Cover-NLT-Aktuell-18

Arbeitsbesuch in Brüssel 

Energiewende, Flüchtlinge, Digitalisierung und Wolfsmanagement waren Themen beim Arbeitsbesuch einer Delegation des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) in Brüssel. Mitglieder des Präsidiums und die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben an drei Tagen mit Vertreterinnen und Vertretern von EU-Institutionen Fachthemen diskutiert. Das Programm vom 23. bis 25. Mai 2023 umfasste zwölf Gesprächsrunden in 46 Stunden, eng getaktet bis in die Abendstunden. 

Was können die Landkreise tun und wie kann die Europäische Union unterstützen? Das war die Leitfrage der Treffen der niedersächsischen Landkreise mit EU-Kommission, Europäischem Parlament und europäischen Verbänden. Anhand von Themenvorgaben des NLT-Präsidiums hatte das Europabüro des Deutschen Landkreistages (DLT) die Begegnungen mit hochrangigen Ansprechpersonen organisiert. Diese vermittelten die europäische Perspektive und erklärten ausdrücklich, am Austausch mit der kommunalen Ebene interessiert und für die Umsetzung von EU-Vorhaben auf sie angewiesen zu sein. Die 23- köpfige NLT-Delegation nutzte ihrerseits die Gelegenheit, Positionen, Vorschläge und Forderungen gezielt zu adressieren. 

Die Gespräche waren geprägt von den Fachthemen: Umwelt- und Naturschutz, Außenpolitik, Finanzpolitik und Sparkassen, Tiergesundheit und Seuchenprävention, Asyl- und Migrationspolitik, Einlagensicherung, Beihilferecht sowie Digitalisierung der Verwaltung. Ein Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern des Ausschusses der Regionen, ein Abendessen mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments und eine Podiumsdiskussion in der niedersächsischen Landesvertretung bei der EU ergänzten das Programm. Dabei gab es Begegnungen mit dem Europaausschuss des Niedersächsischen Landtages, der zeitgleich Brüssel besuchte.

Auflockerung boten die verschiedenen Tagungsorte. Die NLT-Delegation bewältigte die Strecken zwischen DLT-Europabüro, Parlaments- und Kommissionsgebäude sowie Landesvertretung durchweg zu Fuß. Die Wege im Europaviertel und die teils strengen Sicherheitskontrollen wurden mit zunehmender Routine absolviert. Die Stimmung war konzentriert und gut. Ein regelmäßiger Austausch von EU- und kommunaler Ebene ist notwendig und sinnvoll, lautete das einhellige Fazit der Gesprächsrunden. In einem Kurzfazit wurde der Arbeitsbesuch von NLT-Präsident Sven Ambrosy als Erfolg bewertet. Eine ausführliche Dokumentation erfolgt in der nächsten Ausgabe der NLT-Information. 

Niedersächsisches Wind-Umsetzungsgesetz vorgelegt 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den kommunalen Spitzenverbänden den Gesetzentwurf bzw. die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) nebst Begründung im Wege der Verbändeanhörung zugesandt. In Rede stehen drei Gesetze:
1. Ein Gesetz zur eigentlichen Umsetzung des WindBG, mit dem für Niedersachsen regionale Teilflächenziele festgelegt werden sollen.
2. Ein Gesetz zur Änderung des NROG, mit dem u.a. Teilpläne Wind zugelassen werden sowie
3. ein Gesetz, mit dem eine (finanzielle) Beteiligung an Wind- und Solarprojekten vor Ort ermöglicht werden soll. 

Im Vergleich zu den bisher bekannten Entwürfen haben sich bisweilen erhebliche Änderungen ergeben. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht sehr kritisch, dass nunmehr keine regionalen Teilflächenziele anhand der Bundessystematik für die Jahre 2027 und 2032 festgelegt werden sollen, sondern allein solche für 2026 bzw. 2027, die sich an der Bundesvorgabe für 2032 orientieren. Damit würde das Bundesziel auch hinsichtlich der Sanktionswirkung (Superprivilegierung) vorgezogen. Dieser nun von der Landesregierung – entgegen der bisherig angedachten Vorgehensweise – eingeschlagene Weg ist rechtlich höchst unsicher und belastet damit nochmals mehr den ohnehin schon ambitionierten Ausbauprozess. 

Die nun vorgelegten – wohl auf der Potentialflächenanalyse beruhenden – Flächenziele haben sich maßgeblich durch eine Überarbeitung bei den militärischen Restriktionen geändert. Im Übrigen wurde eine Obergrenze von vier Prozent Flächenanteil maximal für Planungsträger eingeführt, um die Belastungen für besonders betroffene Landkreise entsprechend den Beratungen in den NLT-Gremien solidarisch etwas zu lindern. Die hiernach überschüssigen Hektare wurden auf die im Verhältnis weniger belasteten Planungsträger verteilt. 

Windenergie: Gesetzesentwurf des Landes nicht akzeptabel 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) lehnt entscheidende Teile des von Umweltminister Christian Meyer vorgelegten Gesetzesentwurfs zum Windenergieausbau ab. „Der Entwurf ist so nicht akzeptabel. Das Vorziehen der ohnehin ambitionierten Bundesziele um sechs Jahre auf 2026 ist weder machbar, noch sinnvoll“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Weil nun keine Umsetzung der vom Bund eigentlich vorgegebenen Flächenziele für 2027 und 2032 erfolgen soll, riskiert das Land bewusst den früheren Eintritt der im Bundesgesetz vorgesehenen Sanktion. Dann würde nämlich die Gefahr steigen, dass die sogenannte Superprivilegierung eintritt, wonach der Windenergienutzung keinerlei andere Schutzgüter mehr entgegengehalten werden können. „Mit seinen Plänen riskiert der Minister einen ungeordneten Ausbau, einen Wildwuchs zu Lasten von Natur und Umwelt und den Verlust der Akzeptanz in der Bevölkerung. Er erweist der Energiewende damit einen Bärendienst“, brachte es Ambrosy auf den Punkt. 

Das NLT-Präsidium hat das Thema Windenergieausbau in Niedersachsen im Rahmen eines Arbeitsbesuchs in Brüssel intensiv diskutiert und einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst. Der NLT steht für einen zügigen, aber geordneten Windausbau. „Bei der Umsetzung des im Juli 2022 erlassen Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes waren wir kooperativ und haben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Land gesetzt. Für uns ist schon schwer nachvollziehbar, warum erst jetzt – nach knapp einem Jahr – in Niedersachsen ein Umsetzungsgesetz vorgelegt wird“, führte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer in der Pressemitteilung aus. „Völlig unverständlich ist, dass der Umweltminister – entgegen bisheriger Zusagen und Beteuerungen – einen rechtlich hochangreifbaren Weg der Umsetzung wählt. Das ist in der Sache gefährlich und im Umgang fragwürdig“, so Meyer. „Hier besteht dringender Gesprächsbedarf, so darf der Gesetzentwurf nicht den Landtag erreichen.“ 

Stellungnahme zu § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes 

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Vollzugsleitfadens zu § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) abgegeben. Darin wird insbesondere angemahnt, dass artenschutzrechtliche Belange nicht gänzlich untergeordnet behandelt werden dürfen. 

Mehr Realismus in der Kita-Krise 

„Die Kommunen befinden sich bereits in einer Krise der Kindertagesbetreuung“, so der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel (Stadt Salzgitter), für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld der Fachkonferenz des Kultusministeriums am 25. Mai 2023 zum Thema „Fachkräftemangel in Kindertagesstätten“. Klingebiel warnte: „Das Land muss endlich akzeptieren, dass wir nicht nur einen Fachkräftemangel, sondern einen Arbeitskräftemangel haben. Wenn das Land hier weiterhin untätig zusieht, dann werden wir unseren Eltern sehr bald nicht mehr das gewünschte Betreuungsangebot bieten können. Schon heute werden Gruppen geschlossen oder Betreuungszeiten zurückgefahren.“ 

Landrat Sven Ambrosy, Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, ergänzte: „In der Krise zählt das Machbare, nicht das Wünschenswerte. Fachkräfte, die wir jetzt schon nicht haben, werden wir auch in Zukunft nicht bekommen. Die richtige Antwort darauf ist: Unnötige Standards anpassen und Bürokratie abbauen. Dadurch werden die vorhandenen Fachkräfte entlastet. Ansonsten werden auch die Fachkräfte, die wir noch haben, keine oder nur noch eingeschränkte Kita-Betreuung leisten können.“ 

„Vorschläge aus Positionspapieren freier Träger sind da eher kontraproduktiv.“ so Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes: „Was wir brauchen sind schnelle flexible Alternativen der Kindertagesbetreuung, aber auch darüber hinaus für einen nicht absehbaren Zeitraum. Höhere Personalschlüssel wird es nicht geben, ein Halten der derzeitigen Qualität wäre schon ein Gewinn. Der Wunsch seitens der Träger und Fachverbände nach mehr Qualität ist nachvollziehbar, aber angesichts des Arbeitskräftemangels schlicht nicht haltbar.“ 

Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder 

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder (sogenannte Not-VO) Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund führt das MK wie folgt aus: 

„Neben den objektiven Gegebenheiten eines fortdauernden Zuzugs von aus den Kriegsgebieten in der Ukraine geflüchteten Familien haben auch die im Rahmen des Kita-Kongresses am 25. Mai 2023 von verschiedenen Akteuren gegebenen Rückmeldungen gezeigt, dass mit Blick auf die auslaufenden Regelungen der Not-VO akuter Handlungsbedarf besteht. Es wurde sehr deutlich, dass ein großes Bedürfnis danach vorhanden ist, dass die Einrichtungsleitungen der Kindertagesstätten die Möglichkeit bekommen, auf die konkreten Gegebenheiten vor Ort zu reagieren. Mit der beabsichtigten Verlängerung der Not-VO sollen genau diese bereits bestehenden Möglichkeiten weiterhin bestehen bleiben, ohne dass eine Verpflichtung besteht, hiervon auch Gebrauch zu machen. Der Zeitraum der Verlängerung soll – wie auf dem Kita-Kongress angekündigt – dafür genutzt werden, eine grundsätzliche Klärung der dringenden Fragestellungen im Bereich der frühkindlichen Bildung herbeizuführen.“ 

Mit der Verlängerung der Regelung um ein weiteres Kindergartenjahr bis zum 31. Juli 2024 wird eine der kommunalen Forderungen an das MK im Kontext der Sicherstellung der Kindertagesbetreuung aufgegriffen. 

Verwaltungsvereinbarung zu Investitionsprogramm Ganztagsausbau 

Die Bundministerinnen für Bildung und Forschung sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben am 17. Mai 2023 die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau), sogenannte Verwaltungsvereinbarung II, unterzeichnet. Die 16 Bundesländer hatten die Unterzeichnung bereits vorgenommen. Auf dieser Grundlage werden nun die Länderprogramme das Bewilligungsverfahren für das jeweilige Land konkret ausgestalten. Bislang haben noch nicht alle Länder ihr Landesprogramm dem Bund übermittelt. 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 9. Mai 2023 gegenüber Frau Ministerin Hamburg bereits klar formuliert, dass die Ko-Finanzierung der Bundesmittel in Höhe von 30 Prozent sowie eine angemessene finanzielle Beteiligung des Landes an den Betriebskosten und den Kosten der Ferienbetreuung durch das Land seitens der Kommunalen Spitzenverbände erwartet wird. 

In einem Gespräch auf Arbeitsebene zwischen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und dem Kultusministerium am 20. April 2023 wurde zudem durch das Kultusministerium mitgeteilt, dass das Land beabsichtigt, den Rechtsanspruch an Schulen im Rahmen der Ganztagsgrundschulen umzusetzen und die dafür notwendigen acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche personell landesseitig abzudecken. Schriftliche Aussagen dazu liegen noch nicht vor. Die Gespräche wurden am 1. Juni 2023 auf politischer Ebene fortgeführt. 

Änderung des NdsPersVG und des NKomVG 

Der Niedersächsische Landtag hat bezüglich des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) um Stellungnahme gebeten (vgl. NLT-Aktuell 15/2023). Wie angekündigt und im Präsidium in seiner 669. Sitzung am 24. Mai 2023 beraten, wird im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) die gesetzliche Klarstellung zu § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NKomVG grundsätzlich begrüßt, jedoch darauf hingewiesen, dass die Regelung des neuen § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NKomVG systemwidrig ist und daher lediglich unter Zurückstellung von Bedenken mitgetragen werden kann. 

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird eine mit dem Innenministerium abgestimmte Muster-Satzungsregelung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sowie eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Thematik zur Verfügung gestellt. 

Bundestag beschließt Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 

Der Deutsche Bundestag hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) mit einer Reihe von Änderungen beschlossen. Hervorzuheben sind die Wiederaufnahme des gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen vor Ort, die im Referentenentwurf bereits enthalten waren. 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte die Gesetzesänderungen in der Anhörung im Bundestag als für sich genommen richtig, aber bei weitem nicht ausreichend kritisiert. Die Befassung im Bundesrat, dessen Zustimmung nicht erforderlich ist, steht noch aus. 

Das Inkrafttreten der Regelungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehen. Die Anhebung der Leistungszuschläge in Pflegeheimen sowie der Sachleistungen und des Pflegegeldes im ambulanten Bereich erfolgt zum 1. Januar 2024, die Dynamisierung der stationären und ambulanten Leistungen zum 1. Januar 2025 und 1. Januar 2028. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist zum 1. Juli 2025 vorgesehen, für Eltern pflegebedürftiger Kinder und junger Erwachsener mit Pflegegrad 4 oder 5 schon ab 1. Januar 2024. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den Modellvorhaben vor Ort und im Quartier müssen bis zum 30. Juni 2024 vorliegen. 

Änderung des Onlinezugangsgesetzes 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung übersandt. Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern „Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung“ veröffentlicht, welche begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes skizzieren. Die Regelungsabsichten des Bundes bewertet der Deutsche Landkreistag (DLT) teils äußerst kritisch. Dies gilt u.a. für die in Bezug genommenen sogenannten Dresdener Forderungen des Deutschen Städtetages. 

Gemäß Nr. 5 der Eckpunkte bittet die Bundesregierung, ausgehend von den Dresdner Forderungen, die Länder bis zur regulären Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit dem Bundeskanzler im November dem Bund vorzuschlagen, für welche übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten eine dezentrale technische Abwicklung verzichtbar sei. Dann werde der Bund prüfen, ob er zur Entlastung der Kommunen diese Aufgaben zurücknimmt oder zentrale digitale Verfahren in der Verwaltungscloud bereitstellt. 

Mit diesem Vorhaben werden aus Sicht des DLT rote Linien überschritten. Die Dresdner Forderungen sind keine Basis für eine Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen. Die DLT-Hauptgeschäftsstelle wird zu diesen Fragen gesondert und vertieft Stellung nehmen. Vorab lässt sich darauf hinweisen, dass das geplante Vorgehen rechtlich und tatsächlich in hohem Maße unausgereift ist. Verwaltungsaufgaben werden nach der Verfassung von den Ländern in eigener Verantwortung wahrgenommen, es sei denn es liegt ein Fall der Bundeseigenverwaltung vor. Die Annahme einer vermeintlichen Rücknahme von Verwaltungsaufgaben durch den Bund geht fehl – es waren nie Aufgaben des Bundes. 

Anpassung der Richtlinie Wolf an europarechtlichen Vorgaben 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)“ im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt. Die Änderungen betreffen nach Auskunft des MU lediglich die Nennung der europarechtlichen Rechtsgrundlage und die Anpassung von Normen, in denen bisher auf die alte Rahmenregelung verwiesen wurde. Das MU weist darauf hin, dass die vorliegende Anpassung nicht die derzeit stattfindende grundlegende Überarbeitung der Richtlinie Wolf ersetzt, die durch den Dialogprozess „Weidetierhaltung und Wolf“ unterstützt wird. 

Naturnahe Entwicklung der Oberflächengewässer 

Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer (NEOG) werden Investitionen in die naturnahe Gewässerentwicklung zum Schutz und zur Verbesserung des Umweltzustands der Oberflächengewässer und Meere gefördert. Der Förderzweck besteht in der Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Grundlagen und Qualitätsziele im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. In der Richtlinie werden die bisherigen Richtlinien der investiven Maßnahmen für Fließgewässerentwicklung, Seenentwicklung sowie Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer zusammengefasst. Eine Förderung kann sowohl aus kofinanzierten ELER-Mitteln des Förderzeitraumes KLARA 2023 – 2027 als auch ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen. 

Mögliche Begünstigte für eine Förderung aus kofinanzierten ELER-Mitteln sind nach den Vorgaben der EU-Kommission Vorhabenträger des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts mit dem Status der Gemeinnützigkeit, natürliche Personen und Personengesellschaften. Für eine Förderung ausschließlich aus Landesmitteln können der vorgenannte Begünstigtenkreis und darüber hinaus sonstige juristische Personen des privaten Rechts Anträge stellen. Antragsberechtigt sind die aufgeführten Begünstigten allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei der geförderten Investition um eine gemeinnützige bzw. im öffentlichen Interesse stehende Investition zur Verbesserung des Umwelt- und Gewässerschutzes handelt, mit der keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten verbunden ist. 

Verkündung des Einwegkunststofffondsgesetzes 

Das Gesetz über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 124). Maßgeblich wird darin in Artikel 1 das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz, EWKFondsG) eingeführt. 

Der Entwurf geht zurück auf eine Vorlage durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Jahr 2022 und dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Im Rahmen eines Einwegkunststofffonds sollen die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte in einen Fonds einzahlen, aus welchem dann Finanzmittel an die Landkreise, Städte und Gemeinden ausgezahlt werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 1. Januar 2024 von den Herstellern entrichtet werden und ist erstmals im Jahr 2025 bezogen auf das Jahr 2024 von diesen zu zahlen. 

Dazu müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige Anspruchsberechtigte entsprechend der Vorgaben in §§ 15 ff. EWKFondsG eine Registrierung beim Umweltbundesamt vornehmen und dem Umweltbundesamt zum 15. Mai eines Jahres Daten zu den Sammlungsleistungen, Reinigungsleistungen, Sensibilisierungsleistungen und Datenerhebungs- und -übermittlungsleistungen melden. Die Auszahlung geschieht dann anhand eines Punktesystems (§§ 19 ff. EWKFondsG). Zur Begleitung des Einwegkunststofffonds wird eine Einwegkunststofffondskommission eingerichtet, in der auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sein werden (§ 23 f. EWKFondsG). 

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts übermittelt. Der Entwurf enthält u.a. folgende Regelungsaspekte: 

  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben. Einbürgerungen sollen künftig generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen. 
  • Die für die Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit in Deutschland wird von acht auf fünf Jahre verkürzt. Eine weitere Verkürzungsmöglichkeit besteht bei besonderen Integrationsleistungen auf bis zu drei Jahre. 
  • Bei der Anspruchseinbürgerung werden Ausnahmen vom Erfordernis, den eigenen und den Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten zu können, ausdrücklich benannt. 
  • Die Einbürgerung für Angehörige der Gastarbeitergeneration wird durch die Hinnahme der Mehrstaatigkeit erleichtert. Außerdem müssen nur noch mündliche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden; der Einbürgerungstest entfällt. 
  • Die Einbürgerungsurkunde soll künftig grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden. 

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanel 2023 

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben. Das KfW-Kommunalpanel wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt. 

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2023 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 159 Milliarden Euro auswies, um rund sieben Milliarden Euro auf 166 Milliarden Euro gestiegen. Eine wesentliche Ursache dafür dürfte in dem Anstieg der Energie- und Baupreise begründet liegen. De facto dürfte der Investitionsrückstand damit eher stagnieren, da er zwar nominal gestiegen ist, aber real aufgrund der Preiseffekte nicht über dem Rückstand der vergangenen Jahre liegt. Es ist weiterhin gerade bei den Straßen (38,6 Milliarden Euro), den Schulen (47,4 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rd. 19,5 Milliarden Euro) der Nachholbedarf sehr hoch. 

Bei den Landkreisen liegt der Investitionsrückstand mit 32,4 Milliarden Euro über dem Niveau der früheren Jahre. Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (16,285 Milliarden Euro) und bei den Straßen (6,193 Milliarden Euro). Von den antwortenden Landkreisen bezeichnen 62 Prozent (Schulen) bzw. 51 Prozent (Straßen) den Investitionsrückstand in den entsprechenden Bereichen als gravierend bzw. nennenswert. Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,521 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 52 Prozent). 

Deutsches Stabilitätsprogramm 2023 

Das Bundeskabinett hat am 26. April 2023 das Deutsche Stabilitätsprogramm beschlossen und kommt damit den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach. Das Programm enthält eine Projektion der wichtigsten finanzpolitischen Kennzahlen sowie eine Erläuterung der finanzpolitischen Maßnahmen. 

Nach dem Stabilitätsprogramm wird im laufenden Jahr von einem Defizit von zirka 4 ¼ Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausgegangen. Im Jahr zuvor lag das Defizit bei 2,6 Prozent. Insgesamt soll das Defizit nach der Projektion bis 2026 schrittweise auf zirka 0,75 Prozent zurückgefahren werden. 

Die gesamtstaatliche „Maastricht“-Schuldenstandsquote soll von 66,3 Prozent des BiP im Jahr 2022 voraussichtlich auf 67 ¾ Prozent im Jahr 2023 ansteigen. Ab dem kommenden Jahr wird die Schuldenstandsquote dann kontinuierlich auf rund 65 ½ Prozent des BiP im Jahr 2026 gesenkt. 

Erster Bundeskongress „Tag der Regionen“ 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) lädt zum Ersten Bundeskongress „Tag der Regionen“ ein. Der Kongress findet vom 14.-16. Juni 2023 in Cottbus bzw. online statt zum Thema „Die Welt im Wandel – so gelingt die Transformation in der Region“. Die dreitägige Veranstaltung bietet ein vielfältiges Programm mit unterschiedlichen Formaten zu aktuellen Themen der Raumordnungs- und Regionalpolitik. Anmeldungen für eine Teilnahme (in Präsenz oder online) sind bis zum 2. Juni 2023 möglich unter: www.bmwsb.bund.de/tagderregionen

BVerwG zur Festlegung von Flugverboten 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt ist, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund habe mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht und die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gelte auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie (Az. 7 CN 1.22). 

Hass, Hetze und Gewalt gegen Amts- und Mandatsträger 

Das Bundeskriminalamt (BKA) führt im Rahmen eines vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat geförderten Forschungsprojekts ein Monitoring durch, um das Ausmaß von Hass, Hetze und Gewalt gegen kommunale Amts- und Mandatsträger zu erfassen. Die vierte Befragungsrunde ist gestartet und kann unter dem Link https://link.nlt.de/hau8 aufgerufen werden. Die bis zum 30. Juni 2023 laufende Umfrage ist anonym. Rückschlüsse auf die Person oder die Region der Teilnehmenden sind ausgeschlossen. 

Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Der Deutsche Landkreistag hat den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze übersandt. Mit dem Gesetz sollen die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen werden. Daneben werden in das Baugesetzbuch die Wärmeplanung unterstützende Regelungen aufgenommen. Die Adressaten der Verpflichtung sind dabei die Länder, diese können jedoch die Pflicht auf weitere Verwaltungseinheiten übertragen, was – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – maßgeblich die Kommunen sein werden. 

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) selbst gliedert sich in fünf Teile: In Teil 1 (§§ 1 bis 3 WPG-E) finden sich die Zielbestimmungen für das Gesetz und für die leitungsgebundene Wärmeversorgung insgesamt sowie Begriffsbestimmungen. In Teil 2 (§§ 4 bis 26 WPG-E) sind die Pflichten zur Wärmeplanung, die allgemeinen Anforderungen an die Wärmeplanung, die Datenverarbeitung, die Durchführung der Wärmeplanung sowie die Wärmepläne geregelt. Hervorzuheben ist dabei § 4 WPG-E, der in Abs. 1 die Verpflichtung der Länder regelt, aber auch in Abs. 2 eine Übertragung an andere Rechtsträger vorsieht, so an Landkreise, Städte und Gemeinden. Außerdem geht aus Abs. 3 hervor, dass in Kommunen (Formulierung im Entwurf: „Gebiete“) mit weniger als 10.000 Einwohnern von einer Wärmeplanung abgesehen werden kann. § 5 WPG-E regelt die Umsetzungsfristen. Demnach müssen in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern Wärmepläne bis Ende 2026 erstellt werden, in Gebieten mit weniger Einwohnern bis Ende 2028. 

Zur Wärmeplanung selbst werden in § 7 WPG-E die Anforderungen an die Beteiligung u.a. der Öffentlichkeit und von Netzbetreibern geregelt. In § 9 WPG-E werden die zu berücksichtigenden Strategien und Pläne gelistet. §§ 15 bis 21 WPG-E geben die Bestandteile und Schritte der Wärmeplanung vor, wie eine Bestandsanalyse, eine Potenzialanalyse, die Entwicklung eines Zielszenarios, die Entwicklung von Meilensteinen sowie die Entwicklung von konkreten Umsetzungsmaßnahmen. § 24 WPG-E regelt die Bindungswicklung des Wärmeplanes. §§ 25 und 26 WPG-E sehen Regelungen für die Fortschreibung von Wärmeplänen sowie für bereits bestehende Wärmepläne vor. 

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Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ 

Vom 9. bis 11. Mai 2023 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner regulären Frühjahrssitzung: Verglichen mit der Steuerschätzung vom Herbst 2022 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2023 um -16,8 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Der Grund dafür sind v.a. die beschlossenen Steuerrechtsänderungen. 

Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von -9,8 Milliarden Euro, während die Gemeinden gegenüber der Herbst-Schätzung auf niedriger veranschlagte Steuereinnahmen im Umfang von -0,7 Milliarden Euro blicken können. Die Einnahmen der Länder fallen voraussichtlich um -6,6 Milliarden Euro geringer aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2022 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von 2,8 Prozent oder 24,9 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2022 – um 3,7 Milliarden Euro höhere (+2,8 Prozent) und für die Länder um -3,8 Milliarden Euro niedrigere (-1 Prozent) Einnahmeerwartungen. 

Steuerschätzung: Regionalisierung für Niedersachsen 

Der Niedersächsische Finanzminister hat die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen am 16. Mai 2023 der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach seiner Auskunft geht die aktuelle Steuerschätzung von begrenzten, inflationsbedingten Mehreinnahmen für das Land Niedersachsen aus. Diesen stünden aber die ebenfalls durch die Inflation immens gestiegenen Ausgaben für Personal-, Zins- und Sachausgaben gegenüber. Für das Land werden im laufenden Jahr Mehreinnahmen von 221 Millionen Euro gegenüber dem aktuellen Haushalt erwartet, für 2024 wird gegenüber der fortgeschriebenen Mittelfristigen Finanzplanung mit einem Plus von 383 Millionen Euro gerechnet. 

Nach Abzug der an die Kommunen zu leistenden Finanzausgleichszahlungen ergeben sich insgesamt folgende Erwartungen gegenüber der aktualisierten Planung des Landes: 

Die Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes ist der nachfolgenden Grafik des Niedersächsischen Finanzministeriums (MF) aus dessen Präsentation zur Pressemitteilung zu entnehmen: 

Zur Bewertung der Zahlen führt das MF in seiner Presseerklärung wörtlich aus: „Die auf Niedersachsen entfallenden Mindereinnahmen wurden bereits mit der letzten Steuerschätzung antizipiert und entsprechend berücksichtigt. Ohne diese vorsorgliche Maßnahme würden die aktuellen Schätzergebnisse insgesamt deutlich unter denen vom Oktober 2022 liegen.“ 

Für den kommunalen Finanzausgleich prognostiziert das MF folgende Veränderungen. 

Sitzung des DLT-Präsidiums im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 

Auf Einladung von Landrat Heiko Kärger fand die 311. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages (DLT) am 16./17. Mai 2023 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte statt. Breiten Raum nahm die aktuelle Situation der Flüchtlingszuwanderung ein. Im Nachgang des Treffens des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder bewertete das Präsidium die Ergebnisse als äußerst enttäuschend. Es forderte unverzüglich ein klar strukturiertes Konzept. Die Zuwanderung geflüchteter Menschen müsse besser gesteuert und für die Kommunen ausfinanziert werden. Beides sei nach den Ergebnissen des Flüchtlingsgipfels derzeit nicht zu erwarten. 

Den zweiten inhaltlichen Schwerpunkt der Sitzung bildete die Gesundheitspolitik. Das Präsidium des DLT forderte eine Krankenhausstrukturreform, die die berechtigten Belange des ländlichen Raums ausreichend berücksichtigt. Die bisher bekannt gewordenen Überlegungen des Bundesgesundheitsministeriums würden hingegen eher als Gefährdung einer flächendeckenden stationären Versorgung wahrgenommen. Zur Sicherung der Liquidität der überwiegend in schwieriger Situation befindlichen Krankenhäuser verlangte das Präsidium eine zeitnahe Auszahlung der vom Bund in Aussicht gestellten sog. Soforthilfe. Im Hinblick auf die perspektivische Ausstattung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) forderte das DLT-Präsidium die Länder auf, die Zusage einzulösen, die erheblichen Sach- und Personalkosten für die Aufstockung des ÖGD über das Jahr 2026 hinaus zu gewährleisten. 

Mit großer Skepsis betrachtet das DLT-Präsidium weiterhin die beabsichtigte Kindergrundsicherung. Durch das federführende Bundesministerium werde die bestehende vielfältige Unterstützung für die Kinder weitgehend ausgeblendet. Sollte das Vorhaben weiterverfolgt werden, forderte das Präsidium eine für die Familien einfach zu handhabende Ausgestaltung. Dies sei nach dem Konzept des Bundesfamilienministeriums nicht gewährleistet. 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes 

Im März hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz den Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vorgelegt. Dazu hat der Deutsche Landkreistag gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben. In der Stellungnahme wird die Zielrichtung des Entwurfs im Grundsatz begrüßt. Zugleich wird jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die kommunale Selbstverwaltung durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht ausgehebelt werden darf. Insbesondere werden verfassungsrechtliche Bedenken angebracht sowie die Finanzierung sowohl der Planung als auch der Umsetzung angemahnt. 

Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) zur Stellungnahme übersandt; er enthält ausschließlich die kommunal relevanten Regelungen. Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle ist der Zeitpunkt der geplanten Novelle zur Änderung des NKlimaG aufgrund des derzeit in Änderung befindlichen EU- und Bundesrechts nicht sinnvoll. Dies wird auch durch zahlreiche Hinweise und Anmerkungen des MU zu den Einzelregelungen deutlich. Das Land sollte vielmehr die grundsätzlichen Weichenstellungen beispielsweise bei der Änderung des Energieeffizienzgesetzes und des Klimafolgenanpassungsgesetzes zunächst abwarten, um dann passgenaue Regelungen auf Landesebene aufzusetzen. 

Die wesentlichen Änderungen des vorgelegten Artikels betreffen den Vierten Abschnitt des NKlimaG (Klimaaufgaben der Kommunen). Zu diesem Abschnitt sind zahlreiche Änderungsbegehren vorgesehen. Aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle bedürfen insbesondere umfangreiche zusätzliche Berichtspflichten, Neuregelungen der bestehenden Konnexitätsregelungen, die Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Klimaschutzbeauftragter und eine im Gesetzentwurf angelegte allgemeine Auffangzuständigkeit der Kreisebene für den Klimaschutz kritischer Betrachtung. Das NLT-Präsidium wird sich im Rahmen seiner Sitzung am 24. Mai 2023 in Brüssel mit der Formulierungshilfe befassen. 

Änderung der Niedersächsischen Bauordnung 

Der NLT hat im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung umfangreich im Landtag Stellung genommen. Mit der Änderung beabsichtigt die Regierungskoalition Veranstaltungen in dafür eigentlich nicht vorgesehenen Gebäuden zu erleichtern und Abstandspflichten für Solaranlagen sowie Wärmepumpen im Innenbereich zu verringern. Zudem soll die sog. Modernisierungsklausel in der Niedersächsischen Bauordnung gestrichen werden. Mit dieser Klausel war es bisher möglich, von einem Bauherrn zu verlangen, dass er, wenn er gerade am Gebäude etwas umbaut, das aktuelle Baurecht auch über das konkrete Umbauvorhaben hinaus einhalten soll, sofern das nicht wesentlich die Kosten erhöht. 

Deutlich kritisiert hat der NLT die Art der Einbringung in den Landtag. Obwohl das Bauministerium den Gesetzestext geschrieben hat, wurde der Entwurf von den regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen unmittelbar in den Landtag ein gebracht. Damit hat man der kommunalen Hand eine Anhörungsmöglichkeit abgeschnitten. Zudem waren insgesamt nur vier Wochen Zeit, zu den beabsichtigten Änderungen eine Verbandsauffassung zu bilden. Das ist für solch ein weittragendes Gesetz zu wenig. 

Inhaltlich hat der NLT die Abstandsverringerungen für Solaranlagen grundsätzlich begrüßt, dabei aber auf Probleme hingewiesen – wie etwa die mögliche Verschattung sensibler Gebäude etc. Hinsichtlich der Wärmepumpen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass diese häufig in Grenznähe wegen der Lärmentwicklung zu Nachbarschaftsstreitigkeiten führen. Abgelehnt hat der NLT die Streichung der Modernisierungsklausel. Diese wird in der Praxis gerade bei Altenheimen und dergleichen angewandt, um die Sicherheit der Bewohner zu erhöhen. Diese Möglichkeit aus dem bauaufsichtlichen Instrumentenkasten zu streichen wäre falsch. Würde die Landesregierung derzeit eine Anwendung nicht wollen, könnte sie das bei dieser Ermessensnorm per Erlass unkompliziert und schnell anordnen.

Niedersachsen gerät bei Digitalisierung weiter ins Hintertreffen 

Das Land Niedersachsen gerät bei der Umsetzung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung immer weiter ins Hintertreffen. Das hat der Digitalisierungsausschuss des NLT in seiner Sitzung am 17. Mai 2023 kritisiert. Nach Verstreichen der Umsetzungsfrist des Onlinezugangsgesetzes Ende 2022 lässt der Gestaltungswille des Landes weiter nach, so die Einschätzung der Digitalisierungsexperten aus den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover. 

Sie sehen sich in ihrer Haltung durch die Beratende Äußerung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs (LRH) bestätigt, welche vergangene Woche dem Landtag vorgestellt wurde. „Der Landesrechnungshof teilt unsere vielfach geäußerte Kritik, dass die Kommunen besser eingebunden und unterstützt werden müssen. Das ist ein wichtiges Signal“, wird NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer in einer Pressemitteilung zitiert. “Wir hoffen nun, dass die neue Innenministerin diesen Impuls aufnimmt. Es ist allerhöchste Zeit, dass Niedersachsen hier wieder zu den anderen Bundesländern aufschließt. Wir stehen für ein gemeinsames Vorgehen parat“, so Meyer weiter. 

Aus Sicht der Ausschussmitglieder müssen vor allem die – von Bund und Ländern mit Millionenaufwand entwickelten – Online-Dienste für die Kommunen auch nutzbar gemacht werden, damit ein Digitalisierungsschub entstehen kann. „Das Land befindet sich in einer Erprobungsphase, wir brauchen aber finanzielle und zeitliche Planbarkeit. Der bereits heute bestehende Bedarf für eine digitale Verwaltung scheint nicht erkannt zu werden. Auch die vielerorts bereits erzielten Fortschritte auf kommunaler Ebene werden nicht angemessen berücksichtigt“, machte Meyer deutlich. 

Entwürfe der Richtlinien Billigkeit II und Qualität in Kitas II 

Mit dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) ist das „Gute-Kita-Gesetz“ um zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert worden. Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) beabsichtigt daher, die bewährten Förderprogramme „Billigkeit“ und „Qualität in Kitas“ fortzusetzen und hat dazu die Richtlinienentwürfe im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt. 

Mit der „Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (RL Billigkeit II)“ wird die bereits in den Kindergartenjahren 2019/2020 bis 2022/2023 gewährte Billigkeitsleistung (Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen) befristet für zwei weitere Kindergartenjahre fortgesetzt. Für die Finanzierung dieses Förderprogramms sind – vorbehaltlich der Beschlussfassung zum Haushalt 2024 – Haushaltsmittel in Höhe von rund 144 Millionen Euro vorgesehen. Eine Veröffentlichung der Richtlinie soll bis zum 1. August 2023, dem Beginn des neuen Kindergartenjahres, erfolgen. Damit kommt das MK der Zusicherung nach, die Erhöhung des Dynamisierungsfaktors bei einer Verlängerung der Kita-Bundesmittel für diesen Zeitraum fortzuschreiben. 

Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung“ (RL Qualität in Kitas II) hat einen Förderzeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025. Sie ermöglicht nach Auslaufen der aktuellen Richtlinie (über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften – RL Qualität in Kitas) die Förderung von sogenannten Zusatzkräften Betreuung und Zusatzkräften Leitung. Auch die Förderung von Einführungskursen für nicht pädagogisch qualifizierte Zusatzkräfte Betreuung und von Qualifizierungsmaßnahmen für Leitungskräfte und pädagogische Fachkräfte ist möglich. 

Die bisherigen Fördertatbestände für die Zusatzkräfte in Ausbildung und den Trägerzuschuss sind mit Wirkung ab 1. August 2023 in das Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG, § 30) überführt worden und daher nicht mehr Bestandteil der neuen Förderrichtlinie. Für die Finanzierung dieses Förderprogramms sind Bundesmittel aus der Umsetzung des Kita-Qualitätsgesetz sowie Landesmittel in Höhe von insgesamt rund 183 Millionen Euro vorgesehen. Auch diese Richtlinie soll bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres am 1. August 2023 veröffentlicht sein. 

Zuwendungen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung 

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) beabsichtigt die Durchführung eines neuen Förderprogramms, mit dem die Sprachförderung des am 30. Juni 2023 endenden Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ in einem Förderzeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2025 fortgesetzt werden soll. Für die Finanzierung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung“ (RL Sprach-Kitas) sind sowohl Bundesmittel aus der Umsetzung des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Kita-Qualitätsgesetz) als auch Landesmittel in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro vorgesehen. Über die Richtlinie wird die Weiterfinanzierung derjenigen Stellen (Funktionskräfte Sprachbildung und Verbund-Fachberatungen) ermöglicht, für die bis zum 30. Juni 2023 eine Förderung nach dem Bundesprogramm bewilligt wurde. Damit soll die Sprachförderung in den Tageseinrichtungen für Kinder weiter unterstützt werden. 

Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres am 1. August 2023 mit einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Juli 2023 beabsichtigt, um den Rückzug des Bundes nach dem 30. Juni 2023 nahtlos auffangen zu können. Insofern ist der Zeitplan für das Richtlinienverfahren eng gefasst und das MK hat die Anhörungsfrist verkürzt. 

Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV: Dritter Förderaufruf 

Für die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 11. Mai 2023 einen dritten Wettbewerbsaufruf veröffentlicht. Auch der dritte Förderaufruf gilt für Modellprojekte in Ländlichen Regionen und Stadtregionen, die mit jeweils bis zu 30 Millionen Euro gefördert werden können. Für den Förderaufruf stehen 140 Millionen Euro zur Verfügung, für die Projektförderung wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2026 festgelegt. Projektskizzen sind bis spätestens zum 14. Juli 2023 einzureichen. Am 30. Mai 2023 findet zu dem Förderaufruf eine Online-Informationsveranstaltung statt, für den man sich bereits registrieren kann. 

Ergänzende Informationen zum dritten Förderaufruf und zum Förderverfahren hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mit einem umfangreichen Fragen & Antworten-Katalog bereitgestellt. Er ist im Internet (in ggf. aktualisierter Form) abrufbar unter https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/OEPNV/FragenAntworten/fragenantworten_node.html. 

Zur Vorstellung des dritten Förderaufrufs lädt das BALM Interessierte zu einer virtuellen Informationsveranstaltung am 30. Mai 2023 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr ein. Für diese Veranstaltung ist bereits ein Registrierungslink hinterlegt. Die Anmeldung ist möglich unter https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Foerderprogramme/Oepnv/OEPNV-Modellprojekte_dritter-Foerderaufruf_230511.html. Die Einwahldaten zur Veranstaltung werden nach der Anmeldung automatisiert versendet. 

8. Nationaler Radverkehrskongress 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und das Land Hessen laden zum 8. Nationalen Radverkehrskongress am 20./21. Juni 2023 nach Frankfurt/Main ein. Der Kongress mit zahlreichen begleitenden Fachforen und Side-Events sowie Exkursionen wird mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände ausgerichtet, im zeitlichen und räumlichen Umfeld der Fahrradleitmesse Eurobike. In diesem Rahmen findet auch wieder die festliche Verleihung des Deutschen Fahrradpreises statt. 

Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund richten am 21. Juni 2023 ein gemeinsames Side-Event zu Herausforderungen und Lösungsansätzen für die Förderung des Radverkehrs in der Fläche aus. Einzelheiten sind auch im Internet abrufbar unter: https://www.nationaler-radverkehrskongress.de/programm/programm/

Anmeldungen sind ab sofort möglich unter: https://www.nationaler-radverkehrskongress.de/registrierung/anmeldung/.  

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Kommunale Hoffnung: Flüchtlingsgipfel darf nicht scheitern 

Im Vorfeld des sog. Flüchtlingsgipfels zwischen dem Bundeskanzler und der Ministerpräsidentenkonferenz hatten die Präsidenten der drei niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände ihre Erwartungen in einer gemeinsamen Erklärung veröffentlicht. 

Die Kommunen haben die Aufnahme und die Unterbringung von Flüchtlingen gewährleistet, sind in Vorleistungen getreten und erwarten nun, dass der Bund die Kosten vollständig ohne Wenn und Aber trägt“, so der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel (Stadt Salzgitter). „Immer mehr verfestigt sich der Eindruck, dass der Bund der kommunalen Realität vollkommen entrückt ist. Ohne einen angemessenen finanziellen und dauerhaften Ausgleich sowohl für die Kosten der Aufnahme und Unterbringung als auch für die Kosten der Integration – wie z.B. Wohnraum, Kita und Schule – und ohne entsprechende Planungssicherheit sind die Kommunen am Rande ihrer Leistungsfähigkeit. Der Bund muss endlich seine gesamtstaatliche Verantwortung wahrnehmen. Der Flüchtlingsgipfel darf nicht scheitern, sonst verlieren wir das Vertrauen der Bevölkerung endgültig und belasten den sozialen Frieden in den Städten und Gemeinden erheblich.“ 

„Der Bund ist zuständig für die Asyl- und Ausländerpolitik. Er bestimmt den Rechtsrahmen für Flüchtlinge und Vertriebenen. Nur er kann im Rahmen der Europäischen Union Einfluss auf eine wirksame Steuerung des weiteren Zuzugs nehmen. Und das ist dringend geboten. Gleichzeitig müssen die Kommunen substantiell entlastet werden. Es ist völlig inakzeptabel, dass der Bund seine Zuständigkeit abstreitet und nicht zu seiner Verantwortung für die Kosten der Unterkunft und die soziale Betreuung steht. Sollte der Bund bei seiner Verweigerungshaltung bleiben, wäre das ein nicht hinnehmbarer Affront gegenüber den Kommunen. Wenn die Situation so bleibt, wie sie ist, drohen gesellschaftliche Verwerfungen. Das kann keiner wollen“, ergänzt Landrat Sven Ambrosy, Präsident des Niedersächsischen Landkreistages. 

„Die Flüchtlingspolitik muss endlich an der Realität ausgerichtet werden“, so Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes: „Längst geht es nicht mehr nur ums Geld. Es braucht kurz- und langfristig ein Bündel an Maßnahmen, um Fluchtbewegungen besser zu steuern und fair zu verteilen. Der Bund muss auf europäische Lösungen wie harmonisierte Sozialleistungen und Verteilungsmechanismen hinwirken. Mit der pauschalen Aussage ‚Menschlichkeit kennt keine Grenzen‘ kann keine solide Zuwanderungspolitik in Deutschland gestaltet werden. Eine Begrenzung des bislang ungeordneten Zuzugs ist dringend erforderlich.“ 

Beschlüsse der Besprechung des Bundeskanzlers mit der MPK zur Flüchtlingspolitik 

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat in einer Besprechung zusammen mit dem Bundeskanzler am 10. Mai 2023 einen Beschluss für eine „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern: Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren, verbesserte Rückführung“ gefasst. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass der Bund die Flüchtlingspauschale für die Länder in diesem Jahr um 1 Mrd. Euro erhöht. Darüber hinaus waren sich Bund und Länder einig, dass es eines Finanzierungsmodells bedarf, das der Höhe nach angemessen ist und sich den verändernden Flüchtlingszahlen automatisch anpasst (atmendes System). In diesem Zusammenhang wurde von den Ländern ausdrücklich das bewährte 4-Säulen-Modell (insbesondere die vollständige Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Geflüchtete im SGB II, die Zahlung einer monatlichen Pro-Kopf-Pauschale für Asylbewerber, Integrationskosten sowie die Kosten für unbegleitete Minderjährige) angesprochen. Aus Sicht des Bundes wurde dagegen ein atmendes System bereits etabliert. Eine abschließende Einigung über die konkrete Umsetzung dieses Modells soll spätestens im November 2023 in einer erneuten Beratung der MPK mit dem Bundeskanzler erfolgen, die anlässlich einer weiteren Sitzung im Juni vorbereitet werden soll 

Vereinbart wurden ebenfalls Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der Kommunen durch eine spürbare Reduzierung der irregulären Migration. Danach sollen sog. Migrationspartnerschaften mit den Herkunftsländern abgeschlossen werden. Vorbild soll das Migrationsabkommen aus dem Dezember 2022 mit der Republik Indien sein. Weiterhin sollen auf europäischer Ebene Verbesserungen im Dublin-Verfahren erreicht und die aktuellen auf europäischer Ebene diskutierten Reformvorschläge zur europäischen Asyl- und Migrationspolitik noch vor Ende der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments im Frühjahr 2024 verabschiedet werden. Zudem will sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für verpflichtende Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen für bestimmte Personengruppen einsetzen. Damit soll möglichst schnell ein rechtstaatliches Asylverfahren an der Außengrenze durchlaufen werden. 

Bund und Länder anerkennen ausdrücklich den „unschätzbaren Beitrag für das Funktionieren unseres Rechtstaats“, den die Mitarbeiter in den Ausländerbehörden leisten, sowie deren hohe Belastung an. Um die Ausländerbehörden zu entlasten, werden Änderungen im Aufenthaltsrecht angestrebt, die Vorsprachen u. ä. verringern und eine Digitalisierung des Ausländerwesens beschlossen. Zudem wurde das insbesondere auch seitens des Deutschen Landkreistages zusammen mit dem Bund formulierte Zielbild für die Digitalisierung des Ausländerwesens weitgehend aufgegriffen. 

Weiterhin wurde im Bereich der Unterstützung der Kommunen bei der Unterbringung und Integration auf dem bekannten Kanon von Sonderregelungen für die Flüchtlingsunterbringung (§ 246 BGB), serielles Bauen u. ä. hingewiesen. Um Doppelleistungen an SGB IIEmpfänger auszuschließen, die in Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung untergebracht sind, wird eine entsprechende gesetzliche Regelung angestrebt. 

Schließlich haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Maßnahmen zur Entlastung von Ländern und Kommunen durch ein effektives Rückführungsmanagement für Personen ohne Bleiberecht beschlossen. Dazu will der Bund erstens mit den relevanten Herkunftsstaaten praxiswirksame Vereinbarungen schließen. Zudem soll im Bereich der Dublin-Vertragsstaaten eine verbesserte Rückkehrkooperation erreicht werden. Für Straftäter soll das länderübergreifende Rückkehrmanagement gestärkt werden. Die Länder sollen Abschiebehaftplätze in ausreichender Zahl einrichten und vorhalten. Zudem soll es zahlreiche Änderungen gesetzlicher Regelungen geben, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren.  

DLT und NLT: Flüchtlingsgipfel nicht der erhoffte Wendepunkt 

Der Deutsche Landkreistag ist insgesamt enttäuscht vom Flüchtlingsgipfel. DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Da hätte mehr rauskommen müssen. Eine Vertagung drängender Fragen von Begrenzung der Flüchtlingszahlen bis zum Finanzierungssystem hilft den Landrätinnen und Landräten nicht, für die die Situation Tag für Tag schwieriger wird. Wir haben keine Zeit und müssen schnell zu Verbesserungen kommen. Leider hat das Treffen von Bund und Ländern diesen notwendigen Impuls nicht ausgesendet.“ 

Zwar sei es zu begrüßen, dass es zu Verfahrensverbesserungen und schnellerer Digitalisierung in den Ausländerbehörden kommen soll und Bund und Länder ihre Anstrengungen zur Rückführung von Menschen ohne Aufenthaltsrecht intensivieren wollen. „Allerdings fehlen klare Aussagen zur sofortigen Beendigung freiwilliger Aufnahmeprogramme, zur Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten oder zum Vorschlag der Bundesinnenministerin, den Schutzstatus von Geflüchteten bereits an den EU-Außengrenze zu prüfen“, so Sager. „Wenn die Koalition in Berlin in diesen wichtigen Fragen uneins ist, kann das nichts werden.“ 

Mindestens hätten Bund und Länder die Finanzfragen auf Dauer lösen müssen. „Stattdessen wird weiter geprüft, im Sommer sollen Zwischenergebnisse besprochen werden, um dann im November zu beschließen. Das ist zu langsam und lässt sich den unter der Last der aktuellen Situation ächzenden Landkreisen nicht vermitteln. Es hätten deutliche Beschlüsse zu einem atmenden Finanzierungssystem gefasst werden müssen. Das ist nicht der erhoffte Wendepunkt in der deutschen Flüchtlingspolitik.“ 

NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy hat die Ergebnisse des Gipfels wie folgt kommentiert: „Der Flüchtlingsgipfel hat leider nicht die Erwartungen erfüllt. Die Milliarde hilft für 2023, die tatsächlich wichtigen Fragestellungen sind aber alle vertagt worden. Wir benötigen aber schnelle Lösungen für eine bessere Steuerung des Flüchtlingsstroms. Wir brauchen dringend finanzielle Planungssicherheit über 2023 hinaus: Dies gilt insbesondere für die Kosten der Unterkunft der ukrainischen Vertriebenen. Aber auch eine monatliche ProKopf-Pauschale, Integrationskosten und die Kosten für die unbegleiteten Minderjährigen müssen Teil eines atmenden Systems zur Unterstützung von Ländern und Kommunen werden. Positiv ist der enge Schulterschluss zwischen den Ländern mit dem Vorsitzland Niedersachsen in der MPK und den Kommunen. Der Bund hingegen will offenbar den Ernst der Lage nicht verstehen.“ 

Plattform Wiederaufbau Ukraine 

Die Bundesregierung hat zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine eine nationale ‚Plattform Wiederaufbau Ukraine‘ gestartet. Ziel der Plattform ist es, das Engagement für den Wiederaufbau der Ukraine in Deutschland zu unterstützen, zu verstärken und kommunale und nichtstaatliche Akteure miteinander zu vernetzen. Zudem soll sie eine erste Anlaufstelle für diejenigen Engagierten werden, die sich beim Wiederaufbau der Ukraine einbringen wollen. Die Plattform bietet auch eine eigene Rubrik für Kommunen, wo Beratungs-, Förder- und Vernetzungsangebote sowie Informationen zu kommunalen Partnerschaften zur Verfügung gestellt werden. 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung lädt die Kommunen dazu ein, sich am Wiederaufbau in der Ukraine zu beteiligen und sich bei der Plattform einzubringen. Hier können konkrete Initiativen im Rahmen der deutsch-ukrainischen kommunalen Partnerschaften vorgestellt werden und Ideen für Fachdialoge, Workshops oder Webinare eingebracht werden. Dazu kann das Sekretariat der Plattform per E-Mail unter sekretariat@ukraine-wiederaufbauen.de kontaktiert werden. 

Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung im Bundesgesetzblatt 

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 2. Mai 2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 15. Mai 2023 in Kraft. Die Verordnung dient der Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Anpassung der Europawahlordnung an die Veränderungen der 12. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung an neue gesellschaftliche Entwicklungen sowie an verschiedene wahlpraktische Bedürfnisse und Erfahrungen. Die Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 2. Mai 2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 15. Mai 2023 in Kraft. Die Verordnung dient der Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Anpassung der Europawahlordnung an die Veränderungen der 12. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung an neue gesellschaftliche Entwicklungen sowie an verschiedene wahlpraktische Bedürfnisse und Erfahrungen. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens und Geburtsnamensrechts 

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts übermittelt. Der Entwurf sieht insbesondere Erweiterungen der namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburts- und Ehenamenbestimmung, erleichterte Namensänderungen für Kinder geschiedener Eltern, eine Aufhebung des Zwangs zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption sowie eine Liberalisierung des internationalen Namensrechts vor. Außerdem wird vorgeschlagen, im internationalen Namensrecht künftig nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen. 

Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften übermittelt. Der Entwurf sieht vor allem vor, dass Personen, deren Geschlechtsidentität vom eingetragenen Geschlecht abweicht, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und/oder ihres Vornamens im Personenstandsregister künftig durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt verlangen können. Auf Verlangen des Betroffenen sind nach Wirksamwerden der geänderten Eintragungen auch die Eintragungen in anderen amtlichen Registern sowie in amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten zu ändern. Davon werden auch Stellen der Landkreise betroffen sein. Der Entwurf sieht vor einer Änderung des Geschlechtereintrags keine Beratungspflicht vor, verweist aber darauf, dass die Durchführung entsprechender Beratungen zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII gehöre. 

„Unbezahlbar und freiwillig“ – „Niedersachsenpreis für Bürgerengagement“ 2023 

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat uns darüber unterrichtet, dass der „Niedersachsenpreis für Bürgerengagement“ unter dem Motto „Unbezahlbar und freiwillig“ auch 2023 – nun bereits zum 20. Mal – in eine neue Runde geht. Zur Teilnahme sind Vereine, karitative Institutionen, Initiativen, Selbsthilfegruppen und andere Helferinnen und Helfer aus Niedersachsen eingeladen, die sich freiwillig und gemeinwohlorientiert engagieren. 

Bewerbungen sind bis zum 28. Juli 2023 möglichst über die www.unbezahlbarundfreiwillig.de möglich, alternativ per Post an die Niedersächsische Staatskanzlei, „unbezahlbar & freiwillig“, Planckstraße 2, 30169 Hannover. 

Der Wettbewerb „Unbezahlbar und freiwillig“ stellt die Anerkennung bürgerschaftlich engagierter Menschen in den Mittelpunkt. Insgesamt vergibt die Jury zehn Preise im Gesamtwert von 30.000 Euro. Zusätzlich loben die Partner gemeinsam mit dem NDR einen Ehrenamtspreis aus, der mit 3.000 Euro dotiert ist. Dazu werden sich fünf Initiativen zwischen dem 20. und 24. November 2023 der Wahl des NDR-Publikums in Hörfunk und Fernsehen stellen. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.unbezahlbarundfreiwillig.de. Dort stehen zudem diverse Werbematerialien zum Download zur Verfügung. 

BMDV startet neuen Förderaufruf für „Radnetz Deutschland“ 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen neuen Förderaufruf für das Radnetz Deutschland gestartet. Insgesamt stehen 100 Millionen Euro für lückenlose Radfernwege zur Verfügung, davon 45 Millionen Euro für längerfristige Projekte und bis zu 55 Millionen Euro für kurzfristige Vorhaben, die bis spätestens 31. Dezember 2024 umgesetzt und final abgerechnet werden. Anträge können bis zum 31. August 2023 gestellt werden unter: 

https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/Radverkehr/RadnetzDeutschland/ZugangEPortal/zugangeportal_node.html. Für Fragen zum Förderaufruf und zur Antragstellung ist eine Hotline der Transferstelle Mobilitätsforum Bund eingerichtet, die erreichbar ist unter 0221/ 5776-5699 oder per Mail an transferstelle@mobilitätsforum.bund.de. Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung finden sich ferner unter: https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/Radverkehr/RadnetzDeutschland/radnetzdeutschland_inhalt.html

Entwurf eines Auslegungsleitfadens für Windenergieanlagen an Land § 6 des 

Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sieht Erleichterungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land vor, die in ausgewiesenen Windgebieten liegen. In diesen Genehmigungsverfahren entfällt für einen Übergangs-zeitraum die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr wie in der Wind-an-Land-Strategie angekündigt, einen diesbezüglichen Auslegungsleitfaden vorgelegt, zu dem Länder und Kommunale Spitzenverbände Stellung nehmen können.  

Neue Risikoeinschätzung des FLI zum Auftreten der Geflügelpest 

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), das seine Risikobewertungen zur Geflügelpest mittlerweile regelmäßig vorlegt, hat mit Stand 14.4.2023 erneut eine Aktualisierung für den Zeitraum 1. März bis 5. April 2023 veröffentlicht. In diesem Zeitraum wurden sieben weitere Ausbrüche bei Geflügel in Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz gemeldet. Das Seuchengeschehen scheint sich aktuell auf hohem Niveau zu stabilisieren. Das Institut geht weiter von einem hohen Risiko der Aus- und Weiterverbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen aus. 

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Drei geänderte Gesetze: 500 zusätzliche Stellen in niedersächsischen Kommunen 

Mit 500 neuen Stellen und 50 Millionen Euro schlagen Gesetzesänderungen des Bundes bei den niedersächsischen Kommunen zu Buche. Zusätzlichen Aufgaben und Leistungen durch Wohngeldreform, geändertes Kinder- und Jugendhilferecht und neues Betreuungsrecht werden von den Kommunen umgesetzt, ohne dass sie bisher die notwendigen Mittel dafür bekommen. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens fordert von der Landesregierung einen Ausgleich für die Belastungen. 

In einem Schreiben an die zuständigen Ministerien bieten Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städtetag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund Gespräche an. „Angesichts der Dimension der Belastungen ist eine schnelle Lösung zwingend. Wir erwarten Gespräche noch vor der Haushaltsklausur für den Landeshaushalt 2024 – spätestens. Landkreise, Städte und Gemeinden tragen jetzt schon die zusätzlichen Lasten“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning federführend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. „Allein die Landkreise und die Region Hannover waren gezwungen, 230 weitere Stellen zur Umsetzung der staatlichen Vorgaben zu schaffen. Die Belastung ist da und durch eine Abfrage bei unseren Mitgliedern belegt. Die 500 zusätzlichen Stellen und Leistungen sind nur das, was uns gemeldet wurde. Tatsächlich liegt die Belastung sicherlich höher“, erklärt Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages. „Wir fordern Selbstverständliches und Überfälliges. Das Land ist verfassungsrechtlich für die Finanzierung verantwortlich. Es hat zudem die Gesetzesänderungen im Bundesrat mit beschlossen. Wer bestellt, bezahlt. Das sollte klar sein“, ergänzt Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. 

Die Umfrage der kommunalen Spitzenverbände bei den Landkreisen, Städten und Gemeinden hat ergeben, dass im Jahr 2023 allein 316 zusätzliche Stellen aufgrund der Folgen der Wohngeldreform („Wohngeld-Plus“) geschaffen wurden, 109 sind es im Bereich der Jugendämter, 72 in den Betreuungsbehörden. Das summiert sich zu Personalkosten von rund 43 Millionen Euro – da ist der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst noch nicht berücksichtigt. Hinzu kommen Sachleistungen im Bereich der Jugendhilfe aufgrund von rund 7,6 Millionen Euro. 

Nicht alle Stellen werden in diesem Jahr besetzt werden können, aber spätestens ab kommenden Jahr trifft die Kommunen die volle Wucht der Belastung. Der Druck für eine Verständigung ist entsprechend groß.  

Umweltminister und Landkreise erzielen Kompromiss für Ausweisung von Flächen für Windenergie 

Die Landesregierung und die niedersächsischen Landkreise haben sich auf ein wichtiges Detail bei der Umsetzung des Ausbaus der Windenergie in Niedersachsen verständigt: Kein Landkreis soll mehr als vier Prozent seiner Kreisfläche für Windenergiestandorte ausweisen müssen. Darauf einigten sich Umweltminister Christian Meyer und die Vertreter der niedersächsischen Landkreise während einer Sitzung des Umweltausschusses des Niedersächsischen Landkreistages am 2. Mai 2023. 

„Wir halten fest an dem Ziel, bis Ende 2026 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen. Unser Entwurf für ein Windenergie-an-Land-Gesetz soll noch diesen Monat ins Landeskabinett, anschließend beginnt die förmliche Anhörung der Landkreise als verantwortliche Träger der Regionalplanung, bevor das Gesetz dem Landtag zugeleitet wird“, so der Minister. Um noch mehr Akzeptanz auch in den Landkreisen zu haben, die nach der Potenzialstudie besonders viele Flächen ausweisen müssen, sei eine Kappungsgrenze von vier Prozent der Kreisfläche geplant. Im Gegenzug müssten dann alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte ein wenig mehr Flächen zur Verfügung stellen. „Ich freue mich sehr über die Solidarität der Landkreise untereinander und den gemeinsamen Willen, möglichst schnell viele Flächen und Genehmigungen für den Ausbau der Windenergie voranzubringen“, so Meyer. Das Land wird die Ausweisung im Rahmen der Task Force Energiewende tatkräftig unterstützen. 

Der Umweltminister greift damit eine Anregung des Präsidiums des NLT auf, das sich für die Prüfung eines „Dämpfers“ für die besonders belasteten Landkreise ausgesprochen hatte, die nach den bisherigen Überlegungen teilweise bis zu 4,9 Prozent der Flächen ausweisen müssten. „Die angedachte Umverteilung entlastet insbesondere einige Landkreise im Nordosten des Landes. Sie stellt ein großes Maß an kommunaler Solidarität untereinander dar. Das Aufgreifen der Anregung durch den Umweltminister werten wir als positives Signal, um auch im weiteren Verfahren die Energiewende so weit wie möglich im Konsens aller Beteiligten zu realisieren,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

Landrat Groote neuer Vorsitzender des NLT-Umweltausschusses 

Der Leeraner Landrat Matthias Groote, SPD, ist neuer Vorsitzender des NLT-Umweltausschusses. Er folgt in diesem Amt den in den Ruhestand getretenen früheren Cuxhavener Landrat Kai-Uwe Bielefeld. Groote gehörte von 2005 bis 2016 dem Europäischen Parlament an und hatte dort ebenfalls zeitweise den Vorsitz des Umweltausschusses inne. Seit 2016 ist er Landrat des Landkreises Leer. Im Jahr 2021 wurde er mit großer Mehrheit in diesem Amt bestätigt. 

Neue stellvertretende Vorsitzende des Umweltausschusses der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover ist die parteilose Dagmar Schultz, seit November 2021 Landrätin des Landkreises Lüchow-Dannenberg. 

Inhaltlich beschäftigte sich der Ausschuss des kommunalen Spitzenverbandes im Schwerpunkt mit dem weiteren Ausbau der Windenergie. Zum Klimaschutz standen aktuelle Vorhaben auf EU-, Bundes- und Landesebene auf der Tagesordnung. Breiten Raum nahm auch der rechtliche Rahmen und die Umsetzung des Ausbaus der Solarenergie ein. Die erweiterte Herstellerverantwortung im Abfallrecht, der Entwürfe der EU-Verordnung zu Verpackungsabfällen und die EU-Richtlinie zu einem „Recht auf Reparatur“ komplettierten die Tagesordnung. Anschließend erfolgte ein intensiver Meinungsaustausch mit Umweltminister Christian Meyer, in dessen Mittelpunkt ebenfalls der Ausbau der Windenergie und der Klimaschutz stand.  

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Personalvertretungsgesetzes und des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes zu Videositzungen 

Die Regierungsfraktionen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (LT-Drs. 19/1241) in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf umfasst zum einen eine Anpassung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) dahingehend, dass u.a. die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, aber auch die Möglichkeit zur Durchführung von Sitzungen der Personalvertretungen als Telefon- oder Videokonferenz unabhängig vom Vorliegen einer epidemischen Lade von nationaler Tragweite geschaffen werden. 

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) soll in Bezug auf Hybridsitzungen kommunaler Gremien eine rückwirkende Klarstellung dahingehend erhalten, dass die Vertretung im Rahmen der Hauptsatzung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten ermächtigen kann, im Benehmen mit der oder dem Ratsvorsitzenden in der Ladung anzuordnen, den Abgeordneten die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz zu ermöglichen. Alternativ sieht der Gesetzentwurf vor, dass auch die oder der Vorsitzende der Vertretung von der Vertretung ermächtigt werden kann, nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten von ihr oder ihm zu verlangen, die Möglichkeit der Teilnahme der Abgeordneten durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung anzuordnen. 

Die beabsichtigte Klarstellung in § 64 NKomVG begrüßt der NLT, da wir die Ausräumung der durch eine Aussage im Schrifttum hervorgerufenen Unsicherheiten für wichtig erachten. Wir würden aber darauf hinweisen wollen, dass die Regelung, durch die von uns nicht für notwendig erachtete neue Variante in § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NKomVG n.F., unnötig verkompliziert wird. Nach dem Beratungsergebnis unseres Verfassungs- und Europaausschusses würden wir die entsprechende Muster-Hauptsatzungsregelung daher auf die Nr.1 konzentrieren wollen. Die Herausgabe eines entsprechenden Satzungsmusters und einer ergänzenden Arbeitshilfe wird erfolgen, sobald das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens absehbar ist.  

Wirtschaftliche Betätigung und Bürgerenergiegesellschaften 

In der Praxis sind Fragen hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) im Verhältnis zu den sog. Bürgerenergiegesellschaften (vgl. § 3 Nr. 15 des Erneuerbarer Energiegesetzes – EEG) aufgetreten, weil § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG einen angemessenen Einfluss der Kommune fordert. Hierzu fanden zwischen dem Innenministerium und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Gespräche statt. Im Nachgang hat das Innenministerium seine Auffassung mitgeteilt und verdeutlicht, dass die die Fragestellung hinsichtlich § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG insbesondere im Lichte des aktuellen Bundesrechts betrachtet und bewertet werden muss. 

Das Innenministerium kommt zu dem Ergebnis, dass der kommunale Einfluss im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG demnach also nicht über das in § 3 Nr. 15 EEG geregelte hinausgehen kann. Gleichzeitig wird eine kommunale Beteiligung aber auch unter diesen Prämissen eben nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ausdrücklich unter Buchstabe § 3 Nr. 15 c) EEG c genannt. Diesbezügliche kommunaler Beteiligungen und entsprechende Anzeigen nach § 152 NKomVG sind somit unter diesen Prämissen zu prüfen. Eine kommunale Beteiligung an einer Bürgerenergiegenossenschaft ist danach unter Beachtung des GenG auch mit mehreren Anteilen möglich. Soweit ein Aufsichtsrat gebildet wird, ist aus Sicht des Innenministeriums der Kommune mindestens ein Sitz einzuräumen. Augenmerk sollte auch auf die sog. Nachschusspflicht nach § 105 des Genossenschaftsgesetzes GenG gelegt werden. Diese kann nach dem dortigen Absatz 1 per Satzung auch ausgeschlossen werden. Das sollte im Einzelfall unter Berücksichtigung des finanziellen Engagements der Kommune geprüft werden. Bezogen auf Samtgemeinden sind die Regelungen des § 98 Absatz 1 NKomVG maßgeblich, so dass die Beteiligung einer Samtgemeinde an einer Bürgerenergiegenossenschaft ohne Aufgabenübertragung durch die Mitgliedsgemeinden nach dem dortigen Satz 2 nicht möglich ist. 

Nachtragshaushalt und Haushaltsbegleitgesetz 2023 des Landes beschlossen 

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2023 den Nachtragshaushalt und das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz für 2023 beschlossen. Im Vorfeld hatte die CDU-Fraktion einen Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz vorgelegt (LT-Drs. 19/1284), in dem insbesondere Änderungen im Bereich des Kindertagesstättengesetzes sowie verschiedene Sondervermögen unter anderem zur Förderung des Strukturwandels im Krankenhauswesen in Niedersachsen vorgesehen waren. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte ergänzend schriftlich sowohl zu den Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen als auch zu dem beabsichtigten Sondervermögen Stellung genommen. 

Im Ergebnis hat der Niedersächsische Landtag das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2023 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 19/1255) beschlossen. Gegenüber dem Entwurf der Landesregierung wurden die Einnahmen und Ausgaben um rund 12 Millionen Euro erhöht. Das Finanzministerium hat in einer Pressemitteilung ergänzend darauf hingewiesen, dass 68 Mio. Euro in die Fortsetzung der Richtlinie Qualität in Kitas und die Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschale fließen. Dies entspricht den Verabredungen in der vorherigen Legislaturperiode. 

Auch das Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz des Haushaltsjahres 2023 wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 18/1256) beschlossen. Aus kommunaler Sicht ist hierbei nochmal die Änderung des Aufnahmegesetzes mit der Sonderzahlung im Jahr 2023 in Höhe von 50 Millionen Euro in dessen § 4b (im Ergebnis für sogenannte Vorhaltekosten) sowie die Verlängerung der Ausnahmeregelung für die sogenannten „Randzeiten“ in Kindertagesstätten bis zum Jahre 2025 im Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz hinzuweisen. Gleiches gilt für die Fortführung der Finanzierung der ungedeckten Leistungsausgaben bei den Kosten der Unterkunft für die Geflüchteten in der Ukraine im SGB II in Art. 4. Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens können dem schriftlichen Bericht in LT-Drs. 19/1289 hierzu entnommen werden.  

Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Streichung der Übergangsregelung für Rettungsassistenten 

Die CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes eingebracht (LT-Drs. 19/1225). Einziger Regelungsinhalt ist eine Änderung von § 10 Abs. 2 Satz 4 NRettDG, wonach die Übergangsregelung zur Besetzung der ersten Person im Rettungswagen dauerhaft entfristet wird, sodass künftig unbefristet und nicht mehr nur bis zum 31. Dezember 2023 auch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten als erste Person Rettungswagen besetzen könnten. Begründet wird dies mit dem zunehmenden Fachkräftemangel im Rettungsdienst. 

Da die entsprechende Übergangsvorschrift bereits einmal verlängert wurde, kann die NLTGeschäftsstelle durchaus nachvollziehen, dass möglicherweise vor Ort Bedarf nach einer weiteren Verlängerung bzw. längerfristiger Flexibilität besteht. Diesbezügliche Signale der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben uns jedoch bisher nicht erreicht. Würde die Regelung wie nun mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagen umgesetzt, würde aber grundsätzlich das Niveau für die Besetzung des Rettungswagens für die erste Person wieder auf das Niveau einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten festgeschrieben. Dies hält die Geschäftsstelle in einer ersten Einschätzung für ein falsches Signal, zumal für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten ohne Ergänzungsprüfung oder mit dauerhaft nicht bestandener Prüfung weiterhin andere Verwendungsmöglichkeiten im Einsatzdienst bestehen. Zudem steht zu befürchten, dass die Niveauabsenkung von den Kostenträgern als Argument genutzt wird und das Berufsbild des Notfallsanitäters in Frage stellt. 

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dem DLT den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes übermittelt. Die vorgesehene Änderung beinhaltet im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Bereichen: 

  • Zur Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung sind nationale Durchführungsvorschriften erforderlich. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) soll die Aufgabe der notifizierenden Behörde übernehmen und künftig Konformitätsbewertungsstellen notifizieren und überwachen. Daneben wird die Möglichkeit vorgesehen, dass Bundesbehörden im Geschäftsbereich des BMEL im Rahmen der Konformitätsbewertung mitwirken.
  • Zudem werden Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen Vorgaben der EU-Düngeprodukteverordnung aufgenommen.
  • Des Weiteren werden Rechtsgrundlagen angepasst, um die steigenden Anforderungen bei der Qualitätssicherung und der Marktüberwachung im Anwendungsbereich des Düngemittelrechts erfüllen zu können.
  • Die Einrichtung eines Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung (DüV) wurde der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Nitratrichtlinie zugesagt. Hierfür ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Die Umsetzung des Wirkungsmonitorings soll künftig in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
  • Um die StoffBilV auf Basis der Vorschläge des Evaluierungsberichtes (BT-Drs. 20/411) anpassen zu können, ist zuvor eine Anpassung der Gesetzesgrundlage in § 11a des Düngegesetzes notwendig. Dies betrifft Regelungen zur Ausgestaltung der Stoffstrombilanzierung hinsichtlich des Geltungsbereichs, Regelungen für Biogasanlagen sowie Sanktionen.  

Evaluierungsbericht zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz 

Die Bundesregierung hat einen Evaluierungsbericht zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz veröffentlicht. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Technik zur Abscheidung, zum Transport und zur Speicherung von CO2 bereits ausgereift und erprobt ist, der rechtliche Rahmen aber noch nicht passt. Dieser soll durch eine Carbon-ManagementStrategie verbessert werden. 

Kommission schlägt Reform der Vorgaben zur wirtschaftspolitischen Steuerung vor 

Die Europäische Kommission hat Vorschläge zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU vorgelegt. Künftig soll hoch verschuldeten Mitgliedstaaten (mehr als 3 Prozent bzw. 60 Prozent des BIP für Defizit und Schuldenstand) mehr Zeit eingeräumt werden, um ihren Schuldenstand zu reduzieren. Alle Mitgliedstaaten müssen ihre mittelfristig geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen in mehrjährigen Plänen (mindestens vier Jahre) darlegen. Für die hochverschuldeten Staaten wird die Kommission Maßnahmen vorschlagen, durch die der Schuldenstand innerhalb von vier bzw. sieben Jahren auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht wird. Auf Druck der Bundesregierung sollen zusätzliche Schutzmaßnahmen für jene Staaten eingeführt werden, die die oben genannten Schwellenwerte überschreiten. Die Vorschläge müssen sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat angenommen werden. 

Die vorgelegten Vorschläge sind nach derzeitiger Einschätzung des DLT primär vorteilhaft für stark verschuldete Mitgliedstaaten, da ihnen mehr Flexibilität (und auch mehr Zeit) für den Abbau von Schulden eingeräumt wird. Trotz einiger Zugeständnisse ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium den Vorschlägen zustimmen wird. Bundesfinanzminister Lindner hat bereits geäußert, dass die vorgelegten Vorgaben noch nicht den Anforderungen der Bundesregierung entsprechen. Kritisiert wurde insbesondere der lange Anpassungszeitraum von vier bzw. sieben Jahren. Auch aus dem Europäischen Parlament kommt deutliche Kritik. Einige Abgeordnete lehnen die Vorschläge ab, weil sie zu einer Verwässerung der Schuldenregeln führen. Andere sehen dagegen zu wenig Spielraum für Investitionen. Der Kommission ist es scheinbar gelungen, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem niemand wirklich zufrieden ist. 

Änderung der Musterbauordnung 

Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat einen Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) vorgelegt. Die geplanten Änderungen der MBO betreffen die Erleichterung des Bauens im Bestand, den Mobilfunkausbau sowie Anpassungen im Bereich der fliegenden Bauten.  

Durchführung von Integrations- und Berufssprachkursen 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat den Deutschen Landkreistag über Neuerungen und Änderungen zum 1. Mai 2023 hinsichtlich der Durchführung der Integrations- und Berufssprachkurse informiert. Anpassungen ergeben sich insbesondere im Hinblick die Einführung des „49-Euro-Tickets“ sowie – bezüglich der Integrationskurse (IK) – aus dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung. 

In Niedersachsen befasst sich auf Landesebene laufend der „Arbeitskreis Sprache“ mit den zentralen Fragen der Sprachkursversorgung sowohl des BAMF als auch der Landessprachkurse und weiterer Angebote. Im Rahmen der letzten Sitzung vom 21. April 2023 wurden dabei unter anderem folgende zentrale Kritikpunkte festgehalten: Das Sozialministerium, NLT und Regionaldirektion der BA kritisierten, dass die IK-Versorgung in Niedersachsen weiter deutlich unterdurchschnittlich sei. Das BAMF verwies auf die massive Ausweitung der IK-Versorgung im letzten Jahr. Ein Erklärungsansatz für die Unterversorgung liege bei den fehlenden Lehrkräften. Engpässe bestünden dabei vornehmlich in ländlichen Regionen. In städtisch geprägten Regionen gebe es deutlich bessere/überdurchschnittliche Versorgung mit IK. Durch das ab Mai geltende 49 Euro-Ticket erhofft sich das BAMF eine Verbesserung bezüglich der Erreichbarkeit der IK und damit auch der Versorgung in ländlichen Regionen. Vor diesem Hintergrund sehe das BAMF die angeführten Unterversorgungsquoten nicht als hilf-reich/aussagekräftig an. 

Nachhaltigkeit: Kommunalkongress am 5./6. Juni 2023 in Potsdam 

Am 5./6. Juni 2023 veranstalten die Bertelsmann Stiftung und die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt von Engagement Global mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages, des Deutsche Städtetages und des Deutschen Städte und Gemeindebundes einen Kommunalkongress zum Thema „Nachhaltigkeit aktiv gestalten – die Kommunen gehen voran!“. 

Im Mittelpunkt des Kongresses steht die Rolle der Landkreise, Städte und Gemeinden bei der Umsetzung der Agenda 2030 mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen. Da das Jahr 2023 die Halbzeit zwischen der Verabschiedung der Agenda 2030 im Jahr 2015 und dem Zieljahr 2030 markiert, soll eine Zwischenbilanz zur Umsetzung gezogen werden. Ziel des Kommunalkongresses ist es, nachhaltige und entwicklungspolitische Aktivitäten miteinander zu vernetzen, zu verstetigen und die Verbreitung guter Beispiele und Lösungen im Rahmen von Podiumsdiskussionen, Inputs und Workshops voranzutreiben. 

Die Teilnahme am Kongress ist kostenfrei und Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Eine Anmeldung ist möglich bis zum 15. Mai 2023 über folgenden Link: https://skew.engagement-global.de/veranstaltung-detail/kommunalkongress-nachhaltigkeit-aktiv-gestalten-die-kommunen-gehen-voran.html“.

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Gutachten zur Verfassungskonformität der geplanten Krankenhausreform 

Die Gesundheitsministerien der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten bei Prof. Ferdinand Wollschläger (Universität Augsburg) ein Gutachten zur Verfassungskonformität der Reform der Krankenhausplanung beauftragt. Basis war die dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung „Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ (vgl. NLT-Aktuell 40/2022). Das Gutachten liegt mit Datum vom 17. April 2023 vor. Es enthält folgende Kernaussagen: 

1. Das Grundgesetz sehe keine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesundheits- oder Krankenhauswesen vor. Es bestünden nur punktuelle Bundeszuständigkeiten, namentlich für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze sowie für die Sicherung der Sozialversicherung. Die Krankenhausplanung sei den Ländern zugewiesen, was die Reichweite der genannten Kompetenzen des Bundes beschränke. Den Ländern müssten eigenständige und umfangmäßig erhebliche Planungsspielräume verbleiben, gerade auch für legislative, abstrakt generelle Rahmensetzung. 

2. Auch aus diesen Gründen bestehe keine Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission, da diese die Planungsbefugnis der Länder übermäßig beschneiden würden. Dabei sei unerheblich, dass nicht unmittelbar Vorgaben für die Krankenhausplanung, sondern Vergütungsregelungen getroffen werden sollten. Den letzteren komme erhebliche Planungsrelevanz zu. 

3. Zur Realisierung der Krankenhausreform bestünden verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Mittels einer Vergütungsregelung unter Verzicht auf die Planungshoheit übermäßig beschneidende Strukturvorgaben ließen sich wichtige Anliegen realisieren, namentlich die Fehlanreize beseitigende Umstellung von einer reinen leistungs- und mengenorientierten Vergütung auf eine Kombination aus leistungsabhängiger Vergütung und Vorhaltefinanzierung. Ebenso sei eine landesautonome Umsetzung des Reformvorschlags möglich, wobei eine landesübergreifende Koordinierung im Wege eines Staatsvertrags und eine Abstimmung mit dem Bund möglich sei. 

Verlängerung Antragsfrist für den DigitalPakt Schule – Windhundverfahren 

Für Niedersachsen stehen den Schulen insgesamt rund 465 Millionen Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung. Davon wurden den Schulträgern nach aktuellem Stand rund 297 Millionen Euro bewilligt. Dies entspricht einer Quote von rund 64 Prozent. Zirka 168 Millionen Euro Fördermittel sind noch verfügbar. Das niedersächsische Kultusministerium (MK) hat kurzfristig mitgeteilt, die Antragsfrist für den DigitalPakt Schule zu verlängern und nachgeschaltet ein sogenanntes Windhundverfahren anzuschließen, um den Abfluss der im Förderprogramm noch vorhanden Mittel zu beschleunigen. Damit reagiert das MK auf die seit 2022 wiederholt vorgetragenen Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. 

Die Antragsfrist wird zunächst bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Damit können Schulträger über die bisherige Frist Mitte Mai 2023 hinaus Anträge auf die ihnen ursprünglich zugesicherten Fördersummen bei der entsprechenden Bewilligungsbehörde stellen. Ab dem 1. Juli 2023 können zudem alle Schulträger– auch diejenigen, die ihr Budget bereits ausgeschöpft haben – Anträge stellen, solange noch Restmittel vorhanden sind. Die Förderanträge auf die Restmittel sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie bis zum 15. Mai 2024 bewilligt werden können. Somit erfolgt ab dem 1. Juli 2023 die weitere Vergabe der dann noch vorhandenen Restmittel ausschließlich nach dem Windhundverfahren. 

Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik 

Die Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) führt zum zweiten Mal das vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend geförderte „Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“ durch. Ziel des Programms ist es, den Anteil von Frauen in den kommunalen Vertretungskörperschaften sowie den Anteil haupt- und ehrenamtlicher Landrätinnen und Bürgermeisterinnen zu erhöhen. Für die zweite Periode wurden zehn Kommunen bzw. Zusammenschlüsse von Kommunen ausgewählt, ganz überwiegend Landkreise. 

Das Programm wird von der EAF in Kooperation mit dem Deutschen LandFrauenverband durchgeführt und u.a. vom Deutschen Landkreistag unterstützt. Das Programm beinhaltet regionale und bundesweite Aktivitäten zur Motivation, zum Empowerment und zur Vernetzung von Frauen. Durch konkrete Beratungsangebote und überregionalen Erfahrungsaustausch will es auch die Rahmenbedingungen für die kommunalpolitische Partizipation von Frauen verbessern. Nähere Einzelheiten dazu können der Homepage des Projektes entnommen werden; Projekthomepage www.frauen-in-die-politik.com

Auch in der zweiten Periode des Programms haben sich erneut zahlreiche Landkreise, Städte und Gemeinden beworben. Als Teilnehmer ausgewählt wurden aus Niedersachsen die Landkreise Cloppenburg und Vechta. 

Nachfolgeprozess 2. Flüchtlingsgipfel: Ergebnisbericht 

Der Ergebnisbericht der nach dem 2. Flüchtlingsgipfel eingerichteten Arbeitsgruppen ist vorgelegt worden. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu aus: Der DLT war in jeder der vier Arbeitsgruppen durch Vertreter der Hauptgeschäftsstelle beteiligt. In Cluster 2 lag die Leitung beim Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers des DLT, Dr. Kay Ruge. Die Zwischenergebnisse der Cluster wurden mit Vertretern der Landesverbände sowie von diesen benannten Praktikern aus den Kreisverwaltungen rückgekoppelt. Die Ergebnisse sollen in die Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit Bundeskanzler Scholz am 10. Mai 2023 eingebracht werden. 

In Cluster 1 ging es um Fragen der Unterbringung, der Verteilung und der Finanzierung. Alle Länder und alle Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf folgende Forderungen geeinigt: Die Bundesbeteiligung an den Kosten soll zum 4-Säulen-System zurückkehren (Asylpauschale, 100%-Refinanzierung der fluchtinduzierten KdU, Integrationspauschale und Beteiligung an den Kosten für UMA). Die Bundesbeteiligung soll verstetigt und dynamisiert werden. Die Höhe der einzelnen Säulen ist dabei entsprechend der Kostensteigerung deutlich gegenüber den Werten aus 2021 zu erhöhen. Berücksichtigt werden müssen die fluchtbezogenen Kosten der Kommunen im SGB XII. Die Systemumstellung soll rückwirkend ab 2022 greifen und für Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge und die legale Migration gelten. Der Bund hat demgegenüber eine Neuverhandlung der Bundesbeteiligung abgelehnt und darauf verwiesen, dass sich seine Haushaltslage in den letzten Jahren verschlechtert, die der Länder und Kommunen hingegen verbessert habe. 

Cluster 2 hat sich vor dem Hintergrund der derzeit außerordentlich hohen Belastung der Ausländerbehörden vor allem damit beschäftigt, aufenthaltsrechtliche Vorschriften und Prozesse zu identifizieren, durch deren Änderung zeitnah eine Entlastung der Ausländerbehörden erreicht werden kann. Darüber hinaus wurde gemeinsam mit den Ländern und dem Bund ein Zielbild für die Digitalisierung des Ausländerwesens erarbeitet und – nur gemeinsam mit den Ländern – Erwartungen an eine bessere Einbindung der kommunalen Spitzenverbände in aufenthaltsrechtliche Gesetzgebungsprozesse. Zu den vorgeschlagenen Änderungen mit einem besonders hohen Entlastungspotenzial gehören Änderungen im Visumverfahren. Eine deutliche Entlastung der Ausländerbehörden wird sich auch dadurch ergeben, dass die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre verlängert wird (§ 26 Abs. 1 AufenthG). 

Cluster 3 hat mit den Themen Integration, Arbeitsmarktintegration, Maßnahmen für Kitas und Schulen, Sprachkurse ein besonders weit gefasstes Arbeitsprogramm. Entsprechend kleinteilig sind auch die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen, die Gegenstand des Abschlussberichtes geworden sind. Seitens des DLT ist in den Beratungen immer wieder betont werden, dass die Ressourcenknappheit als limitierender Faktor zu berücksichtigen sei, auf den – etwa durch Standardabbau bspw. bei der Kindertagesbetreuung – reagiert werden müsse. Von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden gefordert – vom Bund aber nur zum Teil zugesagt – wurden insbesondere Verbesserungen im Bereich der Integrations- und Erstintegrationskurse sowie der Migrationsberatung. 

In Cluster 4 war auffällig, dass der Bund zwar alle Forderungen der Länder und Kommunen in den Abschlussbericht aufgenommen, seinerseits aber kaum Zugeständnisse gemacht hat. So waren sich nahezu alle Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände darin einig, dass es eines unverzüglichen und umfassenden Maßnahmenpakets zur nachhaltigen Begrenzung irregulärer Migration bedarf. Dazu sind an den EU-/Schengen-Außengrenzen kurzfristig wirksame Grenzschutzmaßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren sind Asylverfahren im Transitbereich der EU einzuführen. Darüber hinaus ist die Liste der sicheren Herkunftsstaaten, insbesondere im Hinblick auf Georgien, Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern, um den Anwendungsbereich der Flughafenverfahren zu erhöhen und die Asylverfahren zu beschleunigen. Betont wurde auch, dass das teilweise dysfunktionale Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in seiner bisherigen Form die Beschränkung illegaler Migration nach Deutschland erschwere, wie die umfängliche Sekundärmigration zeigte. 

Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer 

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben erneut gemeinsam mit der Freien Wohlfahrtspflege über die aktuelle Lage bei der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) und die weiteren Perspektiven beraten. Hierzu informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: 

Der Bund berichtete, dass sich derzeit 28.946 umA in Deutschland aufhalten (Stand: 24. April 2023), wobei davon 20.791 tatsächlich minderjährig sind, 8.155 sind (inzwischen) junge Volljährige. Seit Kriegsbeginn in der Ukraine am 24. Februar 2022 ist die Zahl um 11.300 gestiegen, wobei die Zahl der ukrainischen unbegleiteten Minderjährigen sich aufsummiert auf 4.520 Personen beläuft. Dabei ist davon auszugehen, dass viele nicht mehr in Deutschland sind, weil sie entweder weitergereist oder in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Deren Zahl ist aber nicht bekannt. 

Die Vertreter der Länder haben im Detail unterschiedlich, aber überwiegend von einem leichten Rückgang der Zahlen der umA berichtet. Insoweit handelt es sich um eine leichte Entspannung, die aber auch angesichts der allgemeinen Lage bei der Betreuung von Flüchtlingen nicht als Entwarnung gesehen werden kann. Die Hauptgeschäftsstelle hat in der Sitzung unterstrichen, dass die Lage vor Ort sich weiter angespannt darstelle. Die unverändert hohe Zahl an umA binde zusätzliche Ressourcen, die beispielsweise in der Heimerziehung oder anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ebenso gebraucht würden. Zudem stellt sich wie insgesamt bei der Flüchtlingsproblematik weiterhin die Unterbringungssituation die Kommunen vor besondere Herausforderungen. 

Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ 

Entsprechend der Zielstellung aus dem Koalitionsvertrag hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ eingerichtet, die seit Herbst 2022 tagt. Ziel ist es, in einem breiten Beteiligungsprozess die Grundlagen für ein Bundesgesetz zu legen, mit dem der Auftrag aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zur Gesamtverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe auch für behinderte Kinder und Jugendliche umgesetzt wird. 

Die Zusammenführung der Kinder mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe ist am 16. Januar 2023 in der 269. Sitzung des Jugend- und Sozialausschuss des NLT thematisiert worden. Der Ausschuss hat noch einmal bekräftigt, dass er die Zusammenfüh- rung in der Kinder- und Jugendhilfe wegen der dortigen Ansätze der Sozialraumorientierung und Unterstützung als fachlich richtig erachtet. Es müsse jedoch für die damit verbundenen finanziellen Verwerfungen eine sachgerechte Lösung gefunden werden. 

Seit Beginn der Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ im Herbst 2022 auf Bundesebene hat die vorbereitende Arbeitsgruppe des DLT „Reform des SGB VIII“, bestehend auf den Vertreterinnen und Vertretern die Landesverbände, im April 2023 erstmals wieder stattgefunden. Die Geschäftsstelle des NLT bringt sich aktiv in den Prozess beim DLT ein. 

Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes 

Mit der Pflegevorausberechnung kombiniert das Statistische Bundesamt Annahmen über die zukünftige Bevölkerungsentwicklung mit Annahmen zur Pflegequote der nächsten Jahrzehnte. Dazu werden Ergebnisse der 15. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung mit Daten der Pflegestatistik 2017 – 2021 zusammengespielt. Es handelt sich nicht um Prognosen, sondern um „Wenn-Dann-Aussagen“, die zeigen, wie sich die Bevölkerung und deren Struktur unter bestimmten Annahmen verändern werden. 

Die Pflegevorausberechnung 2022 – 2070 bereitet die Zahlen deutschlandweit sowie für die einzelnen Bundesländer auf. Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird danach allein durch die zunehmende Alterung bis 2055 von rund 5,0 Millionen Ende 2021 auf etwa 6,8 Millionen im Jahr 2055 ansteigen (+ 37 Prozent). Dabei werden bereits 2035 etwa 5,6 Millionen (+ 14 Prozent) erreicht. Nach 2055 sind keine starken Veränderungen mehr zu erwarten, da die geburtenstarken Jahrgänge aus den 1950er- und 1960er-Jahren, die sogenannten Babyboomer, dann durch geburtenschwächere Jahrgänge im höheren Alter abgelöst werden. 2070 dürfte die Zahl der Pflegebedürftigen bei etwa 6,9 Millionen liegen, wie die Pflegevorausberechnung in einer Variante mit konstanten Pflegequoten zeigt. 

Die Ergebnisse der Vorausberechnung zeigen deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Bei konstanten Pflegequoten ist bis Ende 2055 der geringste relative Anstieg der Pflegebedürftigen in Sachsen-Anhalt (+ sieben Prozent) und in Thüringen (+ neun Prozent) zu erwarten. Die stärksten relativen Anstiege stehen in Bayern (+ 56 Prozent) und in Baden-Württemberg (+ 51 Prozent) an. Für Niedersachsen wird bis Ende 2055 mit einem Anstieg der Pflegebedürftigen in Höhe von 38 Prozent gerechnet. Dies liegt knapp über den bundesweiten Durchschnittswert. 

Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für DAWI 

Die EU-Kommission führt bis zum 1. Juni 2023 eine Konsultation zu ihrem neuen Entwurf einer De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) durch. Die EU-Kommission sieht darin eine Erhöhung des Schwellenwertes auf 650.000 Euro innerhalb von drei Jahren sowie die Einführung eines verpflichtenden Registers für De-minimis-Beihilfen vor. 

Die EU-Kommission hatte zuvor bereits eine Konsultation zur Überprüfung der bisher geltenden Verordnung durchgeführt. Auf Initiative des Deutschen Landkreistages hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellung genommen. Darin haben die Verbände eine deutliche Erhöhung der Schwellenwerte auf 1,5 Millionen Euro gefordert, um sicherzustellen, dass die Prüf- und Verwaltungskosten für Förderungen der kommunalen Gebietskörperschaften in angemessenem Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. 

Ferner lehnen die Verbände die Einführung eines verbindlichen Registers für DAWI-Deminimis-Beihilfen ab, da sich die Praxis der Eigenerklärungen in Deutschland bewährt hat und ein erhöhter bürokratischer Mehraufwand bei den Beihilfegebern befürchtet wird. Eine Beteiligung der Landkreise wird empfohlen. Eingaben zu dem Entwurf können bis zum 1. Juni 2023 mit dem Betreff „HT.6507 Reply from a public authority“ per E-Mail gemacht werden an COMP-F3-PUBLIC-CONSULTATION@ec.europa.eu. 

Bekämpfung von Geflügelpest und Afrikanischer Schweinepest 

Die Europäische Union hat die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Tierseuchen erlassen. Mit dieser Verordnung wird eine Forderung des NLT-Präsidiums für eine neue Bekämpfungsstrategie bei der Geflügelpest in Teilen umgesetzt. 

Bisher sah die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 vor, dass die zuständige Behörde um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone der Verordnung einrichten muss. Die zuständige Behörde konnte bisher von der Einrichtung einer Sperrzone nur absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an ganz bestimmten Orten (z.B. Brütereien) ausbricht. Durch die neue Delegierten Verordnung (EU) 2023/751 wird ferner ergänzt, dass Kleinbetriebe mit bis 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zukünftig generell als Ort gelten, bei dem von der Einrichtung einer Sperrzone abgesehen werden kann. 

Weitere Änderungen betreffen Ausnahmen von den Verbringungsverboten für Tiere und Erzeugnisse in den Schutz- bzw. Überwachungszonen, die Verbringung von Junglegegeflügel aus Betrieben in den Schutz- bzw. Überwachungszonen, den Maßnahmenbeginn nach der Durchführung einer vorläufigen Reinigung und Desinfektion und die Wiederbelegung von Betrieben. 

Aufgrund eines kürzlich veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachtens hat die EU die Wirksamkeit bestimmter risikomindernder Behandlungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs und anderer Materialien im Hinblick auf Seuchen der Kategorie A (neu) bewertet. Nach Ansicht der EU ist neben anderen Behandlungen eine Wärmebehandlung von Fleisch zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten eine wirksame Behandlung zur Inaktivierung des ASP-Virus. Dies dürfte die Möglichkeiten der Verarbeitung und nachfolgenden Vermarktung von Fleisch aus ASP-Restriktionszonen zukünftig erleichtern. 

Verordnung zur Impfung bei Geflügelpest 

Mit einer weiteren Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission von 28. November 2022 werden ergänzende Vorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der Union im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung von Tiersuchen der Kategorie A und B bei gehaltenen und wildlebenden Land- und Wassertieren erlassen. Im Fokus stand dabei vor allem die Impfung gegen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), die jetzt (EU-rechtlich) ermöglicht wird. 

Die verstärkte Überwachung im Falle einer präventiven Impfung bei HPAI erfordert eine passive Überwachung durch wöchentliche virologische Tests einer repräsentativen Stichprobe verendeter Vögel sowie nach Beginn der Impfung mindestens alle 30 Tage eine klinische Untersuchung sowie die Entnahme repräsentativer Stichproben für die labortechnische Überwachung durch serologische oder virologische Tests durch einen amtlichen Tierarzt, um eine Prävalenz der HPAI-Virusinfektion in der epidemiologischen Einheit von fünf Prozent mit einem Konfidenzniveau von 95 Prozent feststellen zu können. Aufgrund der unsicheren Datenlage im Hinblick auf tatsächlich von der Wirtschaft angestrebte Impfungen, dürften diesen Anforderungen bei den (betroffenen) kommunalen Veterinärbehörden zu deutlichen Organisations-, ggf. auch Personalaufwänden führen. 

Durchführungsverordnung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest 

Weiterhin hat die EU hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 veränderte Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen. Mit der Verordnung sollen in den betroffenen Mitgliedsstaaten insbesondere spezifische Verbote und Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen erhaltener Schweine innerhalb der Sperrzonen festgelegt und der Anwendungsbereich der derzeit in den Unionsvorschriften festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen entsprechend ausgeweitet werden. 

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die ASP sollen die Mitgliedsstaaten gut koordinierte und kohärente Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen. In der Verordnung werden sie verpflichtet, nationale Aktionspläne in Bezug auf Wildschweine zu erstellen, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Die Mindestanforderungen an die nationalen Aktionspläne sollen den wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Präventivmaßnahmen zur Verringerung und Stabilisierung der Wildschweindichte vor der Einschleppung dieser Seuche, die passive Überwachung sowie Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren während der Wildschweinjagd, um ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung 

Das Bundeskabinett hat am 29. März 2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung beschlossen (BR-Drs. 138/23). Als Artikelgesetz ändert der Entwurf eine Reihe unterschiedlicher Gesetze. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen: Die Einführung eines Bildungszeitgeldes wurde gestrichen. Die Förderung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung wird in § 76 SGB III nicht länger als Ermessensleistung, sondern als gesetzliche Anspruchsleistung ausgestaltet. Dies gilt über eine Änderung in § 16 Abs. 1 S. 4 SGB II (Art. 7 des Gesetzentwurfs) auch für das SGB II. 

Zur außerbetrieblichen Berufsausbildung merkt der Deutsche Landkreistag an, dass diese in den Jobcentern zuletzt kontinuierlich zurückgefahren wurde. Es handelt sich um eine teure Vollfinanzierung außerhalb der Betriebe, die zudem betreuungsintensiv ist. Ausbildung muss vorrangig betrieblich organisiert werden. Wer bei der derzeitigen Situation des Ausbildungsmarktes, in der es mehr Stellen als Bewerber gibt, keine Ausbildung findet, muss ähnlich wie ein Jugendlicher mit Beeinträchtigung betreut werden. Hierfür ist das vorgelagerte Instrument der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme besser geeignet. 

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Kostenerstattung bei Aufgaben der unteren Veterinärbehörden stark defizitär 

Der ordentliche Aufwand für die Aufgaben der unteren Veterinärbehörden betrug im Haushaltsjahr 2021 bei den 37 Mitgliedern (inklusive Stadt Osnabrück) des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) rund 109 Millionen Euro. Das hat eine aktuelle Erhebung der NLTGeschäftsstelle ergeben. Der Aufwand wurde zu knapp 53 Millionen Euro aus ordentlichen Erträgen – größtenteils Gebühren – gedeckt. Insgesamt belief sich das Defizit somit auf rund 57 Millionen Euro im ordentlichen Ergebnis. Die rechnerisch in den Zuweisungen für Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises enthaltenen Beträge für die unteren Veterinärbehörden (vgl. § 12 des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes) lagen bei rund 20,4 Millionen Euro. Im Ergebnis verblieb somit allein bei den Landkreisen und der Region Hannover ein Defizit von mehr als 36 Millionen Euro für diese Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, die aus den Kommunalhaushalten finanziert werden musste. 

Damit ist das Defizit innerhalb der drei letzten Jahre um mehr als 50 Prozent angestiegen. Der NLT hat die Daten zur Untermauerung der Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Finanzierung der Aufgaben der unteren Veterinärbehörden durch das Land an die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte übersandt.  

Zweiter Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023 

Am 19. April 2023 fand vor dem Haushaltsausschuss des Niedersächsischen Landtages die Anhörung zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz und das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz statt (LT-Drs. 19/775 Neu und 19881). Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hierzu vorgetragen. 

Aus kommunaler Sicht ist von großer Bedeutung, dass mit diesen Gesetzesentwürfen der zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden gefundene Kompromiss zur Flüchtlingsfinanzierung in 2023 – in einem ersten Schritt – umgesetzt werden soll. Als besonders schwierig hat sich in den Verhandlungen erwiesen, dass der Bund trotz offensichtlich längerer Bleibeperspektive der Vertriebenen aus der Ukraine und gleichzeitig wieder stark steigender Flüchtlingszahlen seine Mittel zur Flüchtlingsfinanzierung im laufenden Jahr deutlich gesenkt hat. Wenn die Bundesinnenministerin darauf verweist, dass Menschlichkeit keine Grenzen kenne, muss der Bund für entsprechende Entscheidungen wenigstens die Finanzierung bereitstellen. Die Organisation der Unterbringung stellt die Kommunen darüber hinaus vor erhebliche Herausforderungen; dann muss wenigstens die Finanzierung gesichert sein. 

Die bisher vom Bund gewährten Mittel lassen hingegen keinen Spielraum zur Refinanzierung der vor Ort erbrachten Aufwendungen für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen, die soziale Begleitung und weitere Maßnahmen der Integration, die mit zunehmender Aufenthaltsdauer von immer größerer Bedeutung werden. Dies ist nicht akzeptabel. Hier wissen wir das Land an unserer Seite und erwarten, dass sich der Bund in den nächsten Wochen bei den weiteren Finanzverhandlungen deutlich bewegt. 

Ferner wurde auf fehlende hinreichende Ressourcen zur Finanzierung des Bevölkerungsschutzes, die ausstehende Übernahme der Betriebskosten der Kommunen für die Inanspruchnahme von „Einer-für-Alle“ Diensten im Zuge des Onlinezugangsgesetzes, die Finanzierungsnotwendigkeiten für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule sowie die (im vorstehenden Beitrag ausgeführten) Defizite der Landkreisebene im Veterinärwesen hingewiesen. 

Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Haushaltsbegleitgesetz 

Die Koalitionsfraktionen von SPD sowie Bündnis90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag haben am 19. April 2023 einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum zweiten Nachtragshaushalt 2023 eingebracht. Er sieht u.a. eine Erhöhung der Zulagen für Polizistinnen, Feuerwehrbeamte und Justizvollzugsbeamte im Landesdienst sowie die vollständige Schulgeldfreiheit für alle Ausbildungsberufe vor. 

Aus kommunaler Sicht von besonderer Bedeutung ist die Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Betreuung in Kindergärten während der sogenannten Randzeiten in § 11 Abs. 7 KiTaG um zwei Jahre. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wird sich schriftlich zu dem Änderungsantrag insgesamt positionieren. 

Statistik zu aktuellen Flüchtlingszahlen 

Im ersten Quartal des Jahres 2023 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insgesamt 87.777 Asylanträge gestellt. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung um rund 70 Prozent. Die Zahl der Erstanträge ist um rund 80 Prozent gestiegen und beläuft sich auf 80.978. Entschieden hat das BAMF in diesem Zeitraum über 68.119 Asylanträge. Die Schutzquote lag bei 51,1 Prozent. Die Hauptherkunftsländer waren Syrien, Afghanistan und die Türkei. Während die Schutzquote für die beiden zuerst genannten Länder mit 83,8 bzw. 73,7 Prozent sehr hoch ist, werden Asylanträge von Bürgern der Türkei überwiegend abgelehnt (Schutzquote 15,7 Prozent). 

Im Ausländerzentralregister (AZR) sind derzeit (Stichtag: 9. April 2023) nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) 1.061.389 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert. Davon haben 814.969 einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG und weitere 115.634 eine Fiktionsbescheinigung, weil über ihren Antrag nach § 24 AufenthG noch nicht entschieden wurde. 94.674 Flüchtlinge aus der Ukraine haben einen Asylantrag gestellt, von 36.112 liegt bislang weder ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch ein Schutzgesuch vor. 

Insgesamt lebten Ende 2022 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwa 3,1 Millionen Schutzsuchende in Deutschland. Dazu gehören neben den Schutzsuchenden aus der Ukraine u.a. 14.610 Asylberechtigte nach Art. 16a GG, 573.645 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, 286.355 subsidiär Schutzberechtigte und 157.335 Personen, für die ein Abschiebeverbot gilt. 

Referentenentwurf eines Pflegestudiumstärkungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben gemeinsam den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt (Pflegestudiumstärkungsgesetz, PflStudStG). 

Mit dem Entwurf soll das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet und die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung durch Integration in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung sowie eine angemessene Vergütung der Studierenden in der Pflege für die gesamte Dauer des Studiums, die ebenfalls über die Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert wird, geregelt werden. 

Mit Übergangsvorschriften soll sichergestellt werden, dass eine auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnene hochschulische Pflegeausbildung ohne die Notwendigkeit einer umfassenden Neuorganisation zu Ende geführt werden kann. Gleichzeitig sollen diese Studierenden für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten können. 

Durch den Entwurf soll zudem eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte erfolgen, insbesondere durch bundesrechtliche Regelung des Umfangs und der erforderlichen Formerfordernisse der insoweit vorzulegenden Unterlagen sowie der Etablierung der Möglichkeit eines Verzichts auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Zur weiteren Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG soll die Möglichkeit einer partiellen Berufsausübung für die Pflegeberufe, den Hebammenberuf sowie die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe) geschaffen werden.  

Regierungsentwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes 

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen. Die vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderte grundlegende Reform der Pflege ist nach wie vor nicht enthalten. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden sogar verschiedene Regelungen wie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die neuen Modellvorhaben vor Ort und im Quartier sowie das Informationsportal über freie Plätze gestrichen. Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Reduzierung der Leiharbeit sowie zur Schaffung von SpringerPools in Pflegeeinrichtungen. 

  • Die Leistungszuschläge in Pflegeheimen nach § 43c SGB XI sollen ab 1. Januar 2024 um 10 Prozentpunkte im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit und um jeweils 5 Prozentpunkte in den drei Folgejahren erhöht werden.
  • In der häuslichen Pflege soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht werden. Parallel sollen die ambulanten Sachleistungsbeträge angehoben werden.
  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 sollen alle Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden. Für die langfristige Leistungsdynamisierung sollen noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeitet werden.
  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. 

Der DLT kritisiert: Die vorgesehene Anhebung der stationären und ambulanten Leistungssätze sowie die Dynamisierung tragen nicht einmal der Preisentwicklung Rechnung und müssen deutlich weiter gehen und früher kommen. Auch dass der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gestrichen wurde, ist zu kritisieren. Er hätte den Betroffenen mehr Flexibilität ermöglicht. Bemerkenswert ist, dass die neuen Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier ebenfalls gestrichen wurden. Erneut zeigt sich, dass der Bund nicht wirklich Interesse an einer stärkeren Rolle der Kommunen in der Pflege hat. Unverändert zu hinterfragen ist der beschleunigte Ausbau der Personalanhaltswerte in stationären Pflegeeinrichtungen. Es ist nicht ersichtlich, dass ausreichend Pflege-, Assistenz- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen werden.  

Niedersachsen erfolgreich mitten im Transformationsprozess des ÖGD 

Durch die COVID-19-Pandemie sind verstärkt die Herausforderungen im Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sichtbar geworden. Niedersachsen hat in den vergangenen Monaten im Schulterschluss mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Gesundheitsämtern ein stabiles Fundament – ein richtungsweisendes Digitalisierungskonzept – entwickelt. Allein für Maßnahmen der Digitalisierung des ÖGD stehen dem Land insgesamt 65 Millionen Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. 

Das erarbeitete Digitalisierungskonzept wird den ÖGD in Niedersachsen bei der Umsetzung dieses Förderprogramms begleiten und den Weg in die weitere digitale Zukunft des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weisen. Seit dem ersten bundesweiten Förderaufruf im April 2022 werden bereits jetzt zwölf Landesmaßnahmen und 41 Modellprojekte in Niedersachsen mit der vollständig bewilligten Fördersumme von rund 44,6 Millionen Euro umgesetzt. 

Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi betonte in einer Pressemitteilung am 19. April 2023: „Die Weiterentwicklung der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Niedersachsen ist ein ambitioniertes Vorhaben, das den Schulterschluss aller Beteiligten braucht. Umso mehr freut es mich, dass innerhalb kürzester Zeit alle Akteurinnen und Akteure die Herkulesaufgabe angenommen und bereits jetzt beachtliche Ergebnisse erzielt haben.“ 

Bis Dezember 2021 wurden bereits 235 statt der vorgegebenen 144 unbefristeten Stellen geschaffen und besetzt. Die Ergebnisse der Befragung zum Personalaufbau bis Dezember 2022 konnten diesen Erfolg im Personalaufbau bestätigen und das vereinbarte Ziel von 245 unbefristeten Vollzeitstellen durch die Schaffung und Besetzung von rund 396 Stellen erneut deutlich übertreffen. Insgesamt stehen Niedersachsen aus dem Pakt für den Personalaufbau im ÖGD bis 2026 rund 300 Millionen Euro zur Verfügung. 

„Ausreichend qualifiziertes Personal in den niedersächsischen Gesundheitsämtern ist der Schlüssel zum Erfolg, eine verlässliche und auskömmliche Finanzierung deshalb unabdingbar“, sagte Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages. „Auf dieser Grundlage können wir mit der Landes-Geschäftsstelle die dezentralen Projekte für gemeinsame Standards im digitalen Datenaustausch zusammenführen und vorantreiben. Zusammen mit den innovativen Projektanträgen der Gesundheitsämter werden wir gemeinsam besser: Klare digitale Meldewege, einheitliche Austauschformate und kompatible Fachanwendungen werden das Gesundheitswesen in Niedersachsen für Bürgerinnen und Bürger spürbar beschleunigen“, fasste Meyer zusammen. 

Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung 

Laut Medienberichten hat die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) im März 2023 im Rahmen einer Pressekonferenz den aktuellen Stand der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen vorgestellt. Die entsprechende Pressemitteilung vom 20. März 2023 steht auf der Homepage der KVN (www.kvn.de) über den Pfad Startseite > Presse zur Verfügung. 

Danach sind in der hausärztlichen Versorgung von den insgesamt 104 Planungsbereichen derzeit 15 für eine Niederlassung gesperrt. 89 Planungsbereiche sind offen. Aktuell gibt es insgesamt 546 Niederlassungsmöglichkeiten für Hausärztinnen und Hausärzte (vorher 499,5). Nach der Arztzahlprognose der KVN wird die Anzahl der Hausärztinnen und Hausärzte von heute 5066 auf ca. 3750 im Jahr 2035 sinken – eine besorgniserregende Entwicklung. In der fachärztlichen Versorgung gibt es derzeit 125,5 Niederlassungsmöglichkeiten. Die Arztzahlprognose der KVN zeigt in diesem Bereich teilweise ebenfalls starke Tendenzen in Richtung Unterversorgung in ländlich geprägten Planungsbereichen auf. Das Durchschnittsalter der Kinder- und Jugendärzte wird sich überdies im Jahr 2035 auf 59 Jahre erhöhen. 

Die KVN hat in einem Gespräch am 11. April 2023 angekündigt, im Laufe des Jahres eine Anpassung des Bedarfsplans der KVN zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unter Beteiligung der AG KSV vorzunehmen. 

Eckpunktepapier: Kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene 

Die Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach und Cem Özdemir haben am 12. April 2023 das Eckpunktepapier zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene vorgelegt. Die Vorstellungen der beiden zuständigen Bundesminister, die auf dieser Grundlage auch die weiteren Vorbereitungen für die erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen treffen wollen, basieren auf zwei Säulen: 

1. Säule, Privater und gemeinschaftlicher, nichtkommerzieller Eigenanbau: Privatpersonen und nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitätsund Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. 

2. Säule, Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten: Unternehmen werden die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Die Projektlaufzeit soll fünf Jahre ab eingerichteter Lieferkette betragen. Zudem gibt es eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner bestimmter Kreise und Städte in mehreren Bundesländern. 

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) hat sich mit der Thematik befasst und nimmt die Vorschläge der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis zur Kenntnis. Der DLT wird in Diskussionen die Sichtweise zur Cannabislegalisierung insbesondere als Träger von Gesundheitsamt und Jugendamt sowie aus Verkehrssicht kritisch einbringen. Eine grundlegende Legalisierung hält er v.a. aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes grundsätzlich nicht für den richtigen Weg. 

Änderung der NBauO: vorrübergehende Nutzungsänderung von Räumen 

Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf hat drei Themenschwerpunkte. 

  • Im Hinblick auf die Energiewende sollen u.a. Abstandsvorschriften für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen angepasst werden.
  • Hinsichtlich der sogenannten Scheunenfeste soll es nicht bei dem diesbezüglich schon herausgegebenen Erlass bleiben, sondern auch die NBauO etwa im Hinblick auf die Antragstellung (keine Entwurfsverfasserpflicht) und das Verfahren geändert werden.
  • Die Möglichkeit der Bauaufsicht, gemäß § 85 Abs. 3 NBauO auch an von einer Änderung nicht betroffenen Teilen der baulichen Anlage Anpassungen zu verlangen, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen, soll abgeschafft werden. 

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) sieht es kritisch, dass das Gesetzesänderungsverfahren im Wege eines Antrages der regierungstragenden Fraktionen und nicht durch die Landesregierung angestoßen wird – schließlich hat das Bauministerium den Entwurf erstellt und vorbereitet. Damit geht eine Anhörungsmöglichkeit für die kommunale Hand verloren. Kritisch sieht die Geschäftsstelle auch die beabsichtigte Streichung des § 85 Abs. 3 NBauO, die in keiner Weise mit den kommunalen Spitzenverbänden auch nur vorbesprochen worden ist. 

Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe 2023 

Der Kennzahlenvergleich 2023 der überörtlichen Träger der Sozialhilfe stellt für das Berichtsjahr 2021 Kennzahlen der Eingliederungshilfe in den Bereichen „Soziale Teilhabe“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ dar. Der Deutsche Landkreistag (DLT) informiert wie folgt: 

Soziale Teilhabe: 

  • Ende 2021 erhielten 454.504 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen sowie Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 25.444 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einer Steigerung von 5,9 Prozent entspricht.
  • Die sog. Ambulantisierungsquote ist in den letzten Jahren bundesweit stetig angestiegen und erreicht in 2021 einen Wert von 57,2 Prozent.
  • 2021 gaben die Eingliederungshilfeträger für die besonderen Wohnformen rund 8,3 Milliarden Euro, rund 330 Millionen Euro mehr, als im Vorjahr aus (plus 4,1 Prozent). Für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen wurden rund drei Milliarden Euro ausgegeben, etwa 450 Millionen Euro mehr als im Vorjahr (plus 17,3 Prozent). Diese hohe Steigerung liegt unter anderem auch an der definitionsbedingten Zunahme der Personen mit Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen.
  • Ende 2021 erhielten 39.208 Personen Leistungen in Tagesförderstätten, 2,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Für die Tagesförderstätten wurden im Jahr 2021 ca. 1,1 Milliarden Euro ausgegeben (ein Plus von rund 75 Millionen Euro bzw. 7,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr). 

Teilhabe am Arbeitsleben: 

  • Im Arbeitsbereich der Werkstätten waren Ende 2021 insgesamt 276.204 Menschen beschäftigt, für die der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger ist. Die bundesweite Zahl der Werkstattbeschäftigten ist zum zweiten Mal in Folge gesunken. Sie ging in 2021 um 0,3 Prozent zurück.
  • Die Gesamtausgaben für Werkstatt-Leistungen betrugen 2021 insgesamt 5,05 Milliarden Euro (ein Zuwachs um 123,9 Millionen Euro oder 2,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Die durchschnittlichen Fallkosten lagen bei 18.287 Euro (ein Anstieg um 512 Euro bzw. 2,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr). 

Rechtliche Betreuung: Interessenbekundungsverfahren zu Modellprojekten 

Auf Bitten des Niedersächsischen Justizministeriums (MJ) hatten die kommunalen Spitzenverbände ein erneutes Interessenbekundungsverfahren für kommunale Betreuungsbehörden zur Teilnahme an Modellprojekten zur Aufgabe der „erweiterten Unterstützung“ im gerichtlichen Verfahren durchgeführt. Daraufhin haben der Landkreis Helmstedt (in Kooperation mit dem Betreuungsverein Oschersleben) und die Stadt Wolfsburg dankenswerterweise ihr grundsätzliches Interesse zur Teilnahme an den Modellprojekten bekundet, wobei die endgültigen Zusagen noch von den Ergebnissen der angekündigten Gespräche zwischen MJ und den beiden Betreuungsbehörden und den erforderlichen Konkretisierungen der genauen Rahmenbedingungen und Fördermodalitäten abhängig sind. 

Die sehr zurückhaltende Resonanz auf das erneute Interessensbekundungsverfahren ist aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nachvollziehbar. Die Betreuungsbehörden haben derzeit bekanntlich mit erheblichem Aufwand eine Vielzahl neuer bzw. erweiterter Aufgabenstellungen im Rahmen der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform umzusetzen und stehen überdies einem hohen Fachkräftemangel gegenüber. Die Teilnahme an einem Modellprojekt mit den damit einhergehenden zusätzlichen Anforderungen würde neben den ohnehin zu bewältigenden Aufgaben weitere Personalkapazitäten erfordern. Die nun in Aussicht gestellte Förderung bietet zudem leider kaum Anreiz, sich auf zusätzlich zu schulternde Herausforderungen mit schwer abschätzbarem Aufwand und unklarer tatsächlicher Förderhöhe einzulassen. 

Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung 

Der Koalitionsausschuss hat auf Bundesebene am 28. März 2023 ein Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung beschlossen. Darin werden insbesondere eine Beschleunigung der Infrastrukturplanungen, Anpassungen beim Klimaschutzgesetz und die Umrüstung von Heizungen aufgegriffen. 

Während das Klimaschutzgesetz aktuell vorsieht, dass verschiedene Sektoren bestimmte CO2-Vorgaben erfüllen müssen, soll das Gesetz zukünftig regeln, dass die Einhaltung der Klimaschutzziele anhand einer Sektor übergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft wird. Es wird weiterhin an dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 festgehalten und die Ausweitung des Emissionshandels auf europäischer Ebene unterstützt. 

Mit Blick auf die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung hat man sich für die Bereiche Verkehrsinfrastruktur und erneuerbare Energien auf weitere Maßnahmen und Schwerpunkte verständigt. Mit einem Genehmigungsbeschleunigungsgesetz Verkehr soll insbesondere das Schienennetz modernisiert werden. Bei den erneuerbaren Energien soll die Flächenausweisung erleichtert werden. Der Ausbau der Photovoltaik soll weiter entlang Bundesautobahnen und Bahnstrecken forciert werden. 

Das Naturschutzrecht soll insoweit geändert werden, dass der bisherige Grundsatz der Realkompensation für den Verlust von Naturflächen aufgeweicht wird. Stattdessen soll die Kompensation einfacher auch in Form einer Geldleistung möglich sein. Eine Lockerung der Ausgleichsmaßnahmen wird in der Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie auch vom Deutschen Landkreistag begrüßt. 

Verschiedene weitere Maßnahmen sollen die Emissionen im Verkehrssektor senken. Dies betrifft Maßnahmen für die Modernisierung und Erweiterung des Schienenverkehrs (u.a. Investitionen in das Schienennetz, refinanziert über Ausweitung der LKW-Maut, Umsetzung des Deutschlandtaktes, Stärkung des Schienengüterverkehrs und kombinierter Verkehre, Digitalisierung Schiene), die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger (Ausbau Radverkehr und Ausbau- und Qualitätsoffensive ÖPNV, wobei für Letzteres nur auf bereits bestehende Finanzmittel des Bundes verwiesen wird), die verstärkte Nutzung des Potenzials synthetischer Kraftstoffe, die Forcierung des Antriebswechsels bei LKW und schweren Nutzfahrzeugen (u.a. Ausweitung der LKW-Maut, ab 2030 sollen insbesondere im Nahverkehr nur noch bilanziell emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden dürfen). 

Anhörung zur Gestaltung der Wärmewende 

Am 29. März 2023 hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Wärmewende versorgungssicher, nachhaltig und sozial gestalten“ durchgeführt. Dem Antrag zufolge müsse die Wärmewende in Abstimmung mit den Ländern und Kommunen erarbeitet werden, technologieoffen gestaltet sein und energetische Sanierungen müssten stärker gefordert werden. 

Im Rahmen dessen hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungahme abgegeben. Darin wird das Ziel des Antrags ausdrücklich begrüßt. Aus kommunaler Sicht seien insbesondere eine ausreichende Berücksichtigung der Kommunen und die Technologieoffenheit mit den damit einhergehenden Aspekten wie einem ausreichenden Umsetzungsspielraum zu betonen. Daneben sei die Sanierung des Gebäudebestandes eine zentrale Maßnahme, die sozialverträglich ausgestaltet werden müsse. Zudem sollten die Innovation und Nutzung aller Formen der Wärmequellen, Anlagen, Netzinfrastruktur und Speicherung nicht zu früh aufgegeben und die Sanierung des Gebäudebestands praktikabel ausgestaltet werden. 

Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung 

Die EU-Kommission will erstmals umfassende und allgemeinverbindliche Regelungen für die Gestaltung von Verpackungen einführen, sodass es – im Gegensatz zur bislang geltenden Richtlinie – nicht mehr nur die Abfallphase, sondern bereits die Gestaltung und Produktion von Verpackungen betrifft. Dazu hat die Kommission am 30. November 2022 ihren Vorschlag einer Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung) vorgestellt, welche die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) ersetzen soll. Die Verpackungsrichtlinie wird in Deutschland durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt. Die Überführung der Richtlinie in eine Verordnung hat das Ziel einer weitgehenden Harmonisierung der rechtlichen Vorgaben in den EU-Mitgliedstaaten. 

Der Vorschlag sieht u.a. Anforderungen an die Herstellung von Verpackungen sowie Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter vor. Die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle müssen im Vergleich zum Jahr 2018 bis 2040 um 15 Prozent verringert werden. Ab 2030 bzw. 2040 müssen Kunststoffverpackungen bestimmte Mindestrezyklatanteile enthalten. Verpackungen sollen künftig grundsätzlich recyclingfähig und teilweise auch kompostierbar sein. Für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und für Einweggetränkebehälter aus Metall und Aluminium (jeweils mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern) müssen Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden.

Entwurf einer EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren 

Die EU-Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vorgelegt. Darin wird vorgesehen, durch eine Ergänzung und Anpassung einschlägiger europäischer Vorgaben ein „Recht auf Reparatur“ zu etablieren. Als Ermächtigungsgrundlage dient für beide Vorschläge die sogenannte Binnenmarktklausel des Art. 114 AEUV. 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherstellen, dass Hersteller auf Antrag eines Verbrauchers Waren, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind, kostenlos oder gegen Gebühr reparieren. Dabei handelt es sich u.a. um jene Produktgruppen, die vom Ökodesign-Rahmen erfasst sind (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke und Staubsauger). Die Verbraucherrechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchsgüterkauf werden auf diese Weise ergänzt. Durch eine Anpassung des Art. 13 Abs. 2 der Warenkauf-Richtlinie soll eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungszeiträume immer dann erfolgen müssen, wenn diese nicht teurer sind als eine Ersatzlieferung (vgl. Art. 12). Eine Verpflichtung zur Reparatur soll aber auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung gelten. 

Die Hersteller müssen Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur informieren (Art. 6). Ein europäisches Formular für Reparaturinformationen (Art. 4), das Verbraucher von jedem Reparaturbetrieb verlangen können, soll Transparenz in Bezug auf die Reparaturbedingungen und den Preis schaffen und den Vergleich von Reparaturangeboten erleichtern. Dem gleichen Zweck dient auch die Einrichtung einer Online-Reparaturplattform, die die Suche nach Reparaturbetrieben und Verkäufern instandgesetzter Waren erleichtern soll (Art. 7). 

Eckpunkte einer „Windenergie-an-Land-Strategie“ 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zum Entwurf für Eckpunkte einer „Windenergie-an-Land-Strategie“ abgegeben. Den Entwurf hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Ende März vorgelegt (siehe dazu NLT-Aktuell 12/2023 vom 14. April 2023, Seite 3). Ziel der Strategie ist es, mit konkreten Maßnahmen in zwölf Handlungsfeldern den Ausbau der Windenergie in Deutschland zu beschleunigen. 

In der Stellungnahme begrüßt der DLT die umfassenden Ansatzpunkte des Eckpunktepapiers. Ungesteuerte Außenbereichsprivilegierungen oder ein Vorziehen der Flächenziele für den Ausbau der Windenergie werden jedoch entschieden abgelehnt. Außerdem wird angemahnt, dass dem Netzausbau und der Speicherung noch mehr Aufmerksamkeit zukommen müsste. Das Niedersächsische Umweltministeriums hat in einer Pressemitteilung entgegen der ausdrücklichen Bitte der kommunalen Spitzenverbände die seitens des Bundes in Aussicht genommene Länderöffnungsklausel zum Vorziehen der Pflicht zur Sicherung der Flächenziele nach dem WindBG ausdrücklich begrüßt. 

Musterverträge für das Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) eine Neufassung des Mustervertrages für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell sowie den erstmals erarbeiteten Mustervertrag für das Betreibermodell übersandt. Die neue Förderrichtlinie für den Gigabitausbau sieht die Verwendung dieser Musterverträge – auch im Falle des Betreibermodells – im Grundsatz verpflichtend vor. Gleichzeitig wird den Landkreisen als Zuwendungsempfänger aber die Möglichkeit eröffnet, mit Genehmigung des Projektträgers auch von solchen Elementen der Musterverträge abzuweichen, die im Mustertext nicht ohnehin als disponibel ausgewiesen sind. 

Eine wesentliche Streitfrage bei der Erarbeitung der Musterverträge war der Umgang mit krisenbedingten Kostensteigerungen in laufenden Projekten. Dies ist insbesondere im Wirtschaftlichkeitsmodell (Errichtung des Netzes durch das TK-Unternehmen) relevant. Von Seiten der Unternehmen wurden Stoffpreisgleitklauseln gewünscht, vom DLT sowie die beiden anderen kommunalen Spitzenverbände klar abgelehnt. 

Das BMDV hat sich erfreulicherweise der Auffassung angeschlossen, keine Preisgleitklausel vorzusehen. Stattdessen bleibt es bei der Regelung in § 19 des Mustervertrags für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell. Die Rechtssicherheit für die Beteiligten wird dadurch gesteigert, dass das BMDV den Bewilligungsbehörden ein transparentes Prüfprogramm für Änderungsanträge an die Hand geben wird, wonach zu prüfende Tatbestandsmerkmale, Ermessensausübung und Art und Weise der Erfüllung von Nachweispflichten konkretisiert und kalkulierbar werden sollen. 

Soweit den Telekommunikationsunternehmen das Restrisiko verbleibt, dass Preissteigerung nicht durch Änderungsanträge aufgefangen werden, ist dies nach Einschätzung des BMDV nicht unzumutbar. Wenn ein Landkreis (etwa wegen landesrechtlicher Vorgaben oder sonstigen Umständen vor Ort) selbst eine Preisgleitklausel zu eigenen Lasten vereinbaren möchte, besteht die Möglichkeit einen Entwurf beim Projektträger zur Ausnahmegenehmigung (Verfahren zur Abweichung vom Mustervertrag) vorzulegen. 

Sicherung der Energieversorgung: Hydraulischer Abgleich 

Öffentlichen Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, technische Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen Das ergibt sich aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung); sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Dazu gehören auch die Verpflichtungen zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen. 

Meldungen u.a. aus der Mitgliedschaft des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) haben jedoch deutlich gemacht, dass eine Umsetzung dieser Maßnahmen aus tatsächlichen und zeitlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Als Hürden wurden die enorme Anzahl von Gebäuden, die derzeitige Auftragslage der Handwerksunternehmen, technische Herausforderungen sowie die hohen anfallenden Kosten angeführt. 

Entsprechend hat sich der Deutsche Landkreistag (DLT) in einem Schreiben an das BMWK gewandt und um eine Änderung der Verordnung gebeten. Zumindest aber sollte der Umsetzungszeitraum um mindestens drei Jahre verlängert werden. In seinem Antwortschreiben hat das BMWK mitgeteilt, dass eine Änderung der Regelungen nicht beabsichtigt sei. Maßnahmen und Fristen seien nach Ansicht des Ministeriums so ausgestaltet, dass diese mit vorhandenen Fachkräften zu bewältigen seien. Eine Heizungsprüfung könne grundsätzlich auch von Nicht-Handwerkern durchgeführt werden. 

Innenministerium und Landessportbund stellen Sportbericht 2022 vor 

Die Niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens und der Vorstandsvorsitzende des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB), Reinhard Rawe, haben den Sportbericht für das Jahr 2022 vorgestellt. Er wurde am 17. April 2023 präsentiert. Der mittlerweile vierte Bericht dieser Art informiert unter anderem über die Auswirkungen der Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine für den Sport in Niedersachsen. Insbesondere über den Umgang mit der dadurch entstandenen Energiekrise sowie der Solidaritätsinitiative für Geflüchtete aus der Ukraine wird berichtet. 

Außerdem wird Bilanz nach Beendigung des Sportstättensanierungsprogramms gezogen und diese als maßgeblicher Beitrag zum Erhalt der niedersächsischen Sportstätteninfrastruktur bewertet. Weitere Themen des Berichts sind die Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung nach der Corona-Pandemie und die Integrationsarbeit des Sports. Der Bericht ist als PDF-Dokument abrufbar unter https://link.nlt.de/spbe22

Regelung der kommunalen Zuständigkeit für die Zivile Alarmplanung 

Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem Entwurf der Verordnung zur Regelung der kommunalen Alarmplanung Stellung genommen (vgl. NLT-Aktuell 9/2033, S. 12). Insbesondere wurden Bedenken gegen die Finanzfolgeabschätzung und Gegenrechnung der Zuweisungen nach § 12 NFAG sowie der vorgelegten Berechnungsgrundlage zur Erstellung und Regelbearbeitung vorgetragen, deren Auskömmlichkeit bezweifelt und um Überarbeitung gebeten. Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist von einer erheblichen Mehrbelastung auszugehen, die unter dem Aspekt der Konnexität auszugleichen wäre. 

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Besetzung von Ausschüssen: Wechsel des Verfahrens rechtmäßig 

Die Änderung des Zählverfahrens bei der Verteilung der Sitze im Verwaltungsausschuss/ Hauptausschuss in Niedersachsen durch den Landesgesetzgeber im Jahr 2021 war bedenkenlos möglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden (Az. 10 LC 87/22). Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gelte auch hier, so das Gericht. Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt gehört nach Ansicht des OVG zu den verfassungsgemäßen und anerkannten Zählverfahren, unter denen der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums vor Beginn der Kommunalwahlperiode eine Auswahl treffen kann, ohne hierbei durch verfassungsrechtliche Vorgaben eingeschränkt zu sein. 

Nach § 71 Abs. 1 NKomVG könne die Vertretung aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden und nach § 71 Abs. 2 Satz 1 NKomVG die Zahl der Sitze in den Ausschüssen festlegen. Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG in der ab dem 1. November 2021 geltenden Fassung nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt verteilt. Auch für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat der Gemeindewerke A-Stadt GmbH gelte vorliegend das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt. Es sei kein besonderer Grund für den Wechsel des Zählverfahrens erforderlich, wenn das Zählverfahren rechtzeitig vor Beginn der Wahlperiode durch den Landesgesetzgeber geändert werde. 

Der Wechsel eines Zählverfahrens zu einem anderen Zählverfahren während einer laufenden Wahlperiode sei ebenfalls zulässig, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Wählers auf eine bestimmte Sitzzahl in den Ausschüssen und eine bestimmte Art und Weise der Besetzung der Sitze in den Ausschüssen und darauf, dass nach der Kommunalwahl das Zählverfahren für die Besetzung der Ausschüsse nicht geändert werde, bestehe nicht. 

Eine willkürliche oder missbräuchliche Verfahrensweise des Landesgesetzgebers könne allenfalls angenommen werden, wenn sie sich gegen eine bestimmte politische Gruppierung richte und das alleinige oder vorrangige Ziel verfolgen würde, deren Tätigkeit zu beeinträchtigen oder sie als unerwünschte politische Kraft auszuschalten. 

Änderung des Raumordnungsgesetzes 

Das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften wurde am 28. März 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Reihe von Änderungen des Raumordnungsrechts, die im Vorfeld sowohl vom Bundesrat als auch von den kommunalen Spitzenverbänden kritisch bewertet wurden. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag u.a. Folgendes mit: 

  • Trotz der deutlichen Kritik der kommunalen Spitzenverbände wird im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens nach § 6 ROG künftig einem Zielabweichungsantrag regelmäßig zu entsprechen sein (neu: „Soll“-Regelung), „wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt sind“.
  • Kritisch zu bewerten ist auch die nun in § 7 Abs. 3 S. 6 ROGÄndG vorgesehene Ausnahme für Photovoltaik bei Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung. Sie birgt die Gefahr, dass Flächen für Freiflächen-Photovoltaik in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie vorrangig für die Windkraft oder den Rohstoffabbau zu sichern wären.
  • In § 13 Abs. 1 a ROG-Entwurf ist ferner weiterhin eine strikte Anpassungspflicht der Regionalplanung an Raumordnungspläne des Bundes vorgesehen, obwohl dies sowohl vom Bundesrat als auch von den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt wurde. 

Zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 2022/2577 für den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien („EU-Notfallverordnung“) wird mit Artikel 13 darüber hinaus ein neuer § 6 in das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingefügt. Er erhält für die Genehmigung von Windkraftanlagen an Land in Windenergiegebieten Verfahrenserleichterungen bei der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfung, wenn bereits auf Planungsebene eine strategische Umweltprüfung stattgefunden hat und das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. 

Modernisierungspaket Klimaschutz und Planungsbeschleunigung 

Weiter überschlagen sich auf Bundesebene die beabsichtigen Initiativen zur Änderung des (bisweilen erst kürzlich eingeführten) geltenden Rechtes mit dem Ziel des beschleunigten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Aktuell besteht u.a. im Zuge der Diskussion um die Windenergie-an-Land-Strategie der Bundesregierung sowie im Ergebnis der Beratungen der Koalitionspartner von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP („Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung“) vom 28. März 2023 seitens des Bundes die Absicht, den Ländern das Vorziehen der im Windenergieflächenbedarfsgesetz für 2032 bzw. 2027 vorgesehenen Flächenziele zu erlauben. 

Der Niedersächsische Umweltminister hat zu einem solchen Vorziehen Sympathien erkennen lassen. Dies geschieht wohl auch im Hinblick darauf, dass die Landesregierung anstrebt, schon im Jahre 2026 die Windplanungen abgeschlossen sehen zu wollen. Der NLT hat in zahlreichen Gesprächen und Schriftwechseln darauf hingewiesen, dass 2026 nicht als durchgreifende Zielzahl für den Abschluss der anstehenden Windplanungen in Umsetzung des Bundeszieles für Niedersachsen von 2,2 Prozent der Landesfläche taugt. Die Aufgabe ist schließlich schon im Hinblick auf die Jahre 2027/2032 äußerst ambitioniert. Dies gilt umso mehr, als Bund und Land nicht die nötigen Anstrengungen unternehmen, zügig die neue Rechtslage für die Windplanung und -genehmigung zu erklären bzw. sogar landesseitig umzusetzen. 

Mit Schreiben vom 4. April 2023 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Umweltminister Meyer erneut gebeten, die entsprechenden Umsetzungsgesetze zügig auf den Weg zu bringen. Zudem wird nachdrücklich eingefordert, von einem Vorziehen der Fristen für die Umsetzung der Bundesziele für die Windflächensicherung Abstand zu nehmen. Die Sorge ist, dass andernfalls die Superprivilegierung für die Windenergie (Öffnung nahezu des gesamten Außenbereichs inklusive der eigentlich durch Ziele der Raumordnung anderen Nutzungen vorbehaltenen Flächen) in größeren Teilen des Landes griffe. Der in Folge drohende wilde Ausbau würde einen geordneten Ausbau der Windenergie konterkarieren. 

Windenergie: Kommunale Spitzenverbände kritisieren Pläne des Bundes 

Verwundert und besorgt haben die drei kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens die Pläne des Koalitionsausschusses auf Bundesebene zum Windenergieausbau (das „Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung“) zur Kenntnis genommen. In einer in Vorbereitung befindlichen gemeinsamen Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) heißt es dazu: 

„Ständig an den Rahmenbedingungen oder an den Zielen zu drehen verunsichert alle Beteiligten, erfordert abermalige Beteiligungsprozesse und Planungen und wird den Ausbau der erneuerbaren Energien daher bremsen“, so der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning: „Im Bereich des Ausbaus der erneuerbaren Energien haben wir erst in den vergangenen Monaten vom Bund die Ziele und den rechtlichen Rahmen vorgesetzt bekommen. Alle Kommunen arbeiten mit Hochdruck an der Erreichung der Flächenziele; es muss Ihnen jetzt auch die notwendige Zeit gegeben werden, die neuen Rahmenbedingungen umsetzen zu können. Wir vertrauen darauf, dass der niedersächsische Umweltminister die Kommunen durch Unterstützung und nicht durch Strafandrohungen motiviert.“ 

„Die Städte, Gemeinden und Landkreise unterstützen den Windenergieausbau“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer: „Die ohnehin ehrgeizigen Ziele umzusetzen, ist aber ein Kraftakt. Das vom Bund ins Gespräch gebrachte Vorziehen der Flächenziele ist unnötig und unsinnig. Eine sinnvolle Planung wäre nicht mehr möglich. Das erzeugt Frust und Enttäuschung, wo wir im Land Akzeptanz und Motivation benötigen.“ 

„Task Force Energiewende“ nimmt Arbeit auf 

Die Niedersächsische Landesregierung hat eine „Task-Force Energiewende“ eingerichtet. Sie verbindet damit die Hoffnung, die Energiewende unterstützen und beschleunigen zu können. Die Spitze der Task-Force bildet ein Lenkungsausschuss, dem drei Ministerinnen und Minister – Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft – angehören. Den Vorsitz im Lenkungsausschuss hat der Umweltminister. Der Task-Force Lenkungsausschuss soll jede Woche nach dem Kabinett zusammenkommen. Einmal im Monat soll eine sogenannte Kommunale Umsetzungsgruppe tagen, die sich aus dem Lenkungsausschuss und den kommunalen Spitzenverbänden zusammensetzt. Diese hat bisher einmal getagt. 

Zudem sind aktuell sechs Projektgruppen unterhalb des Lenkungsausschusses bzw. der Kommunalen Umsetzungsgruppe eingerichtet worden zu den Themen Windenergie, Photovoltaik, Bioenergie, Stromnetzausbau, Wasserstoffinfrastruktur und der Transformation der Wirtschaft. Die Task-Force Projektgruppen setzen sich aus Vertretern aus verschiedenen Bereichen zusammen (Umwelt/Naturschutz, Wirtschaft, Wind/Solar-Lobbyverbände, staatliche und staatsnahe Institutionen wie etwa die KEAN oder die Fachagentur Wind an Land etc.). Es besteht dort kein Konsensprinzip, es sollen vielmehr Vorschläge zur Beschleunigung bzw. des Flankierens der Energiewende in den jeweiligen Themenkomplexen gemacht und innerhalb der Projektgruppen diskutiert werden. Die Aufnahme und Umsetzung etwaiger Vorschläge obliegt dem Lenkungsausschuss, der dabei von der Kommunalen Umsetzungsgruppe beraten wird. 

Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) übermittelt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen verbindlichen Rahmen für eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes und die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und anderen Verwaltungsträgern zu schaffen. 

Um die Klimaanpassung auf eine verbindliche Grundlage zu stellen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen und Indikatoren vorlegt, umsetzt und stetig fortschreibt. Zudem soll die Bundesregierung Ländern und Kommunen Daten einer Klimarisikoanalyse bereitstellen und die beobachteten Folgen des Klimawandels überwachen. Drohen die Ziele verfehlt zu werden, soll das zuständige Ministerium innerhalb eines Jahres nach Feststellung der drohenden Zielverfehlung ergänzende Maßnahmen vorlegen, um die Ziele zu erreichen. Des Weiteren soll ein Berücksichtigungsgebot regeln, dass alle Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel des Gesetzes fachübergreifend und integriert berücksichtigen müssen. Ebenso wird ein planerisches Verschlechterungsverbot eingeführt und die Versiegelung von Böden soll auf ein Minimum begrenzt werden. 

Für die Länder ist vorgesehen, dass sie Klimaanpassungsgesetze erlassen können bzw. bestehende Klimaanpassungsgesetze fortgelten und sie eigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategien mit Maßnahmenplänen vorlegen und umsetzen können. Ferner wird den Ländern u.a. eine Berichtspflicht dazu auferlegt, welche Klimarisikoanalysen und Klimaanpassungskonzepte auf kommunaler Ebene vorhanden sind und welche örtlichen Klimadaten genutzt werden. Daneben sollen die Länder dafür sorgen, dass für die Kommunen nach Maßgabe der Zuständigkeitsbestimmung des Landesrechts ein integriertes Klimaanpassungskonzept auf Grundlage einer Klimarisikoanalyse aufgestellt und die darin vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. Schließlich wird vorgesehen, dass von den Regelungen zum Verwaltungsverfahren nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann. 

Der Deutsche Landkreistag hat insbesondere dazu verfassungsrechtliche Bedenken, ob der Bund die Kommunen auf diese Weise zu Klimaanpassungskonzepten verpflichten kann und damit möglicherweise gegen das Aufgabenübertragungsverbot in Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG verstößt. Auch werden die Vorgaben zum Berücksichtigungsgebot und dem Verschlechterungsverbot als unbestimmt und damit nicht rechtssicher handhabbar eingeschätzt. Insgesamt stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen möglicherweise in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG, insbesondere die Planungshoheit eingreifen. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien vorgelegt. Dieser sieht weiterhin ab dem 1. Januar 2024 die 65-Prozent-erneuerbare-Energien-Vorgabe für neue Heizungen vor, enthält jedoch einzelne Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf. 

Im Kern bleibt es dabei, dass ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Nicht weiter vorgesehen ist aber die Austauschpflicht für funktionierende Öl- und Gasheizungen. Auch ist der Entwurf nun technologieoffener gestaltet und sieht Übergangsfristen, wie für ältere Eigentümer über 80 Jahre, vor. 

Gegenüber dem ersten Entwurf haben sich Änderungen insbesondere in § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel) ergeben. Dort sind nunmehr keine Stufen der Austauschpflicht mehr vorgesehen. § 72 Abs. 4 des Entwurfs regelt aber weiterhin: „Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“, so dass sichergestellt werden soll, dass im Jahr 2045 keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind. 

Entwurf eines Energieeffizienzgesetzes 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind darin nationale Energieeffizienzziele sowie bestimmte Einsparvorgaben für Bund und Länder sowie alle übrigen öffentlichen Auftraggeber. Die Länder sollen sicherstellen, dass die Kommunen die jeweiligen Vorgaben erfüllen. Daneben adressiert der Gesetzentwurf Unternehmen und Rechenzentren. 

Stellungnahme zum Entwurf einer Photovoltaik-Strategie 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zum Entwurf der PhotovoltaikStrategie abgegeben. In der Stellungnahme begrüßt der DLT das Ziel der Strategie, die Photovoltaik stärker auszubauen und weiterzuentwickeln. Allerdings wird angemahnt, dass die Strategie wichtige Bezüge zu Nutzungskonflikten und der Flächenpriorisierung vermissen lässt und sich zu sehr einseitig auf den Ausbau der Stromerzeugung mittels PV-Freiflächenanlagen konzentriert. 

Stattdessen müsse der Fokus des Zubaus von PV-Anlagen unbedingt auf Flächen im Innenbereich und die Nutzung von Dachflächen und bereits versiegelten und bebauten Flächen gelegt werden. Beispielhaft wird unter anderem das große Potenzial von Deponieflächen veranschaulicht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Landwirtschaft und damit auch die Nahrungsmittelproduktion unter der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit leide. 

Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich 

Das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2023 Nr. 71). Das Gesetz ist in Teilen zum 21. März 2023 in Kraft treten. Ein weiterer Teil der Regelungen tritt erst zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz sieht vor allem Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, die allerdings nur für die in §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 15, 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genannten Infrastrukturvorhaben gelten. 

Dazu gehören insbesondere auch Infrastrukturen des Energie- sowie des Verkehrsbereichs. Mit Blick auf diese Vorhaben wird ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt und es soll einen frühen ersten Termin geben (§ 87c VwGO). Ein neuer § 80c VwGO sieht besondere Vorgaben für den einstweiligen Rechtsschutz vor. Ferner wird die Einrichtung von Planungsspruchkörpern geregelt (§ 188b VwGO). 

Deutschlandticket: Ergänzende Entschließung des Bundesrates 

Am 31. März 2023 hat auch der Bundesrat das vom Deutschen Bundestag beschlossene Neunte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes gebilligt, mit dem die Einführung des sog. Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 begleitet werden soll. In einer begleitenden Entschließung verbindet der Bundesrat mit dem Gesetz die Hoffnung, dass durch das Deutschlandticket viele Menschen für den ÖPNV hinzugewonnen werden können.

Mit dem Gesetz sei ein erster wichtiger Schritt getan. Als nächster Schritt sei der bundesweite einheitliche Tarif nun aber von Bund und Ländern verlässlich und dauerhaft durch eine auskömmliche Finanzierung zu sichern. Der Bundesrat erwartet insoweit, dass der Bund nicht nur in 2023, sondern auch in 2024 und 2025 mindestens einen hälftigen Nachschuss leistet, wenn die tatsächlichen Kosten des Tickets höher ausfallen als erwartet. Der Bundesrat fordert ab dem Jahr 2024 einen vereinbarten Mechanismus, wie sich Bund und Länder eventuelle Mehrkosten über den fixierten Betrag von drei Milliarden Euro pro Jahr hinaus hälftig teilen, um einen bundesweit einheitlichen Preis kontinuierlich zu sichern. 

Gleichzeitig unterstreicht der Bundesrat, dass angesichts der Klimaziele im Verkehrsbereich der weitere Angebotsausbau zwingend sei. Der Bund müsse auch für die Angebotssicherung und für den Ausbau eines attraktiven Angebots mit deutlich mehr Bussen und Bahnen und wachsenden Fahrgastzahlen eine ausreichende und nachhaltige Aufstockung der Regionalisierungsmittel vornehmen. Der Bund stehe hier gemäß Art. 106a GG selbst in der Finanzierungsverantwortung. 

Neues Reaktivierungsprogramm des Landes für Bahnstrecken 

Im aktuellen Koalitionsvertrag für Niedersachsen ist festgelegt, dass die Landesregierung ein neues Programm zur Reaktivierung von Bahnstrecken für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) starten wird. Hierzu hat die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium ein Konzept für eine landesweite Reaktivierungsuntersuchung entworfen. Im Rahmen der Untersuchung sollen alle für eine Wiederinbetriebnahme im SPNV infrage kommenden Strecken erneut in den Blick genommen werden vor dem Hintergrund, dass die Förderbedingungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) seit 2020 deutlich großzügiger gestaltet sind. Reaktivierungen werden durch den Bund mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei den Investitionen gefördert. Insbesondere auch das zum 1. Juli 2022 überarbeitete Verfahren der standardisierten Bewertung (2016+), mit dem die Wirtschaftlichkeit von Reaktivierungsvorhaben untersucht wird, trägt einem vergrößerten Handlungsspielraum Rechnung. 

Die Aktivitäten auf der Landesebene sollen durch einen parlamentarischen Lenkungskreis begleitet werden. Diesem gehören die verkehrspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der vier Landtagsfraktionen, Vertreterinnen und Vertreter von Fachorganisationen sowie die kommunalen Spitzenverbände an. Der Lenkungskreis hat sich am Dienstag, 11. April 2023, unter Vorsitz von Staatssekretär Frank Doods zu seiner konstituierenden Sitzung getroffen. 

Die Reaktivierungsuntersuchung soll in einem transparenten und für alle nachvollziehbaren Prozess diejenigen Schienenstrecken in Niedersachsen identifizieren, die unter Berücksichtigung der absehbaren Mittelausstattung für Betriebsleistungen im SPNV die größten Realisierungschancen versprechen. Die Untersuchung erfolgt nach einheitlichen Standards. 

Entscheidend für das weitere Vorgehen ist, ob eine Verbindung aufgrund der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKI) von größer als eins erreicht. Neben den Investitionskosten sind dabei bereits frühzeitig die langfristig anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen. Die laufenden Betriebsleistungen, die die Aufgabenträger des Landes über 20 Jahre garantieren müssen, machen regelmäßig ein Vielfaches der Investitions- und Baukosten aus. 

Europäische Kommission legt Gigabit-Infrastruktur-Verordnung vor 

Die Europäische Kommission hat Vorgaben zur Verbesserung der Konnektivität vorgelegt. Eine Verordnung zur Gigabit-Infrastruktur soll die Kostensenkungsrichtlinie aus dem Jahr 2014 ersetzen. Durch sie soll der bürokratische Aufwand und die Kosten für den Ausbau von Gigabit-Netzen verringert werden. Wie schon in der Richtlinie sind Vorgaben zum Zugang zu öffentlicher Infrastruktur enthalten. Der Anwendungsbereich wird deutlich erweitert. Die Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt, vereinheitlicht und digitalisiert werden. Die Kommission wird ermächtigt, Bereiche festzulegen, in denen keine Genehmigung mehr erforderlich ist. Durch eine Gigabit-Empfehlung sollen die nationalen Regulierungsbehörden Leitlinien zu den Bedingungen für den Zugang zu den Telekommunikationsnetzen von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht erhalten. 

Die Kommission hat zudem eine breit angelegte und äußerst umfangreiche Sondierungskonsultation zur Zukunft des Konnektivitätssektors und der -infrastruktur eingeleitet. Darin enthalten sind u. a. Fragen zur Finanzierung aktueller und künftiger Infrastruktur. Interessierte Landkreise können sich bis zum 19. Mai 2023 an der Konsultation beteiligen. 

Die Zielsetzung der Europäischen Kommission, den Breitbandausbau zu beschleunigen, wird in einer ersten Bewertung durch den Deutschen Landkreistag begrüßt. Die Maßnahmen sind weitreichend und dürften sich an vielen Stellen zumindest mittelbar auf den Breitbandausbau vor Ort auswirken. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere die Vorgaben der Gigabit-Infrastruktur-Verordnung relevant. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission in den vergangenen Monaten in verschiedenen Politikbereichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren vorgelegt hat; es entsteht jedoch der Eindruck, dass diese nicht unbedingt kohärent sind.  

Es scheint fraglich, ob die kommunalen Verwaltungen den erhöhten Aufwand überhaupt mit dem bestehenden Personalapparat bewältigen können. Kritisch wird im Übrigen Art. 7 Abs. 8 des Gigabit-Infrastrukturgesetztes bewertet, durch den die Kommission ermächtigt wird, in Form delegierter Rechtsakte Kategorien für Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität oder zugehörigen Einrichtungen festzulegen, die keiner Genehmigung bedürfen. 

Weiterer Fortgang der Krankenhausreform 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Gesundheitsministerien der Länder sind in intensiven Verhandlungen über die geplante Krankenhausreform. Diese soll bereits zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten. Dies ist angesichts der erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vorstellungen des BMG, die im Wesentlichen auf dem Gutachten der Strukturreformkommission der Bundesregierung beruhen, und denen der Länder nur dann zu erwarten, wenn der Bund den Ländern deutlich entgegenkommt. Nunmehr ist ein Orientierungspapier des BMG vom 23. März 2023 bekannt geworden. Hierin formuliert Ministerium grundlegende Ziele sowie auch die weiteren verfahrensmäßigen Schritte aus seiner Sicht.  

  1. Bis Ende April 2023 will das BMG konkrete Umsetzungsvorschläge zur Reformausgestaltung vorlegen.
  2. Hierbei sollen feste Zuordnungen von Leistungsgruppen zu Levels vorgesehen werden. Mit Blick auf ländliche Räume sollen Länder bundeseinheitliche, klar definierte Optionen erhalten, im Einzelfall zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung auch abweichende Zuordnungen treffen zu können.
  3. Zugleich sieht das BMG allerdings Abweichungen von Strukturvoraussetzungen sehr kritisch. Leitgedanke aus Sicht des Bundes sei es, gleich hohe Qualität in ganz Deutschland zu erreichen. 

Das Papier macht aus Sicht des Deutschen Landkreistages klar, dass das BMG weiterhin gewillt ist, starre bundeseinheitlichen Vorgaben soweit wie irgend möglich ohne Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Länder zu erreichen. Angesichts der Erwartungen der Länder, genau diese Optionen aber in ausreichendem Maße zu erhalten, bedeuten die Inhalte dieses Papiers ein erstes, eher vages Entgegenkommen. 

Anlässlich des Antrags der CDU-Fraktion „Gesundheitsversorgung für alle Menschen in Niedersachsen sichern – drohenden Kahlschlag bei unseren Krankenhäusern stoppen“ hat sich der Niedersächsische Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi in der Aktuellen Stunde des Landtags am 23. März 2023 zu den Reformüberlegungen des Bundes geäußert; er hat sich dafür ausgesprochen, dass die Zuordnung zu den Versorgungsstufen und die Planung von Leistungsgruppen Aufgabe der Länder sein wird und Länderöffnungsklauseln bereits mit dem BMG geeint seien. 

Nährstoffmanagement: Zehnter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht 

Den nunmehr Zehnten Nährstoffbericht für Niedersachsen haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) veröffentlicht. Der am 29. März 2023 veröffentlichte Bericht betrachtet den Zeitraum 2021/2022. Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 38.819 Tiere (-1,6 Prozent) und der Schweine um rund 64.511 Tiere (- 0,6 Prozent) verringert. Bei Geflügel nahm die Zahl der Tiere nach einem Rückgang im Vorjahreszeitraum sogar um 1,7 Millionen Tiere (+1,7 Prozent) zu. 

Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 54,6 Millionen t weiter auf 54,0 Millionen t (und damit um rd. 0,6 Millionen t im Vergleich zum Vorbericht) leicht gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 38 Millionen t und ist damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (37,8 Millionen t) erneut nahezu konstant geblieben. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste betrug 3,3 Millionen t, im Vergleich zum Vorbericht ist sie damit leicht (um 0,2 Millionen t) zurückgegangen. Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf einen bisherigen Tiefstand von etwa 166.000 t (- rd. 20.000 t) gefallen. 

Der Stickstoffüberschuss liegt erneut im Gebiet von zwei Landkreisen über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von neun Landkreisen (letzter Berichtszeitraum: 11) festgestellt worden. 

Ausweislich des Nährstoffberichtes besteht nach wie vor eine hohe Anzahl (60) von Grundwasser-Messstellen nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bzw. in Trinkwassergewinnungsgebieten (TGG) (188) mit weiterhin signifikant steigenden Trends. Damit hat die Anzahl an Messstellen mit signifikant steigenden Trends insbesondere in Trinkwassergebieten im Vergleich zum Vorbericht erneut zugenommen. Gleichzeitig bleibt der Anteil an Messstellen mit fallenden Nitratwerten (94 Messstellen nach WRRL und 213 Messstellen innerhalb von TGG) nahezu konstant. 

Im Bereich der Oberflächengewässer stagniert wiederum der Anteil der Gewässer mit gutem ökologischen Zustand (drei Prozent), nach einer leichten Zunahme während des vorletzten Berichtszeitraumes. Alle natürlichen Seen sowie alle Übergangs- und Küstengewässer verfehlen dieses Ziel. Ein guter chemischer Zustand wird in keinem Oberflächenwasserkörper erreicht.  

Der Zehnte Nährstoffbericht sowie weitere Unterlagen stehen auf der Internetseite zum Herunterladen bereit: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/landwirtschaft/pflanzen_und_dungemanagement/nahrstoffbericht/naehrstoffbericht-132269.html. 

Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung 

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung vorgelegt. Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf den Schutz des Wassers in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung. Er umfasst die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und verfolgt das Ziel, das Rohwasser, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Einzugsgebieten zu schützen und somit eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken. 

Hierfür sollen mit Hilfe einer Risikoabschätzung mögliche Risiken in den Einzugsgebieten identifiziert werden, woraufhin eine entsprechende, zielgerichtete Untersuchung des Wassers in den Einzugsgebieten möglich ist. Durch ein Risikomanagement, welches auf den Daten der Risikoabschätzung und den Untersuchungen aufbaut, soll Risiken nach Möglichkeit vorgebeugt werden oder ihnen entgegengewirkt bzw. sollen sie minimiert werden. 

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NLT verwundert über Kritik an Leitstellen: „Das muss ein Aprilscherz sein“ 

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) kritisiert hohe Kosten bei den Rettungsleitstellen. Im Fokus: sogenannte kleine Leitstellen mit wenigen Einwohnerinnen und Einwohnern im Rettungsdienstbereich. Mit Schreiben an 15 Landkreise und fünf Städte fordert der vdek diese auf, mit benachbarten Rettungsdienstbereichen Gespräche über die Zusammenlegung von Leitstellen zu führen. Ansonsten, so der vdek in einer Pressemitteilung, „könnten die Kassen kleinere Leitstellen nicht weiter wie bisher finanzieren“. 

Darauf reagierte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) verwundert. „Das muss ein Aprilscherz sein“, kommentiert NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind in einer Pressemitteilung. Der vdek habe eine allein auf Kosten verengte Perspektive und blende viele gute Kooperationsansätze der Landkreise aus. „Der Niedersächsische Landtag hat im Rettungsdienstgesetz eine kluge Entscheidung getroffen: Grundsätzlich eine Leitstelle pro Rettungsdienstbereich. So wird Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger garantiert.“ Zusammenarbeit sei möglich, aber nicht zwingend. „Wo und wie Landkreise bei den Leitstellen kooperieren, entscheidet die Kommunalpolitik vor Ort; sie diskutiert intensiv und entscheidet verantwortungsvoll, was für einen verlässlichen Rettungsdienst nötig und sinnvoll ist,“ führte der NLT-Geschäftsführer aus. 

Der vom vdek angeführte Kostenanstieg beim Rettungsdienst habe kaum mit den Leitstellen zu tun. „Der Rettungsdienst ist aktuell allgemeiner Ausputzer für Dysfunktionalitäten in der Gesundheitsversorgung, weil er trotz großer Herausforderungen als System noch funktioniert. Das treibt die Kosten“, stellte Schwind fest. Wenn der vdek erkläre, ab 2025 kleinere Leitstellen nicht mehr finanzieren zu wollen, sei das nicht nachvollziehbar und rechtswidrig: „Wir erwarten, dass die Krankenkassen auch künftig bei den Kostenverhandlungen das geltende Recht einhalten. Größe ist nicht per se gut. Auch Leitstellen für einzelne Rettungsdienst-Bereiche können wirtschaftlich arbeiten und müssen daher von den Kassen weiterhin finanziert werden “, so der NLT-Geschäftsführer. 

Deutschlandticket: Mustererstattungsrichtlinie von Bund und Ländern 

Für den Ausgleich von Fahrgeldmindereinnahmen und Umstellungskosten in Folge der Einführung des Deutschlandtickets haben Bund und Länder eine Mustererstattungsrichtlinie beschlossen sowie einheitliche Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket abgestimmten. Die Ausgestaltung der Mustererstattungsrichtlinie als reine Billigkeitsleistung (wie beim Corona-Rettungsschirm), die zumindest formal sogar unter Haushaltsvorbehalt steht, hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) bereits im Vorfeld kritisiert. Ungeachtet der nachvollziehbaren zeitlichen Umsetzungsnöte der Länder kann dies allenfalls eine zeitlich eng begrenzte Übergangslösung sein. 

Die Länder sind nach Ansicht des DLT aufgefordert, sehr kurzfristig gesetzliche Regelungen zur Umsetzung des Deutschlandtickets auf den Weg zu bringen und in ihren jeweiligen ÖPNV-Gesetzen zu verankern. Das betrifft sowohl den gesetzlichen Anwendungsbefehl für das Deutschlandticket, um einen Flickenteppich zu vermeiden und eine flächendeckende Umsetzung sicherzustellen, als auch – daran anknüpfend –die Finanzierung des Deutschlandtickets (inkl. der den Aufgabenträgern entstehenden Kosten und Aufwände). 

Laut der Mustererstattungsrichtlinie sind grundsätzlich nur Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen antragsberechtigt. Verkehrsunternehmen können nur im Rahmen einer Notfallregelung, wenn und soweit die Aufgabenträger bis zum 31. Dezember 2023 keine Ausgleichregelung treffen, einen Ausgleich direkt bei den Ländern beantragen. Der Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen soll nach der Systematik des Corona-Rettungsschirms erfolgen, ergänzt um einen Mehrleistungsfaktor und einen Mehr- bzw. Minderverkehrsfaktor. Zudem ist ein Korrekturmechanismus bei einem generellen Nachfragerückgang vorgesehen. 

Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus auf März 2024 verschoben 

Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass sich die ursprünglich für November 2023 vorgesehene Veröffentlichung der Zensusergebnisse auf März 2024 verschieben werde. Als Begründung wird ausgeführt, dass nach Abschluss der Befragungen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder derzeit an der Aufbereitung und Qualitätssicherung der Daten arbeiten. 

Bei der fachlichen Analyse habe sich die Notwendigkeit weiterer Qualitätssicherungsmaßnahmen gezeigt. Die bestmögliche Datenqualität zu erreichen, hat für die amtliche Statistik oberste Priorität. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird sich deshalb voraussichtlich in den März 2024 verschieben. 

Änderung von Zuständigkeiten beim Waffenrecht 

Die Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts wurde am 21. März 2023 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Dort wird wie schön länger erwartet geregelt, dass ab dem 1. Januar 2024 nur noch die Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Waffengesetzes zuständig sind. 

Die Waffenbehörden bei den großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden wurden mit einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) über die zuständigen Polizeidirektionen auf die zeitgerechte Überführung der vorhandenen Akten an die Landkreise und kreisfreien Städte sowie auf die Möglichkeit der Aufgabenübertragung mit entsprechender Zweckvereinbarung nach dem NKomZG vor dem 1. Januar 2024 hingewiesen. Der Erlass vom 21. März 2023 enthält auch Hinweise zu weiteren Detailfragen des Zuständigkeitsübergangs. 

Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das MI auf weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass sich die Anzahl der Waffenbehörden in Niedersachsen damit von 99 auf 47 verringert. Das Ministerium verspricht sich mehr Effektivität beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Vereinfachungen für die Jägerinnen und Jäger: Für sie ist künftig nur noch eine Behörde für die Beantragung eines Jagdscheines und der waffenrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Scheunenfeste: Erlass zu Vollzugshinweisen 

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat am 28. März 2023 den Kommunen, die die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmen, den Erlass „Vollzugshinweise für den Umgang mit vorübergehenden Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen“ vorgegeben. 

Zugleich hat das MW den kommunalen Spitzenverbänden die Möglichkeit eröffnet, zum Erlass Stellung zu nehmen und zugesichert, dass der Erlass entsprechend geändert werde, wenn seitens der kommunalen Spitzenverbände Änderungsbedarfe durchgreifend aufgezeigt werden. Darüber hinaus hat das MW angekündigt, dass alsbald die Niedersächsische Bauordnung auch in Bezug auf die vorübergehende Nutzungsänderung von Räumen zu Versammlungsräumen geändert werde in der Absicht, „Scheunenfeste“ und andere vorübergehende Nutzungen zu erleichtern. Die beabsichtigten Änderungen sollen direkt durch die regierungstragenden Fraktionen in den Landtag eingebracht werden.  

Kommunaler Finanzausgleich 2023: Berechnungsgrundlagen des LSN 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich 2023 mit den Grundbeträgen bekanntgegeben. Der kommunale Finanzausgleich 2023 beläuft sich danach – unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von 114,7 Millionen Euro – auf 5.642,8 Millionen Euro. Dies sind rund 220 Millionen Euro mehr als in der endgültigen Festsetzung für das Jahr 2022 vom Dezember des Vorjahres vorgesehen. 

Der Grundbetrag der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben unter Einbeziehung der Finanzausgleichsumlage beträgt 1.354,82 Euro (Vorjahr: 1.240,68 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben einschließlich der Zuweisung nach § 14i NFAG beläuft sich auf 670,73 Euro (Vorjahr: 637,97 Euro). Die Steuerkraftmesszahl für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben in Niedersachsen stieg von 8,9 Milliarden Euro in 2022 auf zehn Milliarden Euro für 2023. Bei der gemeindlichen Steuerkraft war somit im Finanzausgleichszeitraum ein Anstieg von 12,8 Prozent zu verzeichnen. 

Der Durchschnitt der Soziallasten 2020/2021 sank gegenüber dem Vorjahr um 86 Millionen Euro auf 1.060 Millionen Euro. Hierbei ist zu bedenken, dass die Reform der Eingliederungshilfe erstmals vollständig im Soziallastenansatz enthalten ist. Auch wenn der kommunalen Finanzausgleich 2023 insgesamt erneut angestiegen ist, erhalten wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Steuerkraft und der Auswirkungen beim Soziallastenansatz einzelnen NLT-Mitglieder teils deutlich weniger Mittel als im Vorjahr, andere haben überproportionale Zuwächse zu verzeichnen. Insoweit kann aufgrund der positiven Gesamtentwicklung nicht auf die Zahlen der einzelnen Landkreise bzw. der Region Hannover geschlossen werden. 

Nachtragshaushalt 2023 und Haushaltsbegleitgesetz des Landes 

Die niedersächsische Landtagsverwaltung hat den Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2022/2023 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2023) veröffentlicht (LT-Drs. 19/775). Darin enthalten ist der komplette Nachtragshaushaltsplan mit 515 Seiten. Für Kommunen ist insbesondere auf die Zahlungen des Landes an den kommunalen Bereich für 2023 hinzuweisen. Danach sind Zahlungen innerhalb des Steuerverbundes des kommunalen Finanzausgleichs in Höhe 5,66 Milliarden Euro (inklusive Finanzausgleichsumlage) in 2023 vorgesehen (inklusive einer Steuerverbundabrechnung in Höhe von 115 Million Euro). 

Weiter ist auf die Ansatzerhöhung bei der Förderung der Krankenhäuser (+ 61,7 Million Euro) auf 211,7 Million Euro und die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen hierfür von 150 Million Euro auf 360 Million Euro hinzuweisen. 

Die Mehrheitsfraktion im Niedersächsischen Landtag haben darüber hinaus den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltes des Haushaltsjahres 2023 vorgelegt (LT-Drs. 19/881). Hiermit werden im Wesentlichen die Ergebnisse der Einigung zur Flüchtlingsfinanzierung 2023 gesetzlich abgebildet. 

Die kommunalen Spitzenverbände werden zum Nachtragshaushalt voraussichtlich im zuständigen Haushaltsausschuss angehört werden. Ein Gesetzesbeschluss ist für das MaiPlenum des Niedersächsischen Landtages vorgesehen. 

Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften 

Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnung an das Tierarzneimittelrecht wurden im Bundesgesetzblatt verkündet und sind in Kraft getreten. Die Geschäftsstelle hatte über die Entwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts und die Stellungnahme des Deutschen Landkreistages berichtet. 

Nunmehr ist auch die Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit Artikel 1 der Verordnung wird eine Verordnung über Einteilungskriterien für die Kategorien der Apothekenpflicht oder Freiverkäuflichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten (TierarzneimittelKategorisierungsverordnung, TAMKaT) mit Kriterien für die vorzunehmende Einteilung zur Apothekenpflichtigkeit bzw. zur Freiverkäuflichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten erlassen. 

Mit Artikel 2 der Verordnung wird eine Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen (Tierarzneimittelund Wirkstoffherstellungsverordnung, TAMWHV) erlassen. Die Verordnung regelt die gute Herstellungspraxis für Tierarzneimittel und veterinärmedizinische Produkte. Die Verordnung ist am 16. März 2023 in Kraft getreten. 

Entsorgung von Altbatterien: Internetplattform mit nutzbaren Materialien 

Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Batteriegesetz (BattG) sieht ein Wettbewerbssystem zwischen den Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien vor. Die Rücknahmesysteme sind verpflichtet, die Endnutzer über die Entsorgung von Geräte-Altbatterien, Sinn und Zweck einer getrennten Sammlung, die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie die Rücknahmestellen zu informieren. 

Zu Unterstützung der Kommunikation der Rücknahmesysteme sieht das Gesetz die Einrichtung eines Fachbeirates vor. Nach anfänglichen rechtlichen Schwierigkeiten hat sich dieser mittlerweile konstituiert. Auch der Deutsche Landkreistag gehört dem Beirat an. 

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken als Rücknahmestellen bei der Sammlung der Altbatterien mit. Entsprechend können diese die von den Entsorgungsträgern zur Verfügung gestellten Hinweise und Materialien zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern nutzen. Solche Materialen wurden bisher auf einer von den Rücknahmesystemen gemeinsam betriebenen Informationsplattform zur Verfügung gestellt. 

Nunmehr haben die Rücknahmesysteme eine neue Kampagne gestartet. Auf der Plattform unter https://www.batterie-zurueck.de/ können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über die Rücknahme von Altbatterien informieren. Auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können über die Website die gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen und Materialien anfordern. Im Weiteren soll die Website stetig mit Informationen gefüllt werden. 

Aktion Biotonne Deutschland 2023 

Die bundesweite Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ findet in diesem Jahr erneut mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums, des Umweltbundesamtes und verschiedener Verbände statt. Auch der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag sind nunmehr Partner der Initiative, nachdem in den vergangenen Jahren zahlreiche Landkreise und kreisliche Abfallwirtschaftsbetriebe teilgenommen haben. 

Während bei den vorherigen Aktionen die Quantität des Bioabfalls im Fokus stand, hat die diesjährige Kampagne zum Ziel, den Fremdstoffanteil in der Biotonne zu reduzieren. Kernbestandteile der Aktion sind deshalb eine Öffentlichkeitsarbeit für weniger Plastik, Glas oder Metall in der Biotonne sowie die Messung des Fremdstoffanteils im Bioabfall in Form von „Chargenanalysen“. 

Mit Blick auf die ab 2025 geltenden Vorgaben gemäß § 2a der Bioabfallverordnung (BioAbfV), demnach der Anteil der Gesamtkunststoffe bestimmte Kontrollwerte nicht überschreiten darf, dürfte dies die Anstrengungen in vielen Kommunen unterstützen. 

Der Wettbewerb sieht in diesem Jahr vier Phasen vor: In der ersten Phase im März/April findet eine Fremdstoffmessung statt. Am Tag der Biotonne, dem 26. Mai 2023, startet die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit. Nach etwa einem Jahr folgt eine erneute Fremdstoffmessung und im Anschluss werden die teilnehmenden Kommunen ausgezeichnet. Ebenso ist eine spätere Teilnahme jederzeit möglich. Um eine Chargenanalyse jedoch noch vor dem Tag der Biotonne 2023 durchführen zu können, wird eine frühzeitige Anmeldung bis spätestens zum 30. April 2023 empfohlen. 

Nähere Informationen zur diesjährigen „Aktion Biotonne Deutschland“ stehen auf der Internetseite www.ab-kommunen.de zur Verfügung. Dort ist auch eine Anmeldung möglich. Die Teilnahme ist für die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe kostenpflichtig. 

Kinderbroschüre zum Thema „Vom Bioabfall zum Kompost“ 

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. bietet die Möglichkeit an, eine Broschüre zum Thema „Vom Bioabfall zum Kompost“ für Kinder ab neun Jahren zu entwickeln und herauszugeben. Anliegen der Broschüre ist es, Kinder für eine nachhaltige Verwertung von Bioabfallen zu sensibilisieren und zum selbstverständlichen Bestandteil ihres Alltagshandelns werden zu lassen. Interessierte Landkreise und kreisliche Abfallwirtschaftsbetriebe können sich über die Internetseite https://form.jotform.com/230093457732355 beteiligen. Dort befinden sich auch ein Infoflyer sowie weitere Informationen, insbesondere zu den Kosten der Broschüre. 

Nationale Wasserstrategie verabschiedet 

Das Bundeskabinett hat die Nationale Wasserstrategie verabschiedet. Diese benennt zehn strategische Themen jeweils mit Herausforderungen, Zielen und Handlungsansätzen und unterlegt diese mit einem Aktionsprogramm. Ziel der Strategie ist es, Antworten dazu zu geben, wie im Jahre 2050 die Wasserversorgung für Menschen und Umwelt in ausreichender Menge und notwendiger Qualität gesichert werden kann. 

Eine Kurz- sowie Langfassung der Nationalen Wasserstrategie steht auf der Internetseite https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/binnengewaesser/hintergrund-zurnationalen-wasserstrategie zum Herunterladen zur Verfügung. 

Krisenbewältigung für Pflegeeinrichtungen 

Ein Papier zur Krisenbewältigung für Pflegeeinrichtungen wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erarbeitet. Es wurde am 16. Februar 2023 veröffentlicht und trägt den vollständigen Titel „Vorbereitung auf und Bewältigung von Krisen und Katastrophen. Handreichung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen“. 

Hier findet sich u.a. ein Musterschreiben für Pflegeeinrichtungen, das an den Landkreis gerichtet werden kann, um eine Vernetzung der Pflegeeinrichtung mit den verantwortlichen Stellen im Katastrophenschutz und im Gesundheitswesen zu ermöglichen. Die Handreichung der BAGFW steht zum kostenlosen Download zur Verfügung unter https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/publikationen/detail/vorbereitung-auf-und-bewaeltigung-von-krisen-und-katastrophen. 

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Ausbau der Windenergie: NLT bringt Obergrenze bei Flächen ins Spiel 

Eine faire Lastenverteilung beim Ausbau der Windenergie in Niedersachsen fordert der Niedersächsische Landkreistag (NLT). Das Präsidium des NLT schlägt vor, eine Obergrenze – einen sogenannten Dämpfer – bei der Festlegung der regionalen Teilflächenziele zu prüfen. „Wir unterstützen den Ausbau der Windenergie. Wenn einzelne Landkreise im Vergleich weit übermäßig belastet werden, ist aber die Akzeptanz gefährdet“, so NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Das Umweltministerium hatte am 6. März seine Windpotenzialstudie vorgestellt und Flächenziele je Planungsregion verkündet. Dabei wurden erhebliche Differenzen deutlich. Auffällig sind hohe Flächenziele im Nordwesten des Landes; die Landkreise Rotenburg (Wümme) (4,89 Prozent der Fläche), Uelzen (4,79) und Lüneburg (4,72) sollen ein Vielfaches anderer Regionen ausweisen. 

Das Präsidium des NLT hatte sich mit der Studie befasst. „Systematik und Datengrundlage müssen noch nachvollziehbar erklärt werden. Das Land muss eine transparente, faire und belastbare Potenzialflächenanalyse vorlegen. Ein ,Dämpfer‘ kann zu einer fairen Lastenverteilung beitragen“, so Ambrosy nach der Beratung im NLT-Präsidium. 

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer ergänzte: „Die ehrgeizigen Ziele können nur erreicht werden, wenn das Land die Planungs- und Genehmigungsbehörden fachlich stärker unterstützt. Die Task-Force Energiewende muss erst noch mit Leben gefüllt werden. Acht Stellen im Nachtragshaushalt 2023 sind insoweit nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Zusätzliche Stellen im Haushalt 2024 sind nicht sicher und kommen zu spät. Wir brauchen kurzfristig ein schlagkräftiges Kompetenzzentrum der Landesregierung.“ 

„Deutschlandticket“: Befristete Tarifanordnung durch den Bund 

Das Bundesgesetzgebungsverfahren zum Entwurf der Änderungen des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) soll im Bundesrat am 31. März 2023 abgeschlossen werden. Nachfolgend wird die landesrechtliche Umsetzung in Form einer Billigkeitsrichtlinie analog zum 9-Euro-Ticket erfolgen. In Niedersachsen ist geplant, die Billigkeitsrichtlinie im Mai 2023 zur Beschlussfassung einzubringen. 

In der Unterarbeitsgruppe Finanzierung auf Bundesebene wird hierzu derzeit eine sogenannte Musterrichtlinie zwischen Bund, Ländern und Vertretern der Verkehrsunternehmen unter Beteiligung Niedersachsens (weiter-)entwickelt, um diese anschließend homogen in das jeweilige Landesrecht umzusetzen. Der Ausgleich der Mindereinahmen durch das Deutschlandticket wird in Niedersachsen durch die Landesnahverkehrsgesellschaft abgewickelt. Die sogenannte Billigkeitsleistung soll die finanziellen Nachteile ausgleichen, die bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen durch die Einführung und Umsetzung des Deutschlandtickets entstehen. Hierbei wird als finanzieller Nachteil die Differenz zwischen Fahrgeldeinnahmen durch das (vergünstigte) Ticketangebot zum Referenzzeitraum in 2019 (inkl. Tariferhöhung) betrachtet. 

Auf Initiative von Niedersachsen und Baden-Württemberg haben sich Bund und Länder nunmehr im Rahmen einer Staatssekretärssitzung zur Einführung des Deutschlandtickets auf eine befristete Tarifanordnung bis zum 30. September 2023 durch den Bund verständigt. Eine entsprechende Formulierung soll nun ins Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes eingebracht werden. Informell soll die Norm wie folgt lauten: 

„Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023, vorläufig anzuwenden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird über die Länder bzw. die zuständigen Behörden abgewickelt.“ 

Damit bedarf es jedenfalls vorerst keiner Tarifvorgabe im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz, wie zuletzt diskutiert wurde. Die Verkehrsträger sind nunmehr gefordert, für die gemeinwirtschaftlichen Verkehre die Dienstleistungsverträge entsprechend anzupassen sowie für die eigenwirtschaftlichen Verkehre entsprechende Allgemeine Vorschriften zu erlassen, die den Ausgleichsmechanismus umfassen und die Tarifanordnung ab 1. Oktober 2023 sicherstellen.

Bezüglich der beihilferechtlichen Bewertung liegt bisher keine abschließende Stellungnahme der EU vor; erste Hinweise deuten jedoch daraufhin, dass die EU eine entsprechende Beihilferelevanz annimmt. 

Überarbeitetes DLT-Positionspapier zur Krankenhausreform 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat sein Positionspapier zur Krankenhausreform überarbeitet und die aktuelle Fassung an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform verschickt. Aus Sicht der Landkreise müssen bei der Krankenhausreform u.a. die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden: 

  • Die Vorschläge der Regierungskommission beheben nicht die Unterfinanzierung der Krankenhäuser, sondern verteilen nur vorhandene Mittel um. Notwendig sind zusätzliche Mittel, insbesondere kurzfristige Unterstützung und ein sofortiger Inflationsausgleich, damit es nicht zu einer kalten Strukturbereinigung kommt. 
  • Die in den Empfehlungen vorgesehene Übernahme von Vorhaltekosten für Personal und notwendige technische Ausstattung ist positiv zu bewerten. 
  • Die Defizite bei der Investitionsförderung müssen gleichfalls behoben werden. Der Deutsche Landkreistag hält an der dualen Krankenhausfinanzierung fest und fordert die Länder nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung zur Investitionsförderung nachzukommen. 
  • Die Reformvorschläge greifen erheblich in die Planungskompetenz der Länder ein. Dies wird abgelehnt. Die Krankenhausplanung ist Ländersache und muss es bleiben, um den regionalen Bedürfnissen gerecht zu werden, praxisgerecht sowie abgestimmt mit der ambulanten Versorgung planen zu können. 
  • Die Empfehlungen zu fünf neuen Versorgungs-Leveln der Krankenhäuser müssen noch weiter ausgestaltet und sorgfältig geprüft werden. Zu hinterfragen ist insbesondere, dass die Versorgungsstufen mit den (128) Leistungsgruppen verbunden werden sollen. Die für die Zuordnung vorgesehene Einhaltung von Strukturvorgaben würde eine teilweise Aufhebung der Krankenhausplanung der Länder bedeuten. Das lehnen wir ab. 
  • Die Bewältigung des Fachkräftemangels erfordert die Berücksichtigung mehrerer Aspekte. … Zur Entlastung des Personals ist dringend eine Reduzierung des Bürokratieaufwands notwendig. 

Bei diesem DLT-Positionspapier handelt es sich um eine Momentaufnahme der Diskussion in den Landkreisen über die Krankenhausreform. Im Laufe des Verfahrens soll dieses Papier aktualisiert und präzisiert sowie im Gesundheitsausschuss und im DLT-Präsidium weiter konkretisiert werden. 

Kreistagsabgeordneter Bloem zum Mitglied im NLT-Präsidium gewählt 

Nico Bloem ist durch die Landkreisversammlung in das 15-köpfige Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages gewählt worden. Der 28-jährige Bloem stammt aus Weener. Er sitzt für die SPD im Niedersächsischen Landtag und im Kreistag des Landkreises leer. Er folgt auf Sascha Laaken, der aus beruflichen Gründen seine Mitgliedschaft im Präsidium beendet hatte. 

Landrätin Kebschull zum stellvertretendes Mitglied im AdR benannt 

Der Staatssekretär im Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten, Matthias Wunderling-Weilbier, ist am 7. März 2023 vom Rat der Europäischen Union zum neuen Mitglied im Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR) ernannt worden. Seine Stellvertreterin wird die Landrätin des Landkreises Osnabrück, Anna Kebschull. Damit folgte der Rat einem vom Landtag bestätigten Vorschlag der Niedersächsischen Landesregierung. 

Der AdR in Brüssel ist ein 1994 geschaffenes Gremium, welches sich mit 329 Vertreterinnen und Vertretern im EU-Rechtsetzungsprozess für die Belange der Regionen und Kommunen in der Europäischen Union einsetzt. Der Ausschuss wird zu zahlreichen für Niedersachsen wichtigen europäischen Themen gehört. Unter anderem dürften in den kommenden Jahren unter anderem der europäische Green Deal, die Energieversorgung und -sicherheit sowie die Förderpolitik ab 2028 auf der Agenda des AdR stehen. 

Vereinheitlichung des Stiftungsrechts 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zur Stellungnahme übersandt. Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I, S. 2947) wird das Stiftungszivilrecht mit Wirkung vom 1. Juli 2023 bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. 

Die Neufassung der stiftungsrechtlichen Regelungen im BGB macht deshalb eine Anpassung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes zwingend erforderlich. So ist insbesondere für die landesrechtlichen Vorschriften über Satzungsänderungen, Zulegungen, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung von Stiftungen angesichts der entsprechenden Regelungen in den §§ 80 bis 89 BGB n.F. zukünftig kein Raum mehr. Gleichzeitig sind die dem Land verbleibenden öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Stiftungsaufsicht zu konkretisieren und den neuen Rahmenbedingungen des BGB anzupassen. Der Gesetzentwurf enthält neben einer Neufassung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes in Art. 1 auch eine Änderung der Vorschriften für kommunale Stiftungen in Art. 2 (Anpassung von § 135 NKomVG). Dabei soll für die Zulassung von Ausnahmen weiterhin die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle der Stiftungsbehörde zuständig sein. Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. 

Handreichung „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ erschienen 

Ein Bestandteil des vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Verbundprojekts „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ ist eine gemeinsam von den 18 Verbundlandkreisen und dem Deutschen Landkreistag erstellte Handreichung, die sich aus den Projekterfahrungen speist und Ideen und Ansätze zum Nachahmen für alle 294 Landkreise bieten soll. Die Papier- und PDF-Fassung der Handreichung ist nunmehr verfügbar unter dem Titel „Hauptamt stärkt Ehrenamt. Ansatzpunkte, Ideen, gute Beispiele“ und kann unter https://link.nlt.de/2kop abgerufen werden. Aus Niedersachsen haben sich die Landkreise Göttingen und Emsland in dieses Verbundprojekt eingebracht. 

 Kreisumlagesätze 2022: endgültige Übersicht des LSN 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2022 mit Stand vom 1. Januar 2023 übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg erstmalig seit über zehn Jahren an. Der Anstieg fiel allerdings mit 0,1-Prozentpunkten geringer aus als ursprünglich erwartet. 

Hintergrund sind neben statistischen Verschiebungen die Senkung der Kreisumlage im laufenden Haushaltsjahr bei zwei Landkreisen. Das Umlagesoll stieg um rund 146 Millionen Euro auf 4.254,1 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind die gestiegenen Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden, die sich um gut 300 Millionen Euro gegenüber 2021 erhöht haben.  

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Kreisumlage 

Das Bundeverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 29. November 2022 (8 C 13/21) erneut mit der Kreisumlage 2013 des Landkreises Nordwestmecklenburg befasst. Die entsprechende Klage der Gemeinde Perlin hat sowohl das Bundesverwaltungsgericht selbst als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern bereits mehrfach in unterschiedlichen Verfahrensstadien beschäftigt. Nunmehr stellt das höchste deutsche Verwaltungsgericht klar, dass bei der rückwirkenden Festsetzung des Kreisumlagesatzes die im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden abgelaufenen Haushaltsjahr zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Zudem müsse sich der Kreis im Falle einer notleidenden Gemeinde und des Verweises auf die Inanspruchnahme anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten mit der tatsächlichen Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme auseinandersetzen. 

Zu der Frage der materiell zulässigen Höhe der Kreisumlage sind die Gerichte in dieser Sache bis heute nicht vorgedrungen. Außer bei den Rechtsvertretungen dürfte es bei einer solchen Verfahrensdauer – auch wenn es irgendwann zu einer Sachentscheidung kommen sollte – kaum noch Gewinner geben. 

OZG I: Stellungnahme zum Entwurf eines Änderungsgesetzes 

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie weiterer Vorschriften (OZG-ÄndG) übersandt. Die kommunalen Spitzenverbände haben am 2. März 2023 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des BMI abgegeben. 

Gemäß der Stellungnahme sind die angestrebten Änderungen wenig geeignet, endlich Geschwindigkeit in die Verwaltungsdigitalisierung zu bringen. Die angestoßene Reform der Schriftformerfordernisse und digitalen Nachweiserbringung ist zwar zu begrüßen – auch wenn viele Fragen gerade mit Blick auf die Registermodernisierung offenbleiben. Leider werden die kommunale Anbindung und eine umfassende Standardisierung erneut nicht in den Blick genommen. Die Neuregelungen verfestigen vielmehr die bisherige dysfunktionale Konzentration auf die Antragsseite, das Front End, ohne die seit Beginn der OZG-Gesetzgebung von den Kommunen stetig angemahnte Standardisierung und Harmonisierung von Verwaltungsprozessen – beginnend von der Antragstellung bis hin zum Back End einschließlich der Fachverfahrensanbindung und der Integration in die verwaltungsinterne IT – in den Blick zu nehmen. 

Die Stellungnahme greift weiterhin Forderungen der kommunalen Spitzenverbände an das BMI auf. Demnach bedarf es Zielvorgaben für eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung, die Konsolidierung des digitalen Verwaltungsverfahrensrechts, eine Standardisierungsagenda des IT-Planungsrates und eine stärkere Einbindung der kommunalen Spitzenverbände. 

OZG II: Forderungskatalog der Länder 

Die 16 Bundesländer haben sich in einem gemeinsamen Forderungskatalog zum Entwurf des OZG-Folgegesetzes positioniert. Sie kritisieren, dass bisher aufgrund des überbordenden Formalismus der betriebene Aufwand in keinem ausgeglichenen Verhältnis zum Ergebnis steht. Um die Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig umzusetzen, sei eine frühzeitige Einbindung der Länder in planerische und strategische Prozesse sowie größtmögliche Planungssicherheit und Finanzierung notwendig. Die Länder adressieren acht Kernthemen der weiteren Verwaltungsdigitalisierung, darunter die Schaffung einer einheitlichen Deutschland-ID und die Konzentration auf eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung unter Berücksichtigung von Backend, Fachverfahrensanbindung und Rollout. 

Hervorzuheben ist die Länderforderung, zukünftig die Kommunalverwaltung als ausführende Stelle zu vielen Verwaltungsleistungen in den Fokus der OZG-Umsetzungsmaßnahmen zu rücken. Hierfür sollen Bund und Länder den Kommunen mehr Unterstützung anbieten, z.B. durch Übernahme von Kosten für ersetzende Fachverfahrensanbindung von OZG-Leistungen. Ebenso sollen Möglichkeiten der Rückgabe von digitalisierten Pflichtaufgaben an die Herausgeberebene geprüft werden (Vollzug folgt der Gesetzgebung). 

Zur Frage dieser Rückgabe von digitalisierten Pflichtaufgaben an die Herausgeberebene hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) differenziert positioniert. Es spricht sich gegen eine pauschale Rückgabe von digitalisierten Pflichtaufgaben an Bund oder Land im Sinne der „Dresdner Forderungen“ aus, macht aber deutlich, dass die Kosten für die IT-technische Realisierung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch Bund oder Land zu tragen sind. Das Präsidium befürwortet überdies auch die Möglichkeit, dass der zuständige Gesetzgeber die erforderliche Software selbst bereitstellt oder festlegt. 

Entwurf Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes 

Das Bundeministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 – Gigabit-RL 2.0) übermittelt. Diese Richtlinie soll Grundlage der Förderung des Gigabitausbaus ab dem 1. April 2023 sein. Inhaltlich entsprechen die Regelungen des Entwurfs – soweit ersichtlich – den konkretisierten Eckpunkten, über die wir zuletzt in NLT-Aktuell 8/2023 vom 28. Februar 2023 unterrichtet hatten. 

Studie der Robert-Bosch-Stiftung zum Wohnen von Neuzugewanderten 

Mit dem Programm „Land.Zuhause.Zukunft – Gestaltung von migrationsbedingter Vielfalt in ländlichen Räumen“ unterstützen die Robert Bosch Stiftung und die Universität Hildesheim seit 2019 Landkreise dabei, innovative und zukunftsfähige Ansätze für Teilhabe und sozialen Zusammenhalt in ländlichen Räumen weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieses Programms haben die Stiftung und die Universität nunmehr die Kurz-Expertise „Wohnen von Neuzugewanderten in ländlichen Räumen“ veröffentlicht. 

Die Studie, an deren Entstehung auch Experten aus Landkreisen mitgewirkt haben, befasst sich mit den verschiedenen Bedarfen und Wohnwünschen der sehr unterschiedlichen Gruppen Zugezogener in ländlichen Räumen, und stellt diesen das Wohnungsangebot in ländlichen Räumen gegenüber. Dabei thematisiert sie Zugangsbarrieren, aber auch Formen der Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum, wie sie von verschiedenen Akteuren geleistet werden kann. Außerdem gibt die Studie Handlungsempfehlungen. Die Studie ist über die Homepage des Programms https://land-zuhause-zukunft.de/ verfügbar. Unter der Rubrik „Schlaglicht“ findet sich dort aktuell Erfahrungsberichte verschiedener Landkreise zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine. 

Bildung von Wahlorganen nach BWG und EuWG 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat uns die Entwürfe über die Bildung von Wahlorganen nach Bundeswahlgesetz BWG und Europawahlgesetz EuWG übersandt. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können demnach Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis dann für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle. Nach den geltenden Beschlüssen der Landesregierung vom 14. Dezember 2004 obliegt die entsprechende Anordnungsbefugnis der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter. 

Mit den Entwürfen der beiden Änderungsbeschlüsse soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Anordnung von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern bzw. Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleitern im Einvernehmen mit den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen direkt getroffen werden kann. 

Zu der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 gab es den Wunsch von kommunaler Seite, die Möglichkeit zu schaffen, dass die Bildung von Briefwahlvorständen auf die Gemeinden übertragen werden kann. Durch das Gesetz vom 30. Juni 2022 wurde das Landeswahlrecht bereits entsprechend geändert. 

Bundesrat fordert Erhöhung der EU-Schwellenwerte 

Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 10. Februar 2023 gefordert, die EU-Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren anzuheben und in kürzeren Zeiträumen an die Inflation anzupassen. Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen und Planungsleistungen fordert er einen Sonderschwellenwert auf EU-Ebene oder eine Anerkennung als „andere soziale oder besondere Dienstleistung“ im Sinne der Vergaberichtlinie, für die ein Schwellenwert von 750.000 Euro gilt. Dies entspricht auch Forderungen der kommunalen Spitzenverbände. 

Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen 

Das Bundesministerium der Finanzen hat das endgültige BMF-Schreiben zum Nullsteuerumsatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht. Die Anregung des Deutschen Landkreistages (DLT), dass eine genauere Definition des Begriffs „Gebäude“ bzw. eine Klarstellung für notwendig erachtet wird, dass auch als Gebäudeersatz genutzte Container vom Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen erfasst sind, wurde erfreulicherweise aufgegriffen. 

Entwurf der Architektenkammer für einen Leitfaden für Entwurfsverfasser 

Die Architektenkammer Niedersachsen hat den Entwurf einer Arbeitshilfe für Entwurfsverfasser „Bauen in Niedersachsen: einfach, verständlich, praxisnah“ mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Die Idee, einen solchen Entwurfsverfasser-Leitfaden zu erarbeiten, ist seinerzeit aus dem Bündnis für bezahlbares Wohnen in Niedersachsen erwachsen. 

Dieser soll einen Beitrag darstellen, die Entwurfsverfasser-Qualifikation und damit die Antragsqualität zu erhöhen. An der Erstellung des Entwurfes haben maßgeblich kommunale bzw. Kreispraktiker mitgewirkt. Zudem hat das Bauministerium zugearbeitet. Nunmehr wurde dieser Entwurf allen Landkreisen und der Region Hannover mit der Möglichkeit übersandt, gegebenenfalls erhebliche Bedenken zu einzelnen Textpassagen bzw. Punkten des Entwurfs vortragen zu können. 

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„Lüneburger Appell“: Gesundheitsversorgung akut bedroht 

Die Krankenhäuser sind unterfinanziert, im Land besteht ein gigantischer Investitionsstau, die Versorgung durch Arztpraxen schwindet, der Öffentliche Gesundheitsdienst muss weiterentwickelt werden: Die medizinische Versorgung in der Fläche ist in allen Säulen des Gesundheitssystems akut bedroht. „Das ist alarmierend. Die niedersächsischen Landkreise appellieren eindringlich an alle Verantwortlichen in Bund und Land, umgehend zu reagieren“, erklärte Frieslands Landrat Sven Ambrosy, Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in einer Pressemitteilung. 

Mit dem „Lüneburger Appell“ legte der NLT ein Positionspapier vor. Es wurde bei der 83. Landkreisversammlung des NLT in der vergangenen Woche in Adendorf, Landkreis Lüneburg, beschlossen. Zwei Tage tauschen sich dort die Delegierten der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zu wesentlichen landes- und bundespolitischen Themen aus. „Wir haben die Versammlung unter das Motto gestellt ,Medizinische Versorgung in der Fläche sichern‘. Das zeigt, wie drängend die Probleme hier sind“, betonte NLT-Präsident Ambrosy. Das Positionspapier wurde von den Delegierten schon im Vorfeld engagiert diskutiert. Teils berichteten sie eindringlich von Erfahrungen in den Landkreisen. „Das Thema treibt uns um. Der ,Lüneburger Appell‘ fasst unsere Positionen zusammen. Er ist eine scharfe Analyse und enthält konkrete Forderungen“, stellte Ambrosy fest. 

Die größte Sorge bereitet den Landkreisen die Krankenhausversorgung. „Das bisherige System der Finanzierung des laufenden Betriebs hat zu einer gewaltigen Schieflage geführt. Vier von fünf niedersächsischen Krankenhäusern erwirtschaften trotz guter Arbeit Defizite. Statt dort konsequent gegenzusteuern werden auf Bundesebene Reformpläne diskutiert, die sich mit dem modernen niedersächsischen Krankenhausgesetz nicht im Ansatz vertragen. Ihre Realisierung würde zu einem massiven Sterben von Krankenhäusern in der Fläche führen. Diese Pläne müssen vom Tisch“, so Ambrosy.  

Gleichzeitig müsse das Land Niedersachsen mit einem Sonderprogramm die Grundlage einer zukunftsfähigen Krankenhausstruktur legen. „Der Investitionsstau beträgt derzeit 2,6 Milliarden Euro und wächst stetig auf. Das Land muss die größte Baustelle der öffentlichen Infrastruktur in dieser Wahlperiode endlich in Angriff nehmen. Die Landkreise und die Region Hannover unternehmen erhebliche Anstrengungen für eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Krankenhausstruktur. Sie können aber nicht allein die Defizite der gesetzlich in der Verantwortung stehenden Kostenträger auf Bundes- und Landesebene ausbügeln,“ fasste Ambrosy die Situation zusammen. 

Das NLT-Positionspapier stellt den Reformbedarf in fünf Bereichen dar: 

  • der Krankenhausfinanzierung mit Blick auf die wirtschaftlich bedrohliche Lage der Häuser; 
  • die Krankenhausplanung mitsamt den dringend erforderlichen Investitionen; 
  • die medizinische Versorgung im ländlichen Raum durch Arztpraxen und Regionale Gesundheitszentren; 
  • den Öffentlichen Gesundheitsdienst und dessen erforderliche Stärkung; 
  • der Notfallversorgung mit der Sorge um die Notaufnahmen und die drohende Überlastung des Rettungsdienstes. 

Der „Lüneburger Appell“ ist abrufbar unter https://link.nlt.de/lgappell

83. Landkreisversammlung: Austausch mit Innenministerin Behrens 

Die Innenpolitik stand am ersten Tag der 83. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) im Mittelpunkt. Innenministerin Daniela Behrens war am 9. März zum Austausch nach Adendorf, Landkreis Lüneburg, gekommen. Sie stellte die aktuellen Herausforderungen dar und tauschte sich mit den Delegierten über die Zusammenarbeit von Land und Landkreisen aus. 

In ihrer Rede nahm Ministerin Behrens Stellung zur Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten in Niedersachsen. Als Kommunalministerin sprach Sie mit den Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise sowie der Region Hannover über die besorgniserregende Lage der kreislichen Haushalte und Fragen der Kommunalverfassung. Schließlich ging die Ministerin auf die Stärkung des Brand- und Katastrophenschutzes ein. 

„Sorgen macht uns die dramatische Verschlechterung der Haushaltssituation vieler Landkreise“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy im Anschluss. „Große Einigkeit besteht darin, dass wir dringend ein mächtiges Signal für die Stärkung des Bevölkerungsschutzes brauchen, um uns in den durch den Ukraine-Krieg mehr denn je drängenden Zukunftsthemen des Katastrophenschutzes angemessen aufzustellen“, so Ambrosy weiter. „Die Verlängerung der Amtszeit der Landräte und Bürgermeister – vorzugsweise wieder auf acht Jahre – ist ein wichtiges Anliegen des Landkreistages. Wir freuen uns über erste Signale, dass es hier Veränderungen geben kann,“ fasste er die Erörterungen mit der Innenministerin zusammen. 

„Die Unterbringung der Vertriebenen und Flüchtlinge stellt das Land wie auch die Kommunen vor große Herausforderungen. Wir haben die Erstaufnahmekapazität auf Landesebene im vergangenen Jahr nahezu verdreifacht und werden sie weiter ausbauen. Gleichzeitig werden wir mit einer neuen Strategie die Landesaufnahmebehörde zukunftsfest aufstellen – insgesamt mehr, aber dafür kleinere Standorte sollen sowohl für die Vertriebenen und Flüchtlinge als auch für die Kommunen insgesamt bessere Rahmenbedingungen bieten“, sagte Ministerin Daniela Behrens. „Auch ich beobachte die sich verschlechternde Haushaltssituation vieler Landkreise mit Sorge. Wir werden uns das gemeinsam mit den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern genau anschauen und über mögliche Lösungen sprechen. Außerdem haben wir im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes mit der geplanten Novelle des Brandschutzgesetzes eine große Aufgabe vor uns, die wir nur mit der kommunalen Expertise bewältigen können. Den aktuellen Ausbildungsstau beim Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz werden wir außerdem sukzessive abbauen.“ 

83. Landkreisversammlung: Verlässlichkeit in der Krise 

„Coronakrise, Flüchtlingsunterbringung, Kita und Schule, Klimawandel, öffentlicher Personennahverkehr und viele andere Themen: Die Landkreise kümmern sich um Themen, die das Leben der Menschen prägen.“ So fasste es der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Sven Ambrosy die Beratungen bei der Landkreisversammlung zusammen. Zwei Tage lang haben die Delegierten in der vergangenen Woche über wesentliche Herausforderungen der Kommunen beraten. 

Die Landkreise suchten den Dialog und die enge Abstimmung mit der Landespolitik; sie böten Verlässlichkeit und bräuchten Unterstützung, sagte Ambrosy im öffentlich Teil der Veranstaltung am Freitag, 10. März. Mehr als 250 Gäste – die Spitzen von Landespolitik und Verwaltung, Verbänden und Institutionen – waren zur Landkreisversammlung gekommen, darunter Ministerpräsident Stephan Weil, Landtagspräsidentin Hanna Naber und der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages, Dr. Kay Ruge. Ambrosy rief in seiner verbandspolitischen Rede den „rechtspolitischen und emotionalen Parforceritt“ der Corona-Verordnungen in Erinnerung, um das enge Zusammenwirken mit der Landesregierung zu betonen. Zugleich stellte er klar, dass der Landtag mit der Änderung der Kommunalverfassung ohne Anhörung des NLT dessen verbürgten Rechte verletzt habe; eine Klage beim Staatsgerichtshof sei eingereicht. 

Bei aktuellen Aufgaben hob Ambrosy die Unterbringung von Flüchtlingen hervor. „Wir sehen das Leid und wollen Schutzbedürftigen weiter helfen. Die Kommunen dürfen aber finanziell und organisatorisch nicht überfordert werden“, mahnte er Unterstützung von Bund und Land an. Später in seiner Rede wies er auf das Defizit von 530 Millionen Euro der Kreisetats in 2023 hin: „Die Haushaltsplanung ist so dramatisch wie seit Jahrzehnten nicht mehr.“ Punkt für Punkt listete Ambrosy auf, wo Mittel fehlen und wo sie benötigt werden. 

Bei den künftigen Herausforderungen zeigte Ambrosy am Beispiel des Windenergieausbaus Chancen für Zusammenarbeit auf. „Die Windkraft ist bei den Landkreisen in guten Händen“, sagte er mit Blick auf die kürzesten Genehmigungsverfahren deutschlandweit. Zugleich erforderten die ehrgeizigen Ziele stabsähnliche Arbeitsstrukturen und ein Kompetenzzentrum Wind des Landes. Im Zusammenhang mit dem Deutschland-Ticket forderte Ambrosy den Ausbau des ÖPNV in der Fläche. Ein Schwerpunkt seiner Rede war zudem die Sorge um die medizinische Versorgung in Niedersachsen; die Landkreisversammlung verabschiedete dazu den „Lüneburger Appell“ (siehe oben). 

Zum Abschluss kam NLT-Vizepräsident Cord Bockhop auf die Rolle der Landkreise zurück: „Wer sorgt sich angesichts der starken Zunahme der Inflation, der vielen Wanderungsbewegungen um den gesellschaftlichen Zusammenhalt vor Ort und versucht, mit den Mitteln des Sozial- und Jugendhilferechts gegenzusteuern“, fragte Bockhop. Dies sei die Kreisebene in Deutschland, erklärte er. „Auf uns war in der Krise immer Verlass und deshalb muss man uns auch besser einbeziehen“, so Bockhop abschließend. 

Zuwanderungspolitik: Schreiben an den Ministerpräsidenten 

In einem Schreiben an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten fordern die kommunalen Spitzenverbände einen Kurswechsel in der Zuwanderungspolitik des Bundes und der Länder und bieten der Landesregierung eine enge, gemeinsame Zusammenarbeit an. „Wir brauchen eine gerechte Steuerung und Verteilung der Flüchtlinge und Vertriebenen in Europa, einen besseren Schutz der EU-Außengrenzen vor illegaler Zuwanderung und eine Forcierung der Rückführung ausreisepflichtiger Personen“, so der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel (Stadt Salzgitter). 

Die bislang vorgesehenen Bundesmittel seien keineswegs ausreichend, so der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Friesland): „Wir fordern eine vollständige und verlässliche Finanzierung der kommunalen Lasten der Zuwanderungspolitik von Bund und Land.“ 

„Es bedarf effektiver Konzepte und Finanzmittel, um die zugewanderten Menschen besser zu integrieren und in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Einen für 2023 vorhergesagten Zuwachs von über 300.000 Menschen über die Balkan- und Mittelmeerroute werden wir sonst personell, finanziell und organisatorisch nicht abwickeln können“, so der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips. 

Übereinstimmend stellen die Präsidenten Klingebiel, Ambrosy und Dr. Trips fest: „Die niedersächsischen Kommunen haben in der Vergangenheit schutzsuchenden Menschen stets geholfen und wollen dies auch künftig gerne tun. Die Zuwanderung stellt die Kommunen in Niedersachsen aber in der derzeitigen Form vor einen aktuell nicht mehr lösbaren Finanzierungs-, Organisations- und Integrationsdruck. Wir erwarten, dass sich das Land beim Bund für eine neue Zuwanderungspolitik einsetzt.“ 

Landeshaushalt: Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2023 

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2022/2023 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2023) in den Landtag eingebracht. Danach sollen die Einnahmen und Ausgaben um knapp 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2023 auf insgesamt 42 Milliarden Euro erhöht werden. Geplant wird mit einem negativen Finanzierungssaldo von 52 Millionen Euro. Nach der Begründung werden mit dem Entwurf Veranschlagungen des Nachtragshaushalts 2022/2023 konkretisiert, die dort zunächst global ausgewiesen wurden, und schichtet diese nun in die jeweiligen Ressorts um (z.B. in Zusammenhang mit dem 970 Millionen Sofortprogramm). 

Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Landesregierung mit diesem Nachtrag die Steuerverbundabrechnung im kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2022 in Höhe von 115 Millionen Euro zu veranschlagen. Diese Summe würde der Zuweisungsmasse des Jahres 2023 zuwachsen. Weiter soll auch der gefundene Kompromiss zur Flüchtlingsfinanzierung 2023 etatisiert werden. Nach einer Presseinformation der Staatskanzlei gehen 362 Millionen Euro unmittelbar an die Kommunen, die zu großen Teilen zur Bewältigung des Fluchtgeschehens eingesetzt werden sollen. Diesem Zweck dienen ebenfalls 110 Millionen Euro für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) für laufende Ausgaben und zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten. Weitere zwölf Millionen Euro sollen für die Fortsetzung der Förderung von Sprach-Kitas verwendet werden. Damit reagiert die Landesregierung auf den Wegfall der Bundesmittel ab Mitte 2023. Um die Förderung auch über das Jahr 2023 hinaus abzusichern, enthält der Beschluss der Landesregierung zudem Verpflichtungsermächtigungen von 38 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025. Bereits in diesem Jahr stehen darüber hinaus weitere 68 Millionen Euro für die Fortsetzung der Richtlinie Qualität in Kitas und die Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschale zur Verfügung. 

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer 

Das Landesamt für Statistik Niedersachen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für März 2023 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über das erste Quartal des Jahres möglich. 

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 303,8 Millionen Euro für März 2023 angekündigt. Für das gesamte erste Quartal beläuft sich die Zahlung damit auf 1,145 Milliarden Euro. Dies sind 1,3 Prozent mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt (+ 16 Millionen Euro). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass anders als in 2022 die Abrechnung aus dem Vorjahr nur bei 6,1 Millionen Euro liegt (vorher 120 Millionen Euro). Insoweit bewegt sich der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer derzeit noch insgesamt unter dem Niveau des Vorjahres. 

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sollen im März 2023 59,7 Millionen Euro (+ 3,8 Prozent) ausgezahlt werden. Im ersten Quartal stehen damit 178,3 Millionen Euro (- 6,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr) zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier noch zeitlich nachlaufend in den ersten beiden Monaten des Jahres negative Veränderungsraten, wegen der Reduzierung des Festbetrages des Bundes in 2022 beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, festzustellen waren. Im März war die Entwicklung hingegen positiv. Insoweit dürfte nach heutigem Stand im Gesamtjahr die Entwicklung noch erfreulicher verlaufen. 

Einführung eines Deutschland-Tickets 

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes, mit dem die Einführung des sogenannten Deutschland-Tickets zum 1. Mai 2023 finanziell begleitet werden soll, haben die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene kritisch Stellung genommen. Sie haben nachdrücklich kritisiert, dass der Gesetzentwurf des Bundes und die geplanten begleitenden Umsetzungsmaßnahmen der Länder noch erhebliche Regelungsdefizite aufweisen. Eine flächendeckende und rechtssichere Einführung zum 1. Mai 2023 ist damit nicht gewährleistet. 

Die kommunalen Spitzenverbände haben gemeinsam ihre Sorge unterstrichen, dass die zusätzlichen drei Milliarden Euro an Regionalisierungsmitteln für das Deutschland-Ticket sich lediglich in Tarifvorteilen für die Menschen erschöpfen, die ohnehin den ÖPNV nutzen. Ein flächenhafter Zugewinn von ÖPNV-Nutzern ist nur über einen entsprechenden Angebotsausbau zu erreichen. Die erforderlichen Mittel müssten – wegen der Planungsvorläufe und der Dauer der Vergabeverfahren – zeitnah noch in 2023 durch eine weitere Änderung des Regionalisierungsgesetzes zur Verfügung gestellt werden, damit die Mittel zumindest ab 2025 auf Schiene und Straße ankommen. Wesentliche Kritikpunkte gegenüber dem Gesetzentwurf und den (fehlenden) Umsetzungsmaßnahmen der Länder sind: 

  • Es droht ein „Flickenteppich“, weil ein Anwendungsbefehl für das Deutschland-Ticket fehlt. Der Bund will den Tarif aus nachvollziehbaren verfassungsrechtlichen Gründen nicht verbindlich vorgeben, weil ihm die Regelungskompetenz dafür fehlt (und vermutlich auch aus Sorge, dann möglicherweise selbst voll ausgleichspflichtig zu werden). Gleichermaßen wollen auch die Länder (mit Ausnahme wohl nur von Baden-Württemberg) in ihren ÖPNV-Gesetzen keinen Anwendungsbefehl geben für den Tarif, aus Sorge selbst ausgleichspflichtig zu werden. Die Einführung des Deutschland-Tickets soll damit auf „freiwilliger“ Basis durch die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erfolgen. 
  • Es besteht mit Blick auf die freiwillige Umsetzung ein erhebliches Risiko, dass Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen das Ticket nicht umsetzen oder nach einiger Zeit wieder aussteigen, denn (a) das Ticket ist nicht ausfinanziert; (b) die Ausgleichsmechanismen (Einnahmenaufteilungsverfahren und Erstattungsregeln der Länder) sind nicht abschließend geklärt; (c) die beihilferechtlichen Risiken sind nicht ausgeräumt. 

Difu-Abfrage zu kommunalen ÖPNV-Finanzierungsanteilen 

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des im Koalitionsvertrag auf Bundesebene angekündigten „Ausbau- und Modernisierungspakts“ zwischen Bund, Ländern und Kommunen bestand der dringende Bedarf, die heute schon bestehenden ÖPNV-Finanzierungsanteile der Kommunen transparent zu machen. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten dazu gemeinsam mit dem Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) eine Kommunalabfrage durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) beauftragt.  

Als wesentliche Ergebnisse der Abfrage lassen sich festhalten: 

Die eigenständigen kommunalen Finanzierungsbeiträge (d.h. die originären kommunalen Finanzierungsanteile ohne Finanzzuweisungen der Länder mit ÖPNV-spezifischer Zwecksetzung und ohne Fördermittel von Bund und Ländern) sind im Betrachtungszeitraum 2017 bis 2021 von 3,07 Milliarden Euro auf 4,17 Milliarden Euro um insgesamt 35,8 Prozent angestiegen. Das Jahr 2022, das durch weitere immense, insbesondere durch den Ukrainekrieg bedingte (Energie) Preissteigerungen geprägt war, ist dabei noch gar nicht berücksichtigt. 

Differenziert nach Landkreisen und Städten/Gemeinden zeigt sich, dass der Nettozuschussbedarf bei den Landkreisen im Kernhaushalt insgesamt größer ausfällt und im Betrachtungszeitraum sehr viel stärker angestiegen ist, nämlich von 0,936 Milliarden Euro (2017) auf 1,516 Milliarden Euro (2021) um 62 Prozent. Das liegt auch darin begründet, dass der steuerliche Querverbund mit einem Anteil von weniger als 10 Prozent nur eine untergeordnete Rolle spielt. 

Expertise der DAK-Gesundheit zur stationären Pflege 

Die DAK-Gesundheit hat den Bremer Gesundheitsökonomen Prof. Dr. Heinz Rothgang mit der Expertise „Hilfe zur Pflege in Pflegeheimen – zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung der aktuellen Reformmaßnahmen“ beauftragt. Die am 21. Februar 2023 vorgestellte Analyse befasst sich mit den Finanzwirkungen, die durch die Reformelemente des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) in Bezug auf Pflegefinanzierung, Entlohnung und Personalmehrung entstehen. 

Während die zum 1. Januar 2022 eingeführten gestaffelten Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI zu einer Entlastung der Pflegebedürftigen und der Sozialhilfeträger geführt haben, wirken alle anderen Gesetzesänderungen wie die tarifliche Entlohnung der Beschäftigung und der Personalmehrung dem entgegen. Dies hat der Deutsche Landkreistag (DLT) immer wieder betont. Die Expertise bereitet insbesondere folgende Punkte auf: 

  • Für Heimbewohner mit weniger als zweijähriger Heimpflege liegen die Gesamteigenanteile schon im Jahr 2024 höher als vor der Reform. Lediglich für Heimbewohner mit mehr als dreijähriger Aufenthaltsdauer ergibt sich eine Entlastung, die auch 2026 noch besteht. Diese Aufenthaltsdauer erreichen aber nur 30 Prozent der Pflegebedürftigen, die in eine Einrichtung einziehen. 
  • Die Sozialhilfequote in Heimen lag vor der GVWG-Reform bei 36,8 Prozent und sank im Jahr 2022 auf 30,5 Prozent. Bereits im Jahr 2026 wird sie wieder auf 36 Prozent angewachsen sein. 

Der DLT hat in Reaktion auf das Gutachten darauf hingewiesen, die mit dem GVWG eingeführten Leistungszuschläge der Pflegekassen seien ein erster Schritt in die richtige Richtung gewesen, um die Eigenanteile der Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Aufwendungen zu begrenzen. Dieser Schritt sei aber bei Weitem nicht ausreichend. Der Hauptgeschäftsführer dies Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer, hat in einem Interview mit dem NDR ebenfalls weitergehende Reformanstrengungen auf der Bundesebene angemahnt. 

Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) vorgelegt. Damit soll die seit Längerem angekündigte neuerliche Reform der Pflegeversicherung umgesetzt werden. Der Deutsche Landkreistag (DLT) informiert zu dem 113-seitigen Entwurf wie folgt: 

  • Die Leistungszuschläge in Pflegeheimen nach § 43c SGB XI sollen ab 1. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozentpunkte erhöht werden. 
  • In der häuslichen Pflege soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht werden. Parallel sollen die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen. 
  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 sollen alle Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden. Für die langfristige Leistungsdynamisierung sind Vorschläge vorgesehen. 
  • Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können. 
  • Zum 1. Januar 2024 soll ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt werden, flexibel einsetzbar für beide Leistungen. 
  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. 

Richtlinienentwürfe für künftige GRW- und EFRE-Förderung 

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat die Entwürfe der Richtlinien für die künftige GRW- und EFRE-Förderung vorgelegt. Um den unterschiedlichen inhaltlichen Regelungen und Finanzausstattungen von GRW (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur) und EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) Rechnung zu tragen, wurden für die beiden Finanzierungsstränge jeweils eigenständige Richtlinienentwürfe konzipiert. 

Um einen möglichst flächendeckenden Einsatz der neuen Instrumente zu ermöglichen, ist eine Kombination von EFRE und GRW derzeit nicht (mehr) vorgesehen. Damit stehen die vollen EFRE-Mittel jenen Gebieten zur Verfügung, die nicht der GRW-Gebietskulisse angehören. Zugleich werden inhaltliche Beschränkungen (insbesondere aus dem EFRE) nicht ausgeweitet. Die deutlich größeren Spielräume der GRW bleiben somit erhalten. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der EFRE künftig nur noch ca. ein Fünftel des Finanzvolumens der GRW ausmacht. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft voranzutreiben und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Diese Aspekte wurden bei der Neugestaltung der Richtlinien ebenfalls aufgegriffen und berücksichtigt. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes 

Ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes sieht bereits ab dem 1. Januar 2024 die 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen vor. Daneben werden weitere Vorgaben für die Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudeenergiebereich gemacht. Zu den Einzelheiten hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert: 

Die Hauptgeschäftsstelle hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien erhalten. Der Entwurf sieht vor, dass bereits ab dem 1. Januar 2024 die 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen gelten soll. Daneben werden Vorgaben für die Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudeenergiebereich gemacht, so zur Betriebsprüfung bei Wärmepumpen, der Heizungsprüfung und dem hydraulischen Abgleich. Spätestens bis zum Jahr 2045 soll die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein. 

Änderung bei Emissionshandel und Emissionsberichterstattung 

Die Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 47). Sie trat am 25. Februar 2023 in Kraft. 

Durch die Änderungsverordnung werden die Emissionshandelsverordnung 2030 sowie die für die BEHG-Einführungsphase der Jahre 2021 und 2022 geltende Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 geändert. So enthält die Emissionshandelsverordnung nunmehr Regelungen zur Erbringung von Nachhaltigkeitsnachweisen beim Einsatz fester und gasförmiger Biomassebrennstoffen. Daneben kann Biomasse nur noch dann mit dem Emissionsfaktor Null berechnet werden, wenn sie die Anforderungen aus der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung erfüllt. 

Anpassungsnovelle Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremsengesetze 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG), zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen insbesondere technische und redaktionelle Änderungen in den Gesetzen vorgenommen werden. 

Nach erster Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) sind die Kommunen insoweit betroffen, als dass Klarstellungen für gemischte Einrichtungen aufgenommen werden. So wird u.a. in § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des EWPBG geregelt, dass ein Letztverbraucher eine Entlastung erhält, „sofern er weit überwiegend eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt“ bzw. nach Nr. 4 „weit überwiegend eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch […] ist.“ 

Veranstaltung des Deutschen Landkreistages zur Geflügelpest 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte zu einer Informations- und Austauschveranstaltung zum Thema „Sachstand und Umgang mit der Geflügelpest“ eingeladen. An der Veranstaltung nahmen am 21. Februar 2023 über 60 Teilnehmer aus den Veterinärverwaltungen, den Landesverbänden, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG), den Tierseuchenkassen, den Ländern sowie dem Deutschen Bauernverband teil. Das rege Interesse machte deutlich, welche große Bedeutung die Geflügelpest aktuell hat. 

Im Rahmen der Veranstaltung stellte Thorsten Bludau, Beigeordneter beim Niedersächsischen Landkreistag (NLT), einen Vorschlag des NLT zur Anpassung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften vor. Kern des Vorschlags ist eine Neukategorisierung der Geflügelpest mit einer verpflichtenden Ausweisung einer Sperrzone für gewerbliche Betriebe mit einem Radius von einem Kilometer. Der Vorschlag einer Umkategorisierung bzw. Reduzierung der Sperrzone wurde allgemein positiv aufgefasst, soll aber mit Bund, Ländern und Institutionen noch näher besprochen werden. 

Regelung der kommunalen Zuständigkeiten für die Zivile Alarmplanung 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf der Verordnung zur Regelung der kommunalen Zuständigkeiten für die Zivile Alarmplanung (ZustVOZAP) vorgelegt. Mit der Verordnung soll die Aufgabe zur Einrichtung einer alarmkalenderführenden Stelle nach der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZARPL) auf die unteren Katastrophenschutzbehörden übertragen werden. Hierzu soll von den jeweiligen Behörden eine Person zur Alarmkalenderbearbeitung sowie eine Vertretung bestimmt und die Erreichbarkeit der Zentralen Stelle für die Zivile Alarmplanung mitgeteilt werden. Die in dem Alarmkalender aufzunehmenden Alarmmaßnahmen sollen den betreffenden Kommunen per Erlass zugewiesen werden. 

Laut Finanzfolgeabschätzung der Landesregierung sollen sich für das Land keine haushaltsmäßigen Auswirkungen ergeben. Für die Aufgabenwahrnehmung als Alarmkalenderführende Stellen räumt das MI ein, dass sie zu einem gewissen personellen und finanziellen Mehraufwand bei den unteren Katastrophenschutzbehörden führen werde, der im Ergebnis aber landesweit nicht die Schwelle von zwei Millionen Euro erreiche. 

Verwendung des Onlinedienstes ElterngeldDigital 

Mit dem Entwurf der Elterngeld-Onlinedienst-Verordnung soll die bundeseinheitliche Abwicklung des Verwaltungsverfahrens für die Leistung Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz befördert werden. Die geplante Verordnung verpflichtet die Länder grundsätzlich dazu, bestimmte, im Einzelnen vorgegebene IT-Komponenten in den digitalen Prozess zur Beantragung der Verwaltungsleistung Elterngeld einzubinden. 

Der Bund hat die Finanzierung der Entwicklung des Onlinedienstes übernommen. Für die Länder verbleibt die Aufgabe, diesen Onlinedienst in ihre technischen und organisatorischen Abläufe einzubinden und hiernach dauerhaft zu betreiben. Diese Aufgabe liegt in der Eigenverantwortung des jeweiligen Landes (Art. 84 Abs. 1 GG). Soweit diese von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG keinen Gebrauch machen und die vom Bund zur Verfügung gestellten IT-Komponenten nutzen, müssen sie diese in die technischen und organisatorischen Abläufe in ihrem Land einbinden. 

Dies bedeutet aus Sicht der kreislichen Elterngeldstellen, dass die Länder für die Anbindung der kommunalen Verfahren an den vom Bund zur Verfügung gestellten Online-Antrag verantwortlich sind. Dementsprechend müssen sie auch eine angemessene Finanzierung der Schnittstellenaufwände sicherstellen. 

 Entwurf einer Verordnung für den Einwegkunststofffonds 

Das jüngst durch den Deutschen Bundestag verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz hat die rechtlichen Grundlagen für die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt, die Erhebung einer Einwegkunststoffabgabe von den Herstellern sowie die Auszahlung von Mitteln an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschaffen. Die Abgabe soll ab 1. Januar 2024 von den Herstellern entrichtet und erstmals in 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen seien. Auch die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds soll erstmals 2025 ausbezahlt werden. 

Das Bundesumweltministerium hat nunmehr die konkretisierende Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds im Entwurf vorgelegt. Relevanter als die normative Regelung selbst ist der umfängliche Begründungsteil zu dieser Bestimmung, die zur Ermittlung der Abgabesätze führen und eine Kombination aus Papierkörben, Straßen- und Grünflächen u.ä. vorsieht. Grundlage war ein wissenschaftliches Gutachten des Umweltbundesamtes (https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erarbeitung-eines-kostenmodells-fuer-die-umsetzung). Ähnlich aufwendig ist die Begründung zu dem nach § 3 Verordnungsentwurf vorgesehenen Punktesystem zur Auszahlung der Fondsgelder. Mit Blick auf die Landkreise dürften insbesondere die Leistungen außerorts von Relevanz sein.