Cover-NLT-Aktuell-28

Klausur der Landrätinnen und Landräte 

Zwei Tage diskutierten die niedersächsischen Landrätinnen und Landräte im Rahmen ihrer diesjährigen Klausurtagung in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), die aktuellen Herausforderungen des ländlichen Raumes mit Politik und Wissenschaft. Als Gesprächspartnerinnen und -partner standen gleich drei Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung Rede und Antwort. 

Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi 

Die Gesundheitspolitik stand im Mittelpunkt des Austausches mit Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi. Eindringlich vertieften die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten ihre im zuvor überreichten „Nienburger Notruf“ verbriefte Sorge um eine qualitätsvolle Krankenhausversorgung in der Fläche. Keineswegs seien nur leistungsschwache Krankenhäuser in einer finanziellen Notlage. Zudem gefährdeten die im Juli konsentierten Eckpunkte zwischen Bund und Ländern die Umsetzung der politisch und fachlich einvernehmlich in Niedersachsen erzielten Ergebnisse der Enquetekommission des Landtags aus dem Jahr 2021. Heftig kritisiert wurde das Vorgehen des Bundes, über die Hintertür des sogenannten Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Fakten zu Lasten der Länder und Kommunen zu schaffen, bevor überhaupt ein Gesetzentwurf zur Krankenhausreform auf dem Tisch liege. „Das Vorgehen des Bundes ist unverantwortlich und führt zu einem ungesteuerten Kliniksterben. Wir appellieren an Bundesminister Lauterbach und Minister Philippi, durch eine finanzielle Soforthilfe und ein geordnetes Reformverfahren die Voraussetzungen für eine Krankenhausreform zu schaffen, die die Planungshoheit der Länder respektiert und eine flächendeckend hochwertige Versorgung in der Stadt und auf dem Land sicherstellt,“ fasste der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Sven Ambrosy die Erwartungen zusammen.

Einen zweiten Schwerpunkt bildeten die beabsichtigten Strukturveränderungen im SGB II für unter 25-Jährige Personen. Minister Philippi und die Verwaltungsspitzen der niedersächsischen Landkreise waren sich einig in der konsequenten Ablehnung dieses Vorhabens. „Es handelt sich nicht um Einsparungen, sondern um die Verschiebung von Finanzlasten von einer Tasche in die andere, die teuer bezahlt werden müssen. Sozialpolitisch ist es nicht zu verantworten, die über Jahrzehnte sorgsam aufgebauten und gut funktionierenden Präventionsketten für die jungen Menschen in einem sensiblen Lebensabschnitt zu zerstören. Wir appellieren an die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten, sich über die Auswirkungen vor Ort zu informieren und diesen völlig falschen Weg nicht mitzugehen“, forderte Ambrosy.

Prof. Dr. Berthold Vogel, Universität Göttingen 

Energiewende, ökologische Transformation und lokaler Zusammenhalt waren Themen des Impulsvortrags von Prof. Dr. Berthold Vogel, Geschäftsführender Direktor des Soziologischen Forschungsinstituts an der Universität Göttingen. Es gelte, Energiewende und Klimapolitik vom Zusammenhalt der ländlichen Räume her zu denken, forderte Vogel. Wer erfolgreiche Umwelt-, Artenschutz- und Klimapolitik machen wolle, dessen Orientierungspunkte müssten Gerechtigkeit, Gemeinwohl und Gleichwertigkeit sein. Klimagerechtigkeit und Energiewende gebe es nicht ohne soziale Gerechtigkeit. Insbesondere brauchten Klimawandel und Energiewende gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land. 

Mit diesen Thesen stieß Vogel auf breite Zustimmung bei den Landrätinnen und Landräten. „Niedersachsen ist Vorreiter beim Ausbau neuer Energien, insbesondere bei der Wind- aber auch der Solarenergie. Die ökologische Transformation bietet Chancen für den ländlichen Raum, bringt aber auch große Belastungen. Die notwendige neue Infrastruktur greift unmittelbar in kommunale Räume und ihre Entwicklungsmöglichkeiten ein. Die von uns unterstützte Energiewende wird nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger im Norden der Bundesrepublik nicht nur deren Lasten zu tragen haben, sondern auch unmittelbar davon profitieren. Die notwendige politische Diskussion darüber beginnt erst und muss weiter vorangetrieben werden“, forderte NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind. 

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte 

Die Entwicklung des ländlichen Raumes stand auch im Mittelpunkt des Gesprächs mit Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. Sie ist in der Landesregierung für die Regionalplanung zuständig, die die Landkreise im eigenen Wirkungskreis verantworten. Die größte Herausforderung bildet derzeit die Umsetzung der Flächenvorgaben für den Ausbau der Windenergie. Ein gewichtiges Thema der Entwicklung des ländlichen Raumes ist aber auch der anstehende Transformationsprozess zum Moor. „Beim Ausbau der Windenergie brauchen wir Planungssicherheit und nicht Änderungen des Bundes- und Landesrechts im Monatstakt. Hier erleben wir das Landwirtschaftsministerium als verlässlichen Partner an der Seite der Landkreise. Hinsichtlich der künftigen Entwicklung der vielfältigen Moorlandschaften in Niedersachsen brauchen wir dagegen dringend Klarheit, wohin die Reise gehen soll. Bekenntnisse zum verbesserten Moorschutz genügen angesichts der unterschiedlichen Probleme nicht“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest. 

Eindringlich forderten die Landrätinnen und Landräte eine Verbesserung der Finanzausstattung der kommunalen Veterinärbehörden ein. „Die Landkreise subventionieren diese Landesaufgabe nunmehr mit über 30 Millionen Euro im Jahr. Wenn wir das bisherige hohe Niveau des Verbraucherschutzes aufrechterhalten wollen, müssen Landesregierung und Landtag nicht nur in neue Gebäude und Labore beim Dienstleister Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit investieren, sondern auch die Arbeit vor Ort stärken, wo Lebensmittelsicherheit und Tierschutz täglich in den Betrieben überwacht werden müssen“, machte Meyer deutlich. 

Finanzminister Gerald Heere 

Den Abschluss der zweitägigen Veranstaltung bildete der Austausch mit Finanzminister Gerald Heere. Auch hier ging es zunächst um die Krankenhäuser, das Land ist für die Investitionen verantwortlich. Die Landrätinnen und Landräte begrüßten zwar die verstärkten Bemühungen der Landesregierung in diesem Bereich, sahen aber noch erheblichen Diskussionsbedarf, wie der inzwischen auf drei Milliarden Euro angewachsene Investitionsstau abgetragen werden soll. „Wenn die Landesregierung nach der Haushaltsklausur Investitionszusagen für Krankenhäuser ab 2024 in Milliardenhöhe abgibt, aber jährlich nur 305 Millionen Euro auszahlt, müssen die Landkreise vorfinanzieren. Zudem werden die tatsächlichen Zahlungen des Landes zu 40 Prozent von der Solidargemeinschaft der Landkreise getragen. Andere politische Themen genießen größere finanzielle Aufmerksamkeit“, kritisierte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop. 

Nachdrücklich forderten die Verwaltungschefinnen und -chefs der Landkreise vom Finanzminister die Einhaltung des sogenannten Konnexitätsprinzips ein, wonach das Land die Kosten für zusätzliche Pflichtaufgaben der Kommunen zu tragen hat. In Niedersachsen hat eine Umfrage der kommunalen Spitzenverbände ergeben, dass allein durch Aufgabenveränderungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Betreuungswesens und des Wohngeldes im Jahr 2024 ein Aufwuchs von 500 Stellen notwendig ist, was zu Mehrausgaben von 50 Millionen Euro im Jahr führt. „Wir erwarten eine qualifizierte politische Antwort für das von uns schon mehrfach benannte Problem, andernfalls müssen wir andere Wege prüfen, dem geltenden Verfassungsrecht Wirksamkeit zu verschaffen“, fasste Bockhop die Stimmung zusammen. 

Landeshaushalt: Mittelfristige Planung Niedersachsen (MiPla) 2023-2027 

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 3. Juli 2023 die Mittelfristige Planung 2023 bis 2027 (MiPla) beschlossen. Hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Situation wird darauf hingewiesen, dass die Wirtschaft im Spannungsfeld zeitgleich ablaufender Krisen und Umbrüche stehe. Die ökonomischen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine trübten nach den Covid-19-Belastungen die Weltwirtschaft erneut deutlich ein. Sodann wird auf die aktuelle Entwicklung mit einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts von 1,8 Prozent im Jahre 2022 und einer Stagnation der Jahresmitte 2023 eingegangen. 

Auf Seite 10 ff. heißt es zum Landeshaushalt 2024: „Zu den wesentlichen Vorhaben der beschlossenen MiPla 2023-2027 zählen insbesondere die vollständige Anhebung der Einstiegsgehälter für Lehrkräfte in Grund-, Haupt- und Realschulen auf A13 zum 1. August 2024, hohe zusätzliche Investitionen in die Sanierung und den Neubau von Krankenhäusern und regionalen Gesundheitszentren, die Bereitstellung von 100 Millionen Euro Startkapital für die geplante Landeswohnungsgesellschaft, deutliche Zusatzinvestitionen in die ökologische Sanierung von Landesliegenschaften, weitere Zusatzinvestitionen in den Klimaschutz sowie aufgestockte Investitionen in die Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen. Für den IT-Bereich werden im MiPla-Zeitraum zusätzliche Ausgaben von rund 0,5 Milliarden Euro aufgewendet.“ 

Weiter erfolge in allen Planungsjahren der Haushaltsausgleich ohne Nettokreditaufnahme. Die Schuldenentwicklung des Landes stellt sich danach wie folgt dar: 

Erläuternd heißt es, dass für 2023 im Ist mit einem deutlich positiven Finanzierungssaldo zu rechnen sei. Der bereits im zweiten Nachtragshaushalt 2023 angelegte Finanzierungsüberschuss dürfe nach dem Jahresabschluss erneut einen Wert im einstelligen Milliardenbereich aufweisen.

Steuergeschenk auf Kosten der Kommunen 

Auf ihrer Kabinettsklausur auf Schloss Meseberg hat die Bundesregierung den Entwurf eines von der kommunalen Ebene bereits im Vorfeld stark kritisierten Wachstumschancengesetzes beschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat in einer Pressemitteilung vom 7. September 2023 die Regelung kritisiert, die zu Steuerausfällen auf der kommunalen Ebene von jährlich bis zu 3,3 Milliarden Euro, davon jährlich rund 2,9 Milliarden Euro bei der Gewerbesteuer, führen würde. 

Dazu Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, in einer aktuellen Pressemitteilung: „Die Gewerbesteuer ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle der städtischen Haushalte. Die Städte werden die Steuerausfälle an anderer Stelle kompensieren müssen, etwa durch Erhöhungen der Grundsteuer, Kürzungen bei Kultur und Sport oder durch weitere Kreditaufnahmen.“ Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, ergänzte: „Das ist ein Steuergeschenk auf Kosten der Kommunen, das sich in der aktuellen Haushaltssituation keine Gemeinde in Deutschland leisten kann! Die Wirtschaft zu entlasten ist ein hehres Ziel, es darf aber nicht zu Leistungseinschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort kommen.“ Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, erklärte dazu: „Die Kommunen sind auch wegen der einigermaßen stabilen Einnahmesituation bisher vergleichsweise glimpflich durch die Krise gekommen. Jetzt bürden Bund und Land Ihnen neue Lasten auf, zum Beispiel in der Krankenhausfinanzierung und dem Breitbandausbau. Gleichzeitig beschließt der Bund neue Sozialgesetze wie die Kindergrundsicherung. Eine solche Verschiebung von Lasten in den kommunalen Bereich haben wir seit Jahrzehnten nicht erlebt.“ 

Das Steuergeschenk kommt völlig zur Unzeit. Die Kommunen bekommen zeitverzögert die finanziellen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges zu spüren; die Inflation ist so hoch wie seit Jahrzehnten nicht. Gleichzeitig wachsen die Ausgaben durch neue Aufgaben, die den Kommunen von höherer Ebene übertragen werden und die zum Teil nicht hinreichend gegenfinanziert sind. 

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für Niedersachsen – 2. Quartal 2023 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen zum Ende des 2. Quartals 2022 zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen insgesamt stiegen um 6,3 Prozent auf 15,7 Milliarden Euro. Dabei blieb die allgemeine Steuerentwicklung hinter den Gesamtsteigerungen mit +2,1 Prozent zurück. Während die Gewerbesteuer (netto) im ersten Halbjahr um 8,9 Prozent auf 2,5 Milliarden Euro stieg, gingen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer um 4,8 Prozent (auf 2,1 Milliarden Euro) und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 8,3 Prozent(auf 0,3 Milliarden Euro) zurück. Die positive Steuerentwicklung resultiert somit allein aus einer stabilen Entwicklung bei der Grundsteuer und weiter steigenden Gewerbesteuereinnahmen. Deutlichere Zuwächse gab es hingegen bei den Schlüsselzuweisungen vom Land (+9,3 Prozent), den aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen des Bundes nach SGB II (+28,9 Prozent), den Benutzungsgebühren (+11,4 Prozent) und den Kostenerstattungen vom Land (+13,7 Prozent). 

Die bereinigten Auszahlungen betrugen hingegen 16,6 Milliarden Euro (+ 12,9 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen um 8,2 Prozent auf knapp 3,6 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 12,8 Prozent auf knapp zwei Milliarden Euro und die Transferzahlungen auf 9,4 Milliarden Euro (+14,1 Prozent) an. Hinter letzterer Zahl verbirgt sich ein Anstieg der Soziallasten insgesamt, mit besonders hohen Steigerungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBI II) mit 25,4 Prozent, den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) mit 21,8 Prozent und den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit 15,3 Prozent. 

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen (Finanzierungsüberschuss-/fehlbetrag) belief sich auf -865 Millionen Euro (Vorjahr +100 Millionen Euro). Dies zeigt den erheblichen Einbruch der Kommunalfinanzen. 

Gemeindeanteile Einkommensteuer und Umsatzsteuer – 1. bis 3. Quartal 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für September 2023 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über die ersten drei Quartale des Jahres möglich. Gleichzeitig steht für den kommunalen Finanzausgleich 2023 somit auch die Steuerkraft für diese beiden Anteile fest. 

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 224,4 Millionen Euro für September mitgeteilt. In den ersten drei Quartalen 2023 sind somit insgesamt 3,07 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen, zzgl. der Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 6,1 Millionen Euro beläuft sich der Betrag auf insgesamt 3,07 Milliarden Euro für das laufende Jahr bislang. Dies sind rd. 165 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. 

Für den Berechnungszeitraum des kommunalen Finanzausgleichs 2024 (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) ergibt sich ein Betrag von Landesweit 3.881,4 Millionen Euro. Dies sind 285 Millionen Euro weniger als im Vorjahr (-6,9 Prozent). Hintergrund ist ein Einbruch im November 2022 aufgrund gesetzlicher Änderungen. Grundlage für die Steuerkraftberechnung bilden 90 Prozent des Aufkommens (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NFAG). 

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im September 63,1 Millionen Euro (+ 9,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten drei Quartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung des Vorjahres in Höhe von -14,4 Millionen Euro insgesamt 511,7 Millionen Euro erhalten. Dies sind rund 25 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. 

Für den kommunalen Finanzausgleich beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ergibt sich beim Aufkommen damit ebenfalls eine negative Entwicklung für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023. Das Aufkommen beträgt 699 Millionen Euro (-7,5 Prozent). Dies sind 56 Millionen Euro weniger als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. 

Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung nebst Begründung im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Anlass für den Gesetzentwurf sind zwei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland, von denen neben Niedersachsen auch andere Bundesländer und in einem Fall auch der Bund betroffen sind. 

Weitere Anlässe sind diverse Rechtsänderungen und ein Urteil des EuGH. Zudem soll die Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden in der Berufshaftpflicht der Gesellschaften der Architektinnen und Architekten sowie der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure angehoben werden, da Niedersachsen aktuell im Bundesländervergleich die niedrigste Versicherungssumme festgelegt hat. 

Förderung von Technologie- und Gründerzentren 

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf der „GRW- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren“ nebst Scoring und Begleitschreiben übersandt. Die Förderung soll aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) erfolgen. Diese Richtlinie beinhaltet nur GRW-Mittel und richtet sich an die Antragsteller innerhalb des GRW-Fördergebietes. Die GRW-Richtlinie ist das Gegenstück zur EFRE-Richtlinie, die den Bereich außerhalb des GRW-Fördergebietes abdeckt. 

Besonders hinzuweisen ist auf Folgendes: 

  • Der Vorteil soll lediglich auf Nutzerebene verschafft werden. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, ggf. ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. 
  • Nach Ablauf der Bindungsfrist von 15 Jahren verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. 
  • In dieser Förderperiode wird auch die Errichtung von Technologie- und Gründerzentren ermöglicht. Die Höchstfördersumme beträgt bis zu fünf Millionen Euro pro Vorhaben.

Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat eine Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) nebst Begründung im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Durch die Änderung der KOVerm werden die Gebühren für die personalintensiven Amtshandlungen und Leistungen angepasst. Die mittlere Erhöhung aller angepassten Gebührenparameter um rund fünf Prozent berücksichtigt dabei die Tarif- und Besoldungserhöhung des Jahres 2022 (wirkend ab 1. Dezember 2022) sowie in Teilen die allgemeine Preissteigerungsrate. 

Mit der Änderung der KOVerm wird daneben eine grundlegende Regelung zum Online-Abruf von Geobasisdaten (z.B. Katasterkarten-online) umgesetzt. Schließlich erfolgen Anpassungen zum Bezug von Geobasisdaten des ATKIS (Amtliches Topographisch Kartographisches Informationssystem), den sonstigen Leistungen und Amtshandlungen sowie einige redaktionelle Anpassungen. 

Niedersächsische Energietage am 20./21. November 2023 

Das Energie-Forschungszentrum Niedersachsen lädt ein zu den 15. Niedersächsischen Energietagen (NET) am 20. und 21. November 2023 im Alten Rathaus Hannover zum Thema „Die Energiewende findet vor Ort statt – auf die Kommunen kommt es an!“ ein. Weitere Einzelheiten, das vollständige Programm sowie das Anmeldeformular sind unter https://www.efzn.de/net2023 abrufbar. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf 200 Personen begrenzt. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. 

Eröffnet werden die Energietage vom diesjährigen Schirmherrn der NET, dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Olaf Lies. Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, wird zudem einen von fünf geplanten Impulsvorträge zum Thema „Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen für Kommunen bei der Transformation des Energiesystems“ halten. 

In weiteren Impulsen werden inhaltliche Diskussionsschwerpunkte herausgearbeitet, die dann in folgenden Fachforen gemeinsam vertieft werden sollen: 

  • Was kommt auf die Netze in den Kommunen zu? 
  • Kommunale Potentiale erneuerbarer Energien optimal nutzen 
  • Kommunalpolitik und Energiewirtschaft – Teamplayer oder Rivalen der Energiewende? 
  • Chancen der Energietransformation für den ländlichen Raum – zwischen Wertschöpfung, Innovation und Teilhabe 

Beschluss der Allianz der Länder mit Standorten der chemischen Industrie 

Die Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben mit einem gemeinsamen Beschluss die Bundesregierung nachdrücklich aufgefordert, mit geeigneten Maßnahmen schnellstmöglich einen international wettbewerbsfähigen Strompreis zu gewährleisten, der auch dem energieintensiven Mittelstand sowie den Betreibern von Chemieparks offensteht. Mögliche Instrumente könnten beispielsweise die Senkung der Stromsteuer in Deutschland auf den europäischen Mindestsatz, die Begrenzung von Umlagen und Entgelten, der Verzicht auf den Wegfall des Spitzenausgleichs bei der Stromsteuer nach dem Jahr 2024, die beschleunigte Ausweitung des Stromangebotes sowie die Einführung eines zeitlich befristeten Brückenstrompreises sein. Die Länder fordern die Bundesregierung zudem auf, auch künftig alle von der EU für zulässig erklärten Möglichkeiten der Strompreiskompensation auszunutzen. 

Geplante Zuständigkeitsverlagerung U25 in das SGB III 

Die Länder hatten die vom Bund geplante Zuständigkeitsverlagerung der Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren zu den Agenturen für Arbeit nach dem SGB III in einem gemeinsamen Papier mit den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich bereits nachdrücklich abgelehnt. Nunmehr hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) mit ihrem Beschluss vom 25. August 2023 ebenfalls einstimmig die Pläne des Bundesarbeitsministers abgelehnt. Unter anderem wird in dem Beschluss ausgeführt: 

„[…] Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder fordern den Bund auf, von dem Vorhaben, alle jungen Menschen unter 25 künftig bei der Vorbereitung auf den Berufseinstieg sowie die Integration in Beschäftigung ausschließlich im Rechtskreis SGB III betreuen zu lassen, Abstand zu nehmen. Das geplante Vorhaben würde der erfolgreich etablierten Arbeit der Jobcenter bei einer ganzheitlichen Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung aller Netzwerkpartner die praxiserprobte Grundlage entziehen.“ 

Die sozialpolitischen Wirkungen hat Landrat Peter Bohlmann (Verden) als Sprecher der Landkreise Kommunaler Jobcenter in einem Gastbeitrag für den Weserkurier nachdrücklich dargestellt. Der Niedersächsische Landkreistag hat unter anderem ein Gespräch mit der Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leonie Gebers, am 18. September 2023 vereinbart, um die Einschätzungen und Bedenken nochmals zu verdeutlichen. 

Zehn-Punkte-Plan für den Wirtschaftsstandort Deutschland 

Bei der Kabinettsklausur vom 29./30. August 2023 in Meseberg haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner einen Zehn-Punkte-Plan für den Wirtschaftsstandort Deutschland vorgestellt. Laut Mitteilung des Deutschen Landkreistages umfassen die zehn Punkte Folgendes: 

1. Wachstumschancen-Gesetz: Das Wachstumschancen-Gesetz soll Anreize für Investitionen und Innovationen schaffen.
2. Zukunftsfinanzierungsgesetz: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll ein Impuls für einen attraktiveren Kapitalmarkt und eine verbesserte kapitalmarkt- und wagniskapitalbasierten Finanzierung gesetzt werden.
3. Klima- und Transformationsfonds: Mit dem Klima- und Transformationsfonds stehen in den nächsten Jahren 211 Milliarden Euro für Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung der Wirtschaft und für gezielte Investitionen in den Klimaschutz im Bereich Gebäude und Verkehr zur Verfügung.
4. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen: Mit den Ländern sei ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ in Arbeit.
5. Bürokratie abbauen: Die Bundesregierung sieht ein regelrechtes Bürokratie-Dickicht, das ein echtes Investitionshemmnis gerade für den Mittelstand sei.
6. Sichere und bezahlbare Energie gewährleisten: Um die Strompreise schnell zu senken, soll die Stromproduktion – v.a. aus Sonne und Wind – beschleunigt und die nötigen Stromleitungen verlegt werden. Gleichzeitig gelte es, Wasserstoff zu beschaffen und die dafür benötigte Infrastruktur schnell aufzubauen.
7. Digitalisierung voranbringen: Mit der neuen Datenstrategie will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für Datennutzung und Datenzugang sowie Investitionen in die Datenökonomie verbessern – auch gegenüber dem Datenschutz.
8. Fachkräfte für Deutschland: Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sei darüber hinaus die Grundlage geschaffen worden, dass dringend benötigte Fach- und Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Deutschland kommen können. Nunmehr gehe es darum, die entsprechenden Verfahren zu entbürokratisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen.
9. Zukunft fördern: Bildung und Forschung sollen im Haushaltsjahr 2024 mit über 20 Milliarden Euro unterstützt werden.
10.Handelsagenda und Rohstoffversorgung: Deutschland positioniere sich als starke Kraft für mehr Kooperation und nachhaltigen globalen Handel.

Eckpunkte der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz 

Bundeskanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner haben im Rahmen der Kabinettsklausur vom 29./30. August 2023 in Meseberg Eckpunkte eines weiteren Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) beschlossen. Neben einem BEG IV werden weitere gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau angekündigt. 

Das nun vorgelegte Eckpunktepapier enthält eine nicht abschließende Aufzählung geplanter Einzelvorhaben u.a. aus den Bereichen Telekommunikation und Netzausbau, dem Ausbau erneuerbarer Energien, dem Windenergieanlagenausbau, dem BauGB sowie der Einführung der Kindergrundsicherung und des Familienstartzeitgesetzes. Des Weiteren plant die Bundesregierung, sich verstärkt in die Bemühungen der Europäischen Kommission zu besserer Rechtsetzung und Bürokratieabbau innerhalb der Europäischen Union einzubringen. Die vorgelegten Eckpunkte sind aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages nur sehr bedingt kommunalrelevant und erschöpfen sich in Einzelregelungen, die dem Anspruch eines umfassenden Ansatzes zum Bürokratieabbau nicht gerecht werden, sondern Stückwerk bleiben. 

Referentenentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend (BMFSFJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen mit Stand vom 30. August 2023, vorgelegt. Die Ressortabstimmung erfolgt parallel. Daher finden sich insbesondere bei finanzrelevanten Passagen noch wiederholt Leerstellen. Über die wesentlichen Inhalte hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wiederholt unterrichtet (zuletzt NLT-Aktuell 27/2023 vom 1. September 2023). Deshalb wird hier nur noch auf folgende Punkte des als Artikelgesetz gestalteten Entwurfs hingewiesen. 

Zur Finanzierung veranschlagt der Gesetzentwurf jährliche Haushaltsausgaben für den Bund in Höhe von 1,88 Milliarden Euro im Jahr 2025, die in Folge verstärkter Inanspruchnahme der Leistungen auf 5,74 Milliarden Euro im Jahr 2028 anwachsen sollen. Als Erfüllungsaufwand für den Familienservice der BA werden 0,5 Milliarden Euro genannt. Zur Streichung der KdU-Bundesbeteiligung für das Bildungspaket führt die Begründung aus, dass keine Belastung der Kommunen entstehe, da sie in vergleichbarem Umfang durch die Übernahme des pauschalierten Wohnkostenanteils in der Kindergrundsicherung durch den Bund entlastet würden. 

Das BMFSFJ will den Kabinettsbeschluss am 13. September 2023 herbeiführen und hat deswegen eine Frist zur Stellungnahme nur bis 6. September 2023 eingeräumt. Die Verbändeanhörung zu dem Gesetzentwurf soll bereits am 8. September 2023 stattfinden. Diese kurze Zeitspanne ist angesichts der umfangreichen Verwaltungsreform, die mit der Kindergrundsicherung verbunden ist, völlig überhastet und widerspricht auch dem Geist der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Zeitbedarf für die Beratungen beim komplexen Gebäudeenergiegesetz.

Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes 

Die Bundesregierung hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes beschlossen. Gegenüber der früheren Fassung (vgl. zuletzt NLT-Aktuell 26/2023 vom 25. August 2023) haben sich die kommunalen Mindereinnahmen wieder auf -1,931 Milliarden Euro in der vollen Jahreswirkung und damit auf den Wert des Referentenentwurfs erhöht. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Kritik, dass diese Mindereinnahmen in der derzeitigen Situation kommunal kaum tragbar sind. 

Investitionsbedarf bei Schienennetzen, Straßen und Wegen bis 2030 

Das Deutsche Institut für Urbanistik schätzt den Investitionsbedarf für den Erhalt und die Erweiterung von Schienennetzen, Straßen und Wegen in deutschen Städten, Landkreisen und Gemeinden bis 2030 auf rund 372 Milliarden Euro. Der mit rund 283 Milliarden Euro deutlich größte Teil entfällt auf den Nachhol- und Ersatzbedarf bei der Straßenverkehrsinfrastruktur, wobei insbesondere die Ingenieurbauwerke wie Tunnel und Brücken in der Region Osten sowie Hauptverkehrsstraßen in der Region Mitte-West im aktuellen Jahrzehnt ersetzt oder zumindest sehr umfassend saniert werden müssen. 

Die Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger erfordert darüber hinaus Investitionen an anderer Stelle, z.B. in Fahrzeuge des ÖPNV oder in die für die aktive Mobilität benötigten Fahrzeuge (z.B. E-Bikes), die nicht Gegenstand der vorliegenden Studie waren. Die Meta-Studie hat außerdem ergeben, dass zumindest bis 2030 voraussichtlich nur wenige Verkehrsvermeidungspotenziale umsetzbar sein werden. Die mit der Verkehrswende angestrebten Effekte, insbesondere die Reduzierung von Emissionen, sollen vor allem durch die Verlagerung auf den ÖPNV und die aktive Mobilität sowie durch die weitgehende Elektrifizierung des übrigen Verkehrs erreicht werden. 

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor Beratung im Bundesrat 

Die Bundesregierung hat Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, der nun im Bundesrat zur Beratung ansteht. Er soll den Ländern und Kommunen – auf Basis nachfolgender Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) – mehr Entscheidungsspielräume eröffnen, um neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen können. 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehrs (BMDV) hatte am 15. Juni 2023 – mit einer Stellungnahmefrist von gerade einmal 24 Stunden – den Referentenentwurf für die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übersandt. Dazu hatten die kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben und in aller Schärfe die indiskutabel kurze Stellungnahmefrist kritisiert. In der Sache haben die kommunalen Spitzenverbände im Grundsatz begrüßt, dass die Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im StVG durch die weiteren Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung ergänzt werden sollen, um kommunale Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume zu erweitern. Sie haben zugleich aber um Klarstellung in der Gesetzesbegründung gebeten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ihrerseits weiterhin zu berücksichtigen sind. 

Eine weitere Problematik ergibt sich für den kreisangehörigen Raum: So sieht § 6 Abs. 4a Satz 2 StVG-E vor, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht selbst Straßenverkehrsbehörden sind, den Erlass verkehrlicher Anordnungen bei „den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden“, also bei den Straßenverkehrsbehörden bzw. Landkreisen, beantragen können. Dass diese Antragsmöglichkeit besteht soll durch die StVG-Änderung „lediglich klargestellt“ werden. Allerdings dürfte damit zu rechnen sein, dass Gemeinden infolge der erweiterten Ziele des StVG in größerem Umfang verkehrliche Regelungen bei den Landkreisen beantragen. Den Landkreisen könnte dadurch erheblich mehr Verwaltungsaufwand entstehen. Zudem steht zu befürchten, dass rechtliche Konflikte zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden vorprogrammiert sind. 

Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes 

Im Bundesrat steht die Beratung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes an. In Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskabinetts zum sogenannten Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung sollen die Vorgaben des Gesetzes über die EU-Vorgaben der Clean-Vehicles-Directive hinaus verschärft werden. Synthetische (Diesel-)Kraftstoffe sollen nur noch zum Einsatz kommen können, wenn sie nicht aus fossilen Rohstoffen stammen, strombasierte (Diesel-)Kraftstoffe nur, wenn sie aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden. Der Deutsche Landkreistag hatte zu dem ursprünglichen weitergehenden Referentenentwurf kritisch Stellung genommen und einige textliche Änderungen erwirken können. 

Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz) übermittelt. Mit dem Entwurf soll insbesondere ein sogenanntes Gigabit-Grundbuch als zentrale Datendrehscheibe für alle zum Glasfaser- und Mobilfunkausbau relevanten Informationen installiert werden. Darüber hinaus sind im Genehmigungsrecht Fristverkürzungen vorgesehen. Vorschriften zur Lösung der Überbauproblematik enthält der Entwurf dagegen bislang nicht. 

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes übermittelt. Das bisher im Wesentlichen auf zwei Vorschriften der Gewerbeordnung gestützte Recht des Sicherheitsgewerbes soll in ein eigenes Gesetz überführt werden. Für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe soll es eine Erlaubnispflicht geben. Der Informationsfluss zwischen den zuständigen Behörden sowie den Waffenbehörden soll verbessert werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen Zuverlässigkeit und Fachkunde der Auftragnehmer stärker berücksichtigt werden müssen. Welche Behörden für den Vollzug des Gesetzes zuständig sein werden, müssen die Länder bestimmen. 

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet 

Die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. September 2023 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird insbesondere die Westbalkanregelung ausgedehnt. Die Fälle, in denen die Ausländerbehörden der Erteilung eines Visums vorab zustimmen müssen, werden deutlich reduziert. 

Der Deutsche Landkreistag führt hierzu Folgendes aus: 

– die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Erfahrungssäule werden dahingehend präzisiert, dass für IT-Spezialisten die Dauer der Berufserfahrung und die Gehaltsschwelle abgesenkt werden. Auf den Nachweis von Deutschkenntnissen wird verzichtet.
– Auch im Gesundheits- und Pflegebereich gelten Erleichterungen. Bei Vermittlungsabsprachen wird auf das konkrete Arbeitsplatzangebot nach der Anerkennung sowie auf den engen berufsfachlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens und der nach der Anerkennung angestrebten Tätigkeit verzichtet.
– Die sogenannte Westbalkanregelung wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit pro Jahr erhöht. Die Westbalkanregelung gilt für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Diesen kann die Bundesagentur ohne Vorrangprüfung die Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen.
– Bislang müssen die Auslandsvertretungen auch im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörden zur Visumserteilung einholen. Dies entfällt zukünftig weitgehend. 

Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)-Direktzahlungen-Verordnung übermittelt. Laut BMEL soll aufgrund der unerwartet geringen Inanspruchnahme der Öko-Regelungen im Jahr 2023 die GAP-Direktzahlungen-Verordnung geändert werden, um im kommenden Jahr eine höhere Nachfrage nach den Öko-Regelungen zu erreichen. Dies soll durch Prämienerhöhungen und Vereinfachungen erfolgen. Die Maßnahmen wurden dem BMEL zufolge im Hinblick auf ihre Genehmigungsfähigkeit bei der erforderlichen Änderung des deutschen GAP-Strategieplans informell mit der Europäischen Kommission erörtert und entsprechend dem Ergebnis dieser Erörterungen in den Verordnungsentwurf aufgenommen. 

Daneben ist im Verordnungsentwurf eine Erhöhung der Höchsteinheitsbeträge im Jahr 2023 für Einkommensgrundstützung und Umverteilungseinkommensstützung von 110 Prozent auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Sicherung weiterer ÖR-Restmittel vorgesehen. Zudem werden die Regelungen zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge der Direktzahlungen präzisiert. 

OVG Münster: Keine Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) sieht mit Urteil vom 14. Juni 2023 (4 A 2078/22) in der Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Es hält aber Klarstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem umstrittenen „Weihnachtsmarkt“-Urteil vom 27. Mai 2009 für notwendig und hat deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das OVG stellt seiner Entscheidung u.a. folgende Leitsätze voran: 

1. Eine Pflicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, folgt nicht aus der allgemeinen Vorgabe des § 8 Abs. 1 GO NRW, wonach die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen.
2.-3. [hier nicht abgedruckt]
4. Nach vielfach und grundsätzlich umstrittener Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen durch den Bund und die Länder in den Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Kernbestands.
5. Wegen in Rechtsprechung und Literatur bestehender weitreichender entscheidungserheblicher Zweifelsfragen bedarf es zumindest der Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Senat – sofern an den im Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 – neu entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen festgehalten werden soll – insoweit von einem bundesrechtlich zutreffenden Verständnis ausgegangen ist. 

Stellungnahme zum Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes 

Erstmals soll mit dem KRITIS-Dachgesetz das Gesamtsystem zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen in Deutschland in den Blick genommen und im Rahmen der dem Bund zustehenden Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, auch abseits des BSI- und IT-Sicherheitsgesetzes, verbindliche nationale Regeln für Betreiber kritischer Infrastrukturen zu schaffen. 

Eine enge Orientierung an die CER-Richtlinie, ohne wesentlich über deren Vorgaben hinauszugehen und ein Gleichlauf mit dem BSI-Gesetz sind sachgerecht. Im KRITIS-DachG sollten allerdings Schnittstellen zu Ländern und Kommunen vorgesehen sowie der Informationsfluss über alle Verwaltungsebenen sichergestellt werden. 

Die kommunalen Spitzenverbände erkennen an, dass besonders relevante Bereiche der Kommunalverwaltung als KRITIS eingestuft werden können. Grundbedingung ist u.a., dass Bund und Länder die Kommunen beim Aufbau entsprechender Strukturen umfassend unterstützen. Nach dem jetzigen Entwurf soll ein Schwellenwert von 500.000 zu versorgenden Personen für KRITIS-Anlagen zu Grunde gelegt werden. 

Hierbei stellt sich die Frage, wie mit kritischen Anlagen zu verfahren ist, die unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte liegen. Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich für flexiblere Regelungen zur der Vorsorgeregelung abhängig vom Versorgungsgrad aber auch der kritischen Anlage aus, die unabhängig vom Versorgungsgrad immer kritisch sind. 

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„Nienburger Notruf“ gegen das Kliniksterben 

Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser spitzt sich bundesweit dramatisch zu. Das geltende Recht gewährleistet keine auskömmliche Finanzierung des laufenden Betriebs. Steigende Energiekosten, Inflation und Tarifsteigerungen werden nicht gedeckt. Allein die niedersächsischen Landkreise stellen laut einer aktuellen Umfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in diesem Jahr bisher fast 400 Millionen Euro zur Krankenhausfinanzierung zur Verfügung. 

„Der Bund steht für die auskömmliche Finanzierung der Kliniken in der Verantwortung. Er weigert sich sehenden Auges, seiner Verpflichtung nachzukommen. Es ist nicht akzeptabel, dass die Landkreise mit ungeplanten Ausgaben von fast 275 Millionen Euro allein für die Insolvenz-Notfallrettung der Krankenhäuser in diesem Jahr einspringen müssen, um einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes zu verhindern. Dieses Geld fehlt für kommunale Aufgaben wie Kitas, Schulen oder den Nahverkehr,“ erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Ambrosy überreichte am gestrigen Donnerstag im Rahmen einer Klausurtagung des NLT in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), dem niedersächsischen Gesundheitsminister Andreas Philippi den an Bundesminister Karl Lauterbach und Philippi gerichteten „Nienburger Notruf“. Dieser war zuvor einstimmig vom Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedet und von allen niedersächsischen Landrätinnen und Landräten sowie dem Präsidenten der Region Hannover unterzeichnet worden. 

Die niedersächsischen Landkreise sind für die Sicherstellung der stationären Versorgung verantwortlich. Ausdrücklich bekennen sie sich zur Fortentwicklung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhauslandschaft. „Genau dies gefährdet der Bund derzeit mit seinen Plänen einer zentralistisch ausgerichteten Krankenhausreform, die wir mit großer Sorge kommen sehen. Unabdingbar ist aber zunächst eine finanzielle Soforthilfe im Jahr 2023 für die Kliniken als Grundlage einer geordneten Krankenhausreform. Wir fordern das Land Niedersachsen auf, keinem Gesetz zuzustimmen, solange die Soforthilfe und eine verlässliche Finanzierung für die Zukunft nicht geregelt sind. Andernfalls muss das Land selbst für die Defizite eintreten, wie das Land BadenWürttemberg es schon praktiziert,“ stellte Ambrosy fest. 

Verbraucherschutzbericht 2022: Gemeinsam für mehr Verbraucherschutz 

Verbraucherschutzministerium, der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) haben gemeinsam den Verbraucherschutzbericht 2022 vorgestellt. „Dieser Verbraucherschutzbericht 2022 zeigt eindrücklich, wie die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort, das LAVES und das Verbraucherschutzministerium an einem Strang ziehen, um die Menschen und Tiere in Niedersachsen zu schützen. Dafür bedanke ich mich bei allen Beteiligten,“ erklärte Verbraucherschutzministerin Miriam Staudte in einer Pressekonferenz am 25. August 2023. 

Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfungsstrategien, Tierschutz und die amtliche Futtermittelüberwachung sind ebenso Themen im Verbraucherschutzbericht wie der gesundheitliche und wirtschaftliche Verbraucherschutz. 2022 wurden bei der Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen 36.269 von insgesamt 112.776 Betrieben in Niedersachsen kontrolliert (32 Prozent). Dabei wurden 55.616 Kontrollen durchgeführt, bei 29.158 wurden Verstöße festgestellt (52 Prozent). 

Vor allem gegen Hygienevorgaben wurde verstoßen (47 Prozent), gefolgt von Verstößen gegen die betriebliche Eigenkontrolle wie beispielsweise Mängel in der Personalschulung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Produkten (22 Prozent) und die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen (16 Prozent). „Kontrolle ist besser. Dieser Halbsatz gilt beim gesundheitlichen Verbraucherschutz in besonderer Weise und dem Werden wir gerecht,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer bei der Vorstellung der Zahlen fest. 

„Radioaktivitätsuntersuchungen sind im LAVES ein wichtiges und aktuelles Aufgabenspektrum. Jährlich sind es rund 1.400 Proben (Gemüse, Obst, Fische, Wildfleisch und Wildpilze). Ganz aktuell ist dieser Bereich um sieben Stellen auf nun 15 Stellen aufgestockt worden,“ ergänzte Eberhard Haunhorst, Präsident des LAVES.  

Einführung der Niedersächsischen Kommunalgeldzuwendungsverordnung 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Kommunalgeldzuwendungsverordnung und zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung mit der Möglichkeit zur Stellungnahmen übersandt. Der Verordnungsentwurf ermöglicht durch die neue Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NKomGVO) entsprechend einer langjährigen Forderung des NLT erstmals die Möglichkeit, Zuschüsse des Dienstherrn für ein Monats- oder Jahresabonnement für den ÖPNV oder Fahrradleasing in Höhe von insgesamt 40 Euro je Kalendermonat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NKomGVO), Gesundheitsmaßnahmen bis zu 40 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NKomGVO), Geschenken aus persönlichem Anlass mit 40 Euro je Geschenk (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NKomGVO) und die „Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NKomGVO) beamtenrechtlich entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzministeriums sauber abzubilden. 

Durch eine Änderung von § 3 der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) werden die Aufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten von Höchstbeträgen in Festbeträge umgewandelt, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass entsprechende Ermessensentscheidungen zur Höhe durch die Vertretungen nur mit sehr großem Aufwand rechtssicher zu treffen und zu dokumentieren wären. 

Niedersächsischer Integrationspreis 2023 

Ministerpräsident Weil hat am 21. August 2023 gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Deniz Kurku, und dem Bündnis „Niedersachsen packt an“ die Preisträgerinnen und Preisträger des Niedersächsischen Integrationspreises 2023 bekanntgegeben. Darüber hat die Niedersächsische Staatskanzlei hat darüber informiert. Der Preis ist mit insgesamt 24.000 Euro (4 x 6.000 Euro) dotiert. Aus mehr als 180 Bewerbungen und Vorschlägen hat die Jury die Preisträgerinnen und Preisträger ausgewählt: 

– Nestwerk e.V. für soziale und kulturelle Projekt aus Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven;
– Bürgergemeinschaft Roderbruch e.V., Kulturtreff, Region Hannover;
– Integrationslotsen im Landkreis Cloppenburg e.V., Landkreis Cloppenburg;
– Clusterprojekte e.V., Landkreis Hildesheim. 

Das Bündnis „Niedersachsen packt an“ hat zusätzlich ein Projekt mit einem Sonderpreis ausgezeichnet, welches mit einem Preisgeld in Höhe von 6.000 Euro unterstützt wird. Nach Entscheidung der Jury geht dieser Sonderpreis an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Godshorn, Region Hannover. 

Befragung zu den Zuständigkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung 

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat eine Abfrage/Umfrage zur Zuständigkeitswahrnehmung bei der sozialen Wohnraumförderung eingeleitet. Das entsprechende Schreiben ging am 17. August 2023 an die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die selbständigen Gemeinden. 

Das MW trägt sich mit dem Gedanken, an den bestehenden Zuständigkeiten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Förderanträgen Änderungen vorzunehmen. Dabei wird dort wohl in zwei Richtungen gedacht: Zum einen, die Zuständigkeiten von der kommunalen Hand gänzlich auf die NBank oder zum anderen, vom kreisangehörigen Raum (große selbständige Städte und selbständige Gemeinden) auf die Kreisebene zu verlagern (Ausschluss des § 17 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). 

Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten“ nebst Begründung im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. 

Anlass der Änderung ist ausschließlich die bisher in § 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Regelung. Damit nimmt das MU die Forderung der Projektgruppe Photovoltaik der Task Force Energiewende auf, eine Erhöhung der Zuschlagsgrenze von 150 Megawatt auf 500 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote vorzunehmen. 

Endgeräte für geflüchtete ukrainische Schülerinnen und Schüler 

Zur Ausstattung der vor dem Krieg in der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten wurden durch die Landesregierung fünf Millionen Euro im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens bereitgestellt. Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat nunmehr die Zuwendungsrichtlinie samt Handreichung und Musterleihverträgen übermittelt. Die Richtlinie soll am 6. September 2023 im Ministerialblatt veröffentlicht werden und mit diesem Datum in Kraft treten. 

Novellierung Richtlinie Migrationsberatung 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf zur Anpassung der Richtlinie Migrationsberatung zur Stellungnahme übersandt. Im Zuge der Anpassung sind die folgenden Änderungen in der Richtlinie vorgesehen:
1. Streichung des Fördergegenstandes Asylverfahrensberatung; die Streichung ist dem MS zufolge durch die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Förderung der Asylverfahrensberatung aus § 12a AsylG ab 1.Januar 2023 haushaltsrechtlich unumgänglich.
2. Erhöhung der maximalen Zuwendungssumme je voller Stelle auf 60.000 Euro.
3. Redaktionelle Anpassungen. 

Kreisumlage: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2023 

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12. Juli 2023 die Festsetzung der Kreisumlage des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2013 aufgrund eines Verstoßes gegen die aus dem Grundgesetz ableitbaren verfahrensrechtlichen Vorgaben für unwirksam erklärt. Das umfangreich begründete Urteil des OVG Rheinland-Pfalz gibt nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) den aktuellen Rechtsstand unter Berücksichtigung der seit der grundlegenden Malbergweich-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2013 ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung wieder. Allerdings weist die Entscheidung verschiedene Besonderheiten auf. 

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die strittige Kreisumlagefestsetzung im Februar 2013 erfolgte, d.h. unmittelbar nach dem Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2013, dessen schriftliche Urteilsbegründung jedoch erst Ende März 2013 vorlag. Seitdem sind von dem BVerwG und den OVGs der Länder verschiedene Folgefragen vertieft behandelt und einer Klärung zugeführt worden. Das vorliegende Urteil des OVG Rheinland-Pfalz berücksichtigt den gewonnenen Erkenntnisstand der vergangenen zehn Jahre und legt diesen als Maßstab an die Festsetzung der Kreisumlage 2013 an. 

Geeinte Eckpunkte zur Kindergrundsicherung 

Bundesfamilienministerin Lisa Paus, Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben gemeinsame Eckpunkte zur Kindergrundsicherung vorgelegt. Die Forderung des Deutschen Landkreistages (DLT), die Kindergrundsicherung über die Regelsysteme zu gewähren, anstatt mit einer neuen Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit neue Bürokratie und zusätzlichen Aufwand zu verursachen, hat sich noch nicht durchsetzen lassen. 

Der Entwurf sieht die alleinige Zuständigkeit der BA als „Familienservice“ vor. Zugleich soll das Bürgergeld als Auffangsystem für bedürftige Kinder erhalten bleiben. m Einzelnen informiert der DLT u.a. wie folgt: 

  • Die Kindergrundsicherung soll umfassen:
    – einen für alle Kinder einheitlichen, einkommensunabhängigen Garantiebetrag (entspricht dem bisherigen Kindergeld);
    – einen einkommensabhängigen Zusatzbetrag, der altersgestaffelt den Regelbedarf nach dem SGB II und SGB XII einschl. Sofortzuschlag aufnimmt; inwieweit er auch eine Wohnkostenpauschale enthält, bleibt offen;
    – einen pauschalen Teilhabebetrag von 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und einen pauschalen Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (beides aus dem bisherigen Bildungspaket). 
  • Für die Zusammenführung und Verbesserung einzelner Leistungen und die Verwaltungskosten veranschlagt das Papier pauschal 2,4 Milliarden Euro. 
  • Als zuständige Behörde wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) genannt, die „Familienservice“ heißen soll. 
  • Sofern das soziokulturelle Existenzminium des Kindes (Mehr-/Sonderbedarfe, Wohnkosten) nicht durch den Zusatzbetrag gedeckt wird, soll das Bürgergeld als Auffangsystem erhalten bleiben.

Es bestätigt sich die kommunale Befürchtung, dass das Ziel der Kindergrundsicherung, eine für die Familien im Vergleich zu den Regelsystemen SGB II/SGB XII einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, nicht erreicht wird. Die kommunale Kritik, dass der Aufwand für die bedürftigen Familien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht wird, besteht fort. 

Gesetze zur Tierhaltung im Bundesgesetzblatt verkündet 

Das Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sowie das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes sind im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. Folgendes mit: 

Das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch wird der tierwohlgerechte Umbau von bestimmten Tierhaltungseinrichtungen erleichtert, wenn dieser Umbau den Anforderungen nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. 

In einer gemeinsamen Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände wurde ein tierwohlgerechter Stallumbau im Grundsatz begrüßt. Hingewiesen wurde aber darauf, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit gewahrt und immissionsschutzrechtliche Auswirkungen adressiert werden müssten. Die Vertreterin des DLT betonte in einer Anhörung im Bauausschuss des Deutschen Bundestages, dass die Änderungen die Arbeit in den Baugenehmigungsbehörden unterstützen und einen tierwohlorientierten Umbau bestehender Tierhaltungsanlagen erleichtern. Die Möglichkeit eines Ersatzbaus wurde ausdrücklich begrüßt. 

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Das Bundeskabinett hat nach Angaben des Deutschen Landkreistags (DLT) am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Mindestziele für den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Es legt den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest. 

Nach dem aktuellen Entwurf sollen Wärmepläne in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen, was zur Disposition der Länder steht. Das Gesetz wird im nächsten Schritt im Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. 

Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2023 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Klimaschutzprogramms vorgelegt. Darin wird auf übergreifend notwendige Rahmenbedingungen für die Kommunen, insbesondere mit Blick auf die Finanzierung, eingegangen. 

Im Hinblick auf die Maßnahmen im Energiebereich wird verdeutlicht, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit essenziell für den Ausbau und die Akzeptanz vor Ort ist. Außerdem wird auf den erforderlichen Netzausbau, die Speicherung und die Netzentgeltregulierung eingegangen und eine bessere Einbeziehung der kommunalen Ebene mit ausreichenden Beteiligungsfristen angemahnt. 

Im Gebäudebereich wird betont, dass es klarer Rahmenbedingungen, einer Technologieoffenheit, Förderangebote und einer Lösung der Finanzierungsfrage bedarf. Im Verkehrsbereich wird ebenfalls auf die notwendige Planungssicherheit der Kommunen, insbesondere bei der Finanzierung, hingewiesen. Daneben werden einzelne Maßnahmen u.a. im Bereich des Schienenverkehrs, des Radverkehrs, des ÖPNVs und das Straßenverkehrsrecht beleuchtet. Im Bereich der Landwirtschaft wird ebenfalls auf finanzielle Herausforderungen hingewiesen. 

Stellungnahme zur Formulierungshilfe für ein Krankenhaustransparenzgesetz 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zu der Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Krankenhaustransparenzgesetz (vgl. NLT-Aktuell 26/2023, Seite 8) ablehnend Stellung genommen und dazu Folgendes mitgeteilt: Die Kritik richtet sich insbesondere daran, dass das Krankenhaustransparenzgesetz ein Vorgriff auf die Krankenhausreform wäre, der in nicht akzeptabler Weise in die Planungshoheit der Länder eingreift und zudem für die Bürger keinen echten Mehrwert schaffen, sondern tendenziell eher Verwirrung stiften wird. Zudem wird der deutliche Bürokratieaufbau kritisiert. Diese Positionierung des DLT wurde auch im Rahmen einer mündlichen Erörterung dieser Formulierung am 30. August 2023 von der Hauptgeschäftsstelle so vorgetragen. 

Pauschalentlastungsgesetz 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder im Zusammenhang mit Fluchtmigration und zur Änderung des Mauergrundstückgesetzes (Pauschalentlastungsgesetz) beschlossen. Damit werden die in den Vereinbarungen zwischen dem Bundeskanzler und der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 (Ukraine-Flüchtlingspauschale i.H.v. 1,5 Milliarden Euro, allg. Flüchtlingspauschale i.H.v. 1,25 Milliarden Euro) und vom 10. Mai 2023 (zusätzlich eine Milliarde Euro allg. Flüchtlingspauschale) sowie der Entfall der bisherigen Pauschale für die unbegleiteten Minderjährigen i.H.v. 350 Millionen Euro im Finanzausgleichsgesetz (FAG) umgesetzt. Neu enthalten ist in dem Entwurf die Auszahlung der dritten Tranche des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (500 Millionen Euro). 

SGB II – Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 

Die Änderung zur Eingliederungsmittelverordnung, die den Jobcentern zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 200 Millionen Euro für das Jahr 2023 zur Verfügung stellt, wurde NLT-Aktuell, Ausgabe 27 vom 1. September 2023, Seite 9 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Deutsche Landkreistag (DLT) begrüßt die zur Verfügung gestellten Ausgabenreste, um die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. 

Dies greift eine kommunale Forderung auf, da die zusätzlichen Aufwendungen durch den Tarifabschluss die Jobcenter vor finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese zusätzlichen Mittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass weiterhin Ausgabenkürzungen im Bundeshaushalt ab 2024 vorgesehen sind. 

Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis 

Das OVG Lüneburg hat sich in einem Urteil vom 14. März 2023 (Az. 3 LD 7/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann die Dienstvergehen eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Reichsbürgerideologie seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen und daher schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. 

Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ergebe sich daraus, dass er durch Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland im Sinne „reichsbürgertypischen Verhaltens“ schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Zu dieser Einschätzung gelangte das OVG aufgrund eines Antrags des Beklagten auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, in dem er als „Geburtsstaat“ „Preußen“ eingetragen hatte, und dem Umstand, dass er seinen Personalausweis an die ausstellende Behörde zurückgab. 

Der Beklagte habe außerdem durch sein Verhalten die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Durch das Äußern von Verschwörungstheorien gegenüber einem Zeugen anlässlich einer zu den Dienstgeschäften des Beklagten gehörenden Beratung in Sachen Einbruchschutz sowie gegenüber seinen Kollegen während seiner dienstlichen Tätigkeit habe der Beklagte seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Die Behauptungen des Beklagten zur „Steuerung“ der Bundesrepublik Deutschland durch „dahinter stehende Kräfte“ bzw. zu einem „großen Plan zur (weiteren) Unterhöhlung der geltenden Ordnung“ weisen einen so engen Bezug zum Statusamt des Beklagten auf, dass die disziplinarrechtliche relevante „Erheblichkeitsschwelle“ des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten sei. 

Digitale Woche des Landkreis Leer vom 18. bis 23. September 2023 

Der Landkreis Leer, die Sparkasse LeerWittmund und das SoftwareNetzwerk Leer e.V. laden zur fünften „Digitalen Woche Leer“ ein. Vom 18. bis 23. September finden täglich Fachveranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen statt. 

Am Dienstag, den 19. September, steht die Digitalisierung der Kommunen im Mittelpunkt. Als Referenten sind u a. Dr. Horst Baier, CIO des Landes Niedersachsen, Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, und Tobias Fänger, Referatsleiter IT und Digitalisierung der Stadt Osnabrück vorgesehen. 

Die Veranstaltung findet im Sparkassen-Forum Leer statt. Beginn ist um 9.30 Uhr, Ende gegen 16.00 Uhr. Themen der Veranstaltung werden u.a. Planung und Umsetzung von EGovernment-Projekten, Veränderungsprozesse in Kommunen und Digitalisierungsstrategien sein. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen sind online möglich. Weitere Informationen und Anmeldung unter www.diwo-leer.de.  

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Zerstörung funktionierender Hilfesysteme für junge Menschen 

„Dies ist eine der schlechtesten Nachrichten, die uns die Bundespolitik in den letzten Jahren überhaupt zugemutet hat und die uns sozialpolitisch um fast zwanzig Jahre zurückwirft.“ So lautet der erste Kommentar des Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, zum Beschluss des Bundeskabinetts, unter 25-Jährige künftig nicht mehr im SGB II zu fördern. „Es ist wirklich kein einziger sinnvoller Bestandteil oder gar Vorteil in diesem Vorgehen zu erkennen. Darin sind sich alle Fachleute einig“, so Ambrosy weiter. Ende Juni hatte die Ankündigung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil für massive Kritik gesorgt, er wolle junge Menschen unter 25 Jahren nicht mehr wie bisher von den kommunal verankerten Jobcentern bzw. im SGB II (Bürgergeld), sondern durch die Arbeitsagenturen betreuen lassen, um rund 900 Millionen Euro zu sparen. Dagegen hatten sich geschlossen die Länderministerien, sämtliche Jobcenter, die kommunalen Spitzenverbände, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände ausgesprochen. 

„In Niedersachsen bedeutet dies z.B. das Ende der Jugendwerkstätten. Dort werden bisher mit 90 Millionen Euro jährlich besonders hilfsbedürftige Jugendliche beschäftigt. Über mindestens 15 Jahre aufgebaute Präventionsnetzwerke werden zerstört, die mühsam errichtet wurden und zuverlässig funktionieren,“ beklagt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

„In einer Zeit, in der der gesellschaftliche Zusammenhalt wesentlich davon abhängt, dass den Kommunen als Träger der Jugend- und Sozialhilfe aber auch der Schulen die Integration von benachteiligte Bevölkerungsgruppen gelingt, schafft der Bund zum wiederholten Male maximale Verunsicherung“ kritisiert der Vorsitzende des NLT-Jugend- und Sozialausschusses, Landrat Peter Bohlmann (Verden). Nicht nur, dass durch die noch nicht konkretisierten Pläne für eine mögliche Kindergrundsicherung die Gefahr bestehe, dass die zweckgebundenen Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für gezielte Lernförderung in Pauschalen verschwänden, jetzt solle auch noch die Vermittlung arbeitsloser Jugendlicher von anderen kommunalen Angeboten abgekoppelt und auf eine Bundesbehörde übertragen werden. „Betroffen davon wären allein in Niedersachsen fast 75.000 arbeitslose Jugendliche, die und deren Familien dann wieder mit mehreren Anlaufstellen zu tun hätten, obwohl die mit der der sozialen Arbeit Befassten und die Hilfedürftigen eine einheitliche Betreuung durch Behörden vor Ort für zwingend erforderlich halten“, so Bohlmann. 

Der Niedersächsisch Landkreistag (NLT) appelliert daher an den Deutschen Bundestag, diesen Irrweg nicht mitzugehen, sondern auf den Sachverstand der Länder, der Landkreise und der Sozialpartner zu hören. 

Kommunalverfassungsbeschwerde acht niedersächsischer Landkreise 

Acht niedersächsische Landkreise haben beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Nds. StGH) Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die haushaltsrechtliche Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geltend. Diese Norm bestimmt, dass zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bestimmte, zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage geltende Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft angewendet werden. Danach können Kommunen u.a. unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden. 

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, § 182 Abs. 5 NKomVG sei schon formell verfassungswidrig, da der Niedersächsische Landkreistag (NLT) als kommunaler Spitzenverband der Beschwerdeführer im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung beteiligt worden sei. Insoweit ist bereits seit Februar 2023 ein Organstreitverfahren des NLT vor dem Nds. StGH anhängig. Der NLT koordiniert auch die nun erhobenen Verfassungsbeschwerden. 

Die Beschwerdeführer sind zudem in der Sache der Ansicht, der Gesetzgeber habe sie – anders als verfassungsrechtlich geboten – nicht mit den notwendigen finanziellen Mitteln für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu bewältigenden Aufgaben ausgestattet, sondern ihnen stattdessen de facto eine Verschuldungspflicht auferlegt. Darin sehen sie einen Eingriff in ihre durch Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Finanz- und Haushaltsautonomie. Zudem verstoße § 182 Abs. 5 NKomVG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es bleibe unklar, welche kommunalen Ausgaben als Folgen des Ukrainekrieges unter die Sonderregelung fielen. 

Anhörung zum Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes 

Am 21. August 2023 hat eine Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zu dem Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes (LT-Drs. 19/1598) stattgefunden. In der Stellungnahme hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zunächst das Gesetzgebungsverfahren sowie den unpassenden Zeitpunkt der Novellierung aufgrund von ausstehendem EU- und Bundesrecht kritisiert. Der spezifisch kommunalrelevante Teil war ausdrücklich nicht Gegenstand der Landtagsanhörung und ist auch in den Nachfragen der Ausschussmitglieder nicht angesprochen worden. Dem Vernehmen nach soll geplant sein, diesen Teil noch im Rahmen eines Änderungsantrages der die Regierung tragenden Fraktionen in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubringen. 

Im Rahmen der umfangreichen Änderungen der Vorschrift zu den niedersächsischen Klimazielen (§ 3 NKlimaG) hat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) im Hinblick auf das Ziel der Treibhausneutralität bis 2040 auf den umfangreichen Bedarf an zusätzlichen Landesmitteln zur dann erforderlichen Umsetzung der vorgesehenen bzw. noch zu planenden Maßnahmen hingewiesen. Entsprechend der bisherigen Verbandslinie wurde das Ziel zum Ausbau der Windenergie, welches das Land auf das Jahr 2026 vorziehen möchte, abgelehnt. Insbesondere aufgrund des nach wie vor nicht einmal in einer abschließenden Entwurfsfassung vorliegenden Niedersächsischen Windgesetzes wird eine Zielerreichung bis zum Ende des Jahres 2026 immer unrealistischer. 

Im Hinblick auf das Ausbauziel der Photovoltaik hat der NLT nochmals eine viel stärkere Lenkung des Ausbaus auf bereits technisch überformte Flächen gefordert. Die Teilregelung, gute, ertragsreiche Böden bis zu einem Bodenwert von 50 stärker von einer Solarnutzung freizuhalten, wurde dabei ausdrücklich begrüßt. Auf eine konkrete Nachfrage einer Abgeordneten hat die NLT-Geschäftsstelle auf die in der vergangenen Legislaturperiode gestrichene Regelung zu Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), die einen Schutz landwirtschaftlicher Flächen zum Ziel hatte, hingewiesen und eine Wiedereinführung dieser Regelung im gerade angelaufenen Änderungsverfahren zum LROP angeregt. 

Kreisumlage – Urteil des VG Braunschweig vom 21. Juni 2023 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 (1 A 102/19) die Kreisumlage des beklagten Landkreises bestätigt und sowohl Hinweise der klagenden Gemeinde zu Anhörungs-/Abwägungsdefiziten als auch zur nicht hinreichenden Finanzlage zurückgewiesen. Der entschiedene Fall zeichnet sich dadurch aus, dass sich sowohl die klagende Gemeinde als auch der beklagte Landkreis in einer schwierigen Finanzlage befinden. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt: 

– Der Landkreis ist nicht bereits von Amts wegen verpflichtet, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln. Denn dann würde die formalisierte Beteiligung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG teilweise ihre Bedeutung verlieren (wie Nds. OVG, Urt. v. 7. Juli 2004 10 LB 4/02, juris). Aus dem verfassungsrechtlich angelegten Gleichrang des Finanzbedarfs der Kommunen ergibt sich die Verpflichtung des Landkreises, die finanziellen Interessen der Gemeinden zu berücksichtigen sowie die Obliegenheit der kreisangehörigen Gemeinden zur Erhebung substantiierter Einwendungen. Je substantiierter die kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Anhörung, auch und vor allem anhand eigener Haushaltsdaten, Einwendungen vorbringen, desto stärker ist der Landkreis gehalten, diese in seine Überlegungen zum Umlagesatz einzubeziehen. Die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde ist nur dann nicht mehr gewahrt, wenn ihr infolge einer unzureichenden Finanzausstattung durch die Kreisumlage die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten unmöglich gemacht wird. 

Hervorzuheben sind die Ausführungen, wonach bei der Festsetzung der Kreisumlage es nicht um einen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit einzelner Gemeinden gehe, sondern um die Entscheidung einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raums zwischen Gemeinden und Landkreis. Bei dieser Entscheidung könnten sich sowohl der Landkreis, der über die Mittelverteilung entscheidet, als auch die Gemeinden, denen Finanzmittel entzogen würden, auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und ihren daraus abgeleiteten Anspruch auf aufgabenadäquate Finanzierung aus Artikel 28 Abs. 2 GG berufen. Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes diene nicht dazu, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern dem Ausgleich der im kommunalen Raum konkurrierenden finanziellen Interessen. 

Europawahl 2024: Entwurf von kommunalpolitischen Forderungen des DLT 

Wie auch bereits zu den letzten Europawahlen hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) den Entwurf von Forderungen zur Europawahl 2024 vorgelegt. Es handelt sich dabei um neun unterschiedliche Politikbereiche, in denen Forderungen erhoben werden. An der Spitze des Katalogs steht die Forderung nach der Beendigung der Europäischen Überregulierung und einer besseren europäischen Gesetzgebung für und mit den Kommunen. 

Weitere Themen sind die europäische Asyl- und Migrationspolitik, eine Vereinfachung des Beihilfe- und Vergaberechts, die Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Sparkassenwesens, eine passgenauere EU-Förderung für Landkreise und Gemeinden, praxistauglichere Vorgaben zum Klima- und Umweltschutz, die Förderung von Kommunalpartnerschaften sowie eine Stärkung der Rolle des Europäischen Ausschusses der Regionen. In allen Bereichen wird jeweils der kommunale Bezug dargestellt und werden konkrete Forderungen des Deutschen Landkreistages aufgestellt. Der Entwurf wird in den kommenden Monaten in den Gremien des DLT beraten. 

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse 

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben zum Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie diverser anderer Gesetze Stellung bezogen. Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände macht deutlich, dass die Verbandsinteressen hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse divergieren. 

Grundsätzlich sprechen sich die Verbände geschlossen für Erleichterungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen aus: jedoch unterscheiden sich die Intentionen, in welcher Art und Weise und insbesondere für welche Kommunen (Größenverhältnisse) diese gelten sollen. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht die weitgehende Möglichkeit des Verzichts auf eine Jahresabschlussprüfung auch bei größeren Kommunen kritisch. 

Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes 

Das Bundesfinanzministerium hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes übersandt. Er enthält u.a. die Überführung der Arbeitsförderung für junge Menschen unter 25 Jahren vom SGB II in das SGB III (s. dazu Beitrag auf S. 1). Der DLT hat dies in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf erneut nachdrücklich abgelehnt und informiert hierzu wie folgt: 

– Beim Elterngeld soll die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu der der Anspruch auf Elterngeld besteht, für Alleinerziehende sowie für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf einheitlich 150.000 Euro festgelegt werden.
– Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ soll aufgelöst und in den Kernhaushalt überführt werden.
– Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) im Klima- und Transformationsfondsgesetz soll die zentrale Veranschlagung der Fördermittel für die Mikroelektronik im KTF geregelt sowie die Finanzierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes aufgenommen werden.
– Erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren (U25) sollen die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht mehr durch die Jobcenter, sondern durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
– In der Rentenversicherung soll der Steuerzuschuss des Bundes gemindert werden.
– In der Pflegeversicherung soll der Steuerzuschuss des Bundes für die Jahre 2024 bis 2027 entfallen. Um die Finanzstabilität der sozialen Pflegeversicherung nicht zu gefährden, wird zur Gegenfinanzierung die Zuführung an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 reduziert.
– Im Brennstoffemissionshandelsgesetz soll der CO2-Preispfad für die Jahre 2024 und 2025 geändert werden.
– Schließlich soll mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und Sondervermögensgesetzes ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens Bundeswehr ermöglicht werden, um die materielle Ausstattung der Bundeswehr noch besser zu befördern. Daneben soll die auch gegenüber der NATO getätigte Zusage, dauerhaft jährlich mindestens zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Verteidigung aufzuwenden, erfüllt werden. 

Wachstumschancengesetz: Aktueller Stand 

Die zum Kabinett am 16. August 2023 gefertigte und auf das Veto von Bundesfamilienministerin Lisa Paus hinsichtlich der Kindergrundsicherung gestoßene geänderte Fassung des Entwurfs des sog. Wachstumschancengesetzes hat z.T. der kommunalen Kritik Rechnung getragen und die kommunalen Mindereinnahmen etwas reduziert. Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Kritik, dass diese Mindereinnahmen in der derzeitigen Situation kommunal kaum tragbar sind. 

Für die Kabinettsbefassung wurde nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt, der auch den kommunalen Bedenken Rechnung tragen sollte. Neu vorgesehen ist die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung, die die Kommunen in der vollen Jahreswirkung mit -820 Millionen Euro belastet und sich v.a. in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 mit milliardenschweren Mindereinnahmen auswirken wird. Die geplante befristete Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und die ab 2028 vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf zehn Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung soll durch eine befristete Anhebung der Prozentgrenze von 60 und 70 Prozent und einer Befristung auf vier Jahre ersetzt werden, was eine Minderung der kommunalen Mindereinnahmen um eine Milliarden Euro p.a. bedeutet. Unter dem Strich reduzieren sich in der vollen Jahreswirkung die kommunalen Mindereinnahmen von -1,931 Milliarden Euro p.a. auf -1,488 Milliarden Euro. 

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz 

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – (MinBestRL-UmsG) beschlossen. Er ist weiterhin in der vollen Jahreswirkung dauerhaft mit geringfügigen Mehreinahmen von Bund und Ländern sowie kommunalen Mindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe verbunden. Auf die geplante Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sowie die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen wird aber verzichtet. Sie werden durch eine kommunalfreundlichere Regelung ersetzt. 

Die kommunalen Mindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung sind gegenüber dem Referentenentwurf um rund 130 Millionen Euro reduziert. Weiterhin ist es jedoch nur die kommunale Ebene, die Mindereinnahmen in der Größenordnung von rd. 139 Millionen Euro pro Jahr hinnehmen muss. 

Neuausrichtung des Krisenmanagements 

Die Niedersächsische Landesregierung hat laut einer Pressemitteilung der Staatskanzlei in ihrer Kabinettssitzung am 22. August 2023 die Neuausrichtung des ressortübergreifenden Krisenmanagements unter Leitung des Ministeriums für Inneres und Sport beschlossen. Zudem wurde entschieden, dass dort zum 1. Januar 2024 die Abteilung „Brand- und Katastrophenschutz, Rettungswesen“ neu eingerichtet wird. 

Kommt es zu einer größeren Schadenslage oder Krisensituation, die eine Bündelung der Ressourcen ressortübergreifend erfordert oder bei der mehr als ein Ressort betroffen ist, beruft das Kabinett künftig einen Landeskrisenstab (LKS) ein. Dieser Landeskrisenstab kann bei einer Katastrophenlage zum Landeskatastrophenschutzstab (LKatStab) nach § 6 Abs. 3 NKatSG aufwachsen. Der LKatStab wird auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Artikel 80a, 115a ff. GG) einberufen. Bei abklingenden Lagen kann dieser geordnet über den Landeskrisenstab in die Alltagsorganisation zurückgeführt werden. 

Der Landeskrisenstab wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport geleitet. Das Ressortprinzip gilt unverändert, das bedeutet, dass immer dann, wenn es irgend möglich und notwendig ist, Kabinettsentscheidungen herbeigeführt werden. Sollte dies in absoluten Eilfällen nicht möglich sein, wird der Ministerpräsident von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch machen. Darüber hinaus gehören dem Landeskrisenstab Ständige Mitglieder, Ereignisbezogene Mitglieder, Stabspersonal, Verbindungsbeamtinnen und -beamte sowie Fachberaterinnen und -berater an. 

Die Ressorts sind mit ihrer Fachexpertise und Entscheidungskompetenz wesentlicher Bestandteil dieser besonderen Krisenbewältigungsorganisation. Deshalb wird jedes Ressort künftig Personal für die Stabsarbeit im LKS bereithalten und bei Bedarf abstellen. Die Schulung des Personals für die Stabsarbeit übernimmt das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK). 

Vorbehaltlich der Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen mit dem Haushalt 2024 wird im Ministerium für Inneres und Sport zum 1. Januar 2024 die Abteilung „Brandund Katastrophenschutz, Rettungswesen“ neu eingerichtet. Diese Abteilung soll dann das neue Referat „Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten“ sowie die drei bisher in Abteilung 3 ansässigen Referate „Brandschutz“, „Katastrophenschutz, Kompetenzzentrum Großschadenslagen“ und „Militärische Angelegenheiten, Rettungswesen“ umfassen. 

Formulierungshilfe für ein Krankenhaustransparenzgesetz 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) übersandt. Es ist beabsichtigt, die Formulierungshilfe als Initiative der Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag einzubringen. Mit dem Gesetz soll die bereits bestehende Berichterstattung über die stationäre Qualität der Leistungserbringung weiterentwickelt und ergänzt werden. 

Zur Erhöhung der Transparenz soll das BMG künftig zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten aktuelle sowie fortlaufend aktualisierte Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland im Internet in Form eines Transparenzverzeichnisses veröffentlichen dürfen. Dafür sollen die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zugeordnet sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte dargelegt werden. 

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses soll ausweislich des Entwurfs keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und für die Krankenhausvergütung haben. Die Leistungsgruppen würden ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis benannt. Die Definition und Ausgestaltung der Leistungsgruppen bleibe der Krankenhausreform vorbehalten. 

Der DLT kann die Motivation für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Krankenhaustransparenzregister nachvollziehen, sieht allerdings auch implizite Risiken durch eine solche Außendarstellung in Form von Ranglisten und möglicherweise nicht hinreichend differenzierten Bewertungen über ein einfach gestaltetes Internetverzeichnis. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beurteilt diesen Vorgriff des Bundesgesetzgebers auf die noch in der Vorbereitung befindliche Krankenhausreform des Bundes äußerst kritisch. 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet 

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält deutliche Erleichterungen beim Erwerb der Blauen Karte EU sowie Erleichterungen bei der Bildungsmigration. Dies betrifft beispielsweise die Zuwanderung von Fachkräften mit Berufsausbildung ebenso wie Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Diesen Personen stehen nunmehr Anspruchstitel zu. 

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sieht das Gesetz auch die Möglichkeit eines sogenannten „Spurwechsels“ für Asylbewerber vor, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde und die vor dem 29. März 2023 eingereist sind. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 1. März 2024 in Kraft, maßgebliche Änderungen im Aufenthaltsgesetz insbesondere auch mit Blick auf die Blaue Karte EU treten allerdings bereits am 18. November 2023 in Kraft. 

Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Diskussionsentwurf zur Anpassung der Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vorgelegt. In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 10. Mai 2023 und 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass künftig auch Daten insbesondere über den Bezug von Sozialleistungen im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und zwischen Ausländerund Leistungsbehörden automatisiert ausgetauscht werden können. Dies betrifft auch die Daten von Personen, die eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Ein erweiterter Datenaustausch ist auch mit den Justizvollzugsanstalten vorgesehen. 

Darüber hinaus sollen Staatsangehörigkeits- und Ausländerbehörden künftig einen erweiterten Zugriff auf die Daten des AZR erhalten. Soweit die Behörden zum automatisierten Abruf der Daten berechtigt sind, müssen sie bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen. Bei der Durchführung von Identitätsprüfungen haben die Ausländerbehörden künftig bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung zu beachten. 

Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2022 

Im Jahr 2022 gaben die Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes rund 6,5 Milliarden Euro brutto aus. Das waren 52 Prozent mehr als im Vorjahr. Waren in den Jahren nach der sog. Flüchtlingskrise 2015/2016 die Ausgaben kontinuierlich zurückgegangen, haben sie in 2021 erstmals wieder zugenommen und sind in 2022 wie erwartet massiv gestiegen. Nur ein Teil der Zunahme geht auf Geflüchtete aus der Ukraine zurück, da diese nach dem sog. Rechtskreiswechsel spätestens seit September 2022 in der Regel nicht mehr unter das AsylbLG fallen, sondern SGB II-Leistungen erhalten. In Niedersachsen stiegen die Ausgaben um 57,2 Prozent auf 661 Millionen Euro. 

Rund 81 Prozent der AsylbLG-Ausgaben im Jahr 2022 wurden für Regelleistungen (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG, sog. Analog-Leistungen) erbracht. 19 Prozent entfielen auf besondere Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen wie Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt gewährt werden, auf Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen. 

Den Bruttoausgaben stehen im AsylbLG traditionell nur sehr geringe Einnahmen gegenüber, wie z. B. Rückzahlungen gewährter Hilfen oder Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern. Im Jahr 2022 waren dies 306,7 Millionen Euro. Die Nettoausgaben betrugen somit knapp 6,2 Milliarden Euro, das sind 49,8 Prozent mehr als im Vorjahr. 

Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Bundesdatenschutzgesetzes 

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll maßgeblich eine sogenannte Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder institutionalisiert werden. Weitere Regelungen betreffen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sowie Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde. 

BMDV veröffentlicht erweiterte Version der Potenzialanalyse 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine erweiterte Version der Potenzialanalyse für den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau veröffentlicht. Die Analyse erstreckt sich nunmehr auch auf die Gemeindeebene. 

Die Potenzialanalyse kann im Internet unter www.bmdv.bund.de/potenzialanalyse abgerufen werden. Das Gigabitbüro des Bundes hält ein umfangreiches Angebot zur Unterstützung bei der Nutzung der Potenzialanalyse bereit. Weitere Informationen dazu stehen auf der Homepage des Gigabitbüros (www.gigabitbuero.de/ewa) zur Verfügung. 

Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022 liegt vor 

Der Wohngeld- und Mietenbericht für die Jahre 2021/2022 ist am 21. Juni 2023 vom Bundeskabinett beschlossen worden (BT-Drs. 20/7165 vom 28. Juni 2023). Nach § 39 WoGG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung des Wohngeldes unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen und regionalen Wohnkosten. In die Darstellung sind auch Erfahrungen der Landkreise mit der Durchführung des WoGG in den Jahren 2021 und 2022 eingeflossen. 

Eine der Kernaussagen des Berichts ist, dass sich das allgemeine Mietenniveau, das im Wesentlichen von bestehenden Mietverträgen geprägt ist, mit durchschnittlich 1,5 Prozent pro Jahr im Berichtszeitraum weiterhin moderat entwickelt hat. Inserierte Mietwohnungen wurden hingegen 2022 teurer angeboten als 2021: bestehende Wohnungen um vier Prozent und neu gebaute Wohnungen um 8,2 Prozent. Die warmen Nebenkosten sind darüber hinaus aufgrund der Energiekrise deutlich angestiegen. 

Entwurf einer Verordnung zu Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Entwurf einer Verordnung nach § 28 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Die Verordnung dient zur Ausgestaltung der gesetzlichen Grundsatzentscheidung, die mit der NWG-Änderung zum 1. Januar 2022 getroffen wurde. 

§ 28 Abs. 5 NWG regelt dem Grunde nach, dass das Land die nach § 52 Abs. 5 WHG gebotenen Ausgleichszahlungen an Flächenbewirtschafter in Wasserschutzgebieten zum größeren Teil übernimmt. Der Grundgedanke besteht darin, dass hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für Wasserversorger eine gewisse Angleichung zwischen kooperativen und hoheitlichen Schutzmaßnahmen erfolgen soll, d.h. die Unterstützung für kooperative (freiwillige) Maßnahmen zum Grundwasserschutz nicht mehr erheblich besser ausfällt als diejenige für hoheitliche Schutzmaßnahmen. Die Regelung setzt eine klare Unterscheidung voraus, ob eine Ausgleichszahlung auf hoheitlichen Schutzbestimmungen beruht oder auf freiwilligen Vereinbarungen. 

Runderlass „Bestimmungen für den Schulsport“ 

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat im Zuge eines Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens den Entwurf zur Änderung des Runderlasses „Bestimmungen für den Schulsport“ übersandt. Sie fassen für alle Schulen Niedersachsens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sportfachlichen Regelungen des gesamten Schulsports zusammen, das heißt, sie regeln den Sportunterricht und den Schulsport außerhalb des Unterrichts. 

Die Neufassung berücksichtigt u.a. die Aufnahme des KMK-Boxverbots, den neuen auf KMK-Vereinbarungen basierenden Schulschwimmpass, die bundessweiten Schwimmabzeichenänderungen, die Berücksichtigung von Nichtschwimmerinnen und -schwimmern auch in höheren Schuljahrgängen, eine Rettungswestenpflicht beim Windsurfen und eine begriffliche Schärfung der Pflicht zur Teilnahme am Schulsport. 

Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 4 CN 7.21) entschieden, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in § 5a Abs. 1, 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch Nebenerwerbsbetriebe umfasst. In dem zugrundeliegenden Verfahren wendeten sich der Antragsteller als Miteigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde, mit dem diese den ursprünglichen Dorfkern eines Ortsteils in seiner Struktur erhalten und vor einer ortsunüblichen Verdichtung bewahren will. Im Wesentlichen handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Bestandssicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Er setzt nicht bebaubare Flächen für die Landwirtschaft sowie Flächen für den Gemeinbedarf (Schule und Feuerwehr) fest. 

Das BVerwG lehnt abweichend von der Vorinstanz eine Verengung des Begriffs „Betrieb“ in § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als unzutreffend und bundesrechtswidrig ab. Bereits der Wortlaut der Vorschrift sei für alle Arten betrieblicher Organisationsformen offen. Zudem würden im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe gleichbehandelt. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Pflicht zur vorrangigen Rücksichtnahme vor dem Hintergrund eines Strukturwandels in der Landwirtschaft ebenso für Nebenerwerbsbetriebe gelten zu lassen. Diese könnten genauso wie Vollerwerbsbetriebe zur erforderlichen Prägung beitragen. Auch in einer Gegenüberstellung mit § 5a BauNVO gelange man zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. 

Verordnung zur Änderung der Gebührensätze der Wasserentnahmegebühr 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührensätze nach Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes und der Bagatellgrenze nach § 22 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes nebst Begründung im Rahmen der Verbandanhörung zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung des Nds. Wassergesetzes (NWG) im Jahr 2021 wurde u.a. ein neuer § 22 Abs. 5 in das Gesetz eingefügt. 

Darin ist eine Grundsatzentscheidung enthalten, wonach der reale Wert der Wasserentnahmegebühr nicht durch die Geldentwertung erheblich und dauerhaft verringert werden soll. Die Landesregierung wird nach genau festgelegten Kriterien ermächtigt, bei einer Kaufkraftminderung von mehr als zehn Prozent eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Hiervon hat die Landesregierung nunmehr erstmals Gebrauch gemacht und den dazu erforderlichen Verordnungsentwurf zur Anhörung der Verbände vorgelegt. 

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Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vorgelegt. Darin greift das BMI Vorschläge auf, die im Rahmen des Follow-up-Prozesses nach dem zweiten Flüchtlingsgipfel u.a. vom Deutschen Landkreistag (DLT) eingebracht wurden. 

Mit Blick auf die Verbesserung von Rückführungen sieht der Entwurf insbesondere die Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von zehn auf 28 Tage vor (§ 62b AufenthG-E). Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zum (auch gewaltsamen) Betreten von Räumlichkeiten, insbesondere auch in Gemeinschaftsunterkünften, sowie die Durchsuchung von Personen und die Auswertung von Datenträgern erweitert werden (§§ 48, 58 AufenthG-E). Für Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie für Wohnsitzauflagen und andere räumliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Rückführungen soll künftig die sofortige Vollziehbarkeit gelten (§ 84 Abs. 1 AufenthG-E). Die Mitwirkungspflichten von Ausländern sollen verschärft werden (§ 82 Abs. 4 AufenthG-E). Ankündigungspflichten mit Blick auf geplante Rückführungen sollen weitgehend entfallen (§§ 59 Abs. 5 Satz 2, 60a Abs. 5 Sätze 4 und 5 AufenthG-E). Das entspricht auch einer Forderung, die in Cluster 2 des Follow-up-Prozesses unter Leitung des DLT – auch zur Entlastung der Ausländerbehörden – erarbeitet wurde. 

Der Entwurf greift darüber hinaus weitere Vorschläge aus diesem Cluster zur Entlastung der Ausländerbehörden auf. Dazu gehört die Verlängerung der Aufenthaltsdauer für subsidiäre Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E), der Verzicht auf die Eintragung der Passnummern auf bestimmte Aufenthaltstitel (§ 78 Abs. 1 Satz 7 AufenthG-E), die Änderung des § 63 Abs. 2 AsylG-E über die Gültigkeitsdauer von Gestattungen und ihre Verlängerung durch die Ausländerbehörden und auch die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthV-E. 

IAB-Berichte zur Erwerbstätigkeit von Geflüchteten 

Nach zwei aktuellen Berichten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind 54 Prozent der im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchteten Personen erwerbstätig. Bei den aus der Ukraine seit März 2022 geflohenen Personen sind 18 Prozent erwerbstätig. Hier steigt die Erwerbstätigenquote ab einer Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten und dem Ende der Integrations- und Sprachkurse auf derzeit 28 Prozent. Nach wie vor verdienen Geflüchtete deutlich weniger als der Durchschnitt der Beschäftigten. 

Änderung der Energiepreisbremsengesetze sowie weiterer Gesetze 

Das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Die Änderungen in den energiewirtschaftlichen Gesetzen beruhen nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) insbesondere auf den Erfahrungen bei der Umsetzung der Soforthilfegesetze. Diese waren innerhalb kürzester Zeit erarbeitet worden, so dass insbesondere technische und redaktionelle Anpassungen notwendig waren. Durch die Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen präzisiert, die mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von den zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Mitteln ein Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird. 

Mit Blick auf den Ausbau der Windenergie wird in § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz eine Länderöffnungsklausel eingeführt. Damit wird den Ländern ein Vorziehen der Flächenziele ermöglicht und so ein Bestandteil der Wind-an-Land-Strategie umgesetzt. 

Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hatte jeweils nur kurzfristig die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Insbesondere das mit der Länderöffnungsklausel und dem Vorziehen der Flächenziele einhergehende Vorziehen der unbegrenzten Außenbereichsprivilegierung über § 249 Abs. 7 BauGB („Superprivilegierung“) wurde stark kritisiert. Zu den Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand keine Möglichkeit der Stellungnahme. 

Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze eingereicht. Darin werden wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ersten Entwurf begrüßt, jedoch u.a. die kurze Beteiligungsfrist, die ungeklärte Finanzierung sowie die verkürzten Fristen für das Aufstellen der Wärmepläne kritisiert. 

Deutlich wird kritisiert, dass die Finanzierung der Planung aber auch der Umsetzung der Wärmepläne weiterhin nicht geklärt ist. Es wird verdeutlicht, dass die Übertragung der Wärmeplanung auf die kommunale Ebene eine neue Aufgabe für die Kommunen darstellt und diese von den Ländern vorbehaltslos finanziell ausgeglichen werden muss. 

Des Weiteren wird angemahnt, dass die Aufgaben große Kapazitäten binden und die verkürzten Fristen bis Juni 2026 bzw. Juni 2028 zu ambitioniert und nicht leistbar sind. Dies betreffe die personellen Ressourcen in den Kommunen selbst, aber auch in Planungsbüros, und würde durch die Hinzunahme von Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern nun noch verstärkt. 

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht auf den Weg gebracht. Darin sind Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Industriekläranlagen-Zulassungsund Überwachungsverordnung, der Deponieverordnung, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen. 

Im Rahmen einer geplanten Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestags hat der Deutsche Landkreistag (DLT) die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Mit Blick auf eine Reihe von Informations- und Weiterleitungspflichten wird eine tatsächliche Beschleunigung der Verfahren bezweifelt. Hinsichtlich einer Änderung der Repoweringvorschriften hatte der Vizepräsident des DLT Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) bereits bei der Regionenkonferenz vor einer Zweckentfremdung des Repowerings gewarnt, wenn eine einzelne Anlage durch mehrere neue Anlagen ersetzt wird. 

Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung 

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen nebst Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Durch das Gesetz soll in Artikel 1 zunächst der Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung geändert werden, um die derzeit noch nicht bestehende verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Verkündung zu schaffen. Durch einen neu einzufügenden Absatz 4 soll die Möglichkeit geschaffen werden, mittels eines Parlamentsgesetzes die elektronische Verkündung in Niedersachsen einzuführen und auszugestalten. 

In Artikel 2 soll die elektronische Verkündung einfachgesetzlich eingeführt werden. Dabei sollen sämtliche regelungsbedürftige Einzelfragen zu der zukünftigen Verkündungsform durch dieses Gesetz beantwortet werden. Artikel 3 des Gesetzes sieht eine Anpassung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vor, die durch die Einführung der elektronischen Verkündung erforderlich wird. 

Entwurf eines Digitale-Dienste-Gesetzes 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf eines DigitaleDienste-Gesetzes (DDG) übermittelt. Der Entwurf dient vor allem der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Service Act – DSA). Die Landkreise könnten durch die neuen Regelungen im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechten gegenüber den Betreibern von Online-Plattformen betroffen sein. Das Gesetz wird das Telemedien- und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ersetzen. 

Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem DLT den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG) übermittelt. Maßgeblicher Ansatz ist die Schaffung eines übergreifenden Rahmens („Dach“), der im Sinne des All-Gefahren-Ansatzes kritische Anlagen in mindestens elf Sektoren gegen Gefahren auch außerhalb des Schutzes der IT-Sicherheit umfasst. Einbezogen wird damit erstmals auch der physische Schutz. 

Neues THW-Rahmenkonzept 2023 

Das Technische Hilfswerk (THW) hat ein neues Rahmenkonzept vorgelegt. Ausgehend von aktuellen Bedrohungsszenarien und einer Analyse der Krisenereignisse der vergangenen Jahre stellt das Konzept Zukunftsherausforderungen an den Bevölkerungsschutz in Deutschland dar und zeigt die entsprechenden Handlungsfelder auf. Das Konzept formuliert eine Reihe von Forderungen – insbesondere in den Bereichen Ausstattung, Logistik, Digitalisierung und Ausbildung – an den Bund. Es spricht sich ferner dafür aus, die Einheiten des THW bei größeren Einsatzlagen aus der Unterstellung unter die Katastrophenschutzbehörden zu lösen und durch das THW selbst führen zu lassen. 

Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) sind insbesondere die Ausführungen des THW zur Führung in Krisenfällen abzulehnen. Auch in Zukunft ist es erforderlich, alle Kräfte im Katastrophenschutz unter einer einheitlichen Führung zu vereinen. Die Hautgeschäftsstelle des DLT wird mit dem THW daher einen Austausch zu dessen Rahmenkonzept suchen. 

Schuldenstand zum 31. Dezember 2022 

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2022 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind die Kreditbestände um 7,7 Prozent gewachsen und die Kassenkreditbestände um -12 Prozent gesunken. 

Der Bund war Ende 2021 mit 1.620,4 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 4,6 Prozent beziehungsweise 71,9 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 19.272 Euro pro Kopf (2021: 18.627 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um -5 Prozent beziehungsweise 31,7 Milliarden Euro auf 606,9 Milliarden Euro gesunken. 

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 5,1 Prozent beziehungsweise 6,9 Milliarden Euro auf 140,8 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.809 Euro (2021: 1.740 Euro). Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 19,53 Euro je Einwohner über den sechsthöchsten Kassenkreditbestand und mit 433,55 Euro je Einwohner Ende 2022 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten Sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Grund- und Gewerbesteuerhebesätze aller Kommunen 2022 

Wie das Landesamt für Statistik (LSN) mitteilt, lagen im Jahr 2022 bei 67 Prozent der Kommunen in Niedersachsen die Hebesätze für die Gewerbesteuer unter 400 Prozent. Bundesweit hatten 81 Prozent der Kommunen Hebesätze unter 400 Prozent festgesetzt. 

Die höchsten Gewerbesteuerhebesätze wurden in Nordrhein-Westfalen in der Gemeinde Inden im Kreis Düren (650 Prozent) erhoben. Der geringste Hebesatz deutschlandweit war in Langenwolschendorf im Landkreis Greiz in Thüringen (200 Prozent) zu verzeichnen. In Niedersachsen wurde der höchste Gewerbesteuerhebesatz von der Gemeinde Schwerinsdorf im Landkreis Leer (520 Prozent) gemeldet. Dahinter folgten die Gemeinde Wathlingen im Landkreis Celle und die Gemeinde Sande im Landkreis Friesland mit jeweils 500 Prozent. Die Gemeinden Bokensdorf im Landkreis Gifhorn, Waake im Landkreis Göttingen, Grethem und Hademsdorf im Landkreis Heidekreis sowie Steinfeld (Oldenburg) im Landkreis Vechta hatten mit je 300 Prozent die geringsten Hebesätze. 

Bei der Grundsteuer B für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie war der höchste Wert deutschlandweit bei 1.050 Prozent in Lorch im Rheingau-Taunus-Kreis (Hessen) und der niedrigste Wert mit 45 Prozent in Christinenthal im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein). Niedersachsenweit wurde der höchste Hebesatz in Ritterhude im Landkreis Osterholz (640 Prozent), der niedrigste in Gorleben im Landkreis Lüchow-Dannenberg (250 Prozent) erhoben. Insgesamt hatten in Niedersachsen nur zwölf Kommunen einen Grundsteuer B Hebesatz von 600 Prozent oder mehr. 

Im Durchschnitt der 941 Kommunen Niedersachsens betrugen die Hebesätze 396 Prozent für die Grundsteuer A, 445 Prozent für die Grundsteuer B und 407 Prozent für die Gewerbesteuer. 

Kreisumlage – Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover 

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit vier Urteilen vom 15. Mai 2023 (1 A 2684/21 u.a.) entschieden, dass die Klage einer Samtgemeinde und ihrer drei Mitgliedsgemeinden gegen die Festsetzung der Kreisumlage des beklagten Landkreises zulässig und begründet ist, soweit diese über einen Hebesatz von 55,8 vom Hundert der Umlagegrundlagen des Haushaltsjahres 2019 hinausgeht. 

Hintergrund der Entscheidungen ist, dass in dem in Rede stehenden Jahr die Samtgemeinde mit ihren Mitgliedsgemeinden als einzige keine Vereinbarung über Kindertagesstätten mit dem Landkreis abgeschlossen hatte. Der Landkreis erhöhte sodann die Kreisumlage im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung in 2019 noch rechtzeitig vor dem 15. Mai auf 65 Prozent für jene Gemeinden, die die Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung nicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen haben oder aber im Haushaltsjahr 2019 kündigen. 

Im Zuge der Gerichtsverhandlung nahm die Klägerin ihre Klage gegen die gesamte Höhe der Kreisumlage wegen vorgeblicher Verfahrensfehler zum großen Teil zurück. Streitgegenstand war insoweit nur noch die Mehrbelastung durch die Nachtragshaushaltssatzung wegen der nicht abgeschlossenen Vereinbarung über Kindertagesstätten. Aus diesem Grunde trägt die Klägerin 86 Prozent der Verfahrenskosten. 

Positiv an der Entscheidung ist hervorzuheben, dass das Gericht sich konkret mit der materiellen Frage der Höhe der Kreisumlage auseinandersetzt und sich nicht in formalen Verfahrensfragen verliert. Bedeutsam für die Praxis ist der Hinweis, dass es sich um eine alte Rechtslage handelt, die nach der Gesetzesänderung im Jahr 2021 so nicht mehr auftreten dürfte (vgl. hierzu auch Freese, NdsVBl. 2022 S. 75, 78 f.). Die Entscheidung ist daher für aktuelle Diskussionen über eine Mehrbelastung einer kreisangehörigen Kommune wegen des Nichtabschlusses eines Vertrages über die Kindertagesstättenfinanzierung nach § 15 Abs. 4 NFAG neuer Fassung nicht relevant. 

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat mit Schreiben vom 3. August 2023 verschiedene Forderungen zur Anpassung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport erhoben. So sollen insbesondere Änderungen an § 5 NKAG mit Blick auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 bei der Ermittlung von Kostenüber- und -unterdeckungen in der Nachkalkulation vorgenommen werden. Dies entspricht insbesondere einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages. 

Weitere Forderungen betreffen vordringlich den gemeindlichen Bereich. So sollen Bäderbetriebe zur Erhebung des Gästebeitrages beliehen werden können. Weiter wird eine Streichung von § 3 Abs. 4 NKAG gefordert, der ein grundsätzliches Verbot der Übernachtungssteuer für die Kommunen vorsieht, wenn sie einen Tourismusbeitrag oder einen Gästebeitrag erheben. Schließlich soll insbesondere noch eine Ermittlung der Wirkung der NKAG-Novelle 2017 mit Blick auf die Tourismusfinanzierung vorgenommen werden. 

Urteil des BVerwG zur Wirksamkeit der Tübinger Verpackungssteuersatzung 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2022 zur Tübinger Verpackungsteuer geändert und die Tübinger Verpackungssteuersatzung für überwiegend rechtmäßig erklärt. In seinen Ausführungen hebt das BVerwG die Bedeutung des kommunalen Steuerfindungsrechts als eigene Kompetenzgrundlage heraus und erklärt, dass den Kommunen wegen der Bedeutung der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gestaltung ihrer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern keine allzu engen kompetenzrechtlichen Grenzen gesetzt werden dürften. 

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 25. Juli 2023 der Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten zu einer Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt am 2. August 2023 wurde das Beteiligungsverfahren förmlich eingeleitet. 

Änderungen sind beispielsweise hinsichtlich der Flächenneuinanspruchnahme, der Steuerung des Einzelhandels, beim Biotopverbund, bei Natura 2000 sowie dem Fahrrad- und Straßenverkehr und der Windenergie geplant. 

Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine Freifläche in Ortslage in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt (4 CN 5.21). Ob eine Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen sei und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens überplant werden könne, richte sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten. § 13a BauGB umfasse dabei über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen. 

Änderung jagdrechtlicher Verordnungen 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf einer Verordnung zur Neuverordnung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen zugeleitet. 

Der Verordnungsentwurf dient nach Angaben des ML gebotenen Änderungen der Jagdabgabenverordnung und der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen, die mit der Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im vergangenen Jahr eingetreten sind. Zudem beinhaltet der Entwurf die Neuverordnung über den Schießübungsnachweis, in dem die Art und der Umfang des Übungsschießens, Form und Inhalt der Bescheinigung und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden geregelt wird. Die Verordnung über die Jägerund die Falknerprüfung wird an die aktuellen Gegebenheiten für die jagdliche Ausbildung und die Bewertung der Prüfungsabschnitte „Schriftliche Prüfung“ und „Mündlich-praktische Prüfung“ angepasst. 

Wettbewerbsrechtliche Grenzen kommunaler Internetportale 

In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 152/21) mit einem Stadtportal – muenchen.de – auseinandergesetzt, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt und zum Tourismusmarketing abrufbar sind. Das Gericht führt seine Linie fort, wonach der Gesamtcharakter des Angebots nicht geeignet sein darf, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2023 

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen 2023 vorgelegt. Zum Stichtag 31. Januar 2023 waren bundesweit 372.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht; gut ein Drittel sind aus der Ukraine geflüchtete Personen. 

Nach Bundesländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen die großen regionalen Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder Bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst. 

BAföG-Statistik 2022 

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erhalten, davon 141.000 Schüler und 489.000 Studierende. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl der geförderten Schüler um -9 Prozent, die Zahl der geförderten Studierenden stieg um +5 Prozent. Für das Schüler-BAföG, für das die Landkreise zuständig sind, wurden 500 Millionen Euro verausgabt. 

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2022 

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen darüber informiert, dass im Jahr 2022 die Jugendämter bei 62.300 Kindern und Jugendlichen Kindeswohlgefährdungen festgestellt haben. Das waren 2.300 Fälle mehr als im Jahr zuvor (+4 Prozent). In weiteren 68.900 Fällen lag zwar keine Kindeswohlgefährdung aber ein erzieherischer Hilfebedarf vor, eine Steigerung von 2 Prozent. Auch die Zahl der Hinweise an die Jugendämter, bei denen der Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Raum stand, stieg um 3 Prozent auf 203.700. 

Insgesamt ist damit ein erneuter Höchststand erreicht, der den Corona-bedingten Rückgang im Jahr 2021 mehr als wettmacht. Die hohe Belastung der Jugendämter, insbesondere der Allgemeinen Sozialen Dienste, die zudem auch fast in allen Landkreisen mit erheblichem Personalproblemen zu kämpfen haben, wird auch hierin deutlich. 

Referentenentwurf eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vorgelegt, mit dem dezentral gehaltene Gesundheitsdaten (einschließlich Pflege) leichter auffindbar und nutzbar gemacht werden sollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der als Artikelgesetz konzipierte Entwurf insbesondere zum Ziel: 

– dezentral gehaltene Gesundheitsdaten leichter auffindbar zu machen sowie bürokratische Hürden für Datennutzende zu reduzieren;
– die im Forschungsdatenzentrum vorliegenden Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen breiter und schneller nutzbar zu machen;
– die Verknüpfung von Gesundheitsdaten zu erleichtern;
– die Verfahren zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu vereinfachen und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz zu stärken;
– umfassende und repräsentative Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) für die Forschung bereit zu stellen. 

Zur Umsetzung sieht der Referentenentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vor: 

– Einrichtung einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte;
– Ermöglichung einer Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit und der klinischen Krebsregister;
– Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit. 

Mit Blick auf den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist auf die Regelung zu § 303c SGB V-E (Art. 3 Nr. 9b des Entwurfes) hinzuweisen. Durch eine Ergänzung der Nutzungszwecke beim Forschungsdatenzentrum soll der ÖGD die Möglichkeit erhalten, dessen Daten ebenfalls zu nutzen. 

Hitzeschutzplan für Gesundheit 

Zu einem bereits zweiten Treffen zu einem Hitzeschutzplan für Gesundheit hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für den 27. Juli 2023 eingeladen. Die Einladung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Nachdem es bei der ersten Sitzung im Wesentlichen um die Ziele des BMG und Erwartungen an die eingeladenen Institutionen ging, ist nach Auskunft des Deutschen Landkreistages (DLT) beim zweiten Treffen der Hitzeschutzplan für Gesundheit des BMG vom Minister vorgestellt worden. 

Vonseiten des BMG wurde die Erwartung deutlich, dass in naher Zukunft auch kommunale Hitzeschutzpläne obligatorisch werden sollten. Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hat auf die Vielzahl notwendiger neuer Planungen und Konzeptionen für die Kommunen hingewiesen. Neben der kommunalen Wärmeplanung sei dies auch die vom Staatssekretär im BMUV in der Sitzung erwähnten Klimaanpassungskonzepte sowie nunmehr auch Hitzeschutzpläne aus gesundheitlicher Sicht. Dies alles sei unbestreitbar sinnvoll. Es müsse aber auch und gerade aus kommunaler Sicht in einem sinnvollen Ganzen zusammengeführt werden. Bundesminister Lauterbach kündigte zudem an, im Herbst 2023 zu einer Statuskonferenz einzuladen. Hier sollten dann die erreichten Stände dargestellt und möglicherweise weitere Maßnahmen diskutiert werden. 

Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln 

Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpassen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln ist nun im Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2023 veröffentlicht worden. 

KiTa-Qualitätsgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 

Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, mit der der Bund sich für zwei weitere Jahre mit jeweils knapp zwei Milliarden Euro an der Finanzierung nach dem KiTa-Qualitätsgesetz beteiligt, ist in Kraft getreten. Alle Länder haben die entsprechenden Verträge mit dem Bund geändert. 

Artikel 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes enthält die wesentliche Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2023 1,88 Milliarden Euro und im Jahr 2024 1,99 Milliarden Euro zur Verfügung, allerdings erst, wenn alle Länder und der Bund die entsprechenden Verträge geändert haben. Dies ist nun der Fall, in allen Ländern wurden die Änderungen der Verträge mit dem Bund abgeschlossen. 

Die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes“ vom 7. August 2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2013 I Nr. 212). Danach ist die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes am 02. August 2023 in Kraft getreten. 

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Rückzug des Landes aus der Breitbandförderung ein fatales Signal 

„In der Sache ein fatales Signal der Landesregierung für den ländlichen Raum. In der Form inakzeptabel.“ So kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer die Mitteilung des Wirtschaftsministeriums, dass im Landeshaushalt 2024 und in der mittelfristigen Finanzplanung keine Mittel zur Kofinanzierung des Breitbandausbaus eingeplant sind. Die Nachricht ging vergangene Woche per EMail bei den Landkreisen ein. „Damit kündigt das Wirtschaftsministerium ohne Vorwarnung die jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit auf, die ländlichen Räume durch einen Anschluss an das schnelle Internet zukunftsfest aufzustellen. Vor wenigen Wochen noch wurde über eine Neuausrichtung oder gar Intensivierung der Förderung beraten. Von einem Ausstieg des Landes war nie die Rede“, so Meyer weiter. 

Der Bund stellt Fördermittel für den Ausbau unterversorgter Gebiete mit schnellem Internet (graue Flecken) zur Verfügung. Er trägt 50 Prozent der Kosten, 25 Prozent steuert bisher das Land bei, 25 Prozent müssen die Landkreise stemmen. Im Jahr 2022 betrug die Landesförderung 163 Millionen Euro. „Schon das bisherige Engagement des Landes war unzureichend. Der komplette Rückzug aus der Kofinanzierung wird nun dazu führen, dass weite Teile Niedersachsens nicht im erforderlichen Maß erschlossen werden“, so Meyer. 

Bundesmittel in dreistelliger Millionenhöhe drohten zu verfallen, denn die Landkreise befänden sich in einer solch angespannten Finanzsituation, dass sie unmöglich die alleinige Gegenfinanzierung der Bundesmittel gewährleisten könnten. Allein im Landkreis Osnabrück drohten 120 Millionen Euro Bundesmittel wegzubrechen. Das führe dazu, dass dort 13.000 Haushalte und Betriebe nicht den heutigen Erfordernissen entsprechend angeschlossen werden könnten. „Das ist ein herber, nicht zu erklärender Rückschlag gerade für diejenigen Landkreise, die sich in den vergangenen Jahren in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden mit großem finanziellen Engagement auf den Weg in das digitale Zeitalter gemacht haben. Der Landtag ist gefordert, die Entscheidung der Landesregierung zu korrigieren“, erklärte Meyer. 

Referentenentwurf für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat ihre Ablehnung gegenüber dem informell bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) zum Ausdruck gebracht. Ein entsprechendes Schreiben wurde gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) am 21. Juli 2023 an den Niedersächsischen Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi gesandt. 

Die Arbeitsgemeinschaft und die KVN weisen in ihrem Schreiben darauf hin, dass mit der Einführung von Gesundheitskiosken, Gesundheitsregionen und Primärversorgungszentren parallele Strukturen zur bestehenden Regelversorgung geschaffen werden, die diese letztlich schwächen. Insbesondere die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt bei der Gewinnung von qualifiziertem Fachpersonal wird hier als problematisch angesehen. Auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Finanzierung, die z.B. bei den Gesundheitskiosken einen Eigenanteil der Kreise und kreisfreien Städte von 20 Prozent voraussetzt und auch im Bereich der Gesundheitsregionen eine Finanzierung von 50 Prozent der Investitions- und Betriebskosten der Kreise und kreisfreien Städte vorsieht, wird in dem gemeinsamen Schreiben deutlich abgelehnt. 

Finanzierungslage der Krankenhäuser weiter dramatisch 

Die aktuelle Finanzlage der Krankenhäuser in Deutschland ist unverändert dramatisch. Mit Unterstützungsleistungen aus dem Bundeshaushalt ist nicht zu rechnen. Die Bemühungen gegenüber Bund, gesetzlicher Krankenversicherung und Ländern, kurzfristig wirksame Unterstützungsmaßnahmen einzuleiten, muss auf allen Ebenen weiter verstärkt werden. 

Auf Initiative der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) hat ein Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit dem Vorstandsvorsitzenden und Präsidenten der DKG am 17. Juli 2023 stattgefunden. Für die Pressemitteilung der DKG vom 29. Juni 2023, mit der Klinikträger aufgefordert wurden, einen sofortigen Antrag auf Betriebskostenzuschuss und Defizitausgleich bei den kreisfreien Städten und Landkreisen zu stellen, bat die DKG um Verständnis. Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände wurde deutlich gemacht, dass sich eine entsprechende Empfehlung nicht wiederholen dürfe. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat dabei deutlich unterstrichen, dass entsprechend der gefestigten Rechtsauffassung aller kommunalen Spitzenverbände der Sicherstellungsauftrag der Landkreise und kreisfreien Städte nicht die Unterstützung des laufenden Betriebs eines fremden Krankenhausträgers beinhaltet.

DKG und kommunale Spitzenverbände sind sich einig, dass es dringend finanzieller Hilfen bedarf, um die aktuelle, schwierige wirtschaftliche Situation vieler Krankenhäuser zu entschärfen. Soforthilfen sind notwendig, um Insolvenzen von Krankenhäusern zu vermeiden. Dabei müssten auch die Länder ein Interesse haben, die Finanzierungslücke zu schließen, denn auch sie sind wie die Kommunen für die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung verantwortlich. Die DKG plant am 20. September 2023 einen gemeinsamen Aktionstag mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Spitzenverbänden der Trägerorganisationen.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen 

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 7. Juli 2022 (L 8 SO 83/18) die Auffassung formuliert, dass die Leistungen der Tagesbildungsstätte rechtswidrig in Gänze als Eingliederungshilfeleistung finanziert werden, weil für die schulischen Leistungen der Sozialhilfeträger nicht zuständig ist. Bei den Tagesbildungsstätten handelt es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Kinder mit einer geistigen Behinderung, in der alternativ zur Förderschule G die Schulpflicht erfüllt werden kann. Seit dem 1. Januar 2020 sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover) sachlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche und somit auch für die Tagesbildungsstätte zuständig. 

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2017 (B 8 SO 24/15 R), dass es sich bei der Tagesbildungsstätte um eine „Mischeinrichtung“ handelt und insofern eine Abgrenzung des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit in der Schule von den Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs (Eingliederungshilfe) erforderlich ist, hat sich der Niedersächsische Landkreistag (NLT) seit 2019 verschiedentlich an die Landesregierung gewandt. 

Am 3. Juli 2023 hat das Präsidium des NLT nun einstimmig die Forderung an das Land beschlossen, die notwendigen Voraussetzungen für Träger von Tagesbildungsstätten zu schaffen, sich in eine Förderschule G umzuwandeln. Die NLT-Geschäftsstelle hat sich daher an Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg gewandt und darum gebeten, eine finanzielle Regelung für die dreijährige Übergangsfrist bis zum Einsetzen der Finanzhilfe des Landes zu schaffen sowie eine Regelung zum Bestandsschutz für das vorhandene Personal der Tagesbildungsstätten, damit es als Lehrpersonal eingesetzt werden kann.   

„RIT“: Frist wird bis Ende September 2024 verlängert 

Die örtlichen Träger von Kindergärten haben länger Zeit, um im Rahmen des Kindergartenausbau-Programms „RIT“ geförderte Baumaßnahmen abzuschließen. Das Niedersächsische Kultusministerium hat die Frist zum Abschluss von Baumaßnahmen im Rahmen des Programms um weitere zwölf Monate verlängert. 

Damit erhalten die örtlichen Träger deutlich mehr Zeit, um ihre Bauvorhaben fertigzustellen. Neuer Stichtag ist der 30. September 2024 statt bisher 30. September 2023. 

Planungsstand für deutschlandweites Wasserstoff-Kernnetz 

Die Fernleitungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen ersten Planungsstand für das künftige überregionale Wasserstoff-Kernnetz übergeben. Hierzu informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) ergänzend wie folgt: 

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen derzeit bekannte große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so zentrale Wasserstoff-Standorte, bspw. Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Das Kernnetz wird wichtige Wasserstoff-Infrastrukturen, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen, beinhalten. Das Kernnetz wird von den Fernleitungsnetzbetreibern modelliert und bildet das Grundgerüst der Wasserstoff-Infrastruktur, darauf aufsetzend wird es dann in weiteren Stufen weitere Ausbaustufen des Wasserstoffnetzes geben. 

Der kreisscharf ausgestaltete Entwurf des Kernnetzes ist nebst weiteren Informationen zum Ausbau von Wasserstoffnetzen unter https://fnb-gas.de/wasserstoffnetz-wasserstoffkernnetz/ abrufbar. Diese Planungen können auch Auswirkungen für die kommunale Ebene haben. Die Bedeutung von Wasserstoffnetzen wird in der Energiewende und angesichts des möglichen Endes von Gasleitungsnetzen wachsen. Konkrete Berührungspunkte bestehen zur kommunalen Wärmeplanung oder auch zur dezentralen Erzeugung von Wasserstoff, z.B. an den Standorten von Windkraftwerken. Wasserstoffleitungen könnten deshalb zu den maßgeblichen Transportinfrastrukturen der Zukunft gehören. Aus den Planunterlagen ergibt sich eine ganz erhebliche Betroffenheit Niedersachsens. 

Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vorgelegt. Dieses soll als „Solarpaket I“ einen ersten Schritt zur Umsetzung der Photovoltaik-Strategie bilden. Im Wesentlichen ist u.a. vorgesehen: 

  • Freiflächenanlagen stärker zubauen: Die Flächenkulissen innerhalb und außerhalb der Ausschreibungen sollen vereinheitlicht und Anlagen außerhalb der Ausschreibungen in benachteiligten Gebieten ermöglicht werden. 
  • PV-Zubau auf dem Dach erleichtern: Vorgesehen sind hier unter anderem Änderungen bei der Pflicht zur Direktvermarktung, bei den gesetzlichen Anforderungen an die Technik, bei der Vergütung von Dachanlagen auf Gebäuden im Außenbereich und beim Repowering von Dachanlagen. 
  • Mieterstrom vereinfachen und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglichen: Das Gesetz sieht die Einführung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vor, so dass die gemeinsame Eigenversorgung mit Photovoltaik von Eigentümern und Mietern unbürokratisch genutzt werden kann. Außerdem soll das Mieterstrommodell weiter optimiert werden. 
  • Nutzung von Steckersolargeräten („Balkon-PV) erleichtern: Die Anforderungen an Steckersolargeräte sollen vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere den Wegfall der Verpflichtung zur Netzbetreibermeldung und eine Vereinfachung der Meldung im Marktstammdatenregister. 

Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes 

Das Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs wurde am 14. Juli 2023 verkündet und ist überwiegend am 15. Juli 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Erdgas aufrechterhalten und präzisiert. Im Wesentlichen werden Klarstellungen vorgenommen und Maßnahmen ergriffen, damit weitere Beschleunigungen erfolgen, insbesondere auch einzelne Leitungen eine zügige Realisierung erfahren. 

Das Energiewirtschaftsgesetz erhält für das Planfeststellungsverfahren eine Konkretisierung der bisher schon angelegten Zulassung von Anbindungsleitungen für LNG-Anlagen. Das Baugesetzbuch wird in § 245e mit Blick auf die Ausweisung von Windenergieanlagen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz geändert. Die Änderung des § 245e BauGB sieht die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages kritisch. Diese Norm zur Änderung des Baugesetzbuches wurde erst nach der Anhörung im Bundestag an das LNG-Beschleunigungsgesetz „angehangen“ und war daher einer Stellungnahmemöglichkeit des Deutschen Landkreistages (DLT) entzogen. Nach hiesiger Lesart sollen in der Sache bestehende Konzentrationszonenplanungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen ausgehebelt werden. 

Novelle des Klimaschutzgesetzes 

Am 20. Juni 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Ziel der Novelle ist es, den Klimaschutz vorausschauender und effektiver zu gestalten. So sieht der Entwurf vor, dass künftig eine mehrjährige und Sektor übergreifende Gesamtrechnung ausschlaggebend für weitere Maßnahmen ist. Dabei bleiben die Klimaziele Deutschlands unverändert. Die vorgesehenen Änderungen sind insbesondere: 

  • Keine verbindlichen Ziele für einzelne Ressorts 
  • Keine Pflicht für Sofortprogramme 
  • Neues Klimaschutzprogramm 

Neuer Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben dem Deutschen Landkreistag (DLT) einen überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze übermittelt. Der Entwurf enthält u.a. folgende wesentliche Änderungen: 

  • Die Wärmeplanung wird in Deutschland flächendeckend eingeführt, auch für die Gebiete kleiner Gemeinden. Für Gemeinden bis 10.000 Einwohner wird ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt. Zudem wird eine Vorprüfung eingeführt. Außerdem können insbesondere kleinere benachbarte Gemeindegebiete bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und ggf. gemeinsame Wärmepläne erstellen (sog. Konvoi-Verfahren). Die Entscheidung hierüber liegt bei den Ländern. 
  • Die Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen werden angepasst und die bestehenden Regelungen gestrafft. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt werden. Für alle anderen Gemeinden müssen spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden. 
  • Es wird eine Kategorie Wasserstoffnetzgebiet als mögliches Wärmeversorgungsgebiet eingeführt. 
  • Die Wärmeplanung bleibt grundsätzlich ein informelles, strategisches Instrument. Wärmepläne haben keine rechtliche Außenwirkung, es wird aber für die planenden Stellen die Möglichkeit vorgesehen, mittels einer formalen Entscheidung (Satzung, Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung) Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich auszuweisen. Diese Ausweisung unterliegt ggf. der Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung, wenn sie den Rahmen setzt für eine möglicherweise umweltrelevante Inanspruchnahme von Flächen.
  • Verbindliche Dekarbonisierungsvorgaben an Wärmenetze werden flexibilisiert. Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 muss der Anteil mindestens 80 Prozent betragen. 

Eckpunkte für den Aufbau eines Wärmenetzregisters 

Im Zuge der Wärmewende und des damit verbundenen Aus- und Umbaus der leitungsgebundenen Wärmeversorgung spielen die Wärmenetze eine bedeutende Rolle. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) möchte deshalb die Datenlage in Bezug auf die Wärmenetze verbessern und strebt die Einrichtung eines Wärmenetzregisters an. 

Dazu hat das BMWK ein Eckpunktepapier zum Vorgehen für die Schaffung eines Wärmenetzregisters vorgelegt. Darin werden die Notwendigkeit der Schaffung eines Wärmenetzregisters, ein möglicher Ansatz über eine Integration in das Marktstammdatenregister sowie der weitere Prozess zur Ausgestaltung dargestellt.  

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Die Vorschrift verstoße gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und dürfe deshalb nicht angewendet werden. 

Studie „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland“ 

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), das Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung (IAB), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) haben die Ergebnisse der zweiten Befragungswelle der Studie „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland von Beginn des Jahres 2023“ vorgelegt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Obwohl bisher nicht klar ist, ob und für wie lange das derzeit bis März 2024 befristete Aufenthaltsrecht für Ukrainer verlängert werden wird, beabsichtigt mit 44 Prozent fast die Hälfte der Geflüchteten längerfristig – zumindest noch einige Jahre oder sogar für immer – in Deutschland zu bleiben. Das sind fünf Prozentpunkte mehr als bei der ersten Befragungswelle im Spätsommer 2022. Eine große Rolle für die Bleibeabsicht spielen die familiäre Situation und die soziale Integration. 
  • Rund drei Viertel haben eine private Unterkunft gefunden. Die Umzugsmobilität ist hoch: Fast 20 Prozent sind umgezogen, ganz überwiegend innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde. 
  • Bisher absolvieren viele Geflüchtete noch Integrations- und Sprachkurse. Nur 18 Prozent gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbsabsichten für die nähere Zukunft sind deutlich höher. 
  • Während fast alle schulpflichtigen Kinder aus der Ukraine eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wird die Kindertagesbetreuung von weniger Eltern in Anspruch genommen: Nur 58 Prozent der Kinder zwischen drei und sechs Jahren sind in einer Kindertagesbetreuung. 

Einrichtung zentraler Ausländerbehörden 

Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 hat sich der Niedersächsische Landkreistag (NLT) gegenüber dem Niedersächsischen Innenministerium erneut kritisch zur möglichen Einführung zentraler Ausländerbehörden in Niedersachsen positioniert. Hintergrund ist die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene insbesondere mit Blick auf die durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren wieder aufgeflammte Diskussion um die Einrichtung zentraler Behörden. 

Die ablehnende Haltung auch des Präsidiums des NLT, das diese Frage jüngst noch einmal beraten hat, wird insbesondere damit begründet, dass durch eine solche Verlagerung keine wirkliche Entlastung der zuständigen Behörden vor Ort zu erwarten ist. Zudem ist der direkte Kontakt zu den entscheidenden Behörden im Prozess der Fachkräftezuwanderung nicht nur für die größeren Arbeitgeber, sondern auch für die kleinen und mittleren Unternehmen vor Ort von außerordentlicher Bedeutung. Durch die ausschließliche Verlagerung der Erteilung der entsprechenden Aufenthaltstitel auf eine zentrale Behörde würden Doppelstrukturen geschaffen, die bei gleichzeitigem Verbleib aller übrigen ausländerrechtlichen Vorgänge bei den kommunalen Ausländerbehörden dem erklärten Ziel der Effizienzsteigerung zuwiderlaufen würden. 

Referentenentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes 

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) übersandt. Er ist in der vollen Jahreswirkung dauerhaft mit geringfügigen Mehreinahmen von Bund und Ländern sowie kommunalen Mindereinnahmen und dreistelliger Millionenhöhe verbunden. Letztere sind v.a. auf die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sowie der Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen zurückzuführen. 

Mit dem Entwurf werden nachstehende Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden: (Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Millionen Euro) 

Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes 

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) übersandt. Er sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Wirtschaft vor, mit denen auf der anderen Seite erneut erhebliche Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand einhergehen. In der vollen Jahreswirkung ist der Gesetzentwurf für die Kommunen mit Mindereinnahmen von 1,931 Milliarden Euro p.a. verbunden, die v.a. bei der Gewerbesteuer aufschlagen und insbesondere mit der geplanten befristeten Aussetzung der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und der ab 2028 Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag verbunden sind. 

Finanzstatusbericht des Finanzministeriums 2023 

Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages den Bericht „Entwicklung der Hauptfinanz- und Haushaltslage des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen Kommunen – Finanzstatus 2023“ übersandt. Der Bericht wurde am 2. Juli 2023 von der Landesregierung beschlossen. Die Ergebnisse des vorgelegten Berichts basieren auf der Interpretation des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2022. Eine vertiefende Auseinandersetzung wird seitens der kommunalen Spitzenverbände anlässlich der Anhörung zum Landeshaushalt im September im Niedersächsischen Landtag vorgenommen. 

In seinem Fazit kommt das MF – wie in den Vorjahren – zu dem Ergebnis, insgesamt zeigten die beschriebenen Indikatoren, dass die finanzielle Entwicklung sowohl in den vergangenen Jahren als auch aktuell für Land und Kommunen im Einklang mit den für die Verteilungssymmetrie festgelegten Grundsätzen stehe. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Landes- und Kommunalaufgaben werde die vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof (StGH) geforderte Verteilungssymmetrie der finanziellen Ausstattung von Land und Kommunen zur Aufgabenerledigung eingehalten. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung, grundsätzliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Steuerverbundmasse oder in der Höhe der Steuerverbundquote vorzunehmen. 

Kreisumlage 2023 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat dem Niedersächsischen Landkreistag die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2023 (Stand: 1. Juli 2023) übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg zum zweiten Mal in Folge gegenüber dem Vorjahr, diesmal um 0,2 Prozent-Punkte auf nunmehr 45,3 ProzentPunkte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei zwei Landkreisen bei der Durchschnittssatzbildung auch eine Mehrbelastung bei der Kreisumlage wegen nicht abgeschlossener Verträge über Kindertagesstätten enthalten ist. Gleichwohl ist seit dem Jahr 2011 immer noch ein Rückgang von knapp sechs Prozent-Punkten zu verzeichnen. 

Das Umlagesoll stieg 2023 um rund 483 Millionen Euro auf 4.740 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind extreme Steigerungen bei den Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden, die sich um 1.032 Millionen Euro erhöht haben. 

Länderbeschlüsse zur Strukturveränderung im SGB II 

Gegen die Absichtserklärung des Bundes, den Personenkreis der unter 25jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus dem SGB II in die Arbeitsförderung des SGB III zu verlagern, ist bundesweit nachdrückliche Kritik sowohl zum Vorgehen als auch zum inhaltlichen Vorhaben erhoben worden. Die zentralen Kritikpunkte sind unter anderem: 

  • Der auferlegte Sparzwang im SGB II ist angesichts der seit Jahren notleidenden Budgets unter Berücksichtigung der immensen Aufgaben und Herausforderungen nicht mehr nachvollziehbar. Im Gegenteil müssten deutlich mehr Mittel zugewiesen werden. 
  • Es werden nicht die angegebenen 900 Millionen Euro eingespart, sondern im SGB II lediglich 500 Millionen Euro. Darüber hinaus werden die Aufwendungen des Personenkreises künftig aus den beitragsfinanzierten Mitteln des SGB III gedeckt. 
  • Das Vorhaben zerstört die über mindestens 15 Jahre aufgebauten Präventionsketten/- netze, die sorgfältig um diesen Personenkreis aufgebaut wurden und die zuverlässig funktionieren. 
  • In Niedersachsen geht mit diesem Vorhaben eine definitive Zerstörung der Jugendwerkstätten einher, die bisher mit 90 Millionen Euro jährlich für besonders betroffene Jugendliche vorgehalten werden, einschließlich örtlicher Projekte mit Maßnahmenträgern. 
  • Im Kontext der ebenfalls avisierten Kindergrundsicherung führt dieses Vorgehen unter Umständen zu einer unvertretbaren Marginalisierung kommunaler Sozialpolitik insbesondere im Übergang von der Schule zum Beruf. 

Der Niedersächsische Landkreistag hat sich an den Niedersächsischen Arbeits- und Sozialminister gewandt und um Unterstützung gebeten. Ferner haben die obersten Landesbehörden im SGB II gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene einen Beschluss gegen diese Absichtserklärung gefasst und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugeleitet. Gleichzeitig haben die obersten Landesbehörden mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Beschluss zur aufgabengerechten Mittelausstattung im SGB II gefasst und auch diesen an das BMAS gerichtet. 

SGB II – Zusätzliche Verwaltungsmittel für das Jahr 2023 

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darüber informiert, dass eine Änderung in der Eingliederungsmittel-Verordnung beabsichtigt ist, durch die Ausgabenreste in Höhe 200 Millionen Euro vom Eingliederungstitel in den Verwaltungskostentitel umgeschichtet werden. Damit soll dem verstärkten Mittelbedarf aufgrund der im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vorgesehenen Inflationsausgleichprämie begegnet werden. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Beschäftigten in den Jobcentern als Vollzeitäquivalente. In dem BMAS-Schreiben sind die zusätzlichen Ausgabemittel je Jobcenter aufgelistet. 

Der Deutsche Landkreistag begrüßt die zur Verfügung gestellten Ausgabenreste, um die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. Dies greift eine kommunale Forderung auf, da die zusätzlichen Aufwendungen durch den Tarifabschluss die Jobcenter vor finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese zusätzlichen Mittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ausgabenkürzungen im Bundeshaushalt ab 2024 vorgesehen sind. 

Entschließungsanträge zur Notfallversorgung 

Die Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben Mitte Juni einen Entschließungsantrag in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/1597), der die grundsätzlichen Herausforderungen der Sicherstellung der Notfall- und Akutversorgung beschreibt. Er soll die Reformüberlegungen zur Neuausrichtung der Notfallversorgung auf Landes- und Bundesebene politisch begleiten. Einen in Teilen ähnlich lautenden Entschließungsantrag wurde bereits von der CDU-Fraktion (LT-Drs. 19/528) im Februar in das parlamentarische Verfahren eingebracht. 

Im Antrag der Regierungsfraktion wird zunächst auf die angestiegene Inanspruchnahme der Notfallversorgung und die möglichen Gründe verwiesen. Insgesamt werden dann 14 Bitten an die Landesregierung gerichtet. U.a. soll die Landesregierung: 

  • Zusammenschlüsse von bestehenden Rettungsleitstellen mit dem Ziel der Weiterentwicklung zur Gesundheitsleitstelle unterstützen; 
  • einen einheitlichen strukturierten Notrufabfrage- und Dispositionsprozess einführen;
  • aufeinander abgestimmte Ersteinschätzungskriterien für die Zuordnung von Notfällen in die richtige Versorgungsstufe entwickeln und erproben; 
  • auf eine Zusammenführung der Notrufnummer 112 und der 116117 hinwirken und sich gleichzeitig für eine bessere Erreichbarkeit der 116117 einsetzen; 
  • den flächendeckenden Einsatz von Gemeindenotfallsanitäterinnen und Gemeindenotfallsanitäter ermöglichen; 
  • durch Öffentlichkeitsarbeit eine Sensibilisierung der Bevölkerung für die Inanspruchnahme der Versorgungsangebote erwirken. 

Referentenentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG) übersandt. Er sieht unter anderem folgende Änderungen vor: 

  • Möglichkeit von Auskunftssperren im Melderegister gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) werden verbessert. 
  • Regelungen betreffend Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gemäß § 42 BMG werden vor dem Hintergrund der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Bundesmeldegesetz entbürokratisiert. 
  • Regelungen des BMG werden an geänderte Gegebenheiten angepasst, unter anderem die Ermöglichung elektronischer Verfahren bei der Anmeldung bei der Meldebehörde. 

Förderrichtlinien Erschwernisausgleich Pflanzenschutz 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dem Niedersächsischen Landkreistag den Entwurf von Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (FöRL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt. Hierzu hat ML mitgeteilt: 

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung verbietet in § 4 Abs. 1 den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel in Schutzgebieten, unter anderem um für Insekten wertvolle Lebensräume zu erhalten. Zum Ausgleich von Einkommensverlusten für betroffene Landwirtinnen und Landwirte wurde mit den Ländern die GAK-Maßnahme „Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie“ abgestimmt und von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt. 

Die Förderung setzt voraus, dass die bewirtschafteten Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, die in Natura 2000-Gebieten liegen. Die Zahlungen können auch ökologisch wirtschaftenden Betrieben gewährt werden. Insgesamt stehen für Niedersachsen zur Finanzierung Mittel in Höhe von fünf Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung, die zu 60 Prozent aus Bundesmitteln und zu 40 Prozent aus Mitteln des Landes stammen. Die Höhe der Zuwendung beträgt 382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche sowie 1.527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen. 

Urteile des EuGH zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus bei Straftätern 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen verurteilten Straftätern die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann (Az. C-8/22; C-663/21; C-402/22). Er hat klargestellt, welche Schwere einer Straftat hierfür erforderlich ist und welchen Begründungsaufwand die Ausländerbehörden bei einem Widerruf leisten müssen. Die Entscheidung deckt sich weitgehend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 

Breitbandausbau: DIN 18220 für mindertiefe Verlegeverfahren 

Die neue DIN 18220 zu Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren zur Legung von Leerrohrinfrastrukturen und Glasfaserkabeln für Telekommunikationsnetze („DIN Trenching“) ist zum 28. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie wurde unter Einbeziehung kommunaler Baulastträger und der Telekommunikationsbranche erarbeitet und legt erstmals „anerkannte Regeln der Technik“ für die sogenannte mindertiefe Verlegung fest. 

Massive Steigerung der Inobhutnahmen im Jahr 2022 

Die Zahl der Inobhutnahmen in den kommunalen Jugendämtern ist im Jahr 2022 extrem stark gestiegen. Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts gab es eine Steigerung von 40 Prozent der Fälle im Vergleich zum Vorjahr. Das sind insbesondere 17.300 mehr unbegleitete Einreisen Minderjähriger aus dem Ausland. Zur Steigerung tragen aber auch Kindeswohlgefährdung und Selbstmeldung von Kindern und Jugendlichen bei, die um fünf Prozent bzw. vier Prozent gestiegen sind. Zu den genauen Daten liegt kein Bericht des Statistischen Bundesamtes vor. Es sind allerdings mehr Informationen sowie Grafiken in der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts unter nachfolgendem Link abrufbar: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/06/PD23_246_225.html“ 

Die niedersächsischen Zahlen der Inobhutnahmen im Jahr 2022 vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) liegen derzeit noch nicht vor. 

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Intensiver Austausch der Kommunen mit dem Bundeskanzler 

Erstmals seit dem 1. April 2022 gab es wieder ein mehrstündiges Gespräch zwischen Bundeskanzler Olaf Scholz und den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene. Es fand unter Beteiligung von Kanzleramtsminister Wolfgang Schmidt und Staatsminister Carsten Schneider am Nachmittag des 7. Juli 2023 statt, und damit unmittelbar vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause und zwei Tage nach Verabschiedung des Bundeshaushalts im Bundeskabinett sowie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtverabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes. Im Mittelpunkt standen neben einer Einführung des Bundeskanzlers zu einem breiten Themenspektrum die Themen Altschulden und Krankenhausfinanzierung sowie Flüchtlingsfragen. Der Bundeskanzler machte insbesondere bei der Krankenhausfinanzierung und den Flüchtlingsfragen deutlich, dass mit weiteren Bundesmitteln nicht zu rechnen sei. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag u.a. wie folgt: 

Eingangs gab der Bundeskanzler einen mit Handlungserwartungen verbundenen Lagebericht zur Energieversorgung, zur Planungsbeschleunigung, zum Digitalisierungsschub, zur Wärmeplanung und Fernwärmeversorgung, zur Entwicklung des Wohnungsbaus, zur Zuwanderung von Fachkräften, zur Digitalisierung der Ausländerbehörden und zur Verkürzung von Asylverfahren einschließlich der sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab. 

Der Präsident des Deutschen Landkreistages (DLT) Reinhard Sager erwiderte für die kommunalen Spitzenverbände: Er stellte das Ziel, mit dem Bundeshaushalt 2024 die Schuldenbremse einzuhalten, nicht in Frage und unterstützte insoweit den Bundeskanzler. Dies erfordere nach der Zeitenwende-Rede des Bundeskanzlers vom 27. Februar 2022 eine Neupriorisierung bisher wahrgenommener Aufgaben und grundsätzlich ein Abstandnehmen von kostenträchtigen neuen Vorhaben, wozu er insbesondere auch die Kindergrundsicherung zählte. Die Notwendigkeit, Ausgaben einzusparen und Prioritäten neu zu setzen, beträfe alle Ebenen. Die Einsparungen dürften daher nicht dadurch erzielt werden, dass Lasten auf andere Ebenen (also Länder und Kommunen) verlagert würden. In diesem Zusammenhang machte Sager auch deutlich, dass aktuelle Pläne abzulehnen seien, allein aus Gründen des Ausgleichs des Bundeshaushalts für die Betreuung arbeitsloser Jugendlicher 900 Millionen Euro vom aus dem Bundeshaushalt steuerfinanzierten SGB II in die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung und damit zur Bundesagentur für Arbeit zu verschieben. Dabei werde nicht berücksichtigt, welche massiven negativen Folgen das für die jungen Menschen (schlechtere Betreuung, Leistung aus zwei Händen) und auch für die Behörden (doppelter Aufwand) habe. 

Auch kritisierte Sager einen Rückzug des Bundes aus bestehenden Mischfinanzierungen, durch den die Kommunen nach erfolgten Anschubfinanzierungen des Bundes zur Durchsetzung vom Bund gesetzter Standards mit den verbleibenden Dauerbelastungen alleingelassen würden. Als Beispiele nannte er die Kindertagesbetreuung, die Ganztagsschulbetreuung, den Digitalpakt, den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst und die finanzielle Absicherung des zuvor von Scholz hochgelobten Deutschlandtickets. Auch stellte er sich gemeinsam mit DStGB-Präsident Dr. Uwe Brandl Kürzungen bei der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur mit erheblichen Fernwirkungen für die Co-Finanzierung der Länder und private Investitionen entgegen. 

DLT-Präsident Sager leitete dann sehr nachdrücklich auf das Thema Krankenhausfinanzierung über, das derzeit gegenüber der aktuell erörterten Strukturreform vorrangig sei. Hintergrund sei die fehlende Refinanzierung der massiven Kostensteigerungen durch die Inflation und Personalkostensteigerungen. Flächendeckend hätten sehr viele Krankenhäuser unabhängig von ihrer Trägerschaft massive Liquiditätsprobleme, was die Gefahr drohender Überschuldung hervorrufe. Hier drohe ein Flächenbrand. Die kommunalen Träger würden mit Unterstützungsleistungen in erheblicher Millionenhöhe weitestgehend massiv überfordert. Auch private und frei-gemeinnützige Träger wendeten sich zunehmend und mit Unterstützung der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit der Forderung nach finanzieller Unterstützung an die Kreise und kreisfreien Städte wegen deren Sicherstellungsauftrags. Hier sei der Bund zum umgehenden Handeln durch Bereitstellung weiterer Mittel unmittelbar für den laufenden Betrieb als Inflationsausgleich gefordert. Die Kurzantwort des Bundeskanzlers bestand aus den vier Worten: „Das wird er nicht.“ Neue Mittel werde es nur durch eine Beitragserhöhung der gesetzlichen Krankenversicherung geben. 

Die Diskussion zur Flüchtlingsfinanzierung war – auch unter Einbeziehung von Kanzleramtsminister Schmidt – sehr intensiv und detailreich: Von kommunaler Seite wurde die Argumentation des Bundes nicht akzeptiert, die 2020 erfolgte Erhöhung der KdU-Bundesbeteiligung um 25 Prozentpunkte in einen Sachzusammenhang mit der Flüchtlingsfinanzierung zu stellen. Einen solchen Sachzusammenhang gibt es nicht! 2020 ging es um die dauerhafte strukturelle Stärkung der Kommunalfinanzen mit der Alternative: Erhöhung der KdU-Bundesbeteiligung um 25 Prozentpunkte oder hälftige Altschuldenübernahme durch den Bund. Die Entscheidung sei seinerzeit klar zugunsten der Erhöhung der KdU-Bundesbeteiligung einschließlich einer diesbezüglichen Grundgesetzänderung ausgegangen. Dass es auch hier nicht einfach werden wird, zu Verbesserungen zu kommen, wird in der Frage des Bundeskanzlers deutlich: „Wem nehme ich das Geld weg, um es anderen zu geben?“ 

Positionspapier des DLT zur Begrenzung und Steuerung der Fluchtmigration 

Im Vorfeld des am 7. Juli 2023 stattgefundenen Austausches der kommunalen Spitzenverbände mit dem Bundeskanzler hat der Deutsche Landkreistag (DLT) ein aktuelles Forderungspapier zur Begrenzung und Steuerung der Fluchtmigration vorgelegt. Zu den weiteren Einzelheiten hat der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert: 

Das Papier beschreibt einleitend die aktuelle Situation der Zuwanderung mit mehr als 125.000 zugewanderten Personen aus Afghanistan, Syrien und der Türkei allein in den ersten fünf Monaten dieses Jahres und den mittlerweile erschöpften Kapazitäten im Bereich der Unterbringung und Versorgung mit Kinderbetreuungs- und Schulplätzen, unter denen eine gelingende Integration nicht möglich ist. 

Angesichts dessen fordert der DLT Maßnahmen zur Begrenzung und Steuerung der Fluchtmigration wie beispielsweise einen wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen und die Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rates vom 9. Juni 2023. Gefordert wird zudem eine Überprüfung des subsidiären Schutzes als Aufenthaltstitel sowie eine Harmonisierung der Sozialleistungen für Flüchtlinge auf europäischer Ebene. Ferner wird die Beendigung der Aufnahme im Rahmen freiwilliger Programme des Bundes ebenso thematisiert wie die seit langem bekannten Forderungen zur finanziellen Entlastung der Landkreise, insbesondere die auf Dauer angelegte vollständige Übernahme der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft durch den Bund. 

EU-Asylagentur veröffentlicht Jahresbericht über die Asylsituation in der EU 

Die EU-Asylagentur (EUAA) hat ihren Jahresbericht über die Asylsituation für das Jahr 2022 veröffentlicht. In 2022 erreichten Europa insgesamt fünf Millionen Schutzsuchende. Darunter befanden sich etwa vier Millionen Vertriebene aus der Ukraine. 

Die Zahl der Asylanträge in den EU+-Ländern stieg um 53 Prozent auf fast eine Million an. Die wichtigsten Herkunftsländer sind wie in den Jahren 2015 und 2016 Syrien und Afghanistan, daneben aber ein breiteres Spektrum an Herkunftsländern, darunter die Türkei, Venezuela und Kolumbien. Darauf stützt der Deutsche Landkreistag die Forderung nach einer Ausweitung der Liste der sicheren Herkunfts- bzw. Drittstaaten und deren Harmonisierung auf europäischer Ebene. 

Bund-Länder-Einigung auf Eckpunkte der Krankenhausreform 

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben sich am 10. Juli 2023 auf Eckpunkte der geplanten Krankenhausreform geeinigt. Bayern hat dagegen gestimmt, Schleswig-Holstein hat sich enthalten. Das Inkrafttreten ist weiterhin für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Über den Sommer 2023 wollen Bund und Länder gemeinsam einen Gesetzentwurf erarbeiten. 

Der aktuelle Finanzbedarf der Krankenhäuser wird im Papier zwar erwähnt. Es heißt dort: „Im Laufe der Beratungen wird ebenfalls geprüft, ob weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung auch in Bezug auf Tarif- und Inflationsentwicklung der Krankenhäuser außerhalb des Bundeshaushalts notwendig sind.“ Damit, wie auch bereits im Gespräch mit dem Bundeskanzler, wird diese aktuelle Forderung einer wenn überhaupt späteren Prüfung überlassen und zugleich auch deutlich gemacht, dass eine Lösung nur außerhalb des Bundeshaushalts denkbar sei, also eine Finanzierung über die gesetzliche Krankenversicherung. 

Nach einer ersten groben Durchsicht des Eckpunktepapiers ist die Einschätzung, dass sind die maßgeblichen offenen Fragestellungen weitgehend vertagt wurden. Die Reform soll budgetneutral umgesetzt werden, zusätzliche Finanzmittel zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Krankenhäuser angesichts der drastisch gestiegenen Personal-, Energie- und Sachkosten sind nicht erkennbar. 

Vor diesem Hintergrund hat sich der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer auf eine NDR-Anfrage wie folgt geäußert: „Mit großer Sorge sieht der Niedersächsische Landkreistag die Einigung zwischen Bund und Ländern zu Eckpunkten der Krankenhausreform. Die Länder akzeptieren das Reformkonzept des Bundes, obwohl die unstreitig notwendigen Soforthilfen nicht zur Verfügung stehen. Trotz existentieller Nöte vieler Krankenhäuser legt der Bund eine leere Schatulle auf den Tisch, stattdessen kündigt der Minister das Sterben weiterer Kliniken an. Unter der aktuellen Unterfinanzierung leiden auch große und leistungsfähige Krankenhäuser. Es ist unverständlich und unverantwortlich, dass die Länder das akzeptieren. Wir erwarten nunmehr, dass das Land Niedersachsen für die monatlich weiter auflaufenden Defizite eintritt. Auch im Übrigen bleiben die Eckpunkte in vielen Fällen vage und werfen eher Fragen auf, als Antworten zu liefern.“  

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NJABG) sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG), des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) nebst Begründung und die Gesetzesfolgeabschätzung zur Stellungnahme übersandt. 

Die Landesregierung hat den Gesetzesentwurf in ihrer Sitzung am 3. Juli 2023 zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die Änderungen des NDSG (Artikel 4) und des Nds. AGWVG (Artikel 5) waren bereits Anfang 2022 Gegenstand einer Verbandsbeteiligung. Der damalige Gesetzentwurf wurde in der vergangenen Wahlperiode jedoch aus Zeitgründen nicht mehr in den Landtag eingebracht. Die Änderungen werden mit diesem Gesetzentwurf erneut aufgegriffen. Insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen Normprüfung (§ 40 GGO) haben sich im Wesentlichen rechtsförmliche Anpassungen der Änderungsbefehle ergeben. 

Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Paktes für den ÖGD

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund hat das MS insbesondere Folgendes mitgeteilt: 

Die Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes dient der Umsetzung der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es wird insbesondere ein Richtervorbehalt für Fixierungen eingeführt und eine konkrete Regelung zur Eins-zu-eins-Betreuung festgeschrieben. 

Die gesetzliche Änderung des § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) ist erforderlich, da zunehmend Menschen mit psychischen Erkrankungen nach § 18 NPsychKG in Kliniken verbracht werden, ohne dass sie zuvor ärztlich gesehen wurden. Diese Praxis ist rechtswidrig. Ursache der geschilderten Praxis ist unter anderem ein Mangel an Ärztinnen oder Ärzten mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie. 

Das Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst setzt die Verteilung und Verwendung der auf Niedersachsen entfallenden Mittel aus dem mit dem Bund geschlossenen Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen um. Auf Initiative der Länder haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Besetzung der weiteren Stellen in den Jahren 2022 und 2023 mit jeweils 30 Prozent (jeweils 101 Stellen) und in den Jahren 2024 und 2025 mit jeweils 20 Prozent (jeweils 67 Stellen) gestaffelt wird. Im Hinblick auf die bestehende Arbeitsmarksituation mit Fachkräftemangel auch im öffentlichen Gesundheitsdienst bedeutet die nunmehr mögliche Staffelung eine erhebliche Entzerrung und Erleichterung insbesondere für die niedersächsischen Kommunen. 

Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (5. VwVfÄndG) übermittelt. Mit dem Entwurf sollen Regelungen, die aus Anlass der COVID-19-Pandemie durch das Planungssicherstellungsgesetz eingeführt wurden, in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes überführt und damit verstetigt werden. 

Ferner sollen weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen gegenüber und von Behörden geschaffen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Länder die für das VwVfG des Bundes vorgeschlagenen Regelungen übernehmen werden. 

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren verkündet 

Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 7. Juli 2023 in weiten Teilen in Kraft. Neben Fragestellungen der Digitalisierung regelt das Gesetz mit der Neufassung des § 246c BauGB u.a. auch Abweichungen beim Wiederaufbau im Katastrophenfall, eine erneute Ausweitung der TeilPrivilegierung für die Solarenergienutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 9-neu – Agri-PV in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit einem Betrieb) sowie die Verlängerung der Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte.  

Referentenentwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt. In diesem Artikelgesetz wird in Artikel 1 ein Cannabisanbaugesetz neu geregelt. Und Artikel 2 enthält das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinisch und medizinisch wissenschaftlichen Zwecken. In den Artikeln 3 bis 12 werden u.a. das Betäubungsmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Bundeszentralregistergesetz und das Strafgesetzbuch geändert. 

Insbesondere in Artikel 1 – Cannabisanbaugesetz – werden erforderliche Erlaubnisse sowie Überwachungsmaßnahmen geregelt. Diese können und dürften auf landesrechtlicher Grundlage auch auf die Landkreise, beispielsweise die Gesundheitsämter, übertragen werden. 

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) hatte folgenden Beschluss gefasst: Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages nimmt die Vorschläge der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis zur Kenntnis. Der DLT wird in Diskussionen die Sichtweise zur Cannabislegalisierung insbesondere als Träger von Gesundheitsamt und Jugendamt sowie aus Verkehrssicht kritisch einbringen. Eine grundlegende Legalisierung hält er v.a. aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes grundsätzlich nicht für den richtigen Weg. 

Überlegungen für eine Zuständigkeitsverlagerung U25 in das SGB III 

Deutscher Landkreistag (DLT) und Deutscher Städtetag (DST) lehnen in einem gemeinsamen Positionspapier ab, die Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren ab dem Jahr 2025 den Agenturen für Arbeit nach dem SGB III zu übertragen. Für die betroffenen jungen Menschen käme es zu einer massiven Verschlechterung, für die Jobcenter und die Agenturen für Arbeit zu einem erhöhten Aufwand und für das SGB II wäre es nicht zuletzt ein Paradigmenwechsel. 

Gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag wird vom DLT in dem Positionspapier „Arbeitslose Jugendliche brauchen maximale Förderung durch die Jobcenter“ vom 6. Juli 2023 die manifeste Kritik der Landkreise und Städte sowie der kommunalen Jobcenter und gemeinsamen Einrichtungen zusammengefasst. In einem gemeinsamen Schreiben haben DLT und DST die kommunale Position Bundesarbeitsminister Hubertus Heil übersandt. 

Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) nach 2027 

Der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung (SRLE) beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat eine Stellungnahme zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) nach 2027 veröffentlicht. Der Bundesregierung wird empfohlen, sich frühzeitig in die Beratungen einzubringen, um einen pünktlichen Beginn der nächsten Förderperiode zu gewährleisten. 

Inhaltlich und finanziell soll der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) stärker auf Maßnahmen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung ausgerichtet werden. Die Kohäsionsfonds und der ELER sollen zudem stärker aufeinander abgestimmt werden. Falls die Bedeutung der zweiten Säule der GAP weiter abnehme, solle geprüft werden, ob die ländliche Entwicklung auf EU‐Ebene in die Regionalpolitik überführt werden sollte. 

Der Deutsche Landkreistag stellt hierzu in einer ersten Bewertung fest: Der SRLE greift in seiner Stellungnahme die wesentlichen Punkte der aktuellen Diskussion über die Zukunft der zweiten Säule der GAP auf und wird aus diesem Grund ausdrücklich begrüßt. Die Empfehlungen des SRLE entsprechen den Beschlüssen, die der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des DLT in seiner 173. Sitzung vom 25./26. April 2023 gefasst hat. 

Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir hat zwischenzeitlich erklärt, dass ein Abbau der zweiten Säule der GAP derzeit nicht geplant sei. Vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung und der immer geringer werdenden Finanzmittel für die Entwicklung der ländlichen Räume dürfte mittelfristig dennoch damit zu rechnen sein, dass auf europäischer Ebene über eine Überführung des ELER in die Regionalpolitik diskutiert wird. Sollte es dazu kommen, muss darauf geachtet werden, dass ein Einsatz von Mitteln aus dem LEADER-Programm (in allen Fonds als sogenannte CLLD – Community Led Local Development – einsetzbar) verpflichtend vorgesehen wird. 

Bedarfszuweisungen für niedersächsische Kommunen in 2023 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 11. Juli 2023 bekannt gegeben, dass das Land Niedersachsen 39 finanzschwache und überdurchschnittlich hoch verschuldete Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden mit der Gewährung von Bedarfszuweisungen in Höhe von insgesamt mehr als 89 Millionen Euro unterstützen wird. Die Kommunen erhalten die Zuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen in den kommunalen Haushalten, um die Kassenliquidität zu stärken und aufgelaufene Fehlbeträge zurückzuführen. 

Aus den Reihen der Landkreise erhalten die Landkreise Helmstedt (3,72 Millionen Euro), Hameln-Pyrmont (4,62 Millionen Euro), Holzminden (zehn Millionen Euro), Schaumburg (6,64 Millionen Euro) und Lüchow-Dannenberg (3,84 Millionen Euro) Bedarfszuweisungen. Aus den Reihen der kreisfreien Städte fließen zehn Millionen Euro nach Salzgitter und 6,75 Millionen Euro an die Stadt Wilhelmshaven. Der Rest entfällt auf verschiedene kreisund regionsangehörige Gemeinden. 

Europäische Woche der Abfallvermeidung 2023 

Die Europäische Woche der Abfallvermeidung (EWAV) ist Europas größte Kommunikationskampagne zu den Themen Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Ressourcenschonung. In diesem Jahr findet die EWAV vom 18. bis zum 26. November 2023 statt. Die EWAV verfolgt einen dezentralen Ansatz, bei dem Kommunen, Schulen, Unternehmen, Vereine und Einzelpersonen eigene Aktionen gestalten können. In Deutschland wird die EWAV vom Bundesumweltministerium unterstützt und vom Umweltbundesamt fachlich begleitet. 

Das diesjährige Motto der EWAV lautet „Clever verpacken – Lösungen gegen die Verpackungsflut“. Hintergrund hierfür ist laut der EWAV, dass Verpackungen Teil des alltäglichen Lebens sind und eine nützliche und notwendige Funktion haben, ihre Produktion, ihr Transport und letztlich auch ihre Entsorgung die Umwelt aber erheblich belasten. Nach den Angaben der Kommission fallen im Durchschnitt in Europa fast 180 kg Verpackungsmüll pro Kopf in einem Jahr an. Insofern setzt die EWAV den Schwerpunkt auf die Reduzierung von Verpackungen, die Verwendung von Mehrwegverpackungen sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling der angefallenen Verpackungsabfälle – und insofern auf eine Schonung der natürlichen Ressourcen. 

Die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe können sich mit eigenen Aktionen an der EWAV beteiligen. Eine Anmeldung ist unter https://www.wochederabfallvermeidung.de/ beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) möglich. Der VKU koordiniert in Deutschland seit 2014 die EWAV und begleitet die Kampagne medial. Auf der genannten Internetseite finden sich auch weitere Informationen zur lokalen Beteiligung an der EWAV. 

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Ergebnisse der Klausurtagung der Niedersächsischen Landesregierung 

In ihrer Klausurtagung am 2. und 3. Juli 2023 hat die Niedersächsische Landesregierung den Entwurf des Haushalts 2024 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2027 beschlossen. Der Haushalt wird ein Volumen von rund 42,3 Milliarden Euro haben, knapp ein Prozent mehr als im laufenden Haushaltsjahr 2023. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere zwei Punkte bedeutsam: die Pläne der Landesregierung zum Ganztagsausbau und zu den Krankenhausinvestitionen. 

Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ist vorgesehen, dass sich das Land zur Hälfte an der notwendigen Kofinanzierung der Bundesmittel für Investitionen beteiligt. Zur anteiligen Übernahme der Betriebskosten durch das Land ab dem Jahr 2026 ist der Pressemitteilung, die sich auf den Haushalt 2024 bezieht, nichts zu entnehmen. Es gibt aber die Zusage des Landes, zehn Prozent der Bundeszuweisungen zur Finanzierung der Betriebskosten ab 2026 an die Kommunen weiterzuleiten. Die Absicherung dieser in der Landesregierung abgestimmten Position und andere offene Fragen der Ganztagsbetreuung sind Gegenstand von intensiven Gesprächen der kommunalen Spitzenverbände mit Kultusministerin Julia Willie Hamburg. 

Bei den niedersächsischen Krankenhäusern ist zum Abbau des mittlerweile auf drei Milliarden Euro angewachsenen Investitionsstaus vorgesehen, die jährlichen Investitionsmittel dauerhaft auf 230 Millionen Euro zu erhöhen sowie jährlich zusätzlich 75 Millionen Euro dem bestehenden Sondervermögen Krankenhausinvestitionen zuzuführen. Somit stehen ab 2024 jährlich 305 Millionen Euro Investitionsmittel zur Verfügung. Hiervon sollen nach Auffassung der Landesregierung 122 Millionen Euro jährlich von den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover über die Krankenhausumlage finanziert werden. Auf zehn Jahre aufsummiert wären das rund drei Milliarden Euro, davon 1,2 Milliarden Euro kommunal finanziert. Der Pressemitteilung der Staatskanzlei ist zu entnehmen, dass in 2024 davon rund zwei Milliarden Euro bewilligungsfähig gemacht werden sollen. Was damit konkret gemeint ist, erschließt sich nicht auf den ersten Blick und wird in angekündigten Gesprächen mit Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi zu klären sein. 

NLT-Reaktion auf Landespläne zu Ganztagsbetreuung und Krankenhäusern 

„Nach unserer Überzeugung stehen Bund und Land in der Pflicht, den staatlich begründeten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab 2026 finanziell vollständig zu finanzieren. Das ist bisher leider nicht erkennbar“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, in einer ersten Reaktion auf die Beschlüsse der Landesregierung zum Landeshaushalt 2024. Immerhin bekenne sich die Landesregierung mit dem Haushaltsentwurf zu ihrer Mitverantwortung für die Investitionen. Dies müsse auch für verbleibenden Kosten der Kommunen für den Betrieb gelten. „Wir erkennen an, dass nach den bisherigen konstruktiven Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden mit Kultusministerin Julia Willie Hamburg der geplante Haushaltsansatz erhöht wurde“, betonte der NLT-Präsident. Jetzt komme es darauf an, die in den folgenden Gesprächen mit der Ministerin zeitnah die Rahmenbedingungen dauerhaft rechtssicher zu fixieren. „Eltern, Schulen und Kommunen brauchen Gewissheit, um gezielt die notwendigen Vorbereitungen treffen zu können,“ machte Ambrosy deutlich. Er äußerte sich nach einer Sitzung des Präsidiums des NLT am 3. Juli 2023 in Berlin. 

Mit Zurückhaltung nahm das Präsidium die Beschlüsse zur Krankenhausfinanzierung zur Kenntnis. „Angesichts eines anerkannten Investitionsstaus von aktuell drei Milliarden Euro hilft eine Aufstockung des bestehenden Sondervermögens um eine Milliarde in zwei Jahrzehnten nichts. Wir fragen uns, was es bedeutet, es sollten zwei Milliarden Euro im Jahr 2024 ,bewilligungsfähig‘ sein. Die fachliche Prüfung für die Bewilligungsfähigkeit der Maßnahmen ist großteils bereits erfolgt. Jetzt kommt es darauf an, zusätzliches Geld in das System zu bringen. Mit der Fortschreibung des bisherigen Mittelansatzes wird es nicht gelingen, den Investitionsstau aufzulösen,“ kritisierte Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

Landkreise fordern gezielte Regulierung des Wolfsbestandes 

Der Wolf ist in Niedersachsen keine gefährdete Art mehr; ein Bestandsmanagement muss rechtlich möglich sein und der Umgang mit Problemwölfen praxistauglich geregelt werden. Das fordert der Niedersächsische Landkreistag (NLT), dessen Mitglieder sowohl für den Natur- und Artenschutz wie für das Jagdrecht zuständig sind. Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes hat während seiner Sitzung am 3. Juli 2023 in Berlin einen entsprechenden Beschluss gefasst. „Die Wiederansiedlung des Wolfes ist eine Erfolgsgeschichte des Artenschutzes. Die Kehrseite sind zunehmende Angriffe auf Weidetiere, Probleme bei der Deichsicherheit und eine steigende Verunsicherung in der Bevölkerung“, beschrieb NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, die Situation. 

Das NLT-Präsidium schloss sich ausdrücklich der „Uelzener Erklärung“ vom 25. April sowie der Resolution des Landkreises Friesland vom 24. Mai 2023 an. Darin werden Bund und Land aufgefordert, die rechtlichen Möglichkeiten für den Schutz von Menschen und Weidetieren zu nutzen und die Voraussetzungen für ein Bestandsmanagement zu schaffen. „In erster Linie ist die Europäische Kommission gefordert, den Schutzstatus des Wolfs nach EU-Recht zu prüfen und festzustellen, dass der Wolf in Deutschland keine gefährdete Art mehr ist. Das ermöglicht die Änderung von naturschutz- und jagdrechtlichen Bundes- und Landesgesetzen für eine regelhafte Bejagung und die Entnahme sogenannter Problemwölfe. Der NLT stützt die Haltung der Landkreise, die besonders betroffen sind und zugleich gangbare Wege aufzeigen“, erklärte Ambrosy. Die Forderungskaskade an EU, Bund, Land sei notwendig und sinnvoll. „Mit dem Präsidiumsbeschluss zeigen wir sehr konkret und detailliert auf, was von wem zu tun ist“, führte er aus. 

Die Akzeptanz gegenüber dem Wolf sei im ländlichen Raum mit einer hohen Wolfsdichte nicht mehr gegeben. „Die Stimmung kippt. Das muss man wahrnehmen und eine Lösung anbieten“, machte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer deutlich. Zugleich wandte er sich gegen emotionale Zuspitzungen in der Diskussion über den Wolf. „Emotionen sind verständlich und gehören dazu, dürfen aber Grenzen nicht überschreiten. Gute Worte alleine werden der Situation allerdings auch nicht mehr gerecht. Wenn die Landesregierung in dieser Frage einig ist, wie Ministerpräsident Stephan Weil erklärt, dann reicht es nicht, wenn der Umweltminister die leeren Töpfe für eine Entschädigung bei Wolfsrissen auffüllt. Vielmehr müssen die bestehenden Spielräume für den Einstieg in ein gezieltes Bestandsmanagement in Niedersachsen genutzt werden. Die kommunalen Naturschutz- und Jagdbehörden stehen bereit, um ihren Sachverstand für praxistaugliche Lösungen einzubringen. Sie wollen aber nicht allein gelassen werden, wenn es um schwierige Entscheidungen wie Abschüsse geht“, so Meyer. 

Muster einer Hauptsatzungsregelung und Arbeitshilfe zu Hybridsitzungen 

Nach der Zustimmung des Niedersächsischen Landtags am 22. März 2022 zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zur Einführung sogenannter hybrider Sitzungen kommunaler Gremien auch außerhalb der Pandemie-Sonderregelungen erreichten die NLT-Geschäftsstelle Fragen zum Umgang mit den offenen Rechtsfragen und zur Umsetzung der neuen Regelung. Zudem wurde die Geschäftsstelle gebeten, eine Arbeitshilfe mit Musterformulierungen für eine Satzungsregelung zur Verfügung zu stellen. 

Die Geschäftsstelle hat eine umfangreiche Arbeitshilfe zur optionalen Einführung von Hybridsitzungen nach § 64 NKomVG erarbeitet. In Zusammenarbeit mit den gemeindlichen Verbänden wurde zudem eine Musterformulierung für eine Hauptsatzungsregelung in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und nach Beratung in den Gremien des NLT erstellt. Beide Dokumente bieten eine Hilfestellung für die kommunale Praxis, bei dem Thema Video-Sitzungen eine Entscheidung vor Ort zu treffen. Sie sind zeitnah auf der Webseite des NLT als ein Dokument abrufbar unter www.nlt.de > Informationen > Arbeitshilfen > Kommunalrecht; Link: https://link.nlt.de/kg7j. Angesichts zahlreicher offenen Fragen hat der Prozess einige Zeit in Anspruch genommen; zudem musste eine rückwirkende Klarstellung des NKomVG angeregt und abgewartet werden. 

Beschleunigung kommunaler Jahresabschlüsse 

Das niedersächsische Kabinett hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2023 einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung kommunaler Jahresabschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz zur Verbandsbeteiligung freigegeben. 

Mit dem Niedersächsischen Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sollen für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen werden. Eine gemeinsame Umfrage des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und der kommunalen Spitzenverbände hatte dafür dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. 

Finanzierung des ÖPNV und Deutschlandticket 

In einem Schreiben an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene deutlich gemacht, dass sie die weitere Anwendung des Deutschlandtickets bereits ab dem 1. Oktober 2023, spätestens ab dem 1. Januar 2024, derzeit nicht gewährleistet sehen, da sie nicht gesetzlich verankert und finanziell nicht abgesichert ist. Das Schreiben ging nachrichtlich auch an die Länderministerien. Wenn Bund und Länder ein Deutschlandticket haben wollten, dürften sie die finanziellen Risiken und Folgelasten nicht auf die Kommunen abwälzen, sondern müssten seine Finanzierung langfristig sichern – die Länder durch einen gesetzlichen Anwendungsbefehl gegenüber den ÖPNV-Aufgabenträgern in den ÖPNV-Gesetzen der Länder, der Bund durch eine Nachschusspflicht gegenüber den Ländern. 

Die Kommunen selbst könnten die finanziellen Risiken und Lasten eines Deutschlandtickets nicht schultern. Die kommunalen Eigenbeiträge zum ÖPNV seien in den vergangenen Jahren bereits sehr dynamisch gestiegen von 3,07 Milliarden Euro (2017) auf 4,17 Milliarden Euro (2021) um 35,8 Prozent. Weitere Kostensteigerungen durch die Energiekrise und die Folgen des Ukrainekrieges sowie weitere Finanzierungsbedarfe zur Umsetzung der Clean-Vehicles-Directive und der geplanten Verschärfungen des SaubereFahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes seien dabei noch gar nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei die Haushaltslage der Kommunen bereits durch vielfältige andere Aufgaben und Herausforderungen schon jetzt angespannt; für 2023 und die Folgejahre werden weiter steigende milliardenschwere Defizite erwartet. Insofern verschärfe sich die Prioritätenkonkurrenz bei den kommunalen Aufgaben deutlich, wobei anderen Aufgaben und der Sicherung des Bestandsangebots und des Ausbaus des ÖPNV im Zweifel Vorrang eingeräumt werden gegenüber der Umsetzung eines günstigen Deutschlandtickets. 

Nach einer NDR-Berichterstattung, wonach Niedersachsen bei den Landeszuschüssen zum ÖPNV im bundesweiten Vergleich Schlusslicht ist, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer auf Anfrage des NDR am 3. Juli 2023: „Dem ÖPNV kommt eine Schlüsselstellung bei der Verkehrswende zu. Das Deutschlandticket zeigt, dass es gelingt, Menschen zum Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehre zu bewegen. Für die Fläche in Niedersachsen brauchen wir aber einen deutlichen Ausbau des Angebots an Strecken und Taktung, vor allem im Busverkehr und bei modernen Mobilitätsformen. Die ländlichen Räume brauchen hier dringend mehr finanzielle Unterstützung des Landes, so, wie andere Länder es vormachen. Da wir entsprechende Ansätze im Haushaltsentwurf der Landesregierung nicht erkennen können, besteht da noch Redebedarf im Landtag.“ 

KiTa-Notverordnung bis 31. Juli 2024 verlängert 

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 3. Juli 2023 die sogenannte KiTa-Notverordnung zur flexiblen Aufnahme geflüchteter Kinder in Kindertagesstätten bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Ausnahmeregelung war im Zuge der Fluchtbewegungen aus der Ukraine geschaffen worden, um kurzfristig weitere Betreuungsplätze zu ermöglichen. Mit der erneuten Verlängerung der sogenannten KiTa-Notverordnung reagiert das Land auf das fortdauernde Kriegsgeschehen in Osteuropa sowie die weiterhin benötigten kommunalen Betreuungsangebote. 

Während der Laufzeit der Verordnung bleiben Ausnahmen unter anderem bei der Mindestanforderung an Raumgröße und Größe des Außengeländes, der maximalen Gruppenbelegung („+1-Kind-Regelung“) und Wahrnehmung von Aufsichtspflichten „durch andere geeignete Personen“ vorerst bestehen. Die zulässige Höchstzahl an Plätzen pro Kindergartengruppe liegt ursprünglich bei 25, in Krippen bei 15 Kindern. Jedoch dürfen die Gruppen erst dann vergrößert werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Dafür bedarf es keines entsprechenden Antrags. 

Einigung beim EU-Bankenpaket – hier: Fit and Proper 

Das EU-Bankenpaket und seine Erstreckung auf die Sparkassen in kommunaler Trägerschaft stehen seit Jahren auf der Tagesordnung der EU und waren auch Gegenstand der Gespräche des NLT-Präsidiums während des Arbeitsbesuchs in Brüssel vom 23. bis 25. Mai 2023. Am 28. Juni 2023 erfolgte eine politische Einigung zum EU-Bankenpaket. Hinsichtlich des Eignungsbewertungsverfahrens von Leitungsorganmitgliedern (Fit and Proper) konnte eine Beibehaltung des bisherigen Verfahrens erreicht werden. Der im Kommissionsentwurf enthaltene Widerspruch zwischen dem demokratisch legitimierten Prozess zur Besetzung der Verwaltungsratsmitglieder in kommunalen Sparkassen und dem vorgeschlagenen Eignungsbewertungsverfahren wurde aufgelöst. Weder eine aufsichtsbehördliche Vorabprüfung noch eine interne Prüfung der von der Trägervertretung gewählten Verwaltungsratsmitglieder durch die kommunalen Sparkassen wird erforderlich. 

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) informierte den Deutschen Landkreistag (DLT), dass die politische Einigung zum Bankenpaket am 28. Juni 2023 im Trilog zwischen EU-Parlament, -Rat und -Kommission erfolgte. Die Texte liegen noch nicht vor. Aus dem Bundesfinanzministerium konnte der DSGV in Erfahrung bringen, dass die von der EU-Kommission im Oktober 2021 vorgeschlagenen Verfahrensvorschriften nicht vollständig gestrichen wurden, die aufsichtliche Ex-ante-Prüfung für neue Leitungsorganmitglieder aber abgewendet werden konnte. Als Kompromiss ist nur für große Institute (EZBbeaufsichtigt) eine Ex-ante-Informationspflicht (Vorabanzeige) bei Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden an die zuständige Behörde (d.h. die EZB) vorgesehen. 

Für alle Institute soll eine interne Eignungsbewertung der neuen Leitungsorganmitglieder festgelegt werden. Die vom DSGV und den kommunalen Spitzenverbänden in die Diskussion eingebrachte Ausnahmevorschrift für Institute, die keinen Einfluss auf die Auswahl der Leitungsorganmitglieder haben, ist Teil der Einigung geworden. Die Aufnahme dieser Ausnahmevorschrift ist besonders positiv und wichtig für die kommunalen Sparkassen, um aus der institutsinternen Eignungsbewertung für Verwaltungsratsmitglieder rauszukommen. National muss das entsprechend umgesetzt werden. 

Positionspapier zur Mittelausstattung der Jobcenter 

Ein gemeinsames Positionspapier mit dem Titel „Für eine gute Mittelausstattung der Jobcenter“ haben der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und die Bundesagentur für Arbeit am 29. Juni 2023 veröffentlicht. Hintergrund sind die nach wie vor unzureichende Finanzausstattung der Jobcenter und die derzeit laufenden Haushaltsverhandlungen im Bund. Im Papier wird eine bessere finanzielle Ausstattung der über 400 Jobcenter gefordert. Die Bundespolitik wird aufgerufen, den berechtigten Anliegen der Jobcenter nach einer auskömmlichen Mittelausstattung zu entsprechen und deren Bedarfe anzuerkennen. Beim Bürgergeld handele es sich um das zentrale Sozialsystem für derzeit 5,7 Millionen Menschen. Ihnen eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu bieten, um den Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Transferleistungen sichern zu können, sei ein wesentliches Ziel deutscher Sozialpolitik. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hingegen annähernd zeitgleich und ohne Abstimmung mit den Ländern informiert, dass im Bundeshaushalt 2024 und zur mittelfristigen Finanzplanung des Bundes Einsparungen und Änderungen beabsichtigt sind. Ab dem Jahr 2024 soll der Eingliederungstitel im SGB II um 500 Millionen Euro gekürzt werden. Ab 2025 soll die Zuständigkeit für die Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren auf die Agenturen für Arbeit nach dem SGB III übertragen werden. Dies stelle eine vermeintliche Einsparung im SGB II um weitere 900 Millionen Euro jährlich dar. 

Die Ankündigung der strukturellen Veränderungen im SGB II ohne vorherige fachliche Debatte hat auf allen Ebenen zu Irritation und Kritik geführt. Die Ausklammerung eines großen Personenkreises aus dem SGB II stellt einen Schritt in die Vergangenheit auf den Rechtszustand vor 2005 dar und verschlechtert die guten Strukturen für Kindern und Jugendliche im SGB II gerade am Übergang von der Schule zum Beruf. Neben der Schaffung neuer Schnittstellen sind die strukturellen Verwerfungen und Folgen noch nicht absehbar. Deutscher Landkreistag und Niedersächsischer Landkreistag lehnen nachdrücklich die Änderungen ab, die überraschend und ohne fachliche Beratung beschlossen werden sollen. 

Eckpunkte für ein Gesetz für weniger Verpackungsmüll 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat Eckpunkte für ein Gesetz für weniger Verpackungsmüll vorgelegt. Das Papier sieht fünf Maßnahmen vor: 

1. Stärkung der Wahlfreiheit der Verbraucher in Supermärkten durch die Pflicht, in fünf Getränkesegmenten (Wasser, Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch) künftig jeweils auch mindestens ein Mehrwegprodukt anzubieten.
2. Die Rückgabe von Pfandflaschen soll dergestalt erleichtert werden, dass alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² künftig alle Pfandflaschen zurücknehmen sollen.
3. Das seit dem 1. Januar 2023 verpflichtende Mehrwegangebot für Speisen und Getränke bei To-Go soll auf alle Materialien ausgeweitet werden und nicht mehr nur wie bisher auf Einwegkunststoffe bezogen sein. Erste Erfahrungen mit der erst seit einem halben Jahr geltenden Regel hätten gezeigt, dass die Anbieter zwar auf Kunststoffe verzichteten, aber dafür auf andere Einwegverpackungen aus Kunststoff, Aluminium oder Karton auswichen.
4. Bei einem Verzehr von Lebensmitteln vor Ort sollen künftig keine Einwegverpackungen mehr zugelassen sein.
5. Mit Blick auf den Verbraucherschutz soll es künftig unzulässig sein, die Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung zu verringern („Schluss mit Mogelpackungen“). 

Das Ministerium hat darüber hinaus eine Liste von häufig gestellten Fragen und Antworten zusammengestellt. Diese Liste ist unter folgendem Link zu erreichen: https://www.bmuv.de/service/fragen-und-antworten-faq/abstimmung-des-entwurfs-einesdritten-gesetzes-zur-aenderung-des-verpackungsgesetzes-gesetz-fuer-weniger-verpackungsmuell“ 

Sanierung kommunaler Einrichtungen 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat zwei Projektaufrufe zur energetischen Sanierung kommunaler Einrichtungen und zur Anpassung von Städten und Gemeinden an den Klimawandel veröffentlicht. Dies betrifft das mit 400 Millionen Euro dotierte Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“. Damit sollen Städte, Gemeinden, aber auch Landkreise, soweit sie solche Einrichtungen betreiben, bei der energetischen und baulichen Sanierung dieser Einrichtungen unterstützt werden. Die Förderung konzentriert sich auf Gebäude, die nach der Sanierung hohen energetischen Standards genügen müssen. 

Bei dem Bundesprogramm „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ soll ein Beitrag zur klimagerechten Stadtentwicklung durch die gezielte Entwicklung der grünblauen Infrastruktur geleistet werden. Dafür stehen in den Jahren 2023 bis 2026 200 Millionen Euro zur Verfügung. 

Kommunen können in beiden Programmen Interessenbekundungen für zukunftsweisende Projekte bis zum 15. September 2023 einreichen. Die Projektaufrufe und weitere Informationen finden sich auch auf der Webseite des mit der Umsetzung der Projekte beauftragten Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumentwicklung (BBSR): www.bbsr.bund.de/sjk2023 sowie www.bbsr.bund.de/klima-raeume

Gegenseitige Unterstützung im Tierseuchen-Krisenfall 

Der Landkreistag Brandenburg war zwischenzeitlich aus dem Rahmenübereinkommen über die gegenseitige Unterstützung im Tierseuchen-Krisenfall ausgetreten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat nun darüber informiert, dass der Landkreistag Brandenburg durch Gremienbeschluss dem Rahmenübereinkommen wieder beigetreten ist. 

Aus Sicht des DLT sind für ein Wirksamwerden dieses Wiederbeitritts keine weiteren Formalien oder Beschlüsse notwendig. Diese Mitteilung dient mithin ausschließlich der Unterrichtung über die erfreuliche Tatsache, dass nunmehr wieder alle 294 Landkreise bzw. alle 13 Landesverbände an dem Rahmenübereinkommen mitwirken. Entsprechende Hilfeleistungen niedersächsischer Landkreise und der Region Hannover in Brandenburg können damit wieder über das Übereinkommen abgewickelt werden. 

Energiezuschuss für Kultureinrichtungen durch das Land Niedersachsen 

Das Land Niedersachsen stockt auf Antrag die Bundesförderung des Kulturfonds Energie auf jeweils die volle Höhe der förderfähigen Mehrkosten durch zusätzliche Landesmittel auf. Darüber hat das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) informiert. 

Das Land Niedersachsen stockt bei der Förderung der Kultureinrichtungen des Kulturfonds Energie des Bundes die prozentuale Förderung auf – bei öffentlich getragenen Kultureinrichtungen von 50 auf 100 Prozent und bei privaten Kultureinrichtungen von 80 auf 100 Prozent. So wird jeweils die volle Höhe der förderfähigen Mehrkosten übernommen. Alle weiteren Rahmenbedingungen des Kulturfonds Energie werden unverändert auf das Komplementärfinanzierungsprogramm angewendet. Dafür stellt Niedersachsen vier Millionen Euro bereit. Der niedersächsische Energiezuschuss für Kultureinrichtungen ist ausschließlich für Kultureinrichtungen zugänglich. Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung, welche den Mehrbedarf für netzbezogenen Strom, Gas und Fernwärme zur Deckung der Energiekosten anteilig bezuschusst. Anträge können unter: https://www.nbank.de/Service/Aktuelles/Niedersachsens-Energiezuschuss-fProzentC3ProzentBCr-Kultureinrichtungen/“ gestellt werden. 

Beschränkung der Trinkwasserverwendung bei Wasserknappheit 

Seit dem Jahr 2018 sind große Teile Deutschlands von einer Zunahme von Hitzeereignissen und Tagen ohne Niederschlag betroffen. Vor diesem Hintergrund haben die drei kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene sowie der Verband kommunaler Unternehmen eine Praktiker-Arbeitsgruppe eingerichtet, um eine vorausschauende Auseinandersetzung mit möglichen (lokalen) Nutzungsbeschränkungen und Verwendungsverboten aufgrund von Hitzeperioden vorzunehmen. Zwei Dokumente sollen Akteuren Orientierung zu folgenden Fragen geben: 

  • Welche Indikatoren unterstützen die Lagebewertung in der langfristigen Betrachtung, der Frühwarnung und bei akutem Handlungsbedarf und helfen bei der Entscheidung, wann Einschränkungen der Wassernutzung erforderlich werden? 
  • Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Wasserbehörden, Gebietskörperschaften und Wasserversorger? Und wie können Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote rechtlich zulässig gestaltet werden? 
  • Welche konkreten Fragen stellen sich in der Praxis für die jeweiligen Akteure? Gibt es gute Praxisbeispiele, die weiterhelfen können? 
  • Welche Rolle spielt die Kommunikation? 

Die im Entwurf vorliegende Handreichung liefert erste Antworten und juristische Einordnungen. Mögliche Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote stellen dabei nur die Ultima Ratio im Sinne eines letzten Bausteines am Ende einer Handlungskette dar. Wasserversorgungskonzepte auf Ebene der Länder und Landkreise wie auch die mittlerweile verabschiedete „Nationale Wasserstrategie“ bilden einen übergeordneten Rahmen. 

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt. Ausweislich der Gesetzesbegründung hätten sich die Regelungen des NHundG im Sinne der Gefahrenvorbeugung und der Abwehr von Gefahren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind, grundsätzlich bewährt. Mit den beabsichtigten Gesetzesänderungen solle allerdings das Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Belange der Hundehalterin oder des Hundehalters, aber auch des Wohls des Hundes, das zwischenzeitlich identifiziert worden ist, im Gesetz aufgegriffen werden. Ziel des Gesetzes sei es, dies unter Einhaltung des hohen gefahrenabwehrrechtlichen Standards des Gesetzes in die gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen zu integrieren. 

Nach einer vorläufigen Bewertung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hält das ML grundsätzlich an der bisherigen Systematik des Gesetzes fest. Die bisher in einem gesonderten Paragraphen vorgesehene Feststellung der Gefährlichkeit wurde in die Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt integriert. In § 9 NHundG-Entwurf werden nunmehr sämtliche Regelungen über den Halterwechsel zusammengefasst. § 14a NHundG-Entwurf sieht eine Regelung zum Widerruf einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 NHundG vor. Sofern eine gesteigerte Aggressivität des Hundes nicht mehr vorliegt, kann die Anordnung der Fachbehörde daher zukünftig widerrufen werden. Damit regiert der Gesetzgeber auf die bisher sehr restriktive Rechtsprechung des OVG Lüneburg. Dies stellt eine langjährige Forderung aus der Praxis dar. Nicht aufgenommen worden ist hingegen die vom NLT geforderte Rechtsgrundlage für eine rechtssichere Tötung nicht resozialisierbarer Hunde. 

Düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat einen weiteren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Das ML hat dazu ergänzend auf Folgendes hingewiesen: 

„Die Entwürfe der Gebietskulissen (vgl. Artikel 1 Nr. 2 des Verordnungsentwurfes) sind unter der Internet-Adresse https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ einzusehen.“ 

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) haben ein Dokument „Vorgehensweise und Durchführung der Überprüfung der Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete für Niedersachsen“ – AVV GeA 2022 – erstellt. Hintergrund ist die geplante Überprüfung und Anpassung der mit Nitrat belasteten Gebiete, die in der Verordnung vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246) ausgewiesen worden ist. 

Anhörung und weiteres Verfahren zum Gebäudeenergiegesetz 

Nachdem die Koalitionsfraktionen sich Mitte Juni auf einen Kompromiss zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) geeinigt hatten, hatte der zuständige Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene am Freitag, 30. Juni 2023, mittags, sowohl einen auf dieser Grundlage geänderten Gesetzentwurf sowie eine Formulierungshilfe des Bundeswirtschaftsministeriums für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP übermittelt. Die Anhörung zu diesen umfangreichen Dokumenten fand am Montag, 3. Juli 2023, statt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen der Anhörung zunächst die unzumutbaren Umstände des Anhörungsverfahrens kritisiert. 

In der Sache begrüßten die kommunalen Spitzenverbände maßgebliche Verbesserungen gegenüber dem Ausgangsgesetzentwurf, insbesondere die vorgenommene Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung. Begrüßt wurde zudem die nunmehr verbesserte Technologieoffenheit des GEG u. a. durch die Berücksichtigung von Biomasse und den Wegfall entsprechend limitierender Regelungen. In Bezug auf die verbesserte Umsetzungsfähigkeit begrüßten die kommunalen Spitzenverbände den Wegfall bestimmter Zwischenziele bis 2030 wie beispielsweise die ursprüngliche Forderung, bis dahin 50 Prozent der genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Dennoch verbleiben weitere zu detaillierte Regelungen wie beispielsweise die vorgesehenen neuen Maßnahmen für bestehende Heizungsanlagen oder zur Gebäudeautomation, die jeweils in den vorgesehenen Fristen nicht umsetzbar sind. 

Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Antrag eines Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Deutsche Landkreistag hat den Beschluss des BVerfG nachdrücklich begrüßt und mit Recht hervorgehoben, dass in der Vergangenheit nicht nur die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Abgeordneten, sondern auch die Beteiligungsrechte der kommunalen Spitzenverbände immer wieder verletzt wurden.  

                                

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Stellungnahme zu den niedersächsischen Umsetzungsgesetzen zum WindBG 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) lehnt ein zeitliches Vorziehen der Bundeszielvorgaben für die Windplanung und die dadurch drohende Superprivilegierung ab. Das hat die AG KSV mit einer ausführlichen Stellungnahme zu den Entwürfen der drei Umsetzungsgesetze „zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen, zur finanziellen Beteiligung am Ausbau erneuerbarer Energien und zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes“ deutlich gemacht. Zudem hat sie grundsätzliche Bedenken zur Gesetzgebungskompetenz des Landes sowie im Hinblick auf den Eingriff des Landes in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Planungshoheit) durch eine ganze Reihe von Regelungen im Zusammenhang mit der Windenergieplanung vorgetragen. Darüber hinaus werden (gesetzliche) Klarstellungen zum Umgang mit Höhenbeschränkungen insbesondere aufgrund von Belangen der Luftfahrt bzw. militärischer Belange eingefordert. Nach Vorstellung der Kommunen müssen auch diese Flächen jedenfalls teilweise anrechenbar sein. 

Zum Niedersächsischen Beteiligungsgesetz (Artikel 2) hat sich die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Ausführungen der beiden gemeindlichen Verbände angeschlossen und im Hinblick auf gemeindefreie Gebiete nur ergänzend eine Regelung für die Kreisebene angemahnt. 

Zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes ist kritisiert worden, dass der Entwurf die bewährten und sinnhaften Regelungen der Raumordnung schwächt. Die Regelung in § 2 des Entwurfs zum Verhältnis des Windflächen- zum Solarenergieausbau wird von NLT begrüßt. Hier bedarf es aber noch weiterer Sicherungsinstrumente, um während der Aufstellung der Teilpläne Wind eine alternative Inanspruchnahme der avisierten Flächen durch PV-Anlagen sicher zu verhindern. Die verkürzten Fristen bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wurden als praxisfern kritisiert. Die Ermöglichung eines Teilplanes Wind wird als Forderung des NLT ausdrücklich begrüßt. 

Kein Vorziehen der Superprivilegierung auch bei Länderöffnungsklausel 

Zu den Entwürfen des Niedersächsischen Umweltministeriums zum Windenergieausbau hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) in persönlichen Gesprächen wie auch schriftlich sehr kritisch Stellung genommen (vgl. vorstehenden Bericht sowie NLT-Aktuell 18/2023, Seite 3). Nunmehr haben die Mitglieder der Task-Force Energiewende – Minister Christian Meyer, Ministerin Miriam Staudte, Minister Olaf Lies – in einem gemeinsamen Schreiben am 26. Juni 2023 versichert, dass sie die sogenannte Superprivilegierung nicht vorziehen wollen, auch wenn dies eine noch nicht beschlossene Länderermächtigung ermöglichen sollte. Vielmehr sollen die Rechtsfolgen der Regelung des Bundes wie vorgesehen Ende 2027 und Ende 2032 eintreten. 

Man werde eindeutig klarstellen, dass die Superprivilegierung frühestens am 1. Januar 2028 und auch nur dann eintritt, wenn im jeweiligen Planungsraum, entsprechend dem 1,7 Prozent-Zwischenziel des Bundesgesetzes, weniger ab 77,3 Prozent des zugewiesenen regionalen Teilflächenziels erfüllt werden. Klar sei aber auch und mit dem Koalitionsvertrag sowie mehrfach in der gemeinsamen Pressemitteilung und mit allen Gesetzentwürfen kommuniziert, dass man das 2,2 Prozent-Ziel für Niedersachsen (ohne Rechtsfolge des Bundes) bis Ende 2026 gemeinsam erreichen wolle. Auch vor dem Hintergrund, dass die regionalen Zwischenziele rechtsverbindlich bis 31. Dezember 2027 erreicht sein müssen, nicht selten jedoch Klagen gegen die RROP oder Teilpläne Windenergie zu erwarten sind, rate man dringend dazu, möglichst frühzeitig bis Ende 2026 die notwendigen Festlegungen in den Planungsräumen zu treffen. Denn erfolgreich beklagte Teilpläne oder RROPs führten zum Verfehlen der Bundesvorgaben mit entsprechenden Rechtsfolgen! 

Der weitere Fortgang des Verfahrens wird auch Gegenstand der Erörterungen in der kommunalen Umsetzungsgruppe der Task-Force-Energiewende am 4. Juli 2023 sein.  

Änderung der NBauO/vorübergehende Nutzungsänderung von Räumen 

Der Niedersächsische Landtag hat am 20. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung mit Änderungen beschlossen (LT-Drucksache 19/1616). Durch das Gesetz werden u.a. Abstandsvorschriften für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen im Hinblick auf die Energiewende angepasst und die Vollzugshinweise für den Umgang mit vorübergehenden Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen durch gesetzliche Regelungen zur Antragstellung und zum Verfahren ergänzt. 

Dem Schriftlichen Bericht (LT-Drucksache 19/1639) zufolge waren die letztlich vom Ausschuss mehrheitlich empfohlenen Regelungen zu den Scheunenfesten im Ausschuss umstritten. Während auf der einen Seite die Regelungen als guter Kompromiss zwischen Verfahrenserleichterungen und Gewährleistung der Sicherheit bewertet wurden, wurde auf der anderen Seite die Gefahr einer uneinheitlichen Handhabung durch die einzelnen Bauaufsichtsbehörden mit der Folge gesehen, dass in Einzelfällen eine Erleichterung für die Betroffenen nicht eintreten werde. 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte bereits in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Regelungen zu Scheunenfesten für den Laien weiterhin nur schwer verständlich seien. Insofern sei ein Leitfaden notwendig, der in verständlicher Form darstelle, was wer rechtlich zu tun und zu lassen habe, damit Scheunenfeste unkompliziert, aber sicher stattfinden könnten. 

Gemeinschaftsaufgaben und der Städtebauförderung 

Die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben sich in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Christian Lindner sowie die zuständigen Fachminister gegen eine Kürzung der Mittelausstattung der Gemeinschaftsaufgaben und der Städtebauförderung im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts 2024 ausgesprochen. Sie würde eine über den Bundeshaushalt hinausgehende kumulative Wirkungen entfalten. 

Für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturen (GRW), die im Bundeshaushalt 2023 mit 647 Millionen Euro etatisiert ist, würden die bekannt gewordenen Absichten nahezu eine Halbierung bedeuten. Für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) und den Sonderrahmenplan ländliche Entwicklung (2023: 1,2 Milliarden Euro) wäre es eine Minderung um ein Viertel. Für die Städtebauförderung (790 Millionen Euro) bedeutete die Kürzung faktisch die Streichung eines der drei Teilprogramme Lebendige Zentren, Wachstum und Erneuerung oder Sozialer Zusammenhalt. Mit der Kürzung der Bundeszuschüsse würden die korrespondierenden Ländermittel (66 Prozent bei der Städtebauförderung inklusive der kommunalen Eigenmittel, 40 Prozent bei der GAK und 50 Prozent bei der GRW) ebenfalls entfallen. Damit würden in der Summe mehr als 2,3 Milliarden Euro öffentliche Fördergelder fehlen. 

Die Niedersächsische Allianz Ländlicher Raum unter Beteiligung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wird sich zudem flankierend mit einem Appell an die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten wenden. Dieser soll verdeutlichen, dass die Kürzung der GAK-Mittel eine massive Schwächung der ländlichen Räume bedeuten würde und das Vorhaben des Bundesfinanzministeriums der verfassungsrechtlich gebotenen Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse diametral entgegensteht. Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass die GAK-Mittel neben der Agrarstruktur auch den Küstenschutz erfassen und die Niedersächsische Allianz Ländlicher Raum eine Kürzung in diesem für den Bevölkerungsschutz an der Küste elementar wichtigen Bereich für gefährlich und unverantwortlich hält. Schließlich wird der Appell klar darauf hinweisen, dass im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien unter Abschnitt III – Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) ausgeführt ist, dass die Koalition für neue Aufgaben wie Naturschutz und Klimaanpassung zusätzliche Finanzmittel im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stellen will. 

Halbzeitbewertung des EU-Haushalts durch die Europäische Kommission 

Die Europäische Kommission hat ihre Halbzeitbewertung des mehrjährigen Finanzrahmens vorgelegt. Nach den Vorschlägen soll eine Aufbaufazilität für die Ukraine begründet und mit 50 Milliarden Euro für Zuschüsse und Garantien ausgestattet werden. Für die Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Migrationspolitik und für eine Krisenreserve werden zusätzliche Mittel i.H.v. 15 Milliarden Euro vorgesehen. Eine Plattform für strategische Technologien für Europa soll u.a. unter Einsatz von Kohäsionsmitteln Investitionen in kritische Technologien (u.a. Digitalisierung und Biotechnologie) befördern. Weitere Mittel i.H.v. 18,9 Milliarden Euro dienen zur Deckung der Kosten in Zusammenhang mit den Schulden für den Wiederaufbaufonds. 

Die Europäische Kommission greift mit den vorgelegten Maßnahmen eine Vielzahl von Vorschlägen aus der von Landrat Thomas Habermann (Rhön-Grabfeld) vorgetragenen Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (AdR) auf, die am 24. Mai 2023 angenommen wurde. 

Der Deutsche Landkreistag hält es für fraglich, ob die erforderliche Finanzierung tatsächlich sichergestellt werden kann. Die Vorschläge machen zusätzliche Mittel von mindestens 66 Milliarden Euro erforderlich, die größtenteils aus BNE-Eigenmitteln, also Beiträgen der Mitgliedstaaten stammen sollen. Es ist damit zu rechnen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland) sich gegen eine Erhöhung der Mittel aussprechen wird. Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte einige Tage vor der Vorlage der Vorschläge eine Aufstockung des EU-Budgets bereits abgelehnt. 

Überarbeitung der allgemeinen De-minimis-Verordnung 

Die EU-Kommission hat einen zweiten Entwurf zur Überarbeitung der allgemeinen De-minimis-Verordnung vorgelegt. Darin greift sie erfreulicherweise die Forderung des Deutschen Landkreistages nach einer „echten Bagatellgrenze“ auf. Der Schwellenwert für Deminimis-Beihilfen soll daneben inflationsbedingt auf 300.000 Euro angehoben und ein verpflichtendes Register für De-minimis-Beihilfen eingeführt werden. 

Entwurf der neuen De-minimis-Verordnung für DAWI 

Die Bundesregierung hat am 31. Mai 2023 zum Entwurf der neuen De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) der EUKommission vom 19. Januar 2023 Stellung genommen. Darin hält sie ebenso wie der Deutsche Landkreistag (DLT) den erhöhten De-minimis Schwellenwert von 650.000 Euro für zu niedrig und fordert eine Erhöhung auf einen Betrag zwischen 800.000 Euro und einer Million Euro. Zudem lehnt sie ebenfalls ein verpflichtendes De-minimis-Register ab. 

Dies sei bei einem föderalen Staat wie Deutschland mit über 10.000 Kommunen weder praktikabel noch diene es dem Sinn und Zweck der Verordnung. Auch die Bundesregierung greift den DLT-Vorschlag der Einführung einer Bagatellgrenze für sehr kleine Beihilfenbeträge auf, führt hierzu aber beispielhaft Beihilfen im Wert von 50-100 Euro für Energieeffizienz-Beratungen für KMU an. Daneben fordert sie eine zukünftige Abstellung von De-minimis-Regelungen auf Kalenderjahre anstatt auf Steuerjahre, u.a. um unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für Unternehmen zu vermeiden. 

Bauvergabe- und Bauvertragsrecht: keine Verlängerung der Sonderregelung 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat mitgeteilt, dass die Sonderregeln zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen bei Baumaterialien infolge des Ukraine-Krieges nicht über den 30. Juni 2023 hinaus verlängert werden. Die Mitteilung erfolgte gegenüber dem Deutschen Landkreistag. 

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt 

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Juni 2023 passieren lassen. In einer begleitenden Entschließung (BR-Drs. 220/03 (Beschluss) fordert die Länderkammer weitere, strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen, ohne diese allerdings zu benennen. Darüber hinaus hält der Bundesrat eine Reform der Notfallversorgung für dringend erforderlich, die Patienten in die richtige Versorgungsebene steuert und Krankenhäuser entlastet. Er bemängelt, dass mit dem PUEG eine Regelung zu § 120 Abs. 3b SGB V getroffen wurde, die dem entgegenläuft. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Regelung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken. 

Das Inkrafttreten der Regelungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehen:
– Der reguläre Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert und gestaffelt; Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
– Die Anhebung der Leistungszuschläge in Pflegeheimen sowie des Pflegegeldes im ambulanten Bereich und der Sachleistungen erfolgt zum 1. Januar 2024, die Dynamisierung der stationären und ambulanten Leistungen zum 1. Januar 2025 und 1. Januar 2028.
– Den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es ab 1. Juli 2025, für Eltern pflegebedürftiger Kinder und junger Erwachsener mit Pflegegrad 4 oder 5 schon ab 1. Januar 2024.
– Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier müssen bis 30. Juni 2024 vorliegen. 

Viertes Online-Seminar der Reihe „#kommunalEngagiert“ 

Die Online-Seminarreihe „#kommunalEngagiert“ führt am 25. Juli 2023 ihre vierte Veranstaltung durch. Das Thema lautet „System statt Wünschelrute: Geldquellen für die kommunale Engagementförderung finden“. Es wird dabei der Frage nachgegangen, was Kommunen tun können, um Geldquellen für die Unterstützung von Engagierten und Ehrenamtlichen zu finden. Auch diesmal gibt es einen Impuls aus einem Landkreis. 

Hier geht es zur Anmeldung: https://pretix.eu/DSEE/dseekom3-3/ 

Die Seminarreihe wurde gemeinsam von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund ins Leben gerufen. 

Jagdsteuer – Steuersätze für das Jagdjahr 2023/2024 

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages hat die von den Landkreisen und der Region Hannover festgesetzten Jagdsteuersätze für das Jagdjahr 2023/2024 abgefragt. Nach Auswertung der Rückmeldungen wird die Jagdsteuer von 19 Landkreisen und der Region Hannover erhoben. Die festgesetzten Steuersätze liegen zwischen fünf Prozent und 20 Prozent. Siebzehn Landkreise erheben keine Jagdsteuer mehr. 

Sachstand zur Einführung einer eigenständigen Kindergrundsicherung 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat seine Überlegungen für eine neue Kindergrundsicherung weiterentwickelt. Innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Eckpunkte liegen aber nach wie vor nicht vor. Der Deutsche Landkreistag (DLT) kritisiert unverändert die Schaffung von Doppel- und Parallelstrukturen für den Personenkreis der bedürftigen Kinder. Er setzt sich dafür ein, die Kindergrundsicherung über die Regelsysteme zu gewähren, anstatt mit einer neuen Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit neue Bürokratie und zusätzlichen Aufwand zu verursachen. 

Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich in seiner 270. Sitzung am 8. Juni 2023 mit dem Thema befasst. Er hat nochmals seine begründeten Befürchtungen unterstrichen, dass das geplante Vorgehen zu Intransparenz, Doppelstrukturen und erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen werde. 

Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes 

Die Landesregierung und die regierungstragenden Fraktionen haben beschlossen, die Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) als Fraktionsentwurf in den Niedersächsischen Landtag einzubringen, der Entwurf liegt nunmehr vor (LT-Drs. 19/1598). Dazu gab es erhebliche Kritik von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens. 

Inhaltlich werden insbesondere die Klimaziele in § 3 Abs. 1 NKlimaG dahingehend angepasst, dass eine Treibhausgasneutralität bereits im Jahr 2040 erreicht werden soll. Weiterhin wird dort das Ziel, mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete bis zum Jahr 2026 auszuweisen, aufgenommen. Neue Regelungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen finden sich in § 3 Abs. 2 des Entwurfes. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Bodenwertzahl von über 50 dürfen nur noch Agri-Photovoltaikanlagen errichtet werden. In einem neuen § 3 Absatz 5 wird festgestellt, dass Vorhaben, die der Umsetzung der niedersächsischen Klimaziele dienen, im überragenden öffentlichen Interesse liegen und dies in durchzuführenden Schutzgüterabwägungen bis zur Erreichung der Klimaziele entsprechend zu gewichten ist. 

Artikel 3 regelt eine Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, Artikel 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Artikel 5 hat eine Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) zum Inhalt. Hier sieht § 8 Abs. 2 insbesondere vor, dass der Abbau des Bodenschatzes Torf verboten ist. Die Naturschutzbehörde kann nach § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. 

Telenotfallmedizin und Fortentwicklung der Rettungsleitstellen 

Die Weiterentwicklung der Rettungsleitstellen und die Einführung der Telenotfallmedizin waren die zentralen Themen der 100. Sitzung des Landesauschuss Rettungsdienst Niedersachsen (LARD). Sie fand am 29. Juni 2023 in Hannover statt. Das Gremium ist gesetzlich für die Qualität des Rettungsdienstes im Land Niedersachsen zuständig. Seit seiner Gründung im Jahr 1993 hat der Landesauschuss Rettungsdienst mehr als 50 Empfehlungen verabschiedet. Damit wird landesweit die qualitativ hochwertige Patientenversorgung in Niedersachen gesteuert. Dem Gremium gehören Expertinnen und Experten aus den Bereichen der Landkreise und kreisfreien Städte, der Krankenkassen, der Notärzteschaft und der Hilfsorganisationen an. 

Im Rahmen der 100. Sitzung, an der die Niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens, zahlreiche Mitglieder des Innenausschusses des Niedersächsischen Landtages und weitere Gäste teilnahmen, erklärte der Vorsitzende des LARD Bernd Gerberding: „Der Rettungsdienst in Niedersachsen ist trotz großer aktueller Herausforderungen hervorragend aufgestellt. Wir müssen aber schneller werden in der Umsetzung der durch den Landesausschuss Rettungsdienst beschlossenen Empfehlungen. Wir stehen bereit, um die auf Bundes- und Landesebene diskutierte Reform der Notfallversorgung voranzutreiben und zum Wohle der Bevölkerung zu begleiten. Aber: Die Fortentwicklung des Rettungsdienstes wird mehr zentrale Ressourcen des Landes erfordern. Die Geschäftsstelle des LARD muss strukturell und personell gestärkt werden. Allein durch die ehrenamtlichen Mitglieder des LARD sind diese zukünftigen Aufgaben nicht zu meistern. Unser Wunsch zur 100. Sitzung: Eine zentrale Stelle für die Qualitätssicherung des Rettungsdienstes in Niedersachsen. 

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Ambrosy: Krankenhäuser müssen endlich auskömmlich finanziert werden 

„Der Patient Krankenhaus liegt auf der Intensivstation. Es ist höchste Zeit, dass sich die gesetzlich Verantwortlichen im Bund kümmern“, sagte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, anlässlich des bundesweiten Protesttages der Krankenhäuser am 20. Juni 2023. „Die kommunalen Zuschüsse zum Ausgleich des Defizits der Krankenhäuser haben eine nicht mehr akzeptable Größenordnung erreicht“, so Ambrosy weiter. 

Entgegen den Behauptungen des Bundes hätten nicht nur kleinere Krankenhäuser Probleme. „Wenn über 80 Prozent der Krankenhäuser ihre Rechnungen nicht mehr auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg ausgleichen können, sind das keine Einzelfälle. Es handelt es sich um ein Systemversagen des geltenden Krankenhausfinanzierungssystems“, so der NLT-Präsident: „Das Schlimme ist, dass der Bund diese kalte Bereinigung der Krankenhauslandschaft sehenden Auges hinnimmt. Seine Krankenhausreform enthält richtige Ansätze, mindert aber ohne zusätzliches Geld nicht die derzeitigen akuten Probleme.“ Ambrosy sprach in seiner Funktion als Vizepräsident des Deutschen Landkreistages (DLT) auf der zentralen Protestkundgebung in Berlin. 

Er führte weiter aus: „Die Schere zwischen dem, was die Krankenkassen an die Krankenhäuser überweisen und dem, was an Leistungen erbracht wird, klafft immer weiter auseinander.“ Allein die elf Landkreise im Bezirk Lüneburg-Stade hätten im Jahr 2022 durch Verlustausgleich, Gesellschafterdarlehen und investiver Kapitalzuführung 83,4 Millionen Euro in die Krankenhäuser zugeschossen. In diesem Jahr erwarteten diese Landkreise einen Anstieg um fast 60 Prozent auf 143,3 Millionen Euro. Rechne man diese Zahlen hoch, ergebe sich allein für Niedersachsen ein Zuschussbedarf von deutlich über 600 Millionen Euro.

Ambrosy: „Dieses Geld fehlt für dringend notwendige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung wie Kindergärten, Schulgebäude, Klimaschutz und Investitionen in die Infrastruktur. Wir fordern daher über ein Vorschaltgesetz Soforthilfen zur Stabilisierung der Krankenhäuser und eine auskömmliche Finanzierung des Betriebs aller notwendigen Krankenhäuser für die Zukunft.“ 

Erklärung der Niedersächsischen Allianz für die Krankenhäuser

In Hannover hat die Niedersächsische Allianz für die Krankenhäuser, ein Zusammenschluss von 19 Verbänden, am 20. Juni 2023 von den politisch Verantwortlichen im Bund und den Ländern schnellstmöglich eine nachhaltige Sicherung der Krankenhäuser gefordert. Die tatsächlichen Kostenentwicklungen würden unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Krankenhausfinanzierung nicht ansatzweise sachgerecht abgebildet. Das Risiko für Insolvenzen von Krankenhäusern steige stetig. Erforderlich sei schnellstmöglich ein Vorschaltgesetz des Bundes zur finanziellen Sicherung. Die vom Bund angekündigte Reform werde sonst für viele Krankenhäuser zu spät kommen. 

Gefordert wurden: 

  • ein Vorschaltgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, 
  • ein Inflationsausgleich für die Jahre 2022/ 2023 und eine solide Ausgangsbasis für 2024, 
  • die dauerhafte Refinanzierung von Tarifkostensteigerungen. 

Die Landkreise könnten die Rolle des Ausfallbürgen für das Versagen des Bundes nicht länger wahrnehmen, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer im Rahmen der Niedersächsischen Allianz für die Krankenhäuser. Die schwere Finanzkrise der Krankenhäuser unterstreiche zudem die Notwendigkeit eines Sonderprogramms des Landes zum Abbau des bestehenden Investitionsstaus in Höhe von weit über zwei Milliarden Euro. 

Entwicklung der Haushalte der Landkreise und der Region Hannover 

Bei den Kreishaushalten 2023 hat sich die Haushaltslage sehr deutlich eingetrübt; bei diesem Befund bleibt es nach der nunmehr abgeschlossenen Haushaltsumfrage des Niedersächsischen Landkreistages. Nur noch vier Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr: elf). Ein weiterer verfügt über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weist aber noch einen Fehlbetrag in der Bilanz aus (Vorjahr: einer). 31 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr: 25) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Das geplante strukturelle Defizit liegt mit 535 Millionen Euro mehr als doppelt so hoch wie im Vorjahr. Besondere Sorge bereitet dabei auch, dass eine Reihe von Landkreisen schon wieder Defizite im zweistelligen Bereich (die Region Hannover sogar im dreistelligen Bereich) ausweist. 

Auch die Liquiditätslage ist deutlich eingetrübt. Während der Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit im Vorjahr noch einen Überschuss von 176 Millionen Euro auswies, liegt er nunmehr bei knapp -115 Millionen Euro. Die Alt-Fehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der Region Hannover belaufen sich nach den Plandaten etwa auf Vorjahresniveau bei 435,8 Millionen Euro. 

Im Jahr 2023 haben neun Landkreise die Kreisumlage erhöht, fünf haben hingegen eine Senkung vorgenommen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der gewogene landesweite Durchschnittssatz erneut leicht erhöhen dürfte. Sobald der Wert des Landesamtes für Statistik Niedersachsen hierzu vorliegt, wird die NLT-Geschäftsstelle informieren. Sechs Landkreise und die Region Hannover erheben nach den aktuellen Daten eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. Das heißt sie haben die einzelnen Umlagesätze für Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. In vier Landkreisen gibt es inzwischen Sonderregelungen, weil einzelne kreisangehörige Städte oder Gemeinden die Vereinbarung über eine Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kindertagesstätten gekündigt haben. 

Einigung der EU-Innenminister über wichtige Asyl- und Migrationsgesetze 

Der EU-Innenministerrat hatte sich am 8. Juni 2023 mit qualifizierter Mehrheit über zwei wichtige Gesetzgebungsakte des Asyl- und Migrationspakets geeinigt, dessen konsolidierte Fassungen nun auf Deutsch veröffentlicht wurden. 

Die Asylverfahrensverordnung (AsylverfVO) führt verbindliche Asylverfahren an der EUAußengrenze ein mit einer maximalen Dauer von zwölf Wochen (sog. Grenzverfahren, Art. 41 ff. AsylverfVO). Personen, die diesem Verfahren unterliegen, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen. Sie müssen sich während dieser Zeit an der Außengrenze, in der Nähe der Außengrenze, in Transitzonen oder an anderen bestimmten Orten innerhalb des Hoheitsgebiets aufhalten (Art. 41f AsylverfVO). Die Mitgliedstaaten müssen die Standorte für die Durchführung der Grenzverfahren vor Inkrafttreten der Kommission übermitteln und sicherstellen, dass dort die Kapazitäten für die Prüfung der Anträge ausreichen. Das Verfahren an der Grenze kann zur Anwendung kommen, wenn ein Asylsuchender an einer Außengrenzübergangsstelle einen Antrag stellt, nachdem er im Zusammenhang mit einem illegalen Grenzübertritt aufgegriffen bzw. nach einer Such- und Rettungsaktion ausgeschifft wurde. Das Verfahren ist für die Mitgliedstaaten obligatorisch, wenn der Antragsteller 

  • eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, 
  • er die Behörden durch falsche Angaben oder durch Zurückhalten von Informationen getäuscht hat oder 
  • er Angehöriger eines Drittstaats mit einer Anerkennungsquote von weniger als 20 Prozent ist. 

Wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat oder einem sicheren Drittstaat kommt, können die Mitgliedstaaten das Grenzverfahren wahlweise anwenden. Die Höchstdauer des Asyl- und Rückkehrverfahrens an der Grenze sollte sechs Monate nicht überschreiten. Unbegleitete Minderjährige sind von dem Asylgrenzverfahren pauschal ausgenommen. Dafür hatte sich die Bundesregierung im Rat eingesetzt. 

Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) soll die geltende Dublin-Verordnung ersetzen. Die Dublin-Verordnung enthält Vorschriften zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Mit der AMM-VO werden diese Vorschriften gestrafft und die Fristen verkürzt. So wird beispielsweise das derzeitige komplexe Wiederaufnahmeverfahren zur Überstellung eines Antragstellers in den für seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat durch eine einfache Wiederaufnahmemitteilung ersetzt.

Landkreistag begrüßt Reform des europäischen Asylrechts 

Der Deutsche Landkreistag hat die Einigung der Innenminister der EU- Mitgliedstaaten begrüßt. Präsident Landrat Reinhard Sager kommentierte die Entscheidung wie folgt: „Die Ergebnisse zeigen, dass eine Reform des europäischen Asylrechts möglich ist. Daran hat auch Deutschland entscheidenden Anteil. Das ist gut so.“ 

Die Landkreise würden erwarten, dass die gefundene Linie bei den weiteren Schritten auf europäischer Ebene durchgehalten wird. „Neben den aus unserer Sicht wichtigen Grenzverfahren muss auch die gerechtere Verteilung der Flüchtlinge in der EU dringend umgesetzt werden.“ 

Die Maßnahmen seien ohne wirkliche Alternative, wenn man die Zuwanderung steuern und irreguläre Einwanderung begrenzen wolle. „Das brauchen die Landkreise vor dem Hintergrund, dass die Kapazitäten für die Aufnahme, aber auch und vor allem für die Integration neu ankommender Menschen ausgeschöpft sind.“ 

Kompromiss zum Gebäudeenergiegesetz 

Die Koalitionsfraktionen auf Bundesebene haben sich am 13. Juni 2023 auf einen Kompromiss zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) geeinigt. Darin wird festgehalten, dass das Gebäudeenergiegesetz eng mit der Wärmeplanung in den Kommunen verknüpft werden soll. Diese wird bis spätestens 2028 angestrebt. Zwar soll das GEG zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, aber grundsätzlich erst dann gelten, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Daneben sollen u. a. diskriminierende technische Anforderungen an die Heizung und die Infrastruktur gestrichen werden, was auch den Einsatz von Holz und Pellets betrifft. Der Deutsche Landkreistag begrüßt die erzielten Vereinbarungen, insbesondere zum zeitlichen Ablauf (Heizungstausch erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung) sowie eine technologieoffenere Regelung im Hinblick auf die zukünftig zulässigen Heizungssysteme. 

Verbändegespräch mit der Umweltministerkonferenz 2023 

Am 1. Juni 2023 fand in Berlin das jährliche Gespräch der Umweltministerkonferenz mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Umwelt- und Naturschutzverbänden statt. Im Rahmen des Gespräches wurde insbesondere über den Ausbau der erneuerbaren Energien diskutiert. 

Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände haben in dem Gespräch ausgeführt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig sei, aber geordnet und unter Beibehaltung der kommunalen Steuerungsfähigkeit ablaufen müsse. Es dürfe keine ungesteuerten Außenbereichsprivilegierungen, weder entlang von Infrastrukturwegen, bei Zielverfehlungen im Rahmen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes noch im Wege eines Vorziehens der Flächenziele geben. Außerdem sei es nicht sachgerecht, den Druck auf die Genehmigungsbehörden durch Fristverkürzungen oder Fiktionen zu erhöhen. Es bedürfe vielmehr einer Entschlackung der materiellen Anforderungen und einer Reduzierung der gerichtlichen Verfahren. 

In dem Zusammenhang müsse eine Einschränkung des Verbandsklage-rechts geprüft werden. Außerdem sei es angesichts der zunehmenden regulatorischen Dichte wichtig, Ruhe in die Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Nicht zuletzt müssten Netzausbau, Netzsynchronisierung, Anreize für Beteiligungen und Entgeltregulierung vorangetrieben werden, um die Akzeptanz und die finanzielle Verteilungsgerechtigkeit zu fördern. Die anwesenden Umwelt- und Naturschutzverbände teilten die Frustration über die zunehmenden Klageverfahren. Dadurch sei es schwierig, zu sachgerechten Lösungen zu kommen. Wichtig sei es deshalb, akzeptanzsteigernde Maßnahmen voranzutreiben. 

Gesetz zur Änderung des NPersVG und des NKomVG beschlossen 

Die Niedersächsische Landtag hat am 20. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport beschlossen (LT-Drs. 19/1618). Das Gesetz umfasst zum einen eine Anpassung des NPersVG dahingehend, dass u.a. die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, aber auch die Möglichkeit zur Durchführung von Sitzungen der Personalvertretungen als Telefon- oder Videokonferenz unabhängig vom Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geschaffen werden. Die Änderungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 

Das NKomVG hat in Bezug auf Hybridsitzungen kommunaler Gremien eine rückwirkende klarstellende Ergänzung dahingehend erhalten, dass die Vertretung im Rahmen der Hauptsatzung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten ermächtigen kann, im Benehmen mit der oder dem Ratsvorsitzenden in der Ladung anzuordnen, den Abgeordneten die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz zu ermöglichen. Alternativ sieht das Gesetz vor, dass auch die oder der Vorsitzende der Vertretung von der Vertretung ermächtigt werden kann, nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten von ihr oder ihm zu verlangen, die Möglichkeit der Teilnahme der Abgeordneten durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung anzuordnen. 

Im Rahmen des schriftlichen Berichts (LT-Drucksache 19/1645) wurde klargestellt, dass die Formulierung „kann verlangen“ einen Anspruch der oder des Vorsitzenden der Vertretung auf Zulassung der Teilnahme von Abgeordneten durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik begründet. Die Änderungen in Bezug auf das NKomVG treten bereits rückwirkend mit Wirkung vom 30. März 2022 in Kraft. 

Landtag beschließt Gesetz zur Änderung des Nds. Nahverkehrsgesetzes 

Der Niedersächsische Landtag hat am 20. Juni 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes zur Weitergabe der vom Bund zur Finanzierung des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV) zur Verfügung gestellten Regionalisierungsmittel an die SPNV-Aufgabenträger und an die Aufgabenträger des ÖPNV mit den Stimmen von SPD, Grünen und der CDU gebilligt. Der Gesetzentwurf hat im Vergleich zur Ausgangsfassung nur wenige Änderungen erfahren, die im Wesentlichen redaktioneller Natur sind und Begrifflichkeiten präzisiert haben. 

Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzentwurf alsbald verkündet wird und sodann rückwirkend zum 31. Dezember 2022 in Kraft tritt. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung der bereits im Dezember 2022 vom Bund nach § 5 Abs. 14 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) erhaltenen zusätzlichen Regionalisierungsmittel auch schon für das vergangene Jahr besteht und diese unabhängig von der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens vollständig an die niedersächsischen Aufgabenträger weitergeleitet werden können. Diese Regelung soll dazu dienen, im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Sonderfinanzhilfe, die mit Ende des Jahres 2021 ausgelaufen ist, die Gewährung einer entsprechenden Finanzhilfe auch im Jahr 2022 fortsetzen zu können.  

Bundeswahlgesetz verkündet 

Das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2023 Nr. 147) und im Wesentlichen zum 14. Juni 2023 in Kraft getreten. 

Mit dem politisch heftig umstrittenen Gesetz wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Größe des Bundestages zu reduzieren. § 1 Abs. 1 BWahlG n. F. sieht dementsprechend vor, dass der Deutsche Bundestag aus 630 Abgeordneten besteht. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Wahlrecht geändert. Wie bislang verfügen die Wahlberechtigten über zwei Stimmen. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich für eine Parteiliste (Landesliste), mit der Erststimme nach wie vor für einen Wahlkreisbewerber. Die insgesamt abgegebenen Zweitstimmen werden zunächst bundesweit ins Verhältnis gesetzt und die Zahl der den einzelnen Parteien zufallenden Mandate bestimmte (sog. Oberverteilung), bevor diese dann auf die einzelnen Landeslisten verteilt werden (Unterverteilung). 

Die Zahl der Sitze, die auf eine Landesliste entfallen, definiert die Höchstzahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber dieser Partei, die in dem Land aus dem Wahlkreis heraus einen Sitz erringen können (Verfahren der Zweitstimmendeckung). Entscheidend für die Reihung, in der die erfolgreichen Wahlkreisbewerber zum Zuge kommen, ist ihr jeweiliger Stimmenanteil im Wahlkreis. Reicht die Reihung der Wahlkreisbewerber nicht aus, um die der Partei zustehenden Sitze zu erschöpfen, werden die weiteren Mandate aus der Liste bezogen. Erreicht ein Wahlkreiskandidat eine relative Mehrheit in seinem Wahlkreis, aber in der Reihung der Wahlkreisgewinner nur einen Platz, der von der Zahl der Sitze, die der Landliste zustehen, nicht gedeckt ist, so wird das Wahlkreismandat nicht vergeben. 

Die erfolgreiche Kandidatur im Wahlkreis setzt also künftig neben der relativen Mehrheit eine Deckung durch Zweitstimmen voraus. Überhangs- und Ausgleichsmandate sind nicht mehr vorgesehen. Die bislang in § 6 Abs. 3 BWahlG enthaltene Grundmandatsklausel ist entfallen. Die Zahl von 299 Wahlkreisen soll beibehalten werden. Die mit dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgesehene Reduzierung der Zahl der Wahlkreise auf 280 wurde daher durch Art. 1 des Gesetzes rückgängig gemacht. 

Europawahl voraussichtlich am 9. Juni 2024 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages informiert, dass die nächste Europawahl voraussichtlich am 9. Juni 2024 stattfinden wird. Die endgültige Festlegung des Wahltags erfolgt durch Veröffentlichung des Datums im Bundesgesetzblatt. Darüber wird gesondert informiert. 

4. Bericht des Beirats Pakt Öffentlicher Gesundheitsdienst veröffentlicht 

Der Beirat für den ÖGD-Pakt hat seinen 4. Bericht unter dem Titel „Multiprofessionalität ausbauen und fördern – für einen zukunftsfähigen ÖGD“ vorgelegt. Dieser Bericht beschäftigt sich unter der Überschrift „Multiprofessionalität ausbauen und fördern – für einen zukunftsfähigen ÖGD“ mit der Weiterentwicklung der Fachkräfte im öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere einer noch stärkeren Hinwendung zu Berufsgruppen mit Abschlüssen in Gesundheitswissenschaften, naturwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Disziplinen. Dabei schlägt der Beirat zusammengefasst folgende Handlungsmaßnahmen vor: 

1. Kompetenzprofile entwickeln und Arbeitsanforderungen neu denken.
2. Identifikation sämtlicher Berufsgruppen, die den Kompetenzprofilen entsprechen.
3. Öffnung für solche Berufsgruppen auch in Führungspositionen.
4. Integration ÖGD-spezifischer Kompetenzvermittlung in Ausbildung und Studium der identifizierten relevanten Berufsgruppen und Fachdisziplinen.
5. Entsprechende Ergänzung und Änderung der Lehr- und Prüfungspläne dieser Ausbildungen und Studiengänge.
6. Möglichkeit, das praktische Jahr in der Medizin-Ausbildung im ÖGD zu absolvieren.
7. Bereits Berufstätigen ist der Quereinstieg in den ÖGD über geeignete Weiterbildungsmaßnahmen leicht möglich machen. 

13. Niedersächsischer Gesundheitspreis 

Die Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen Bremen e.V. hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens über die Ausschreibung des diesjährigen 13. Niedersächsischen Gesundheitspreises informiert. In der Mitteilung heißt es: 

Zum 13. mal werden vorbildhafte Praxisbeispiele gesucht und ausgezeichnet, die mit überzeugenden Ansätzen zur Weiterentwicklung der Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung in Niedersachsen beitragen und zur Nachahmung anregen. Der Niedersächsische Gesundheitspreis wird von dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, der Apothekerkammer Niedersachsen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ausgelobt. In den folgenden drei Preiskategorien werden in diesem Jahr vorbildhafte Projekte gesucht: 

1. Chronisch krank und gut versorgt
2. Gesundheitsförderung und -versorgung mit und für Menschen mit Behinderung
3. eHealth – Neue Chancen im Gesundheitswesen 

Bewerbungen können noch bis zum 31. Juli 2023 eingereicht werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit Projekte vorzuschlagen. Das Online-Bewerbungsformular sowie weitere Informationen zu den Ausschreibungsbedingungen finden sich unter www.gesundheitspreis-niedersachsen.de

28. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen 

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Barbara Thiel, hat am 15. Juni 2023 der Präsidentin des Niedersächsischen Landtags ihren 28. Tätigkeitsbericht vorgelegt. Im Vergleich zum Vorjahr und erstmals seit Inkrafttreten der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) ist die Zahl der Beschwerden und Meldungen von Datenschutzverstößen im Berichtszeitraum nicht weiter angestiegen. Der Bericht widmet sich unter anderem den neuen Entwicklungen im internationalen Datenverkehr. Entsprechende Vertragsklauseln für den internationalen Datenverkehr sind, wie bereits im Bezugsrundschreiben ausgeführt, nach wie vor zwingend erforderlich. Die verantwortlichen Stellen müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das im Wesentlichen dem EU-Datenschutzniveau entspricht. 

Weitere Inhalte des Tätigkeitsberichtes beziehen sich auf das Datenschutzniveau an niedersächsischen Schulen sowie den Einsatz von Lernplattformen (Ziffer 4). Der Tätigkeitsbericht kann als pdf-Datei heruntergeladen werden unter https://link.nlt.de/lfd28

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts im Bundesgesetzblatt  

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend am 1. Januar 2024 in Kraft. Maßgeblicher Inhalt ist die Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Pflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie wird erstmalig für das Jahr 2024 erhoben und zum 31. März 2025 zu zahlen sein. Zugleich wird die Höhe der Ausgleichsabgabe geringfügig erhöht. 

Für kleinere Arbeitgeber gibt es wie bisher Sonderregelungen, die geringere Höhen vorsehen. Die Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) einzusetzen, wird gestrichen. Eine im Gesetzgebungsverfahren neu aufgenommene Übergangsvorschrift sieht aber immerhin vor, dass Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, weiter erbracht werden können. 

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12. Mai 2023 zugestimmt und zugleich eine Entschließung gefasst. Darin hält es der Bundesrat für erforderlich, dass die Bundesregierung auch andere Hindernisse bei der Gewährleistung des uneingeschränkten Zugangs zu Leistungen der Pflegeversicherung für alle Menschen mit Behinderungen beseitigt und die Pauschalleistung des § 43a SGB XI für die Pflege von Menschen mit Behinderungen reformiert. Dies greift eine langjährige Forderung des Deutschen Landkreistages auf, der der Bundesgesetzgeber bislang nicht nachgekommen ist.

Bundesregierung beschließt Nationale Sicherheitsstrategie 

Die Bundesregierung hat erstmals eine sogenannte Nationale Sicherheitsstrategie für die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. Darin werden die die Bundesrepublik prägenden Werte, das veränderte Sicherheitsumfeld und die angestrebte integrierte Sicherheit unter den Schlagworten „Wehrhaft, Resilient und Nachhaltig“ dargestellt. Kommunale Anknüpfungspunkte bestehen möglicherweise besonders zu den Bereichen des Zivil- und Katastrophenschutzes, beim Schutz kritischer Infrastrukturen, bei der Abwehr von Cyber-Angriffen, im Gesundheitswesen und im Bereich der Sicherheits- und Gefahrenabwehrgesetzgebung. Die am 14. Juni 2023 vom Bundeskabinett verabschiedete Nationale Sicherheitsstrategie kann aufgerufen werden unter https://www.nationalesicherheitsstrategie.de

Sanierung kommunaler Einrichtungen für Sport, Jugend und Kultur 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau hat am 19. Juni 2023 den Startschuss für eine neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) gegeben. Interessenbekundungen von Kommunen können bis zum 15. September 2023 ausschließlich auf elektronischem Weg eingereicht werden. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des mit der Umsetzung des Programms beauftragten Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung abrufbar unter www.bbsr.bund.de/sjk2023

Ausgaben für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2022 

Die Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrugen im Jahr 2022 bundesweit 8,8 Milliarden Euro. Das ist eine Steigerung um + 8,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In Niedersachsen betragen die Nettoausgaben 927.803.043,99 Euro. 

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen gut 1,2 Millionen Personen im Dezember 2022 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies waren sechs Prozent mehr als im Dezember 2021. 55,4 Prozent der Leistungsempfänger hatten die Altersgrenze nach dem SGB XII erreicht oder überschritten. Dies sind 11,8 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Der Zuwachs ist nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes hauptsächlich auf Geflüchtete aus der Ukraine zurückzuführen. 44,6 Prozent der Empfänger erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Ihr Anteil ging gegenüber dem Vorjahr um 0,5 Prozent zurück. 

Förderung finanzschwacher Kommunen bei EU-Förderprojekten 

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung (MB) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf einer Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten (KoFi-RL) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Das MB teilt mit, die aktuell gültige KoFi-RL enthalte im Gegensatz zur vorherigen Fassung keine abschließende Auflistung von den auf sie anzuwendenden EU-Richtlinien und Programmen, um dauerhafte Änderungen durch neue EU-Richtlinien und Programmen zu vermeiden. Durch die Auflage neuer Bundes-ESF-Programme erfasse der Richtlinientext nun auch diese Programme. 

Diese Möglichkeit solle entfallen und die KoFi-RL gemäß ihrer Zielsetzung weiter auf niedersächsische Richtlinien begrenzt werden. Es gelte die Kofinanzierung der originär niedersächsischen Programme – insbesondere auch für kleinere Kommunen – sicherzustellen. Um weiterhin Programme zur territorialen Zusammenarbeit (Interreg) fördern zu können, an denen das Land Niedersachsen teilnehme, seien diese expliziert aufgeführt. Darüber hinaus solle die „unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft“ basierend auf praktischen Erkenntnissen der letzten Jahre stärker ausdifferenziert werden, um zu einer gerechteren Bewertung zu gelangen. 

Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor in Mitgliedsgemeinden 

Es sind vermehrt Hinweise, wonach die Neubesetzung der Funktion der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden zunehmend Probleme bereitet, bei den Geschäftsstellen der gemeindlichen Spitzenverbände eingegangen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich daher an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gewandt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 hat die Arbeitsgemeinschaft darum gebeten, den Kreis der Personen, denen diese Aufgabe übertragen werden kann, zu erweitern, sodass auch Beschäftigte, die nicht dem Leitungspersonal der Samtgemeinde angehören, die Funktion der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors vom Rat übertragen werden können soll. 

Einwegkunststofffondsgesetz verkündet 

Das Einwegkunststofffondsgesetz wurde am 15. Mai 2023 verkündet und sieht die Einrichtung und den Betrieb eines Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt (UBA) vor. In den Einwegkunststofffonds zahlen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte ein. Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähige Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet. 

Landkreis-Apps: Veranstaltung des NLT zu Erfahrungen und Entwicklungen 

Über den Nutzen von Apps für Kreisverwaltungen haben sich Fachleute und Praktiker aus den Kreisverwaltungen ausgetauscht. Unter dem Titel „App-solut notwendig?“ hatte die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) die Videokonferenz organisiert. 45 Teilnehmende bekamen am 19. Juni 2023 zunächst einen wissenschaftlichen Input sowie eine Einordnung in bundesweite Entwicklungen; anschließend berichteten drei Landkreise über ihre Erfahrungen und Pläne bei App-Angeboten. 

Vier Aspekte wurden in der Videokonferenz immer wieder diskutiert: Bedarf es einer App für alles oder verschiedener, spezialisierter Anwendungen? Wie ist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen? Was ist der Mehrwert einer Landkreis-App für Nutzerinnen und Nutzer? Sind Apps das Mittel der Wahl oder sind mobile Webanwendungen besser geeignet? 

Im einführenden Vortrag machte Dr. Nassrin Hajinejad, Wissenschaftlerin am Kompetenzzentrum ÖFIT in Berlin, unter anderem die Bedeutung von Smartphones deutlich. Die überwiegende Mehrheit der Menschen nutzen sie als Hauptzugang zu Dienstleistungen einer Kreisverwaltung. Christian Stuffrein, Referent für Digitalisierung beim Deutschen Landkreistag, plädierte in seinem Vortrag für spezialisierte Apps; diese seien besser als eine umfassende „Super-App“. 

Den Auftakt bei den Praxisbeispielen machte Günther Helberg, Fachdienstleiter beim Landkreis Göttingen. Er stellte die Abfall-App der Abfallwirtschaft Göttingen vor und betonte, dass sie die Verwaltung entlasten solle. Udo Mäsker, Leiter Unternehmenskommunikation beim Landkreis Emsland, präsentierte die umfassende Landkreis-Emsland-App, um festzustellen, dass diese demnächst für zwei spezialisierte Apps aufgegeben werde. Einen kompletten Neustart der digitalen Angebote beim Landkreis Fulda – mit einer gemeinsamen Lösung für App und Webseite – kündigte Stefan Will vom Team Digital des Landkreises Fulda an. Der Fachkräftemangel zwinge die Kreisverwaltungen dazu, Arbeitsprozesse mit Hilfe von Technologie effizienter zu gestalten. Ein Bericht über die Veranstaltung folgt in der nächsten Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information. 

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Ausgaben für Schulbegleiter in acht Jahren mehr als verdreifacht 

Die Zahl der Schulbegleiter, die Kinder mit individuellem Förderbedarf unterstützen, hat sich seit Einführung der integrativen Schule im Schuljahr 2013/14 von 3000 auf über 8500 erhöht. Dies ergab die jährliche Umfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) unter den 36 niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover. Die Ergebnisse wurden am 8. Juni 2023 im Jugend- und Sozialausschusses des kommunalen Spitzenverbandes vorgestellt. Die Ausgaben der Landkreise und der Region Hannover für diese sogenannten Integrationshelfer haben sich in den acht Jahren von damals 62 Millionen Euro auf 200 Millionen Euro im Schuljahr 2021/2022 mehr als verdreifacht. Von den Fallzahlen und den Kosten entfallen jeweils etwa die Hälfte auf Unterstützungsbedarf in der Eingliederungshilfe (SGB IX) und in der Jugendhilfe (SGB VIII). 

„Die Entwicklung ist dramatisch. Im Bereich der Jugendhilfe ist sogar eine Vervierfachung der Fallzahlen zu verzeichnen“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Ausschusssitzung in einer Pressemitteilung. „Für die Jugendhilfe insgesamt gilt, dass wir die verhaltensauffälligen Kinder und ihre komplexen Hilfebedarfe mit den bisherigen Konzepten nicht mehr erreichen“, so Meyer. 

Diese Entwicklung bilde sich inzwischen auch in der Eingliederungshilfe ab. Alle Beteiligten (Kultus- und Sozialministerium, Jugend- und Sozialämter, pädagogische Fachkräfte) müssten sich gemeinsam an den Tisch setzen und erörtern, wie mit dieser Entwicklung umgegangen werden solle, die auch ein Abbild geänderter sozialer Wirklichkeit sei. „Zudem erwarten wir vom Land Niedersachsen eine bessere finanzielle Unterstützung. Wenn es nicht gelingt, den Kindern und Jugendlichen wirksam Hilfestellungen zu vermitteln, ist vielfach eine eigenverantwortliche Entwicklung kaum möglich und eine lebenslange Unterstützungsnotwendigkeit durch öffentliche Kassen vorgezeichnet“, brachte es Meyer auf den Punkt. 

Kreisumlage: Anträge auf Zulassung der Revision abgelehnt 

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG LSA) hat die Anträge zweier kreisangehöriger Städte auf Zulassung der Revision zurückgewiesen. Das OVG LSA legt mit Beschlüssen vom 4. April 2023 (4 L 268/21) und 16. Mai 2023 (4 L 36/23) dar, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen und die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragestellungen nicht dargelegt worden seien. Das OVG tritt in der Begründung der Beschlüsse einer Vielzahl von Fragen und Argumenten entgegen, die immer wieder in Kreisumlagestreitigkeiten angeführt werden. 

Das OVG LSA stellt fest, maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den Finanzbedarf, der im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevant ist, sei die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises; diese bildet sich in der jeweiligen Haushaltssituation ab. 

Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Ermittlungspflicht des Beklagten auf die Klägerin verlagert, indem es darauf verwiesen habe, dass es der Klägerin oblegen hätte, dem Beklagten ergänzende Informationen zukommen zu lassen, wenn der Finanzbedarf nicht aus den Haushaltsansätzen abzusehen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht sei gerade nicht davon ausgegangen, dass der Finanzbedarf aus den von dem Beklagten ermittelten Daten nicht (vollständig) ablesbar gewesen sei, und habe lediglich auf das (selbstverständliche) Recht der Gemeinden verwiesen, im Verfahren der Festlegung des Umlagesatzes die aus ihrer Sicht maßgeblichen Informationen mitzuteilen (unabhängig von deren rechtlicher Relevanz). 

Das OVG erinnert an die Pflicht des Landkreises, sich bei der Abwägung auf die aktuellen Daten zu stützen (Aktualisierungspflicht). Der Landkreis ist jedoch nicht verpflichtet, den Beschluss der Haushaltssatzung der Kommunen oder die Zuarbeit weiterer Finanzdaten abzuwarten, wenn dies – wie hier – erst während des Haushaltsjahres erfolgen soll, auf das sich die Kreisumlage bezieht. 

Dem Vorwurf der fehlenden Abwägung tritt das OVG mit Hinweis auf den Fehlbetrag des Landkreises entgegen. Der Landkreis sei nicht verpflichtet, sich durch einen (zu) niedrigen Umlagesatz selbst in einem Umfang zu verschulden, der sämtlichen kreisangehörigen Gemeinden im Gegenzug einen ausgeglichenen Haushalt ermöglicht. 

Entwurf einer Formulierungshilfe zu Änderungen im EEG, EnFG und WindBG 

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat Kenntnis von dem Entwurf einer Formulierungshilfe zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) und des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlangt. 

In § 3 WindBG soll danach eine Länderöffnungsklausel eingefügt werden, die ein Steigern und ein Vorziehen der Flächenbeitragswerte ermöglicht. Im EEG sollen die Verlängerung der Erleichterungen für die Stromproduktion aus Biogas, die vorzeitliche Rückgabemöglichkeit für Zuschläge für Windenergieanlagen an das Land aus den Jahren 2021/2022 und eine Klarstellung zum Netzanschlussverfahren von PV-Anlagen im Kontext der EUNotfall-VO vorgesehen werden. 

Die Hauptgeschäftsstelle beabsichtigt, sich auf Grundlage der Beschlüsse des DLT-Präsidiums und des DLT-Umwelt- und Planungsausschusses zu dem Entwurf zu positionieren. Insbesondere ein Vorziehen der Flächenziele und eine Länderöffnungsklausel werden sehr kritisch gesehen. 

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wird den DLT in seiner Position bestärken, die geplante Länderöffnungsklausel zur Vorziehung der Bundesziele für die Windplanung abzulehnen. Gleichwohl besteht wenig Hoffnung, dass der Bund hiervon abrücken wird. Deshalb wird der NLT erneut gegenüber der Landesregierung verdeutlichen, dass ein Vorziehen in Niedersachsen mit allen Konsequenzen abgelehnt wird. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat diese Position in einem Schreiben an die Ministerin bzw. die Minister der Task-Force-Energiewende nochmals nachdrücklich betont. 

Windenergie-an-Land-Strategie 

Auf dem Windkraftgipfel II am 23. Mai 2023 hat Bundesminister Robert Habeck den aktuellen Stand der Windenergie-an-Land-Strategie vorgestellt. Den Entwurf der Strategie hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ende März übermittelt. Hierzu hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) eine Stellungnahme eingereicht. Ziel der Strategie ist es, mit konkreten Maßnahmen in zwölf Handlungsfeldern den Ausbau der Windenergie in Deutschland zu beschleunigen. Einige Maßnahmen der Strategie werden bereits umgesetzt, für andere sollen in diesem Jahr noch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden: 

Die Handlungsfelder sind: 

  • Ausbau mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördern 
  • Geschäftsmodelle außerhalb des EEG flankieren 
  • Bestandsanlagen erhalten und Repowering beschleunigen 
  • Kurzfristig mehr Flächen mobilisieren 
  • Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen 
  • Flächensicherung erleichtern 
  • Gesellschaftlichen Rückhalt stärken 
  • Wertschöpfung und Produktionskapazitäten in Deutschland stärken 
  • Fachkräfte sichern 
  • Transporte von Windenergieanlagenteilen erleichtern 
  • Technologische Entwicklung voranbringen 
  • Stromnetzausbau und Windenergieausbau besser aufeinander ausrichten 

Der Vertreter des DLT begrüßte in dem Treffen die umfassende Strategie. Er betonte aber zugleich, dass der Netzentgeltregulierung und der Speicherung mehr Aufmerksamkeit zukommen müsse. Zudem werde ein ungesteuerter Ausbau im Außenbereich sowie ein Vorziehen der Flächenziele weiterhin kritisch gesehen. Auch mahnte er eine Überregulierung und Normkomplexität an. Zwar seien Vollzugshinweise wichtig, jedoch müsse auch Ruhe in den Gesetzgebungsprozess kommen und die vielfältigen neuen Vorschriften erst einmal wirken können.  

Photovoltaik-Strategie 

Auf dem Photovoltaik-Gipfel II am 5. Mai 2023 hat Bundesminister Robert Habeck den aktuellen Stand der Photovoltaik-Strategie vorgestellt. Den Entwurf der Strategie hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Mitte März vorgelegt. Hierzu hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) eine Stellungnahme eingereicht. Ziel der Strategie ist es, mit konkreten Maßnahmen in elf Handlungsfeldern den Ausbau der Solarenergie in Deutschland zu beschleunigen. Die Umsetzung der Strategie soll in einem ersten Schritt im Rahmen des sogenannten Solarpaket I erfolgen. Weitere Maßnahmen, die zum Teil noch größerer Vorarbeiten bedürfen, sollen in einem zweiten Solarpaket oder auch im Rahmen weiterer Gesetze, Verordnungen oder im Normungsbereich umgesetzt werden. Auch die nach dem Konsultationsprozess nunmehr überarbeitete Strategie umfasst elf Handlungsfelder. Die Überarbeitung durch das BMWK konzentrierten sich aber im Schwerpunkt auf die Handlungsfelder eins bis fünf: 

  • Freiflächenanlagen stärker ausbauen 
  • Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 
  • Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 
  • Nutzung von Balkon-PV erleichtern 
  • Netzanschlüsse beschleunigen 

Die Vertreterin des DLT begrüßte in dem Treffen die umfassende Strategie. Sie verwies jedoch auf die Nutzungskonflikte und Flächenkonkurrenzen im Außenbereich und die entsprechend notwendige stärkere Fokussierung auf versiegelte Flächen, wie insbesondere Dachflächen. Als Beispiel für mögliche weitere nutzbare Flächen brachte sie die Nutzung von stillgelegten Deponieflächen ein. 

Entwurf für eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat über das Pfingstwochenende den Entwurf für eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes übersandt. Die Vorgaben des Gesetzes sollen entsprechend den Beschlüssen des Bundeskabinetts zum sogenannten Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung über die EU-Vorgaben hinaus verschärft werden. Synthetische Kraftstoffe sollen nur noch zum Einsatz kommen können, wenn sie nicht aus fossilen Rohstoffen stammen, strombasierte Kraftstoffe nur, wenn sie aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden. Der Deutsche Landkreistag hat zu dem Gesetzentwurf kritisch Stellung genommen. 

Bürokratischen Hemmnisse im Bereich der ökologischen Transformation 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat vor dem Hintergrund der anhaltenden Krisenzeiten eine Konsultation zu bürokratischen Hemmnissen auf EUEbene im Bereich der ökologischen Transformation gestartet. Ziel der Konsultation ist es, die Effektivität, Innovationsfreundlichkeit und Zukunftssicherheit des EU-Regulierungsrahmens zu erhöhen, um dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Wirtschaft langfristig zu sichern. In diesem Rahmen will sich das BMWK für die Stärkung von Besserer Rechtsetzung und für Bürokratieaufbau auf der EU-Ebene einsetzen. 

Die Konsultation ergänzt insofern die im Januar 2023 zum nationalen Recht durchgeführte allgemeine Verbändeabfrage des Bundesministeriums der Justiz zu Verbesserungsvorschlägen zu bürokratischen Entlastungen. Die Teilnahme an der Konsultation ist bis spätestens zum 3. Juli 2023 über einen Online-Fragebogen möglich. Dieser ist erreichbar über folgenden Link: https://bmwk.limesurvey.net/951188

Derzeitiger Stand der Krankenhausreform 

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat seine Forderungen zur Krankenhausreform aktualisiert und den Gesundheitsministern von Bund und Ländern übermittelt. Das Präsidium betont, die von der Regierungskommission für eine moderne und Bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vorgelegten Empfehlungen für eine grundlegende Reform der Krankenhausvergütung würden die flächendeckende medizinische Versorgung in ländlichen Räumen gefährden und bedürften daher umfassender Änderungen. 

Insbesondere hebt das Präsidium hervor, die Vorschläge der Regierungskommission würden nicht die Unterfinanzierung der Krankenhäuser beheben, sondern nur vorhandene Mittel umverteilen. Notwendig seien zusätzliche Mittel, damit es nicht zu einer kalten Strukturbereinigung durch ungesteuerte Standortschließungen infolge des wirtschaftlichen Drucks komme. Die nunmehr erfolgende Auszahlung von 2,5 Milliarden Euro und Soforthilfe an die Krankenhäuser sei hilfreich und erforderlich, gleiche aber nicht die bereits aufgelaufenen Defizite aus und ersetze nicht die erforderliche, dauerhaft auskömmliche Finanzierung. Das Positionspapier kann auf der Homepage des DLT abgerufen werden. 

NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy hat diese Position im Rahmen einer Podiumsdiskussion der vom Niedersächsischen Gesundheitsminister veranstalteten Dialogveranstaltung Krankenhaus am 2. Juni 2023 nachhaltig unterstrichen. Die finanzielle Notlage der Krankenhäuser sei nicht die Folge von schlechtem Wirtschaften, sondern es handele sich um „Systemversagen“. Gezwungener Weise müssten die Landkreise bei der Finanzierung des laufenden Betriebes einspringen, obwohl eigentlich der Bund zuständig sei. 

Unterdessen ist ein Papier des Bundesgesundheitsministeriums bekannt geworden, das mit Stand vom 31. Mai 2023 den Zwischenstand der Gespräche zwischen Bund und Ländern aus Sicht des BMG darstellt. Nach Auskunft von Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi sollen diese Gespräche am 29. Juni 2023 abgeschlossen werden. 

Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer – 1. bis 2. Quartal 2023 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Juni 2023 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über die ersten beiden Quartale des Jahres möglich. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 184,1 Millionen Euro für Juni mitgeteilt. In den ersten zwei Quartalen 2023 sind somit insgesamt 2,08 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen. Hinzu kommt noch die Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 6,1 Millionen Euro. Dies sind somit im ersten Halbjahr insgesamt 120 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Hintergrund sind Mindereinnahmen aufgrund von Gesetzesänderungen bei der Einkommensteuer zum Inflationsausgleich und zur Anpassung des Existenzminimums. 

Mit Blick auf den Referenzzeitraum der Steuerkraftermittlung im kommunalen Finanzausgleich ab 1. Oktober 2022 liegt der Betrag für die einzubeziehenden drei Quartale unter Berücksichtigung der Abrechnung sogar rund 250 Millionen Euro unterhalb des Wertes des Vorjahres, weil das vierte Quartal 2022 ebenfalls wegen Steuerrechtsänderungen deutlich schlechter als das vergleichbare des Jahres 2021 ausfiel. 

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im Juni 51,1 Millionen Euro (-3,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten beiden Quartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung des Vorjahres in Höhe von -14,4 Millionen Euro insgesamt 332,8 Millionen Euro erhalten. Dies sind knapp 32 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Hintergrund ist hier das Absinken des Festbetrages des Bundes an die Gemeinden von 4,154 Milliarden Euro bundesweit in 2021 auf 2,4 Milliarden Euro in 2022 auf „Normalniveau“, welches sich mit leichtem Zeitverzug von knapp einem halben Jahr in den Zahlen niederschlägt. Insoweit ist beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer davon auszugehen, dass es im zweiten Halbjahr zu einer Verbesserung der Einnahmesituation kommen dürfte. 

Gleichwohl fehlen bei einer Betrachtung des Referenzzeitraums für den kommunalen Finanzausgleich für die ersten drei Quartale (ab 1. Oktober 2022) auch bei dieser Steuerbeteiligung Landesweit rund 75 Millionen Euro bei der Steuerkraft gegenüber dem Vorjahr. 

Erhöhung der reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung 

Das Niedersächsische Finanzministerium hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf eines Erlasses zur Verlängerung der Erhöhung der reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung bis zum 31. Dezember 2024 übersandt. Darüber hinaus hat das Finanzministerium weitere sorgfältige Prüfungen im Zusammenwirken mit dem Bund und den Ländern angekündigt. 

Im Rahmen der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände beabsichtigt der NLT, die Verlängerung der Erhöhung der Beträge für die Wegstreckenentschädigung grundsätzlich zu begrüßen. Dabei wird jedoch nachdrücklich erneut darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine entsprechende Anpassung der Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) und nicht nur durch Erlass zeitnah umzusetzen sein wird. 

Zahlung von Leistungsprämien und -zulagen 

Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) hat erneut die innerhalb der Landesregierung streitige Position bezüglich der Zahlung von Leistungsprämien und -zulagen nach § 53 Abs. 7 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) vorgetragen. Es hält mit Schreiben vom 27. März 2023 an der Auffassung fest, § 53 Abs. 7 NBesG setze das ungeschriebene Erfordernis des Vorliegens herausragender besonderer Leistungen voraus, sofern die Zahlung von Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Leistungssystems erfolgt. Ein Verzicht auf dieses Tatbestandsmerkmal würde erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. 

Dieser Rechtsauffassung des MF ist die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 15. Mai 2023 ausdrücklich erneut entgegengetreten und fordert aufgrund der seit mehreren Monaten bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen eine sehr kurzfristige gesetzliche Klarstellung. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wird sich weiterhin gegenüber der Landesregierung und den Landtagsfraktionen für eine in der kommunalen Praxis handhabbare Lösung einsetzen und informieren, sobald sich eine Lösung abzeichnet. 

Zukunftskongress Staat und Verwaltung in Berlin 

Der Zukunftskongress Staat und Verwaltung wird 2023 zehn Jahre alt. Aus diesem Anlass findet der Kongress vom 19. bis 21. Juni 2023 im Westhafen Event & Convention Center statt – an jenem Ort, an dem der aktuelle Koalitionsvertrag ausgehandelt wurde. Das Programm orientiert sich an folgenden Leitthemen:
1. Governance der digitalen Transformation
2. Fortschrittskultur
3. Cloud und digitale Infrastruktur
4. Haushaltspolitik, Kennzahlen und Steuerung
5. KI und Automatisierung
6. Klimapolitik 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) unterstützt den unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat und seitens der Wegweiser GmbH durchgeführten Kongress als ideeller Partner. Hauptpartner des Kongresses sind u.a. die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister. 

Die Teilnahme am Kongress kostet für Vertreter der öffentlichen Verwaltung 325 Euro für alle drei Kongresstage. Eine Anmeldung zu der Veranstaltung ist möglich unter https://www.zukunftskongress.info/de/9_Zukunftskongress_2023. Dort finden sich auch weitere Informationen und das Programm zur Veranstaltung. 

Haushaltspolitische Rahmensetzungen der EU-Mitgliedstaaten 

Die Kommunalen Spitzenverbände haben zum Vorschlag der EU-Kommission bzw. des Europäischen Rates zur Richtlinienänderung über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten Stellung genommen. Durch eine Änderung des Artikels 3 Abs. 1 soll festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten bis 2030 durch integrierte, umfassende und national harmonisierte Systeme der periodengerechten Rechnungsführung, die sämtliche Teilsektoren des Staates abdecken und die zur Vorbereitung von Daten nach dem ESVG 2010 (Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen) erforderlichen Informationen auf Kassen- und Periodenbasis liefern, verfügen sollen. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens sollen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung unterliegen. 

  • In diesem Zusammenhang weisen die Kommunalen Spitzenverbände u.a. darauf hin:
    Die kommunale Ebene hat auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen bereits seit Jahren ein System der periodengerechten Rechnungsführung implementiert. Deutsche Kommunalverwaltungen haben sich dabei einem umfassenden Prozess der Reform des Haushalts- und Rechnungswesens gestellt. 
  • Die Doppik kann zu einer nachhaltigeren und damit zu einer generationengerechteren Haushaltspolitik beitragen. 
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte werden entsprechend den Gemeindeordnungen der Länder vor ihrer Feststellung durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft. In die Prüfungen ist die Buchführung einbezogen. 
  • Zudem ist eine überörtliche Prüfung der Rechnungslegung der Kommunen in den Gemeindeordnungen geregelt. 
  • Die Einführung der kommunalen Doppik war und ist mit einem hohen Umsetzungsaufwand verbunden. Eine erneute Umstellung des Rechnungswesens wird für die Kommunen wiederum mit einem hohen Umsetzungsaufwand verbunden sein. 

Änderung der Personalausweis-, der Pass- und der Aufenthaltsverordnung 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem DLT den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften übermittelt. Ein Teil dieser Entwürfe war ursprünglich in den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens integriert. 

Die Entwürfe sehen u.a. Regelungen für die Einführung eines Direktversandes von Dokumenten und Änderungen bei der Ausgabe von Aufenthaltstiteln in der Form von Klebeetiketten vor. Für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) soll ein Expressverfahren eingeführt werden. Darüber hinaus sind ergänzende Regelungen im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung von Lichtbildern vorgesehen. 

Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet 

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Verstöße gegen zahlreiche Rechtsvorschriften. Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind interne und externe Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für die Meldung zur Verfügung stehen. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft den gesamten öffentlichen Sektor, und damit auch die Landkreise nach entsprechender Aufgabenübertragung durch die Länder. Das Gesetz konnte erst nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens verabschiedet werden. 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) war bereits im vergangenen Jahr verschiedentlich mit dem Innen- und dem Justizministerium in Niedersachsen in Kontakt getreten, um die Pläne zur landesrechtlichen Umsetzung der Zuständigkeiten im kommunalen Bereich zu erfahren. Bis jetzt war die Landesregierung diesbezüglich nicht sprechfähig. Der NLT wird die Thematik nunmehr nach dem auf Bundesebene erfolgten Gesetzesbeschluss erneut an das Land herantragen und an dieser Stelle informieren, soweit belastbare Überlegungen in Niedersachsen bekannt werden. 

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben nunmehr den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze zur Verbändeanhörung übersandt. Gegenüber dem Vorentwurf haben sich insbesondere redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen ergeben. 

Daneben wurden die Regelungen zur Datenerhebung und Datenverarbeitung gekürzt; so wurde die Möglichkeit der Weiterverwendung von Daten zu anderen Zwecken gestrichen. Für die Erhebung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten wird eine bundeseinheitliche rechtliche Grundlage geschaffen, die es der mit der Wärmeplanung betrauten Stelle ermöglicht, bei Energieinfrastrukturbetreibern und Schornsteinfegern sowie aus existierenden Katastern bereits vorliegende Daten zu erheben. Eine Datenerhebung unmittelbar bei Bürgerinnen und Bürgern erfolgt nicht. Der Gesetzentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt, so dass mit Änderungen in allen Teilen zu rechnen ist. Einige Punkte wie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die Pflicht zur Wärmeplanung, der Umfang der Datenerhebung, die SUP-Pflicht (Strategische Umweltprüfung) von Wärmeplänen, erreichbarer Zielwert, sowie Umsetzungs- und Übergangsfristen unterliegen noch der regierungsinternen Prüfung und Abstimmung. 

Tierseuchen: Treffen von Experten aus Niedersachsen und NRW 

Aktuelle Bedrohungen durch Tierseuchen standen im Fokus einer gemeinsamen Fachtagung von kommunalen Expertinnen und Experten der Veterinärbehörden aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Die zuständigen Gremien der kommunalen Spitzenverbände – des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, Niedersächsischen Landkreistages und Niedersächsischen Städtetages – tauschten sich mit weiteren Fachleuten auf einer Tagung beim Landkreis Osnabrück länderübergreifend zudem über die künftige Fachkräftesicherung in den kommunalen Veterinärbehörden aus. 

In der Veterinärmedizin sind es insbesondere die Vogelgrippe (HPAI) und die Afrikanische Schweinepest (ASP) mit ihren schweren, oft tödlichen Krankheits-verläufen, deren weltweite Ausbreitung aktuell viele Tiere bedrohen. Sie stellen ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit und die Landwirtschaft dar. Die Bekämpfung der Vogelgrippe ist dabei kein auf einzelne Ställe begrenztes Phänomen mehr, sondern das Virus ist ganzjährig weltweit u.a. bei Wildvögeln nachweisbar. „Wir brauchen bei der Geflügelpest eine neue Bekämpfungsstrategie, damit wir die erforderlichen Maßnahmen auch bei einem dauerhaften Vorkommen des Virus in der Umwelt wirksam gestalten können. Wir wollen in der Bekämpfung, deren Hauptlast die kommunalen Veterinärbehörden tragen, nicht nachlassen, aber das europäische und nationale Tiergesundheitsrecht müssen der veränderten Lage besser Rechnung tragen. Dies konnten wir jüngst der EU-Kommission bereits darlegen“, erklärte Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT).