen 540 Milliarden Euro Corona-Rettungspaket und vereinbaren einen Wiederaufbaufonds für die wirtschaftliche Erholung

Am 23. April 2020 billigten die EU-Staats- und Regierungschefs das von den Finanzministern vereinbarte Finanzpaket, das Hilfen im Gesamtumfang von bis zu 540 Milliarden Euro vorsieht. Es soll zum 1. Juni 2020 einsatzfähig sein. Das Paket umfasst unter anderem das europäische Kurzarbeitergeld („SURE“). Der Europäische Rat begrüßte außerdem den Gemeinsamen europäischen Fahrplan zum Abbau der COVID-19-Beschränkungen und beauftragte die Kommission mit der Vorlage eines Wiederaufbaufonds zur wirtschaftlichen Erholung der Mitgliedstaaten, der mit dem EU-Budget verknüpft werden soll. Zur Finanzierung soll die Obergrenze für die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten von aktuell 1,2 Prozent auf etwa zwei Prozent des Bruttonationaleinkommens temporär erhöht werden. Der Ansatz stellt nach Auffassung des Deutschen Landkreistages (DLT) zudem einen annehmbaren Kompromiss in Aussicht, um die umstrittenen Coronabonds, die ähnlich den „klassischen“ Eurobonds eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitgliedstaaten und eine besondere Belastung Deutschlands bedeutet hätten, zu verhindern. Zwar würde die EU gemeinschaftliche Anleihen zur Finanzierung des Wiederaufbaufonds ausgeben. Aber ähnlich dem Instrument „SURE“ auf der Grundlage von Art. 122 AEUV würden diese zeitlich auf zwei oder drei Jahre und zudem den EU-Haushalt beschränkt sein. 

Unter dem Eindruck der Coronakrise hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel inzwischen signalisiert, dass Deutschland nun ein höheres EU-Budget mittragen würde. Die Erhöhung auf zwei Prozent des BNE erscheint nach Einschätzung des DLT allerdings ambitioniert. Die Vorgabe des Wiederaufbaufonds dürfte zudem die Einigung der Mitgliedstaaten über den künftigen MFR 2021-2027 noch weiter erschweren. Völlig offen ist außerdem, wie und für welche Ausgaben Kredite oder Zuschüsse aus dem Wideraufbaufonds gewährt werden ebenso wie die anschließende Überwachung der entsprechenden Ausgaben durch die Mitgliedstaaten.

Steuerrecht: Pauschalierte Verlustrücktragsmöglichkeit als Corona-Sofortmaßnahme für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 23. April 2020 teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, als Liquiditätshilfe ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Von der CoronaKrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Mit dieser Maßnahme soll für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität geschaffen werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.

Corona-Steuerhilfegesetz – Verlängerung Frist § 2b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. April 2020 die kommunalen Spitzenverbände vorab über den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzesunterrichtet, das am 6. Mai 2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Der Gesetzentwurf enthält neben der partiellen Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum (Saison-) Kurzarbeitergeld eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung in Umwandlungsfällen sowie insbesondere die versprochene Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG.

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG soll dem Gesetzentwurf zufolge aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, im Zuge der Corona bis zum 31. Dezember 2022 durch Einfügen eines § 27 Abs. 22a UStG verlängert werden.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll im Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2021 gelten.

EU-Beihilfen: Rahmenregelung für coronavirusrelevante Produkte genehmigt

Die EU-Kommission hat eine weitere deutsche Rahmenregelung genehmigt, mit der die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten in Deutschland unterstützt und beschleunigt werden soll, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Dazu zählen u. a. Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel. Auch Landkreise können die genannten Beihilfen gewähren.

SGB II – Wiederaufnahme des Kundenkontakts in den gemeinsamen Einrichtungen

Die BA möchte die Einschränkung des Kundenzugangs in den gemeinsamen Einrichtungen bis zunächst Anfang Juni 2020 nur geringfügig lockern. Die Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens, das unter Gewährleistung des Gesundheitsschutzes eine Entscheidung in Abhängigkeit von den zum Teil sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ermöglicht, war bislang nicht möglich. Der DLT befindet sich hierzu weiter im Gespräch mit BMAS und BA. In den Trägerversammlungen sollte eine entsprechende Öffnung anhand der örtlichen Gegebenheiten geprüft werden.

Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen wurden an diesen Verfahrensvorbereitungen durch die BA-Zentrale nicht beteiligt. In der Telefonkonferenz der Länder Niedersachsen und Bremen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der RD wurde am 28. April 2020 das Vorgehen lediglich angekündigt. Die Teilnehmer haben gegenüber der RD das Vorgehen einhellig kritisiert. Dabei wurde auf die Zuständigkeit der Trägerversammlung hingewiesen und auf den dringenden Abstimmungsbedarf mit den kommunalen Trägern, da diese ein umfassendes Leistungsspektrum mit Öffentlichkeitsbezug sicherzustellen haben, in dem SGB II und III nur einen Ausschnitt darstellen. Die Öffnungsstrategien müssen sich daher maßgeblich an den kommunalen Vorgaben orientieren.

Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes auf Bundesebene vorgelegt

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht befristet bis zum 31. März 2021 für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Mit dem Gesetz sollen für den Anwendungsbereich einer Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung (§ 1) formwahrende digitale Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des gegenwärtigen Pandemie-Geschehens handelt es sich dabei um diejenigen Verfahrensschritte, bei welchen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten. Soweit es um die Bekanntmachung (§ 2) und Auslegung (§ 3) von Unterlagen und anderen Informationen geht, sollen diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Erklärungen zur Niederschrift (§ 4) sollen elektronisch abgegeben werden können. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen (§ 5) wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Es steht durchweg im Ermessen der zuständigen Behörden, diese verfahrensrechtlichen Modifikationen unter Berücksichtigung des örtlichen Pandemie-Geschehens in Anspruch zu nehmen.

Landeshaushalt – Jahresabschluss 2019/Sondervermögen Corona-Pandemie

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 28. April 2020 in einer Pressemitteilung über den positiven Jahresabschluss im Landeshaushalt 2019 mit einem Überschuss von 1,43 Milliarden Euro informiert. Die Landesregierung hat beschlossen, davon insgesamt 880 Millionen Euro zur Linderung der Auswirkungen des Corona-Virus zu verwenden. Davon sind 400 Millionen Euro bereits im Nachtragshaushalt 2020 enthalten, die übergangsweise aus einem anderen Sondervermögen entnommen wurden. Mit den restlichen 480 Millionen Euro soll ein neu zu errichtendes „Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Pandemie“ ausgestattet werden. Hierzu hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebracht.

Insgesamt 550 Millionen Euro des Jahresabschlusses 2019 sollen für andere Handlungsfelder verwendet werden (150 Millionen Euro für den gewerblichen Bereich des Wirtschaftsförderfonds und 19,5 Millionen Euro für den ökologischen Bereich). Weiter sind hiervon für nachhaltige Entwicklungen 380 Millionen Euro reserviert (150 Millionen Euro Klimaschutz, 120 Millionen Euro Artenschutz und 110 Millionen Euro für Maßnahmen für Wald und Forstwirtschaft).

Landeshaushalt – Corona-Pandemie-Sondervermögen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte Gelegenheit bis zum 4. Mai 2020 zu dem Gesetzentwurf für ein zu errichtendes „Sondervermögen zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ Stellung zu nehmen. Inhaltlich haben die kommunalen Spitzenverbände eine Erweiterung des Zwecks und der Zweckbindung des Sondervermögens auch für kommunale Unternehmen und Einrichtungen sowie für weitere kommunale Bedarfe als ersten Schritt für einen „kommunalen Schutzschirm“ gefordert.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Weitere Themen

Entwurf einer Einwegkunststoffverbotsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxoabbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung) vorgelegt. Diese soll der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2019/904/EU vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht sein.

Nach Artikel 5 der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten in Teil B des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter) und generell von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff zu verbieten. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind mit Zusatzstoffen versehen, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen. Diese Kunststoffe sind laut dem Bundesumweltministerium in besonderem Maße dazu geeignet, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen. Die Einwegkunststoffverbotsverordnung soll unabhängig davon gelten, ob die genannten Produkte als Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht. Die Inverkehrbringensverbote sollen am 3. Juli 2021 in Kraft treten.

Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes (THWG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Seite 808) und am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz werden die Freistellungsregelungen der THW-Helfer ausgedehnt und erfassen künftig auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Um dies sicherzustellen, verwendet der insoweit maßgebliche § 3 THWG nunmehr nicht mehr die Begriffe „Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen“, sondern denjenigen des „Dienstes“. § 2 Abs. 1 Satz 1 THWG stellt ferner klar, dass solche „Dienste“ grundsätzlich außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden sollen, was selbstverständlich nicht für Einsätze gelten kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 THWG). Dienste, die in nicht unerheblichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen („gemütliches Beisammensein“), sind nicht freistellungsfähig (§ 3 Abs. 1 Satz 4 THWG).

Aus kommunaler Sicht besonders relevant ist ferner, dass das THWG nach einer Initiative des Bundestages um eine Kostenverzichtsregelung ergänzt wurde, die zum Ziel hat, dass Kommunen nicht allein aus Sorge vor den zu erstattenden Kosten darauf verzichtet, das THW um Unterstützung zu ersuchen. Die Einzelheiten finden sich in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 THWG. Danach soll das THW auf die Erhebung von Auslagen verzichten, sowie dies im öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten besteht oder die ersuchende Behörde ihrerseits aus Billigkeitsgründen auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs verzichtet. Der Bund verspricht sich von dem Verzicht auf Auslagenerstattung auch, dass die THW-Helfer künftig häufiger angefordert und auf diese Weise ihre Fähigkeiten öfter unter Beweis stellen können. Insoweit handelt es sich dabei auch um eine Maßnahme zur Förderung der Attraktivität des ehrenamtlichen Engagements beim THW.

5G Mobilfunk: Strahlenbelastung

Die Mobilfunkbetreiber haben gegenüber der Bundesregierung eine Selbstverpflichtung zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bei sog. Kleinzellen („Small Cells“) abgegeben. Die Betreiber sagen darin zu, auch bei diesen Sendeanlagen mit geringer Reichweite den Schutz vor elektromagnetischen Feldern nach den etablierten Standards der 26. BImSchV zu gewährleisten.

Ergänzend sei an dieser Stelle auf die Bundestagsdrucksache 19/18334 vom 24. März 2020, der Antwort der Bundesregierung auf die Frage nach Strahlenbelastung durch 5GBeamforming hingewiesen. Demnach sind nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gesundheitlich schädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der international empfohlenen Grenzwerte nicht nachgewiesen. Auf dieser Basis ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass der Betrieb weiterentwickelter Mobilfunktechnik kein gesundheitliches Risiko hervorruft, soweit die rechtlichen Regelungen die Grenzwerteinhaltung sicherstellen. In diesem Zusammenhang werden auch die relevanten Studien, welche bisher von der Bundesnetzagentur und anderen Akteuren berücksichtig werden, dargestellt.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Mai 2020

Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche legt die schrittweise steigenden Pflegemindestlöhne für die Zeit von 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 fest. Der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte beträgt ab 1. Juli 2020 im Osten 11,20 Euro pro Stunde und im Westen und in Berlin 11,60 Euro. Die Mindestentgelte in Ost und West werden bis zum 1. September 2021 sukzessive angeglichen und bis zum 30. April 2022 auf bundesweit einheitlich 12,55 Euro pro Stunde erhöht.

Erstmals wird auch ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte, mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) wird ab 1. April 2021 im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die Ost-West-Angleichung wird wiederum bis zum 1. September 2021 vollzogen und der Mindestlohn ab 1. April 2022 auf 13,20 Euro pro Stunde steigen. Für Pflegefachkräfte wird der für Ost und West einheitliche Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde zum 1. Juli 2021 eingeführt. Er steigt ab 1. April 2022 auf 15,40 Euro pro Stunde.

Für Beschäftigte in der Pflege gibt es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser umfasst bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Der betriebliche Geltungsbereich ist unverändert. Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Privathaushalte bleiben ausgenommen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht gilt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der im Jahr 2020 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Anleihenkaufprogramm der EZB

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public SectorPurchase Programme – PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Blick auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stattgegeben. An das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 sieht sich das BVerfG nicht gebunden, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit ebenso wie der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 und die nachfolgenden Beschlüsse zum PSPP schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ultravires ergangen sei. Eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung ist dagegen nach Auffassung des BVerfG nicht feststellbar. Das BVerfG schließt mit dem Hinweis, dass Bundesregierung und Deutscher Bundestag aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet seien, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Der Bundesbank sei es zudem untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen.

Waldschäden: Förderaufruf zum Waldklimafons/Umgang mit Kalamitätsflächen und Kalamitätsholz

Das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium haben einen gemeinsamen Förderaufruf zum Umgang mit Kalamitätsflächen und Kalamitätsholz veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der aktuell großflächigen Waldschäden sollen mit Mitteln aus dem gemeinsamen Waldklimafonds innovative Vorhaben gefördert werden, die sich u.a. mit der Ernte, Lagerung und Nutzung von Kalamitätsholz oder mit dem ökologischen Umgang mit betroffenen Waldflächen befassen können. Projektskizzen können bis zum 30. September 2020 bei der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe eingereicht werden.

27. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ auf Grund der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie entschieden, den Bundesentscheid der 27. Wettbewerbsrunde in das Jahr 2023 zu verschieben, um allen teilnehmenden Bundesländern ausreichend Spielraum für die Durchführung der Landeswettbewerbe im Jahr 2022 einzuräumen. Die Initiative hierfür ging u.a. von Niedersachsen aus.

Im Zuge der Verschiebung auf Bundesebene hat das Land den anstehenden 27. Landeswettbewerb ebenfalls um ein Jahr vertagt. Hierüber hat es die Landkreise und die Region Hannover mit Schreiben vom 30. April 2020 informiert. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die eigentlich für dieses Jahr geplanten Kreiswettbewerbe im Jahr 2021 durchzuführen.

Cover-NLT-Aktuell-12

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Rechtsverordnung des Landes lässt erweiterte Notbetreuung in Kitas zu

Wie bereits in NLT-Aktuell 11/2020 angekündigt, ist am 17. April 2020 die novellierte Niedersächsische Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus veröffentlicht worden. Sie ersetzt die bisherige Kontakt-Verordnung des Landes und eine Reihe fachaufsichtlicher Weisungen des Landes, die durch die Landkreise/Region Hannover durch Allgemeinverfügungen umzusetzen waren. Für erhebliche Irritationen hat eine äußerst kurzfristig am 17. April 2020 in die Verordnung eingefügte Neufassung zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen geführt. Sie wurde im Vorfeld mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die am Vortag innerhalb kürzester Frist zu verschiedenen Varianten der Verordnung Stellung genommen hatte, nicht abgestimmt.

Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten sowie von erlaubnispflichtiger Kindertagespflege weiterhin untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das Notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen und dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemein öffentlichem Interesse tätig ist. Weiterhin sollen Kinder aus Familien aufgenommen werden, in denen ein besonderer Härtefall vorliegt.

In einem erläuternden Schreiben des Kultusministeriums (MK) vom 17. April 2020, das erst am Nachmittag des 17. April mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und den Verbänden der Leistungsanbieter erörtert wurde, werden unter anderem auch Hinweise zur Auslegung der betroffenen Berufsgruppen gegeben. Erziehungsberechtigte in den genannten Bereichen sollen danach die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückzugreifen. Auch wenn den orientierenden Hinweisen des MK keine rechtliche Bindung zukommt, haben die kommunalen Spitzenverbände durch die öffentlich angekündigte Ausweitung der systemrelevanten Gruppen und der Härtefallregelung eine deutlich erhöhte Nachfrage prognostiziert.

Massive Kritik der kommunalen Spitzenverbände

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und der NLT haben die in keiner Weise zu akzeptierenden Umstände und die aus ihrer Sicht deutlich über das Ziel einer moderaten Ausweitung der Notbetreuung hinausschießenden Öffnung am Freitag und Samstag in mehreren Gesprächen mit Vertretern der Landesregierung scharf kritisiert. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat noch am Freitag in einer gemeinsamen Presseerklärung darauf hingewiesen, das unabgestimmte Vorgehen über das Wochenende stelle die Kommunen bei der Umsetzung der Notbetreuung vor schwer lösbare Probleme. Minister Tonne habe zwar in einer Pressemitteilung anerkannt, dass die Neuregelung nicht bereits am 20. April, sondern erst im Laufe der darauffolgenden Woche sukzessive vor Ort umgesetzt werden könne. Gleichwohl sei es aus Sicht der Kommunen, die nach wie vor mit aller Kraft für eine Eindämmung der Corona-Epidemie kämpften, ein falsches und gefährliches Signal, am Freitagnachmittag ohne Abstimmung alle Dämme für eine Notbetreuung in den Kitas und Schulen einzureißen.

Am Dienstag, den 21. April 2020 hat es zu dieser Thematik eine Telefonkonferenz zwischen Kultusminister Grant Hendrik Tonne, Staatssekretärin Gaby Willamowius, dem Chef der Staatskanzlei sowie den Hauptgeschäftsführern des NST und NLT sowie dem Präsidenten des NSGB gegeben. Seitens der Landesregierung wurde eingeräumt, dass die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf die Verordnung für die kommunale Ebene nicht akzeptabel gewesen seien. In einer am 21. April 2020 veröffentlichten gemeinsamen Pressemitteilung von Kultusministerium und Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat Kultusminister Tonne betont, die Hinweise ständen nach wie vor unter der Prämisse, dass die Einrichtungsträger Spielraum hätten, die Notbetreuung vor Ort konkret umzusetzen. Dies gelte auch für den Hinweis aus dem Kultusministerium, dass mit Blick auf den Infektionsschutz nicht mehr als 5 Kinder in einer Notbetreuungsgruppe untergebracht werden sollen. Zudem sei die beispielhafte Nennung von Berufsgruppen weder abschließend, noch begründe sie einen Rechtsanspruch. Es könne Eltern in anderen Berufsgruppen geben, die Notbetreuung benötigten und erhalten; es könne auch Eltern aus den genannten Berufsgruppen geben, die keinen Platz in einer Notbetreuung erhielten.

Einvernehmlich wurde festgehalten, dass die Entscheidung, wie es bei den Kindertagesstätten weitergehe, etwa alle zwei Wochen in Anbetracht der Infektionslage neu bewertet werden muss. Der Infektions- und Gesundheitsschutz hat Vorrang. Die kommunalen Spitzenverbände haben ihr Interesse und ihre Bereitschaft signalisiert, die weiteren Schritte in Richtung einer Öffnung der Kitas in dem genannten 14-tägigen Rhythmus konstruktiv zu besprechen und zu begleiten.

Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen

Bereits mit Pressemitteilung vom 16. April 2020 hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) über die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen unterrichtet. Seit dem 22. April 2020 findet „Homelearning“ statt. Am 27. April sollen die Schulen zunächst für die Abschlussklassen 13 sowie 9/10 für die Schülerinnen und Schüler, die sich auf ihre Prüfung vorbereiten, geöffnet werden. Schülerinnen und Schüler der Klasse 9/10, die 2020 keine Abschlussprüfung ablegen, starten am 18. Mai 2020. Die Grundschüler-/innen der Klasse 4 sollen am 4. Mai 2020 wieder mit dem Unterricht beginnen.

Für die Zeit bis zu den Sommerferien ist ein umschichtiges Verfahren im Präsenzunterricht vorgesehen. Auch zur Entlastung der Schülerbeförderung sollen alle Klassen und Lerngruppen für die Organisation eines umschichtigen Unterrichts im täglichen oder wöchentlichen Wechsel in je zwei Gruppen aufgeteilt werden. Das Modell hierfür sollen die Schulen bestimmen und einen entsprechenden Plan erstellen.

Um den Infektionsschutz und die Hygiene- und Abstandsregelungen besser einhalten zu können, wurde zur Wiedereröffnung ein angepasstes Hygienekonzept für die Schulen angekündigt. Das Verfahren für dieses Hygienekonzept sowie zahlreiche mit der Umsetzung der Öffnung verbundene Fragen des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung waren in dieser Woche Gegenstand zahlreicher Besprechungen auf Arbeits- und politischer Ebene. Das abgestimmte Konzept wurde Schulen und Kommunen am 23. April 2020 übermittelt.

NLT fordert landesweite Regelung zu Schutzmasken im ÖPNV

„Eine Pflicht für Schutzmasken nur, wo es Sinn macht, dort aber konsequent und landesweit. Die schrittweise Öffnung der Schulen ab kommenden Montag erfordert eine schnelle Rechtsverordnung des Landes“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer, am 22. April 2020 in Hannover.

„Die bisher zurückhaltende Position der Landesregierung zur Maskenpflicht war richtig. Masken sind eine Notlösung und können Abstands- und Hygieneregeln nicht ersetzen. Durch die schrittweise Wiederöffnung der Schulen ab kommenden Montag entsteht aber eine neue Situation. Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und insbesondere bei der Schülerbeförderung wird trotz aller Maßnahmen zur Ausdünnung des Verkehrs die Einhaltung der Abstandsregeln eine große Herausforderung. Deswegen muss das Land jetzt handeln. Wir fordern das Land auf, umgehend den Entwurf einer landesweiten Verordnung vorzulegen, die zum kommenden Montag wirksam wird. Es wäre unzweckmäßig, wenn die Landkreise erst wieder mit Allgemeinverfügungen für ihr jeweiliges Kreisgebiet vorarbeiten müssten“, erklärte Meyer.

(Erneute) Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen

Am 23. April 2020 hat die Niedersächsische Landesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vorgelegt. Mit der neuen Verordnung sollten folgende Ziele verfolgt werden:

  • In Artikel 1 wird das Sitzungsverbot ausdrücklich auch für kommunale Ausschüsse aufgehoben und klargestellt, dass auch Landtagssitzungen besucht werden können. Damit sind nur Klarstellungen verbunden.
  • Mit Artikel 2 wird die sogenannte Maskenpflicht eingeführt. Es handelt sich um die Forderung nach einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung beim Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens usw. und bei den Einzelhandelsgeschäften sowie Fahrgästen in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den entsprechenden Einrichtungen. Ausgenommen werden sollen Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Personen, denen eine Maskenpflicht wegen des Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist.
  • In einer weiteren Regelung in Artikel 2 wird die Präsenz-Unterrichtsuntersagung in allgemeinbildenden Schulen an die geplante Schulöffnung angepasst und weitere Änderungen vorgenommen.
  • Schließlich wird in einer weiteren Ziffer mit Geltung ab dem 4. Mai 2020 die Öffnung der Frisöre geregelt. Ein Mindestabstand wird dabei nicht zwingend gefordert, sondern in einer „Insbesondere-Regelung“ erwähnt. Zudem muss eine Kundendokumentation erfolgen.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten am Nachmittag des 23. April 2020 eine Stellungnahmefrist von zweieinhalb Stunden. Neben einzelnen Anmerkungen zu den oben genannten Punkten hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass im Rahmen dieser Novellierung dringende weitere Anliegen, die von kommunaler Seite vorgetragen wurden (z. B. Erweiterung des Kreises der Teilnehmer bei Beerdigungen, Erleichterungen für den Besuch der Inseln für nahe Angehörige, Öffnung der Zoos und Safariparks; Wiedereröffnung des Sportbetriebs in bestimmten Sportarten) nicht aufgegriffen wurden. Die Landesregierung hat hierzu erklärt, all diese Regelungen würden der nächsten, umfassenden Novellierung vorbehalten, die nach der Absprache der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer Ende April mit Wirkung zum 7. Mai 2020 erfolgen solle. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell war die Verordnung noch nicht veröffentlicht.

Europäische Kommission legt Strategie zum Abbau von COVID-19-Beschränkungen vor

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages hat die Europäische Kommission am 15. April 2020 eine Strategie zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Das Dokument ist als Empfehlung für ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu verstehen. Darin enthalten sind unter anderem Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Aufhebung/Lockerung anwenden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um epidemiologische Indikatoren und solche zu den Kapazitäten der Gesundheits- und Testsysteme. Verschiedene Begleitmaßnahmen sollen parallel zur Aufhebung durchgeführt werden (insbesondere die Sammlung von Daten und der Ausbau von Testkapazitäten). Es werden konkrete Maßnahmen unter anderem für die Durchführung von Versammlungen und die Wiederaufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten vorgeschlagen. Um eine wirtschaftliche Erholung nach der Krise zu befördern, wollte die Kommission voraussichtlich noch Ende des Monats April einen überarbeiteten Haushalt für die kommenden sieben Jahre vorlegen.

Globalzustimmung der BA für die Beschäftigung von Erntehelfern

Das Niedersächsische Innenministerium hat im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die globale Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung in Betrieben der Landwirtschaft informiert. Danach hat vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausfälle von Erntehelfern die Bundesagentur für Arbeit eine globale Zustimmung für bestimmte, ausländische Personengruppen erteilt, damit deren Beschäftigung möglichst schnell und unbürokratisch ermöglicht werden kann. Nach den Rahmenbedingungen ist es erforderlich, dass es sich um eine Beschäftigung als Helfer in der Landwirtschaft (Erntehelfer) handelt, die Beschäftigung im Zeitraum vom 1. April bis längstens 31. Oktober 2020 erfolgt und der Arbeitgeber den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Das Innenministerium hat darüber hinaus darum gebeten, den besonderen Bedarf an Erntehelfern als positiven Ermessensgesichtspunkt zu berücksichtigen, soweit die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht.

EU-Kommission genehmigt geänderte Bundesregelungen zur Unterstützung der Wirtschaft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ entsprechend geändert und bei der Kommission notifiziert. Damit dürften auch die beihilferechtlichen Voraussetzungen für den Start des KfW-Schnellkredites für mittelständische Unternehmen gegeben sein.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Bundesregierung will am 29. April 2020 über die Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen. Unter anderem sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Einführung einer dauerhaften gesetzlichen Meldepflicht in Bezug auf COVID-19 und SARS-COV-2, zusätzlich auch zur Genesung und bei negativen Labortests.
  • Testungen zu COVID-19 sollen symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Dies gilt auch für durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen.
  • Unterstützung des ÖGD durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. 

Nach einem Beschluss des Kabinetts vom 20. April 2020 sollten folgende Ergänzungen vorgenommen worden (Bestandteil des von BM Spahn sogen. ‚Zehn-Punkte-Plans‘):

1. die Einrichtung einer Kontaktstelle beim Robert Koch-Institut für den öffentlichen Gesundheitsdienst;

2. Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern sowie Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem;

3. Regelungen, wonach die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern unverzüglich die Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut informieren, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchführung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist;

4. die durchgängige Erhebung und Verarbeitung folgender zusätzlicher Angaben im Meldewesen: wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Exposition wahrscheinlich stattgefunden hat und wahrscheinliches Infektionsrisiko; bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ferner: getroffene Ermittlungen und Schutzmaßnahmen;

5. die Entbehrlichkeit der BR-Zustimmung im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung für eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG, damit Vorgaben im Rahmen des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) zeitnah verpflichtend festgelegt werden können. 

Der Bund will für Maßnahmen nach Nr. 2 zugunsten des ÖGD ca. 50 Millionen Euro zusätzlich bereitstellen. Für die 375 Gesundheitsämter sollen jeweils ca. 100.000 bis 150.000 Euro bereitgestellt werden.

Nach der abschließenden Verständigung zwischen dem Chef des Bundeskanzleramtes und den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 21. April 2020 über die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfte es zu weiteren Modifizierungen der genannten Vorhaben kommen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Das BMAS hat mit Billigung der Bundesregierung einen SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Darin wird betont, dass die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen der jeweilige Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung trägt. Darüber hinaus enthält der Standard eine Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzstandards.

Zu den besonderen technischen Maßnahmen gehört etwa eine Arbeitsplatzgestaltung, die die Wahrung eines Mindestabstandes erlaubt, wobei Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen ist. Darüber hinaus sind Vorkehrungen für eine ausreichende Handhygiene und das Lüften zu treffen. Dienstreisen und Meetings sollten auf das absolute Minimum reduziert und möglichst ‚virtuell‘ durchgeführt werden. Auch in organisatorischer Hinsicht kommt der Sicherstellung ausreichender Schutzabstände eine besondere Relevanz zu. Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Arbeitszeit und Pausen sind möglichst kontaktreduzierend zu gestalten. Beschäftigte, die sich krank fühlen, sollen den Betrieb sofort verlassen bzw. zu Hause bleiben. Zu den besonderen personenbezogenen Maßnahmen gehört bspw. das Tragen von Schutzmasken.

Die Träger der Unfallversicherung und die Aufsichtsbehörden der Länder sind aufgefordert, den Standard branchenspezifisch zu konkretisieren und zu ergänzen.

Weitere Themen

Kommunaler Einfluss im Rahmen der Digitalisierung in den gemeinsamen Einrichtungen gesichert

Zum Ende des Jahres 2019 hat es verschiedene Diskussionen um die Sicherung des Einflusses der kommunalen Träger im Rahmen der Digitalisierung in den gemeinsamen Einrichtungen gegeben. Die Divergenzen bezogen sich auf die Einordnung der sogenannten „Zentralen IT“ als auch auf die künftigen, digitalen Entwicklungen für den Bereich des SGB II. Im Oktober 2019 hatte es hierzu ein Gespräch des NLT und der Region Hannover mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gegeben. Das Niedersächsische Sozialministerium als oberste Landesbehörde und das Niedersächsische Wirtschaftsministerium haben die hierbei artikulierten kommunalen Forderungen weitgehend aufgenommen und auf Bundesebene eingebracht. Auf der Grundlage des danach gefassten Beschlusses im Bund-Länder-Ausschuss zum SGB II hat die Arbeitsgruppe „Zentrale IT“ auf Bundesebene Vorschläge für ein Konzept zur angemessenen Berücksichtigung kommunaler Belange bei Digitalisierungsprozessen sowie bei Veränderungen und Einführung zentraler IT-Verfahren der Bundesagentur erarbeitet. Diese Konzeption hat der BundLänder-Ausschuss mit Stand vom 14. April 2020 einstimmig angenommen. Damit ist es aus Sicht des NLT gelungen, die kommunale Mitwirkung bei diesem sehr grundlegenden Prozess zu verankern. Die Geschäftsstelle wird den weiteren Umsetzungsprozess nachhaltig begleiten.

Broschüre „Landkreise gestalten kommunale Entwicklungspolitik“

Der Deutsche Landkreistag hat die Broschüre „Landkreise gestalten kommunale Entwicklungspolitik“ veröffentlicht. Sie befasst sich mit dem nationalen und internationalen entwicklungspolitischen Engagement deutscher Landkreise sowie mit der Organisation innerhalb der Verwaltung, den rechtlichen Aspekten und Fördermöglichkeiten. Dabei greift sie auch die Ergebnisse einer entsprechenden Umfrage des Deutschen Landkreistages sowie zahlreiche erfolgreiche Beispiele aus den Landkreisen auf.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Leopoldina-Forscher legen konkreten Fahrplan für Ende der Kontaktsperren vor

Eine Arbeitsgruppe der Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften hat am 12. April 2020 eine Stellungnahme „Coronavirus-Pandemie – Die Krise nachhaltig überwinden“ vorgelegt, in der sie Empfehlungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie abgibt. Empfohlen wird u. a. eine schrittweise Öffnung des Bildungsbereichs, beginnend mit Grundschulen und der Sekundarstufe I. In höheren Stufen des Bildungssystems sollte eine Rückkehr zum gewohnten Unterricht wegen der besseren Möglichkeiten des Fernunterrichts später erfolgen. Das öffentliche Leben könne schrittweise unter folgenden Voraussetzungen wieder normalisiert werden:

a) Die Neuinfektionen stabilisieren sich auf niedrigem Niveau.

b) Es werden notwendige klinische Reservekapazitäten aufgebaut und die Versorgung der anderen Patienten wieder regulär aufgenommen.

c) Die bekannten Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Nasen-Schutz, Distanzregeln, zunehmende Identifikation von Infizierten) werden diszipliniert eingehalten. Vorgeschlagen wird zunächst, den Einzelhandel und das Gastgewerbe wieder zu öffnen sowie den allgemeinen geschäftlichen und behördlichen Publikumsverkehr wieder aufzunehmen. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sollte als zusätzliche Maßnahme in bestimmten Bereichen wie dem ÖPNV Pflicht werden.

Die Stellungnahme setzt sich insgesamt mit psychologischen, sozialen, rechtlichen, pädagogischen und wirtschaftlichen Aspekten der Pandemie auseinander. Bundes- und Landespolitik sind den Empfehlungen am 15. April 2020 im ersten Schritt nur zum Teil gefolgt.

Verabredungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder

Am 15. April 2020 hat die Bundeskanzlerin in einer Telefonschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder über die weitere Fortgeltung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie beraten. In ihrem einvernehmlich gefällten Beschluss stellen die Regierungschefs fest, man habe durch die bisherigen Beschränkungen erreicht, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland abgenommen habe. Es müsse alles getan werden, um die Erfolge der letzten Wochen zu sichern. Man werde in kleinen Schritten daran arbeiten, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wieder herzustellen. Der Maßstab dabei müsse bleiben, dass die Infektionsdynamik so moderat bleibe, dass das Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen könne und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert werde.

Als wichtigste Maßnahme stellen die Regierungschefs heraus, auch in der kommenden Zeit müsse es dabei bleiben, Abstand zu halten. Die Kontaktbeschränkungen sollten daher aufrechterhalten werden und Verstöße von den Ordnungsbehörden sanktioniert werden.

Bei den konkreten Maßnahmen heißt es, vor Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen sei ein Vorlauf notwendig, damit vor Ort die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen und zum Beispiel Schülerbeförderung organisiert werden könne. Die Notbetreuung solle fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet werden. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen eines Schuljahres sollten nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Ab dem 4. Mai 2020 könnten prioritär auch die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, sowie die letzte Klasse der Grundschule beschult werden. Die Kultusministerkonferenz wurde beauftragt, bis zum 29. April 2020 ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen.

Weit über die zeitliche Geltung der ansonsten diskutierten Maßnahmen hinaus einigten sich die Regierungschefs darauf, dass Großveranstaltungen mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt bleiben. Was im Einzelnen unter Großveranstaltung zu verstehen ist, wurde offen gelassen.

Zu erheblichen Diskussionen führte auf der Landesebene die Verabredung, unter Auflagen zur Hygiene alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie unabhängig davon KfzHändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder zu öffnen. 

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer einigten sich darauf, die in den gemeinsamen Beschluss beschriebenen Schritte zunächst bis zum 3. Mai 2020 zu befristen. Rechtzeitig vor dem 4. Mai solle die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die wirtschaftliche und soziale Lage in Deutschland gemeinsam erneut bewertet und im Lichte der Ergebnisse weitere Maßnahmen beschlossen werden.

NLT begrüßt behutsame Lockerungen in der Coronakrise

„Das sind behutsame erste Lockerungen der stringenten Verbote. Sie scheinen sehr viel näher am wahren Leben orientiert als manche gut gemeinten Ratschläge der Wissenschaft, die in den vergangenen Tagen zu hören waren. Aus Sicht der Gesundheitsämter ist das zu begrüßen. Wir müssen das öffentliche Leben in sorgfältig erwogenen Schritten wieder normalisieren. Sonst drohen erhebliche Rückschläge, die für viele Menschen gefährlich werden können und das bisher gut funktionierende deutsche Gesundheitssystem überfordern“, kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer die politische Verständigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer.

Für die Bürger und die Kommunen sei es wichtig, die jetzt verabredeten Schritte kurzfristig rechtssicher umzusetzen. Meyer erinnerte daran, dass die bisherigen Verbote nur bis zum nächsten Wochenende gelten. Er unterstützte ausdrücklich Bestrebungen der Landesregierung, alle Regelungen, die landesweite Geltung beanspruchen, in eine zentrale Rechtsverordnung des Landes zu überführen. Die bisherigen Allgemeinverfügungen der Landkreise, die auf Weisungen des Gesundheitsministeriums beruhen, sollten nur noch die Sachverhalte erfassen, die regionale Besonderheiten aufweisen, beispielsweise in den touristischen Zentren. „Da die entsprechenden Rechtsakte vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen, besteht aber inzwischen ein erheblicher Zeitdruck. Die kommunalen Spitzenverbände müssen die Chance haben, sich wegen der einschneidenden Folgen mit der Praxis abzustimmen“, forderte Meyer.

Landesregierung legt Neufassung der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vor

Am späten Abend des 15. April 2020 hat die Niedersächsische Landesregierung einen ersten Entwurf zur Fortschreibung der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vorgelegt. Er dient auch dazu, die bisher geltenden Allgemeinverfügun- gen der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover aufgrund fachaufsichtlicher Weisungen für alle Regelungen, die landesweite Bedeutung beanspruchen, in einem einheitlichen Regelungswerk zusammenzufassen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten erneut lediglich die Möglichkeit, innerhalb weniger Stunden zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Gleichwohl hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages aufgrund einer sofortigen Vorinformation über die erste Fassung eine Vielzahl von Hinweisungen und Anregungen der Landkreise erreicht.

Diese sind eingeflossen in die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die am Abend des 16. April 2020 gegenüber der Niedersächsischen Staatskanzlei abgegeben wurde. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat erneut darauf hingewiesen, dass angesichts des engen zeitlichen Vorlaufs weder die kommunale Praxis noch die Gremien in angemessener Weise beteiligt werden konnten. Dies sei sehr zu bedauern, da angesichts des Unmuts vor Ort über die ständig wechselnden Regelungen und die zahlreichen Rückfragen aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft die Erfahrung der kommunalen Praxis dringend in den Rechtssetzungsprozess des Landes hätten eingespeist werden müssen.

Ungeachtet dessen wurde zu einer Vielzahl einzelner Regelungsmodalitäten Stellung genommen. Kritik wurde an der Absicht geäußert, unter Großveranstaltungen im Sinne von § 1 Ab. 6 der Verordnung erst Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmern zu verstehen. Dies werde zu erheblichen Problemen in der kommunalen Praxis führen. Die Arbeitsgemeinschaft hat stattdessen vorgeschlagen, die Zahl auf 100 Personen zu reduzieren.

Weiteren Gesprächsbedarf hat die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der auf Bundes- und Landesebene in Aussicht gestellten Erweiterung der Möglichkeit zur Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen signalisiert.

Auf Kritik in den Rückmeldungen der Praxis stieß insbesondere die vorgesehene Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung, wonach Einzelhandelsgeschäfte mit einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern geöffnet werden sollen. Aus der Praxis wurden zahlreiche Rückmeldungen registriert, die Unsicherheiten im Hinblick auf die Abgrenzung der 800 Quadratmeter, die Sachgerechtigkeit der Differenzierung zwischen größeren und kleineren Geschäften sowie die Frage signalisierten, wie mit Einzelhandelsgeschäften unter dem gemeinsamen Dach eines Einkaufszentrums umgegangen werden solle. Schließlich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gebeten, die Geltung der neuen Landesverordnung nicht auf den 4. Mai 2020 zu begrenzen, da die mögliche Fortschreibung andernfalls über das verlängerte Wochenende nach dem Feiertag des 1. Mai vorgenommen werden müsste.

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell stand nicht fest, ob und welche der kommunalen Anregungen aufgegriffen werden würden. Die Veröffentlichung der neuen Verordnung ist für den heutigen Freitag, den 17. April 2020 vorgesehen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme ein Inkrafttreten wenigstens derjenigen Regelungen, die die bis zum 18. April 2020 geltenden Allgemeinverfügungen der Landkreise/Region Hannover ersetzen sollen, zum 19. April 2020 gefordert.

Vorschlag der EU-Kommission für ein EU-Instrument zur Kurzarbeit („SURE“)

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für ein neues europäisches Instrument zur Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise ( Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) vorgelegt. „SURE“ soll die Kurzarbeit-Modelle der Mitgliedstaaten vorübergehend mit dem Ziel unterstützen, durch die Corona-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze zu erhalten. Gestützt auf freiwillige Garantien der Mitgliedstaaten im Umfang von 25 Milliarden Euro will die EU-Kommission Kredite in Höhe von maximal 100 Milliarden Euro aufnehmen. Dieses Geld soll in Form von EU-Darlehen zu günstigen Bedingungen jenen Ländern geliehen werden, deren Kurzarbeitergeldprogramme infolge des COVID-19-Ausbruchs von der Überlastung bedroht sind. Auf diese Weise sollen die mitgliedstaatlichen Modelle weiterhin funktionieren können.

EU-Finanzminister einigen sich auf ein Corona-Rettungspaket einschließlich „SURE“

Die EU-Finanzminister haben sich am 9. April 2020 auf ein Corona-Rettungspaket geeinigt und stimmten darin unter anderem dem Kommissionsvorschlag zur Kurzarbeit „SURE“ zu. Die Minister betonen hierzu die nationalen Zuständigkeiten im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit und dass die vorliegende Einigung nicht künftigen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung vorgreift. Neben der Einigung über das Instrument „SURE“ enthält das Rettungspaket die Absicherung von Unternehmenskrediten durch die Europäische Investitionsbank (EIB) bis zu einem Gesamtvolumen von 200 Milliarden Euro sowie die Bereitstellungstellung vorsorglicher Kreditlinien des Euro-Rettungsschirms Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) mit einem Kreditvolumen von bis zu 240 Milliarden Euro. Auf die Kreditlinien können bedürftige Mitgliedstaaten mit einem Betrag von bis zu je zwei Prozent ihres Bruttoinlandsprodukts zugreifen. Die sonst für ESMKredite üblichen strikten wirtschaftspolitischen Auflagen – wie etwa die Verpflichtung der Empfängerstaaten zu Reformen des Steuer- oder Rentensystems – werden zum großen Teil ausgesetzt. Stattdessen müssen sich diese Staaten verpflichten, die ESM-Mittel allein zur Deckung „direkter und indirekter Gesundheitskosten“ einzusetzen, die im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind.

Darüber hinaus vereinbarten die Finanzminister einen zeitlich befristeten WiederaufbauFonds für besonders betroffene EU-Staaten, über dessen Finanzierung und Höhe die Staats- und Regierungschefs im weiteren Verlauf entscheiden werden. Die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang sehr umstrittenen Corona-Bonds wurde damit vertagt.

Die Zustimmung der EU-Finanzminister zu dem Instrument „SURE“ ist aus Sicht des Deutschen Landkreistages zu begrüßen. Sie ist Zeichen der europäischen Solidarität und des europäischen Zusammenhalts in der gegenwärtigen außergewöhnlichen Notfallsituation. Die Betonung der Minister, dass mit dieser Einigung nicht die Zustimmung zu Vorschlägen einer europäischen Arbeitslosenversicherung einhergeht, entspricht der hierzu ebenso vom DLT vertretenen kritischen Haltung.

Vorschläge der Europäischen Kommission für eine COVID-19-Investitionsoffensive

Die Europäische Kommission hat am 2. April 2020 einen Vorschlag für eine „Investitionsoffensive Plus zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise“ (CRII+) vorgelegt. Darin enthalten sind insbesondere legislative Änderungen der Dachverordnung zu den Strukturfonds. Mitgliedstaaten können Kofinanzierungssätze von 100 Prozent für das Geschäftsjahr 2020- 2021 beantragen. Ein flexibler Transfer zwischen EFRE und ESF sowie zwischen den Regionenkategorien ist ebenfalls möglich. Die Vorgaben zur thematischen Konzentration gelten nur noch sehr eingeschränkt. Bereits am 13. März 2020 hatte die Kommission angekündigt, dass ca. 8 Milliarden Euro für die Vorfinanzierung der Strukturfondsförderung nicht an die EU zurückgezahlt werden müssen und damit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Bei der Verwaltungsbehörde im Niedersächsischen Ministerium für Bundesund Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung haben wir angefragt, ob Niedersachsen beabsichtigt, von den Möglichkeiten der Anpassung der operationellen Programm Gebrauch zu machen. Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir berichten.

COVID-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie vom 7. April 2020 ist verkündet worden und am 10. April 2020 in Kraft getreten. Sie stützt sich auf eine Ermächtigungsgrundlage, die mit dem sog. „Sozialschutz-Paket“ in das Arbeitszeitgesetz eingefügt wurde. Die Verordnung sieht in § 1 für bestimmte Berufsgruppen die Verlängerung der werktäglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf bzw. auf bis zu 60 Stunden vor. Die wöchentliche Arbeitszeit kann ggf. auch darüber hinaus verlängert werden. Voraussetzungen ist jeweils, dass die Verlängerung wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. Die Verlängerungsmöglichkeit betrifft außerdem nur bestimmte Berufsgruppen. Dazu gehören unter anderem medizinisches Personal (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), das Personal der Not- und Rettungsdienste einschließlich der Feuerwehren (§ 1 Abs. 2 Nr. 3), Personal, das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Behörden benötigt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) sowie das Personal in Abfallentsorgungsbetrieben u.a. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5).

Unter den genannten Voraussetzungen sind für die betroffenen Berufsgruppen ferner Abweichungen von der Ruhezeit (§ 2) und eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen möglich (§ 3). Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie die beiden zuletzt genannten Maßnahmen sind nur bis zum 30. Juni 2020 zulässig (§ 4). Die Verordnung insgesamt tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft (§ 7).

Anordnungen und Verordnungen des BMF im Zusammenhang mit COVID-19

Der Deutsche Landkreistag hat auf die Veröffentlichung von zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aufmerksam gemacht, mit denen das BMG zum einen Krankenhäuser verpflichtet, ihre intensivmedizinischen Kapazitäten offenzulegen, und zum anderen Unternehmen untersagt, im Auftrag eingeführte Medizinprodukte und Schutzausrüstung in den freien Verkauf zu bringen. Die ebenfalls veröffentlichten Anordnungen des BMG zielen ferner insbesondere darauf ab, Daten von Personen, die nach Deutschland einreisen, zu erfassen und zu speichern.

Weitere Themen

Strategische Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027

Im Februar 2020 hat der Niedersächsische Landkreistag Stellung genommen zur strategischen Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027. Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung (MB) hat uns mit Schreiben vom 7. April 2020 unterrichtet, dass es eine Anpassung des Strategietextes aufgrund der Stellungnahme für nicht erforderlich angesehen und deshalb die Landesregierung die Förderstrategie am 31. März 2020 unverändert beschlossen hat. Als erfreulich wird es angesehen, dass wir die im operativen Ziel formulierte Steigerung der regionalen Gestaltungskompetenz besonders begrüßt haben. Diesbezüglich gibt es im MB Überlegungen für eine konzeptionelle Ausgestaltung. Hierzu haben wir eine schnellstmögliche Unterrichtung und Beteiligung der kommunalen Ebene durch MB erbeten.

EuGH rügt Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen als Verstoß gegen das Unionsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen gegen EU-Recht verstoßen haben. Diese Mitgliedstaaten können sich laut Auffassung des EuGH weder auf ihr Recht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf ein angebliches Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen. Das Urteil hat vor allem politische Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen gegen EU-Recht verstoßen haben. Diese Mitgliedstaaten können sich laut Auffassung des EuGH weder auf ihr Recht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf ein angebliches Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen. Das Urteil hat vor allem politische Bedeutung.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Beschränkung sozialer Kontakte dreimal neu geregelt

Binnen weniger Tage ist die ursprünglich vom 27. März stammende niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie dreimal novelliert worden.

Für erhebliche öffentliche Diskussionen sorgte § 1 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2020. Er sah vor, dass Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt werden müssen. Nur wenige Stunden nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 3. April 2020 erklärte die Landesregierung, hier sei man über das „Ziel hinausgeschossen“. Das Sozialministerium verkündete in einer Pressemitteilung „selbstverständlich“ würden Verstöße bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht geahndet.

NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer hat diese Vorgehensweise gegenüber dem NDR und der Neuen Osnabrücker Zeitung kritisiert. Was im Gesetz- und Verordnungsblatt stehe, gelte. Jede Bürgerin, jeder Bürger, aber auch die für den Verwaltungsvollzug verantwortlichen Beamten der Polizei und der Landkreise müssten durch Blick in die Verordnung erkennen können, was erlaubt ist und was nicht. Auch die Landesregierung könne nicht zwölf Stunden nach Inkrafttreten erklären, so sei es nicht gemeint und bei Verstößen würde niemand belangt. Gerade in diesem Bereich, der politisch alle Menschen persönlich betreffe, brauche es klarer und verlässlicher Regelungen. Ein solches Vorgehen dürfe sich bei allem Verständnis für die große Hektik nicht wiederholen. Sonst werde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger gefährdet, die durch ihr besonnenes Verhalten die Eindämmung der Corona-Pandemie prima unterstützten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte nach der Ankündigung des Sozialministeriums, die Verordnung kurzfristig überarbeiten zu wollen, noch am Wochenende eine Reihe von Änderungsbedarfen signalisiert. Diesbezüglich würden unter anderem die Thematik der häuslichen Besuche, der Teilnahme an Beerdigungen, der Zulassung von Autowaschanlagen sowie weiterer Änderungsbedarf zusammengetragen. Am 7. April 2020 wurde nach einer erneut nur wenige Stunden umfassenden Anhörungsfrist für die kommunalen Spitzenverbände eine Neufassung der Kontaktverordnung verkündet. Änderungen betreffen unter anderem die Streichung des genannten Kontaktverbotes in häuslicher Gemeinschaft, die Nutzung von Autowaschanlagen (die nunmehr grundsätzlich möglich ist), die Begrenzung von Hochzeitsfeiern und Beerdigungen auf nunmehr zehn Personen statt des Abstellens auf den formalen Verwandtschaftsgrad sowie die gesonderte Regelung der Begleitung Sterbender. Zudem ist der außer-Haus-Verkauf auch von Cafés möglich. Nach der hierzu im Interministeriellen Krisenstab erzielten Übereinkunft sind davon auch Eiscafés erfasst. Auch diese sind damit grundsätzlich geschlossen, aber der außer-Haus-Verkauf ist unter den Bedingungen des § 6 der Verordnung zulässig. 

Am 8. April 2020 ist § 5 der Verordnung erneut geändert worden. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, haben sich danach grundsätzlich abzusondern. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise und auf direktem Weg zu ihrer Wohnung, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der während des Aufenthalts geplanten Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich die Gesundheitsämter zu kontaktieren und unterliegen während der Zeit der Quarantäne der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Die Änderung der Verordnung soll heute im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und tritt dann am morgigen Karfreitag in Kraft.

Bußgeldkatalog veröffentlicht

Am 8. April 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den vom NLT dem Grunde nach bereits mit Pressemitteilung vom 2. April 2020 geforderten landesweiten Bußgeldkatalog veröffentlicht. Er soll den zuständigen kommunalen Behörden und der Polizei Orientierung geben, wie mit Verstößen gegen die Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte umgegangen werden soll. Der unseres Wissens zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe bisher nicht an die zuständigen Behörden übersandte Bußgeldkatalog ist auf der homepage des MS aufrufbar.

Konzept des Landes zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten

Am Sonntag, den 5. April 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den kommunalen Spitzenverbänden das vielfach angemahnte Konzept zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten zur Sicherstellung der stationären Versorgung von an COVID-19 erkrankten Patienten übermittelt. Das medizinische Konzept fußt auf dem sogenannten Schalenmodell und beschreibt die Versorgungsstufen in den Plankrankenhäusern und ertüchtigten Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie nötigenfalls auch anderen geeigneten Beherbergungsbetrieben. Neben den Plankrankenhäusern sind sogenannte Ersatzkrankenhäuser, Hilfskrankenhäuser und Krankenpflegezentren vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich am 7. April 2020 an die Niedersächsische Sozialministerin gewandt und um ein Gespräch zur Klärung der vielfach offenen Fragen gebeten. Insbesondere wurde vom Land ein klares Bekenntnis zur Übernahme der Investitionskosten für alle Einrichtungen, die vorsorglich zur Entlastung der Plankrankenhäuser geschaffen werden, gefordert sowie belastbare Aussagen zur Refinanzierung des laufenden Betriebes durch die gesetzlichen Krankenkassen oder das Land Niedersachsen. Darüber hinaus wurden zahlreiche aus dem Bereich der Landkreise und der Region Hannover angezeigte inhaltliche Probleme und dringende Klärungsbedarfe, vor allem zur Inanspruchnahme der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen und der regionalen Belegungssteuerung signalisiert.

Schreiben AG KSV an Ministerpräsident Weil

Mit Schreiben vom 7. April 2020 hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt und um ein zeitnahes Gespräch gebeten.

Inhaltlich wurde zunächst auf eine nicht unerhebliche Förderlücke bei den Hilfen des Landes und des Bundes für die mittelständische Wirtschaft hingewiesen. Zudem bleiben nach Rückmeldungen unserer Mitglieder einzelne Leistungen des Landes hinter denen von Nachbarbundesländern zurück. Kritisiert wurde zudem, dass Vereine nur dann Anträge auf Soforthilfe stellen können, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Im Schwerpunkt hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aber ihre erheblichen Sorgen im Hinblick auf die kommunalen Finanzen angemeldet. Wie bereits gegenüber dem Landtag im Zuge der Stellungnahme zum Nachtragshaushalt 2020 signalisiert, hält die Arbeitsgemeinschaft einen weiteren Nachtragshaushalt des Landes für notwendig. In diesem Rahmen müsse auch eine gemeinsame Lösung für die Zeit nach der unmittelbaren Krisensituation gefunden werden. Insbesondere gelte es, die auf Land und Kommunen zukommenden Lasten gerecht zu verteilen und die derzeit noch nicht völlig abzuschätzenden Folgenden für die Kommunen abzufedern. Es wurden deshalb Programme zur Stabilisierung der kommunalen Finanzen gefordert.

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen im Rahmen von Entschuldungs- und Stabilisierungsverfahren

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat in einem Erlass vom 3. April 2020 Hinweise zum Umgang der aus der aktuellen Pandemiesituation entstehenden haushaltswirtschaftlichen Belastungen in den laufenden Entschuldungs- und Stabilisierungsverfahren nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich herausgegeben.

Danach sind die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der aktuellen Pandemielage aus zusätzlichen Aufwendungen oder verminderten Erträgen ergeben, als unvorhersehbare Ereignisse zu werten und von der Kompensationsverpflichtung in Fällen der Gewährung von Bedarfszuweisungen, der Umsetzung von Zukunftsverträgen und Stabilisierungsvereinbarungen ausgenommen. Die im laufenden Haushaltsjahr 2020 wirksam werdenden haushalts- und wirtschaftlichen Belastungen sind im Vorbericht zum Haushaltsplan 2020 gesondert darzustellen. Darüber hinaus wird der Termin zur Abgabe des standardisierten Berichts über den Verlauf der Entschuldungsverfahren im Jahr 2019 auf den 30. September 2020 verschoben.

EU-Kommission genehmigt Bundesregelung für Beihilfen

Die EU-Kommission hat am 2. April 2020 die von Deutschland angemeldete „Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrig verzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – Bundesregelung Beihilfen für niedrig verzinsliche Darlehen 2020“ genehmigt. Mit der angenommenen Regelung werden zinsvergünstigte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus erweitert. Nach der nunmehr genehmigten Bundesregelung können Unterstützungsmaßnahmen auch von Landesbehörden und Förderbanken gewährt werden.

EU-Kommission gewährt weitere beihilferechtliche Erleichterungen

Die EU-Kommission hat am 3. April 2020 den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirtschaft“ angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 geändert und um weitere Erleichterungen erweitert. Hierzu zählt insbesondere die nunmehr zu- sätzliche mögliche Gewährung von zinslosen Darlehen, Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos oder der Bereitstellung von Eigenkapital in Höhe von maximal 800.000 Euro pro Unternehmen. Erleichterungen für Beihilfemaßnahmen sind vorgesehen im Hinblick auf Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte sowie zur gezielten Steuerstundung, Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnzuschüssen für die am härtesten vom Ausbruch getroffenen Unternehmen.

Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 beschlossen, auf Basis des am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilferahmens (sogenannter Temporary Framework) umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand einzuführen. Der KfW-Schnellkredit, bei dem der Staat 100 Prozent der Kreditrisiken übernimmt, tritt neben die bereits bestehenden Angebote und wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen.

Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro pro Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

BAMF setzt Einbürgerungstest aus

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mitgeteilt, dass ab sofort und bis auf Weiteres keine Einbürgerungstests mehr stattfinden. Sollte im Rahmen von laufenden Einbürgerungsverfahren ein dringender Testbedarf bestehen, kommt eine Einzelfalllösung in Betracht.

Allgemeinverfügung des MS zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) mit einer Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG erlassen.

Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird vom MS abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt. Dies könnte im kommunalen Bereich insbesondere die medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz-, Hilfs- und Labortätigkeiten betreffen. Hierzu wird abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Weiterhin kann abweichend von § 3 ArbZG bei den unter Abschnitt A.I genannten Tätigkeiten sowie insbesondere

               – bei Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

               – zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

               – in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und

                 Betreuung von Personen,

               – in Verkehrs- und Hafenbetrieben,

               – in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und

                 Abwasserentsorgungsbetrieben

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden. Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Die vorgenannten Regelungen gelten befristet bis zum 31. Mai 2020. Die Allgemeinverfügung ist nach ihrer Bekanntmachung am 27. März 2020 in Kraft getreten. Die Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Zensus 2021: Verlegung der Durchführung des Zensus 2021

Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben vom 2. April 2020 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aufgrund der Corona-Pandemie, die sich derzeit in allen europäischen Staaten weiter ausbreitet, darum gebeten, den Zensus 2021 nach Möglichkeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben dargelegt, dass zu bezweifeln ist, dass sich unter den gegebenen Umständen der Pandemie eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Zensus 2021, aber auch die Durchführung im Jahr 2021 mit den notwendigen Erhebungsbeauftragten für die Befragungen von Privathaushalten und in Heimen realisieren lasse.

Ein Großteil der Verwaltungsmitarbeiter der Landkreise sei gegenwärtig für die Bekämpfung der Corona-Krise gebunden bzw. abgeordnet, so dass die notwendigen ordnungsgemäßen Vorbereitungen, z.B. für die Einrichtung von Erhebungsstellen, wahrscheinlich nicht fristgemäß erfolgen können. Da auch nicht absehbar sei, wann und inwieweit dieser Personaleinsatz enden werde, sei eine zeitliche Verlegung des Zensus 2021 angezeigt. Auch mit Blick auf die sich abzeichnende wirtschaftliche Lage und den allein für Deutschland geschätzten Kosten in Höhe von 1,2 Milliarden Euro für den Zensus sei es fraglich, ob diese Ressourcen nicht an anderer Stelle dringender benötigt werden.

Weitere Themen

Aktualisierte Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest

Vor dem Hintergrund des inzwischen auch in einem Putenbetrieb und zwei gemischten Kleinhaltungen in Deutschland aufgetretenen Geflügelpestgeschehens hat das FriedrichLoeffler-Institut seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland aktualisiert.

Im Einzelnen werden die aktuellen Meldungen insbesondere aus Polen und Bulgarien, die sich einschließlich der vorgenommenen Bestandsräumungen auf bisher ca. 1,2 Millionen Vögel summieren, angepasst. Im Rahmen der Einschätzung der Situation und des Risikos finden sich insbesondere zusätzliche Ausführungen zu den phylogenetischen Analysen in Bezug auf die drei Ausbrüche in Geflügelhaltungen in Deutschland sowie bei Wildvögeln. Danach bestätigen die genetischen Vollgenom-Analysen, dass eine Genomsegment-Vermischung verschiedener hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenzaviren zur Entstehung der aktuellen Viren führten. Die Viren aller fünf aktuellen Ausbrüche in Deutschland seien mit den Viren der in Mittel- und Osteuropa aufgetretenen Ausbrüche sehr eng verwandt. Sie repräsentierten einen neuen Genotyp, der erstmalig im Rahmen dieser Ausbrüche detektiert wurde.

Eine Veränderung der konkreten Risikobewertung geht damit nicht einher. Nach wie vor wird das Risiko eines Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen durch direkte Kontakte zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln ebenso als mäßig eingestuft wie das Risiko eines mittelbaren Eintrags durch kontaminierte Gegenstände.

NLT-Modell zu Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen erneut bestätigt

Auf eine Anfrage der Grünen im Landtag (LT-Drs. 18/5843) hat die Landesregierung das NLT-Modell für die Bemessung der Ersatzzahlung für Windenergieanlagen erneut bestätigt. Wegen des Eingriffs in das Landschaftsbild muss für jede Anlage ein Ausgleich gezahlt werden, der für Naturschutzmaßnahmen verwendet wird. In Niedersachsen hat der NLT eine bundesweit beachtete Bemessungsmethode erarbeitet und in Arbeitshilfen beständig fortentwickelt.

Im Rahmen der Beantwortung der Anfrage hat die Landesregierung ausgeführt, dass das durch die NLT-Arbeitshilfe bekanntgemachte Modell ein maßgeblicher Stützpfeiler für einen einheitlichen Vollzug ist. Seitens der Landesregierung bestehen ausdrücklich keine Bedenken gegen die Anwendung in der Vollzugspraxis.

In der Antwort der Landesregierung findet sich zudem der Satz: „Der Erlass einer abschließenden Regelung zur Bemessung der Ersatzzahlung ist derzeit nicht Gegenstand der Novellierung des Windenergieerlasses.“ Dafür hat sich der NLT in den zurückliegenden Jahren beständig eingesetzt. Denn mit dem rechtssicheren und vollzugstauglichen NLT-Modell für die Bemessung der Ersatzzahlungen wird gewährleistet, dass die Windbranche einen angemessenen Ausgleich für den Naturschutz leistet. Das hilft letztlich auch der Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie. Wir werden genau beobachten, dass die Landesregierung ihrer Aussage zur Novellierung des Windenergieerlasses Folge leistet.

Strategische Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027

In NLT-Aktuell 29/2019 haben wir die im Dezember vom Kabinett beschlossene und unter den Ressorts abgestimmte Niedersächsischen Strategie für die EU-Förderung 2021/27 sowie unsere Stellungnahme hierzu übersandt. In einer Presseinformation wurde Anfang April berichtet, dass das Kabinett nunmehr die strategische Ausrichtung des Lands für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027 gegenüber der im Dezember versandten Fassung unverändert beschlossen hat.

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Kommunalfinanzen: Ergebnisse der bundesweiten Kassenstatistik

Der Deutsche Landkreistag hat die Ergebnisse der Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2019 aufbereitet und zusammengestellt. Angesichts der aktuellen Corona-Krise ist zu erwarten, dass der insgesamt noch positive Rückblick sich in den nächsten Jahren in dieser Form nicht wiederholen lassen wird. Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistik 2019 hat die kommunale Ebene insgesamt (Kernhaushalte) mit einem Überschuss von 4,51 Milliarden Euro und damit mit einem im Vorjahresvergleich um 4,17 Milliarden Euro schlechteren Ergebnis abgeschlossen. Die Kreishaushalte verzeichneten 2019 einen Überschuss in Höhe von 1,6 Milliarden Euro, der um 574 Mio. Euro unter dem Wert von 2018 liegt. Prognostiziert war mit dem Kreisfinanzbericht des Deutschen Landkreistages ein Finanzierungssaldo von etwa 1,75 Milliarden Euro. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Ende des Jahres 2019 bundesweit für alle Kommunen 34,147 Milliarden Euro. Dies waren 2,473 Milliarden Euro weniger als 2018. Bei den Landkreisen konnten die Kassenkreditbestände weiter um rd. 86 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr auf nunmehr 2,362 Milliarden Euro reduziert werden. Die Werte je Einwohner in den einzelnen Bundesländern werden im Folgenden wiedergegeben:

Handreichung für Kommunalpolitiker zum Umgang mit Hass und Bedrohung

Das Nationale Zentrum Kriminalprävention hat in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Handreichung zum Umgang mit Hass und Bedrohung für Kommunalpolitiker vorgelegt. Das Papier enthält Schutz- und Verhaltenshinweise der Polizei, Hinweise auf Unterstützungsangebote gegen Hass im Netz sowie eine Liste von Ansprechpartnern und Beratungsstellen.

Bereits lange vor der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke war festzustellen, dass immer mehr Menschen, die sich kommunalpolitisch – sei es hauptamtlich, sei es ehrenamtlich – engagieren, bedroht, mit Hass überzogen oder sogar tätlich angegriffen worden sind. Das Spektrum reicht insoweit von Beleidigungen und Verunglimpfungen in sozialen Netzwerken, in der Öffentlichkeit, durch Briefe und Telefonanrufe bis hin zu körperlicher Gewalt.

Bundespräsident Steinmeier hat diese Fragestellungen bereits seit längerem adressiert und sich verschiedentlich über die Lage bedrohter Amts- und Mandatsträger in den Kommunen auch unmittelbar mit Landräten, Bürgermeistern und ehrenamtlich Tätigen ausgetauscht. Zuletzt hat eine solche Diskussionsveranstaltung „Gemeinsam gegen Hass und Gewalt – Kommunalpolitiker nicht allein lassen“ am 10. März 2020 in Zwickau stattgefunden.

Im Rahmen dieses Austausches ist auch eine Handreichung zum „Umgang mit Hass und Bedrohung – Hinweise für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker“ vorgestellt worden, welche das Nationale Zentrum Kriminalprävention, das durch das Bundesinnenministerium gefördert wird, erarbeitet hat. Die Handreichung ist durch den Deutschen Landkreistag sowie die gemeindlichen Schwesterverbände unterstützt worden. Das Dokument stellt neben den Vorworten Schilderungen betroffener Kommunalpolitiker an die Spitze wie bspw. den Vizepräsidenten des Deutschen Landkreistages und Präsidenten des Sächsischen Landkreistages, Landrat Vogel (Erzgebirgskreis). In einem zweiten Kapitel werden Schutz- und Verhaltenshinweise der Polizei, bspw. zur Sicherheit im häuslichen Bereich, zum Umgang mit Post- und Warensendungen, zum Fahrzeug und zur Sicherheit bei Veranstaltungen gegeben. Dargestellt werden darüber hinaus Unterstützungsangebote gegen Hass im Netz sowie abschließend eine Liste von Ansprechpartnern und Beratungsstellen, differenziert nach Bundesländern

Die Broschüre können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://www.nzkrim.de/fileadmin/nzk/NZK_Berichte/NZK_HR2020_WEB.pdf

Corona: Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu Ostern verboten, aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar

Für die als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer sind an den Standorten teilweise bereits Haufwerke von entsprechendem Brennmaterial aufgeschichtet worden. Ein Abbrennen in dem sonst üblichen Rahmen ist aufgrund des Ansammlungsverbotes im Zusammenhang mit der Corona-Krise derzeit nicht mehr gestattet.

Um dennoch eine Ausübung dieses Brauchtums zu ermöglichen, haben die beteiligten Ministerien (MI, MU, MS) auf Initiative der Geschäftsstelle signalisiert, dass Brauchtumsfeuer auf einen späteren Termin verschoben werden können. Da eine solche Verschiebung nichts an dem Charakter des Brauchtums an sich ändert, erfolgt ein Abbrennen in diesem Fall dann auch weiterhin außerhalb der Regelungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibseln außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung).

Bei der zwischenzeitlichen Lagerung der Brennmaterialien sind die Verkehrssicherungspflichten (Schutz von Kindern und Tieren, Selbstentzündung) zu beachten. Eine Anlieferung weiterer Brennmaterialien ist nur zu einem von der Gemeinde festgelegten Termin für das Abbrennen des Brauchtumfeuers gestattet. Bei der Erteilung der Erlaubnis zur Verschiebung muss die in den Kommunen jeweils zulässige Rechtsform beachtet werden. Eine Verschiebung kann je nach Gefahrenabwehrverordnung durch eine Änderung der gemeindlichen Verordnung bzw. bei Vorliegen von erteilten Erlaubnissen durch Rücknahme und Neufassung der konkreten Erlaubnisse erfolgen. In jeder Gemeinde ist (nur) ein neuer Termin und ein Ausweichtermin oder ein Wochenende für das Abbrennen des Brauchtumfeuers festzulegen. Dieser ist von der zuständigen Ordnungsbehörde mit dem Landkreis/der Region Hannover abzustimmen.

Neue zentrale Hotline der Landesregierung zur Corona-Pandemie

Die Niedersächsische Landesregierung stellt für Fragen der Bürgerinnen und Bürger ab sofort von montags bis freitags von 8 Uhr bis 22 Uhr eine neue, zentrale Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist unter der folgenden Telefonnummer erreichbar: +49 (0) 511 120 6000.

Diese vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport für die Landesregierung geschaltete neue Hotline soll allgemeine, direkt verfügbare Informationen zum Coronavirus und seinen Folgen unmittelbar geben, ansonsten aber der Vermittlung zu anderen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus verschieden Bereichen der Landesregierung dienen.

Verlängerung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beschlossen

Nachdem der Deutsche Bundestag am 12. März 2020 in zweiter und dritter Lesung dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes mit der vom Bundesrat eingebrachten Verlängerung der Fristen beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zugestimmt hatte, hat nunmehr der Bundesrat am 27. März 2020 dem Gesetz endgültig zugestimmt. Gleichzeitig wird die Frist für die Bewilligung von Bundesmitteln durch die Länder zum Ausbau der Kindertagesbetreuung bis Ende 2020 verlängert.

Verfahrenserleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie auch im Bauvergaberecht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) geht in einem weiteren Erlass vom 27. März 2020 auf vergaberechtliche Fragestellungen ein und weist darauf hin, dass auch im Baubereich die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben vorliegen können. In einer ausdrücklich nicht-abschließenden Aufzählung nennt das Ministerium als beispielhaft:

  • kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich,
  • Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen,
  • Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.

Das Schreiben gilt naturgemäß nur für Bauvorhaben des Bundes, mag in der aktuellen Situation aber gleichwohl auch für den (kreis-)kommunalen Bereich unverbindliche Orientierung bieten.

Land passt Soforthilfe für kleine Unternehmen an

Ab dem 30. März werden auch die sofortigen Hilfsangebote des Bundes für kleine Unternehmen über die NBank bereitgestellt. Die am 24. März in Kraft getretene Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ des Landes wurde daraufhin am 31. März an die Regelungen der Bundesförderrichtlinie angepasst und durch zwei neue Richtlinien ersetzt. Die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung 1:1 um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Unternehmen bis 5 Beschäftigte können bis zu 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten. Für diese Richtlinie werden Mittel des Bundes eingesetzt.

Über die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ werden Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11 bis 49 Beschäftigten unterstützt. Für Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten werden bis 20.000 Euro und für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten 25.000 Euro Soforthilfe gewährt. Für diese Richtlinien werden die Mittel des Landes eingesetzt.

Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist bei beiden Richtlinien nicht mehr notwendig. Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist nicht Bestandteil der Förderung. Zur Deckung der Lebenshaltungskosten soll ergänzend die Grundsicherung nach ALG II beantragt werden.

Vorgezogene digitale Lernangebote für Schülerinnen und Schüler

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sollen den Schülerinnen und Schülern altersgerechte Lernangebote digital zur Verfügung gestellt werden. Dafür soll unter anderem auch der bisher erarbeitete Prototyp der Niedersächsischen Bildungscloud (NBC) allen Schulen vorgezogen ab Mai dieses Jahres flächendeckend angeboten werden. Die NBC kann nicht nur als Lernmanagement-System genutzt werden, in dem Materialien, Termine und Dateien bereitgestellt werden, sondern ermöglicht auch die schulbezogene und schulübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit miteinander im ganzen Land. Es sollen insbesondere die einfach zu bedienenden Funktionen wie der Messenger, die Lerngruppeneinrichtung, der Datenaustausch und die Datenablage verfügbar sein. Die Bildungscloud soll ein zusätzliches kurzfristiges Angebot für die Schulen sein, die bisher keine andere Lernplattform nutzen. 

Um allen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme zu möglichen, soll es den Schulträgern abweichend von der bisherigen Förderrichtlinie möglich sein, ab sofort die (weiterhin!) einmalig bis maximal 25.000 Euro pro Schule zur Verfügung stehenden Mittel für die Beschaffung von Tablets zu verwenden. Damit ist nicht gemeint, dass die Schulträger jedem Schüler bzw. jeder Schülerin ein Tablet zur Verfügung stellen sollen. Vielmehr geht es darum, in den Fällen, in denen zu Hause kein Tablet, Laptop, Rechner, passendes Handy etc. vorhanden ist, um in die Bildungscloud zu kommen, leihweise ein Gerät durch die Schulträger zur Verfügung stellen zu können. Das Risiko des Verlustes oder einer Beschädigung dieser Leihgeräte liegt beim Schulträger.

Europäische Kommission legt „Europäisches Klimagesetz“ vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für ein „Europäisches Klimagesetz“ vorgelegt. Durch die Verordnung soll das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im europäischen Recht verankert werden. Ein weiteres Zwischenziel für das Jahr 2030 soll nach Vorlage einer Bewertung im September des Jahres eingesetzt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nationale Maßnahmen zu bewerten und Empfehlungen für Anpassungen auszusprechen.

Art. 2 Abs. 1 des Verordnungsvorschlages schreibt für die gesamte Union Treibhausgasneutralität (nicht nur CO2-Neutralität) bis 2050 als verbindliches Ziel vor. Das betrifft zumindest jene Treibhausgase, die von Rechtsvorschriften der Union reguliert werden. Absatz 2 verpflichtet die Organe der Union und die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels auf europäischer und nationaler Ebene durchzuführen. Damit wird die Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 des Paris-Übereinkommens widergespiegelt, nach dem Industrieländer für die gesamte Wirtschaft absolute Emissionsreduktionsziele festlegen sollen.

Unklar bleibt aber die Frage, welches Reduktions-Zwischenziel für 2030 eingesetzt wird. Nach Art. 2 Abs. 3 der VO soll bis September d. J. eine Analyse der EU-Kommission vorliegen, die bewerten soll, ob die von den Mitgliedsstaaten vorgelegten Maßnahmen für ein Ziel von 50 oder 55 Prozent ausreichen. Das in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz enthaltene Ziel sieht noch eine Einsparung von 40 Prozent vor. Diese Vorgabe müsste dann nötigenfalls angepasst werden. Bis Juni 2021 sollen daneben alle einschlägigen Politikinstrumente (u. a. die Richtlinie zum ETS, die Energieeffizienz-Richtlinie und die ErneuerbareEnergien-Richtlinie) überprüft und ggf. überarbeitet werden, um die zusätzlichen Emissionsreduktionen bis 2030 erreichen zu können (vgl. Abs. 4 der VO). 

Nach Art. 3 Abs. 1 der VO wird der Kommission die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte einen Zielpfad festzulegen, mit dem das Ziel der Klimaneutralität verwirklicht werden soll. Bis September 2023 und danach alle fünf Jahre soll die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Klimaneutralität und dem Zielpfad 2030-2050 im Einklang stehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der VO). Sind die nationalen Maßnahmen aus Sicht der Kommission nicht ausreichend, kann sie gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO Empfehlungen aussprechen.

EU-Kommission legt erneuerten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor

Die Europäische Kommission hat einen aktualisierten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vorgelegt. Darin wird eine Vielzahl von legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf die Abfallvermeidung vorgeschlagen. Mittelfristig soll ein „Recht auf Reparatur“ im europäischen Recht verankert werden. Die Vernichtung von unverkauften, unverderblichen Waren soll möglicherweise verboten werden. Für das öffentliche Auftragswesen werden eine Reihe von sektorspezifischen verbindlichen Mindestkriterien und Zielvorgaben für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung angekündigt. Mobiltelefone sollen einheitliche Ladegeräte erhalten. Durch eine Änderung der Abfallrahmenrichtlinie soll Lebensmittelverschwendung reduziert werden. Für das Jahr 2022 wird ein Vorschlag zur Harmonisierung der Systeme der Getrenntsammlung von Abfällen angekündigt.

Coronavirus – Ergänzende Verfahrenserleichterungen in der Nds. Wertgrenzenverordnung #

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) beabsichtigt kurzfristig die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO) um Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu ergänzen. Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet sollen folgende Wertgrenzen festgesetzt werden:

          – Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschrei-

           bung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3.000.000 Euro (Wertgrenze bisher je nach

           Gewerk zwischen 50.000 und 150.000 Euro)

          – Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis

           1.000.000 Euro (Wertgrenze bisher 25.000 Euro)

          – Freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lie-

           ferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte

          – Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienstund

           Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19

           Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214.000 Euro (EUSchwellenwert)

Weitere Verfahrenserleichterungen für den Baubereich betreffen die Möglichkeit der Aussetzung öffentlicher Submissionstermine sowie eine größere Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern für die Ausführung eines Auftrages.

Erlass zum bauordnungsrechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat an die unteren Bauaufsichtsbehörden einen Erlass zum bauordnungsrechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gerichtet. Dieser Erlass ging auch auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages zurück. Der Erlass hat das Ziel, die Bemühungen um die schnelle Schaffung von Behelfskrankenhäusern und dergleichen auch bauaufsichtlich abgesichert zu unterstützen. So kann von der formalen Erteilung von Baugenehmigungen weitgehend abgesehen und im Wege der Duldung vorgegangen werden. Vorbild ist das seinerzeitige Vorgehen in der Flüchtlingskrise.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) hatte zum ursprünglichen Erlassentwurf eine sehr kurze Stellungnahmefrist von lediglich einem Tag. Die Stellungnahme der AGKSV führte dazu, dass nochmals stärker hervorgehoben wird, nicht nur von einer Baugenehmigung, sondern ggf. auch vom Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes absehen zu können, sofern Voraussetzungen wie der Brandschutz und die Standsicherheit gegeben sind.

Akzeptanz des Mobilfunkausbaus: Informationen des Bundesverkehrsministeriums und Bundesumweltministeriums

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben einen FAQ-Katalog mit Informationen zum Mobilfunkausbau und zu 5G entwickelt. Ein Schwerpunkt der Ausführung betrifft den Aspekt der Akzeptanz des Mobilfunkausbaus. In Kürze soll es darüber hinaus eine weitergehende Informationsinitiative des Bundes geben.

Der FAQ-Katalog ist unter der Internetadresse https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/kommunikationsinitiative-mobilfunkausbau.html abrufbar.

Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“

Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) schreibt den Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“ aus. In drei Kategorien wird das entwicklungspolitische Engagement von deutschen Kommunen mit migrantischen Organisationen ausgezeichnet. Einsendeschluss ist am 28. Juni 2020.

Der seit 2014 im Rhythmus von zwei Jahren von der SKEW ausgeschriebene Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“ zeichnet das gemeinsame entwicklungspolitische Engagement von deutschen Landkreisen, Städten und Gemeinden mit migrantischen Organisationen aus. Die Schirmherrschaft für den Wettbewerb hat Dr. Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, übernommen.

Prämiert werden Kooperationen, die in der jeweiligen Kommune vor allem strukturell wirken, hierzu zählen unter anderem Kooperationsprojekte und Nord-Süd-Partnerschaften, die Migranten aktiv mitgestalten, entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit, politische Beschlüsse und strukturelle Maßnahmen, wie z.B. die Gründung eines Migrationsbeirates, und die Entwicklung von kommunalen Strategien und Leitbildern mit dem Fokus Migration und Entwicklung. In drei Kategorien werden jeweils zwei Preise verliehen, wobei die Kategorien nach Einwohnerzahl gestaffelt sind: bis 20.000, von 20.000 bis 100.000 und mehr als 100.000 Einwohner. Das Preisgeld beträgt insgesamt 135.000 Euro und wird gleichmäßig auf alle Kategorien verteilt. Die Gewinnerkommunen können ihr Preisgeld gemeinsam mit ihren zivilgesellschaftlichen Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung gemeinsamer Projekte der kommunalen Entwicklungspolitik verwenden.

Eine Bewerbung ist bis Sonntag, 28. Juni 2020 möglich. Die Bewerbungsunterlagen sowie weitere Informationen auch zu Ansprechpartnern bei Rückfragen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://skew.engagement-global…-kommune-bewegt-welt.html.

                             Angesichts der Dynamik dieser Tage können wir nicht

                        ausschließen, uns in der nächsten Woche nochmals mit einer

                                    Ausgabe „NLT-Aktuell“ zu melden.

                        Vorsorglich wünscht die Geschäftsstelle allen Leserinnen und

                           Lesern bereits auf diesem Wege trotz aller widrigen und

                               ungewohnten Umstände ein frohes Osterfest!

Cover-NLT-Aktuell-08

NLT-Aktuell Corona-Spezial

Die Corona-Pandemie hat nicht nur zu einer Flut von fachaufsichtlichen Weisungen, Allgemeinverfügungen und Hinweisen jeder Art geführt, die in den Verwaltungen der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zum Teil binnen weniger Stunden umgesetzt werden mussten. Auch der Rechtsrahmen für das Handeln der Behörden wurde in einem bisher allenfalls ansatzweise aus der Finanzkrise bekannten Tempo angepasst. Gesetzentwürfe wurden den kommunalen Spitzenverbänden teilweise mit einer Rückäußerungsfrist von wenigen Stunden zugeleitet.

Am Mittwoch dieser Woche hat der Deutsche Bundestag umfangreiche Gesetzespakete beschlossen, denen der Bundesrat – soweit notwendig – am heutigen Freitag zugestimmt hat.

Der Niedersächsische Landtag hat ebenfalls am vergangenen Mittwoch einen Nachtragshaushalt beschlossen, um die Landesregierung handlungsfähig zu machen, für die notwendigen vielfältigen Hilfsmaßnahmen, die im Einzelnen noch erarbeitet werden müssen. Wir möchten insbesondere den Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung mit dieser Ausgabe von NLT-Aktuell einen kurzen Überblick über die auf Ebene der EU, des Bundes und des Landes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen bieten.

Europäische Union

Beihilferechtliche Erleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft

Die EU-Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Coronakrise (sog. Temporary Framework) verabschiedet. Der neue Rahmen wird es den Beihilfegebern und damit auch den Landkreisen bis zum 31. Dezember 2020 unter anderem ermöglichen, Unternehmen Zuschüsse oder Erleichterungen von bis zu 800.000 Euro zu gewähren und Kredite durch staatliche Garantien abzusichern. Eine solche Regelung wurde zuletzt im Anschluss an die Finanzkrise im Jahr 2008 angewandt. Alle Erleichterungen gelten nur für Beihilferegelungen, die bei der Kommission notifiziert werden müssen. Die Bundesregierung hat hierzu äußerst kurzfristig zwei Regelungen geschaffen. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ hat die EU-Kommission am 24. März 2020 notifiziert. Diese Regelungen stellen die rechtliche Basis für die Ausreichung der 50 Milliarden Euro des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige dar. Auch die Länder und die Landkreise können auf der Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 Unternehmen u. a. mit direkten Zuschüssen oder rückzahlbaren Vorschüssen fördern, wobei die Höhe sämtlicher Förderungen max. 800.000 Euro pro Unternehmen betragen darf. Dabei müssen aber die beihilferechtlichen Bewilligungs- und Berichtspflichten beachtet werden.

Aktivierung der Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Die Europäische Kommission hat aufgrund der weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie erstmalig die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes beschlossen. Der Rat hat die Aktivierung am 23. März 2020 gebilligt. Mit dieser Entscheidung wird ein großer Spielraum bei der Bewertung nationaler Investitionen im Rahmen der haushaltspolitischen Überwachung eingeräumt. Die Ausweichklausel soll „so lange wie nötig“ aktiviert bleiben. Die Eurogruppe erwägt darüber hinaus den Einsatz des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Ungenutzte Strukturfondsmittel sollen daneben zur Schaffung einer „Coronavirus-Investitionsinitiative“ eingesetzt werden, die insgesamt mit 37 Milliarden Euro ausgestattet werden soll.

Bund

Vergaberechtliche Erleichterungen angesichts der Corona-Pandemie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie auf die im Vergaberecht selbst vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Dringlichkeitssituationen verwiesen. Die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben seien aktuell sowohl für die Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie als auch zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung insgesamt gegeben. Das BMWi stellt dabei fest, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben und damit verbundene vergaberechtliche Erleichterungen sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind.

Den Ländern stehe es zudem grundsätzlich frei, auch darüberhinausgehend bestimmte Regeln der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in bestimmten Bereichen insgesamt auszusetzen.

Nachtragshaushalt 2020 des Bundes zur Abfederung der Corona-Krise

Dem Deutschen Bundestag ist am 23. März 2020 der Entwurf eines Nachtragshaushalts 2020 zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Er sieht Mehrausgaben von insgesamt 122,487 Milliarden Euro und Mindereinnahmen von 33,5 Milliarden Euro vor. Für die Unterstützung von Kleinunternehmern und von „Solo-Selbständigen“ werden dabei 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden zur Existenzsicherung u.a. für „Solo-Selbständige“ die Mittel für das Arbeitslosengeld II um 5,5 Milliarden Euro und für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft um 2 Mrd. € sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um 0,2 Milliarden Euro aufgestockt. Unter dem Strich ist eine Neuverschuldung in Höhe von 155,987 Milliarden Euro vorgesehen, mit der die Schuldengrenze um rund 100 Milliarden Euro überschritten wird. Der Bundestag hat den Nachtragshaushalt am 25. März, der Bundesrat am heutigen 27. März 2020 beschlossen.

Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen am 23. März 2020 verabschiedet. Dieser Entwurf weicht von dem ersten Entwurf ab, den der Deutsche Landkreistag unter anderem wegen zu weitgehender Übertragung einzelner Zuständigkeiten an den Bund kritisiert hatte. Entfallen ist insbesondere das Einzelweisungsrecht des Bundes an die Länder zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Möglichkeit, zur Identifizierung von Kontaktpersonen auf Mobilfunkdaten zurückzugreifen. Auch Einzelheiten im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen werden verändert. Paragraph 28 IfSG ermächtigt nunmehr klarer zum Erlass von Ausgangssperren. Die Entschädigungsregelungen werden auf Verdienstausfälle ausgedehnt, die auf Kinderbetreuungszeiten erwerbstätiger Sorgeberechtigter zurückgehen, die wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen notwendig werden. Der Bau von Gesundheitseinrichtungen wird erleichtert.

Der Deutsche Bundestag hat diesen Entwurf am 25. März 2020 mit einigen von der Formulierungshilfe der Bundesregierung abweichenden Regelungen beschlossen. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist nunmehr Aufgabe des Deutschen Bundestages. Die weitergehenden Befugnisse, die dem Bundesministerium für Gesundheit eingeräumt werden, sind bis zum 31. März 2021 befristet, die besondere Entschädigungsregelung für Eltern wegen Kinderbetreuung wird schon zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Zugleich hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass wegen der Ausbreitung von Corona in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht. Dieser Beschluss wird mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am heutigen 27. März 2020 zugestimmt.

Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat ein Bündel von Maßnahmen auf den Weg gebracht, die die Folgen der Corona-Pandemie auf Wirtschaftsunternehmen und Beschäftigte abfedern sollen. Dazu gehören neben erleichterten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, der Stundung von Steuerzahlungen und der Reduzierung von Steuervorauszahlungen umfangreiche Kredit- und Liquiditätshilfen für Unternehmen und Selbstständige, die bedingt durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ebenfalls ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, das u.a. eine weitere Aufstockung der Anleihekäufe und neue Liquiditätshilfen für die Banken vorsieht.

Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein Gesetz zur Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ beschlossen. Der WSF soll der Stützung der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen dienen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt hätte. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen stehen 100 Milliarden Euro bereit, für Garantien zur Überwindung von Liquiditätsengpässen stehen dem Fonds 400 Milliarden Euro zur Verfügung.

Der Fonds ermöglicht neben den geplanten Hilfen über KfW-Programme auch großvolumige Stützungsmaßnahmen mit der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalstärkung für relevante große deutsche Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere mit vielen Arbeitsplätzen und deutschen Zulieferstrukturen.

Die abschließende Befassung des Bundesrates ist am heutigen 27. März 2020 erfolgt.

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat am Samstag, 21. März 2020, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) erhalten. Mit dem Gesetz soll den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begegnet werden, die dazu führen, dass Menschen erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, aber insbesondere auch relevant werden für Selbständige, bei denen das Geschäft wegbricht. Deshalb sollen diese Menschen und ihre Familien schnell vor den vorübergehenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise in der Grundsicherung geschützt werden. Der Entwurf enthält eine Reihe von Änderungen, vor allem des SGB II (in Art. 1) und des SGB XII (in Art. 4).

Die Bundesregierung hat die genannte Formulierungshilfe für ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) am 23. März 2020 beschlossen.

Weiterhin wurde ohne vorherige Anhörung der Entwurf eines Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (Art. 10 des o. a. Gesetzentwurfes) beschlossen (dazu siehe unten).

Der Entwurf des Sozialschutz-Pakets enthält eine Reihe von Änderungen, vor allem des SGB II (Artikel 1) und des SGB XII (Artikel 4). Die vereinfachten Verfahren sollen auch die Arbeitsfähigkeit der Jobcenter und Sozialämter unterstützen. Die Regelungen gelten für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnt. Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Regelungen bis zum 31.Dezember 2020 verlängern.

Die Bundesregierung geht im Bereich des SGB II bei aller Unsicherheit der Einschätzungen zur Zahl der zusätzlichen Leistungsberechtigten davon aus, dass je 100.000 zusätzlichen Bedarfsgemeinschaften im SGB II, die für einen Zeitraum von sechs Monaten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, Mehrausgaben von rund 800 Millionen Euro resultieren. Davon entfallen 625 Millionen Euro auf den Bund und 175 Millionen Euro auf die Kommunen. Unter Berücksichtigung der Branchen- und Einkommensstruktur könnten bis zu 700.000 der 1,9 Millionen Solo-Selbständigen und bis zu 300.000 der 1,6 Millionen Selbständigen mit Angestellten für eine Antragstellung in Frage kommen.

Zusammen mit weiteren Anspruchsberechtigten wäre eine maximale Größenordnung von 1,2 Millionen zugehenden Bedarfsgemeinschaften infolge der Corona-Krise und der geplanten Regelungen möglich. Bei sechs Monaten Leistungsbezug entspräche dies maximalen Mehrausgaben von rund 9,6 Milliarden Euro. Davon entfallen 7,5 Milliarden Euro auf den Bund (davon 5,5 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und 2,0 Milliarden Euro für die Beteiligung des Bundes an den KdU) und 2,1 Milliarden Euro auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Der DLT fordert daher eine Kompensation der den Landkreisen entstehenden Mehrbelastungen.

Das Sozialschutz-Paket ist am 25. März durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden, die Zustimmung des Bundesrates ist am heutigen 27. März 2020 erfolgt.

Entwurf eines Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Ohne vorherige Anhörung wurde der oben genannte Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket um einen Artikel 10 ergänzt, der den Entwurf eines „Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronoavirus-SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz)“ enthält.

Ziel ist es, dass soziale Dienstleister und Einrichtungen alle ihnen nach den Umständen möglichen, zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beizutragen, sei es durch Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln, Räumlichkeiten oder Personal. Zugleich sollen sie geschützt werden, damit sie aufgrund der Corona-Krise nicht dauerhaft in ihrem Bestand gefährdet sind und wichtige Infrastrukturen erhalten bleiben. Das betrifft Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren, Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ebenso wie Träger von arbeitsmarktpolitischen Leistungen und von Integrations- und Sprachkursen.

Hierfür soll ein befristeter und subsidiär greifender „Sicherstellungsauftrag“ der Leistungsträger (Ausnahme: Kranken- und Pflegekassen) für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen geregelt werden, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen (§ 2 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes-E). Erfüllt werden soll der „besondere Sicherstellungsauftrag“ durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen in Höhe von höchstens 75 Prozent der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen (Monatsdurchschnitt). Die Länder können eine abweichende Zuschusshöhe festlegen. Der „besondere Sicherstellungsauftrag“ endet am 30. September 2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt, ihn durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen stimmen sich in diesen Tagen mit dem Sozialministerium ab, wie auf schnellstem Weg eine Bestimmung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover als zuständige Träger i. S. des Paragrafen 5 des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag-E (Art. 10 des Sozialschutz-Pakets) erfolgt.

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

Nach heftiger Kritik an einem ersten Entwurf vom 21. März 2020 hat der Bundesgesundheitsminister am 23. März 2020 einen überarbeiteten Entwurf für ein COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vorgelegt, der als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf diente.

Nach Auswertung des DLT sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Krankenhäuser (einschl. Psychiatrie) erhalten rückwirkend zum 16. März 2020 eine tagesbezogene Pauschale zur Refinanzierung von Kosten aufgrund der Ver- schiebung nicht medizinisch notwendiger elektiver (voll- und teilstationärer) Leistungen für jedes im Verhältnis zum Vorjahr „freie Bett“ in Höhe von 560 Euro. Dies ergibt sich aus dem zahlenmäßigen Vergleich der behandelten Patienten im Jahresdurchschnitt des Vorjahres.
  • Die Krankenhäuser erhalten für jede neu geschaffene intensivmedizinische Behandlungseinheit mit Beatmungsmöglichkeit einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten.
  • Der Pflegeentgeltwert wird auf 185 Euro erhöht und ist fix. Es findet kein Ausgleich bei den Häusern statt, die tatsächlich einen niedrigeren Pflegeentgeltwert hatten. Die Häuser, die einen hören Pflegeentgeltwert für das Jahr 2020 nachweisen können, können diesen geltend machen. Unterdeckungen werden ausgeglichen, Überdeckungen werden finanziert. Diese Regelung gilt ab dem 1. Mai 2020.
  • Für alle Behandlungsfälle zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 bei voll- und teilstationärer Behandlung wird ein Zuschlag von 50 Euro für die Krankenhäuser ausgezahlt. Dies dient der Erstattung der zusätzlichen Materialkosten.
  • Der Fixkostendegressionsabschlag wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
  • Es wird ohne Spitzabrechnung ein Investitionszuschuss für zusätzliche Intensivbetten in Höhe von 50.000 Euro gewährt. Die Länder können weitere Mittel oder Material zur Verfügung stellen.
  • Die MDK Prüfquote wird auf maximal 5 Prozent festgelegt. Die bisher vorgesehenen Strafzahlungen von 10 Prozent beziehungsweise 300 Euro werden für die Jahre 2020 und 2021 aufgehoben.
  • Rehakliniken können ganz oder teilweise für die Versorgung von akutstationären Patienten durch die Länder zugelassen werden. Die Regelung ist zunächst befristet bis zum 30. September 2020.

Land Niedersachsen

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum Nachtragshaushalt 2020

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 23. März 2020 zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes des Landes (vgl. NLT-Aktuell 7/2020, Seite 2) Stellung genommen. Darin wird der Nachtragshaushalt begrüßt. Weiter wird auf die zu erwartenden finanzwirtschaftlichen Folgen der Krise sowohl für die Einnahmeseite von Bund, Länder und Kommunen als auch für kommunale Einrichtungen hingewiesen. Insbesondere wird zur Stabilisierung kommunaler Finanzen z. B. ein Sondervermögen oder ein Sonderfond angeregt. Darüber hinaus wird gefordert, kommunale Einrichtungen wenigstens genauso in der Krise zu fördern, wie dies bei vergleichbaren Privaten der Fall ist.

Der Niedersächsische Landtag hat das Nachtragshaushaltsgesetz am 25. März 2020 einstimmig verabschiedet. Dabei wurde ebenfalls einstimmig und damit mit der notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages auch festgestellt, dass eine Notlage besteht, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, so dass ausnahmsweise eine Kreditaufnahme im Landeshaushalt zulässig ist (LT-Drs. 18/6160).

Hilfe für kommunale Unternehmen gefordert

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die drei niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände am 24. März 2020 an die Innen-, Wirtschafts- und Finanzminister mit der Forderung nach Hilfen für kommunale Unternehmen gewandt. Darin wird insbesondere eindringlich gebeten, auch den kommunalen Unternehmen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen und insoweit die notwendige Gleichbehandlung mit der Privatwirtschaft sicherzustellen, die von umfangreichen Förderungen von Bund und Land profitieren kann.

Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)

Das Land hat seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Mrd. Euro erhöht. Die NBB (www.nbbhannover.de) verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Auch für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner.

Soforthilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Nachdem der Niedersächsische Landtag die entsprechenden Mittel freigegeben hat, können durch die Coronapandemie in Not geratene Unternehmen statt oder neben den oben kurz zusammengefassten Bundesförderungen Soforthilfen des Landes zur Überbrückung der derzeitigen Krise über das Kundenportal der NBank beantragen.

Das Land stellt kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen können. Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Hierzu gibt es eine Staffelregelung:

bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro

bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro

bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro

bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro.

Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden. Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. 

Für Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer bis max. 10 Beschäftigte, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbständige legt auch der Bund ein Soforthilfe-Zuschussprogramm auf.

Folgende Eckpunkte wurden vom Bundeskabinett beschlossen:

          Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten

          (Vollzeitäquivalente)

          Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

          (Vollzeitäquivalente).

Der Zuschuss soll der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. in Folge der Corona-Krise dienen. Das Programm hat die Bundesregierung am 23. März beschlossen. Die Mittel sollen über die Länder bereitgestellt werden. Das konkrete Antragsverfahren und wo und wann diese Anträge gestellt werden können, ist derzeit noch nicht bekannt.

Diese Zuschüsse können ergänzend (nachrangig) zum Landeszuschuss beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann. Die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln darf nicht zu einer Überförderung führen!

Umfassende Informationen zu den Förderungen von Bund und Land sind in einem sich aktualisierenden Merkblatt „Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen“ zusammengefasst, das unter www.nbank.de aufgerufen werden kann.

Cover-NLT-Aktuell-07

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Coronavirus stellt das öffentliche Leben weltweit, aber auch in den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Um die Ausbreitung des Virus wenigstens zu verlangsamen, ist binnen weniger Tage das öffentliche Leben nahezu zum Erliegen gebracht worden. Auf fachaufsichtliche Weisungen haben die Landkreise und die Region Hannover strafbewehrte Allgemeinverfügungen erlassen, die sich auf das Leben jedes einzelnen Menschen auswirken. Es zeigt sich der unermessliche Wert funktionierender Verwaltungsstrukturen und einer hochwertigen Infrastruktur des Gesundheitswesens in allen Teilen Niedersachsens. Gerne hätten wir auf eine so dramatische Bestätigung des genau vor zwei Wochen einstimmig von der Landkreisversammlung verabschiedeten Positionspapiers verzichtet.

Mein Dank gilt in erster Linie allen Kolleginnen und Kollegen in den Verwaltungen, die sich in dieser Krisensituation unter Zurückstellung persönlicher Bedürfnisse mit weit über das normale Maß hinausgehendem Einsatz engagieren. In erster Linie sind die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern zu nennen. Schlagartig wird auch dem Letzten deutlich, welche hohe Verantwortung die Kolleginnen und Kollegen des öffentlichen Gesundheitsdienstes für das Gemeinwesen insgesamt wahrnehmen. Sie erhalten in diesen Tagen vielfältige Unterstützung durch die hochgefahrenen Krisenstäbe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an verschiedensten Stellen in die Bewältigung der herausfordernden Situation einbringen, oftmals außerhalb ihrer eigentlichen Funktion. Ohne ihren großartigen Einsatz wäre die Situation kaum zu beherrschen.

Auch die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände laufen im „Krisenmodus“. Wir sind nunmehr eng eingebunden in die Strukturen des Landes, beispielsweise durch Teilnahme jeweils eines Kollegen an den täglichen Sitzungen des Krisenstabs der Landesregierung. Ohne die direkt an die Mitglieder des NLT gerichteten Weisungen und Hinweise der Landesregierung zu doppeln hat es in den vergangenen Tagen eine ganze Flut von Landräteschreiben, Rundschreiben, E-mails, Telefonate und Telefonkonferenzen zum Thema Corona gegeben. Was gestern galt, ist in diesem dynamischen Geschehen heute oftmals veraltet. Wir verzichten deshalb in dieser Ausgabe von NLT-Aktuell – bis auf den Hinweis auf den Nachtragshaushalt des Landes – auf jeden Versuch, das Corona-Geschehen zu dokumentieren und berichten stattdessen ausschließlich über die Angelegenheiten, die gleichwohl parallel stattfinden.

Bleiben Sie gesund und lassen sie uns bei aller öffentlichen Hektik wie bisher unaufgeregt unsere Aufgaben wahrnehmen.

Nachtragshaushalt des Landes wegen des Corona-Virus

Die Niedersächsische Landesregierung hat in einem verkürzten Verfahren den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/6095). Anlass ist nach der Begründung die fortschreitende, sich weiter beschleunigende Verbreitung des CoronaVirus in Niedersachsen, die kurzfristige Maßnahmen zur Bewältigung der gesundheitlichen Großlage Corona-Pandemie zwingend erforderlich machten. Um diese in die Wege leiten und finanzieren zu können, seien umgehend zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu werden die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes um 1,4 Mrd. Euro auf 36,1 Mrd. Euro erhöht. Es ist eine Nettokreditaufnahme von 1 Mrd. Euro vorgesehen, die nach § 18 des Entwurfes des Haushaltsgesetzes in den nächsten sechs Jahren zurückgeführt werden soll. Des Weiteren sollen die Landesbürgschaften um knapp 1 Mrd. Euro auf dann 3 Mrd. Euro erhöht werden. Die Begründung zur Nutzung der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse in Artikel 71 der Verfassung ergibt sich aus Seite 11 der Landtagsdrucksache. Der Nachtragshaushalt soll dem Vernehmen nach in der nächsten Woche vom Niedersächsischen Landtag beschlossen werden.

Ergänzungswahlen zum NLT-Präsidium

Die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages hat am 5. März 2020 auch Nachwahlen zum Präsidium und den Fachausschüssen des Verbandes vorgenommen. Als Nachfolger für den aus dem Präsidium ausgeschiedenen Landrat Reinhard Winter wurde sein Nachfolger im Hauptamt, Landrat Marc-André Burgdorf (Landkreis Emsland) gewählt.

Für die bisherigen stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums, Herrn ehemals stellv. Landrat Horst Brennecke (Landkreis Goslar), Frau Landrätin a. D. Angela Schürzeberg (Landkreis Holzminden), Herr Landrat a. D. Manfred Nahrstedt (Landkreis Lüneburg) und Herr Landrat a. D. Dr. Michael Lübbersmann (Landkreis Osnabrück) hat die Landkreisversammlung Herrn stellv. Landrat Julian Märtens (Landkreis Wolfenbüttel), Herrn Landrat Jörg Farr (Landkreis Schaumburg), Herrn Landrat Bernd Lütjen (Landkreis Osterholz) und Frau Landrätin Anna Kebschull (Landkreis Osnabrück) als stellvertretende Mitglieder des Präsidiums gewählt.

Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“

Am 9. März 2020 hat der Niedersächsische Umweltminister die Ergebnisse des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Runde Tisch, an dem neben der Landesregierung die Windbranche, Umwelt- bzw. Naturschutzverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände teilnahmen, kam auf Initiative des Ministerpräsidenten zusammen. Für den NLT hat Präsident Landrat Klaus Wiswe teilgenommen. Im Vorfeld fanden sog. Clustergespräche zu diesen Themenfeldern statt. Die Geschäftsstelle des NLT hat an allen diesen Gesprächen, die unter hohem Zeitdruck stattfanden, intensiv mitgewirkt.

Im Themenfeld Flächenverfügbarkeit konnte die Aufnahme von konkreten Flächenbedarfen als Ziel der Raumordnung abgewendet werden. Nunmehr will das Land diese als Grundsatz der Raumordnung – und damit abwägbar – in das LROP aufnehmen. Bis 2030 soll ein Flächenbedarf von 1,4 Prozent niedergelegt werden und ab 2030 ein Bedarf von 2,1 Prozent der Landesfläche. Auf nachdrückliche Initiative des NLT enthält das Papier den Kompromiss, dass es keine landkreisscharfen Flächenzahlen (mehr) geben solle. Zudem sollen die bestehenden und die aktuell in der Überarbeitung befindlichen RROP von den neuen Vorgaben nicht betroffen werden.

Im Hinblick auf die Windenergie im Wald soll eine behutsame Öffnung des Waldes erfolgen. Ausgeschlossen soll eine Nutzung der Windenergie auch künftig in Schutzgebieten und anderen ökologisch wertvollen Waldstandorten bleiben. Alsbald soll ein Kriterienkatalog erarbeitet werden, der die Gebietskulisse für eine etwaige Windnutzung definiert.

Im Themenfeld Verfahren konnte verhindert werden, dass es eine zentrale Genehmigungsbehörde in Niedersachsen geben wird. Originär vom NLT eingebrachte Punkte konnten bis in die Abschlusserklärung überführt werden. So soll es für Anfragen der kommunalen Dienststellen an die oberste und oberen Landesbehörden eine qualifizierte Eingangsbestätigung geben und binnen 14 Tagen inhaltlich eine Antwort erfolgen. Das Land hat zugesichert, auf den Bund einzuwirken, um Reaktionszeiten der Bundesdienststellen (Bundeswehr, Flugsicherheit) zu kürzen und belastbarer zu machen. Ebenso hat Eingang gefunden, dass Fortbildungen und Dienstbesprechungen seitens des Landes durchgeführt werden und die Regionalen Raumordnungsprogramme zügiger genehmigt werden sollen. Auch die Idee, ggf. Windkammern und Windsenate in der zuständigen Gerichtsbarkeit einzuführen wurde aufgenommen.

Im Themenfeld Akzeptanz  wird zur Beteiligung der Gemeinden an der Wertschöpfung ausgeführt. Hier stehen nunmehr 2 Prozent des aus den Windenergieanlagen erwirtschaften Umsatzes in Rede, die durch den Rat vor Ort verteilt werden können sollen. In diesem Punkt hat sich der NLT zu den gemeindlichen Spitzenverbänden solidarisch verhalten.

Bündnis Niedersachsen packt an: Beteiligungsaufruf ZUSAMMEN.MEHR „Erfolgsgeschichten aus Niedersachsen“

Das Bündnis „Niedersachsen packt an“, dem neben den beiden großen christlichen Kirchen, den Gewerkschaften und Unternehmerverbänden auch die kommunalen Spitzenverbände angehören, hat einen neuen Beteiligungsaufruf mit dem Titel „ZUSAMMEN.MEHR Erfolgsgeschichten aus Niedersachsen“ gestartet. Ziel des Beteiligungsaufrufs ist es, das Engagement in der Flüchtlingsintegration zu würdigen und zu zeigen, wieviel in Niedersachsen schon gemeinsam erreicht wurde. Auf einem Youtube-Kanal des Bündnisses sollen dazu Erfolgsgeschichten gelungener Integration in Form von kurzen Videos gesammelt, erzählt und im Netzwerk geteilt werden. Daher sollen sowohl die Anstrengungen geflüchteter Menschen als auch die vielfältige Unterstützung durch die Zivilgesellschaft und das ehrenamtliche Engagement sichtbar werden. Den Beteiligungsaufruf, der neben dem Ministerpräsidenten auch von allen Partnern des Bündnisses unterzeichnet wurde, finden Sie hier. Ein Video des Beteiligungsaufrufs unter Mitwirkung u. a. des Ministerpräsidenten und Vertretern der drei kommunalen Spitzenverbände steht seit dem heutigen Tage unter Facebook.com/niedersachsenpacktan zur Verfügung.

Über folgende Internetadressen gibt es nähere Informationen und Materialien:

Online-Zugangsgesetz (OZG) in Niedersachsen: Kommunales Kompetenzteam hat seine Arbeit aufgenommen

Das Kommunale Kompetenzteam (KKT) des Programms „Digitale Verwaltung Niedersachsen (DVN)“ zur Umsetzung des Onlinezugangs-Gesetzes (OZG) ist seit Anfang März vollzählig. Erfreulicherweise ist es gelungen, dieses Team zu großen Teilen aus dem Kreis der Kommunalverwaltungen zu besetzen. Die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter sind überwiegend im Wege einer Teilabordnung für das KKT tätig. Als Vertreter der Landkreise und der Region Hannover bringt sich in erster Linie Jan Heydorn vom Landkreis Harburg als kreislicher Experte in das Team ein.

Die zentrale Rolle des KKT ist die einer Kommunikationsdrehscheibe zwischen dem Programm DVN und den Kommunen. Hier werden die kommunal relevanten Projektergebnisse gebündelt und in geeigneter Form an die Digitalisierungsverantwortlichen in den Landkreisen weitergegeben. Außerdem bringen die Teammitglieder die kommunalen Anforderungen und Fragestellungen direkt in die Projekte ein und unterstützen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bei den OZG Board- und Steuerungskreissitzungen des Programmes.

D21 Digital Index: Jährliches Lagebild zur Digitalen Gesellschaft

Die Initiative D21 hat am 25. Februar 2020 in Berlin ihre aktuelle Studie „D21-Digital-Index 2019/20“ veröffentlicht. Die Studie misst den Digitalisierungsgrad der deutschen Bevölkerung und zeigt, wie die Menschen den technologischen Fortschritt in ihrem Berufs- und Privatleben adaptieren.

Zentrale Ergebnisse im Überblick:

  • 88 Prozent der niedersächsischen Bevölkerung sind online, 80Prozent nutzen das Internet auch über das Mobilfunknetz.
  • Höher Gebildete und Menschen mit Schreibtischtätigkeit vermehrt digitale VorreiterInnen, Menschen mit niedriger formaler Bildung und ohne Berufstätigkeit laufen Gefahr, weiter abgehängt zu werden.
  • Nur Minderheit (36 Prozent) findet, dass Schulen notwendige Digitalisierungsfähigkeiten vermitteln.
  • Mehrheit der deutschen Bevölkerung steht Veränderungen durch Digitalisierung positiv gegenüber.

Weiterführende Informationen finden sich unter nachfolgendem Link: https://initiatived21.de/publikationen/d21-digital-index-2019-2020/

Europäische Kommission legt länderspezifische Empfehlungen 2020 vor

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2020 eine Mitteilung zu den länderspezifischen Empfehlungen und die Länderberichte für das Jahr 2020 im Rahmen des sog. Europäischen Semesters vorgelegt. Damit wird u. a. eine Bewertung der Fortschritte bei Strukturreformen sowie zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte vorgenommen. Die Mitteilung der EU-Kommission kann hier abgerufen werden.Das Produktivitätswachstum stelle weiterhin eine Herausforderung dar. Der öffentliche Schuldenstand der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sei im Durchschnitt wieder gestiegen. Das System der wirtschaftspolitischen Steuerung soll weiterentwickelt und um einen Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ergänzt werden.

In dem Länderbericht zu Deutschland 2020 wird konstatiert, dass seit der Einführung des Europäischen Semesters nur bei etwa der Hälfte der Empfehlungen Fortschritte erzielt wurden. Die öffentlichen Finanzen hätten sich zwar verbessert, es bestehe aber weiterhin ein erheblicher Investitionsrückstand, insbesondere bei kommunaler Infrastruktur und Bildung. Zur Förderung langfristiger Investitionen könne ein „föderaler Investitionshaushalt“ beitragen, der für zehn Jahre mit etwa 450 Milliarden Euro ausgestattet werden sollte.

Die Länderberichte und die Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen werden vom Rat erörtert. Die Kommission wird die Zusammenfassung der Ergebnisse der Länderberichte mit dem Europäischen Parlament beraten. Im April unterbreiten die Mitgliedstaaten dann ihre nationalen Reformprogramme, in denen die Prioritäten bei den Strukturreformen erläutert sind.

Positionierung der kommunalen Spitzenverbände zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich gegenüber Bundesrat und Bundestag zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kritisch positioniert. Insbesondere wird die im Vergleich zum Referentenentwurf erfolgte Streichung des Klagerechts der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen sowie die Ausweitung von freiwilligen Rücknahmen beanstandet. Mit Blick auf das nun folgende Gesetzgebungsverfahren haben die kommunalen Spitzenverbände am 11. März 2020 die Mitglieder der Umweltausschüsse des Bundesrates und des Bundestages angeschrieben und sich zu den geplanten Änderungen des KrWG positioniert. Voraussichtlich am 3. April 2020 wird sich erstmals der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen. Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird der Bundesrat gegenüber dem Bundestag eine Stellungnahme abgeben.

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Landkreise fordern eine Milliarde Euro zusätzlich für Krankenhäuser

Rechtssicherheit beim Ausbau der Windenergie und mehr Tempo bei der Digitalisierung der Verwaltung notwendig

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat anlässlich seiner Landkreisversammlung am Freitag, den 6. März 2020 zusätzliche Investitionen des Landes in Höhe von mindestens einer Milliarde Euro für eine zukunftsfähige Krankenhausstruktur gefordert. NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle, kritisierte vor mehr als 200 Gästen in Varel, Landkreis Friesland, die chronische Unterfinanzierung der laufenden Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen. „Der Bund bürdet den Krankenhäusern ständig neue bürokratische Lasten auf. Ärzte und Pfleger werden zu Buchhaltern, statt sich um die Patienten kümmern zu können. Hier bedarf es einer radikalen Umsteuerung“, forderte Wiswe.

In Anwesenheit des Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil und weiterer hochrangiger Vertreter der Landespolitik unterstrich der Präsident des kommunalen Spitzenverbandes die Bereitschaft der Landkreise, sich finanziell noch stärker zu engagieren. „Wir tragen ein Drittel der pauschalen Fördermittel und 40 Prozent der Einzelfördermittel des Landes. Die 120 Millionen Euro Einzelfördermittel decken aber nicht den Bedarf. Wir fordern eine deutliche Erhöhung und sind bereit, unseren Anteil dazu beizutragen. Aber auch diese verstärkten Anstrengungen werden nicht reichen. Die Beratungen der Enquetekommission des Landtages haben bestätigt, dass wir in den kommenden Jahren einen zusätzlichen einmaligen Investitionsbedarf von mindestens einer Milliarde Euro haben. Konkrete Planungen zur Strukturveränderung laufen beispielsweise in Ostfriesland sowie in den Landkreisen Vechta, Diepholz und Heidekreis. Wenn wir eine hochwertige, patientennahe Versorgung in der Fläche aufrechterhalten wollen, muss das Land Niedersachsen hier mit einem Sonderprogramm in die Bresche springen“, fasste Wiswe die zentrale Forderung eines von der Landkreisversammlung einstimmig verabschiedeten Positionspapiers zur Gesundheitsversorgung in Niedersachsen zusammen. 

Rettungsdienst/Notfallversorgung

Die Sicherung einer bürgernahen medizinischen Versorgung gehört zum Kern der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover haben alle Beteiligten aufgerufen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Es sei beispielsweise nicht hinnehmbar, wenn Probleme der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung der Notfallversorgung außerhalb der Sprechzeiten vom Bundesgesundheitsminister zum Anlass genommen würden, auch noch die funktionierenden Strukturen des kommunalen Rettungsdienstes zu gefährden. „Der Gesetzentwurf von Bundesminister Spahn zur Reform der Notfallversorgung muss in wesentlichen Punkten überarbeitet werden, sonst schafft sich der Gesundheitsminister selbst den nächsten Notfallpatienten“, stellten Wiswe und der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, übereinstimmend fest.

Klimaschutz und Windenergie

NLT-Präsident Wiswe bekannte sich des Weiteren zum Klimaschutz, verlangte aber die Interessen des ländlichen Raumes bei der Umsetzung nicht aus den Augen zu verlieren. Für den weiteren Ausbau der Windenergie wies er auf die schon heute hohe Belastung vieler Regionen des Landes hin. Für den weiteren Ausbau seien klare Regeln – beispielsweise beim Abstand zur Wohnbebauung – notwendig. Vorrangig müsse es sein, bestehende Anlagen zu modernisieren(„repowering“).

Mehr Tempo bei Digitalisierung notwendig

Unzufrieden zeigte sich Wiswe mit dem Stand der Umsetzung der Digitalisierung. Mit dem derzeitigen Tempo werde es nicht gelingen, den Bürgern bis zum Jahr 2022 digital den Zugang zu den Verwaltungsdienstleistungen des Landes zu gewähren. Für die Kommunen forderte er schnelle Entscheidungen des Landes für die gemeinsam zu nutzenden Dienste Servicekonto, Formularservice und Anfrageverwaltung. „Wenn das nicht umgehend gelingt, müssen die Landkreise sich jeder für sich auf den Weg machen. Das ist ineffizient und kostet unnötig Geld“, stellte Wiswe in der Landkreisversammlung fest.

Das NLT-Positionspapier „Landkreise als Garanten eines patientennahen Gesundheitssystems“ steht zum Download auf der Homepage unter www.nlt.de –Verbandspositionenbereit.

Niedersächsische Landkreise fordern landesweites Schülerticket

NLT diskutiert mit Verkehrsminister Althusmann über Klimaschutz und Nahverkehr

„Die Landkreise wollen den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs in der Fläche als Beitrag zu mehr klimafreundlicher Mobilität. Ein wichtiger Schritt dazu wäre ein Niedersachsen Schülerticket mit Eigenanteil, beispielsweise als 365 Euro-Jahresticket“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, anlässlich der Landkreisversammlung des kommunalen Spitzenverbandes in Varel im Landkreis Friesland. Die Delegierten der 36 Landkreise und der Region Hannover diskutierten mit dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Dr. Bernd Althusmann, über die künftige Mobilität in Niedersachsen.

Wiswe verwies auf die Koalitionsvereinbarung, in der die Regierungsfraktionen die Einführung eines landesweit geltenden Schülertickets und eine kostenlose Schülerbeförderung auch in der Sekundarstufe II angekündigt haben. Hierdurch seien vor Ort hohe Erwartungen geweckt worden. Beide Themen seien Gegenstand von Beratungen in vielen Kreistagen. Wiswe: „Wir sprechen uns klar für eine Priorisierung des landesweiten Schülertickets aus, das zusätzliche Benutzer für den öffentlichen Nahverkehr bringt. Wir erwarten, dass das Land hier schnell mit einem ausfinanzierten Vorschlag auf die kommunalen Aufgabenträger zugeht.“

Wiswe verwies darauf, dass der Bund vor wenigen Wochen die Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr erfreulicherweise jährlich aufwachsend deutlich aufgestockt habe. „Diese Mittel müssen vom Land Niedersachsen dauerhaft und möglichst unbürokratisch an die Kreisebene, die den ÖPNV organisiert, weitergereicht werden. Zudem erwarten wir konkrete Vorschläge des Landes im Rahmen des angekündigten Klimapaketes, um die Mobilität in der Fläche zu verbessern.“

Wiswe erläuterte, einige Landkreise würden mit Sorge auf die im Jahr 2021 anstehende Überprüfung der Ausgleichszahlungen des Landes für den Ausbildungsverkehr schauen. „Bei der Kommunalisierung der Ausgleichszahlungen sind die zuvor jahrzehntelang in einem intransparenten Verfahren an die Busunternehmen geleisteten Geldbeträge schlicht fortgeschrieben worden. Jetzt müssen wir zu mehr Gerechtigkeit zwischen den Landkreisen kommen. Wir haben daher der Landesregierung ein Modell vorgeschlagen, dass mit einem überschaubaren zusätzlichen Mittelmehreinsatz dieses Ziel erreicht und Rückschritte vor Ort verhindert. Wir würden uns freuen, wenn die Landesregierung diesem Vorschlag folgt.“

Coronavirus und Masernschutz: Bedeutung des öffentlichen Gesundheitsdienstes wächst

Erster bestätigter Corona-Fall in Niedersachsen, neues Masernschutzgesetz in Kraft getreten: Das vergangene Wochenende hat eindrucksvoll die Bedeutung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) als dritte Säule in unserem Gesundheitssystem neben der stationären und der ambulanten Versorgung vor Augen geführt. „Die Verantwortung der Gesundheitsämter der Landkreise und der Region Hannover nimmt ständig zu. Sie sind nicht nur in der Vorsorge und im Krisenmanagement im Infektionsgeschehen gefordert. Sie sind auch die maßgeblichen Stellen zur Vernetzung der gesundheitlichen Akteure vor Ort. Dies hat die heutige Diskussion in der Enquetekommission des Landtages zur Bedeutung der Gesundheitsregionen sehr deutlich vor Augen geführt.

Die Gesundheitsämter engagieren sich in der Hygieneüberwachung, dem Infektionsschutz, bei Impfberatungen und Impfungen, der vorbeugenden Zahngesundheitspflege, dem umweltbezogenen Gesundheitsschutz wie der Trinkwasserüberwachung und vielem anderen mehr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verdienen hohe Anerkennung, diese vielfältigen Aufgaben auch in Krisenzeiten wie jetzt zu bewältigen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer nach den Corona-Geschehnissen des Wochenendes und der Sitzung der Enquetekommission am 2. März 2020.

„Dem öffentlichen Gesundheitsdienst muss zur Sicherung qualifizierten Nachwuchses in der medizinischen Ausbildung ein anderer, seiner Bedeutung gerecht werdenden Stellenwert eingeräumt werden“, erläuterte Meyer im Vorfeld der diesjährigen Landkreisversammlung und forderte das Land Niedersachsen auf, eine entsprechende Bundesratsinitiative zu ergreifen.

Zum Hintergrund:

In den 45 Gesundheitsbehörden (Landkreise, Region Hannover und kreisfreie Städte) waren 2018 insgesamt 1726 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Davon waren 301 Ärztinnen und Ärzte sowie 30 Zahnärzte. Der multiprofessionelle Ansatz des ÖGD wird durch das enge Zusammenwirken von unterschiedlichen Berufsgruppen deutlich. So arbeiten im ÖGD Ärzte, Gesundheitsaufseher, Gesundheitsingenieure, Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, medizinische Fachangestellte und Verwaltungsmitarbeiter zusammen. Zudem findet eine Abstimmung mit anderen Fachämtern der Kreisverwaltung statt, beispielsweise dem Jugend- oder dem Sozialamt.

Personalbemessungsinstrument in der stationären Pflege

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sind die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI (hier der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe/der Eingliederungshilfe sowie die kommunalen Spitzenverbände) zur Entwicklung und Erprobung eines einheitlichen Personalbemessungsverfahrens in Pflegeeinrichtungen verpflichtet worden. Im Frühjahr 2018 haben die Vertragsparteien ein Projektteam der Universität Bremen entsprechend beauftragt. Die Universität Bremen hat den zweiten Zwischenbericht auf einer Fachtagung am 25. Februar 2020 in Berlin vorgestellt.

Der Bericht enthält einen Entwurf für ein neues Personalbemessungsinstrument in stationären Pflegeeinrichtungen sowie modellhafte Berechnungen für das benötigte Personal, das künftig bundeseinheitlich bemessen werden soll. Für jede Pflegeeinrichtung können in Kombination mit der Belegungsstruktur einer Einrichtung sowohl der zeitliche Personalbedarf (Vollzeitäquivalente) als auch der Qualifikations-Mix (Fach- oder Assistenzkräfte) ermittelt werden. Zudem zeigt der Zwischenbericht, dass vor allem ein Mehrbedarf an Assistenzkräften und ein geringer Mehrbedarf an Fachkräften besteht. In einer Beispielrechnung ergibt sich ein erforderlicher Personalzuwachs von insgesamt 36 Prozent. In der Beispieleinrichtung sind danach 3,5 Prozent mehr Fachkräfte und 69 Prozent mehr Assistenzkräfte erforderlich. Hieraus leitet sich eine Fachkraftquote von 38 Prozent für die Beispieleinrichtung ab. „Die Pflegeversicherung muss eine verbesserte Personalausstattung ebenso finanzieren wie eine bessere Entlohnung von Pflegekräften. Eine neuerliche Belastung der Pflegebedürftigen und damit auch der Hilfe zur Pflege muss ausgeschlossen sein.“ so der Präsident des Deutschen Landkreistags, Landrat Reinhard Sager.

Die Einführung des Personalbemessungsinstruments soll zunächst modellhaft in einer begrenzten Anzahl von Einrichtungen erfolgen. Parallel soll erhoben werden, ob sich durch eine professionelle Organisationsentwicklung der Einrichtung Synergieeffekte und Effizienzpotenziale ergeben. Für dieses Vorgehen muss der Gesetzgeber aber noch eine gesetzliche Grundlage schaffen. Der 370-seitige Zweite Zwischenbericht sowie der 1.563- seitige Anlagenband ist auf der Homepage des Qualitätsausschuss Pflege unter www.gsqsa-pflege.de abrufbar.

Entwurf einer Richtlinie zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat am 26. Februar 2020 den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung im Land Niedersachsen (Mobilfunkrichtlinie – MFR) vorgelegt. Nach Maßgaben dieser Richtlinie soll aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für die Digitalisierungsmaßnahmen Projekte zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung im Land Niedersachsen gefördert werden.

Dabei zielt die Richtlinie darauf ab, dass durch die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte die passive Netzinfrastruktur für den Mobilfunk gebaut wird. Zuwendungsfähig sollen alle Ausgaben für Investitionen, insbesondere Mast, Fundament, Stromanbindung, Leerrohre und Zuwegungen sein. Der Richtlinienentwurf differenziert zwischen einem Betreibermodell und einem Wirtschaftlichkeitslückenmodell, vergleichbar mit dem Glasfaserausbau. Beim Betreibermodell soll der Zuwendungsempfänger den Bau der Mobilfunkmasten selbst durchführen oder beauftragen und anschließend Vermieter der Infrastruktur werden. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell ist vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger den Bau und Betrieb der passiven Infrastruktur ausschreibt und der Letztempfänger Vermieter der Infrastruktur wird.

Aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle ist die Verlagerung der Aufgabe, Mobilfunkmasten zu errichten bzw. deren Errichtung auszuschreiben, auf die Kreisebene skeptisch zu betrachten.

Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner 71. Sitzung am 25. Februar 2020 eine Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes beschlossen. Die Änderungen betreffen insbesondere Verfahrungsvorschriften zur beschleunigten Durchführung des Raumordnungsverfahrens. Hierzu gehört eine stärkere Fokussierung auf elektronische Beteiligungs- und Informationswege, um die Auslegung von Papierunterlagen zu reduzieren. Daneben wurde das Raumordnungsrecht mit den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung harmonisiert. Dies betrifft beispielsweise Verfahrenserleichterungen, wenn im Laufe des Verfahrens Änderungen eintreten, mit denen aber keine erheblichen Umweltauswirkungen einhergehen. Zahlreiche Anregungen der kommunalen Spitzenverbände wurden im Anhörungsverfahren berücksichtigt. Die Änderungen treten zum 15. März 2020 in Kraft. Für vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitete Raumordnungsverfahren gelten die bis zum 14. März 2020 geltenden Verfahrensvorschriften übergangsweise fort.

Broschüre „Bezahlbares Wohnen und Bauen in den Landkreisen“

Der Deutsche Landkreistag hat die Broschüre „Bezahlbares Wohnen und Bauen in den Landkreisen“ veröffentlicht. Die Broschüre befasst sich mit der Wohnungs- und Baupolitik in den Landkreisen, mit der kreislichen Wohnungswirtschaft und Bauverwaltung sowie mit der Eigentumsbildung im ländlichen Raum. Sie greift auch die Ergebnisse der entsprechenden Umfrage des Deutschen Landkreistages sowie zahlreiche gute Beispiele aus der kreislichen Praxis auf. Die niedersächsischen Landkreise sind als einziges Bundesland in allen Kapiteln mit guten Praxisbeispielen vertreten. Im Einzelnen:

  • Wohnungs- und Baupolitik

        – Landkreis Osnabrück: Strategie zur Wohnraumversorgung; Umgang mitLeerständen

        – Landkreis Oldenburg: Baulandmobilisierung

  • Wohnungswirtschaft

        – Landkreis Harburg: Wohnungsbaugesellschaft

  • Bauverwaltung

        – Landkreis Heidekreis: Digitale Baugenehmigung

  • Eigentumsbildung

        – Landkreis Cloppenburg: „Jung kauft Alt“

        – Landkreis Lüchow-Dannenberg: Gemeinschaftliches Wohnen

Die Broschüre steht unter der Adresse https://www.landkreistag.de/images/stories/publikationen/bd-142.pdf zum Herunterladen bereit.

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2019

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2019 – zusammengestellt.

Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen 2019 insgesamt beliefen sich auf 26,7 Milliarden Euro (+ 4,5 Prozent), dabei stiegen die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 4,1 Prozent etwas langsamer als die übrigen Einzahlungen. Hintergrund ist insbesondere der nach wie vor ungebremste Anstieg der gemeindlichen Steuern auf netto 9,8 Milliarden Euro. Dies bedeutet einen Anstieg um 6,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr (rund 570 Millionen Euro mehr). Das Aufkommen bei der Kreisumlage stieg hingegen nur um knapp 200 Millionen Euro (+ 5,3 Prozent) auf 3,9 Milliarden Euro. Hintergrund waren erneut eine Reihe von Kreisumlagesenkungen. 

Die bereinigten Auszahlungen betrugen insgesamt 26,4 Milliarden Euro (+ 4,6 Prozent). Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 3,5 Prozent auf 22,8 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,27 Milliarden Euro (+ 6,3 Prozent), Sach- und Dienstleistungen 2,96 Milliarden Euro (+ 4,0 Prozent) und Transferzahlungen 18,94 Milliarden Euro (+ 2,9 Prozent). Davon betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen 7,79 Milliarden Euro (+ 0,5 Prozent). Steigungen bei den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) mit + 3,4 Prozent und der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit + 2,1 Prozent standen Rückgänge bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) mit – 4,1 Prozent und bei den sonstigen Sozialleistungen mit – 3,1 Prozent gegenüber. Die Zinsauszahlungen für Wertpapierschulden und Kredite (einschließlich Liquiditätskredite) sanken auf 242,7 Millionen Euro (- 2,3 Prozent).

Bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen die Sozialen Leistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen moderat insgesamt um 1,3 Prozent auf 5,82 Milliarden Euro an. Davon entfielen auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende 1,68 Milliarden Euro (- 3,7 Prozent), auf die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) 2,59 Milliarden Euro (+ 4,0 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 1,06 Milliarden Euro (+ 4,8 Prozent).

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bei den Kommunen insgesamt stiegen um 12,7 Prozent auf 3,76 Milliarden Euro. Schwerpunkte waren die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen mit + 23,7 Prozent und der Anstieg der Baumaßnahmen mit + 18,9 Prozent.

Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat am 1. März 2020 einen novellierten Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ veröffentlicht, mit dem seit 2016 im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative kommunale Vorhaben im Bereich des Radverkehrs gefördert werden.

Der novellierte Förderaufruf des BMU zielt auf investive Vorhaben zur Verbesserung der Radverkehrssituation ab, die Treibhausgasemissionen reduzieren und auch einen Beitrag zur Erhöhung der Lebensqualität vor Ort leisten, wie z.B. unversiegelte Radwege oder Fahrradparkhäuser mit LED-Beleuchtung. Während im Rahmen der bisherigen Förderung 65 Prozent der Kosten übernommen werden konnten, sind es nun bis zu 75 Prozent. Finanzschwache Kommunen können mit bis zu 90 Prozent gefördert werden.

Landkreise, Städte und Gemeinden sowie Kooperationen von Kommunen, Verbänden, Vereinen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und Hochschulen können ihre Projektideen zwischen dem 1.3. und 30.4.2020 sowie vom 1.9. bis zum 31.10.2020 über das Formularsystem des Bundes „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) einreichen. Aus allen eingereichten Projektskizzen werden die besten Projekte ausgewählt und zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Weitere Informationen zum Förderaufruf stehen unter der Internetseite https://www.klimaschutz.de/radverkehr zur Verfügung.

Positionspapier zur Radverkehrsförderung in der Fläche

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat in seiner Sitzung am 7. und 8. Januar 2020 mit Blick auf die Fortschreibung des Nationalen Radverkehrsplans, mit dem der Bund seine strategischen Leitlinien für die Radverkehrspolitik bis 2030 fortschreiben will, sowie mit Blick auf eine fahrradfreundliche Novellierung der Straßenverkehrsordnung ein Positionspapier des Deutschen Landkreistages zu Anforderungen der Radverkehrsförderung in der Fläche beschlossen. Das Positionspapier, das zuvor in den Fachgremien des Deutschen Landkreistages beraten wurde, unterstreicht, dass der Radverkehr nicht nur in den Großstädten, sondern auch in der Fläche wachsende Bedeutung für eine klimafreundliche Alltagsmobilität hat, nicht zuletzt als Baustein in multimodalen Wegeketten.

Um den Radverkehr auch außerhalb der Großstädte weiter voranzubringen, müssen allerdings stärker als bislang die spezifischen Herausforderungen in der Fläche berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf sichere Radwege und – angesichts disperser Siedlungsstrukturen – namentlich für den Lückenschluss im Außerortswegenetz, der nicht allein durch herkömmliche bauliche Maßnahmen zu leisten ist und (neben angepassten Förderbedingungen für den Bau von Radschnellwegen) deshalb auch durch neue Ansätze wie „Schutzstreifen außerorts“ für ausgewählte, schwach befahrene Straßen ergänzend zu unterstützen ist.

Gleichzeitig unterstreicht das Papier, dass das Fahrrad in der Fläche allerdings nicht für alle Lebenssituationen, Alters- und Bevölkerungsgruppen in gleicher Weise als Alternative nutzbar ist und viele Menschen auch weiterhin auf den motorisierten Individualverkehr angewiesen sein werden. Die Zugänglichkeit der Städte mit dem privaten Pkw und für Wirtschafts- und Lieferverkehre müsse daher erhalten bleiben

Das Positionspapier steht unter der Adresse https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Verkehr/200108_PosPap_Radverkehr.pdf zum Herunterladen bereit.

Siebter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 28. Februar 2020 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Siebten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2018/2019 veröffentlicht. Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 58,4 Mio. t auf 57,5 Mio. t (und damit um rund 1,5 %) gesunken.

Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 35,7 Mio. t und ist damit im Vergleich zum Vorbericht (34,5 Mio. t) wieder auf den zweithöchsten Wert seit dem Berichtszeitraum 2012/2013 gestiegen. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist nach dem leichten Rückgang im letzten Berichtszeitraum auf einen neuen Höchststand (3,4 Mio. t) gestiegen. Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr auf etwa 220.000 t (- rund 28.000 t) gefallen.

Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder um rund 63.000 Tiere, bei Geflügel um rund 835.000 Tiere verringert. Die Tierplatzzahlen bei Schweinen sind dagegen um rund 218.000 Tiere gestiegen.

Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet von fünf (letzter Berichtszeitraum: sieben) Landkreisen weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Landesweit ergibt sich nach Berechnung der LWK immer noch ein N-Düngesaldo von knapp 31.000 t. Bezogen auf Phosphat liegt der Überschuss im Gebiet von acht Landkreisen bzw. kreisfreien Städten (Delmenhorst, Wilhelmshaven) über dem aktuellen (gleitenden) Kontrollwert von 17 kg P2O5/ha.

In 18 von 37 Landkreisen in Niedersachsen liegen die mittleren Nitratkonzentrationen im Sickerwasser infolge der hohen Stickstoffüberschüsse über 50 mg N/Liter.

Der Nährstoffbericht steht unter der Adresse https://www.ml.niedersachsen.de/download/152418/Naehrstoffbericht_2018_2019.pdf zum Herunterladen bereit.

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NLT zu Open Data: Schatzkammer des Landes öffnen und Daten gemeinsam mit Kommunen erschließen

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) erwartet von der Landesregierung, die „Schatzkammer“ ihrer Daten für behördenübergreifende Verfahren zu öffnen sowie kostenfreie Schnittstellen zu den kommunalen Fachverfahren zu schaffen. „Automatisch abrufbare und digital lesbare Planungsdaten als Open Data wären Gold wert. Sie würden einen wirksamen Beitrag zur Digitalisierung und zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren darstellen“, stellt NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer angesichts des zähen Fortgangs der Digitalisierung der Landesverwaltung und des allseits geforderten Abbaus von Bürokratie fest.

Wirtschaft und Forschung beweisen seit Jahren, wie über gegenseitige Schnittstellen komplette Wertschöpfungsketten abgebildet und Wissensgewinnung beschleunigt werden kann. Mit dem Ansatz der „offenen Daten“ erschließt der Staat sich diese Potenziale allerdings nur sehr langsam. „Vor diesem Hintergrund ist die Initiative der Niedersächsischen Landesregierung zur Erstellung einer Open Data-Strategie sowie der Beitritt zur Bund-Länder-Plattform GovData ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings darf das geplante Angebot nicht auf rein wirtschaftsrelevante Datenbestände beschränkt sein. Gerade die Kommunen dürfen vom Land erwarten, dass es sein ‚Gold‘ mit in die offene Schatzkiste legt, beispielsweise Kataster- und Naturschutzdaten“, so Meyer. Er wies darauf hin, dass sich zum Beispiel die Daten des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik bis heute nur in Teilen und nicht in standardisierten Datenformaten online abrufen lassen.

Stattdessen sollten teilweise Kommunen Daten liefern, die das Land dann zur Verfügung stellt. Meyer: „Dieses Klein-Klein gegenseitiger Verrechnung ist Politik von gestern. Das Land muss vielmehr die technischen Voraussetzungen für die Zukunft schaffen. Wir brauchen die zentrale Entwicklung und Bereitstellung von kostenfreien Schnittstellen zum automatischen Export offener Daten aus den kommunalen Fachverfahren. Auch rein kommunale Open Data-Inhalte müssen auf den zukünftigen Portalen bereitgestellt werden können. Andernfalls wird Open Data in Niedersachsen nicht funktionieren. Denn offene Daten sind nur brauchbar, wenn sie aktuell und valide sind.“

NLT begrüßt klare Position aller Landtagsfraktionen: Rettungsdienst ist Ländersache

„Alle Landtagsfraktionen haben sich in einer Aktuellen Stunde am 26. Februar 2020 klar gegen Kompetenzverschiebungen zu Gunsten des Bundes bei der Reform der Notfallversorgung und im Rettungsdienst ausgesprochen. Auch die Landesregierung hat bekräftigt: Krankenhausplanung und Rettungsdienst sind Ländersache. Das begrüßen wir ausdrücklich. Dieses klare Votum sollte Anlass für Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sein, einen Fachdialog mit Ländern und Kommunen zu beginnen. Es muss um wirkliche Verbesserungen für die Patienten gehen, nicht um bloße Kostenverschiebungen und mehr Einfluss des Bundes“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer am Rande der Debatte im Niedersächsischen Landtag.

Grundsteuer: Überlegungen des Landes zu einem „Flächen-Lage-Modell“

Im November letzten Jahres wurde die Reform der Grundsteuerbewertung von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Dabei wurde den Ländern auch die Möglichkeit eingeräumt, an die Stelle der bundesrechtlichen Bewertungsvorschriften eine eigene Bewertung auf Basis landesrechtlicher Regelungen zu schaffen. Das Niedersächsisches Finanzministerium hat hierzu eigene Überlegungen zu einem sogenannten „Flächen-Lage-Modell“ entwickelt. Das Niedersächsische Modell basiert auf dem Bayerischen sogenannten Flächenmodell, modifiziert die Werte innerhalb einer Kommune allerdings mit sogenannten Lagefaktoren, die allerdings sehr grob wirken.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat nach Beratungen in den Gremien der einzelnen Verbände eine äußerst kritische Stellungnahme abgegeben. Im Einzelnen wird die Verfassungskonformität des Modells, das zu geringe Ausgangsniveau der Bewertung und die fehlende Dynamik der Besteuerungsgrundlagen, die mangelhafte Abgrenzung der „Lagen“ und die Auswirkungen auf die kommunale Finanzverfassung (insbesondere den nachgelagerten kommunalen Finanzausgleich) hinterfragt.

Es ist davon auszugehen, dass die Niedersächsische Landesregierung im ersten Halbjahr diesen Jahres eine Entscheidung darüber trifft, ob die Bundesbewertung oder ein eigenes Landesmodell Grundlage für die künftige Bewertung in der Grundsteuer sein wird.

Bundesrat bringt Verlängerung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ein

Der Bundesrat hat mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2020 zum Entwurf eines

Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes, mit dem die Bewilligungs- und Umverteilungsfrist für Mittel aus dem Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020‘ um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden soll, genutzt, um eine Verlängerung der Fristen beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes um zwei Jahre in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Reform der Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung

Am 18. Februar hat die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) die Auswirkungen der Reform der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom Juni 2019 und die Fortsetzung der Strukturfonds-Förderung (Investitionskostenzuschüsse) 2020 mit den Fördergebieten für die Niederlassung oder Anstellung von Ärztinnen und Ärzten öffentlich vorgestellt.

Die neue Bedarfsplanung berücksichtigt bei der Festlegung des Bedarfs an Ärzten und Psychotherapeuten neben der Zahl der Einwohner und deren Alter und Geschlecht zukünftig stärker die Häufigkeit der Erkrankungen innerhalb einer Bevölkerungsgruppe. Aufgrund des neuen Erkrankungsfaktors wurden die Verhältniszahlen aller Ärzte und Psychotherapeuten zur Einwohnerzahl in einem Planungsbereich neu berechnet. Ferner wurden die Verhältniszahlen für viele Fachgruppen allgemein abgesenkt. Für Kinder- und Jugendärzte gibt es zukünftig nicht mehr fünf, sondern zwei Verhältniszahlen (großstädtische/restliche Planungsbereiche). Zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten trotz gesperrter Planungsbereiche wurden für Psychosomatiker (innerhalb der Fachgruppe der Psychotherapeuten), für Nervenärzte, Psychiater und Neurologen (innerhalb der Fachgruppe der Nervenärzte) und für Rheumatologen (innerhalb der Fachgruppe der Fachinternisten) geschaffen.

Insgesamt ergeben sich in Niedersachsen 311 zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten, und zwar 112,5 für Hausärzte, 149 für Fachärzte und 49 für Psychotherapeuten. Aktuell gibt es in Niedersachsen 486 Zulassungsmöglichkeiten im hausärztlichen Bereich, 193,5 im fachärztlichen Bereich und 87,5 im psychotherapeutischen Bereich – insgesamt also 767 Zulassungsmöglichkeiten. Vor der Reform der Bedarfsplanung waren es in Niedersachsen insgesamt 456,5 freie Sitze. 

Rein rechnerisch ergeben sich durch die neue Bedarfsplanung viele neue Niederlassungsmöglichkeiten, und zwar insbesondere auch im ländlichen Raum. Dabei ist aber nach wie vor zu bedenken, dass es angesichts des zunehmenden Ärztemangels eine große Herausforderung bleibt, die neuen Sitze auch tatsächlich zu besetzen (www.kvn.de).

Umweltministerium stellt weitere 9,8 Millionen Euro für Naturschutz bereit

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat am 26. Februar 2020 mitgeteilt, insgesamt 9,8 Millionen Euro für noch weiterreichenden Naturschutz zur Verfügung zu stellen. Mit dem Geld sollen unter anderem landwirtschaftliche Flächen gekauft und dadurch neue Lebensräume für Tiere, Pflanzen und Insekten entwickelt beziehungsweise wiederhergestellt werden. „Das ist ein wichtiger Schritt“, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies, „aber noch längst nicht das Ende der Fahnenstange. Wir müssen mit Blick auf den Erhalt der biologischen Vielfalt in Niedersachsen am Ball bleiben und auch in Zukunft genügend Geld zur Verfügung stellen.“

In den Insektenschutz sollen jetzt fünf Millionen Euro investiert werden. Aus diesem Topf können Kommunen, Naturschutzverbände und Landwirte Flächenankäufe finanzieren, um Lebensräume für Insekten und Pflanzen zu entwickeln. Aber auch das Anlegen von Feldgehölzen oder Feuchtbiotopen oder die Wiedervernässung von Flächen kann gefördert werden. Außerdem stehen für den sogenannten „Grunderwerb in Schutzgebieten“ 4,8 Millionen Euro bereit, aus denen Kommunen und Naturschutzverbände ebenso Flächen ankaufen können, um darauf Biotope zu entwickeln oder sie mit landwirtschaftlichen Flächen, die innerhalb von Schutzgebieten liegen, zu tauschen.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) befürwortet und unterstützt die Pläne des Umweltministeriums. NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer nimmt aber auch das Land und den Landtag in die Pflicht: „Wir brauchen insgesamt eine weit bessere Finanzierung, um den europäischen Natura 2000-Verpflichtungen gerecht zu werden. Die jetzt bereitgestellten Mittel stellen einen Anfang dar. Wir hoffen, mit diesen Geldern die Erschwernisse für die Landwirtschaft bei der Ausweisung von Schutzgebieten ein Stück weit auffangen zu können. In den kommenden Jahren muss das Land die Maßnahmenplanung und -umsetzung wesentlich stärker unterstützen als bisher angedacht.“

Die Mittel werden im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) bereitgestellt und setzen sich zusammen aus 5,9 Millionen Euro des Bundes und weiteren 3,9 Millionen Euro des Landes Niedersachsen. Weitere Informationen finden sich unter: www.nlwkn.niedersachsen.de/gak.

Ausbausituation der Windenergie an Land im Jahr 2019

Die Fachagentur Windenergie an Land hat ihre jährliche Auswertung windenergiespezifischer Daten für den Zeitraum 2019 vorgelegt. 2019 war das zubauschwächste Jahr für die Windenergie seit mehr als 20 Jahren. Es gingen 282 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 958 MW ans Netz. Im Bundesländervergleich führt erstmals seit 10 Jahren Brandenburg, gefolgt von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. 83 Prozent der Inbetriebnahmen lagen nördlich der Main-Linie.

Es wurden im Jahr 2019 282 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 958 MW ans Netz gebracht. Damit liegt die neu installierte Anlagenleistung 77 Prozent unter der durchschnittlichen Neuanlagenleistung der vergangenen fünf Jahre. In Brandenburg wurden 59 Windturbinen mit 201 MW Leistungen in Betrieb genommen. An zweiter Stelle folgt Niedersachsen mit 181 MW zusätzlicher Windenergiekapazität. Auf dem dritten Platz steht Nordrhein-Westfalen mit 128 MW Neuanlagenleistung.

Die Realisierungsdauer von Windenergieanlagen im Jahr 2019, d. h. der Zeitraum zwischen Genehmigung und Inbetriebnahme, lag in den meisten Fällen zwischen 13 und 18 bzw. 19 und 24 Monaten. In Bezug auf Repowering lag dessen Anteil im Jahr 2019 bei 14 Prozent der gesamtinstallierten Leistung. 2019 wurden Repowering-Projekte in 9 Bundesländern durchgeführt. Ein Viertel der bundesweit ersetzten Neuanlagenleistungen wurde für Niedersachsen gemeldet (35 MW), gefolgt von Rheinland-Pfalz und SachsenAnhalt (jeweils 25 MW). Die Auswertung hat auch ergeben, dass weit mehr Anlagen genehmigt sind, als letztlich realisiert werden. Dieses Delta dürfte zu einem gewichtigen Teil auf laufende Klageverfahren beruhen.

Verbesserung des Schutzes in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 einem Gesetzesantrag der Länder NordrheinWestfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zugestimmt. Mit diesem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll das SGB VIII geändert werden. Hintergrund sind die weitgehend konsentierten Vorschläge zur Stärkung der Betriebserlaubnisbehörden in der Kinder- und Jugendhilfe, die bereits Eingang in das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) aus der vergangenen Legislaturperiode gefunden hatten. Dieses Gesetz ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet, jedoch aufgrund der fehlenden Mehrheit im Bundesrat zu anderen Themengebieten dort nicht verabschiedet worden.

Inhaltlich sollen die Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren und zur Aufsicht über Einrichtungen stärker am Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet werden. Hierzu werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden erweitert, die trägerbezogenen Pflichten konkretisiert und die Rechte der jungen Menschen in Einrichtungen gestärkt. Zudem wird eine Neuregelung und Konkretisierung der Vorschriften zu Auslandsmaßnahmen vorgenommen.

Die Vorschläge des Bundesrates entsprechend weitgehend den bereits im KJSG vorgeschlagenen Regelungen. Daher unterstützt der Deutsche Landkreistag die entsprechenden Vorschläge. Dennoch ist im sich anschließenden parlamentarischen Verfahren im Deutschen Bundestag von einer kontroversen Diskussion insbesondere auch aus Sicht freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu rechnen.

Bundesrat für Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesrat ein Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes beschlossen. Ziel ist die zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderen in das erweiterte Führungszeugnis.

Aus Sicht der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind die vorgeschlagenen Änderungen nach Auffassung des Deutschen Landkreistages zu begrüßen. Für öffentliche wie auch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sei es wichtig, auch über länger zurückliegende einschlägige Vorstrafen informiert zu sein und damit entsprechend umgehen zu können.

Bundesrat stimmt Novelle der StVO mit Änderungen zu

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt, zugleich aber zahlreiche Änderungen gefordert. Mit den Änderungen der StVO, des Bußgeldkatalogs sowie weiterer Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sollen der Radverkehr gefördert und seine Sicherheit verbessert werden, die Bußgelder für Falschparker erhöht sowie das Carsharing weiter unterstützt werden. Abgelehnt wurden vom Bundesrat die Freigabe von Busspuren für den Pkw-Verkehr mit mehr als drei Personen sowie das – vom Umweltausschuss des Bundesrats vorgeschlagene – generelle Tempo-Limit von 130 km/h auf Autobahnen.

Die auch von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände kritisch angemerkten Regelungen zu Zuständigkeiten des Fernstraßen-Bundesamtes erachtet der Bundesrat für nicht entscheidungsreif und bittet diese aus der aktuellen Änderungsverordnung herauszulösen.

In einer ergänzenden Entschließung hat der Bundesrat den Bund angemahnt, zur Förderung des Carsharings weitere erforderliche Rechtsgrundlagen zu schaffen sowie ein Abschalten von in Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen installierten Notbremsassistenzsystemen ab einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu verbieten und Verstöße gegen diese Pflicht mit einem angemessenen Bußgeld zu belegen. Des Weiteren fordert der Bundesrat, über die jetzt erfolgten Erhöhungen von Bußgeldern hinaus das Sanktionsniveau für verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverstöße generell anzuheben.

Zuweisung schulischer Sozialarbeit

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 18/5713 am 4. Februar 2020) gibt das Kultusministerium namens der Landesregierung Informationen zu den Zuweisungskriterien und den Zuweisungen für schulische Sozialarbeit in Niedersachsen. Der Antwort zu Frage 4 ist zu entnehmen, dass im Jahr 2020 Beschäftigungsmöglichkeiten in Höhe von 45 Vollzeiteinheiten an Grundschulen in strukturschwachen ländlichen Räumen und an Gymnasien (Ganztagsangebot und Anzahl der Schülerinnen und Schüler) zugewiesen werden. Für die Zuweisung der in der Politischen Liste zum Haushaltsplan 2020 zusätzlich enthaltenen 50 VZE stehe die Entscheidung noch aus.

Der schulischen Sozialarbeit in Verantwortung des Landes liegt eine Ende 2016 zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden hierzu geschlossene Vereinbarung zugrunde.