Cover-NLT-Aktuell-38

Umsetzung des Beschlusses der MPK zur Flüchtlingsfinanzierung

Zur Umsetzung der finanziellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mitdem Bundeskanzler zur Flüchtlingspolitik vom 6. November 2023 hat am 20. November2023 auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei eine Besprechung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Gästehaus der Landesregierung stattgefunden. Für die Landesregierung haben neben Staatssekretär Dr. Jörg Mielke u.a. auch Innenministerin Daniela Behrens und Finanzminister Gerald Heere teilgenommen.

Das Land Niedersachsen beabsichtigt, in 2024 den Niedersächsischen Kommunen insgesamt 115 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Diese Summe berechnet sichim Einzelnen wie folgt: In 2024 werden zunächst nur die Einnahmen aus der Vorauszahlung des Bundes zu Grunde gelegt (165 Millionen Euro), hinzu gewährt das Land Niedersachsen bereits im Jahr 2024 die im Landeshaushalt erst 2025 ankommende Spitzabrechnung für das Jahr 2024; dabei wird von der Annahme von 330.000 Erstanträgen bundesweit ausgegangen. Diese Summe von 70 Millionen Euro wird den niedersächsischen Kommunen garantiert, unabhängig von der Zahl der tatsächlich ankommenden Flüchtlinge. Dadas Land mehr als 119 Millionen Euro zur Finanzierung kommunaler Aufgaben, insbesondere der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, im Landeshaushalt 2024 veranschlagthat, (das ist der niedersächsische Anteil an den auf Bundesebene schon im Frühjahr vereinbarten Zahlung von 1,25 Milliarden Euro) ergibt sich aus Landessicht die zusätzlicheSumme von 115 Millionen Euro. Diese 115 Millionen Euro sollen als pauschale Mehrausgabe über die technische Liste zum Landeshaushalt 2024 verankert werden. Dies sollohne Vorgriff auf die inhaltliche Ausgestaltung, d.h. auf die Verteilung dieser Summe aufdie Kommunen, vorgenommen werden.

Technisch soll diese Ergänzung des Landeshaushaltes über einen Änderungsantrag zumHaushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden. Das Finanzministerium geht davon aus, dasszum Haushaltsbegleitgesetz kurzfristig eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbändeim Haushaltsausschuss des Niedersächsischen Landtages erfolgen wird.

In der umfangreichen Diskussion ist von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände ausführlich die prekäre Finanzsituation der Kommunen dargelegt und unter anderem vorgetragen worden, dass es auf Bundesebene an einer Anschlussregelungfür den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft für die ukrainischen Vertriebenen fehle. Nochmals wurde seitens des Landes betont, dass es sich bei den 7.500 Euro indem Beschluss der MPK um eine Einmalzahlung des Bundes pro Asylerstantragstellerhandele.

Kritisch diskutiert wurde sowohl von Seiten der kommunalen Vertreter wie des Landes, obdie vom Bund in Aussicht gestellten Einsparungen im Migrationsgeschehen durch gesetzliche Änderungen sich tatsächlich realisieren lassen. Staatssekretär Dr. Mielke informierte,der Bund gehe davon aus, dass die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht würden. Finanzminister Heere betonte, die jetzige Regelung der Landesregierung enthalte keine Aussagen zum Umgang mit den prognostiziertenEinsparungen. Der vom Bund garantierte Einsparbetrag von bis zu einer Milliarde Euromüsse diskutiert und konkretisiert werden, wenn sich die Auswirkungen beziffern ließen.

15. Niedersächsische Energietage: Auf die Kommunen kommt es an

Bei den 15. Niedersächsischen Energietagen kamen am 20. und 21. November 2023mehr als 200 Energie-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik undVerwaltung im Alten Rathaus in Hannover zusammen. Ihr gemeinsames Ziel: Über dieHerausforderungen und Chancen der Energiewende für die niedersächsischen Kommunen zu diskutieren und handfeste Lösungen zur Unterstützung der Städte und Gemeindenzu entwickeln.

In den Kommunen wird die Energiewende sichtbar, denn hier entsteht die Infrastruktur fürein CO2-neutrales Energiesystem: Solar- und Windparks, Blockheizkraftwerke, Elektrolyseure, Energiespeicher und -netze und vieles mehr. Ob Deutschland bis 2045 klimaneutralwird, hängt ganz entscheidend davon ab, wie erfolgreich und effizient die Energiewendelokal umgesetzt werden kann. Unter dem Motto „Die Energiewende findet vor Ort statt –auf die Kommunen kommt es an!“ nahmen die vom Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) ausgerichteten Energietage diese zentrale Rolle der Städte und Gemeinden beim umfassenden Umbau des Energiesystems in den Fokus.

In mehreren Impulsvorträgen, einer Statement-Runde und einer Best-Practice-Blitzlichtrunde wurden Komplexität und Potenziale der Energiewende auf kommunaler Ebene füralle Teilnehmenden deutlich. Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NiedersächsischenLandkreistags, gab in seinem Vortrag einen umfassenden Einblick in die Situation vor Ort:

„Wir Kommunen wollen die Energiewende und nur mit uns wird sie gelingen! Die Kommunen in Niedersachsen sind Treiber und vorbildlich unterwegs. Wenn wir es aber nichtschaffen, für einen Nachteilsausgleich in Form von geringeren Netzentgelten und eine ArtKonzessionsabgabe in den Regionen, die vom Netzausbau besonders betroffen sind, zusorgen und die betroffenen Kommunen an der Wertschöpfung in Form von Beteiligungenan Projekten oder den Einnahmen zu beteiligen, treten Gerechtigkeitsfragen in den Vordergrund und die Akzeptanz für die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen wie zum Beispiel den dringend erforderlichen Leitungsausbau schwindet“, erklärte Ambrosy.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

1. Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
2. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen denVerfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als„Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.
3. Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages wir inder nächsten Ausgabe der NLT-Information über die Entscheidung berichten.

Folgen der haushaltswirtschaftlichen Sperre für die Breitbandförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte die Hauptgeschäftsstelleam Abend des 21. November 2023 darüber informiert, dass auch das Bundesprogrammzur Breitbandförderung durch die vom Bundesministerium für Finanzen verhängte Haushaltssperre erfasst sei. Sehr kurzfristig hat das BMDV seine Aussage nunmehr korrigiertund klargestellt, dass nur ein sehr kleiner Teil der Breitbandfördermittel der Haushaltssperre unterliege und insbesondere auf der Grundlage der geltenden Förderrichtlinie gestellte Anträge nicht betroffen seien. Anders verhalte es sich nur bei Änderungsbewilligungen zu Projekten aus dem älteren „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, die teilweise ausdem Landeshaushalt finanziert werden.

Wachstumschancengesetz: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat für die am 17. November 2023 vorgesehene zweite und dritte Lesung des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetzes eine Reihe von Änderungen empfohlen. U.a. soll die Grenze für die Mindestgewinnbesteuerung nun nicht von 60 auf 80 Prozent, sondern von 60 auf 75 Prozent angehoben werden. Das Gesetz bleibt trotzdem weiterhin mit hohen Mindereinnahmen für dieKommunen verbunden.

Vorschlag der Innenministerin für eine zentrale Fahrzeugbeschaffung

Ein Informationsschreiben zur angedachten Neuregelung im Bereich der Feuerschutzsteuer hat Innenministerin Daniela Behrens am 15. November 2023 übermittelt. Vorausgegangen war eine Videokonferenz am 2. November 2023 mit der Ministerin und den kommunalen Spitzenverbänden, deren Thema allgemein die Novelle des NiedersächsischenBrandschutzgesetzes (NBrandSchG) sein sollte. Überraschend war, dass auch beabsichtigt ist, eine neue Verteilung der Feuerschutzsteuer vorzunehmen und dazu eine Änderungdes § 28 NBrandSchG vorzunehmen.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind Prognosen, wonach das Volumen der Feuerschutzsteuer in den nächsten Jahren weiter aufwächst. Derzeit erhalten die Kommunenvom Feuerschutzsteueraufkommen, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 Prozent, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. Übersteigt das Feuerschutzsteueraufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunenzusätzlich 75 Prozent des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. DerBetrag, ab dem den Kommunen der 75-prozentige Anteil uneingeschränkt gewährt wird,soll nun von 36 auf 44 Millionen Euro angehoben werden. Hierdurch wird der Landesanteilam Aufkommen je nach Höhe des Aufkommens nominell um bis zu sechs Millionen Euroerhöht. Diese zusätzlichen Mittel sollen für zentrale Beschaffungen von Fahrzeugen fürden überörtlichen Brandschutz verwandt werden und somit den Kommunen wieder – natürlich indirekt – zu Gute kommen.

Nach erster Einschätzung dürften sich die kommunalen Spitzenverbände sehr schwer tun,einem entsprechenden Eingriff des Landes zuzustimmen: Es war stets klar, dass der kommunale Anteil an der Feuerschutzsteuer auch mit ihren Aufwüchsen für den Brandschutzin der Fläche in Niedersachsen zur Verfügung steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dassauch die Bedarfe für den Brandschutz in der Fläche durch das Inflationsgeschehen unddie stark gestiegenen Fahrzeugpreise usw. stark ansteigen. Die Änderung des § 28NBrandSchG sollte erst im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes erfolgen, ist aber nun alsNeuregelung mit in die Novelle des NBrandSchG mit aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Begründung übersandt. Anlass für die angestrebte Novelle sind die erarbeiteten Handlungsempfehlungen der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft – Niedersachsen stelltsich den Herausforderungen der Zukunft zur Sicherstellung des Brandschutzes“.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Änderungen vor: Um der stetigen Zunahme von überörtlichen Einsatzlagen gerecht zu werden, wird die Ausstattung der Kreisfeuerwehrbereitschaften verbessert. Hierzu sollen vom Land zentral Fahrzeuge für den überörtlichenBrandschutz beschafft und den Kreisfeuerwehrbereitschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Bindung von Kreisfeuerwehrbereitschaften an Brandabschnitte entfällt. Es werden zusätzliche zentrale Landeseinheiten, z.B. Einheiten mit Spezialfähigkeiten zur Bekämpfung von Vegetationsbränden oder CBRN-Gefahren, aufgestellt. Die Digitalisierungdes Lehrgangsangebots des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wird weiter ausgebaut. Es werden entgeltliche Freistellungsansprüche für Betreuerinnen und Betreuer bei Freizeitmaßnahmen von Kinder- und Jugendfeuerwehreneingeführt. Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird eine mögliche Pflichtenkollisionzur Schulpflicht aufgelöst und die Freistellung bei der Teilnahme an Einsätzen auch fürStudentinnen und Studenten von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht klargestellt.

Für das Land wird die Erstellung und Fortschreibung einer Feuerwehrbedarfsplanung verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken erstellen. Für die in den Feuerwehren von Mitgliedern geführten Kassen, sogenannter Kameradschaftskassen, werden rechtliche Grundlagen aufgenommen. Die Kostenfolgen der Gesetzesänderung sind mit 8,801 Millionen Eurojährlich ermittelt und vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Landtag im Haushalt2024 und der mittelfristigen Planung berücksichtigt.

Die beabsichtigte Finanzierung der zentralen Beschaffung von Fahrzeugen (vgl. vorstehenden Bericht), und die äußerst komplex anmutende Ausgestaltung der Kameradschaftskassen werden im Mittelpunkt der nun beginnenden Beteiligung der Praxis stehen.

Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzesüber Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund denLändern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 MilliardenEuro. Niedersachsen erhält nach Königsteiner Schlüssel rund 258 Millionen Euro. DieseMittel erhöhen sich für Niedersachsen um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm auf insgesamt rund 278 Millionen Euro.

Die Umsetzung der o.g. Verwaltungsvereinbarung erfolgt in Niedersachsen mittels Förderrichtlinie. Das Niedersächsische Kultusministerium hat nunmehr im Rahmen der Verbandsanhörung den Entwurf der Förderrichtlinie nebst Anlagen zum InvestitionsprogrammUmsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinderim Grundschulalter übersandt.

Niedersächsische Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NGBKomVO)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt am 16. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275 f.) wurde die„Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Verordnung über die Gewährung vonGeldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen und zur Änderung derNiedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung“ veröffentlicht. Sie regelt auf derGrundlage von § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes die Möglichkeit, alssonstige Geldzuwendungen „zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität“ folgende Leistungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung zu gewähren:

1. Einen Zuschuss für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euroje Kalendermonat;
2. Leistungen für Maßnahmen zur Förderung zum Erhalt der Gesundheit in Höhe vonhöchstens 40 Euro je Kalendermonat;
3. von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass;
4. die Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang.

Mit dieser Verordnung geht ein jahreslanges Drängen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zu Ende, die rechtlichen Grundlagen des § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes zu nutzen, um insbesondere wegen der restriktiven Auffassung des Finanzministeriums in der Vergangenheit Rechtssicherheit im Bereich der sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen zu schaffen. Für die in der Verordnung genannten Bereiche sind künftig die entsprechenden Einzelanträge an das Finanzministerium nicht mehr notwendig. Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter §2 Abs. 1 der NKomGVO fallen, wird das Verfahren nach § 20 Abs. 5 NBesG weiterhin beibehalten.

Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung

Der Gesetzgeber hat auch § 3 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKomBesVO) geändert. Durch die nun neu gefassten Regelungen werden die bisherigen Höchstbeträge für die Aufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten, der allgemeinen Stellvertretung und der weiteren Beamtinnenund Beamten auf Zeit von Höchstbeträgen in Festbeträge umgestellt. Diese Änderungwurde in enger Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) wegen einesproblematischen Einzelfalls entwickelt, um die sich in der Praxis stellenden Probleme beider Ermessensausübung der Vertretung und deren Dokumentation hinsichtlich der Festlegung innerhalb der Höchstbeträge künftig zu vermeiden.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 16. November 2023 den Entwurf für ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Das Rahmengesetz soll Bund, Länder und letztlich auch die Kommunen zur Erarbeitung von Klimaanpassungsstrategien und -konzepten verpflichten. Somuss die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbarenZielen vorlegen, regelmäßig aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieserZiele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft. Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. Die Länder sollendafür Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Des Weiteren soll ein Berücksichtigungsgebot dafür Sorgegetragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Zielder Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund in der Stellungnahme die Notwendigkeit der Klimaanpassung bestärkt und die Schlüssel- und Vorbildfunktion der Kommunen hervorgehoben. Jedoch wurde in der Stellungnahme angemahnt, dass die kommunale Selbstverwaltung durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht ausgehebelt werdendürfe und die finanziellen und personellen Kapazitäten und Herausforderungen in denKommunen für die Umsetzung mitgedacht werden müssten. Wiederholt wurde auch aufverfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundesund die Vollzugskompetenz der Länder und Kommunen hingewiesen.

Die die Klimaanpassung betreffenden Fragen und Regelungen sind im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) weitergehend ausgeklammert worden. Seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist bereits angekündigt, die absehbar erforderlichen Umsetzungsnotwendigkeiten verschiedener bundesrechtlicher Gesetze (u.a. des Klimaanpassungsgesetzes) Anfang nächsten Jahres mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern. Die offenen Finanzierungsfragen werden dann zum Gegenstand der Erörterungen.

Kostenpauschale nach dem Aufnahmegesetz

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 3. November2023 die Höhe der Kostenabgeltungspauschale nach § 4 des Aufnahmegesetzes (AufnG)für die Zahlungen im Jahr 2023 bekanntgegeben. Die Höhe beläuft sich insgesamt auf10.776 Euro je zu berücksichtigen Person und liegt damit um annähernd 1.100 Euro unterdem Vorjahreswert. Dies hat zu Rückfragen aus der Praxis geführt. Der Rückgang derPauschale beruht auf zwei Sonderfaktoren des Jahres 2022:

– Nach § 4c AufnG sind abweichend von § 4 Abs. 1 AufnG die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für dieunter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufNachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37,5 Millionen Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. Insoweit wurde dieser Betrag bei der Höhe der Ermittlungder Kostenpauschale für 2023 nicht berücksichtigt. Dies ist Ausfluss der im Jahr 2022gefundenen Einigung zur Flüchtlingsfinanzierung zwischen Land und kommunalenSpitzenverbänden und entspricht der Rechtslage.

– Der zweite Punkt ist die Sonderentwicklung bei der Anzahl der zu berücksichtigendenPersonen. Dies waren im Jahr 2023 60.773 (Vorjahr: 36.304,00). Die erhebliche Erhöhung dieser Anzahl ist ebenfalls auf Sondereffekte des Jahren 2022 zurückzuführen.Bis zum Rechtskreiswechsel waren die Geflüchteten aus der Ukraine noch im Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz. Dabei waren bei diesem Personenkreis Anfangs insbesondere die Unterkunftskosten eher unterdurchschnittlich. Gleichwohl wurde für den Stichtag 30. Juni2022 bei der Ermittlung der Anzahl der Personen ein einmaliger Mittelwert aus denjenigen gebildet, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungennach dem AsylbLG erhalten haben.

Für die kommunale Haushaltsplanung 2024 ist davon auszugehen, dass die Sondereffektebei der Berechnung im Jahr 2023 sich insoweit nicht wiederholen werden. Hierfür sprichtauch, dass das Land in seiner Prognose für seinen Haushalt von 47.200 Leistungsempfängern und eine pro Kopfpauschale von rd. 11.800 Euro im nächsten Jahr ausgeht.

Deutschland-Ticket – „Mustererstattungsrichtlinie“ 2024 der Länder

Für den Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen infolge der Einführung des DeutschlandTickets haben Bund und Länder eine „Mustererstattungsrichtlinie“ für 2024 beschlossen.Sie legt fest, welche Ausgaben den Aufgabenträgern erstattet werden, die den Tarif anordnen und den Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen im Rahmen der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 organisieren. Der Ausgleich über die Mustererstattungsrichtlinie erfolgt weiterhin entsprechend der Systematik des Corona-Rettungsschirms, indem auf dasNiveau der Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefüllt wird; dabei wirdauch für das Jahr 2024 ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 Prozent für Verkehrszuwächse (Mehrleistungsfaktor) gewährt und darüber hinaus ein Ausgleich für tatsächlichnachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor).

Für den Ausgleich der Mindereinnahmen im Rahmen der Rettungsschirmsystematik wirdfür Tarifanpassungen ein Tarifdeckel von acht Prozent bestimmt, so dass höhere Tarifanpassungen beim Schadensausgleich nicht berücksichtigt werden. Neu eingeführt wird eineRegelung zum Ausgleich pauschalierter Vertriebsmehrkosten. Umstellungspauschalenwerden für 2024 nicht mehr gewährt. Die Mustererstattungsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung in den Ländern durch eigene Erstattungsrichtlinien. Da die Ausfinanzierung desDeutschland-Tickets für das Gesamtjahr 2024 nicht sichergestellt ist, soll es zum Preis von49 Euro zunächst nur bis 30. April 2024 fortgesetzt werden und bestehende Finanzierungslücken durch eine Tarifanhebung ab 1. Mai 2024 geschlossen werden. Zur Begrenzung eigener Finanzierungsrisiken sollten Tarifanordnungen in jedem Fall bis längstens30. April 2024 befristet werden.

2. Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes

Am 13. November 2023 ist ein neuer Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes bekannt geworden. Wenngleich es sich immer noch nicht um einenoffiziellen Referentenentwurf handelt, kann davon ausgegangen werden, dass der nunvorliegende Entwurf Beratungsgegenstand der Bund-Länder-AG am 23. November 2023sein wird. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi hat sich zu Rechtweiterhin kritisch zum zweiten Arbeitsentwurf geäußert und gegenüber Niedersächsischem Landkreistag (NLT) und Niedersächsischem Städtetag (NST) zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesländer gegenüber dem Bund auf eine angemessene Frist zur Stellungnahme gegenüber dem (regulären) Entwurf des Gesetzes bestehen werden. (Erst) zudiesem Zeitpunkt beabsichtigt der NLT eine Gremienbefassung und hat dafür eine Sondersitzung des NLT-Gesundheitsausschusses in Aussicht genommen.

Bemessung des Personalbedarfs in der stationären Pflege

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung über dieMaßstäbe und Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs in der stationärenKrankenpflege übersandt. Die Verordnung soll darauf abzielen, eine bedarfsgerechtePflege für voll- und teilstationäre Patienten sicherzustellen und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte zu verbessern. Sie gilt für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs auf bettenführenden Normalstationen der Somatik für Erwachsene sowie auf bettenführenden Normal- und Intensivstationen für Kinder in zugelassenen Krankenhäusern.

Eine neue Personalbemessung kann und wird nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages nicht zu einer Vermehrung der vorhandenen Pflegekräfte führen. Dennoch besteht auch aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages ein Interesse an einer Ablösung der bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen in verschiedenen Leistungsbereichender Krankenhäuser.

Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 17. November 2023 zum Entwurf einer Neufassung des Runderlasses zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers Stellung genommen. Dabei hat der NiedersächsischeLandkreistag (NLT) die seit langem überfällige Überarbeitung dieses für die unteren Wasserbehörden bedeutsamen Erlasses dem Grunde nach begrüßt. Gleiches gilt auch für dieneue Berechnungsmethodik. In Anbetracht der konkret vorgeschlagenen Neuregelungensowie der Bedarfe in der Praxis hat der NLT sich für eine deutliche Ausweitung der Unterstützung durch den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) ausgesprochen.

In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen der Bewertung Niedersachsens zum Bewirtschaftungsplan nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie und dem tatsächlichen Zustand vieler Grundwasserkörper in Niedersachsen hat der NLT um eine Überprüfung der Situationgebeten. In der Stellungnahme wird auch eine Gleichbehandlung der betroffenen Nutzergruppen eingefordert. Die dem Erlass als Anlagen beigefügten Kartenwerke sollten (GISfähig) den unteren Wasserbehörden auf dem GIS-Server des Landes zur Verfügung gestellt werden.

Gesetze zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Der Deutsche Landkreistag hat erneut Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) genommen. Darinwerden die Regelungen zum Mieterstrom und zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungsowie die Vereinfachungen für Balkon-Photovoltaik-Anlagen begrüßt. Betont wird aberweiterhin, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit erhalten und die lokale Wertschöpfung gestärkt werden müssten, um die Akzeptanz vor Ort zu fördern.

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens(AG KSV) zunächst das Verfahren hinsichtlich des Gesetzentwurfs und die jahrelang fehlenden Vorarbeiten der Landesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes für den kommunalen Bereich kritisiert. Zudem hat die AG KSV sich dafür ausgesprochen, bei einementsprechenden Gesetzesvorhaben aus dem administrativen Bereich auch das ordentlicheVerfahren mit einem Gesetzentwurf der Landesregierung zu nutzen.

Des Weiteren haben die kommunalen Spitzenverbände unter Hinweis auf die Verfassungsnorm des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung vom Landesgesetzgeber einen Kostenausgleich für den Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verlangt und die Argumente der Landesregierung bestritten, eshandele sich um eine „Existenz-Aufgabe“ oder um eine „Jedermann-Aufgabe“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bund wegen des Artikel 84 Abs. 1 S. 7 GG eine Aufgabenzuweisung durch Bundesrecht an die Kommunen nicht verfügt hat, ist es eindeutig,dass es sich um eine „Aufgabe“ im Sinne des Konnexitätsprinzips handelt, ansonsten würden nicht hinzunehmende Schutzlücken im Konnexitätsprinzip entstehen.

Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2024

Turnusmäßig hat die EU-Kommission mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die maßgeblichenEU-Schwellenwerte für die „klassische“ Vergaberichtlinie, die Sektorenvergaberichtlinie,die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie für Verteidigung und Sicherheit angepasst.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2024 und sind wie folgt festgelegt:

  • Klassische Vergaberichtlinie:
    – Bauleistungen:                                           5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                         221.000 € (bisher 215.000 €)
  • Konzessionsvergaberichtlinie:                   5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • Sektorenvergaberichtlinie (und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit):
    – Bauleistungen:                                            5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                          443.000 € (bisher 431.000 €)

Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau

Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf einer Formulierungshilfe zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für denWohnungsbau eingereicht. Darin wird der tiefgründige Eingriff in die kommunale Planungshoheit mit einer schnellschussartigen Öffnungsklausel kritisiert. Stattdessen wird darauf hingewiesen, eine grundsätzliche Befassung mit den Regelungen des Baugesetzbuches erfolgen sollte, um den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum anzugehen. Für den Fall,dass der Gesetzgeber dennoch weiterhin die Einführung einer solchen Regelung beabsichtigt, wird auf Nachbesserungsbedarfe hingewiesen – so die Einschränkung auf bezahlbaren Wohnraum, um Missbrauch zu verhindern, weitere Anwendungsbereiche einer Sonderregelung, die unbedingt erforderliche Zustimmung der Gemeinde unter Einhaltung öffentlicher Belange und die fehlende Flächenbegrenzung für den Außenbereich.

„SchuldnerAtlas Deutschland“ 2023

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2023“ zeigt, dass zum Stichtag1. Oktober 2023 bundesweit 8,15 Prozent der Bürger überschuldet waren (- 4,0 Prozent imVergleich zu 2022). Für das kommende Jahr wird ein Anstieg der Überschuldungszahlenerwartet. Der Bericht weist darauf hin, dass die aktuellen Zahlen auf den ersten Blick positiv aussehen, sich beim zweiten Blick aber eine verdeckte Trendumkehr zeige. In den Creditreform Datenbanken sei die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt worden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr rund 250.000 Überschuldungsfälle mehr zu berücksichtigen wären. Demnach wäre die Zahl überschuldeter Verbraucher in Deutschlandin 2023 erstmalig seit 2019 wieder um etwa 17.000 Fälle angestiegen. Die Überschuldungsquote läge mit 8,51 Prozent leicht über der des Vorjahres.

Auslobung des Bundespreises Stadtgrün 2024

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dieAuslobung für den Bundespreis Stadtgrün 2024 mit dem Schwerpunkt „Bewegung undGesundheit“ veröffentlicht. An dem Wettbewerb können nur Städte und Gemeinden teilnehmen. Landkreise sind mangels Zuständigkeit für städtische und gemeindliche Grünflächen nicht teilnahmeberechtigt. Aufgrund der begrüßenswerten Zielrichtung unterstützt derDeutsche Landkreistag gleichwohl den Wettbewerb. Städte und Gemeinden können sich –ggfs. mit weiteren Projektbeteiligten (z.B. Planerinnen und Planer, Initiativen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) – bis zum 31. Januar 2024 mit geeigneten Stadtgrün-Projekten bewerben. Einzelheiten zu den Teilnahmebedingungen und zum Ablauf des Wettbewerbs können der Internetseite www.bundespreis-stadtgruen.de entnommen werden.

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf einer Neufassung der „Richtlinie für die Ermittlung des gemeinsamenWertes von Rindern“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.Zur Neufassung hat das ML mitgeteilt, dass diese im Interesse einer ordnungsgemäßenErmittlung des gemeinen Wertes von Rindern, insbesondere im Falle von Seuchenausbrüchen, liege. Aufgrund geänderter Vorgaben in der Tierschutztransportverordnung ergäbesich insbesondere im Hinblick auf die Eckwerte für die Wertermittlung von Milchmastkälber, Rosekälber und Fresser ein Anpassungsbedarf. Die Zuschläge zur Wertermittlung derMastrinder seien aufgrund gestiegener Preise auf dem Futtermittelmarkt aktualisiert worden. Neben redaktionellen Anpassungen seien neue wertsteigernde Aspekte, die auf Fortschritte bei der Nutzung genomischer Zuchtwerte beruhen, berücksichtigt worden. Fernerseien weitere Bewertungskriterien überprüft und ggf. aktualisiert worden.

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung wurde imBundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 306). Darin werden Anpassungen u.a. derVerdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen. Zudemwerden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EURecht angepasst.

Cover-NLT-Aktuell-37

Landeshaushalt 2024: Geld für Breitband und mehr über politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 14. November 2023ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2024 bekanntgegeben. In der gemeinsamenPressemitteilung heißt es u.a., dass allein 80 Millionen Euro in die weitere Unterstützungdes flächendeckenden Breitbandausbaus flössen. Hinzu kämen über die politische Listeein umfangreiches Maßnahmenbündel, das 56 Millionen Euro umfasse. Zum Breitbandausbau heißt es konkret: „Die Fraktionen stellen rund 50 Millionen Euro bereit, weitere30 Millionen Euro kommen zusätzlich aus dem Wirtschaftsministerium.“ Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat auf diese Entscheidung mit Presseerklärung vom 14. November 2023 positiv reagiert (siehe folgender Beitrag). Die Differenz zwischen 30 MillionenEuro für den Glasfaserausbau aus dem Wirtschaftsministerium in der PI der SPD-Fraktionund den Angaben in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)resultiert aus Angaben des Wirtschaftsministeriums gegenüber dem NLT und Journalistenunmittelbar im Anschluss an die Pressekonferenz der Koalitionsfraktionen. Das MW hatuns gegenüber erklärt, die bis zum 15. Oktober 2023 gestellten Anträge für den geförderten Ausbau 2024 könnten (alle) berücksichtigt werden und dabei ausdrücklich von „bis zu120 Millionen Euro“ gesprochen.

In der Politischen Liste werden auch kleinere Einzelbeträge bis hin zu 38.000 Euro aufgelistet. Einzelne Maßnahmen bedürfen darüber hinaus noch einer Konkretisierung im Haushaltsvollzug. Auf folgende Punkte in der politischen Liste (aus allen Bereichen) weisen wirgleichwohl hin, weil sie auch von kommunalen Interesse sind:

Gegenstand                                                                                                            Betrag

Landesstraßen                                                                                         2.500.000
Kommunale Theater                                                                                  500.000
Musikschulen                                                                                            2.000.000
EU-Schulprogramm (sog. Schulobstprogramm)                        1.500.000
Sanierung Radwege                                                                                2.500.000
Brandschutz                                                                                               1.000.000
Erwachsenenbildung                                                                              2.000.000
European Medical School                                                                      5.000.000
Werbekampagne Ausbildung Erzieherinnen und Erzieher       1.000.000
Digitalisierung Schulen                                                                            1.700.000

Landkreise begrüßen die Fortführung der Förderung des Glasfaserausbaus

„Die heutige Information, dass im Jahr 2024 bis zu 120 Millionen Euro für die Fortführungdes geförderten Glasfaserausbaus in Niedersachsen zur Verfügung stehen, ist eine sehrgute Nachricht für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des NiedersächsischenLandkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Friesland), am 14. November 2023. „Die vielfachen Gespräche des vom Niedersächsischen Landkreistag koordinierten breiten Bündnisses ′Glasfaserland Niedersachsen‘ tragen Früchte. Wir erkennen an und sind dankbar,dass Wirtschaftsminister Olaf Lies und die beiden Koalitionsfraktionen des Niedersächsischen Landtages erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die Erschließungder verbliebenen ‛grauen Flecken’“ voranzutreiben“, so Ambrosy weiter.

Er dankte den zuletzt 13 Mitgliedern des Bündnisses ′Glasfaserland Niedersachsen’ ausWirtschaft, Landwirtschaft, Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden für ihre geschlossene, tatkräftige Unterstützung. „Nunmehr kommt es darauf an, auch in den Folgejahren die Kofinanzierung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro durch das Land Niedersachsen und die betroffenen Kommunen zu sichern.Wir werden uns weiter für diese Anschlussfinanzierung einsetzen!“, sagte Ambrosy abschließend.

Landesregierung antwortet auf Positionspapier der Spitzenverbände

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf das Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 5. Oktober 2023 (siehe:www.nlt.de > Verbandspositionen) geantwortet. Die Stellungnahme der Landesregierunggeht auf neun Seiten detailliert auf die inhaltlichen Forderungen des Positionspapiers ein;eine Auseinandersetzung mit dessen politischer Analyse der gesellschaftlichen Lage findetnicht statt. Die Landesregierung äußert sich u.a. wie folgt (Auszüge):

  • Gesundheitspolitik – Die Forderung nach einem Vorschaltgesetz als Soforthilfe für dieKrankenhäuser wird ausdrücklich unterstützt. Bei der Reform der Notfallversorgung müsse eine Neuausrichtung in Abstimmung mit den kommunalen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes erfolgen.
  • Kita – Die Landesregierung erklärt, ihr sei der bestehende erhebliche Investitionsbedarfzur Erfüllung des Rechtsanspruchs bewusst und sie werde sich auf Bundesebene fürein neues Investitionsprogramm einsetzen.
  • Schule – Das Land stelle erhebliche Mittel für den Ganztag bereit. Es folgen Ausführungen zum anteiligen Ausgleich der Belastungen bei den Betriebskosten (ab 2026)und der Hinweis auf Mittel aus dem Sofortausstattungsprogramm zur Administration imRahmen des Digitalpakts Schule.
  • Zuwanderung – Die Landesregierung verweist auf die mittlerweile beim Bund-LänderTreffen vom 6. November 2023 vereinbarten Maßnahmen. Zur Forderung nach Refinanzierung der Vorhaltekosten und Integration heißt es, die Kostenabgeltungspauschale für die Durchführung des AsylbLG enthalte bereits einen pauschalierten Betragals Ausgleich.
  • Energiewende – Die Stellungnahme verweist auf den Pakt zur Planungsbeschleunigung, die „Task-Force Energiewende“ sowie die Novelle des Landesraumordnungsprogramms, die Hemmnisse und Hürden abbauten.
  • Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz – Die Landesregierung setzesich gegenüber dem Bund dafür ein, dass die GAK-Mittel erhalten bleiben.
  • Digitalisierung – Das Sondervermögen Digitalisierung sei erschöpft, eine Priorisierungunumgänglich. Bei der Digitalisierung der Verwaltung würden die Kommunen unterstützt; im Haushaltsentwurf sei bis 2027 zusätzlich eine halbe Milliarde Euro vorgesehen.
  • Finanzen – Die Landesregierung zeigt sich überrascht, dass der am geringsten dotierteFinanzausgleich der 13 Flächenländer im Positionspapier thematisiert werde. Die Finanzierungssalden seien nur bedingt vergleichbar. Gleichwohl wolle man in Erinnerungrufen, dass aktuell eine Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs durch eine Expertenkommission stattfinde.

Außerordentliche GMK-Videokonferenz zur Krankenhausreform

In seinem Schreiben vom 7. November 2023 informiert der Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) den Bundesgesundheitsminister über die Ergebnisse der außerordentlichen GMK-Videokonferenz vom 6. November 2023. Dabei bewerten die Ministerinnen und Minister die bisherigen Ergebnisse der Krankenhausreform als sehr enttäuschendund nicht im Einklang mit dem gemeinsam beschlossenen Eckpunktepapier vom 10. Juli2023. Die Länder haben sieben Hauptkritikpunkte zum Arbeitsentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) identifiziert:

1. Die Reform des Finanzierungssystems im Gesundheitswesen bleibt unklar, insbesondere die Details zur Finanzierung von Vorhaltevergütung und Tagesentgelten für sektorenübergreifende Versorger sind nicht nachvollziehbar. Eine Modellanalyse der Auswirkungen ist dringend erforderlich.
2. Regelungen für Ausnahmen und Kooperationen bezüglich der Leistungsgruppen sollenfrühzeitig im Reformgesetz festgelegt werden, anstatt in einer späteren Rechtsverordnung. Diese Entscheidungen sind entscheidend für die Umsetzung der Reform und dieHandlungsspielräume der Planungsbehörden der Länder.
3. Die Möglichkeiten der Länder zur Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungenan Leistungsgruppen sind unzureichend und zu restriktiv, was die Planungshoheit derLänder einschränkt.
4. Die Rolle des Medizinischen Dienstes bei der Prüfung der Leistungsgruppen entsprichtnicht nur einer Gutachterstelle, da das Gutachten zunächst nur an die Krankenhausplanungsbehörden geht und nicht direkt an die Krankenhäuser.
5. Die Länder müssen beim Zuschlag für Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben mitentscheiden können, ohne dass die Selbstverwaltungspartner allein darüber bestimmen.
6. Die sektorenübergreifende Versorgung wird nicht ausreichend gestärkt, und die Möglichkeiten für sektorenübergreifende Versorger bleiben begrenzt.
7. Es ist nicht klar, wie die Reform zu einer Entbürokratisierung führen soll, stattdessenwird ein Anstieg des bürokratischen Aufwands befürchtet, insbesondere im Zusammenhang mit dem Medizinischen Dienst und neuen Regelungen.

Daneben hat die GMK am 13. Oktober 2023 einen Beschluss zur Krankenhausfinanzierung gefasst und die Bundesregierung aufgefordert, für eine auskömmliche Finanzierungder Krankenhäuser zu sorgen sowie noch im laufenden Jahr ein Vorschaltgesetz zur Finanzierung eines Nothilfeprogramms für existenzbedrohte Krankenhäuser in Höhe vonfünf Milliarden Euro aufzulegen.

„Nienburger Notruf“ I: Bundesgesundheitsminister lässt antworten

Mit Schreiben vom 6. November 2023 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach seinenparlamentarischen Staatssekretär auf den „Nienburger Notruf“ (vgl. NLT-Information 5-6/2023, S. 123 ff.) der 36 niedersächsischen Landrätinnen/Landräte und des Regionspräsidenten antworten lassen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Soweit seitens der Krankenhäuser die aktuell angespannte wirtschaftliche Situation aufvermeintlich nicht refinanzierte Personal- und Energiekosten zurückgeführt werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass steigende Personalkosten in Folge hoher Tarifabschlüsse vollständig im Rahmen des Pflegebudgets für Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung und für das übrige Personal anteilig über die Landesbasisfallwerte und die Tarifrate ausgeglichen werden.“

Weiter heißt es: „Zudem ist anzumerken, dass der Bund, um besondere Belastungen derKrankenhäuser – zum Beispiel infolge der gestiegenen Energiepreise – auszugleichen,bereits erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat: Die Krankenhäuser könnenbis April 2024 aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bis zu 6 Milliarden Euro erhalten, um Belastungen, die durch die Energiekostensteigerungen verursacht sind, auszugleichen. Die Forderungen vernachlässigen zudem die Tatsache, dass der Bund in denvergangenen 3 Jahren die Krankenhäuser erheblich unterstützt hat: In der Pandemie mitAusgleichszahlungen und Versorgungsaufschlägen in Höhe von rund 21,5 MilliardenEuro.“

Und schließlich: „Neben dem Bund tragen insbesondere die Länder die Verantwortung dafür, zum Beispiel inflationsbedingte Kostensteigerungen – und damit verbundene Verteuerungen der Investitionsvorhaben – der Krankenhäuser auszugleichen. Ferner müssen dieLänder endlich ihrer Investitionsverantwortung nachkommen.“

„Nienburger Notruf“ II: Landkreise tief enttäuscht von Lauterbach-Reaktion

Zwei Monate nach dem eindringlichen „Nienburger Notruf“ aller niedersächsischen Landkreise zur dramatischen Lage der Krankenhäuser liegt eine Antwort des Bundesgesundheitsministeriums vor. „Das Schreiben ist eine Enttäuschung, in Inhalt und Form“, sagteder Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy(Friesland) am 15. November 2023. „Zwei Seiten bekannter Textbausteine, eine Schuldzuweisung an die Länder und null Einsicht in die eigene Verantwortung für die finanzielleLage, da die Betriebskosten in die Zuständigkeit des Bundes fallen – da ist es schwierig,nicht zornig zu werden. Das wird der existenziellen Not der Krankenhäuser nicht im Ansatzgerecht“, fasst er den Brief aus Berlin zusammen.

80 Prozent der niedersächsischen Krankenhäuser können derzeit ihre Kosten nicht auseigener Anstrengung decken. Es drohen Insolvenzen und Schließungen in der Fläche.Deshalb hatten bei einer Klausurtagung des NLT am 31. August sämtliche Landrätinnenund Landräte den „Nienburger Notruf gegen das Kliniksterben“ verfasst, gerichtet an dieGesundheitsminister von Bund und Land. Der niedersächsische Minister Dr. Andreas Philippi stellte sich direkt der Diskussion und schloss sich den Forderungen der Landkreise an. Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach ließ seinen Staatssekretär schriftlich antworten (siehe vorigen Beitrag).

„Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen ihre Krankenhäuser mit hohen dreistelligenMillionensummen auf Kosten der kommunalen Selbstverwaltung subventionieren. Jetzt erreichen uns auch noch Hilferufe freigemeinnütziger und privater Träger. Das können wirnicht auch noch auf den Rücken der Kitas, Schulen und der letzten freiwilligen Aufgabenschultern. Der Bund steht in der Verantwortung. Unsere Forderung ist ein Vorschaltgesetzmit einer Soforthilfe noch in 2023 zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, ansonsten droht eine kalte Strukturreform der Krankenhauslandschaft. Das kann keiner wollen“, erklärt Ambrosy. Auch die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder habe sich am13. Oktober die Forderung nach einem Vorschaltgesetz zu eigen gemacht und die Bundesregierung aufgefordert, hierfür fünf Milliarden Euro bereitzustellen. „Darauf geht derBrief aus dem Hause Lauterbach in keiner Weise ein. Unsere Haltung ist klar: Unter diesen Bedingungen darf es keine Zustimmung des Landes zur Krankenhausreform auf Bundesebene geben“, sagte der NLT-Präsident.

Krankenhausfinanzierung: Erlass zu kommunalem Anteil

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Runderlass zumkommunalen Anteil an der Krankenhausfinanzierung übersandt. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Kalenderjahr 2024 einen Betrag in Höhe von143.897.575,70 Euro aufzubringen. Die Krankenhausumlage erhöht sich gegenüber 2023um rund neun Millionen Euro. Eine Korrektur sowohl nach oben wie nach unten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regularien im jeweils übernächsten Jahr (2026). Mit dem Erlass werden entsprechend die im Jahr 2022 geleisteten Beträge abschließend berechnetund die Krankenhausumlage für 2024 festgestellt. Die Bekanntgabe des Erlasses im Niedersächsischen Ministerialblatt wird in Kürze erfolgen.

Die Steigerung des Umlagebetrages 2024 beruht auf der Erhöhung der für die zur Einzelbewilligung im Jahr 2024 bereitgestellten jährlichen Investitionsmittel. Ab 2025 ist darüberhinaus eine Zuführung von zusätzlich 75 Millionen Euro jährlich in das Sondervermögenfür die Krankenhausinvestitionsfinanzierung in der Haushaltsplanung des Landes vorgesehen, wovon 30 Millionen Euro (40 v.H.) über die Krankenhausumlage finanziert werden.Für 2025 ist daher ein weiterer Anstieg der Krankenhausumlage zu erwarten.

Elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen

Der Niedersächsische Landtag hat am 8. November 2023 ein Gesetz zur Änderung derNiedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung vonGesetzen und Verordnungen in Niedersachsen einstimmig beschlossen. Das Gesetz ergänzt in seinem Artikel 1 den Art. 45 der Niedersächsischen Verfassung um die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen des Landes elektronisch auszufertigen und das Gesetzund Verordnungsblatt des Landes elektronisch zu führen. Dies kann durch die Verfassungsänderung nun nach Maßgabe eines entsprechenden Gesetzes erfolgen, das als Artikel 2 des heutigen Gesetzes beschlossen wurde.

Das entsprechende neue Fachgesetz trägt den Namen „Niedersächsisches Gesetz überdie elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen“, abgekürzt NGelVerk. Esregelt die elektronische Führung der Verkündungsblätter, die Datierung und Siegelung, dieZugänglichkeit sowie weitere technische Einzelheiten. Hervorzuheben ist § 3 Abs. 2 desNGelVerk, wonach Landesbehörden und Kommunen verpflichtet sind, jeder Person aufderen Verlangen eine im Internet bereitgestellte Nummer eines Verkündungsblattes gegenErstattung der Kosten auszudrucken und zu überlassen. Das Gesetz soll ausweislich seines Artikels 4 am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Einführung des optionalen Fahrradleasings beschlossen

Der Landtag hat am 8. November 2023 ein Gesetz zur Änderung des NiedersächsischenBesoldungsgesetzes, gegenüber der Entwurfsfassung im Wesentlichen unverändert, mitden Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Die Fraktionen von CDU und der AfDhaben sich enthalten. Einziger Inhalt des Gesetzes ist die Ergänzung von § 3 Abs. 3 desNiedersächsischen Besoldungsgesetzes um eine Regelung zur Einführung des optionalenFahrradleasings im Wege der Entgeltumwandlung für Beamtinnen und Beamte sowie dieRichterschaft. Das Gesetz wird alsbald verkündet und soll ausweislich seines Artikels 2am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes

Der Niedersächsische Landtag hatte der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsvorschlag der Fraktionen von SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes (Vorlage 17 zu LT-Drs. 19/1598) zur erneuten Stellungnahme übersandt. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat der Niedersächsische Landkreistagnochmals mit den Regelungen zur Freiflächen-Photovoltaik auseinandergesetzt. Umfangreich wurde auch zu der neu geplanten Pflichtaufgabe „Umsetzung der Klimaschutzkonzepte“ sowie zu einer vorgesehenen Regelung zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zu „trockenfallenden Gewässern“ Stellung genommen.

Kürzung der Mittel für den kommunalen Straßenbau im Landeshaushalt

Im Nachgang zur Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2024haben der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sich gegen die im Landeshaushaltsentwurf 2024 vorgeseheneVerschiebung des Aufteilungsverhältnisses nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgesprochen. Wie erst bei Durchsicht des Landeshaushaltesfestgestellt werden konnte, soll – entgegen der Regelung in § 6 des NGVFG – im Landeshaushalt 2024 bereits der Koalitionsvertrag insoweit umgesetzt werden, als die Mittel fürden ÖPNV auf 90 Millionen Euro erhöht werden (= 60 Prozent), so dass rechnerisch 40Prozent für den kommunalen Straßenbau zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit demNSGB hat der NLT eine offene Diskussion in einem transparenten Verfahren eingefordertund zunächst eine Änderung des NGVFG angemahnt, bevor dieser Schritt im Landeshaushalt nachvollzogen wird.

Nebentätigkeitsrecht: Erhöhung der Höchstbeträge

Insbesondere angesichts der weiter steigenden Grenzen für die sogenannten Minijobs hatsich auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) die Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände am 9. November 2023 an Innenstaatssekretär Mankegewandt, um die kurzfristige Erhöhung der sogenannten Behaltensbeträge in § 9 Absatz 2Satz 1 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) anzuregen.

Nach Einschätzung des NLT ist es zusehend problematischer, dass Beamtinnen und Beamte Zuverdienste im Rahmen eines sogenannten Minijobs bei Tätigkeiten im öffentlichenDienst wegen Erreichens der Höchstbeträge der NNVO nicht mehr behalten dürfen, sondern gegebenenfalls anteilig an den Dienstherrn abführen müssten. Insofern haben wir angeregt, die Behaltensbeträge in § 9 Absatz 2 Satz 1 NNVO so zu erhöhen, dass auch fürdie Besoldungsgruppe von A2 bis A8 der Betrag von 4.100 Euro auf 6.500 Euro steigensollte. Damit wäre eine Mini-Job-Beschäftigung auch in 2024 abführungsfrei möglich. Die Werte für die übrigen in der Vorschrift gebildeten Kategorien von Besoldungsgruppen sollten proportional steigen. Damit eine Wirkung noch in diesem Jahr erreicht werden kann,sollte diese kurzfristige Änderung der NNVO möglichst rückwirkend zum 1. Dezember2023 in Kraft treten.

Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) ist geladen, imRahmen einer mündlichen Anhörung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit undGleichstellung des Niedersächsischen Landtags zu einem Gesetzentwurf der Fraktion derCDU Stellung zu nehmen. Mit den im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe vorgesehenen Änderungen soll die Möglichkeit geschaffenwerden, in die Berufsordnung Regelungen aufzunehmen, die es Ärztinnen und Ärzten erlaubt, sich bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohlseines Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall interkollegial auszutauschen.

Novelle des Klimaschutzgesetzes und des Klimaschutzprogramms

Im Sommer hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Entwurf einer Novelle des Klimaschutzgesetzes sowie den Entwurf eines Klimaschutzprogramms2023 vorgelegt. Die Novelle des Klimaschutzgesetzes sieht vor, dass die Ressortverantwortlichkeit zum Erreichen der Klimaziele aufgeweicht wird, die Klimaziele selbst aber unverändert bleiben. Stattdessen soll ein mehrjähriger und sektorübergreifender Gesamtansatz eingenommen werden. Das Klimaschutzprogramm sieht verschiedene Maßnahmen inden Bereichen Energie, Gebäude, Industrie, Verkehr und Landwirtschaft vor, die sich teilweise bereits in der Umsetzung befinden.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben der Deutsche Landkreistag (DLT) undder Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin wird der gesamtheitliche Ansatz zum Klimaschutz dem Grunde nach als sinnvoll eingeschätzt, wichtig sei es jedoch, dass die Klimaschutzziele weiterhin eingehalten undvorausschauende Maßnahmen ergriffen würden. Daneben wird auf die notwendigen Rahmenbedingungen eingegangen. So wird herausgestellt, dass eine finanzielle Planungssicherheit für die Kommunen unbedingt notwendig sei, und die zunehmende Praxis der Förderprogramme entschieden abgelehnt.

In der Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages am 8. November 2023 hat der Deutsche Landkreistag darüber hinaus betont, dass wichtige Maßnahmen für den Klimaschutz, wie der Ausbau der erneuerbaren Energienund die Wärmeplanung, nur möglich seien, wenn die Kommunen nicht weiter in ihrer Steuerungs- und Planungshoheit beschränkt würden. Außerdem sei es für die Akzeptanz auchin der Bevölkerung notwendig, dass der Netzausbau vorangetrieben und die Netzentgeltefair ausgestaltet würden. Allgemein wurden in der Anhörung Bedenken zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs angebracht.

Gesetzentwurf für eine kommunale Wärmeplanung

Die Bundesregierung hatte Mitte August einen überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes fürdie Wärmeplanung zur Dekarbonisierung der Wärmenetze in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Im Rahmen der Beratungen des Bundestages haben die kommunalenSpitzenverbände zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Darin habendie kommunalen Spitzenverbände unter anderem gefordert, die Fristen zur Erstellung derWärmepläne bis zum Jahresende 2026 bzw. 2028 zu verlängern und die Einwohnergrenze, unterhalb derer die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen können, auf20.000 Einwohner zu erhöhen. Mit Blick auf die thermische Verwertung von Abfällen alsunvermeidbare Abwärme kritisieren die Verbände die vorgesehene Regelung, die alleinauf überlassungspflichtige Abfälle abstellt, als nicht sachgerecht. Zudem haben sie sichgegen jegliche Beschränkung bei der Nutzung der Biomasse ausgesprochen.

Darüber hinaus haben die Regierungsfraktionen verschiedene Änderungsanträge in dasGesetzgebungsverfahren eingebracht, um primär bauplanungsrechtlich dringende Regelungen zügig gesetzgeberisch umzusetzen. Dieses betrifft zum einen den Vorschlag zumUmgang mit der Unionsrechtswidrigkeit von § 13b BauGB. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2023 Bebauungspläne, die nach § 13b BauGB aufgestellt worden waren, wegen der fehlenden Umweltprüfung als europarechtswidrig eingestuft. Der nunmehr vorgelegte Änderungsantrag sieht mit einem neu einzufügenden Paragraphen 215a Baugesetzbuch (BauGB) eine Reparaturregelung vor, die sich auf noch laufende bzw. bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren bezieht. Danach ist eineVorprüfung im Einzelfall, angelehnt an die Planungspraxis aus § 13a BauGB, vorgesehen.Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung in einer gemeinsamen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt.

Ein weiterer Änderungsantrag der Regierungsfraktionen sieht Erweiterungen der Außenbereichsprivilegierung von Biomasse-Anlagen vor. Danach können unter anderem zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan Cluster gebildet werden. Zudem sollen Blockheizkraftwerke privilegiert werden, sofern eine Einspeisung des öffentlichen Netzes oder die Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in bestehende lokale Wärmenetze das Ziel sind. In derAnhörung ist deutlich geworden, dass sowohl die Begrifflichkeit des räumlich-funktionalen Zusammenhangs wie die Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km ebenso kritisch sindwie die Befristung dieser Privilegierung bis Ende des Jahres 2028. Die kommunalen Spitzenverbände haben auch diesen Antrag ausdrücklich begrüßt.

Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Eine Forderung des Deutschen Landkreistages (DLT) aufgreifend sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze Regelungen bei Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften vor. Darüber hinaus wurden umfangreiche Ergänzungen des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht aus.

Stellungnahme zum Kindergrundsicherungsgesetz

Der Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestageshat am 13. November 2023 die Sachverständigenanhörung zum Regierungsentwurf einesKindergrundsicherungsgesetzes durchgeführt. Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsammit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben.

Ihr ist folgende Zusammenfassung vorangestellt (Auszug):

  • „Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnen denEntwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes ab. Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird nicht erreicht. Da die Kindergrundsicherung nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, wird der Aufwand für bedürftigeFamilien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht.
  • Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeit unterder neuen Bezeichnung „Familienservice“ wird abgelehnt. Es käme zu Doppel- und Parallelstrukturen und einer Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit undBeratung. Zugleich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 83, 87 GG.
  • Auch lehnen wir ab, dass die Jobcenter zu Ausfallbürgen des Familienservice werdensollen, indem sie immer dann leisten, wenn ein Antrag auf Kindergrundsicherung nochnicht bearbeitet wurde.
  • Die aktive Arbeitsförderung für junge Menschen unter 25 Jahren muss vollumfänglichdurch die Jobcenter erfolgen, wenn die Eltern im Bürgergeld-Bezug sind. Zu der beiden Beratungen zum Bundeshaushalt jüngst abgewendeten Zuständigkeitsverlagerungzu den Agenturen für Arbeit im SGB III darf es nicht durch die Hintertür der Kindergrundsicherung kommen.
  • Die Kindergrundsicherung muss sicherstellen, dass sich die Erwerbsanreize für die Eltern nicht verringern.“

Aus den Bundesressorts und den Bundestagsfraktionen (sowohl der Regierung als naturgemäß auch der Opposition) sowie auch aus den Ländern, die über den Bundesrat derzeiteine Vielzahl von Änderungsbedarfen zusammentragen, wird verlautbart, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht beschlossen werden werde. Es ist zu erwarten, dass es zu Änderungsanträgen im Deutschen Bundestag und ggf. auch zu einemVermittlungsausschuss über den Bundesrat kommt.

Konsultationspapier zur Frequenzvergabe

Die Nutzungsrechte in den Frequenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz und 2,6 GHz sind bisEnde 2025 befristet und müssen neu vergeben werden. Dazu hat die Bundesnetzagenturzuletzt ein Konsultationspapier veröffentlicht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie dem Zentralverband des Deutschen Handwerks hat der DeutscheLandkreistag eine solche Stellungnahme abgegeben. Darin wird dafür plädiert, die anstehende Frequenzvergabe für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zunutzen. Nach Prüfung aller Alternativen halten die Verbände dabei an ihrer bereits zuvorgeäußerten Auffassung fest, dass ein innovatives, wettbewerbliches Vergabeverfahrendazu die besten Möglichkeiten eröffnet, auch weil in diesem Rahmen striktere Versorgungsauflagen gemacht werden können.

Analyse der Breitband- und Mobilfunkversorgung in Deutschland

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat auf der Basis des Gigabitgrundbuchs für die thematischen Schwerpunkte „haushaltsorientierte Breitbandversorgung“, „unternehmensorientierte Breitband- und Mobilfunkversorgung“ sowie „Mobilfunkversorgung“ eine differenzierte Analyse der Versorgungssituation durchgeführt, dieeine zusammenfassende Bewertung auf Kreisebene erlaubt. Wenig überraschend kommtdas BBSR zu dem Ergebnis, dass der Weg hin zu einer flächendeckenden Versorgung derHaushalte und Unternehmen mit leistungsfähigem Breitband und Mobilfunk noch weit ist.Nicht zuletzt bei der Versorgung mit Glasfaser liege Deutschland im internationalen Vergleich noch immer zurück.

IT-Sicherheit in Deutschland: Angriffe auf Kommunen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Bericht zur Lageder IT-Sicherheit in Deutschland 2023 veröffentlicht. Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe wurden überproportional häufig angegriffen.

Für Staat und Verwaltung besteht die größte Bedrohung durch Ransomware. Die Mehrheitder cyberkriminellen Angriffe sind nach Einschätzung des BSI opportunistische Angriffe.Im aktuellen Berichtszeitraum wurden monatlich durchschnittlich zwei Kommunalverwaltungen oder kommunale Betriebe als Opfer von Ransomware-Angriffen bekannt. Das BSIhat 27 Ransomware-Angriffe auf Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe sowie15 Cyberangriffe auf IT-Dienstleister mit Auswirkungen auf deren Kunden in öffentlicherVerwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft gezählt. Damit waren sie laut BSI überproportionalhäufig von Ransomware-Angriffen betroffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland keine Meldepflicht besteht. Die größten Schwachstellen sind offene oder falsch konfigurierte Onlineserver. Wie inzwischen üblich wurden dabei nicht nur Server verschlüsselt,sondern auch Daten von Bürgern ausgeleitet und teilweise auch auf Leak-Seiten veröffentlicht. Betroffen waren unter anderem ganze Verzeichnisse, die die Akten von Einzelpersonen enthielten.

Der Berichtszeitraum war gekennzeichnet durch den weiteren Ausbau einer cyberkriminellen Schattenwirtschaft. Die bereits in den vergangenen Berichtszeiträumen begonneneAusdifferenzierung der cyberkriminellen „Wertschöpfungskette“ von Ransomware-Angriffen wurde im aktuellen Berichtszeitraum durch die Angreifer fortlaufend weiterentwickelt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG. Das BVerfG stütztseine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischender festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nichtausreichend dargelegt.

Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzungvon notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ imHaushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.

Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Sondervermögens „Energieund Klimafonds“ um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangeneVerpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber diesanderweitig kompensieren.

Cover-NLT-Aktuell-36

Bund-Länder-Treffen I: Beschlüsse zur Flüchtlingspolitik 

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 einen Beschluss zur Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern sowie zur gemeinsamen Kostentragung gefasst. Der Beschluss bezieht sich zunächst auf Maßnahmen, die irreguläre Migration effektiv zu begrenzen. Hierzu zählen unter anderem der Schutz der europäischen Außengrenzen, Migrationsabkommen mit den Herkunftsländern, verstärkte Grenzkontrollen und Verfahrensbeschleunigungen ebenso wie eine Beschleunigung der Rückführung. 

Bei den Leistungen für Asylsuchende ist unter anderem eine längere Gewährung der Asylbewerberleistungen von derzeit maximal 18 Monate auf 36 Monate vorgesehen. Mit Blick auf eine vermeintlich „solidarische Kostentragung von Bund, Ländern und Kommunen“ ist ab 2024 eine jährliche Pauschale des Bundes an die Länder vereinbart worden, deren Gesamthöhe sich als Produkt aus 7.500 Euro pro Asylantragsteller errechnet und sich auf die Länder nach dem Umsatzsteuerschlüssel verteilt. Insbesondere die Regelungen zur Kostentragung enttäuschen nach Auffassung des Deutschen Landkreistages. Eine Übernahme der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II – und damit die zentrale kommunale Forderung – ist nicht aufgegriffen worden. 

Unter Beschlussziffer 10 finden sich Ausführungen zur Finanzierung der mit der Zuwanderung verbundenen Kosten. Unter der aus kommunaler Sicht bereits fragwürdigen Überschrift „Solidarische Kostentragung von Bund, Ländern und Kommunen“ haben die Beteiligten beschlossen, „die bisher vereinbarte feste Flüchtlingspauschale ab dem nächsten Jahr zu einer in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzsuchenden zu zahlende Pro-KopfPauschale weiterzuentwickeln (‚atmendes System‘)“. Der Bund wird danach ab 2024 eine „Flüchtlingspauschale“ für die Ländergesamtheit bereitstellen. Die Verteilung der Mittel zwischen den Ländern richtet sich aber nicht nach den Belastungen oder Asylbewerberzahlen, sondern erfolgt nach wie vor über den Umsatzsteuerverteilungsschlüssel. Zudem werden in diesem Kontext die Veränderungen bei der Leistungsgewährung für Asylbewerber als weitere Entlastung bei Ländern und Kommunen mit einer Milliarde Euro veranschlagt. 

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, hat auf Anfrage des NDR-Hörfunks zur Bewertung ernüchternd zusammengefasst, dass man nach langem Anlauf leider zu kurz gesprungen sei. Die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens zur Flüchtlingspolitik kämen in weiten Teilen nicht über eine Beschreibung des Status quo hinaus. Es sei inakzeptabel, dass der Bund weiterhin nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft ab 2024 übernehme. Darüber hinaus bleibe es oft bei unzureichenden Ankündigungen. Das gelte für Verfahren und Finanzen. Zu einer kurzfristigen Begrenzung des Zuzugs und spürbaren Entlastung werde es damit nicht kommen. Die künftige Pauschale des Bundes von 7.500 Euro pro Jahr und Flüchtling sei zu wenig. Eine Erstattung von notwendigen Vorhaltekosten der Unterbringung sei gar nicht vorgesehen. Angenommene Entlastungen als Beitrag des Bundes zu werten, sei verwunderlich. Das Ergebnis werde insgesamt so nicht den Kommunen helfen. Das könne nicht das letzte Wort sein. 

Bund-Länder-Treffen II: Beschlüsse zur Finanzierung des Deutschlandtickets 

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 nicht darauf einigen können, auch für die Jahre 2024ff. eine Nachschusspflicht von Bund und Ländern zum Ausgleich der Belastungen durch das Deutschlandticket zu statuieren. Stattdessen sollen die im Jahr 2023 nicht verbrauchten Mittel in das Jahr 2024 übertragbar sein. Die Verkehrsministerkonferenz wird beauftragt, rechtzeitig vor dem 1. Mai 2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab 2024 vorzulegen. 2024 soll dann eine Verständigung von Bund und Ländern über die weitere Finanzierung des Deutschlandtickets einschließlich eines Mechanismus zur Fortschreibung des Ticketpreises erfolgen. 

Mit dem Beschluss wird die abschließende Klärung einer auskömmlichen Finanzierung des Deutschlandtickets, die den Aufgabenträgern die Mindereinnahmen und Mehraufwendungen infolge seiner Einführung dauerhaft und in voller Höhe finanziell ausgleicht, weiter aufgeschoben. Es bleibt dabei, dass lediglich für 2023 eine unbegrenzte Nachschusspflicht besteht, soweit der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Ausgleich i.H.v. drei Milliarden Euro nicht ausreicht. Da das Deutschlandticket jedoch erst zum 1. Mai 2023 eingeführt wurde, ist anstelle eines Nachschussbedarfs eher damit zu rechnen, dass nicht die vollständige Höhe des Ausgleichs für 2023 benötigt wird. 

Nach den Berechnungen des Verbands der Verkehrsunternehmen (VDV) ist für 2023 ein Ausgleichsbedarf von etwa 2,3 Milliarden Euro zu erwarten. Die damit voraussichtlich 2023 nicht in Anspruch genommenen Ausgleichsmittel i.H.v. 700 Millionen Euro sollen nunmehr nach dem Beschluss des Bund-Länder-Treffens zusätzlich für den Ausgleich in 2024 zur Verfügung stehen. Mithin stünden etwa 3,7 Milliarden Euro insgesamt für 2024 zum Ausgleich zur Verfügung. Da der VDV für 2024 einen Finanzierungsbedarf von 4,1 Milliarden Euro sieht, verbliebe 2024 danach ein Kostenrisiko von 400 Millionen Euro bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. Für die Folgejahre wird die Verkehrsministerkonferenz aufgefordert, rechtzeitig vor dem 1. Mai 2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab dem Jahr 2024 vorzulegen. 

Bund-Länder Treffen III: Pakt für Planungsbeschleunigung 

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben zusammen mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ beschlossen. Dieser Pakt soll zur Verschlankung von Verfahren führen, indem das Recht modernisiert sowie Prüfschritte in Genehmigungsverfahren reduziert und standardisiert werden. Hierfür sieht der Pakt auch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren mithilfe von Digitalisierung vor. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit: 

Bund und Länder prüfen, ob Legalplanungen, d.h. Genehmigungen durch den Gesetzgeber selbst, verfassungsrechtskonform möglich und verwaltungspraktisch sinnvoll sind. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll umfassend novelliert werden. Das förmliche Beteiligungsverfahren soll auf ein digitales Verfahren als Regelfall umgestellt werden. Insbesondere der Wohnungsbau soll planungs- und genehmigungsrechtlich erleichtert werden. Der digitale Bauantrag soll von den Ländern mit den Kommunen bis spätestens 2024 umgesetzt werden. Der Beschluss enthält zudem eine Reihe von verfahrensrechtlichen Erleichterungen mit Blick auf Mobilfunkversorgung und Breitbandausbau. Die Länder werden die Vereinheitlichung einer verfahrens- und genehmigungsfreien Errichtung von Mobilfunkmasten vorantreiben. Eine entsprechende Genehmigungsfiktion soll eingeführt werden. Windenergieanlagen sollen grundsätzlich auch als Mobilfunkmasten genutzt werden. 

Für den Bereich Digitalisierung betont der Beschluss das Innovationspotenzial der Künstlichen Intelligenz (KI). Daten aus abgeschlossenen und laufenden Genehmigungsverfahren sollen zugänglich gemacht werden, damit KI-Modelle mit diesen Daten trainiert werden können. Darüber hinaus soll mit Blick auf die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes die Zusammenarbeit der föderalen Ebenen nach dem Prinzip „Einer für Alle“ beibehalten und intensiviert werden. 

Der Deutsche Landkreistag gelangt zu folgender erster Bewertung: Dass keine kommunale Beteiligung bei der Ausarbeitung eines im Wesentlichen die kommunale Vollzugsebene betreffenden Beschleunigungspaktes erfolgt ist, ist umso kritikwürdiger, als der Pakt selbst unter dem Punkt Bürokratieabbau die Anwendung von Praxis-Checks enthält. In der Sache enthält der Pakt einiges Sinnvolles, bleibt allerdings ganz überwiegend im Allgemeinen mit zu wenig Bezug zu materiellem Recht. Es kommt jetzt insoweit maßgeblich auf den weiteren Umsetzungsprozess in Bund und Ländern an. 

Weiter führt der Deutsche Landkreistag aus: Demgegenüber überrascht der Pakt im Bereich des allgemeinen Verfahrens- und Prozessrechts mit verfassungsrechtlich und rechtspraktisch problematischen Vorschlägen. So verkürzen Stichtagsregelungen und Genehmigungsfiktionen kommunale Sachverhaltserfassung und privaten Rechtsschutz; auch die zum Teil intensiven Rechtsschutzverkürzungen insbesondere mit Blick auf materielle Präklusion und Bestandskraft sind kritisch zu betrachten. Das gleiche gilt für die Überlegungen, anstelle von behördlichen Genehmigungen auf Legalplanungen setzen zu wollen. Im Übrigen bleibt der Beschluss in weiten Teilen hinter kommunalen Forderungen zurück, so fehlen insbesondere Ausführungen zur Reduzierung von Verbandsklagerechten. 

Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes 

Das Bundeskabinett hat anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zu dem Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes eingebracht. Die Regelungen sehen u.a. vor: 

  • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Geduldete soll künftig nicht mehr im freien Ermessen der Ausländerbehörden stehen; vielmehr soll eine Erlaubnis im Regelfall erteilt werden, sofern keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen. 
  • Der Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung soll erweitert werden. Vorgesehen ist zum einen, dass auch Personen, die bis Ende 2022 eingereist sind (bisher: 1. August 2018), eine solche Duldung erteilt werden kann. Ferner soll die erforderliche Vorbeschäftigungszeit von 18 auf zwölf Monate gekürzt und die notwendige Mindestwochenarbeitszeit von 35 auf 20 Stunden gesenkt werden. 
  • Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, soll künftig einheitlich spätestens nach sechs statt bisher neun Monaten entfallen. Für Geduldete, die in solchen Einrichtungen leben, wird das bisherige freie Ermessen ebenfalls durch eine Soll-Vorschrift ersetzt. 
  • Die die Schleuserkriminalität betreffenden Strafvorschriften werden verschärft (§§ 96 f. AufenthG-E).“ 

Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten 

Zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages über den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Georgien und der Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten hat der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird der Gesetzentwurf zwar begrüßt, zugleich aber gefordert, dass die Liste der sicheren Herkunftsstaaten deutlich erweitert wird, und zwar nicht nur um die Maghreb-Staaten, sondern insbesondere auch um die Türkei. 

Die Türkei wird nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Oktober Syrien als Hauptherkunftsland für Flüchtlinge ablösen. Die Anerkennungsquote für Asylsuchende aus diesem Land ist zuletzt deutlich gefallen, was darauf hindeutet, dass es sich zunehmend um Wirtschaftsflüchtlinge handelt. 

Asylbewerberleistungsgesetz: Höhe der Geldleistungen in 2024 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber im Jahr 2024 mit der „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024“ verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 288). Erwachsene Leistungsberechtigte erhalten ab 1. Januar 2024 jeweils 204 Euro monatlich. Für Erwachsene, die mit einem Ehegatten oder Partner in Gemeinschaft leben, sowie für Personen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gilt ein reduzierter Satz von 184 Euro. 

Studie zur aktuellen Lage der Ausländerbehörden 

Die Bertelsmann Stiftung hat eine Studie zur aktuellen Lage der Ausländerbehörden veröffentlicht, in die auch die Ergebnisse einer Befragung von 90 Ausländerbehörden eingeflossen sind. Die Studie beginnt mit einer Beschreibung der Belastungssituation in den Ausländerbehörden (ABHn), für die zwei Faktoren als maßgeblich identifiziert werden. So spielten zunächst die deutlich gestiegenen Fallzahlen eine wichtige Rolle. Die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer habe sich in den vergangenen zehn Jahren von 7,2 auf 13,2 Millionen nahezu verdoppelt. Für einzelne ABHn bedeute dies eine Steigerung der Fallzahlen um bis zu 400 Prozent. Insgesamt 68 Prozent der befragten ABHn habe angegeben, dass die Zahl der Ausländer sich in ihrem Zuständigkeitsbereich stark erhöht habe. 

Ein weiterer Grund sei die zunehmende Komplexität des Aufenthaltsrechts, die auch darauf beruhe, dass ein Teil der rechtlichen Regelungen auf Migrationsförderung, ein anderer Teil auf Migrationsabwehr ziele. Diese „janusköpfige Einwanderungspolitik“ erschwere es den ABHn darüber hinaus, ihre eigene Rolle im Spannungsverhältnis zwischen Ordnungs- und Integrationsverwaltung zu definieren. Hinzu komme, dass insbesondere die Vorschriften zur Fachkräfteeinwanderung in hohem Tempo geändert würden, häufig ohne Einbeziehung der Praxis zustande kämen und dringend auf untergesetzliche Konkretisierung in Gestalt von Verwaltungsvorschriften angewiesen seien. Die „politischen Steuerungsambitionen von Einwanderung“ drohten deshalb daran zu scheitern, „dass sie sich als nicht handhabbar in der administrativen Praxis erweisen“, zumal das Aufenthaltsrecht auch für seine Adressaten zunehmend unzugänglicher werde. 

Das Gutachten endet mit einer Reihe von Empfehlungen. Dazu gehören die Entlastung der ABHn durch Rechtsänderungen, sinnvolle Digitalisierungsmaßnahmen, personalwirtschaftliche Maßnahmen, bessere, ämterübergreifende Zusammenarbeit sowie eine stärkere Einbindung der Praxis bei Gesetzesvorhaben. 

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) in den Bundesrat eingebracht. Sollte der Bundesrat dem Entwurf zustimmen, verlängern sich die entsprechenden Aufenthaltstitel bis zum 4. März 2025, ohne dass es einer individuellen Verlängerung bzw. der Ausgabe eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels bedarf. Der Deutsche Landkreistag hatte das BMI wiederholt zum Erlass einer solchen Regelung zur Entlastung der Ausländerbehörden aufgefordert. 

SGB II – Formulierungshilfe zur Zuständigkeitsverlagerung Reha/FbW 

Das Bundeskabinett hat am 25. Oktober 2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Entwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 beschlossen. Damit wird die ursprünglich geplante Zuständigkeitsverlagerung der aktiven Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren (U25) in das SGB III nicht weiterverfolgt. 

Um die aus Sicht des Bundes erforderlichen Einsparungen zu erreichen, sollen stattdessen die Rehabilitation sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für SGB II-Empfänger in das SGB III verlagert werden. Die beschlossene Formulierungshilfe soll dieses Vorhaben durch Änderungen im SGB II und im SGB III gesetzestechnisch umsetzen. 

Auch der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte die Verlagerung U25 entschieden abgelehnt und sich gemeinsam mit seinen Mitgliedern auf allen Ebenen intensiv für eine Rücknahme des Vorhabens eingesetzt. Diese Bemühungen, die von den Ländern, Verbänden, Jobcentern und Maßnahmenträgern bundesweit getragen wurden, waren erfolgreich. 

Der aktuelle Vorschlag des BMAS bringt nach Ansicht der Kommunalen Jobcenter erhebliche Herausforderungen für die Umsetzung mit sich. Es müssen unbedingt Unterbrechungen der Förderketten und Reibungsverluste an den zusätzlichen Schnittstellen vermieden werden. Dazu wollen die Kommunalen Jobcenter intensiv mit dem Land zusammenarbeiten. 

In den Reihen der Jobcenter wird inzwischen weiterhin über den Vorschlag diskutiert, den auferlegten Sparzwang durch die Aufgabe des Passiv-Aktiv-Transfers haushaltsrechtlich zu lösen. Die Kommunalen Jobcenter in Niedersachsen haben zuletzt in ihrer 120. Sitzung vom 27. Oktober 2023 einhellig für diese Lösung votiert und die anwesenden Landesvertreter nochmals um Prüfung gebeten. Dieser Vorschlag, der an Stelle einer Strukturverwerfung lediglich nachteilige finanzielle Auswirkungen hätte, wird bisher vom BMAS abgelehnt. 

Finanzierung der Flüchtlingskosten und des Katastrophenschutzes 

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und des Aufnahmegesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in die Beratungen eingebracht (LT-Drs. 19/2741). Mit dem Gesetzentwurf sollen noch im Jahr 2023 zwei Punkte mit finanziellen Auswirkungen für die Kommunen umgesetzt werden, die mit dem Land seit längerem besprochen sind: 

Wie zwischenzeitlich von der Innenministerin angekündigt ist vorgesehen, die zusätzliche Milliarde für die Flüchtlingsfinanzierung, die der Bund im Mai zugesagt hatte, komplett auf die Kommunen weiter zu verteilen – entsprechend dem Votum des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und des Niedersächsischen Landkreistages. Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass die auf das Land entfallenden Mittel bei der Umsatzsteuer nicht im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden (Art. 1). Dies ist ein übliches Vorgehen, weil die Kommunen, die rechnerisch auf Niedersachsen entfallenden Mittel in Höhe von 95 Millionen Euro komplett nach den Regelungen des § 4b des Aufnahmegesetzes erhalten sollen (Art. 2). Hierzu wird der dort bislang gültige Betrag von 50 Millionen Euro auf 145 Millionen Euro erhöht. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels findet nicht statt. 

In Art. 3 des Gesetzentwurfes ist eine Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes vorgesehen. Geregelt werden soll in § 36 die Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung direkt im Gesetz (bislang besteht hier eine Verordnungsermächtigung). Hierzu hält das Land im ersten Jahr der Aufgabenübertragung einen finanziellen Ausgleich von insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit, der sich aus einem Pauschalbetrag von 25.000 Euro und einem Zuschlag hälftig jeweils entsprechend der Einwohnerzahl und Katasterfläche zum 31. Dezember 2022 bemisst. 

Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat anlässlich einer Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum geplanten Wachstumschancengesetz Stellung genommen und eine Kompensation der entstehenden Mindereinnahmen durch eine korrespondierende Senkung der Gewerbesteuerumlage gefordert. Inhaltlich sehen die kommunalen Spitzenverbände die avisierte Halbierung der Mindestgewinnbesteuerung sehr kritisch, da sie sich auf wenige Unternehmen konzentriert und den Standortkommunen hohe Steuermindereinnahmen drohen. Zudem schlagen die kommunalen Spitzenverbände bei der Wiedereinführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, den geplanten AfA-Satz abzumildern und im Gegenzug den Anwendungszeitraum zu verlängern. 

Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung nicht entgegen 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 10 LC 117/22) entschieden, dass Enthaltungen bei der nach § 71 Abs. 10 NKomVG erforderlichen Einstimmigkeit für die Wahl eines abweichenden Verfahrens zur Ausschussbesetzung und zur Besetzung des Hauptausschusses nicht schädlich sind. Das ist von besonderer Bedeutung, weil die Mehrheit der Literatur bisher die gegenteilige Position vertreten und aus Gründen des Minderheitenschutzes bereits eine einzige Enthaltung für schädlich gehalten hatte (so auch zum Beispiel Menzel, in: KVR-Nds § 71 NKomVG Rn. 143; Schwind, in Blum/Meyer [Hrsg.], NKomVG, § 71 Rn. 8 mwN). 

Die Klägerin begehrt die Besetzung des Verwaltungsausschusses, der Fachausschüsse und weiterer Gremien des Beklagten, einer kreisfreien Stadt, nach dem Hare/NiemeyerVerfahren. In der konstituierenden Sitzung hatte es für die Wahl eines abweichenden Verfahrens nach § 71 Abs. 10 NKomVG 15 Ja-Stimmen, 49 Enthaltungen und keine Gegenstimmen gegeben. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass der Antrag auf Wahl eines geänderten Verfahrens abgelehnt wurde und besetzte die Gremien nach dem Verfahren nach d’Hondt. In der ersten Instanz gab das Verwaltungsgericht (VG) Hannover dem Kläger recht, ließ aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. 

Zur Begründung schließt sich das OVG Lüneburg zunächst der Vorinstanz dahingehend an, dass bei der Regelung der Besetzung der Sitze in den Ausschüssen in § 71 Abs. 2 NKomVG das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt grundsätzlich Anwendung finden darf, ohne dass verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt würden. Das Verfahren nach d’Hondt genüge dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Bei der Besetzung der in diesem Fall gegenständlichen Ausschüsse aber sei das Hare/Niemeyer-Verfahren anzuwenden, da in der konstituierenden Sitzung der Beklagten gem. § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig beschlossen worden sei, dass dieses Verfahren und nicht das Verfahren nach d’Hondt angewendet werden solle. 

Dies begründet das OVG Lüneburg damit, dass Einstimmigkeit im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht bedeute, dass die Stimmen aller anwesenden Abgeordneten Ja-Stimmen sein müssten. Die Bezugsgröße zur Ermittlung der Einheitlichkeit bestehe entsprechend der Grundregel des § 66 Abs. 1 NKomVG in Form aller abgegebenen Stimmen, also aller Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen seien nicht zu berücksichtigen. Bezugsgröße sei also insbesondere nicht die Anzahl aller Anwesenden oder die Anzahl der Mitglieder. Das OVG Lüneburg ist weiterhin der Ansicht, dass ein Stimmberechtigter seine Ablehnung durch ein Nein-Votum zum Ausdruck bringen könne und nicht durch eine Enthaltung seine mangelnde Unterstützung zeigen müsse. 

Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes 

Die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben in den Niedersächsischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) eingebracht (LT-Drs. 19/2742). Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines landeseinheitlichen Systems zur Telenotfallmedizin (TNM), das durch einen neuen § 10 a NRettDG etabliert wird. 

Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf aber auch folgende Regelungen außerhalb des Bereichs der TNM: 

  • Durch einen neuen § 6 Abs. 4 a wird die Europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für die Leitstellen im Bereich der Notrufannahme der 112 umgesetzt. 
  • Die Rechtstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in der Wasser- und Bergrettung wird durch einen Verweis auf das Katastrophenschutzgesetz geregelt. 
  • Die Übergangsregelung für die Rettungsassistentinnen und -assistenten bei der Besetzung des Rettungswagens wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. 
  • § 11 Abs. 2 zur Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs in der Rettungsleitstelle wird vollständig neu gefasst und die Speicherfrist auf sechs Monate, die Aufbewahrungsfrist für Protokolle auf zehn Jahre festgesetzt. 

Bezüglich der Einführung der Telenotfallmedizin in Niedersachsen, die auch einer Forderung der diesjährigen Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages entspricht, können die Inhalte des Gesetzentwurfs wie folgt dargestellt werden: Ausgangspunkt der Konzeption des Landes ist eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 NRettDG, der den sogenannten Sicherstellungsauftrag beinhaltet. Hier wird als Element des bodengebundenen Rettungsdienstes nunmehr neben der bereits im Gesetz geregelten Wasser- und Bergrettung durch den neuen § 2 Abs. 1 Satz 3 NRettDG die Telenotfallmedizin als neues Element des bodengebundenen Rettungsdienstes geregelt. 

Kern der Regelung zur Einführung der Telenotfallmedizin ist der neue § 10 a mit insgesamt acht Absätzen. Absatz 1 von § 10a beinhaltet die grundsätzlichen Weichenstellungen, wonach ein einheitliches telenotfallmedizinisches System für Niedersachsen möglichst bis 31. Dezember 2025 eingeführt wird. Zugleich wird dargelegt, dass es um eine Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes auf Anforderung des Personals an der Einsatzstelle oder einer Rettungsleitstelle handelt, also telemedizinische Leistungen nicht ohne den Willen der Einsatzleitung/Rettungsleitstelle vor Ort zugeschaltet werden können. 

32. Leitertagung des Landeskommandos Niedersachsen 

Der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Dr. Joachim Schwind hat auf der 32. Leitertagung der Bezirks- und Kreisverbindungskommandos der Bundeswehr auf Einladung des Landeskommandos Niedersachsen am 2. November 2023 einen Vortrag gehalten. Der Titel des Vortrages lautete: „Erfahrungen & Herausforderungen der Landkreise in der Zusammenarbeit mit den Verbindungskommandos der Bundeswehr“. Der Vortrag beleuchtete neben der Vorstellung des NLT als kommunaler Spitzenverband aktuelle Themen der zivil-militärischen Zusammenarbeit und stellte Erfahrungen aus dem Zusammenwirken von Bundeswehr und Landkreisen in den vergangenen Krisenlagen dar. Schwind nutzte die Gelegenheit, insbesondere den Kreisverbindungskommandos für ihre Tätigkeit im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit und der Krisenbekämpfung vor Ort zu danken. 

Start des niedersächsischen Wettbewerbs „Klima kommunal 2024“ 

Der alle zwei Jahre vom Niedersächsischen Umweltministerium und den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens ausgerufene Wettbewerb „Klima kommunal“ geht in die achte Runde. Kommunen können sich nun wieder um den Titel „Niedersächsische Klimakommune 2024“ sowie um Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro bewerben. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2024. Das Teilnahmeformular sowie alle weiteren Unterlagen und Informationen zum diesjährigen Wettbewerb stehen auf der Internetseite der KEAN zum Download bereit unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal_Auftakt24.php

Entschließungsantrag für ein Moorbrandschutzkonzept 

Die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag in den Landtag eingebracht, ein Moorbrandschutzkonzept für Niedersachsen zu entwickeln (LT-Drs. 19/872). Die Notwendigkeit zeige sich durch die wiederkehrenden arbeits- und zeitintensiven Einsätze und zum Schutz für das Ökosystem Moor als wichtigem Klimaschutzfaktor. Das Moorbrandschutzkonzept solle in Kooperation mit den moorbrandgefährdeten Kommunen entwickelt werden. Darüber hinaus wurden fünf weitere Bitten formuliert, die Folgendes beinhalten: 

  • den präventiven Brandschutz durch Versorgung mit Löschwasser und Herstellung befahrbarere Wege; 
  • Maßnahmen zur Wasserstandserhöhung und Wasserrückhalt; 
  • Beschaffung von geeigneten Fahrzeugen und Gerätschaften; 
  • Förderung oder Beschaffung von Bedarfen für die Kommunen; 
  • Einheitliche Ausbildung im Bereich Vegetations- und Moorbrandbekämpfung beim Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK). 

Das Ministerium für Inneres und Sport hat zu diesem Entschließungsantrag bereits den Ausschuss unterrichtet. Grundsätzlich wird die Erstellung eines Moorbrandschutzkonzeptes durch das Ministerium begrüßt. Es weist in seinem Schreiben auf die entsprechende Vorbereitung und Vorhaltung auf kommunaler Ebene und auf Landesebene hin, die sich aber üblicherweise auf die Standardausrüstung beschränkt. Ausnahme ist die Stationierung einer Löschflugzeugstaffel für die Monate Juni bis Oktober. Fehlen würde in der Regel aber Spezialfahrzeuge und -geräte. 

Gigabitstrategie und Gigabitförderung des Bundes 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat in einem Austausch mit Vertretern der Länder, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Unternehmen über den Stand der Umsetzung der Gigabitstrategie und der Gigabitförderung des Bundes informiert. Das Förderprogramm ist deutlich überzeichnet, so dass voraussichtlich ein erheblicher Teil der Anträge nicht wird bewilligt werden können. Zum Umgang mit Überbaufällen gibt es noch keine tragfähige Lösung. Das Gesetzgebungsverfahren zum Netzausbaubeschleunigungsgesetz verzögert sich. 

Zum Vorgehen hinsichtlich des Rankings hat das BMDV im Nachgang zur Sitzung über das dabei maßgebliche Verfahren informiert, das sich wie folgt gestaltet: Gemäß der aktuellen Förderrichtlinie werden zunächst je Bundesland alle Anträge mit den höchsten Punktzahlen bewilligt, solange deren kumulierte Bundesfördersumme die jeweilige Landesobergrenze nicht überschreitet. Ergänzend zu diesen Anträgen wird auch jeweils der erste Antrag, der die jeweilige Landesobergrenze in Teilen überschreitet, bewilligt. Auf diese Vorgehensweise hatte sich der Förderbeirat verständigt. Hierfür werden Bundesmittel für Änderungsbewilligungen verwendet. Gleiches gilt für diejenigen Anträge, die die gleiche Punktzahl dieses ersten, die Landesobergrenze überschreitenden Antrags aufweisen. Bewilligt werden also: 

1. Alle Anträge – gereiht nach deren Punktzahl – solange die Landesobergrenze noch nicht erreicht ist.
2. Derjenige Antrag, mit dem die Landesobergrenze überschritten wird.
3. Alle punktgleichen Anträge zu dem Antrag gemäß Ziffer 2. 

Wie in der Richtlinie festgelegt, wird darüber hinaus aus den nicht ausgeschöpften Landesobergrenzen ein Gesamttopf gebildet. Dieser steht den noch nicht berücksichtigten Anträgen zur Verfügung, die in einer bundesweiten Reihung die Höchstpunktzahl aufweisen. Nach aktuellem Stand betrifft das die Projekte mit mindestens 245 Punkten. Insofern ist davon auszugehen, dass Anträge mit geringeren Punktzahlen voraussichtlich nicht im Rahmen des Gesamttopfes bewilligt werden können. 

Diese Zahlen sind einstweilig noch vorläufig. Die Grenzen können sich durch bis zum 31. Oktober 2023 ggf. noch eingereichte „Fast-Lane-Anträge“ oder durch die zwischenzeitliche Rücknahme von Anträgen noch verändern. 

OZG: Unterstützungsangebot für Rollout im Themenfeld Gesundheit 

Das Land Niedersachsen hat in den vergangenen zwei Jahren im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) gemeinsam mit den niedersächsischen Kommunen digitale Leistungen im Themenfeld Gesundheit entwickelt. Hierzu hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt: 

Zu den im Themenfeld Gesundheit entwickelten Leistungen zählen auch 16 Leistungen der Kommunen und Landesbehörden, die nach dem Prinzip „Einer-für-Alle“ (EfA) umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die in Niedersachsen entwickelten Lösungen sowohl den niedersächsischen Kommunen als auch den anderen Bundesländern zur Verfügung gestellt und zur Nutzung angeboten werden. Derzeit stehen die folgenden 13 Leistungen den niedersächsischen Kommunen zur Anbindung zur Verfügung: 

  • Infektionsschutzbelehrung, 
  • Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung, 
  • Leichenpass, 
  • Todesbescheinigung, 
  • Sterbefallanzeige & Sterbeurkunde, 
  • Bestattung anmelden, 
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte, 
  • Landesblindengeld, 
  • Hilfe zur Pflege, 
  • Bestattungskostenhilfe, 
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, 
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, 
  • Blindenhilfe. 

Alle Leistungen des Themenfeldes Gesundheit sind entwickelt, live verfügbar und werden bereits von Kommunen genutzt. Die Infektionsschutzbelehrung ist beispielsweise in 30 Gesundheitsämtern angebunden und kann deshalb bereits von 69 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen genutzt werden. 

Die Kosten für den Betrieb der Online-Dienste sowie für den Anbindungsprozess werden bis auf weiteres vom Land Niedersachsen übernommen. Dementsprechend ist die Nachnutzung für die Kommunen aktuell kostenfrei. 

Änderung der Personalausweisverordnung sowie weiterer Vorschriften 

Die Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30. Oktober 2023 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat in Teilen bereits zum 1. November 2023 in Kraft. Teile der Verordnung waren ursprünglich in den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Personalausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens integriert, wurden dann aber aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgelöst und in die nun veröffentlichte Verordnung überführt. Die Verordnung sieht unter anderem Regelungen zur Einführung des Direktversands von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT) vor. Darüber hinaus gibt es ergänzende Regelungen im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung von Lichtbildern. 

Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser 

Krankenhäuser benötigen schnelle Refinanzierung, um finanzielle Engpässe aufgrund steigender Kosten, insbesondere für Energie und Sachkosten, zu vermeiden und ihre Funktionsfähigkeit zu sichern. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu den Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser übermittelt. Die Verkürzung der Zahlungsfristen, die erstmals mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von März 2020 eingeführt wurde, habe sich als effektiv erwiesen. Sie sichere den Krankenhäusern die Bezahlung ihrer erbrachten Leistungen innerhalb von fünf Tagen. 

Die Änderung der Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem die verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen für die Krankenkassen gilt, um die von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen zu begleichen. Ursprünglich war diese Frist bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt und zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Frist erneut um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. 

Cover-NLT-Aktuell-35

Windenergieausbau: Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des WindBG 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften nunmehr beschlossen und dem Landtag zur Beratung zugleitet (LT-Drs. 19/2630). Mit diesem Artikelgesetz soll ein Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) erlassen werden. Flankiert wird dies durch ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG). Zudem soll ein Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) erlassen werden, das die finanzielle Beteiligung der betroffenen Kommunen sowie der lokal betroffenen Bevölkerung regeln soll. 

Im Hinblick auf das beabsichtigte Umsetzungsgesetz zum WindBG kann festgehalten werden: Ein Vorziehen der Superprivilegierung sieht der Entwurf nicht mehr vor. Die Flächenziele sollen entsprechend der Bundessystematik für 2027 und 2032 festgelegt werden. Nunmehr soll statuiert werden, dass das Land und die regionalen Planungsträger gemeinsam darauf hinwirken, dass eine Ausweisung bis 2026 erfolgt. Mit einer kurz vor der abschließenden Kabinettsbefassung erfolgten Intervention konnte die Geschäftsstelle erreichen, dass das sogenannte Weser-Ems-Modell (Planung durch die Gemeinden zur Anrechnung auf den Flächenbeitragswert des Planungsträgers) doch noch eine rechtliche Absicherung erhalten soll. Damit hat das Kabinett aufgezeigt, dass es das Weser-EmsModell nicht unterbinden möchte. Freilich ist die juristische Umsetzung dieses politischen Willens noch nicht unumschränkt geglückt. Der Gesetzentwurf nimmt zudem nicht die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auf, nur eine planvolle Öffnung der Landschaftsschutzgebiete in Abweichungsgesetzgebung zum Bundesrecht zu erlauben. Die NLT-Geschäftsstelle beabsichtigt, hier weiterhin entsprechend vorzutragen.

Die Zahlen zu den regionalen Teilflächenzielen im Gesetzentwurf entsprechen den korrigierten von Juni dieses Jahres. Nach Auskunft der drei Ressorts der Task-Force Energiewende (Umwelt-, Landwirtschafts- und Wirtschaftsministerium) u.a. im Rahmen einer Sitzung der kommunalen Umsetzungsgruppe am 7. September 2023 wurde beteuert, dass es bei diesen Zahlen bleiben solle und mit keinen weiteren Änderungen – angestoßen durch die Landesregierung – zu rechnen sei. Die zu Grunde liegende Flächenpotenzialanalyse scheint insofern nun gefestigt zu sein. 

NLT-Forum Windplanung / 17. Regionalplanertagung des NLT 

Ein Forum Windplanung hat der Niedersächsische Landkreistag am 9. Oktober 2023 veranstaltet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass seitens der obersten Landesplanungsbehörde an das Bundesverteidigungsministerium nochmals erklärende Ausführungen zum Komplex der Prüfung von Regionalplan-Entwürfen mit Standardanlagen auf militärische Restriktion erfolgen werden. Zudem ist der dringende Wunsch seitens der Landes- und Regionalplanung in Niedersachsen geäußert worden, dass durch die Dienststellen der Bundeswehr bzw. Bundeswehrverwaltung die Prüfung der Planvorhaben zügig und weiterhin vorrangig vor Anfragen privater Investoren erfolgen möge („Premium-Line“). Es solle verhindert werden, dass die Prüfung auf militärische Restriktionen hin zu einem „Flaschenhals“ für die vom Bundesgesetzgeber geforderte Windplanung in Deutschland wird. Bis 2027 werden zahlreiche Regionalpläne (gerichtsfest) zu prüfen sein, parallel hierzu und zeitlich hierauf aufbauend werden zudem die Einzelgenehmigungsverfahren für Windenergieanlagen stark zunehmen. 

Ergebnisse der 165. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ 

Vom 24. bis 26. Oktober 2023 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner regulären Herbstsitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom Frühjahr 2023 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2023 aufgrund der schwächeren Wirtschaftsleistung um – 4,5 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von – 3,6 Milliarden Euro, während die Gemeinden auf gegenüber der FrühjahrsSchätzung leicht um +0,1, Milliarden Euro nach oben korrigierte Steuereinnahmen blicken können. Die Einnahmen der Länder fallen vor dem Hintergrund der veränderten Umsatzsteuerverteilung voraussichtlich um +2,7 Milliarden Euro höher aus. 

Gemessen am Ist-Aufkommen 2022 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von +2,3 Prozent oder +10,4 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2022 – um +3,9 Milliarden Euro (+2,8 Prozent) höhere und für die Länder um -0,9 Milliarden Euro (-0,3 Prozent) niedrigere Einnahmeerwartungen. 

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2024 bis 2027 wurden um insgesamt +27,8 Milliarden Euro gegenüber der Frühjahrs-Steuerschätzung nach oben korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2024 bis 2027 wurden um insgesamt +6,7 Milliarden Euro erhöht. 

Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen 

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 30. Oktober 2023 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Finanzminister führt hierin aus, dass die aktuelle Steuerschätzung die Budgetplanung des Landes bestätigt, aber keine neuen Spielräume durch höhere Steuereinnahmen eröffnet. Gegenüber den Ansätzen im zweiten Nachtragshaushaltsplan 2023 des Landes sowie dem Haushaltsplanentwurf 2024 und in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung bis 2027 ergeben sich Brutto folgende Abweichungen einschließlich Förderabgabe und Gewerbesteuer offshore (in Millionen Euro:). 

Für den kommunalen Finanzausgleich ergeben sich rechnerisch folgende Veränderungen im Vergleich zur mittelfristigen Planung 2023 bis 2027 (in Millionen Euro:).  

Da die höheren Zahlungen für 2023 im Rahmen der Steuerverbundabrechnung in 2024 abgerechnet werden, ergeben sich insgesamt Änderungen im nächsten Haushaltsjahr von – 8 Millionen Euro. Diese sind angesichts des Gesamtvolumens des kommunalen Finanzausgleichs als Punktlandung zu betrachten. Die gemeindlichen Steuereinnahmen in Niedersachsen sollen in den nächsten Jahren gegenüber der Steuerschätzung vom Mai 2023 durchgängig um dreistellige Millionenbeträge steigen. Dabei fällt die Erhöhung in 2023 mit 106 Millionen Euro noch geringer aus. In den Folgejahren geht die Prognose von Mehreinnahmen zwischen 229 und 279 Millionen Euro aus. Hintergrund ist im laufenden Jahr eine leicht zurückgehende Entwicklung beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer (-72 Millionen Euro) gegenüber der vorherigen Schätzung. Diese wird kompensiert durch höhere Erwartungen bei der Gewerbesteuer. Insgesamt soll sich die Gewerbesteuer im gesamten Planungszeitraum ab 2024 um jährlich rund 200 Millionen Euro (2023: 167 Millionen Euro) gegenüber der bisherigen Prognose erhöhen. Insgesamt sollen die gemeindlichen Steuereinnahmen in Niedersachsen im laufenden Jahr 11,65 Milliarden Euro und im Folgejahr 12,2 Milliarden Euro betragen, bevor sie deutlicher ansteigen und im Jahr 2027 13,9 Milliarden Euro erreichen sollen. Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Steuerschätzung vom geltenden Steuerrecht ausgeht. So ist bislang nicht das sogenannte Wachstumschancengesetz berücksichtigt. 

Bundeshaushalt 2024: Stellungnahme des Bundesrates 

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2024 Stellung genommen und ist dem Vorwurf einer finanziellen Schieflage zu Lasten des Bundes entgegengetreten. Er kritisiert zudem die Kürzung bei der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (s.u.) und fordert eine verlässlich und dauerhaft auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets ein. Er fordert zudem, dass der Bund mit Blick auf die wachsende Zahl von Schutzsuchenden seine finanzielle Unterstützung der Länder und insbesondere der Kommunen intensiviert und dynamisch an die Zahl der Flüchtenden anpasst. 

Entschließung des Bundesrates zur GAK 

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2023 eine Entschließung gefasst, mit der er sich entschieden gegen die drastischen Kürzungen der Kassenmittel in der regulären Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) wendet. Dies träfen in erster Linie die Bereiche Ländliche Entwicklung, Ökolandbau und Biologische Vielfalt; daneben liefen die finanziellen Mittel zur Bewältigung der Waldschäden durch Extremwetter aus. Zusammengenommen habe dies massive finanzielle Auswirkungen auf die Umsetzung zahlreicher GAK-Förderungen in den Ländern. 

Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ländlichen Raum, die nachhaltige Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, der Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt, der klimaangepasste Waldumbau, der Hochwasserschutz und die naturnahe Gewässerentwicklung könnten nicht mehr im erforderlichen Maß unterstützt werden. Der Bundesrat appelliert daher an die Verantwortung des Bundes und der Länder, für die Entwicklung der ländlichen Räume in Deutschland die GAK als zentrales Förderinstrument zu stabilisieren und eine adäquate Finanzausstattung beizubehalten. 

Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes 

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in der zweiten Oktoberwoche den Referentenentwurf für ein Rückführungsverbesserungsgesetz vorgelegt. Der Entwurf deckt sich weitgehend mit einem Diskussionsentwurf zu diesem Gesetz, den das BMI im August vorgelegt hatte. Der Entwurf greift Vorschläge aus dem Follow-up-Prozess zum zweiten Flüchtlingsgipfel auf und sieht Verbesserungen bei der Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie bei der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern vor. Darüber hinaus wird eine Reihe von Vorschlägen zur Entlastung der Ausländerbehörden aufgegriffen. Zu den wenigen, nicht rein redaktionellen Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf gehören: 

  • § 50 Abs. 5 AufenthG-E sieht eine Erweiterung der Unterlagen vor, die zur Identitätssicherung in Verwahrung genommen werden sollen. 
  • In § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG-E wird die Mindeststrafe, ab der von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auszugehen ist, von zwei auf ein Jahr gesenkt. 
  • In § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG-E wird der Kreis der Straftatbestände, bei deren Verwirklichung ein schweres Ausweisungsinteresse vorliegt, um die §§ 96, 97 AufenthG (Schleuserkriminalität) erweitert. 
  • Die im Diskussionsentwurf für § 58 Abs. 4 AufenthG vorgesehenen Erweiterungen der Befugnis der die Abschiebung durchführenden Behörden zur kurzzeitigen Festhaltungen wurden nicht übernommen. 
  • In § 59 Abs. 1 AufenthG-E wird Rechtsprechung des EuGH zum (Nicht-)Erlass von Rückkehrentscheidungen bei bestimmten Abschiebungshindernissen umgesetzt. 
  • Durch die Änderung in § 59 Abs. 3 AufenthG-E soll der Erlass von Abschiebungsandrohungen gegen Straftäter erleichtert werden. 
  • Es bleibt im Grundsatz beim Wegfall der Pflicht zur Ankündigung von Abschiebungen; eine Ausnahme soll aber für Ausländer mit Kindern unter zwölf Jahren gelten (§ 59 Abs. 5, 5a AufenthG-E). 
  • Im Falle der Abschiebung von Ausländern, gegen die Klage erhoben wurde, soll es künftig nicht mehr auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ankommen; dieser soll vielmehr nur noch ein Widerspruchsrecht zustehen (§ 74 Abs. 4 AufenthG-E). Diese Maßnahme dient insbesondere auch der Entlastung der Ausländerbehörden. 

Änderung des Niedersächsischen Stiftungsrechts 

Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Oktober 2023 das Gesetz zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen (vgl. die Beschlussempfehlung – LT-Drs. 19/2476). Das Niedersächsische Stiftungsgesetz (NStiftG) wurde damit komplett neu gefasst und an die geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angepasst. Betroffen von den Änderungen sind auch die kommunalen Stiftungen, da in Art. 2 auch § 135 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geändert wurde. Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren können dem schriftlichen Bericht entnommen werden (LT-Drs. 19/2508). 

Einführung einer pauschalen Beihilfe („Hamburger Modell“) in Niedersachsen 

Am 18. Oktober 2023 hat vor dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtags eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Einführung einer pauschalen Beihilfe nach dem sogenannten Hamburger Modell stattgefunden. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zwar kritisiert, dass der Gesetzentwurf die zunächst wahrscheinlich entstehenden Mehrkosten bei den niedersächsischen Kommunen nicht hinreichend genau ermittelt, aber im Ergebnis gegen den Gesetzentwurf keine grundlegenden Bedenken erhoben. Eine entsprechende Positionierung hatte das Präsidium des NLT im Rahmen seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Hintergrund waren auch die zunehmenden Probleme von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Beamtinnen und Beamten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, angemessenen privaten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. 

Der NLT hat in der Anhörung insbesondere auf den mit dem Gesetzentwurf verbundenen hohen Beratungsbedarf hingewiesen, weil auch Bestandsbeamtinnen und -beamten die einmalige Möglichkeit eines Systemwechsels eröffnet wird. Schließlich wurde sowohl die Niedersächsische Versorgungskasse in Hannover als auch die Versorgungskasse Oldenburg im Vorfeld der NLT-Stellungnahme eingebunden und die Anmerkungen aus der Praxis der Versorgungskassen zum Gesetzentwurf in das Verfahren eingebracht. 

Artikelgesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/2631). Nicht aufgenommen wurden die kommunalen Forderungen nach

  • Ausdehnung der Regelung für die Jahresabschlüsse bis 2023, 
  • der Erweiterung der Regelung auf Eigenbetriebe, 
  • der Verlängerung des Zeitraums für die erstmalige Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses bei rückständigen Jahresabschlüssen im Kernhaushalt, 
  • des Verzichts auf die Prüfung nach § 155 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG in § 2 NBKAG-E und 
  • zu Regelungen zum „Wiedereintritt“ in Prüfung. 

LROP: Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten 

Auf die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben. Zwischen den kommunalen Spitzenverbänden ist es weitgehend gelungen, gemeinsame Positionen vorzutragen. Unterschiedliche Auffassungen kommen allerdings (weiterhin) hinsichtlich der Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels zum Tragen. So sieht der Niedersächsische Städtetag (NST) keinerlei Änderungsbedarfe beim Großflächigkeitsmaßstab von 800 m². Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) fordert hingegen eine Erhöhung auf mindestens 1200 m². 

Nach Beratungen im Umweltausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich der Verband dahingehend positioniert, dass vor einer Änderung dieser gewichtigen Regelung im LROP zunächst eine fundierte Untersuchung durchgeführt werden solle, welche Folgen eine Erhöhung für die Sicherstellung der Versorgung haben würde. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Untersuchung und einer abschließenden Beratung in den NLT-Gremien wurde in der Stellungnahme vermerkt, dass der Verband derzeit Anhaltspunkte für gegeben hält, dass eine starre Fokussierung auf die Grenze von 800 m² nicht mehr zeitgemäß sei. 

Grundlegend wurde zudem gefordert, das LROP um unnötige Vorgaben (ohne Regelungsgehalt) zu entschlacken. Dazu gehören insbesondere auch weite Teile der Regelungen zur Windenergie. Wegen der nun weitgehend gesetzlichen Normierung in diesem Bereich bedarf es keiner (Doppel-)Regelung im LROP mehr. 

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes 

Der Gesetzentwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes hat nunmehr das parlamentarische Verfahren erreicht (LT-Drs. 19/2430). Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages wird zu dem Gesetzentwurf wie auf der skizzierten Linie unseres Präsidiumsbeschlusses vom 31. August 2023 Stellung nehmen, nämlich die Erstattung der Mehrkosten bei den niedersächsischen Kommunen verlangen und das Innenministerium auffordern, für die Umsetzung auf kommunaler Ebene in Niedersachsen einen Leitfaden zum unkomplizierten Vorgehen sowie kostenfreie Schulungen zur Verfügung zu stellen. 

Landeshaushalt: Stabilitätsbericht Niedersachsen 2023 

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 17. Oktober 20232 den Stabilitätsbericht 2023 beschlossen. Er beruht auf den Jahresabschlüssen 2021 und 2022, dem Haushaltsplanentwurf 2024 sowie der Mittelfristigen Planung 2023 bis 2027. Der Finanzierungssaldo in Abgrenzung des Stabilitätsrates des Landes Niedersachsens ergibt sich aus dem Schaubild auf S. 8 des Berichts (wie hier dargestellt): 

Zu den beiden Nachtragshaushalten (NHP zum Doppelhaushalt 2022/2023 und 2. NHP 2023) wird in dem Bericht festgestellt, dass die Finanzierung im Wesentlichen aus inflationsbedingten Steuermehreinnahmen und ohne Nettokreditaufnahme erfolgt sei.

Zusammenfassend wird festgestellt (S. 28), das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse die Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergäbe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – keine Auffälligkeit. 

Bundestag beschließt Krankenhaustransparenzgesetz 

Der Bundestag hat am 19. Oktober 2023, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Drs. 20/8408 in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung mit der Koalitionsmehrheit angenommen (Drs. 20/8904). CDU/CSU, AfD und Linke stimmten gegen den Entwurf. Mit dem Gesetz wird ein Transparenzverzeichnis eingeführt, das die Bevölkerung künftig über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informieren und damit den Patienten helfen soll, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen. Das Online-Verzeichnis ist Teil der geplanten umfassenden Krankenhausreform und soll am 1. April 2024 freigeschaltet werden, wie aus dem Gesetz hervorgeht. 

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden. Ferner ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Leveln) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist, also ob dort komplexe Eingriffe oder eine Grund- und Regelversorgung erbracht werden können. Die massive Kritik der Länder, Kommunen und Krankenhausgesellschaften gegen die Festlegung von Versorgungsstufen (Level) und deren Zuordnung der Krankenhäuser durch den Bund ist unbeachtet geblieben. 

Weiterhin sind mit dem Krankenhaustransparenzgesetz einzelne Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser insbesondere in der Pflege vorgesehen: eine zeitnähere Berücksichtigung von Tariflohnsteigerungen im Pflegebudget, ein schnellerer Ausgleich von Mindererlösen und eine Erhöhung des Pflegeentgeltwertes um acht Prozent auf  250 Euro. Außerdem sollen die Krankenhäuser ihre Rechnungen auch über den 31. Dezember 2023 hinaus innerhalb von fünf Tagen von den Krankenkassen beglichen bekommen. Auch wenn diese Maßnahmen die Liquidität der Krankenhäuser verbessern, sind zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser bis zum Wirksamwerden der Krankenhausreform wesentlich umfangreichere finanzielle Hilfen erforderlich. 

Stellungnahme der Regierungskommission zur Krankenhausversorgung 

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat jetzt ihre siebte Stellungnahme und Empfehlung vorgelegt. Diese beschäftigt sich mit der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, des Qualitäts- und des klinischen Risikomanagements. Unter dem Titel „Mehr Qualität – weniger Bürokratie“ beschäftigt sie sich mit der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und des Qualitäts- und klinischen Risikomanagements. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat diese Stellungnahme und Empfehlung als Farce für eine echte Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements bezeichnet. 

MPK-Beschluss zur Sicherung der finanziellen Lage der Krankenhäuser 

Die Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) hat am 13. Oktober 2023 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, für eine auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser zu sorgen. Hierzu gehöre, die bislang nicht refinanzierten Kostensteigerungen der Jahre 2022 und 2023 rückwirkend und die Kostensteigerungen in den Folgejahren regelhaft zu kompensieren. Noch im laufenden Jahr solle ein Vorschaltgesetz zur Finanzierung eines Nothilfeprogramms für existenzbedrohte Krankenhäuser in Höhe von fünf Milliarden Euro aufgelegt werden. Zudem liegen im Deutschen Bundestag Anträge der CDU/CSU-Fraktion und der Fraktion Die Linke vor, die ein Vorschaltgesetz fordern. 

Positionspapier des DLT zu zentralen Ausländerbehörden 

Das Präsidium des Deutschen Landkreistags (DLT) hat bei seiner Sitzung vom 26./27. September 2023 das Positionspapier „Deutschland braucht keine zentrale Ausländer- bzw. Einwanderungsbehörde!“ verabschiedet. Darin spricht sich der DLT gegen die Einrichtung zentraler Ausländer- bzw. Einwanderungsbehörden auf Bundesebene aus. Der DLT hat uns hierzu wie folgt informiert: 

Komplexe und langwierige Verwaltungsverfahren werden vielfach als einer der Gründe genannt, die dazu führen, dass potenzielle Erwerbsmigranten aus Drittstaaten ihre berufliche Zukunft nicht in Deutschland, sondern in anderen Ländern suchen. Neben Änderungen im Aufenthaltsrecht gibt es daher auch immer wieder Bestrebungen, das Einwanderungsverfahren für Fach- und sonstige Arbeitskräfte zu vereinfachen. Bereits mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde ein besonderes Fachkräfteeinwanderungsverfahren geschaffen und die Länder aufgefordert, dieses Verfahren über eine oder mehrere zentrale Ausländerbehörden abzuwickeln wovon allerdings nur in einigen Ländern Gebrauch gemacht wurde. 

Aus Anlass der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, dessen erste Teile am 18. November 2023 in Kraft treten werden, haben die Fraktionen von SPD, DIE GRÜNEN und FDP nunmehr die Bundesregierung aufgefordert, in einer Machbarkeitsstudie zu prüfen, ob der Vollzug des Fachkräfteeinwanderungsrechtes einer neu zu schaffenden Migrations- bzw. Einwanderungsagentur auf Bundesebene oder einer bereits existierenden Bundesinstitution wie der Bundesagentur für Arbeit oder dem Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten anvertraut werden könnte. Schon zuvor hat sich die Fraktion von CDU/CSU für die Errichtung einer solchen Agentur ausgesprochen. 

Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht 

Das BMI hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht übermittelt. In Umsetzung von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 10. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass im Ausländerzentralregister (AZR) künftig auch Daten insbesondere zum Bezug von Sozialleistungen gespeichert und zwischen Ausländer- und Leistungsbehörden automatisiert ausgetauscht werden können. Das betrifft auch die Daten von Personen, die eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben. 

Ein erweiterter Datenaustausch ist auch mit den Justizvollzugsanstalten vorgesehen. Ferner sollen künftig die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden einen weitgehenden Zugriff auf die Daten des AZR erhalten. Soweit die Behörden zum automatisierten Datenabruf ermächtigt sind, müssen sie bis zum 1. August 2026 die insoweit erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen. Wenn die Ausländerbehörden Identitätsprüfungen durchführen, sollen sie künftig bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung zu berücksichtigen haben. 

Pass-, Ausweis- und ausländerrechtliches Dokumentenwesen 

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz ändert auch das Aufenthaltsgesetz und erweitert die Möglichkeiten zur automatisierten Verarbeitung der im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) gespeicherten Daten. Die Möglichkeit der Ausgabe von Aufenthaltstiteln in der Form von Klebeetiketten wird beschränkt. 

Rechtliche Betreuung: Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung 

Die Regierungsfraktionen haben auf Bundesebene den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes eingebracht. Die Änderungen sind zu begrüßen. 

In der Stellungnahme des Deutschen Landkreistages (DLT) wird die InflationsausgleichsSonderzahlung begrüßt, die bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse gewährt werden soll. Im Detail werden Anpassungen bei dem für ehrenamtliche Betreuer vorgesehenen Betrag und am Zeitpunkt gefordert. Die Änderung in § 21 Abs. 2 BtOG-E, wonach bei ehrenamtlichen Betreuern die erforderliche Einholung der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis durch die Betreuungsbehörde erfolgen kann, ist gleichfalls zu begrüßen. Sie greift eine Forderung des DLT auf. Der Niedersächsische Landkreistag hat angeregt, die Regelung auch auf die Einholung des Führungszeugnisses zu erstrecken. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 4. Oktober 2023 als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf beschlossen. 

DLT-Positionspapier „Mutige Richtungsentscheidungen in der Pflege treffen“ 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das Positionspapier „Mutige Richtungsentscheidungen in der Pflege treffen“ beschlossen. Es fordert eine echte und grundlegende Reform zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. 

Der DLT fordert darin insbesondere folgende Maßnahmen: 

  • Die bereits getroffenen Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag kurzfristig umzusetzen, wie z. B. die Herausnahme der Ausbildungsumlage aus den Eigenanteilen und eine Leistungsdynamisierung, die der Preisentwicklung auch gerecht wird. 
  • Dem Fachkräftemangel entgegenzutreten, indem die Personalbemessung flexibilisiert und für neue Berufsfelder geöffnet wird sowie Dokumentationsaufwände verringert und Potenziale von rückkehrbereiten Pflegekräften in den Beruf genutzt werden. 
  • Pflegebedürftige finanziell zu entlasten und die Finanzen neu zu sortieren, indem z. B. die Pflegebedürftigen einen nach Bundesländern differenzierten Sockel tragen und darüber hinaus gehende Kosten von den Pflegekassen übernommen werden. 
  • Die Rolle der Kommunen zu stärken, indem ihnen im Rahmen der Versorgungsverträge der Pflegekassen verbindliche Mitgestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden und ein flächendeckendes Care- und Casemanagement unter Federführung der Kommunen eingeführt wird. 

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht abgegeben. Darin werden u.a. die vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen für die kommunalen Genehmigungsbehörden und die neuen Vorschriften zum Repowering kritisiert. 

Darin werden die vorgesehenen umfangreichen Rechenschafts-, Informations-, Begründungs-, Weiterleitungs- und Beteiligungspflichten für die Genehmigungsbehörden kritisiert und verdeutlicht, dass diese dem Ziel der Änderungen, einer Beschleunigung der Verfahren, abträglich sind. Eingegangen wird u.a. auf eine vorgesehene unverzügliche Weiterleitung von Stellungnahmen, die pauschale Verkürzung von Fristen, die Einholung von Sachverständigengutachten zu Lasten von anderen Behörden, Meldungen an die Aufsichtsbehörde, Stellungnahmemöglichkeiten des Antragstellers, die Beschränkung von Fristverlängerungen, die Einführung eines sogenannten Projektmanagers und die Nachreichung von Unterlagen. Stattdessen wird die Notwendigkeit der Verbesserung der Qualität der Antragsunterlagen betont. Mit Blick auf das Repowering wird ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit angemahnt. Hinsichtlich der Aufnahme des Schutzgutes Klima wird klargestellt, dass es weitergehender Konkretisierungen bedarf. 

Die neuen Regelungen zum Repowering würden in ihrer aktuellen Gestalt in der Gesamtschau jeglicher ordnenden Planung zuwiderlaufen, da sie eine Standortverschiebung von bis zu 1,5 km ermöglichten. Außerdem müsse klargestellt werden, dass eine einzelne Windenergieanlage nicht durch mehrere neue Anlagen ersetzt werden könne. Ansonsten sei dies für die Akzeptanz in der Bevölkerung abträglich.

Arbeitsgruppe zur Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets 

Im Rahmen der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket ist das Land Niedersachsen aufgefordert, einen Verteilmechanismus für die auf Niedersachsen entfallenden Einnahmen für die Jahre 2024 und 2025 entsprechend der sogenannten Stufe zwei des „Leipziger Modellansatzes“ zu entwickeln. Auf Veranlassung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) wird aktuell eine Arbeitsgruppe eingerichtet, zu der neben Vertretern der ÖPNV-Aufgabenträger, der Niedersächsische Tarifgesellschaft (NITAG), der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) auch der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag eingeladen sind. 

Rechtshilfefond für Einsatz- und Rettungskräfte 

Mit einem Schreiben von Anfang Oktober 2023 hat das Ministerium für Inneres und Sport (MI) informiert, dass beabsichtigt ist, einen Rechtshilfefond für Einsatz- und Rettungskräfte ab 2024 in Höhe von 30.000 Euro bereitzustellen. Ein entsprechendes Vorgehen hatte die Landesregierung von einigen Monaten öffentlich angekündigt. Dieser Fond soll insbesondere für die ehrenamtlich Tätigen, wie z.B. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren oder auch von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die keinen Rechtsschutz oder Unterstützung von ihrer eingesetzten Organisation erhalten und die anwaltliche Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Angriffen im Einsatz benötigen. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages sieht das Ansinnen in einer ersten Einschätzung kritisch, weil kein Bedarf erkennbar ist. 

Handreichung zur Trinkwasserverwendung in Hitzesommern 

Der Deutsche Landkreistag hat zusammen mit den kommunalen Schwesterverbänden über eine Arbeitsgruppe aus kommunalen Praktikern eine Handreichung erarbeitet, die sich mit möglichen (lokalen) Nutzungsbeschränkungen und Verwendungsverboten beim Trinkwasser aufgrund von Hitzeperioden befasst. Die Handreichung soll Akteuren Orientierung bieten in Bezug auf die Lagebewertung und entsprechende Indikatoren, die bei der Entscheidung helfen, wann Einschränkungen der Wassernutzung erforderlich werden. Zudem wird aufgezeigt, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und wie Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote rechtlich zulässig gestaltet werden können.

Das Papier soll Orientierung zu folgenden Fragen geben: 

  • Welche Indikatoren unterstützen die Lagebewertung in der langfristigen Betrachtung, der Frühwarnung und bei akutem Handlungsbedarf? 
  • Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Wasserbehörden, Gebietskörperschaften und Wasserversorger und wie können Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote rechtlich zulässig gestaltet werden? 
  • Welche konkreten Fragen stellen sich in der Praxis für die jeweiligen Akteure? Zudem werden diesbezüglich gute Praxisbeispiele benannt. 
  • Welche Rolle spielt die Kommunikation? 

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regelbedarfe mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024 verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 287). Damit werden die Regelbedarfe im SGB XII und daraus folgend auch im SGB II in Ansehung der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter fortgeschrieben. Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen monatliche Beträge von 563 Euro (Regelbedarfsstufe eins) bis 357 Euro (Regelbedarfsstufe sechs). 

Cover-NLT-Aktuell-34

Arbeitshilfe: Naturverträglicher Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen 

Der Ausbau der Photovoltaik (PV) ist notwendig, um die Klimaziele zu erreichen. Wie kann der Ausbau der Solarenergienutzung naturverträglich gestaltet werden? Antworten gibt eine Arbeitshilfe für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Das Papier haben Fachleute aus Landesverwaltung und Landkreisen entwickelt, um Vorhabenträgern und Behörden die Aufgabe zu erleichtern und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden. 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) haben dazu in einer gemeinsamen Pressemitteilung informiert. „Wir wollen PV vorrangig auf Gebäuden, Parkplätzen und sonstigen baulichen Anlagen realisieren, aber wir benötigen auch 0,5 Prozent der Landesfläche für FreiflächenPhotovoltaik. Diese Anlagen naturverträglich zu planen und zu genehmigen, ist sehr komplex. Deshalb ist es für die praktische Umsetzung richtig und wichtig, wenn die Behörden dafür Handreichungen bekommen. Die notwendigen Hinweise dafür fehlten bislang, diese Lücke wird nun durch die Arbeitshilfe geschlossen“; ergänzte der Minister. 

„Bei der Energiewende kommt es auf die ländlichen Räume an. Die Landkreise als Genehmigungsbehörden, vor allem aber Mensch und Natur sind betroffen, wenn die Solarenergie Flächen beansprucht. Damit müssen wir umgehen“, sagt Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT. „Die Arbeitshilfe zeigt auf, wie Energiewende und Naturschutz besser in Einklang gebracht werden können. Das hat Signalwirkung für Niedersachsen und darüber hinaus“, macht Meyer deutlich. 

Die Arbeitshilfe wurde gemeinsam von dem NLT und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) entwickelt. Die „Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ haben empfehlenden Charakter. Sie sind eine Hilfestellung für die beteiligten Stellen – Gemeinden, Vorhabenträger, Gutachterbüros, Naturschutzbehörden. Die Arbeitshilfe ist abrufbar auf der Webseite des NLT: Arbeitshilfen – NLT

„Glasfaserland Niedersachsen“: Breites Bündnis für den Breitbandausbau 

Der dringende Appell an das Land Niedersachsen, die finanzielle Förderung des Breitbandausbaus fortzusetzen, findet zunehmend Unterstützung. Das Bündnis „Glasfaserland Niedersachsen“, das sich nach der Ankündigung des Förderstopps gebildet hat, wird mittlerweile von 13 Verbänden getragen (siehe Folgeseite). Gemeinsam machen Sie deutlich, dass der Zugang zu schnellem Internet für die Zukunftsfähigkeit des Landes unabdingbar ist, eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des ländlichen Raums darstellt und entscheidend zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land beiträgt. 

Der Bund fördert den Glasfaserausbau mit 50 Prozent. Die verbleibenden Kosten teilen sich bislang Land und Kommunen. Die Landesregierung hatte angekündigt, ab 2024 keine Mittel mehr für die Kofinanzierung bereitzustellen. Durch den Wegfall des Landesanteils müssten die Kommunen die notwendigen Mittel alleine aufbringen, um an die Bundesförderung zu gelangen. Das erscheint angesichts aktueller Haushaltslagen unmöglich. 

Diese Einschätzung wird von den Verbänden des Bündnisses “Glasfaserland Niedersachsen“ geteilt. Sie sind überzeugt, dass ohne eine Förderung eine flächendeckende Versorgung mit Breitband nicht gelingt, weil sich der Ausbau in Gebieten mit unwirtschaftlichen Anschlüssen für Telekommunikationsunternehmen nicht lohnt. Der bislang gemeinsam von Bund, Land und Kommunen vorangetriebene Breitbandausbau geriete in Niedersachsen ins Stocken. Die bereits erreichten Erfolge würden gefährdet. 

Seine Forderungen fasst das Bündnis „Glasfaserland Niedersachsen“ wie folgt zusammen: 

1. Das Land muss seiner Verantwortung für gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Niedersachsen gerecht werden.
2. Die Förderung des Glasfaserausbaus durch das Land muss uneingeschränkt fortgesetzt werden.
3. Die Bundesmittel für den Glasfaserausbau dürfen nicht verfallen oder ausschließlich anderen Ländern zugutekommen.
4. Das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) ist zu beauftragen, die Kommunen auch beim eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau zu beraten. 

Diese Forderungen sind in einem Positionspapier formuliert und erläutert. Dieses ist auf einer eigens eingerichteten Webseite veröffentlicht: Glasfaser- und Breitbandausbau – NLT. Hier ist sind auch weitere Informationen zum Bündnis und Stellungnahmen von einer Reihe beteiligter Verbände veröffentlicht. 

Das Bündnis „Glasfaserland Niedersachsen“ wurde maßgeblich vom Niedersächsischen Landkreistag initiiert und wird mittlerweile getragen von: 

  • LandesSportBund Niedersachsen 
  • Niedersächsische Landjugend 
  • Landvolk Niedersachsen – Landesbauernverband 
  • Niedersächsischer LandFrauenverband Hannover e. V. 
  • Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen 
  • IHK Niedersachsen (IHKN) 
  • Unternehmerverbände Niedersachsen 
  • Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) mit ihren Mitgliedsverbänden der Arbeiterwohlfahrt (Bezirksverbände Hannover, Braunschweig und Weser-Ems), des Caritasverbandes (für die Diözesen Hildesheim und Osnabrück, sowie dem Landes-Caritasverband für Oldenburg), des Deutschen Roten Kreuzes (Landesverbände Niedersachsen und Oldenburg), des Diakonischen Werks (der evangelischen Kirchen in Niedersachsen, der Ev.-ref. Kirche und der Ev.-luth. Kirche Oldenburg), des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Niedersachsen 
  • Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 
  • Katholisches Büro Niedersachsen 
  • Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund 
  • Niedersächsischer Städtetag 
  • Niedersächsischer Landkreistag 

                                                       

Ländlicher Raum: 28. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ startet 

Der Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ wird zum 28. Mal durchgeführt. Derzeit plant das Landwirtschaftsministerium die Ausschreibung für den vorausgehenden Landeswettbewerb. Der Deutsche Landkreistag (DLT) ruft dazu auf, den Wettbewerb im Rahmen der vorgeschalteten Landeswettbewerbe nach Kräften zu unterstützen. 

Auch der Aufruf zum 28. Bundeswettbewerb richtet sich an Dorfgemeinschaften, die sich mit Engagement für ein attraktives Leben im Ort einsetzen. Am bundesweiten Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ dürfen alle teilnehmen, die sich auf dem Land für die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, ökologischen und baulichen Belange des Dorfes engagieren. Prämiert werden Ideen, Projekte und Vorhaben zur Gestaltung eines attraktiven Lebens in Dörfern sowie das Engagement der Dorfgemeinschaft insgesamt. 

Teilnahmeberechtigt sind Dörfer mit bis zu 3.000 Einwohnern in räumlich geschlossenen Gemeinden, Ortschaften oder auch Ortsteilen, die überwiegend dörflichen Charakter haben. Auch Gemeinschaften von benachbarten Dörfern mit insgesamt bis zu 3.000 Einwohnern können mitmachen. Die Initiative zur Teilnahme kann von Vereinen, Initiativen und Gemeindevertretungen ausgehen. Voraussetzung für die Teilnahme am Bundeswettbewerb ist die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschalteten Landeswettbewerben. Weitere Informationen finden sich im Internet unter: https://www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/ehrenamt/wettbewerb-unser-dorf-hat-zukunft/dorfwettbewerb-aufruf.html

Nach Auskunft des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums wird von dort derzeit die Landesausschreibung vorbereitet. Noch in diesem Jahr soll diese veröffentlicht werden. Der Bundeswettbewerb wird 2026 stattfinden. Der vorausgehende Landwettbewerb ist für das zweite Halbjahr 2025 und die Bezirkswettbewerbe für das erste Halbjahr 2025 geplant. Die Kreiswettbewerbe müssten insofern bis Ende 2024 abgeschlossen sein. 

Klimafolgenanpassung: Förderrichtlinie 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) startet ein neues Förderfenster im Rahmen der Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“. Das Förderprogramm, das Teil der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS) ist, soll Kommunen und kommunale Einrichtungen dabei unterstützen, die anstehenden Klimaanpassungs- und Umbauprozesse möglichst frühzeitig, integriert und nachhaltig anzugehen. Die Mittel werden über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) bereitgestellt. 

 Im Förderschwerpunkt A „Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement“ werden Personalstellen für Klimaanpassungsmanagerinnen und -manager unterstützt, um in den Landkreisen, Städten und Gemeinden bzw. für Zusammenschlüsse von mehreren Kommunen Anpassungskonzepte zu erarbeiten. Der Fokus soll auf der Erstellung eines Konzepts zur nachhaltigen Klimaanpassung und für Natürlichen Klimaschutz, der Umsetzung des Konzeptes und auf ausgewählten investiven Maßnahmen liegen. Das Förderfenster für den Förderschwerpunkt A „Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement“ öffnet am 1. November 2023. Anträge können bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. 

Unter dem Förderschwerpunkt B „Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung und den Natürlichen Klimaschutz“ werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien sowie deren pilothafte Umsetzung, insbesondere durch investive Maßnahmen, gefördert. Der Förderschwerpunkt richtet sich nicht nur an Landkreise, Städte und Gemeinden, sondern auch an Vereine, Verbände, Hochschulen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung oder im Verbund mit Praxispartnern. Anträge für den Förderschwerpunkt B können ebenfalls zwischen dem 1. November 2023 und dem 31. Januar 2024 eingereicht werden. 

Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln 

Die Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 265) und am 5. Oktober 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung erlaubt Unternehmen, Zutaten und extern zugekaufte Erzeugnisse in Bio-Qualität zu kennzeichnen und damit zu werben. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verlässliche Informationen zum Einsatz von Bio-Produkten in Unternehmen der Gemeinschaftsverpflegung erhalten. 

Dazu gibt die Verordnung die Möglichkeit, den prozentualen Bio-Anteil in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold auszuzeichnen. Relevant ist dies beispielsweise für Kantinen, Mensen und Restaurants in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Wohnformen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen. 

Elektro- und Elektronikgeräte-Batteriegesetz-Gebührenverordnung 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Referentenentwurf für eine Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Batteriegesetz-Gebührenverordnung zur Anhörung übermittelt. Rechtsgrundlage der Änderungsverordnung ist § 22 des Bundesgebührengesetzes, der den Verordnungsgeber verpflichtet, für individuell zurechenbare Leistungen durch Gebührenverordnungen Gebühren vorzusehen. 

Die bestehende Gebührenverordnung legt die Grundlage für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie nach dem Batteriegesetz entstehen. Auf deren Grundlage soll sich die mit Aufgaben und Befugnissen nach den beiden genannten Gesetzen beliehene gemeinsame Stelle der Hersteller die Erfüllung dieser Aufgaben über die festgeschriebenen Gebühren kostendeckend finanzieren. Auf Grund schwankender Vorgangszahlen bei den einzelnen Gebührentatbeständen und sich verändernder Gesamtkosten werden die Gebührensätze jährlich durch das Umweltministerium überprüft und jeweils neu ermittelt. Der vorliegende Verordnungsentwurf nimmt die entsprechenden Anpassungen der einzelnen Gebührensätze für das Jahr 2024 vor. 

Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“ 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf eines Runderlasses „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Der bisherige Runderlass zur Mengenbewirtschaftung war bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. 

Der Erlass wurde nunmehr neu gefasst. Als eine wesentliche Regelung wird die nutzbare Dargebotsreserve der Grundwasserkörper bekannt gemacht. Zusammen mit den Mengen, für die bereits in der Vergangenheit Rechte zur Grundwasserentnahme vergeben wurden, beschreibt diese verbleibende Dargebotsreserve den Gesamtumfang der Grundwasserressourcen, die für eine nachhaltige Nutzung zur Verfügung stehen. 

Diese Bewirtschaftungsgrößen wurden auf Basis einer neuen Methodik abgeschätzt. So berücksichtigt die Schätzung nunmehr auch einen Klimavorsorgeansatz. Der Erlass enthält darüber hinaus weitere Regelungen, die in Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen und im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung zu beachten sind. 

Fachtagung Kommunale Konfliktbewältigung 

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) führt mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände am 21./22. November 2023 in Berlin eine Fachtagung zur kommunalen Konfliktbewältigung durch unter dem Titel „Wir da unten, die da oben? – Dialog fördern, Vertrauen stärken“. Das Tagungsprogramm ist auf der Webseite der bpb veröffentlicht: Fachtagung Kommunale Konfliktbewältigung | bpb.de. 

Dort finden sich auch Informationen zur Anmeldung, die bis zum 10. November 2023 erfolgt sein muss. Reisekosten kann die Bundeszentrale in begrenztem Umfang übernehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. 

                            Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages
          wünschten allen Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung
                                                             erholsame Herbstferien                         

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Sonderausgabe 

Die geschäftsführenden Präsidien des Niedersächsischen Landkreistages, des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und des Niedersächsischen Städtetages haben im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung am 5. Oktober 2023 in Hannover ein Positionspapier verabschiedet. Das Positionspapier ist hier dokumentiert: 

Kommunen fordern Politik des Machbaren statt ständig neue Versprechungen

Die Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sind die Stütze unseres Gemeinwesens und die Basis unserer Demokratie. In ihren gewählten Vertretungen, Verwaltungen und Bürgerschaften wird die Politik aller staatlicher Ebenen in das tägliche Leben der Menschen umgesetzt. 

Derzeit müssen die niedersächsischen Gemeinden, Samtgemeinden, Städte und Landkreise sowie die Region Hannover aber wahrnehmen: 

  • Wesentliche Felder der Daseinsvorsorge werden durch den Bund und das Land Niedersachsen nicht mehr oder nicht hinreichend finanziert und vernachlässigt. Bund und Land verlassen sich darauf, dass die Kommunen vor Ort als Ausfallbürgen einspringen. 
  • Ungeachtet dessen werden durch Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene gleichzeitig immer neue staatliche Aufgaben und Tätigkeitsfelder geschaffen. Es stehen aber weder das notwendige Personal noch hinreichend finanzielle Mittel zur Umsetzung zur Verfügung. 
  • Bei den Bürgerinnen und Bürgern werden durch immer neue Versprechen – oft hinterlegt mit einer Anschubfinanzierung, die dann wegfällt – Erwartungen geweckt, die in der Realität nicht oder nicht auf Dauer erfüllbar sind. 
  • Bund und Land kommen damit ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Finanzierung übertragener Aufgaben nicht nach. Stattdessen werden Steuersenkungen zu Lasten kommunaler Haushalte beschlossen. 
  • Die permanenten politischen Bekenntnisse zu Bürokratieabbau und Deregulierung stehen im Gegensatz zum realen Handeln, das von einer immer stärkeren rechtlichen Reglementierung und zentralistischen Vorgaben geprägt ist. 
  • Die notwendigen Transformationsprozesse (z.B. Klima- und Verkehrswende, Digitalisierung) werden nicht konzeptionell angegangen. Vielmehr leiden sie unter dem Aktionismus der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene. 
  • Kommunen müssen handlungsfähig bleiben und im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung noch selbst Raum und Ressourcen für die Setzung eigener politischer Prioritäten haben. 
  • Es braucht ein klares Erwartungsmanagement und eine klare Kommunikation in Richtung der Bürgerinnen und Bürger: Die aktuelle Priorität liegt mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Ressourcen (insb. finanzielle und personelle) auf dem Erhalt des Status quo, nicht auf dem Ausbau der Daseinsvorsorge. 

Die niedersächsischen Kommunen fordern eine Politik des Machbaren und des Finanzierbaren statt ständig neuer, ungedeckter Versprechungen. 

Beispiel Gesundheitspolitik 

Infolge der steigenden Energiekosten, Inflation und Tarifsteigerungen spitzt sich die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser bundesweit dramatisch zu. Das geltende Recht gewährleistet keine auskömmliche Finanzierung des laufenden Betriebs. Eine Krankenhausreform ist zwar in Vorbereitung, ob die damit verbundene Änderung der Finanzierungssystematik zu einer Verbesserung der Finanzsituation der Krankenhäuser führen wird, bleibt jedoch abzuwarten; jedenfalls käme sie erst in einigen Jahren zum Tragen. Das ist eindeutig zu spät! Allein die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte werden – ohne Zuständigkeit – in diesem Jahr 600 Millionen Euro für den laufenden Krankenhausbetrieb bereitstellen müssen, um einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes zu verhindern. Neben weiterhin benötigten Kliniken der Grund- und Regelversorgung sind dabei überwiegend Häuser der Schwerpunkt- bis Maximalversorgung betroffen. Die eingesetzten kommunalen Mittel fehlen für dringende Aufgaben wie Kindertagesbetreuung, Schulen und ÖPNV. 

-> Der Bund muss umgehend seiner gesetzlichen Verantwortung zur auskömmlichen Finanzierung der Krankenhäuser nachkommen. Im ersten Schritt bedarf es zwingend eines Vorschaltgesetzes zur Soforthilfe für das Jahr 2023. 

Gleichzeitig versucht der Bund, über das sogenannte Krankenhaustransparenzgesetz Fakten zu schaffen und sich dauerhaft Einfluss auf die den Bundesländern obliegende Krankenhausplanung zu verschaffen. 

-> Die Krankenhausreform des Bundes muss die Planungsverantwortung der Länder respektieren und unseren Krankenhäusern eine verlässliche Perspektive bieten. 

Die Vorstellungen der Regierungskommission des Bundes für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vom 7. September 2023 zur Reform der Notfall- und Akutversorgung verkennen die Wirklichkeit. Außerdem gefährden sie den funktionierenden Rettungsdienst in Niedersachsen. 

-> Eine notwendige Reform der Notfallversorgung darf die funktionierenden Strukturen des Rettungsdienstes nicht gefährden und muss bei den tatsächlichen Problemen, wie der unzureichenden Steuerung, ansetzen. 

Mit den Versorgungstärkungsgesetzen drängt der Bund die Kommunen immer mehr in die Rolle, mehr Verantwortung für die Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung zu übernehmen, obwohl der Sicherstellungsauftrag in diesem Bereich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen liegt. 

-> Der Bund muss die Kassenärztlichen Vereinigungen viel stärker in die Pflicht nehmen, um die ambulante medizinische Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Die Zahl der Medizinstudienplätze muss konsequent weiter ausgebaut werden, um den Mangel an Ärztinnen und Ärzten wirksam entgegenzutreten. 

Die Gesundheitsämter werden im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Pakt ÖGD) seit 2021 personell aufgestockt, modernisiert und vernetzt. Der Bund und die Länder sind in der Pflicht, die Kosten dafür zu erstatten. Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst hat für das Jahr 2022 für Niedersachsen die Schaffung von 480 Stellen bei den kommunalen Gesundheitsbehörden vorgesehen. 245 Stellen sollten tatsächlich besetzt werden. Die niedersächsischen Gesundheitsämter sind – ähnlich wie im Jahr 2021 – auch im Jahr 2022 der Aufforderung nachgekommen und haben entsprechend zusätzliches Personal eingestellt. Die Finanzierung dieser Stellen ist durch den Pakt ÖGD jedoch nur bis zum 31. Dezember 2026 gesichert. 

Die kommunalen Spitzenverbände haben in zahlreichen Gesprächen mit dem Land Niedersachsen immer wieder verdeutlicht, dass Bund und Länder in der Pflicht stehen, diese Stellen dauerhaft zu finanzieren. Das Land hat sich bisher gegen eine dauerhafte Finanzierung aus Landesmitteln ausgesprochen, da erwartet werde, dass der Bund diese Kosten übernehme.

-> Das Land muss die Finanzierung des Personalaufwuchses über das Jahr 2026 aus den Landesmitteln hinaus verstetigen, wenn der Bund die Finanzierung einstellt. 

Beispiel Kita 

Die Kommunen wenden seit 2020 jährlich mehr als zwei Milliarden Euro aus eigenen Mitteln für die Kindertagesstätten auf, die Kosten haben sich seit 2012 mehr als verdoppelt. Das Land bleibt bei der Beteiligung an den Personalkosten de facto deutlich hinter den durch das NKitaG vorgegebenen Anteilen zurück. Die jährliche Dynamisierung der Finanzhilfe des Landes für die Kita-Personalkosten ist zwar bis 2025 um ein Prozent auf 2,5 Prozent angehoben worden. Der Steigerungsfaktor gleicht die aktuellen Tarifsteigungen aber nur in geringem Umfang aus und ist zudem befristet. 

-> Das Land muss der tatsächlichen Entwicklung der Personalkosten im Bereich der Erzieherinnen und Erzieher nachkommen und seine Finanzhilfe entsprechend anpassen. Erforderlich sind eine realistische Neubemessung der Jahreswochenstundenpauschale sowie eine dauerhafte Anhebung des Dynamisierungsfaktors der Jahreswochenstundenpauschale auf mindestens 2,5 Prozent jährlich. 

Es besteht nach wie vor ein hoher Investitionsbedarf für die Schaffung von weiteren unbedingt notwendigen Betreuungsplätzen. Hier haben sich Land und Bund mittlerweile komplett aus der Investitionsförderung zurückgezogen. Es gibt für An-, Um- und Neubau von Kindertagesstätten keine neuen Mittel mehr.

-> Das Land muss den Investitionsbedarf bei den Kindertagesstätten anerkennen und wie andere Bundesländer eigene Landesmittel hierfür zur Verfügung stellen. 

Der Fachkräftemangel in den Kindertagesstätten verschärft sich massiv. Einschränkungen der Betreuungszeiten bis hin zu Gruppenschließungen häufen sich landesweit. Der Fachkräftemangel geht mit einem steigenden Betreuungsbedarf einher. 

-> Das Land muss in dieser Situation Abstand von einer dritten Kraft nehmen, solange eine zweite Kraft fehlt. 

Es ist unrealistisch, dass eine vierjährige Ausbildung ohne Vergütung im Vergleich zu anderen Berufsfeldern auf Dauer attraktiv bleiben kann. Das niedersächsische Modell der vergüteten Teilzeitausbildung ist eine Doppelbelastung für die Schülerinnen und Schüler und verlängert die Ausbildungszeit. 

-> Das Land wird aufgefordert, schnellstmöglich eine dreijährige vergütete Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher einzuführen. 

Um dem akuten Fachkräftemangel zu begegnen sind zunächst kurzfristige Maßnahmen erforderlich, damit das System der Kindertagesbetreuung in dem jetzigen Umfang aufrechterhalten werden kann. Hierzu zählt die Abmilderung des Fachkräftemangels durch eine befristete Flexibilisierung der Standards im Kindergarten. 

-> Das Land muss die Möglichkeit einer über mehrere Jahre andauernden unbürokratische Lösung bei den Standards zulassen, um den Fachkräftemangel zumindest abzumildern. 

Beispiel Schule 

Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder in Grundschulen ab 2026 ist kaum noch umsetzbar. Hintergrund ist die über lange Zeit unklare Umsetzung in Niedersachsen. 

-> Das Land muss zeitnah die Eckpunkte für die Ganztagsbetreuung in Niedersachsen klären und den rechtlichen Rahmen hierfür schaffen. Dabei müssen sowohl die Investitions- als auch die späteren Betriebskosten der Kommunen mit in den Blick genommen werden. 

Beim wichtigen Thema digitale Bildung fühlen sich Schulen und Schulträger zunehmend im Stich gelassen. Nicht zuletzt befeuert durch den Digitalpakt nimmt die Zahl der digitalen Geräte stetig zu. Die Anschaffung von Tablets, Laptops oder Whiteboards ist allerdings nicht ausreichend. Die Geräte müssen regelmäßig gewartet, fortlaufend auf den neuesten Stand gebracht und nach Ablauf der Nutzungsdauer ersetzt werden. 

-> Die niedersächsische Landesregierung muss eine auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Digitalisierung an Schulen sicherstellen, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Wartung, Aktualisierung und Ersatzbeschaffung digitaler Endgeräte sowie für die IT-Administration. 

-> Dies sollte durch eine klare gesetzliche Regelung bezüglich der Kostentragung im Niedersächsischen Schulgesetz erfolgen, einschließlich der Kostenübernahme für Lehrertablets als Arbeitsmittel durch den Dienstherrn. 

Beispiel Zuwanderung 

Flucht und Vertreibung in Folge des Krieges in der Ukraine haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Lehren aus der Flüchtlingskrise 2015/2016 konsequent zu beherzigen. Auch wenn Vertriebene aus der Ukraine selbst Niedersachsen derzeit kaum zugewiesen werden, ist insgesamt ein starker Anstieg der Zugangszahlen nach Niedersachsen zu verzeichnen. Bedingt ist dies durch einen starken Anstieg im Bereich der Asylbewerberinnen und -bewerber, so dass für Niedersachsen in diesem Herbst mit mittlerweile ca. 1000 zu verteilenden Personen pro Woche gerechnet werden muss. In Deutschland ist die Zahl der Asyl-Erstanträge allein in den Monaten Januar bis August 2023 um 77,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. 

-> Der Bund muss seinen Einfluss in Europa nutzen, um eine faire gesamteuropäische Lastentragung bei der Flüchtlingsaufnahme und -verteilung durchzusetzen und das gemeinsame europäische Asylsystem zeitnah zu reformieren. Die vielen illegalen Grenzübertritte und Fehlanreize bei der Asylbeantragung müssen schnell beseitigt werden. 

-> Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss seine Kapazitäten für Anhörungsverfahren im Asylbereich drastisch aufstocken: Mit einer Kapazität von 300 Anhörungen pro Woche und einem erwarteten Zugang von bis zu 1000 Personen wird sich sonst allein in Niedersachsen ein nicht akzeptabler Verfahrensstau ergeben. 

-> Die Verteilung von Menschen auf Kommunen, deren Asylverfahren nach den Dublin-Regeln nicht in Deutschland stattfinden soll, und von Geflüchteten ohne Bleibeperspektive lehnen die niedersächsischen Kommunen ab. 

-> Der Aufbau der eigenen Erstaufnahmeplätze des Landes einschließlich ausreichender Reservekapazitäten muss verstärkt fortgesetzt werden. 

Viele Geflüchtete werden länger bei uns sein. Die niedersächsischen Kommunen haben ihren Anteil an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Aufnahme von Vertriebenen und Geflüchteten mit einem hohen personellen und finanziellen Aufwand bewältigt und sind hierfür in erheblichem Umfang in Vorleistung getreten. Um dieser Verantwortung auch weiterhin nachhaltig gerecht werden zu können, bedarf es einer gesicherten und auskömmlichen Finanzierung der entstehenden Kosten, nicht nur für Aufnahme und Unterbringung, sondern auch für den Bereich der Integration. 

-> Die zum Teil ganz erheblichen Vorhaltekosten der Kommunen müssen fair erstattet werden, weil es sich bei Flucht und Vertreibung um weltweite Entwicklungen handelt, die vor Ort nicht zu steuern sind. 

-> Die kommunalen Lasten bei der Integration der Menschen, die zu uns kommen, müssen von Bund und Land auf Dauer refinanziert werden. Als Beispiele sind hier Kitas und Schulen zu nennen, viele andere soziale Bildungsund Unterstützungssysteme werden ebenfalls kommunal verantwortet und sind zusätzlich stark belastet. 

Beispiel Energiewende 

Für das Gelingen der Energiewende fehlt es an Leitungen und Speichermöglichkeiten. Der Ausbau der Wind- und Solarnutzung geht nicht kongruent mit dem Ausbau der notwendigen Leitungen und Speicher einher. Die in den vergangenen zwei Jahren erfolgten Änderungen des Rechts der Energiewende – vor allem im Bau-, Naturschutz- und Raumordnungsrecht – sind in sich bisweilen nicht stimmig. Es kann nicht von einem durchdachten System gesprochen werden. Ein gutes Beispiel sind die Regelungen zum Repowering, die gerade bei den Wind-Vorreiter-Kommunen im Nordwesten Niedersachsens dazu führen, dass eine ordnende Planung erschwert und sogar unmöglich gemacht wird. 

-> Bund und Land müssen dringend die Regelungen zu den Landschaftsschutzgebieten und insbesondere zum Repowering überarbeiten. Dem Leitbild des geordneten und planvollen Energieausbaus ist durchgreifend zu folgen. 

-> Bund und Land müssen endlich einen kongruenten Rahmen setzen, damit die Energiewende gelingen kann. Die in den letzten zwei Jahren verabschiedeten Regelungen im Bau-, Naturschutz- und Raumordnungsrecht sind so anzupassen, dass diese systemisch zueinander passen und vollziehbar sind. 

Während der Bund die Windplanung auf die Jahre 2027 und 2032 ausrichtet, verlangt das Land den Abschluss schon 2026. Gleichzeitig hat das Land den notwendigen Rahmen noch immer nicht gesetzt, der für die Windplanungen Voraussetzung ist. Das Umsetzungsgesetz ist nach über einem Jahr des Erlasses des WindBG noch immer nicht in Kraft. Es mangelt bei Bund und Ländern an einem geordneten, stimmigen und abgestimmten Vorgehen. 

-> Das Land Niedersachsen muss schnellstmöglich das WindBG in Landesrecht übersetzen. Die Bundesziele für 2027 und 2032 sind Eins-zu-eins umzusetzen. 

-> Die landesgesetzliche Pflicht, bis 2026 die Windplanungen abzuschließen, lehnen wir kategorisch ab. 

-> Der Ausbau der Leitungsnetze und der Speicher muss forciert und auf den Ausbau von Wind- und Solarenergienutzung zugeschnitten werden. 

In Regionen, in denen der Leitungsbau besonders stark vorangetrieben wird, weil dort viel überschüssiger erneuerbarer Strom produziert wird, sind die Netzentgelte höher als in den Stromempfängerregionen und bestrafen somit die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger und machen das Wirtschaften dort teurer. Dies muss dringend geändert werden. 

-> Vom Leitungsbau betroffene Kommunen müssen einen finanziellen Ausgleich erhalten. 

-> Regionen die besonders viel für die Energiewende leisten, müssen durch niedrigere Netzentgelte profitieren. Das ist auch ein Anreiz für Regionen im Süden Deutschlands, die bisher sich zurückhaltender engagiert haben. 

Bei der Solarenergie hat der Bund mit Einführung der Teil-Privilegierungen im BauGB den Kommunen in weiten Teilen das Planungsinstrument aus der Hand genommen und damit einem ungeordneten Ausbau ohne Rücksicht auf andere Belange wie etwa die Ernährungssicherheit Tür und Tor geöffnet. 

-> Die Teil-Privilegierung von Solarenergieanlagen an Autobahnen und übergeordneten Schienenwegen ist zurückzunehmen. Zumindest braucht es schnell verlässliche Instrumente, die es den Behörden vor Ort ermöglichen, Solarenergieanlagen beispielsweise auf für die Nahrungsmittelproduktion guten Böden zu untersagen. 

Beispiel Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz 

Nach 2022 wird nunmehr auch 2023 eine deutliche Kürzung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) vorgeschlagen. Entgegen der Absichtserklärungen des Koalitionsvertrages auf Bundesebene scheint es nicht einmal zu gelingen, die bestehenden Bundesmittel für eine Förderung der Attraktivität von Landwirtschaft und ländlichem Raum sowie für den Küstenschutz zu erhalten. 

-> Das Land Niedersachsen ist gefordert, sich für den Erhalt und den Ausbau der Infrastruktur in den ländlichen Gebieten Niedersachsens einzusetzen, um einer massiven Schwächung der Fläche entgegenzuwirken. Die GAK-Mittel müssen erhalten bleiben. 

Beispiel Digitalisierung 

Die Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) vom Juli d. J. Jahres, sich vollständig aus der Finanzierung des Breitbandausbaus zurückzuziehen, kam angesichts der bisher gemeinsam erreichten Erfolge, entsprechender Zusagen u.a. aus dem Koalitionsvertrag sowie Äußerungen des Ministers überraschend und ist nicht nachvollziehbar. 

Da der bisher fest eingeplante Finanzierungsanteil des Landes entfällt, wird den Kommunen die Planungssicherheit für den weiteren Ausbau genommen. Die Kommunen sind in ihrer derzeitigen Situation nicht in der Lage, die fehlende Gesamtsumme von 650 Millionen Euro aufzubringen. Zudem besteht die Gefahr, dass die für Niedersachsen vorgesehenen Bundesmittel nicht abgerufen werden können und somit verfallen oder in andere Bundesländer fließen. Damit verzichtet Niedersachsen als einziges Bundesland auf Bundesmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro. Hinzu kommt, dass sowohl beim eigenwirtschaftlichen Ausbau als auch bei Mobilfunklösungen, die beide vom MW als Alternativen zur Förderung dargestellt werden, die Kommunen mangels Beauftragung des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB) auf sich allein gestellt sind. 

-> Die Förderung des Glasfaserausbaus durch das Land Niedersachsen muss uneingeschränkt fortgesetzt werden. 

-> Um den flächendeckenden Breitbandausbau weiter voranzutreiben, muss das Breitbandkompetenzzentrum, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, weiter gestärkt werden. Neben der notwendigen Erweiterung des Beratungsauftrages zum eigenwirtschaftlichen Ausbau muss hier auch die Beratung zum Mobilfunkausbau sichergestellt werden. 

Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes kommt nach wie vor nur langsam in Schwung. Die bisherige Umsetzungsgeschwindigkeit des Kommunalvertretermodells ist zu langsam. Die Übernahme der Betriebskosten für die Einer-für-alle-Leistungen (EfA) für die Jahre 2023 und 2024 durch das Land schafft keine ausreichende Planungssicherheit, da weiterhin nur wenige EfA-Leistungen nachgenutzt werden können und die Kommunen die Umsetzungskosten in der Regel selbst tragen müssen. Zudem steht den teilweise fünfstelligen jährlichen Kosten für einzelne EfA-Dienste nur eine niedrige einstellige Zahl entsprechender Online-Anträge gegenüber. 

Bisher war das Servicekonto Niedersachsen durch das NDIG (§ 4 Abs. 2) verbindlich vorgeschrieben und wurde von den Kommunen angebunden. Das Servicekonto Niedersachsen soll nun nach aktueller Planung des Landes zum 31. März 2024 abgeschaltet werden und steht damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Die Kommunen sollen stattdessen die bundesweit gültige BundID nutzen. Durch diese Umstellung müssen die Anschlusskosten von den Kommunen erneut gezahlt werden. 

-> Wir bekräftigen die Forderung nach finanzieller und zeitlicher Planungssicherheit („Ankunftstafel“) für EfA-Leistungen. 

-> Das Land muss seiner Verantwortung für die Umsetzung des Kommunalvertretermodells im notwendigen Umfang nachkommen. 

-> Das Land muss sich unabhängig von der Frage der Übernahme der Betriebskosten auch an den Kosten der Umsetzung der EfA-Leistungen in den Kommunen beteiligen. 

Die Resonanz der Kommunen auf die Angebote des Landes im Bereich der Cybersicherheit zeigt, dass hier ein großes Vertrauen in das Land besteht und andererseits die Kommunen auf diese Unterstützung angewiesen sind. Eine Verstetigung der Mittel im gemeinsamen Kampf gegen Cyber-Angriffe und für vertrauenswürdige Behörden im Landesdatennetz muss daher auch im Interesse des Landes liegen. 

-> Das N-CERT ist mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um hier auch zukünftig ein starkes Netzwerk betreiben zu können und die Kommunen umfassend in ein Lagebild einzubinden. 

Beispiel Finanzen 

Während in der Corona-Pandemie Bund und Länder noch umfassende Hilfen für die Kommunen gewährt haben, wurde in der jüngsten Zeit der gegenteilige Weg beschritten. Der Bund ist mehr und mehr dabei, bislang für von ihm verursachte Kosten der Kommunen die Finanzierung zu kürzen oder zu streichen. Obwohl der Bund für die Flüchtlings- und Asylpolitik verantwortlich ist, will er von einer Finanzierung der hierdurch entstehenden erheblichen Kosten absehen. Gleichzeitig sollen die Kommunen seine Steuergeschenke überproportional mitbezahlen. 

Auf Landesebene wird die – noch von der Vorgängerregierung beschlossene – Streichung der Landeszuweisung nach dem Nds. Ausführungsgesetz zum SGB II (AG SGB II) in Höhe von 142 Millionen Euro ab 2024 auch von den neuen Mehrheiten kritiklos umgesetzt. Gleichzeitig hält das Land mit exorbitanten Überschüssen in seinem Haushalt seit 2022 wieder die Schuldenbremse ein, während die Kommunen mehr und mehr ins Defizit rutschen. Ein Grund hierfür ist, dass Niedersachsen den am geringsten dotierten Finanzausgleich pro Kopf aller 13 Flächenländer hat. Die Städte, Gemeinden und Landkreise erhalten mit 693 Euro je Einwohner 270 Euro je Einwohner weniger als der Durchschnitt der Kommunen im Bundesgebiet. 

-> Der Bund ist aufgefordert die von ihm verursachten Kosten insbesondere im Bereich der Flüchtlinge dauerhaft zu finanzieren und auf teure Steuergeschenke zu Lasten der Kommunalhaushalt zu verzichten. 

-> Das Land ist aufgefordert die Streichung der Landeszuwendung nach dem SGB II zurückzunehmen und gleichzeitig den kommunalen Finanzausgleich deutlich zu erhöhen. 

Diese Forderungen werfen Schlaglichter, wie die großen gesellschaftlichen Herausforderungen für unser Gemeinwesen konkret anzugehen sind. Sie sind zu bewältigen, wenn sich die staatlichen Ebenen gemeinsam auf ein Vorgehen verständigen. Die geschäftsführenden Präsidien der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens nehmen wahr, dass Ihre Stimme gehört wird. Beispiele sind die positiven Signale für eine Verlängerung der Amtszeit der Hautverwaltungsbeamtinnen und -beamten im Land, die beabsichtigte Wertschöpfungsabgabe für erneuerbare Energien oder jüngst auf Bundesebene der erklärte Verzicht auf die Verlagerung der Arbeitsförderung für unter 25-Jährige, der nunmehr auch umgesetzt werden muss. Das stärkt das Vertrauen in die Problemlösungskompetenz und die Verlässlichkeit der Politik. Die Kommunen sind bereit zu einer Politik des Machbaren. 

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Verkehrsminister fordern Nachschusspflicht für Deutschlandticket 

Die Verkehrsminister der Länder haben den Bund aufgefordert, die Finanzierung des Deutschlandtickets durch eine hälftige Nachschussverpflichtung des Bundes für 2024 und 2025 sicherzustellen. Ohne eine unmittelbare und vollständige Klärung der Finanzierung sei eine Weiterführung des Deutschlandtickets nicht möglich, erklärten sie bei einer Sondersitzung der Verkehrsministerkonferenz. Die erforderlichen Entscheidungen (seitens des Bundes und der Länder) müssten noch im Oktober 2023 getroffen werden, um eine rechtzeitige Umsetzung vor Ort in den Gremien der zuständigen Akteure gewährleisten zu können. 

Die Länder fordern eine unverzügliche Änderung des Regionalisierungsgesetzes, um eine hälftige Nachschusspflicht des Bundes für 2024 und 2025 gesetzlich zu verankern und zudem einen überjährigen Ausgleich („Budgetübertrag“) für die Jahre 2023 und 2024 zu ermöglichen, nachdem der geschätzte Ausgleichsbedarf für 2024 höher ist als die bereitgestellten drei Milliarden Euro, für 2023 dagegen niedriger ausfällt (Rumpfjahr, schleppender Hochlauf des Deutschlandtickets). 

Die Verkehrsminister sprechen sich für die Beibehaltung des bisherigen Preisniveaus von 49 Euro/Monat aus. Eine Preiserhöhung würde die Attraktivität des Deutschlandtickets beeinträchtigen. Für die Folgejahre sie gleichzeitig eine zeitnahe Verständigung zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden über eine Preisfortschreibungsmethodik; dazu soll im Deutschlandticket-Koordinierungsrat ein Vorschlag erarbeitet werden. 

Auch die kommunalen Spitzenverbände haben Bund und Länder bereits mehrfach aufgefordert, die finanziellen Risiken und Folgelasten des Deutschlandtickets nicht auf die Kommunen abzuwälzen, sondern die Finanzierung langfristig zu sichern – die Länder in ihren ÖPNV-Gesetzen durch einen gesetzlichen Anwendungsbefehl gegenüber den ÖPNV-Aufgabenträgern, der Bund durch eine Nachschusspflicht gegenüber den Ländern. 

Ramboll-Gutachten des BMDV zu den ÖPNV-Finanzierungsbedarfen bis 2031 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau- und Modernisierungspakt für den ÖPNV ein von ihm beauftragtes Gutachten der Firma Ramboll zu den künftigen Finanzierungsbedarfen vorgelegt. Das Gutachten unterscheidet sich hinsichtlich der gewählten Perspektive, der methodischen Herangehensweise sowie zentraler Annahmen deutlich von dem VDV-Leistungskostengutachten. Für eine politische Verständigung über die künftige ÖPNV-Finanzierung bedarf es nun eines Abgleichs beider Gutachten. 

In den Szenarien mit Deutschlandticket wird danach im Jahr 2031 ein Zuschussbedarf zwischen 20,7 und 31 Milliarden Euro benötigt, in den Szenarien ohne Deutschlandticket ein Zuschussbedarf von 16,6 bzw. 18,3 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Jahr 2022 erhöht sich der Zuschussbedarf damit um bis zu 19,5 Milliarden Euro. 

Darüber hinaus weist das Gutachten Kosten für eine bundesweite „Mobilitätsgarantie“ in Höhe von 718 Millionen Euro aus. Sie wird als ein „Mindestangebot zur Sicherung der Daseinsvorsorge“ verstanden und sieht eine vom Wohnort unabhängige Beförderung im ÖPNV montags bis freitags zwischen 6 und 21 Uhr im Stundentakt sowie samstags und sonntags im Zwei-Stundentakt vor. Der Betrag wird von den kommunalen Spitzenverbänden und den Ländern als deutlich zu niedrig bewertet und bleibt auch hinter dem im VDVLeistungskostengutachten als erforderlich ermittelten Angebotsausbau in der Fläche deutlich zurück. 

Natura 2000: Deutschland hat gegen die FFH-Richtlinie verstoßen 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21. September 2023 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen verschiedene Vorgaben der sog. FFH-Richtlinie verstoßen hat. Im Urteil wird ausgeführt, dass in Deutschland bei 88 Schutzgebieten in Niedersachsen die Ausweisung als solche unterblieben ist. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Ausweisung dieser Gebiete als besondere Schutzgebiete nach der Richtlinie lief am 25. Januar 2014 ab. Darüber hinaus habe Deutschland es auch versäumt, für die Gebiete ausreichende Erhaltungsziele und -maßnahmen vorzusehen. Etliche der vor dem EuGH von der Kommission gerügten Gebiete lagen in Niedersachsen. Zwischenzeitlich wurden die betroffenen Gebiete (auch in Niedersachsen) gesichert und mit einer grundständigen Maßnahmenplanung versehen. 

Bewertung: Das Urteil ist der vorläufige Höhepunkt eines langwierigen Vertragsverletzungsverfahrens, das sich seit 2015 hinzieht. Zwischenzeitlich wurden in Niedersachsen alle Gebiete ausgewiesen, auch die Erhaltungsziele und -maßnahmen sind bis auf einzelne Punkte festgelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Europäische Kommission Strafzahlungen verhängen wird. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass Fragen der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland auch in den kommenden Jahren intensiv diskutiert werden. Die jüngsten europäischen Initiativen zu einer weiteren Ausweitung der geschützten Gebiete dürften die bestehenden Herausforderungen noch einmal verschärfen. 

EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Verlängerung der Massenzustrom-Richtlinie 

Die europäischen Innenminister haben am 28. September 2023 auf Vorschlag der EUKommission die seit langem erwartete Verlängerung des vorübergehenden Schutzes von ukrainischen Kriegsflüchtlingen nach der sog. Massenzustrom-Richtlinie um ein Jahr vereinbart. Die über eine Million ukrainischen Flüchtlinge in Deutschland sowie jene, die noch ankommen werden, erhalten damit ein Aufenthaltsrecht bis März 2025. 

Die Massenzustrom-Richtlinie ermöglicht ein sofortiges Bleiberecht sowie ein Recht auf Unterkunft, Sozialleistungen, medizinische Versorgung und sonstige Hilfe sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt. Durch die unbürokratische Aufnahme soll eine Überlastung der nationalen Asylsysteme verhindert und ermöglicht werden, die Einreise einer großen Anzahl von Menschen effektiv zu steuern. In Deutschland wird der vorübergehende Schutz über § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) umgesetzt, der auf der MassenzustromRichtlinie basiert. Er kommt zur Anwendung, wenn die EU die Richtlinie aktiviert bzw. verlängert. Die Bundesregierung teilt in diesem Fall der EU mit, wie viele Vertriebene sie aufzunehmen bereit ist, wobei sie sich an den tatsächlichen Aufnahmekapazitäten der Länder orientieren soll, die vom Bundesinnenministerium ermittelt werden. 

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte sich hinsichtlich der Finanzierung von Tagesbildungsstätten aus Mitteln der Eingliederungshilfe sowie der Hürden im Falle einer Umwandlung in eine freie Förderschule G an die zuständigen Ministerien gewandt. Auf das Schreiben vom 24. Juli 2023 erfolgte nun eine gemeinsame Antwort von Kultusministerin Julia Willie Hamburg und Sozialminister Dr. Andreas Philippi. 

Darin erkennen beide Ministerien die beschriebenen Problemkreise an. Seitens des Kultusministeriums werde derzeit geprüft, unter welchen Voraussetzungen der Transformationsprozess einer Tagesbildungsstätte zu einer freien oder öffentlichen Förderschule gelingen kann. Für die Finanzierungsfrage werde ressortübergreifend schnellstmöglich eine Lösung angestrebt. An dieser Stelle appellieren die Ministerin und der Minister an die Landkreise und die Region Hannover, das bisherige Verfahren übergangsweise beizubehalten und weiterhin den Besuch der Tagesbildungsstätte zu ermöglichen. 

Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bei Bürgermeisterwahl 

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 A 6/22) die Wahlprüfungsentscheidung einer Kommune bezüglich der Wahl des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde A-Stadt im September 2021 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Wahleinspruch des Beigeladenen zurückzuweisen. Der Beigeladene hatte Wahleinspruch eingelegt, da der Kläger als amtierender Samtgemeindebürgermeister am Tag vor der Wahl Wahlbriefe aus dem Briefkasten des Samtgemeinderathauses entnommen und auf einen Schreibtisch im Eingangsbereich gelegt hatte. 

Die Wahlbriefe waren außerdem nur in einem verschlossenen EDV-Raum des Samtgemeinderathauses gelagert worden. Der amtierende Samtgemeindebürgermeister hat des Weiteren am Wahltag in Wahllokalen Süßigkeiten an die Wahlhelfer verteilt und Blumensträuße an Wahlhelfer, die dieses Amt zum wiederholten Mal ausübten, übergeben. Gegen das Urteil des VG Lüneburg legte der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg ein. Das OVG Lüneburg lehnte den Antrag als unbegründet ab. 

Auch wenn für einen erfolgreichen Wahleinspruch nicht erforderlich sei, dass mit absoluter Gewissheit feststehe, dass der Verstoß sich auf das Ergebnis ausgewirkt habe, da ein dahingehender Nachweis in aller Regel nicht geführt werden könne, könne eine mehr als nur unwesentliche Beeinflussung i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 NKWG jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit bestehe, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könne. 

Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die fehlende Abschottung der Wahlunterlagen sowie die Beeinflussung von Wählern durch die Anwesenheit des Klägers in Wahllokalen am Wahltag – sollten diese Vorkommnisse denn als Wahlverstöße zu werten seien – nach der Lebenserfahrung für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Allein ein knappes Wahlergebnis ersetze keine konkreten Anhaltspunkte für eine mehr als unwesentliche Beeinflussung. 

Gesetzentwurf zur Umsetzung des SGB XIV in Niedersachsen 

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat das Niedersächsische Sozialministerium (MS) alle öffentlichen Fürsorgestellen in Niedersachsen darüber informiert, dass geplant gewesen sei, die Heranziehung der Kommunen für die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge in Niedersachsen mit der Einführung des SGB XIV im Zuge dessen ab 1. Januar 2024 zu beenden und diese Aufgaben zukünftig zentral beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Hauptfürsorgestelle) bearbeiten zu lassen. Da die dafür erforderliche IT-Infrastruktur seitens des Landes nicht rechtzeitig implementiert werden kann, kündigte das MS zugleich an, die Heranziehung der Kommunen nicht, wie vorgesehen, zum 31. Dezember 2023 zu beenden, sondern sie zunächst weiter zu führen, bis dem Land ein verlässliches Fachverfahren für die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zur Verfügung steht. 

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung der Aufgaben, wie bisher, auch über den 31. Dezember 2023 hinaus erfolgen kann. Die dafür erforderliche landesrechtliche Regelung ist nunmehr mittels eines Fraktionsentwurfes für ein Gesetz zur Umsetzung des SGB IX auf den Weg gebracht worden. 

Bündnis bezahlbarer Wohnraum – Bündnis-Spitzenrunde 

Am 25. September 2023 haben der Bündnis-Tag und die Bündnis-Spitzenrunde im Rahmen des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum mit Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesministerin Klara Geywitz stattgefunden. Dabei wurde ein Paket mit 14 Maßnahmen für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft vorgestellt. Diese Punkte sind: 

1. Degressive Abschreibungen für neu errichtete Wohngebäude
2. Reduzierung von Treibausgas-Emissionen im Gebäudebereich, u.a. durch das Gebäudeenergiegesetz
3. Abweichung von baurechtlichen Vorschriften angelehnt an Sonderregelungen zur Flüchtlingsunterbringung (§ 246 Abs. 14 BauGB)
4. Programmittel für den sozialen Wohnungsbau
5. Mittel für die KfW-Neubauprogramme „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) und „Wohneigentum für Familien“ (WEF)
6. Unterstützung für sanierungsbedürftige Bestandsgebäude durch das Programm „Jung kauft Alt“
7. Nutzung von Leerstand bei Gewerbeimmobilien, Büros und Einzelhandelsräumen
8. Beförderung des Gebäudetyps E
9. Grundstücke von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
10.Anhebung von Lärmrichtwerten bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe
11.Unterstützung beim Einbau von klimafreundlichen Heizungsanlagen
12.Erleichterung des Erwerbs von selbstgenutztem Eigentum
13.Beschleunigung von Planung und Genehmigung
14.Investitionszuschüsse und Steuervorteile für eine Neue Wohngemeinnützigkeit 

Eckpunktepapier zum „Startchancen“-Programm des Bundes 

Bund und Länder haben sich nach langen Verhandlungen auf ein gemeinsames Eckpunktepapier zum „Startchancen“-Programm geeinigt. Der Bund stellt hierfür zehn Jahr lang bis zu einer Milliarde Euro jährlich zur Verfügung. Das Programm beinhaltet drei zentrale Bestandteile:

  • Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung 
  • Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung 
  • Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams 

Das Programm richtet sich in besonderer Weise an Grundschulen, 60 Prozent der erreichten Schülerinnen und Schüler sollen Grundschüler sein. Bundesweit sollen insgesamt eine Million Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Der Bund stellt hierfür in den nächsten zehn Jahren bis zu einer Milliarde Euro jährlich zur Verfügung, die Länder beteiligen sich in gleicher Höhe. Eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an den Gesprächen und den komplexen Verabredungen ist weder von Bundes- noch von Länderseite erfolgt. 

Stellungnahmen der Regierungskommission Krankenhausversorgung 

Nachdem sich die Regierungskommission in ihrer neunten Stellungnahme erneut zur Reform der „Notfall- und Akutversorgung“ geäußert hat, liegen nunmehr weitere Empfehlungen vor. Die Fünfte Stellungnahme der Regierungskommission befasst sich im Rahmen einer Potenzialanalyse anhand exemplarischer Erkrankungen mit der Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung. Eine siebte Stellungnahme ist soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht. 

Es liegen aber die sechste und achte Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Kinderund Jugendmedizin sowie zur Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie vor. Die sechste Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission befasst sich mit der kurz-, mittel- und langfristen Reform der konservativen und operativen Kinder- und Jugendmedizin. Die achte Stellungnahme und Empfehlung betrachtet Psychiatrie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychiatrie. 

Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger, Wärme und Kälte 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Verordnung über Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte (RED II) übermittelt. 

Umsetzung der außerklinischen Intensivpflege ab November 2023 

Aufgrund einer ab November 2023 zum Tragen kommenden Neuregelung zur außerklinischen Intensivpflege zeichnen sich in der Praxis große praktische Probleme für Menschen mit Intensivpflegebedarf ab. Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe haben die beiden zuständigen Bundesministerien aufgefordert, kurzfristige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 

Abgrenzung Großtagespflegestellen zu Einrichtungen i.S.v. § 45a SGB VIII 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2023 (Az. 14 ME 64/23) das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover vom 14. März 2023 (Az. 3 A 1393/23) bestätigt, wonach es sich um eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 45, 45a SGB VIII handelt, wenn in formal als Großtagespflegestellen bezeichneten Räumlichkeiten überwiegend mit angestellten Betreuungskräften Kindertagesbetreuung durchgeführt wird und dabei infolge der betreuungs- und arbeitsvertraglichen Ausgestaltung systematisch in Teilen des Tages eine Betreuung von Kindern durch eine ihnen vertraglich und persönlich nicht zugeordnete Betreuungskraft erfolgt. 

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Appell an das Land: Breitbandausbau gemeinsam voranbringen 

Für die Fortsetzung der Breitbandförderung in Niedersachsen setzt sich das Bündnis „Glasfaserland Niedersachen“ ein. Bund, Land und Kommunen haben in den vergangenen Jahren gemeinsam die flächendeckende Versorgung der Ortschaften mit schnellem Internet vorangetrieben. Der angekündigte Förderstopp des Landes ab 2024 entzieht dieser bewährten Zusammenarbeit die Grundlage. Bei der Erschließung der Gebiete, in denen eigenwirtschaftliche Investitionen durch Telekommunikationsunternehmen nicht zu erwarten sind, trägt das Land bislang die Hälfte der verbleibenden Kosten, um die 50-prozentige Bundesförderung nutzen zu können. Fehlt dieser Anteil, können die Kommunen alleine die notwendigen Mittel nicht aufbringen. Das gefährdet den weiteren Ausbau als Ganzes, erreichte Erfolge werden aufs Spiel gesetzt. 

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, erklärte dazu heute vor der Landespressekonferenz: „Die jetzt noch schlecht erschlossenen Räume werden nur mit öffentlicher Förderung erreicht werden. Die Bundesmittel von über einer Milliarde Euro dürfen nicht in andere Bundesländer abfließen, die alle das Geld des Bundes nutzen. Das Land Niedersachsen muss sich zu seiner Verantwortung bekennen und die Förderung des Glasfaserausbaus weiterführen. Die digitale Zukunftsfähigkeit des ländlichen Raums darf nicht aufgrund falscher Prioritätensetzung gefährdet werden.“ 

Monika Scherf, Hauptgeschäftsführerin der IHK Niedersachsen (IHKN), führte aus: „Die Anbindung mit Glasfaser ist für die Wirtschaft in Niedersachsen von entscheidender Bedeutung. Unsere digitale Infrastruktur ist ein Wettbewerbsfaktor, der für Ansiedlung, Arbeitsplätze und Standortattraktivität sorgt. Als Flächenland können wir es uns nicht leisten, unser Engagement auf halber Strecke zurückzufahren.“ 

Der Landesvorsitzende der Niedersächsischen Landjugend (NLJ), Hendrik Grafelmann, ergänzte: „Der Zugang zu schnellem Internet ist für uns unabdingbar. Ohne flächendeckenden Glasfaserausbau fehlt uns der Anschluss an Bildung, Ausbildung, Studium und sozialer Interaktion. Wer hier spart, macht das auf dem Rücken der jungen Menschen, insbesondere in den ländlichen Räumen.“ 

„Glasfaserland Niedersachsen“ ist ein Bündnis von Institutionen und Verbänden. Zum Bündnis gehören bislang:
– LandesSportBund Niedersachsen
– Niedersächsische Landjugend
– Landvolk Niedersachsen – Landesbauernverband
– Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen
– IHK Niedersachsen (IHKN)
– Unternehmerverbände Niedersachsen
– Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
– Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund
– Niedersächsischer Städtetag
– Niedersächsischer Landkreistag 

Entscheidung von Minister Heil zur Arbeitsförderung von unter 25-Jährigen 

Mit großer Erleichterung reagierte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf die Mitteilung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vom 28. September 2023, die Betreuung junger Arbeitssuchender unter 25 Jahren in der Zuständigkeit der Jobcenter zu belassen und nicht den Arbeitsagenturen zu übertragen. „Das ist eine sehr gute Nachricht aus Berlin. Die niedersächsischen Landkreise danken ausdrücklich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dass er auf die vielfachen Sorgen der Praxis reagiert hat“, erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. „Damit bleiben bewährte Unterstützungssysteme für hilfebedürftige Menschen in Niedersachsen für den Übergang von Schule und Beruf bestehen“, führte er aus. 

„Der NLT und die niedersächsischen Landkreise hatten sich in den vergangenen Tagen intensiv dafür eingesetzt, dass die angekündigte Verlagerung der Zuständigkeit für die Arbeitsförderung von unter 25-Jährigen vom SGB II ins SGB III nicht umgesetzt wird. Jetzt müssen wir sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen die angekündigten Alternativen auf die Betreuung der davon betroffenen Menschen durch die Jobcenter haben“, ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

Sitzung des DLT-Präsidiums am 26./27. September 2023 

Auf Einladung von Landrat Achim Schwickert fand die 312. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages am 26./27. September 2023 im Westerwaldkreis (RheinlandPfalz) statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung standen zahlreiche Fragestellungen der Gesundheits- und Sozialpolitik auf der Bundesebene. Das Präsidium verabschiedete ferner etliche Positionspapiere, u.a. zur Vereinfachung des steuerfinanzierten Sozialsystems und zu den Anforderungen an generationengerechte Pflegestrukturen. 

Breiten Raum nahm erwartungsgemäß erneut die aktuelle Situation der Flüchtlingszuwanderung ein. Es wurde dringend die Klärung der immer noch offenen Finanzierungsfragen durch den Bund angemahnt, insbesondere die weitere Übernahme des kommunalen Anteils an den Kosten der Unterkunft für die ukrainischen Vertriebenen im Jahr 2024. Die Flüchtlingsfrage gefährde politisch das Vertrauen der Bürger in den Staat. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, die Zuwanderung deutlich zu begrenzen und besser zu ordnen. National müsse ein wirksamerer Grenzschutz insbesondere an den Grenzen zu Tschechien und Polen erfolgen. 

Erneut hat das DLT-Präsidium die beabsichtigte Kindergrundsicherung kritisiert, zu dem das Bundeskabinett am Sitzungstag einen Beschluss gefasst hatte. Die Reform sei in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, weise Widersprüche auf und sei unausgegoren. Das Präsidium appellierte an die Länder, diesem Vorhaben so nicht zuzustimmen. Bemerkenswerter Weise hat der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion in einer Pressemitteilung vom gleichen Tage mitgeteilt, die SPD-Bundestagsfraktion werde den Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht parlamentarisch beraten, solange Teile des Gesetzentwurfs wegen der nicht abgeschlossenen Rechtsförmlichkeitsprüfung unter Vorbehalt stehen. 

Änderungsantrag zum Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes 

Die Fraktionen der Regierungskoalition von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Änderungsantrag (Vorlage 17 zu LT-Drs. 19/1598) zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Klimaschutzgesetzes in das Verfahren eingebracht. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände kann hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. 

Zu den wesentlichen Änderungen des Änderungsantrages weist die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auf Folgendes hin: Die bisher für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgesehenen Regelungen in § 3 Abs. 2 des Entwurfs sollen angepasst werden. Insbesondere der bisher vom NLT begrüßte ausdrückliche Ausschluss von Flächen mit einem Bodenwert von mehr 50 Punkten soll demnach entfallen. Der Ausschluss soll nunmehr anhand anderer Kriterien vorgenommen werden. 

Mit einem neuen Artikel 2 soll § 18 NKlimaG, der die Vorschriften zu Klimaschutzkonzepten und der Fördermittelberatung durch die Kommunen enthält und mit der Novelle 2022 in das Gesetz eingefügt worden ist, nunmehr um Regelungen zur Maßnahmenumsetzung ergänzt werden. Die in § 18 Abs. 1 NKlimaG genannten Kommunen sollen verpflichtet werden, Klimaschutzmaßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten, ab dem 1. Januar 2026 zu initiieren und zu koordinieren. Zudem sollen diese Kommunen zu deren Überprüfung verpflichtet werden. Als Ausgleich sieht § 18 Abs. 3 Satz 3 (neu) NKlimaG vor, dass das Land den in § 18 Abs. 1 NKlimaG genannten Kommunen zur Erfüllung dieser Aufgabe ab dem 1. Januar 2026 jährlich Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zuweist. 

Entsprechend der Finanzfolgenabschätzung des Gesetzes würde den Landkreisen und der Region Hannover daher eine Summe in Höhe von etwa 1,59 Millionen Euro jährlich zusätzlich zufließen. Der NLT hat bereits im Rahmen seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen haben, dass für die Umsetzung der Maßnahmen – neben den hier (nur) geregelten Personalkosten – weitere erhebliche Kosten entstehen, die nicht alleine von den Kommunen getragen werden können. 

Mit einem neuen Artikel 6 soll § 12 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung, KomHKVO) dahingehend ergänzt werden, dass „externe Effekte berücksichtigt“ werden können. 

Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes 

Der Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes ist bekannt geworden. Es ist davon auszugehen, dass auf dieser Grundlage die abschließenden Verhandlungen zwischen Bund und Ländern stattfinden. 

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit: Aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Ende September des Jahres angekündigten Gesetzentwurfs hat am 25. September 2023 eine zusätzliche Sitzung des Gesundheitsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) stattgefunden, an der die Staatssekretärin im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS), Dr. Christine Arbogast, teilgenommen hat. Eine konkrete Bewertung des Arbeitsentwurfs des BMG zur Umsetzung der angestrebten Krankenhaus(finanzierungs)reform war aufgrund der Kürze des Bekanntwerdens und der komplexen Rechtsmaterie noch nicht möglich. Die Staatssekretärin kritisierte, dass während der Sommerpause nicht wie zwischen Bund und Ländern verabredet, in der gemeinsamen Redaktionsgruppe der Gesetzesentwurf erarbeitet worden sei. Stattdessen habe das BMG während der Sommerpause unabgestimmt ein – nicht zustimmungspflichtiges – Krankenhaustransparenzgesetz vorgelegt, mit dem die zwischen Bund und Ländern am 10. Juli 2023 geeinten Eckpunkte aushebelt werden und jetzt eigenständig einen Arbeitsentwurf für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz erarbeitet. Dieser müsse insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung und -planung in Niedersachsen intensiv geprüft werden. 

Tag der kommunalen Jobcenter 2023: Vorträge und Resolution 

Am 20./21. September 2023 fand der Tag der kommunalen Jobcenter in Berlin statt, der vom Deutschen Landkreistag und Deutschen Städtetag jährlich ausgerichtet wird. 200 Vertreterinnen und Vertreter aus den kommunalen Jobcentern, Gäste aus der Politik sowie von Bund und Ländern tauschten sich am ersten Tag zum thematischen Schwerpunkt „Mehr als eine Einstellungsfrage: Veränderungsprozesse und Personalmanagement“ aus. In der Fachveranstaltung ging es vor allem um diese Entwicklungen in Zeiten von Fachkräftemangel und Arbeitnehmermarkt. 

Die Programmpunkte drehten sich vor allem um die Frage, wie in einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt rasch weiterentwickelt und sich neue Herausforderungen stellen, eine effiziente und nachhaltige Arbeitsvermittlung gewährleistet werden kann. Dabei spielen gerade auch Fragen der Personalentwicklung und Mitarbeitendenbindung eine Rolle. 

Darüber hinaus hat der diesjährige Tag der kommunalen Jobcenter die seitens der Bundesregierung geplante U25-Reform thematisiert, wodurch Jugendliche und junge Erwachsene im Bürgergeld aus ihren bewährten Hilfe- und Beratungsstrukturen herausgerissen würden, um im Bundeshaushaushalt Einsparungen zu erzielen. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag lehnten den Vorschlag entschieden ab. Der Tag der kommunalen Jobcenter 2023 zeigte deshalb der U25-Reform im Rahmen einer Fotoaktion die rote Karte und veröffentlichte eine Resolution mit dem Titel „Jugendliche nicht abhängen – U25-Reform die rote Karte zeigen!“. 

(Anmerkung: Vgl. dazu nunmehr den Bericht S. 2 in dieser Ausgabe) 

Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachen 

Mit Schreiben vom 19. September 2023 hat der Landesbranddirektor Dieter Rohrberg über den Sachstand und den weiteren Weg bei der Ausbildung der Feuerwehren in Niedersachsen informiert. Im Wesentlichen wird auf die derzeitige Ausbildungssituation an der NLBK und auf die Einführung der neuen modularen Truppausbildung eingegangen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des gestiegenen Ausbildungsbedarfes die Kapazitäten nicht mehr ausreichend seien und geprüft wurde, welche Ausbildungsinhalte gestrafft und mit digitalen Anteilen zur Entlastung des Ehrenamtes angeboten werden können. Damit verbunden sei auch die Überarbeitung der Feuerwehrdienstvorschrift zwei (FwDV2) und entsprechend der niedersächsische Erlass dazu. So solle die bisher auf Lehrgangswochen ausgerichtete Ausbildung in eine modular aufgebaute handlungsorientierte Ausbildung umgestellt werden. So sei auch mit der bisherigen Truppführerausbildung verfahren worden, die nunmehr in die modulare Truppausbildung umgewandelt worden sei. 

Über die nächsten Schritte soll laufend informiert werden. Die Informationen sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) sollen auch auf der Homepage des NLBK abgerufen werden können. 

Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung erlassen, die den Ländern die Möglichkeit einräumt, Unternehmen zu beleihen und deren Mitarbeitende mit verkehrsrechtlichen Anordnungsbefugnissen auszustatten. Dadurch soll die Polizei entlastet werden. Die Verordnung ist zum 7. September 2023 in Kraft getreten. Die Regelungen bedürfen jedoch noch weiterer Umsetzungsmaßnahmen auf Landesebene. 

Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen 

Der Deutsche Landkreistag hat im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird auf die Implikationen des Bestandsaufwuchses in Teilen Deutschlands eingegangen und eine Änderung des Schutzstatus gefordert, um ein regionales Bestandsmanagement zu ermöglichen. 

Referentenentwurf für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Referentenentwurf für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) übersandt, mit der u.a. an die noch laufende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeknüpft werden soll. Mit der Änderung des StVG und der StVO sollen den Ländern und Kommunen laut Koalitionsvertrag mehr Entscheidungsspielräume eröffnet werden, um neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen zu können. Darüber hinaus sehen die Änderungen eine Freistellung von NATO-Transporten vom Sonnund Feiertagsfahrverbot vor. 

Die Änderungen sehen keine flächendeckende Tempo 30-Regelung vor, die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 soll an bestimmten Stellen aber erleichtert werden, namentlich im unmittelbaren Bereich von Fußgängerübergängen, Kindergärten, Kitas und Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie zum „Lückenschluss“ zwischen zwei Tempo 30-Abschnitten, wenn diese Abschnitte nicht länger als 500 Meter sind, damit der Verkehr besser fließen kann. 

Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg unwirksam 

Mit Urteil vom 13. Juni 2023 (Az. 9 CN 2.22 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg i.B. für unwirksam erklärt. Bei Bewohnerparkgebühren handle es sich um Verwaltungsgebühren, die nur auf eine Rechtsverordnung und nicht auf eine kommunale Satzung gestützt werden könnten. Die Festsetzung der Gebühr müsse sich zudem auf Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs beschränken, klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke dürften gemäß § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG bei der Gebührenausgestaltung dagegen nicht verfolgt werden. 

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vorgelegt. Mit der Änderung sollen ausdrückliche Vorgaben für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff in die UVP-V Bergbau aufgenommen werden. Entsprechend sieht der Entwurf vor, dass für die Einspeicherung von Wasserstoff künftig die gleichen Vorgaben wie für die Einspeicherung von Erdgas gelten sollen. 

Änderung der BSI-Kritisverordnung 

Mit dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) wurden die Sektoren Kritischer Infrastrukturen um den Sektor Siedlungsabfallentsorgung ergänzt. Ziel der vorliegenden Änderungsverordnung ist es, die Einrichtungen, Anlagen oder Teile im Sektor Siedlungsabfallentsorgung zu bestimmen, die als Kritische Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes gelten. 

Als Schwellenwert wird, wie auch in den weiteren Sektoren, auf 500.000 zu versorgende Einwohner als Bezugszahl referenziert. Die Verordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages hält diesen Wert im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung für deutlich überhöht und wird vorbehaltlich der eingehenden Stellungnahmen der Landkreise und der Region Hannover für eine Absenkung des Wertes eintreten. 

Kommunalbericht 2023 der Präsidentin des Niedersächsischen LRH 

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs am 28. September 2023 den Kommunalbericht 2023 vorgestellt (LT-Drs. 19/2400). Für die Kreisebene von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen

– zur besseren Planung der Kindertagesbetreuung (S. 27 ff.),
– viele Schulformen – zu wenig Geld (S. 32 ff.),
– Vorfahrt fürs Fahrrad – kommunaler Radverkehr Niedersachsen gut aufgestellt (S. 38 ff.),
– Projektreihe Digitales Rathaus (S. 60) und
– Baustelle Cybersicherheit (S. 67 ff.). 

Die kommunalen Spitzenverbände wiesen auf sich eintrübende Finanzlage ab 2023 hin, die vom Kommunalbericht nicht erfasst sei, und auch auf weitere Folgen insbesondere des Fachkräftewandels. In der politischen Diskussion wurden insbesondere die Schwierigkeiten der Kindertagesstättenbedarfsplanung wie auch der Personalgewinnung insgesamt angesprochen. Auch die Digitalisierung und die Schwierigkeiten in der Umsetzung wurden erörtert. Des Weiteren wurde die tatsächliche Umsetzung einer wünschenswerten Umsetzung der Dritten Kraft in Kindertagesstätten diskutiert. 

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Anhörung zum Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024 

Am 20. September 2023 fand im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2024 und zum Haushaltsbegleitgesetz 2024 statt. Die kommunalen Spitzenverbände sahen den grundsätzlichen Bedarf einer neuen Priorisierung im Landeshaushalt. Während das Land seit 2022 Rekordüberschüsse einfahre und fest mit der Einhaltung der Schuldenbremse plane, rutschten die Kommunalfinanzen zunehmend ab. Änderungen im Gesamtfinanzgefüge seien daher dringend notwendig. Hierzu trugen sie insbesondere zu folgenden Punkten vor: 

a) Krankenhausfinanzierung
b) Breitbandausbau
c) Kita-Finanzierung
d) Schulischer Ganztag
e) Systembetreuung in Schulen 

Zusammenfassend stellten die Spitzenverbände fest, insgesamt führe die fehlende Ausfinanzierung gesamtstaatlich zu verantwortender Aufgaben die Kommunen in ein strukturelles Defizit, das sie durch Einsparungen allein nicht bewältigen könnten. Der eingeschlagene Weg führe mittelfristig dazu, dass Angebote der Daseinsvorsorge zurückgefahren statt erhalten würden. 

Zum konkreten Haushaltsplan 2024 des Landes (LT-Drs. 19/1900) gingen die kommunalen Spitzenverbände im Schwerpunkt auf die Investitionsfinanzierung für Krankenhäuser ein. Begrüßt wurde, dass kurzfristige Investitionsmaßnahmen in einer Größenordnung von zwei Milliarden Euro durch Verpflichtungsermächtigung bewilligt werden könnten. Dabei wurde allerdings die Gefahr gesehen, dass die kommunalen Krankenhausträger bei einem zeitnahen Baufortschritt in die Notwendigkeit der Zwischenfinanzierung geraten könnten, eil die Haushaltsmittel nur begrenzt in jährlichen Branchen zur Verfügung stünden. Im Übrigen wurde die zusätzliche kommunale Mitfinanzierung der Zuweisungen an das Sondervermögen in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich ab 2025 kritisch hinterfragt. 

Finanzstatusbericht (MF) und kommunaler Finanzbericht 

Im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages nahmen die kommunalen Spitzenverbände zum Finanzstatusbericht des Finanzministeriums (MF) Stellung. Die kommunalen Spitzenverbände teilen die in dem Finanzbericht des MF geschilderten Entwicklungen ausdrücklich nicht. Sie sehen zum einen die deutlich positivere Tendenz der Finanzentwicklung des Landes gegenüber den Kommunen. Weiter kritisieren sie, dass das Land permanent seine Ausgaben durch eigene Gestaltung selbst massiv ausweitet, wie z.B. durch die extrem teure Einführung der Beitragsfreiheit in Kindergärten in der vergangenen Legislaturperiode und der jetzt vorgesehenen Anhebung der Eingangsbesoldung für Lehrerinnen und Lehrer mit jeweils jährlichen Haushaltsbelastungen in der vollen Jahreswirkung von dreistelligen Millionenbeträgen. 

Für die Kommunen und ihre notwendigen Aufgaben der Daseinsvorsorge stehe hingegen kein Geld mehr zur Verfügung. Finanziert würden die landespolitischen Zielsetzungen dabei seit Jahren auch durch die Kommunen, weil das Land seine Zuweisungen sowohl im Finanzausgleich als auch außerhalb in den vergangenen 30 Jahren um mehr als eine Milliarde jährlich ab 2024 gekürzt habe. Der kommunale Finanzausgleich sei auch aus diesem Grunde seit Jahren der niedrigste in allen 13 Flächenländern und liege mit 693 Euro je Einwohner um 270 Euro je Einwohner unter dem Bundesdurchschnitt. Einzelheiten hierzu stehen im kommunalen Finanzbericht, der dem Niedersächsischen Landtag ebenfalls überreicht wurde. 

Schließlich fordern die kommunalen Spitzenverbände spätestens eine Erhöhung des kommunalen Finanzausgleichs, wenn es durch die Ergebnisse der Expertenkommission ab 2025 zu erheblichen interkommunalen Verschiebungen kommen sollte. 

Landkreise appellieren an Bund: Bewährtes Hilfesystem nicht zerschlagen 

Ein von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil geplantes Gesetz sorgt flächendeckend für große Unruhe bei Kommunen und Sozialverbänden in Niedersachsen. Vorgeblich um 900 Millionen Euro im Jahr einzusparen, soll die Zuständigkeit der Betreuung für unter 25-jährige Arbeitssuchende von den Jobcentern auf die Arbeitsagenturen übergehen. Was technisch klingt, zerschlägt in Wirklichkeit die bewährte vernetzte Hilfe für benachteiligte Jugendliche beim Übergang von Schule in den Beruf (vgl. bereits NLT-Aktuell 26/2023, S. 1). Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat am 18. September 2023 in einer Videokonferenz mit Staatssekretärin Leonie Gebers vom Bundesarbeitsministerium erneut dringlich an den Bund appelliert, das Vorhaben aufzugeben. 

„Der Schaden ist immens, ein Nutzen nicht zu erkennen. Deswegen lehnen alle, die sich mit der Thematik auskennen, dieses Vorhaben entschieden ab. In Niedersachsen würde ein seit 15 Jahren geknüpftes Netz zur Begleitung der besonders hilfebedürftigen Jugendlichen zerschnitten. Die Arbeitsagenturen können keine vergleichbar wirkungsvollen Angebote unterbreiten wie die Jobcenter. Die Maßnahmen der Jobcenter sind von längerer Dauer, ganzheitlicher und niedrigschwelliger. Sie müssen fortgeführt werden“, fordert der Präsident des NLT, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, in einer Pressemitteilung. 

„Eine fehlende Ausbildung oder Arbeitslosigkeit haben häufig etwas mit fehlender Schulbildung oder auch Sprachdefiziten zu tun, denen vorbeugend durch die kommunale Jugendhilfe und in den Schulen begegnet wird“, führte Landrat Peter Bohlmann, Vorsitzender des NLT-Jugend- und Sozialausschusses, Landkreis Verden aus. Daran müsse dann nahtlos die Arbeitsförderung u.a. in den kommunal verankerten Jobcentern anknüpfen. Wenn jetzt nach der Schule die Bundesagentur für die unter 25-Jährigen die Vermittlung und Förderung übernehmen solle, sei das gerade für die Betroffenen ein Betreuungsbruch und absolut schädlich. 

„Sinnvolle Maßnahmen wie Schuldner- und Suchtberatung ständen nicht mehr zur Verfügung“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest. „Der Bürgergeldbonus als Anreiz zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen entfiele. Das immer wieder betonte politische Ziel des Angebots von Leistungen aus einer Hand wird missachtet. Und wirkliche Einsparungen werden nicht erzielt, weil die finanziellen Lasten nur in das durch Beitragsgelder finanzierte System des SGB III verschoben werden. Langfristig drohen ,verlorene Jahre‘ bei den Hilfebedürftigen, die oftmals wieder zu den Jobcentern zurückkehren werden. Auch finanziell würde sich die beabsichtigte Maßnahme des Bundesgesetzgebers zu Lasten der Allgemeinheit auswirken“, so Meyer. 

Entwurf der Fachkräftestrategie der Fachkräfteinitiative Niedersachsen 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat in der Sitzung der Lenkungsgruppe der Fachkräfteinitiative Niedersachsen (FKI) am 12. September 2023 seine Überlegungen zur Weiterentwicklung der Fachkräfteinitiative in der Legislaturperiode 2022 bis 2027 weiter konkretisiert, einem Abgleich mit den Partnern unterzogen und der Schlussfassung zugesteuert. Der Aktualitätsbezug soll aus Sicht der Landesregierung und der Arbeitsmarktakteure neu eingeordnet werden. Ein berufs- und branchenspezifischer Schwerpunkt zeichnet sich aber ab. Als neue Handlungsfelder hat das Land unter anderem ausgemacht: 

  • Ausbildung zeitgemäß stärken, 
  • Weiterbildung zielgerichtet ausbauen, 
  • inländische Potentiale noch stärker nutzen, 
  • Zuwanderung, Anerkennung und Willkommenskultur gestalten, 
  • Arbeitsqualität, Arbeitskultur und Beschäftigungsfähigkeit sichern. 

Hinsichtlich der erfassten Branchen wird eine deutliche Ausweitung in den Blick genommen, die die bisherige berufsspezifische Betrachtung im Bereich IT, Gesundheits- und Erziehungsberufe deutlich erweitert auf den gesamten Bereich der Gesundheits- und Sozialpflegeberufe, den Bereich Energie und Klima, Handwerk, Tourismuslogistik und weitere; dies knüpft an den Koalitionsvertrag an. 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat gemeinsam mit weiteren Akteuren den Ansatz und die Neuausrichtung grundsätzlich positiv bewertet. Zur jüngsten Fassung hat der NLT aber insbesondere das Vorhaben einer zentralen Ausländerbehörde sowie die fehlende Ausrichtung gegen die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte kritisiert. 

Breitbandausbau: Vereinbarung des Wirtschaftsministeriums 

Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) die niedersächsischen Landkreise, die Region Hannover sowie die kreisfreien Städte darüber informiert, dass es keine weitere Landesförderung zur Kofinanzierung der „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ geben wird. Zur Begründung verwies das MW auf die Ergebnisse der Haushaltsklausur der niedersächsischen Landesregierung und eine daraufhin erfolgte Umpriorisierung der Mittel. Dieser unangekündigte und nicht vorhersehbare Wegfall der Kofinanzierung des Breitbandausbaues wird durch den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) als massiver Vertrauensbruch und fatales Signal gewertet. 

Mit Pressemitteilung vom 13. September 2023 hat das MW nun mitgeteilt, dass es mit dem Unternehmen Deutsche Glasfaser eine Kooperationsvereinbarung zur Stärkung des eigenwirtschaftlichen Breitbandausbaus in Niedersachsen unterzeichnet hat. Ziel ist es laut Pressemitteilung, die Breitbandversorgung zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und dem Land zu intensivieren und den Ausbau in Niedersachsen weiter zu beschleunigen (zur Pressemitteilung: https://link.nlt.de/zq4k). 

Aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle kann eine solche Absichtserklärung („Letter of Intent“, LOI) vor dem Hintergrund des geltenden Zuwendungs- und Vergaberechts grundsätzlich nicht ausreichen, um den Glasfaserausbau in Gebieten sicherzustellen, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht darstellbar ist. So ergibt sich auch aus dem LOI zwischen MW und Deutsche Glasfaser keine Verpflichtung zur Erschließung der bisher nicht oder unterversorgten Gebiete. 

Für Irritationen sorgt zudem, dass der LOI unter Ziffer 3b die Zusage des MW enthält, sich für eine möglichst unbürokratische Förderung einzusetzen und neue Fördermodelle für notwendig zu erachten, die als Ergänzung zum eigenwirtschaftlichen Ausbau angesehen werden. Die Möglichkeit einer solchen ggf. angepassten Fortführung der Förderung wurde vom MW bisher stets verneint. 

Breitband- und Mobilfunkversorgung in ländlichen Räumen 

Im Jahr 2025 laufen die Nutzungsrechte für eine Reihe von Frequenzen für die Mobilfunknutzung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Konsultationspapier vorgelegt. Danach beabsichtigt die BNetzA, aktuell auf ein Vergabeverfahren zu verzichten und die bestehenden Frequenznutzungsrechte vorübergehend bis Ende 2033 zu verlängern. Die Verlängerung soll mit Auflagen zur Stärkung des Wettbewerbs sowie mit Versorgungsauflagen kombiniert werden. 

Der Deutsche Landkreistag hat sich in der Vergangenheit stets dagegen ausgesprochen, bestehende Frequenznutzungsrechte schlicht zu verlängern. Diese Haltung war von der Sorge getragen, dass in diesem Rahmen weniger Möglichkeiten bestehen könnten, durch Auflagen die Versorgung der ländlichen Räume zu gewährleisten. 

Mit ihrem jetzt vorgelegten Konsultationspapier will die BNetzA zwar vorübergehend auf eine Vergabe verzichten, zugleich aber von der ihr durch die jüngste Novelle des Telekommunikationsgesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, Versorgungsauflagen auch außerhalb eines Vergabeverfahrens vorzusehen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Durchführung einer Versteigerung mithin nicht mehr zwingend erforderlich. 

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 beschlossen. Damit steigt der Regelbedarf für alleinlebende Volljährige im SGB II/SGB XII um 61 Euro auf 563 Euro. Darüber hinaus ist eine Fortschreibung der Werte für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen. 

Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent. Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich derjenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex. 

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im Kalenderjahr 2024 im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. 

Durch diese Erhöhungen entstehen im SGB XII Mehraufwendungen von insgesamt rund 1,03 Milliarden Euro (rund 110 Millionen Euro in der Hilfe zum Lebensunterhalt, rund 920 Millionen Euro in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Für das SGB II wird mit Mehrausgaben i.H.v. ca. 3,49 Milliarden Euro gerechnet, wovon etwa 3,41 Milliarden Euro auf den Bund und rund 80 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Im Bereich des AsylbLG weist der Entwurf 268 Millionen Euro Mehrkosten für Länder und Kommunen aus. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 20. Oktober 2023. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt bis zum 31. Oktober 2023. 

Abfrage zu Fahrradschutzstreifen außerorts 

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) ist an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) herangetreten und hat um Prüfung der Zulassung von Fahrrad-Schutzstreifen außerorts auf Nebenstrecken in Niedersachsen gebeten. Eine solche Bitte gab es bereits 2020. Die Jetzige erfolgte im Lichte eines aktuellen Erlasses des Landes Baden-Württemberg zu Schutzstreifen für den Radverkehr auf Außerorts-Straßen vom 26. Januar 2023. 

Erfreulicherweise hat das MW zugesagt, eine vertretbare straßenrechtliche Realisierung unter Einbindung des Niedersächsischen Radwegekonzepts 2026 zu prüfen, wenn eine Übersicht von Streckenabschnitten vorliegt, bei denen ein Bedarf an solchen Schutzstreifen aufgezeigt wird. Nachdem das MW bisher die Schutzstreifen außerorts auf Nebenstrecken kategorisch abgelehnt hat, ist nunmehr eine leichte Öffnung in der Haltung erkennbar. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages hat in dieser Angelegenheit eine Umfrage bei den Mitgliedern eingeleitet. 

Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben 

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestags führt eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften durch. Mit dem Entwurf soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermächtigt werden, die für die Regulierung der Stromnetzentgelte maßgeblichen Festsetzungen selbst zu treffen. Die BNetzA würde damit auch die Möglichkeit zu einer Reform des Systems der Netzentgelte erhalten, durch die derzeit aufgrund hoher Stromeinspeisungen aus erneuerbaren Energien mit hohen Netzentgelten konfrontieren Regionen entlastet werden könnten. 

Der Umwelt- und Planungsausschuss sowie der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages haben sich mit dieser Problematik in ihren jüngsten Sitzungen befasst und gefordert, dass die besonders durch den Ausbau erneuerbarer Energien belasteten ländlichen Räume nicht länger auch die höchsten Netzentgelte leisten sollten. Sie haben die BNetzA zu einer Reform der Netzentgeltregulierung aufgefordert, die zu einer gerechteren Verteilung der mit dem durch die weiter voranschreitende Energiewende verbundenen Kosten des Netzausbaus führt. Als mögliche Lösungsansätze kommen insoweit – analog zur Regulierung der Netzentgelte für die Übertragungsnetze – ein bundesweit einheitliches Entgelt, aber auch eine bundesweite Wälzung der spezifischen, durch die Energiewende ausgelösten Netzkosten oder eine Beteiligung der Einspeiser an der Finanzierung der Netzinfrastrukturen in Betracht. 

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Zukunft des Rettungsdienstes und seiner Finanzierung 

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat sich erneut zur Reform der Notfall- und Akutversorgung geäußert und geht in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2023 auf den Rettungsdienst und dessen Finanzierung ein. In der Beschreibung der Ausgangs- und Problemlage werden die vielfältigen und aus Kommissionssicht kleinteiligen Strukturen des Rettungsdienstes kritisiert und zumindest implizit für einen Teil der Probleme verantwortlich gemacht. Insbesondere führten unterschiedliche Vergütungsmodelle, die in den Ländern bestehen, zu einer mangelnden Transparenz von Kosten und Leistungen des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen, so die Kritik. Zudem wird suggeriert, dass Modelle, die auf Grundlage kommunaler Gebührensatzungen die Finanzierung regeln, keine Anreize für einen wirtschaftlich effizienten Betrieb bieten und zudem, dass diese Gebührensatzungen ohne jede Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Vorfeld erlassen würden. 

Die Kommission empfiehlt u.a., den Rettungsdienst als eigenständiges Leistungssegment in § 27 Abs. 1 SGB V aufzunehmen. Die Anforderungen an die Qualität sowie die Qualifikation des eingesetzten Personals in Leitstellen und der Notfallrettung sollten nach Vorstellung der Kommission länderübergreifend vereinheitlicht werden. Es seien „regionale Gremien der Gesundheitspolitik“, Kostenträger und Leistungserbringer in die einheitliche Bedarfsplanung unter Leitung der Länder einzubeziehen. Weiter fordert die Kommission eine Konzentration und Zentralisierung der Leitstellen unter der Ägide und Koordination des jeweiligen Bundeslandes. Die Kommission hält eine Betreuungsdichte von zirka einer Million Einwohner pro Leitstelle für sachgerecht. Dies könne allerdings in dünner besiedelten Regionen auch eine geringere Zahl sein. Die Planung sollte auch in der Regel landkreisübergreifend erfolgen. 

In einer ersten Einschätzung weist die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) darauf hin, dass die Vorschläge der Sachverständigenkommission über die grundgesetzlichen Zuständigkeiten der Länder und Kommunen, den Zusammenhang zu anderen Aufgaben der Gefahrenabwehr wie den Feuerwehrbereich und den Katastrophenschutz, den für Niedersachsen festgelegten kommunalrechtlichen eigenen Wirkungskreis und zahlreiche andere Zusammenhänge einfach hinwegzugehen scheinen. Damit dürften sie inhaltlich noch weit über die Vorschläge des Bundesministeriums für Gesundheit hinausgehen, die Ende 2019 zur Gründung des vom NLT initiierten Bündnisses „Rettet den Rettungsdienst“ geführt haben. Die Geschäftsstelle beabsichtigt daher eine strikte Ablehnung dieser Vorschläge und setzt darauf, dass auch die Länder diese Vorschläge geschlossen ablehnen werden. 

Warntag 2023: NLT mahnt Stärkung des Katastrophenschutzes an 

„Der diesjährige Warntag muss auch ein lauter Weckruf an Landtag und Bundestag sein, viel mehr für den Katastrophenschutz zu investieren. Wir beobachten leider schon wieder die übliche Krisenverdrängung in der Politik. Trotz Flüchtlingskrise, Ukraine-Krieg, AhrtalHochwasser und befürchteter Energiemangellage im vergangenen Winter fehlt eine markante politische Prioritätensetzung für den Bevölkerungsschutz.“ So fasste Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die Forderungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zum Katastrophenschutz aus Anlass des diesjährigen Warntages zusammen. Anlass war eine Anfrage der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung. 

In seiner Stellungnahme führte Meyer weiter aus: „Wir warten dringend auf ein Zehn-Milliarden-Paket für den Katastrophenschutz auf Bundesebene, um parallel zum 100-Milliarden-Sondervermögen für die Bundeswehr auch die zivile Seite der Krisenprävention grundlegend zu stärken. Auf Landesebene waren die Fördermittel für Sirenen sofort verplant, viele Landkreise warten auf eine Fortsetzung der Förderung. Auch die Fahrzeugförderung des Landes für den Katastrophenschutz muss dringend um mehrere Millionen Euro erhöht werden, weil wir angesichts der Klimaveränderungen viel mehr geländegängige Spezialfahrzeuge und Hochleistungspumpen brauchen.“ 

Meyer erläuterte, insgesamt müssten alle Akteure in der Krisenprävention in Deutschland deutlich schneller werden. Ein Beispiel: Das Cell-Broadcasting, also das automatische Senden von Alarmnachrichten auf alle Handys in einer Funkzelle, sei früh gefordert worden, u.a. vom NLT in seinem grundlegenden Forderungspapier aus 2017 (www.nlt.de > Verbandspositionen > Katastrophenschutz). Umgesetzt wurde es erst nach dem furchtbaren Ahrtal-Hochwasser durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (§ 164a) im Dezember 2021. „Angesichts der betrüblichen Weltlage und der Zunahme von Extremwettern müssen wir auch insgesamt die Eigenvorsoge in unserer Gesellschaft wieder stärken. Da ist jeder gefragt. Die Vorschläge, in der Schule die eigene Schutzkompetenz und die Brandschutzerziehung zu stärken und Erste-Hilfe-Kenntnisse verpflichtend zu vermitteln, gehen in die richtige Richtung“, positionierte sich Meyer.

Landeshaushalt 2024 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024-HG 2024-) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Die Landtagsdrucksache wurde zwischenzeitlich als Drs. 19/1900 – neu – veröffentlicht. Seit 31. August 2023 liegt somit der komplette Haushaltsentwurf mit über 3300 Seiten dem Haushaltsgesetzgeber vor. 

Der Entwurf sieht Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2024 in Höhe von 42,3 Milliarden Euro vor. Eine Nettokreditaufnahme ist nicht eingeplant. Vielmehr sollen 118,3 Millionen Euro der Tilgung zugeführt werden. Hierfür ist eine Rücklagenentnahme vorgesehen (insg. 187 Millionen Euro). Das Land plant mit einem leicht negativen Finanzierungssaldo von 68,8 Millionen Euro. Insoweit kann grundsätzlich damit gerechnet werden, dass durch Verbesserungen im Haushaltsvollzug auch im Jahr 2024 der Finanzierungssaldo des Landes wieder deutlich positiv ausfallen dürfte. 

Haushaltsbegleitgesetz 2024 

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2024 (LT-Drs. 19/2229) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Mit diesem Gesetzentwurf ist eine Reihe von Änderungen vorgesehen, die zum Teil auch die kommunalen Gebietskörperschaften direkt betreffen. 

– Art. – 2 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz:
Hier werden die Pro-Kopf Beträge für die Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises für das Jahr 2024 festgelegt. Für die Landkreise sind 64,53 Euro je Einwohner vorgesehen.
– Art. 8 – Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen:
Hier werden umfangreiche Änderungen vorgenommen. So soll der Förderzweck erweitert werden. Vorgesehen ist, zur Erhöhung der Krankenhausinvestitionen in den Jahren 2025 bis 2048 jährlich 45 Millionen Euro Landeszuweisung und eine kommunale Gegenfinanzierung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKG mit 40 Prozent (30 Millionen Euro) zuzuführen. Des Weiteren sind Regelungen für eine Schließungsförderung vorgesehen.
– Art. 9 – Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege:
Hier soll eine Anhebung bei dem Finanzhilfesatz für Krippenplätze mit Wirkung vom 1. August 2022 von bislang 56 Prozent auf 59 Prozent geregelt werden. Dies hat Folgewirkungen für eine Reihe von Regelungen insbesondere auch zu altersübergreifenden Gruppen. In § 30 werden Regelungen über die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung neu gefasst und dabei insbesondere bislang bestehende Richtlinien in gesetzliche Regelungen übernommen. Die Änderungen der Regelung zur pauschalierten Finanzhilfe für Krippengruppen und altersübergreifende Gruppen führt für den Landeshaushalt zu Mehrausgaben. Für das Haushaltsjahr 2024 betragen diese 72,5 Millionen Euro (davon 40,9 Millionen Euro infolge des vorgesehenen rückwirkenden Inkrafttretens der Änderung zum 1. August 2022). Auf das Haushaltsjahr 2025 entfallen 33,2 Millionen.  

Stadt | Land | Bytes 

Am 31. August und 1. September fand das diesjährige kommunale IuK-Forum Niedersachsen erstmalig unter dem Namen „Stadt | Land | Bytes“ in Bad Lauterberg statt. Rund 160 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, der GovConnect GmbH und des Niedersächsischen Studieninstituts gefolgt. Die Folien der Vorträge sowie die Ergebnisse des Barcamps können, soweit vorhanden, unter https://stadtlandbytes.de abgerufen werden. Dort findet sich auch bereits der Terminhinweis für „Stadt | Land | Bytes 2024“, das am 5. und 6. September 2024 in Papenburg stattfinden wird. Ein Bericht über die Veranstaltung ist für die nächste Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information vorgesehen, die im Oktober erscheint. 

#nltdigikon 

Am 13. September fand die Digitalisierungskonferenz des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), die #nltdigikon, im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover statt. Schwerpunktthemen in diesem Jahr waren „Künstliche Intelligenz“ sowie „Robotic Prozess Automation“ (RPA). Die Vortragsfolien der #nltdigkon können unter https://link.nlt.de/s5yk heruntergeladen werden. Ein ausführlicher Bericht über die #nltdigikon erscheint in der Oktober Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information. 

Vorschlag für einen sogenannten „Deutschland-Pakt“ 

Bundeskanzler Olaf Scholz hat den Ländern und Kommunen einen sogenannten Deutschland-Pakt mit dem Ziel vorgeschlagen, das Land schneller, moderner und sicherer zu gestalten. Konkret umfasst sein soll ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ mit Elementen im Bereich des allgemeinen Verfahrensrechts wie der Digitalisierung im Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum unter anderem durch das Wachstumschancengesetz und die Förderung von Investitionen in klimaneutrale Produktionen erhöht sowie die Verwaltung modernisiert und digitalisiert werden. Schließlich sollen mehr Fachkräfte gewonnen und irreguläre Migration begrenzt werden 

Bei dem vorgelegten Deutschland-Pakt handelt es sich nach erster Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) um in der Sache im Einzelnen ggf. sinnvolle Maßnahmen, ein strukturiertes, systematisches Vorgehen sei aber nicht erkennbar, vielmehr würden zahlreiche ohnehin bereits in der Umsetzung befindliche oder beschlossene Vorhaben in einem Papier zusammengebunden. 

Das Papier, das auch an die Kommunen gerichtet ist, verkenne zudem die klare Kritik derselben an wichtigen Einzelvorhaben wie dem Wachstumschancengesetz, an anderen Stellen wie beim generellen Abbau bürokratischer Hemmnisse und Standards bleibe es hinter kommunalen Erwartungen zurück. Der Deutschland-Pakt wird in den September Sitzungen der Gremien des DLT diskutiert. 

Rede zur Lage der Union 2023 von Kommissionspräsidentin von der Leyen 

Die Präsidentin der EU-Kommission Ursula von der Leyen hat am 13. September 2023 ihre vierte Rede zur Lage der Europäischen Union gehalten. Im Zentrum ihrer Rede standen neben der ökologischen Transformation auch die wirtschaftliche und technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit der EU. Hierzu kündigte sie u.a. einen Bürokratieabbau für die Wirtschaft und einen Gipfel mit Sozialpartnern zur Bekämpfung des Fachkräftemangels an. Zur Steuerung der Migration drängte sie auf die zügige Verabschiedung des Migrationspakts und plädierte für weitere Abkommen mit Drittstaaten. Zu den weiteren Einzelheiten hat Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert: 

Den Bereich der Migration hielt von der Leyen kurz. Sie plädierte für eine zügige Verabschiedung des vom Rat beschlossenen Migrationspaktes sowie weitere bilaterale Abkommen mit Drittstaaten wie jüngst mit Tunesien. Noch nie sei die EU einer Verständigung auf ein Paket so nah gewesen. Schließlich kündigte sie einen entschlossenen Kampf gegen Schlepper und in diesem Zuge eine internationale Konferenz zur Bekämpfung des Menschenhandels an. Für die Ukraine bekräftigte von der Leyen die Unterstützung der EU, solange es nötig sei und kündigte die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukrainer in der EU im Rahmen der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie an. 

Im Rahmen der Fortentwicklung des sogenannten Green Deal, den von der Leyen zum zentralen Thema ihrer Präsidentschaft gemacht hat, kündigte sie eine Serie von Energiewende-Dialogen mit der Industrie an, ebenso wie ein Paket zum Windkraftausbau in Europa. Dazu werde man die Genehmigungsverfahren beschleunigen, Auktionssysteme in der gesamten EU verbessern und sich auf Kompetenzen, den Zugang zu Finanzmitteln und stabile Lieferketten fokussieren. Auch bereits begonnene Projekte, wie etwa das Netto-Null-Industrie-Gesetz, sollen zügig abgeschlossen werden. 

Viel Zeit widmete von der Leyen schließlich ihrer China-Strategie, welche sie mit dem Stichwort „De-risk, not de-coupling“ umschrieb. China verzerre mit staatlich subventionierten Produkten den Wettbewerb, was man künftig verhindern wolle. Konkret kündigte sie eine Antisubventionsuntersuchung zu Elektrofahrzeugen aus China an. 

Brüsseler Erklärung der deutschen Ministerpräsidenten 

Die Regierungschefinnen und -chefs der 16 Bundesländer haben am 7. September 2023 unter dem Titel „Brüsseler Erklärung“ ihre Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz bekanntgegeben. Für die kommunale Ebene sind einige Punkte in den Bereichen Migration, europäisches Beihilfen- und Vergaberecht sowie Kohäsionspolitik relevant, die aber in zahlreichen Aspekten hinter den Forderungen des Deutschen Landkreistages zurückbleiben. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit: 

Mit Blick auf das Thema Migration loben die Ministerpräsidenten die am 8. Juni 2023 erfolgte Einigung der EU-Innenminister zum Migrationspaket. Diese könne nur einen ersten wichtigen Schritt in Richtung einer solidarischen Migrationspolitik darstellen, wenn sie konsequent umgesetzt werde. Es sei wichtig, dass nun auch jene Staaten in die Verantwortung genommen würden, die bislang kaum einen Beitrag geleistet hätten. Der eingeräumte Handlungsspielraum im Rahmen des vorgesehenen Solidaritätsmechanismus dürfe aber nicht dazu führen, dass das Ziel einer gerechten Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten unterwandert werde. Für die Verfahren an den EU-Außengrenzen fordern die Ministerpräsidenten die Einhaltung besonderer Schutzregeln für Familien mit Kindern nach der Kinderrechtskonvention. 

Daneben müsse das europäische Vergaberecht u.a. durch eine inflationsbedingte Erhöhung der Schwellenwerte angepasst werden. Auch der DLT fordert seit langem eine Erhöhung der Schwellenwerte. Allerdings reicht die lediglich inflationsbedingte Erhöhung nicht aus, um dem hohen Verwaltungsaufwand der Landkreise besonders bei europaweiten Ausschreibungsverfahren mit geringen Angeboten zu begegnen. 

Große Beachtung schenken die Beschlüsse schließlich der europäischen Kohäsionspolitik. Wie der DLT fordern die Ministerpräsidenten für die kommende Förderperiode attraktive Kofinanzierungssätze und eine flächendeckende Förderung auch für stärker entwickelte Regionen. Die Kohäsionspolitik solle auch 2028 bis 2034 in geteilter Mittelverwaltung ausgestaltet werden, außerdem solle eine größtmögliche Flexibilität bei der Gestaltung der Förderprogramme ermöglicht und mehr Rechtssicherheit und Effizienz gewährleistet werden. Insgesamt bleiben die Forderungen hier vage. 

Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen 

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Status des Wolfes gestartet. Damit will sie dem Umstand Rechnung tragen, dass die Rückkehr des Wolfes in Regionen Europas, in denen lange Zeit keine Populationen mehr vorhanden waren, vor Ort zunehmend zu Konflikten mit Viehzüchtern und Jägern führt. Dies ist nach Angaben der EU-Kommission insbesondere dort der Fall, wo von Maßnahmen zur Verhinderung von Angriffen auf Nutztiere nicht umfassend Gebrauch gemacht wird. 

Entsprechend will die EU-Kommission u.a. bei Kommunen und Wissenschaft aktuelle Daten über die wachsenden Wolfspopulationen und die Folgen erheben. Auf Grundlage dieser Daten soll die EU-Kommission über einen Vorschlag entscheiden, ggf. den Status des Wolfsschutzes in der EU zu ändern und den Rechtsrahmen zu aktualisieren. Daneben weist die EU-Kommission darauf hin, dass bestehende Ausnahmeregelungen von den Behörden bereits jetzt ausgeschöpft werden sollen. 

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat auf Bitten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf einer Formulierungshilfe der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes übermittelt. Dies geschah nach mehreren Erörterungen und diversem Schriftwechsel. Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich als Fraktionsentwurf in den nächsten Wochen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden. 

Er regelt in einem neuen Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz (Art. 1), dass die Kommunen in Niedersachsen verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Anstalten, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder der Kontrolle von Kommunen stehen. Ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kommunen und Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten. 

Ferner wurde auf Anregung des NLT geregelt, dass die internen Meldestellen von Kommunen und Beschäftigungsgebern gemeinsam betrieben werden können. Das MI hat zudem die Möglichkeit eröffnet, dass die Kommunen eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums mit der Aufgabe betrauen können. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt in diesen Fällen aber bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber. 

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum NHundG 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat ausführlich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) im Rahmen der Verbandsanhörung Stellung genommen. Neben zahlreichen Anmerkungen und Anregungen zu einzelnen Vorschriften wurde insbesondere das im Entwurf zukünftig verpflichtend bei der Entscheidung nach den §§ 7 und 14a NHundG vorgesehene amtstierärztliche Gutachten sowie die nach wie vor fehlende Rechtsgrundlage für eine Tötung nicht resozialisierbare Hunde kritisiert. 

Der Entwurf sieht zwei zentrale neue unbestimmte Rechtsbegriffe vor, ohne diese hinreichend zu konkretisieren. Die zur Streichung vorgesehene Regelung zur sogenannten Sachkundevermutung wird ebenfalls abgelehnt. Ausdrücklich begrüßt hat die AG KSV hingegen die vorgesehene Möglichkeit, die Feststellung eines „gefährlichen“ Hundes zukünftig auch widerrufen zu können. 

Einführung einer pauschalen Beihilfe („Hamburger Modell“) 

Der Koalitionsvertrag der die Landesregierung tragenden Fraktionen sieht die Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherungen für Beamtinnen und Beamte durch Einführung des sogenannten „Hamburger Modells“ vor. Bei diesem Modell kann sich die Beamtin oder der Beamte statt der bislang üblichen Kombination aus Beihilfeanspruch und anteiliger privater Vollkostenkrankenversicherung auch für einen dauerhaften pauschalen Zuschuss des Dienstherrn entscheiden, um z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Mitglied zu bleiben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf haben die Regierungsfraktionen nunmehr direkt in der Niedersächsischen Landtag eingebracht. Eine Vorerörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden hat weder durch das fachlich zuständige Finanzministerium noch durch die Regierungsfraktionen stattgefunden. 

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen § 80a in das niedersächsische Beamtengesetz ein, der die Möglichkeit vorsieht, nach Entscheidung der Beamtinnen oder des Beamten anstelle einer Beihilfe nach § 80 NBG eine pauschale Beihilfe zu gewähren. Vorrausetzung dafür ist ein entsprechender einmaliger Antrag unter Verzicht auf die normale beamtenrechtliche Beihilfe nach § 80. Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Der Antrag ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform nach 126 BGB und muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Begründung des Beamtenverhältnisses gestellt werden. Für die am 1. Februar 2024 bereits vorhandenen beihilfeberechtigten Personen beginnt die Frist am 1. Februar 2024 zu laufen, sodass der Gesetzentwurf grundsätzlich auch allen aktiven Beamtinnen und Beamten den Wechsel in das System der pauschalen Beihilfe ermöglichen möchte. Die Höhe der pauschalen Beihilfen bemisst sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten grundsätzlich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages der freiwilligen gesetzlichen Versicherung; bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist die Hälfte des Beitrages im Basistarif anzusetzen. 

DLT-Stellungnahme zum Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) lehnt den Referentenentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes ab (zuletzt NLT-Aktuell 28/2023 vom 8. September 2023). Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird nicht erreicht. Da die Kindergrundsicherung nicht bedarfsdeckend ist, wird der Aufwand für bedürftige Familien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht. Hierzu informiert der DLT wie folgt: 

– Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeit unter der neuen Bezeichnung „Familienservice“ wird abgelehnt. Es käme zu Doppel- und Parallelstrukturen und zu einer deutlichen Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit. Zugleich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
– Abzulehnen ist ebenso, dass die Jobcenter zu Ausfallbürgen des Familienservice gemacht werden, indem sie immer dann leisten sollen, wenn ein Antrag auf Kindergrundsicherung noch nicht bearbeitet wurde.
– Damit bedürftige Familien die Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten, sollte die Kindergrundsicherung (Zusatzbetrag) über die Jobcenter gewährt werden. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die vielfältigen Leistungen des Bildungspakets, die größtenteils weiterhin von den Kommunen gewährt werden sollen.
– Die Kindergrundsicherung muss sicherstellen, dass sich die Erwerbsanreize für die Eltern nicht verringern.
– Im Übrigen wird das mangelhafte Beteiligungsverfahren kritisiert. Dass die Behördenpraxis bei einer so großen Verwaltungsreform wie der Kindergrundsicherung weniger als eine Woche Zeit für die Prüfung des Gesetzentwurfs erhält, ist unzumutbar. 

„GreenPower4Tower“: Stromversorgung von Mobilfunkmasten 

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) und die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) rufen zum Nachhaltigkeitswettbewerb Mobilfunk „GreenPower4Tower“ auf. Es können innovative Konzepte für eine leitungsunabhängige und lokale CO2-neutrale Stromversorgung von Mobilfunkmasten eingereicht werden. Hintergrund ist, dass an vielen Standorten die Energieversorgung für den Betrieb von Mobilfunkmasten aufgrund geografischer Besonderheiten oder schützenswerter Landschaftsbereiche eine Herausforderung darstellt. Lösungen mit besonders hohem Potential zur Umsetzung können ein Preisgeld in Höhe von 10.000 Euro erhalten und haben auch die Chance, in ein Pilotprojekt überführt zu werden. 

Der Wettbewerb ist offen für alle Teilnehmenden mit marktreifen, aber noch nicht auf dem Markt befindlichen Ideen. Weitere Informationen können stehen unter https://netzdamig.de/nachhaltigkeitswettbewerb zur Verfügung. 

EU-Förderprogramm „Soziale Innovation“ 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat den aktuellen Förderaufruf für das EU-Förderprogramm „Soziale Innovation“ mit der Bitte um Information der Kommunen zur Verfügung gestellt. Zugleich bat das MS um weitere Verbreitung in den kommunalen Netzwerken, um möglichst viele potentielle Projektverantwortliche zu erreichen. Dem Ministerium zufolge ist Schwerpunkt das Thema „Kollaborative Ansätze zur Qualitätssteigerung im Gesundheits- & Sozialbereich“. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Soziale Innovation“, zuletzt geändert durch Erlass vom 22. Mai 2019.

Ergänzende Informationen stehen auf der Seite der NBank unter folgendem Link bereit: https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Projekte-f%C3%BCr-Soziale-Innovation.html#downloads 

Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 

Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf begleitet die Umsetzung einschlägiger Gesetze und berät über deren Auswirkungen. In Weiterentwicklung seines Ersten Berichts legt der Beirat in nun einem Zweiten Bericht seine Arbeitsergebnisse sowie zentrale Handlungsempfehlungen vor. Er empfiehlt (Familien-)Pflegezeitmodelle sowie Freistellungsansprüche und ein Familienpflegegeld. Darüber hinaus legt er den Fokus auf verschiedene Personengruppen. 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Mitglied des Beirats ist, hat mit den Arbeitgeberverbänden gemeinsam, wie auch in der letzten Beiratsperiode, die Handlungsempfehlungen nicht vollumfänglich mitgetragen. Insbesondere eine Ausweitung gesetzlicher Freistellungs- und Teilzeitansprüche wird abgelehnt mit dem Verweis, bereits seit langer Zeit flexible Modelle und Unterstützung bei der Beratung für pflegende Angehörige anzubieten. Passgenaue, individuelle Angebote und Möglichkeiten für die Beschäftigten sollten erhalten bleiben. Es ist abzuwarten, inwieweit die Politik und insbesondere der Gesetzgeber die Empfehlungen des Beirats aufgreifen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Funkanlagengesetzes 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Funkanlagengesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2380 zur Stellungnahme übermittelt. Die Richtlinie zielt auf die Standardisierung von Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen von elektronischen Geräten mit Funkschnittstellen (v.a. Smartphones) ab. Damit sollen die Verbraucherfreundlichkeit verbessert, Ressourcen geschont und Elektronikabfälle reduziert werden. Die zur Umsetzung dieser Vorgaben vorgeschlagenen Änderungen des Funkanlagengesetzes könnten die Landkreise als Nutzer entsprechender Geräte sowie im Zusammenhang der Wertstoffsammlung betreffen. 

BGH: Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich pfändbar 

Die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung ist keine unpfändbare Erschwerniszulage. Das hat, entgegen des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2022, unter anderem der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (IX ZB 24/22) entschieden. Hierzu stellt das Gericht in seinem zweiten Leitsatz fest, dass eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräume, keine Erschwerniszulage darstelle.