NLT-Aktuell – Ausgabe 18

Kommunen: Für Eltern ist entscheidend, dass Kitas verlässlich geöffnet sind

Die niedersächsischen Kommunen kämpfen für verlässlich geöffnete Kindertagesstättenund richten Forderungen an Bund und Land. Derzeit führen eine zu geringe Kostenbeteiligung des Landes, schwer erfüllbare Standards und unzureichende Ausbildungskonzeptedazu, dass Kitas vielfach ihre Öffnungszeiten einschränken und temporär Gruppen schließen müssen. Die oft kurzfristigen Einschränkungen bei der Betreuung der Kinder bedeuten für Eltern Stress und sind für Einrichtungen und Träger eine zusätzliche Belastung. Dievon den Koalitionsfraktionen geplanten Änderungen des Niedersächsischen Gesetzesüber Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKitaG) sind unzureichend, stellten derNiedersächsische Landkreistag, der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund undder Niedersächsische Städtetag anlässlich einer gemeinsamen Pressekonferenz am heutigen 10. Mai 2024 in Hannover fest.

„Die Kosten der Kindertagesstätten entwickeln sich zum finanziellen Sprengsatz für diekommunalen Haushalte. Die Kommunen bringen 2,25 Milliarden Euro für den Betrieb derKindertagesstätten auf. Das Land wird seiner finanziellen Verantwortung hingegen nichtgerecht. Zur angestrebten zwei Drittel Beteiligung des Landes an den Personalkostenfehlen 400 Millionen Euro pro Jahr, Tendenz steigend. Tatsächlich wird nicht einmal die gesetzlich vereinbarte Beteiligung erreicht. Die Schere klafft zu Lasten der Kommunen immerweiter auseinander. Das ist nicht länger hinnehmbar. Die Fortschreibung der Beteiligungdes Landes darf künftig nicht mit einer aus der Zeit gefallenen Steigerungsrate von1,5 Prozent erfolgen, sondern muss der realen Lohnentwicklung Rechnung tragen“, sagteder Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy.Hinzu kommt, dass das Land z. B. sich an den Kosten für manche Teilzeitkräfte gar nichtbeteiligt und nicht eingehaltene Finanzierungszusagen des Landes im Krippenbereich. „Sowerden wir die stärkere Nachfrage und den wachsenden Anspruch an Kita-Betreuungnicht weiter leisten können“, sagte der NLT-Präsident.

Landrat Brötel als neuer

DLT-Präsident nominiertAuf Einladung von Landrat Siegurd Heinze fand die 314. Sitzung des Präsidiums desDeutschen Landkreistages (DLT) am 7./8. Mai 2024 im Schloss Lübbenau, LandkreisOberspreewald-Lausitz, statt. In Vorbereitung der Mitgliederversammlung des DeutschenLandkreistages am 10. September 2024 hat das Präsidium Dr. Achim Brötel, Landrat desNeckar-Odenwald-Kreises, Vizepräsident des Landkreistages Baden-Württemberg undbisher Vorsitzender des DLT-Sozialausschusses, als Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Reinhard Sager nominiert.

DLT unterstützt Musterklagen zur kommunalen Finanzausstattung

Ausführlich hat das DLT-Präsidium am 7. Mai 2024 die Lage der Kommunalfinanzen beraten. Präsident Reinhard Sager sagte nach der Sitzung des Präsidiums „Die kommunaleEbene hat im vergangenen Jahr mit einem Defizit von etwa sechs Milliarden Euro abgeschlossen. Vor allem die stark steigenden Ausgaben machen den Städten, Landkreisenund Gemeinden zu schaffen. Die Lage der Kreisfinanzen ist mit einem Defizit von ca. zweiMilliarden Euro ebenso besorgniserregend und bleibt es selbst nach den Prognosen desBundesfinanzministeriums auch für die kommenden Jahre.“ Gerade die Kreishaushalteseien alles andere als krisenfest, denn die Landkreise hätten keine eigenen Steuereinnahmen und seien bei der Erhebung der Kreisumlage durch ein Rücksichtnahmegebot gegenüber den Gemeinden begrenzt.

Aus diesem Grund unterstützte der Deutsche Landkreistag die Absicht des LandkreisesMansfeld-Südharz und des Salzlandkreises, vor dem Bundesverfassungsgericht die Frageklären zu lassen, ob der grundgesetzliche Schutz der kommunalen Finanzausstattung – sodas Bundesverwaltungsgericht zur Kreisumlage – absolut gilt oder aber ein Leistungsfähigkeitsvorbehalt greift. „Erkennt das Bundesverfassungsgericht die kommunale Finanzausstattung als absolut geschützt an, ist dies auch von den Ländern gegenüber den Kreisen zu beachten. Würde der Schutz durch das Bundesverfassungsgericht hingegen relativiert, würde das nicht ohne Auswirkungen auf die bisherige Rechtsprechung zur Kreisumlage sein“, so Präsident Sager.

Erneutes Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern zur Kreisumlage

Das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 6. März2024 in dem mittlerweile zehn Jahre dauernden Rechtsstreit der Gemeinde Perlin entschieden, dass die Heilungssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Kreisumlage 2013 fehlerhaft erfolgt sei, da der Landkreis nicht die zum Zeitpunkt der Festsetzungaktuell vorliegenden Erkenntnisse zur eigenen Finanzlage berücksichtigt habe. In einemumfangreichen obiter dictum („nebenbei Gesagtes“) erfolgen weitere Ausführungen zurgemeindlichen Steuerhoheit, zur Mindestfinanzausstattung und einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung.

Das OVG bemängelt, dass der Landkreis bei seiner Heilungssatzung zwar die zwischenzeitlich vorliegenden Jahresabschlüsse der Gemeinden berücksichtigt habe, bei dem eigenen Finanzbedarf aber weiterhin die Planzahlen anstelle des bekannten Jahresabschlusses angesetzt habe. Das OVG betont jedoch, dass es abgesehen von diesem Verstoßweiterhin keinen Anhaltspunkt dafür sieht, dass der Landkreis die berechtigten Belangeder Gemeinden vernachlässigt habe.

Zur Mindestausstattung und einer strukturellen gemeindlichen Unterfinanzierung schließtsich das OVG der Auffassung an, dass dazu ein längerer Zeitraum zu betrachten sei, derin der Vergangenheit beginnt und in die Zukunft reicht. Ein einmaliger Jahresüberschussspreche dabei nicht unbedingt gegen die Annahme einer strukturellen Unterfinanzierung.Mit Blick auf die strukturellen Gründe der Unterfinanzierung sei nach den Möglichkeitender Einnahmeverbesserung zu fragen. Dabei dürfe aber die Feststellung, dass ein bestimmter Hebesatz eine unterdurchschnittliche Höhe aufweist, nicht ausreichen. Vielmehrdürfe es auf die (Ausschöpfung der) Einnahmen aus den Realsteuern insgesamt ankommen. Für den Fall einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung müsse die Kreisumlage entsprechend reduziert werden, es sei denn, dass die Gemeinde über anderweitigeFinanzierungsmöglichkeiten verfüge. Dies müsse bereits bei der Heranziehung zurKreisumlage durch den Landkreis geprüft werden.

BVerwG zur fehlenden Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht wie zuvor das OVG Nordrhein-Westfalenin der Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1GG. An der im umstrittenen „Weihnachtsmarkt“-Urteil vom 27. Mai 2009 geäußerten Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zurFortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe gegebenist, hält es nicht fest.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun fest, dass das OVG Nordrhein-Westfalen ohneVerstoß gegen Bundesrecht angenommen habe, dass die Satzung der Antragsgegnerinüber die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleiste den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigenerVerantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehörekein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. DieGemeinden hätten vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasse dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Mai 2009 unter bestimmten Voraussetzungeneine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, hält es hieran nicht fest.

Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bei der Notfallversorgung

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich in einem Papier zur„Reichweite der Gesetzgebung des Bundes bei einer Verankerung im Notfallversorgungim SGB V“ geäußert. Anders als der Titel nahelegt, beschäftigt sich das Papier nicht mitder Notfallversorgung insgesamt, sondern mit einer Verankerung des Rettungsdienstes imSGB V und den Möglichkeiten des Bundes, Qualitätsvorgaben und Regelungen zur Finanzierung zu erlassen. Im Ergebnis bejaht das Gutachten eine Gesetzgebungskompetenzdes Bundes.

Interessant ist, dass im Gutachten zwar die zentralen Gesetzgebungskompetenzen derLänder im Bereich der Gefahrenabwehr dargestellt werden, aber keinerlei Überlegungenerkennbar sind, was diese Überlappungen im Verhältnis zu der für möglich gehaltenen Regelung des Rettungsdienstes im SGB V bedeuten. Nach Rechtsauffassung des DeutschenLandkreistages, die auch in den Ländern geteilt wird, ist dies nur über eine Regelung auchdes Rettungsdienstes einschl. dessen Finanzierung durch Landesrecht auflösbar.

Die Geschäftsstelle des NLT hat sich in Person von Geschäftsführer Dr. Joachim Schwindim letzten Jahr u.a. zweimal in der Zeitschrift „Der Landkreis“ des Deutschen Landkreistages mit der Thematik befasst (Der Rettungsdienst ist nur im Team erfolgreich, Der Landkreis 8-9/2023, S. 406 ff. sowie Rettungsdienst: Höchst merkwürdige und verstörende Vorschläge einer unzuständigen Kommission des Bundes, Der Landkreis 11/2023, S. 676 ff.).Auch in der Verbandszeitschrift NLT-Information 5-6/2023, S. 139 ff., ist die Thematik breitdargestellt worden. Der NLT wird die dort genannten Aspekte unserer Argumentationnochmals an die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages herantragen.

Gutachten zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen

Das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats Gesundheit und Pflege befasst sich mitdem nachhaltigen Einsatz von Fachkräften im Gesundheitswesen in Deutschland. Es thematisiert die aktuellen Versorgungsengpässe, die strukturellen Defizite im Gesundheitssystem und gibt Empfehlungen, wie die knappen Ressourcen effizienter genutzt werdenkönnen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern.

Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

Der Bundesrat hat der vom Bundesministerium der Gesundheit (BMG) beschlossenenVerordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege nur unter bestimmten Maßgaben zugestimmt. Die Verordnung hat das Ziel,dass Krankenhäuser ihren Personalbedarf auf allen Normalstationen für Erwachsene undKinder sowie auf Kinderintensivstationen ermitteln und diese Daten an das Institut für dasEntgeltsystem im Krankenhaus übermitteln. Zudem soll die Verordnung eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte im Krankenhaus forcieren. Es ist abzuwarten, ob das BMG die Maßgaben des Bundesrates übernimmt.

Richtlinie Mehrgenerationen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf führt zum Hintergrund Folgendes aus:

Die Neufassung der Richtlinie Mehrgenerationen soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten, sodass die Förderung der Mehrgenerationenhäuser und der Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten nach dem Auslaufen der derzeit gültigen gleichnamigen Richtlinie zum 31. Dezember 2024 ununterbrochen fortgesetzt werden kann. Abgesehen von redaktionellen Aktualisierungen und der Möglichkeit, für Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten den Finanzierungsplan auf die Aufstellungder Tätigkeitsstunden zu beschränken, ist die Neufassung unverändert gegenüber der aktuell gültigen Förderrichtlinie Mehrgenerationen.

Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der NBauO

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Mit der Verordnung sollen Erleichterungen bei Brandschutzanforderungen geschaffen werden.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ZustVO-Verkehr

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Bauen und Digitalisierung (MW)hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten imBereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mitder angestrebten Änderung der ZustVO-Verkehr sollen zwischenzeitliche tatsächliche Änderungen (Aufgabe des Betriebes am Flughafen Lemwerder) sowie gesetzliche Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz des Bundes, im Luftverkehrsgesetz sowie der Luftsicherheitsschulungsverordnung des Bundes auf Landesebene nachvollzogen werden.

Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) im Bereich Luftverkehr in einigen Detailbereichen neugefasst.

EU: Gigabit-Infrastrukturverordnung formal angenommen

Rat und Parlament haben der zuvor erzielten Einigung zur Gigabit-Infrastrukturverordnungzugestimmt. Betreiber können auf Antrag Zugang zu öffentlichen Infrastrukturen erhalten.Ausnahmen gelten u.a. bei Vorliegen eines Bitstream-Zugangs. In bestimmten Fällen kannauch der Zugang zu privaten gewerblich genutzten Gebäuden beantragt werden. Die ausdem Kommissionsvorschlag vorgesehene stillschweigende Genehmigung bei Anträgen fürAusbaumaßnahmen bleibt grundsätzlich erhalten. Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen aber von einer Anwendung absehen. Die von der Kommission vorgeschlagene nationale Vereinheitlichung von Genehmigungsverfahren wurde gestrichen.Gleiches gilt für die Ermächtigung der Kommission zur Festlegung von genehmigungsfreizu errichtenden Breitbandkomponenten. Im Rahmen der Verhandlungen wurden zudemÄnderung an der sog. “Telecom-Single-Market-Verordnung” vorgenommen. Die Verordnung wird drei Tage nach der anstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Breitbandausbau im ländlichen Raum: Start der Förderaufrufe

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV hat die Förderaufrufe für die Beantragung von Infrastrukturprojekten im Rahmen des Gigabitförderprogramms veröffentlicht. Das gilt sowohl für „Standard-Projekte“ wie für die sogenannte „Fast-Lane-Projekte“.Die Förderaufrufe sollen bis zum 30. September 2024 laufen.

Hinzuweisen ist insoweit vor allem auf die Ausführungen zum sogenannten Punktekompass sowie zu den Veränderungen im Bereich des Markterkundungsverfahrens. Hier gibtes keinen festen Abfragezeitraum mehr, vielmehr müssen die Landkreise für ihre Projekteselbst den individuell relevanten Abfragezeitraum bestimmen. Dieser muss, wie dasBMDV nunmehr mitgeteilt hat, mindesten drei und darf höchstens sieben Jahre betragen.Für die Ermittlung des zutreffenden Zeitraums hat das BMDV einen Leitfaden als (unverbindliche) Orientierungshilfe bereitgestellt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Förderaufruf für das angekündigte Sonderförderprogramm (Lückenschluss) im Juni erfolgen soll.

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (Zweite GAPAusnahme-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr.133,). Mit den Ausnahmeregelungen werden vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges zurSteigerung der Nahrungs- und Futtermittelproduktion in Deutschland Ausnahmen von bestimmten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Agrarflächen zugelassen.

EU-Parlament nimmt EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung an

Das EU-Parlament hat auf seiner letzten Plenartagung vor der EU-Wahl die Netto-Null-Industrie-Verordnung („Net-Zero Industry Act“, NZIA) gebilligt. Ziel ist die Förderung der Produktion der für die Dekarbonisierung erforderlichen Technologien in der EU. Die Verordnung sieht insbesondere neue verpflichtende Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Netto-Null-Technologien vor.

Danach müssen Behörden bei Ausschreibungen dieser Technologien umfassende Nachhaltigkeits- und Resilienzanforderungen berücksichtigen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte sich gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf Initiative des Deutschen Landkreistages im europäischen Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich gegen die Aufnahme neuer komplexer Vergabekriterien ausgesprochen und für praxisgerechte Vergabeverfahren geworben.

EU-Parlament nimmt reformierten Schengener Grenzkodex an

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 nach vorausgegangener Einigung mit dem Europäischen Rat einen reformierten Schengener Grenzkodex angenommen mit dem Ziel, dieFreizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums zu stärken und vorübergehend wieder eingeführte Grenzkontrollen zu verringern. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise undnach Prüfung alternativer Maßnahmen Grenzkontrollen bis zu zwei Jahren mit einer möglichen einjährigen Verlängerung wiedereinführen. Mit der Reform sollen die Mitgliedstaatengezielter auf gesundheitliche Großschadensereignisse, schwerwiegende Bedrohungen deröffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit sowie groß angelegte unerlaubte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen reagieren können.

Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat den Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Darin sind Regelungen zur Einsortierung von Elektroaltgeräten bei der Sammlung am Wertstoffhof durch das Personaldes Wertstoffhofs, Vereinheitlichungs- und Kennzeichnungspflichten sowie eine Ausweitung der Sammlung im Handel und die Rückgabe von Einweg-E-Zigaretten an Verkaufsstellen vorgesehen.

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages warnt vor weiterenbürokratischen Anforderungen an Wertstoffhöfe. Neue Regelungen dürfen mit Blick auf diejetzt schon schwierige Personalsituation keine neuen Kapazitäten binden. Die technischeOrganisation muss den Kommunen obliegen und darf nicht starr vorgegeben werden.

Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften übermittelt. Damit sollen Defizite bei der Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung behobenwerden.

Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderungder Gewerbeabfallverordnung übermittelt. Darin werden ergänzende Regelungen vorgesehen, um die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen sowie das Recycling bei der Vorbehandlung von Gemischen zu verbessern.

Zuständige Behörde für Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat kurzfristig den Entwurf einerVerordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubnis und Überwachungdes Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz veröffentlicht. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde für die Erlaubnis und Überwachung desUmgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß dem Konsumcannabisgesetz festzulegen.

Gesetze zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe entzogenen Kulturgut

Das Bundesministerium der Justiz hat gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Bundesministerium der Finanzen den Entwurf einesGesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut vorgelegt. Mit diesem Entwurf soll die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, durch mehrere Änderungen erleichtert werden.

So wird das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruches vonKulturgut modifiziert. Zur Verweigerung der Leistung soll nur berechtigt sein, wer in denBesitz in gutem Glauben erworben hat. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgutsoll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dadurch ermöglicht das Gesetz Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gerichtlich gelten zu machen, ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weilder Herausgabeanspruch verjährt ist. Zudem wird im Kulturgutschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.

Entwicklungspolitischer Wettbewerb: „Kommune bewegt Welt“

Im Rahmen des Wettbewerbs „Kommune bewegt Welt“ der Servicestelle Kommunen inder Einen Welt im Auftrag des Bundesentwicklungsministeriums werden seit zehn Jahrenherausragende entwicklungspolitische Projekte deutscher Kommunen ausgezeichnet. Indiesem Jahr stehen die individuellen Wege und Herangehensweisen von Landkreisen,Städten und Gemeinden in der kommunalen Entwicklungspolitik im Mittelpunkt.

Die Preise werden in drei Kategorien vergeben: Kommunen mit einer Einwohnerzahl bis19.999, von 20.000 bis 99.999 und ab 100.000. Das Preisgeld in Höhe von nunmehr insgesamt 200.000 Euro wird auf die drei Kategorien sowie zwei Sonderpreise verteilt. DiePreisverleihung findet am Rahmen der Bundeskonferenz der kommunalen Entwicklungspolitik (Buko) vom 8. bis 10. Oktober 2024 in Ingelheim am Rhein statt.Bewerbungen müssen bis zum 31. Mai 2024 über die Bewerbungsplattform unterhttps://kbw.engagement-global.de/ eingereicht werden. Weitere Informationen zum Wettbewerb und Details zum Bewerbungsverfahren finden sich auf der Wettbewerbsseite unter https://skew.engagement-global.de/wettbewerb-kommune-bewegt-welt.html.“