NLT-Aktuell – Ausgabe 24

Rückzug des Landes aus der Breitbandförderung ein fatales Signal 

„In der Sache ein fatales Signal der Landesregierung für den ländlichen Raum. In der Form inakzeptabel.“ So kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer die Mitteilung des Wirtschaftsministeriums, dass im Landeshaushalt 2024 und in der mittelfristigen Finanzplanung keine Mittel zur Kofinanzierung des Breitbandausbaus eingeplant sind. Die Nachricht ging vergangene Woche per EMail bei den Landkreisen ein. „Damit kündigt das Wirtschaftsministerium ohne Vorwarnung die jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit auf, die ländlichen Räume durch einen Anschluss an das schnelle Internet zukunftsfest aufzustellen. Vor wenigen Wochen noch wurde über eine Neuausrichtung oder gar Intensivierung der Förderung beraten. Von einem Ausstieg des Landes war nie die Rede“, so Meyer weiter. 

Der Bund stellt Fördermittel für den Ausbau unterversorgter Gebiete mit schnellem Internet (graue Flecken) zur Verfügung. Er trägt 50 Prozent der Kosten, 25 Prozent steuert bisher das Land bei, 25 Prozent müssen die Landkreise stemmen. Im Jahr 2022 betrug die Landesförderung 163 Millionen Euro. „Schon das bisherige Engagement des Landes war unzureichend. Der komplette Rückzug aus der Kofinanzierung wird nun dazu führen, dass weite Teile Niedersachsens nicht im erforderlichen Maß erschlossen werden“, so Meyer. 

Bundesmittel in dreistelliger Millionenhöhe drohten zu verfallen, denn die Landkreise befänden sich in einer solch angespannten Finanzsituation, dass sie unmöglich die alleinige Gegenfinanzierung der Bundesmittel gewährleisten könnten. Allein im Landkreis Osnabrück drohten 120 Millionen Euro Bundesmittel wegzubrechen. Das führe dazu, dass dort 13.000 Haushalte und Betriebe nicht den heutigen Erfordernissen entsprechend angeschlossen werden könnten. „Das ist ein herber, nicht zu erklärender Rückschlag gerade für diejenigen Landkreise, die sich in den vergangenen Jahren in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden mit großem finanziellen Engagement auf den Weg in das digitale Zeitalter gemacht haben. Der Landtag ist gefordert, die Entscheidung der Landesregierung zu korrigieren“, erklärte Meyer. 

Referentenentwurf für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat ihre Ablehnung gegenüber dem informell bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) zum Ausdruck gebracht. Ein entsprechendes Schreiben wurde gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) am 21. Juli 2023 an den Niedersächsischen Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi gesandt. 

Die Arbeitsgemeinschaft und die KVN weisen in ihrem Schreiben darauf hin, dass mit der Einführung von Gesundheitskiosken, Gesundheitsregionen und Primärversorgungszentren parallele Strukturen zur bestehenden Regelversorgung geschaffen werden, die diese letztlich schwächen. Insbesondere die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt bei der Gewinnung von qualifiziertem Fachpersonal wird hier als problematisch angesehen. Auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Finanzierung, die z.B. bei den Gesundheitskiosken einen Eigenanteil der Kreise und kreisfreien Städte von 20 Prozent voraussetzt und auch im Bereich der Gesundheitsregionen eine Finanzierung von 50 Prozent der Investitions- und Betriebskosten der Kreise und kreisfreien Städte vorsieht, wird in dem gemeinsamen Schreiben deutlich abgelehnt. 

Finanzierungslage der Krankenhäuser weiter dramatisch 

Die aktuelle Finanzlage der Krankenhäuser in Deutschland ist unverändert dramatisch. Mit Unterstützungsleistungen aus dem Bundeshaushalt ist nicht zu rechnen. Die Bemühungen gegenüber Bund, gesetzlicher Krankenversicherung und Ländern, kurzfristig wirksame Unterstützungsmaßnahmen einzuleiten, muss auf allen Ebenen weiter verstärkt werden. 

Auf Initiative der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) hat ein Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit dem Vorstandsvorsitzenden und Präsidenten der DKG am 17. Juli 2023 stattgefunden. Für die Pressemitteilung der DKG vom 29. Juni 2023, mit der Klinikträger aufgefordert wurden, einen sofortigen Antrag auf Betriebskostenzuschuss und Defizitausgleich bei den kreisfreien Städten und Landkreisen zu stellen, bat die DKG um Verständnis. Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände wurde deutlich gemacht, dass sich eine entsprechende Empfehlung nicht wiederholen dürfe. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat dabei deutlich unterstrichen, dass entsprechend der gefestigten Rechtsauffassung aller kommunalen Spitzenverbände der Sicherstellungsauftrag der Landkreise und kreisfreien Städte nicht die Unterstützung des laufenden Betriebs eines fremden Krankenhausträgers beinhaltet.

DKG und kommunale Spitzenverbände sind sich einig, dass es dringend finanzieller Hilfen bedarf, um die aktuelle, schwierige wirtschaftliche Situation vieler Krankenhäuser zu entschärfen. Soforthilfen sind notwendig, um Insolvenzen von Krankenhäusern zu vermeiden. Dabei müssten auch die Länder ein Interesse haben, die Finanzierungslücke zu schließen, denn auch sie sind wie die Kommunen für die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung verantwortlich. Die DKG plant am 20. September 2023 einen gemeinsamen Aktionstag mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Spitzenverbänden der Trägerorganisationen.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen 

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 7. Juli 2022 (L 8 SO 83/18) die Auffassung formuliert, dass die Leistungen der Tagesbildungsstätte rechtswidrig in Gänze als Eingliederungshilfeleistung finanziert werden, weil für die schulischen Leistungen der Sozialhilfeträger nicht zuständig ist. Bei den Tagesbildungsstätten handelt es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Kinder mit einer geistigen Behinderung, in der alternativ zur Förderschule G die Schulpflicht erfüllt werden kann. Seit dem 1. Januar 2020 sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover) sachlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche und somit auch für die Tagesbildungsstätte zuständig. 

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2017 (B 8 SO 24/15 R), dass es sich bei der Tagesbildungsstätte um eine „Mischeinrichtung“ handelt und insofern eine Abgrenzung des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit in der Schule von den Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs (Eingliederungshilfe) erforderlich ist, hat sich der Niedersächsische Landkreistag (NLT) seit 2019 verschiedentlich an die Landesregierung gewandt. 

Am 3. Juli 2023 hat das Präsidium des NLT nun einstimmig die Forderung an das Land beschlossen, die notwendigen Voraussetzungen für Träger von Tagesbildungsstätten zu schaffen, sich in eine Förderschule G umzuwandeln. Die NLT-Geschäftsstelle hat sich daher an Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg gewandt und darum gebeten, eine finanzielle Regelung für die dreijährige Übergangsfrist bis zum Einsetzen der Finanzhilfe des Landes zu schaffen sowie eine Regelung zum Bestandsschutz für das vorhandene Personal der Tagesbildungsstätten, damit es als Lehrpersonal eingesetzt werden kann.   

„RIT“: Frist wird bis Ende September 2024 verlängert 

Die örtlichen Träger von Kindergärten haben länger Zeit, um im Rahmen des Kindergartenausbau-Programms „RIT“ geförderte Baumaßnahmen abzuschließen. Das Niedersächsische Kultusministerium hat die Frist zum Abschluss von Baumaßnahmen im Rahmen des Programms um weitere zwölf Monate verlängert. 

Damit erhalten die örtlichen Träger deutlich mehr Zeit, um ihre Bauvorhaben fertigzustellen. Neuer Stichtag ist der 30. September 2024 statt bisher 30. September 2023. 

Planungsstand für deutschlandweites Wasserstoff-Kernnetz 

Die Fernleitungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen ersten Planungsstand für das künftige überregionale Wasserstoff-Kernnetz übergeben. Hierzu informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) ergänzend wie folgt: 

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen derzeit bekannte große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so zentrale Wasserstoff-Standorte, bspw. Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Das Kernnetz wird wichtige Wasserstoff-Infrastrukturen, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen, beinhalten. Das Kernnetz wird von den Fernleitungsnetzbetreibern modelliert und bildet das Grundgerüst der Wasserstoff-Infrastruktur, darauf aufsetzend wird es dann in weiteren Stufen weitere Ausbaustufen des Wasserstoffnetzes geben. 

Der kreisscharf ausgestaltete Entwurf des Kernnetzes ist nebst weiteren Informationen zum Ausbau von Wasserstoffnetzen unter https://fnb-gas.de/wasserstoffnetz-wasserstoffkernnetz/ abrufbar. Diese Planungen können auch Auswirkungen für die kommunale Ebene haben. Die Bedeutung von Wasserstoffnetzen wird in der Energiewende und angesichts des möglichen Endes von Gasleitungsnetzen wachsen. Konkrete Berührungspunkte bestehen zur kommunalen Wärmeplanung oder auch zur dezentralen Erzeugung von Wasserstoff, z.B. an den Standorten von Windkraftwerken. Wasserstoffleitungen könnten deshalb zu den maßgeblichen Transportinfrastrukturen der Zukunft gehören. Aus den Planunterlagen ergibt sich eine ganz erhebliche Betroffenheit Niedersachsens. 

Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vorgelegt. Dieses soll als „Solarpaket I“ einen ersten Schritt zur Umsetzung der Photovoltaik-Strategie bilden. Im Wesentlichen ist u.a. vorgesehen: 

  • Freiflächenanlagen stärker zubauen: Die Flächenkulissen innerhalb und außerhalb der Ausschreibungen sollen vereinheitlicht und Anlagen außerhalb der Ausschreibungen in benachteiligten Gebieten ermöglicht werden. 
  • PV-Zubau auf dem Dach erleichtern: Vorgesehen sind hier unter anderem Änderungen bei der Pflicht zur Direktvermarktung, bei den gesetzlichen Anforderungen an die Technik, bei der Vergütung von Dachanlagen auf Gebäuden im Außenbereich und beim Repowering von Dachanlagen. 
  • Mieterstrom vereinfachen und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglichen: Das Gesetz sieht die Einführung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vor, so dass die gemeinsame Eigenversorgung mit Photovoltaik von Eigentümern und Mietern unbürokratisch genutzt werden kann. Außerdem soll das Mieterstrommodell weiter optimiert werden. 
  • Nutzung von Steckersolargeräten („Balkon-PV) erleichtern: Die Anforderungen an Steckersolargeräte sollen vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere den Wegfall der Verpflichtung zur Netzbetreibermeldung und eine Vereinfachung der Meldung im Marktstammdatenregister. 

Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes 

Das Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs wurde am 14. Juli 2023 verkündet und ist überwiegend am 15. Juli 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Erdgas aufrechterhalten und präzisiert. Im Wesentlichen werden Klarstellungen vorgenommen und Maßnahmen ergriffen, damit weitere Beschleunigungen erfolgen, insbesondere auch einzelne Leitungen eine zügige Realisierung erfahren. 

Das Energiewirtschaftsgesetz erhält für das Planfeststellungsverfahren eine Konkretisierung der bisher schon angelegten Zulassung von Anbindungsleitungen für LNG-Anlagen. Das Baugesetzbuch wird in § 245e mit Blick auf die Ausweisung von Windenergieanlagen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz geändert. Die Änderung des § 245e BauGB sieht die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages kritisch. Diese Norm zur Änderung des Baugesetzbuches wurde erst nach der Anhörung im Bundestag an das LNG-Beschleunigungsgesetz „angehangen“ und war daher einer Stellungnahmemöglichkeit des Deutschen Landkreistages (DLT) entzogen. Nach hiesiger Lesart sollen in der Sache bestehende Konzentrationszonenplanungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen ausgehebelt werden. 

Novelle des Klimaschutzgesetzes 

Am 20. Juni 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Ziel der Novelle ist es, den Klimaschutz vorausschauender und effektiver zu gestalten. So sieht der Entwurf vor, dass künftig eine mehrjährige und Sektor übergreifende Gesamtrechnung ausschlaggebend für weitere Maßnahmen ist. Dabei bleiben die Klimaziele Deutschlands unverändert. Die vorgesehenen Änderungen sind insbesondere: 

  • Keine verbindlichen Ziele für einzelne Ressorts 
  • Keine Pflicht für Sofortprogramme 
  • Neues Klimaschutzprogramm 

Neuer Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben dem Deutschen Landkreistag (DLT) einen überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze übermittelt. Der Entwurf enthält u.a. folgende wesentliche Änderungen: 

  • Die Wärmeplanung wird in Deutschland flächendeckend eingeführt, auch für die Gebiete kleiner Gemeinden. Für Gemeinden bis 10.000 Einwohner wird ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt. Zudem wird eine Vorprüfung eingeführt. Außerdem können insbesondere kleinere benachbarte Gemeindegebiete bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und ggf. gemeinsame Wärmepläne erstellen (sog. Konvoi-Verfahren). Die Entscheidung hierüber liegt bei den Ländern. 
  • Die Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen werden angepasst und die bestehenden Regelungen gestrafft. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt werden. Für alle anderen Gemeinden müssen spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden. 
  • Es wird eine Kategorie Wasserstoffnetzgebiet als mögliches Wärmeversorgungsgebiet eingeführt. 
  • Die Wärmeplanung bleibt grundsätzlich ein informelles, strategisches Instrument. Wärmepläne haben keine rechtliche Außenwirkung, es wird aber für die planenden Stellen die Möglichkeit vorgesehen, mittels einer formalen Entscheidung (Satzung, Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung) Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich auszuweisen. Diese Ausweisung unterliegt ggf. der Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung, wenn sie den Rahmen setzt für eine möglicherweise umweltrelevante Inanspruchnahme von Flächen.
  • Verbindliche Dekarbonisierungsvorgaben an Wärmenetze werden flexibilisiert. Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 muss der Anteil mindestens 80 Prozent betragen. 

Eckpunkte für den Aufbau eines Wärmenetzregisters 

Im Zuge der Wärmewende und des damit verbundenen Aus- und Umbaus der leitungsgebundenen Wärmeversorgung spielen die Wärmenetze eine bedeutende Rolle. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) möchte deshalb die Datenlage in Bezug auf die Wärmenetze verbessern und strebt die Einrichtung eines Wärmenetzregisters an. 

Dazu hat das BMWK ein Eckpunktepapier zum Vorgehen für die Schaffung eines Wärmenetzregisters vorgelegt. Darin werden die Notwendigkeit der Schaffung eines Wärmenetzregisters, ein möglicher Ansatz über eine Integration in das Marktstammdatenregister sowie der weitere Prozess zur Ausgestaltung dargestellt.  

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Die Vorschrift verstoße gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und dürfe deshalb nicht angewendet werden. 

Studie „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland“ 

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), das Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung (IAB), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) haben die Ergebnisse der zweiten Befragungswelle der Studie „Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland von Beginn des Jahres 2023“ vorgelegt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Obwohl bisher nicht klar ist, ob und für wie lange das derzeit bis März 2024 befristete Aufenthaltsrecht für Ukrainer verlängert werden wird, beabsichtigt mit 44 Prozent fast die Hälfte der Geflüchteten längerfristig – zumindest noch einige Jahre oder sogar für immer – in Deutschland zu bleiben. Das sind fünf Prozentpunkte mehr als bei der ersten Befragungswelle im Spätsommer 2022. Eine große Rolle für die Bleibeabsicht spielen die familiäre Situation und die soziale Integration. 
  • Rund drei Viertel haben eine private Unterkunft gefunden. Die Umzugsmobilität ist hoch: Fast 20 Prozent sind umgezogen, ganz überwiegend innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde. 
  • Bisher absolvieren viele Geflüchtete noch Integrations- und Sprachkurse. Nur 18 Prozent gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbsabsichten für die nähere Zukunft sind deutlich höher. 
  • Während fast alle schulpflichtigen Kinder aus der Ukraine eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wird die Kindertagesbetreuung von weniger Eltern in Anspruch genommen: Nur 58 Prozent der Kinder zwischen drei und sechs Jahren sind in einer Kindertagesbetreuung. 

Einrichtung zentraler Ausländerbehörden 

Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 hat sich der Niedersächsische Landkreistag (NLT) gegenüber dem Niedersächsischen Innenministerium erneut kritisch zur möglichen Einführung zentraler Ausländerbehörden in Niedersachsen positioniert. Hintergrund ist die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene insbesondere mit Blick auf die durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren wieder aufgeflammte Diskussion um die Einrichtung zentraler Behörden. 

Die ablehnende Haltung auch des Präsidiums des NLT, das diese Frage jüngst noch einmal beraten hat, wird insbesondere damit begründet, dass durch eine solche Verlagerung keine wirkliche Entlastung der zuständigen Behörden vor Ort zu erwarten ist. Zudem ist der direkte Kontakt zu den entscheidenden Behörden im Prozess der Fachkräftezuwanderung nicht nur für die größeren Arbeitgeber, sondern auch für die kleinen und mittleren Unternehmen vor Ort von außerordentlicher Bedeutung. Durch die ausschließliche Verlagerung der Erteilung der entsprechenden Aufenthaltstitel auf eine zentrale Behörde würden Doppelstrukturen geschaffen, die bei gleichzeitigem Verbleib aller übrigen ausländerrechtlichen Vorgänge bei den kommunalen Ausländerbehörden dem erklärten Ziel der Effizienzsteigerung zuwiderlaufen würden. 

Referentenentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes 

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) übersandt. Er ist in der vollen Jahreswirkung dauerhaft mit geringfügigen Mehreinahmen von Bund und Ländern sowie kommunalen Mindereinnahmen und dreistelliger Millionenhöhe verbunden. Letztere sind v.a. auf die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sowie der Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen zurückzuführen. 

Mit dem Entwurf werden nachstehende Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden: (Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Millionen Euro) 

Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes 

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) übersandt. Er sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Wirtschaft vor, mit denen auf der anderen Seite erneut erhebliche Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand einhergehen. In der vollen Jahreswirkung ist der Gesetzentwurf für die Kommunen mit Mindereinnahmen von 1,931 Milliarden Euro p.a. verbunden, die v.a. bei der Gewerbesteuer aufschlagen und insbesondere mit der geplanten befristeten Aussetzung der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und der ab 2028 Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag verbunden sind. 

Finanzstatusbericht des Finanzministeriums 2023 

Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages den Bericht „Entwicklung der Hauptfinanz- und Haushaltslage des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen Kommunen – Finanzstatus 2023“ übersandt. Der Bericht wurde am 2. Juli 2023 von der Landesregierung beschlossen. Die Ergebnisse des vorgelegten Berichts basieren auf der Interpretation des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2022. Eine vertiefende Auseinandersetzung wird seitens der kommunalen Spitzenverbände anlässlich der Anhörung zum Landeshaushalt im September im Niedersächsischen Landtag vorgenommen. 

In seinem Fazit kommt das MF – wie in den Vorjahren – zu dem Ergebnis, insgesamt zeigten die beschriebenen Indikatoren, dass die finanzielle Entwicklung sowohl in den vergangenen Jahren als auch aktuell für Land und Kommunen im Einklang mit den für die Verteilungssymmetrie festgelegten Grundsätzen stehe. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Landes- und Kommunalaufgaben werde die vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof (StGH) geforderte Verteilungssymmetrie der finanziellen Ausstattung von Land und Kommunen zur Aufgabenerledigung eingehalten. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung, grundsätzliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Steuerverbundmasse oder in der Höhe der Steuerverbundquote vorzunehmen. 

Kreisumlage 2023 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat dem Niedersächsischen Landkreistag die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2023 (Stand: 1. Juli 2023) übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg zum zweiten Mal in Folge gegenüber dem Vorjahr, diesmal um 0,2 Prozent-Punkte auf nunmehr 45,3 ProzentPunkte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei zwei Landkreisen bei der Durchschnittssatzbildung auch eine Mehrbelastung bei der Kreisumlage wegen nicht abgeschlossener Verträge über Kindertagesstätten enthalten ist. Gleichwohl ist seit dem Jahr 2011 immer noch ein Rückgang von knapp sechs Prozent-Punkten zu verzeichnen. 

Das Umlagesoll stieg 2023 um rund 483 Millionen Euro auf 4.740 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind extreme Steigerungen bei den Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden, die sich um 1.032 Millionen Euro erhöht haben. 

Länderbeschlüsse zur Strukturveränderung im SGB II 

Gegen die Absichtserklärung des Bundes, den Personenkreis der unter 25jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus dem SGB II in die Arbeitsförderung des SGB III zu verlagern, ist bundesweit nachdrückliche Kritik sowohl zum Vorgehen als auch zum inhaltlichen Vorhaben erhoben worden. Die zentralen Kritikpunkte sind unter anderem: 

  • Der auferlegte Sparzwang im SGB II ist angesichts der seit Jahren notleidenden Budgets unter Berücksichtigung der immensen Aufgaben und Herausforderungen nicht mehr nachvollziehbar. Im Gegenteil müssten deutlich mehr Mittel zugewiesen werden. 
  • Es werden nicht die angegebenen 900 Millionen Euro eingespart, sondern im SGB II lediglich 500 Millionen Euro. Darüber hinaus werden die Aufwendungen des Personenkreises künftig aus den beitragsfinanzierten Mitteln des SGB III gedeckt. 
  • Das Vorhaben zerstört die über mindestens 15 Jahre aufgebauten Präventionsketten/- netze, die sorgfältig um diesen Personenkreis aufgebaut wurden und die zuverlässig funktionieren. 
  • In Niedersachsen geht mit diesem Vorhaben eine definitive Zerstörung der Jugendwerkstätten einher, die bisher mit 90 Millionen Euro jährlich für besonders betroffene Jugendliche vorgehalten werden, einschließlich örtlicher Projekte mit Maßnahmenträgern. 
  • Im Kontext der ebenfalls avisierten Kindergrundsicherung führt dieses Vorgehen unter Umständen zu einer unvertretbaren Marginalisierung kommunaler Sozialpolitik insbesondere im Übergang von der Schule zum Beruf. 

Der Niedersächsische Landkreistag hat sich an den Niedersächsischen Arbeits- und Sozialminister gewandt und um Unterstützung gebeten. Ferner haben die obersten Landesbehörden im SGB II gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene einen Beschluss gegen diese Absichtserklärung gefasst und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugeleitet. Gleichzeitig haben die obersten Landesbehörden mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Beschluss zur aufgabengerechten Mittelausstattung im SGB II gefasst und auch diesen an das BMAS gerichtet. 

SGB II – Zusätzliche Verwaltungsmittel für das Jahr 2023 

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darüber informiert, dass eine Änderung in der Eingliederungsmittel-Verordnung beabsichtigt ist, durch die Ausgabenreste in Höhe 200 Millionen Euro vom Eingliederungstitel in den Verwaltungskostentitel umgeschichtet werden. Damit soll dem verstärkten Mittelbedarf aufgrund der im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vorgesehenen Inflationsausgleichprämie begegnet werden. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Beschäftigten in den Jobcentern als Vollzeitäquivalente. In dem BMAS-Schreiben sind die zusätzlichen Ausgabemittel je Jobcenter aufgelistet. 

Der Deutsche Landkreistag begrüßt die zur Verfügung gestellten Ausgabenreste, um die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. Dies greift eine kommunale Forderung auf, da die zusätzlichen Aufwendungen durch den Tarifabschluss die Jobcenter vor finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese zusätzlichen Mittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ausgabenkürzungen im Bundeshaushalt ab 2024 vorgesehen sind. 

Entschließungsanträge zur Notfallversorgung 

Die Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben Mitte Juni einen Entschließungsantrag in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/1597), der die grundsätzlichen Herausforderungen der Sicherstellung der Notfall- und Akutversorgung beschreibt. Er soll die Reformüberlegungen zur Neuausrichtung der Notfallversorgung auf Landes- und Bundesebene politisch begleiten. Einen in Teilen ähnlich lautenden Entschließungsantrag wurde bereits von der CDU-Fraktion (LT-Drs. 19/528) im Februar in das parlamentarische Verfahren eingebracht. 

Im Antrag der Regierungsfraktion wird zunächst auf die angestiegene Inanspruchnahme der Notfallversorgung und die möglichen Gründe verwiesen. Insgesamt werden dann 14 Bitten an die Landesregierung gerichtet. U.a. soll die Landesregierung: 

  • Zusammenschlüsse von bestehenden Rettungsleitstellen mit dem Ziel der Weiterentwicklung zur Gesundheitsleitstelle unterstützen; 
  • einen einheitlichen strukturierten Notrufabfrage- und Dispositionsprozess einführen;
  • aufeinander abgestimmte Ersteinschätzungskriterien für die Zuordnung von Notfällen in die richtige Versorgungsstufe entwickeln und erproben; 
  • auf eine Zusammenführung der Notrufnummer 112 und der 116117 hinwirken und sich gleichzeitig für eine bessere Erreichbarkeit der 116117 einsetzen; 
  • den flächendeckenden Einsatz von Gemeindenotfallsanitäterinnen und Gemeindenotfallsanitäter ermöglichen; 
  • durch Öffentlichkeitsarbeit eine Sensibilisierung der Bevölkerung für die Inanspruchnahme der Versorgungsangebote erwirken. 

Referentenentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG) übersandt. Er sieht unter anderem folgende Änderungen vor: 

  • Möglichkeit von Auskunftssperren im Melderegister gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) werden verbessert. 
  • Regelungen betreffend Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gemäß § 42 BMG werden vor dem Hintergrund der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Bundesmeldegesetz entbürokratisiert. 
  • Regelungen des BMG werden an geänderte Gegebenheiten angepasst, unter anderem die Ermöglichung elektronischer Verfahren bei der Anmeldung bei der Meldebehörde. 

Förderrichtlinien Erschwernisausgleich Pflanzenschutz 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dem Niedersächsischen Landkreistag den Entwurf von Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (FöRL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt. Hierzu hat ML mitgeteilt: 

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung verbietet in § 4 Abs. 1 den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel in Schutzgebieten, unter anderem um für Insekten wertvolle Lebensräume zu erhalten. Zum Ausgleich von Einkommensverlusten für betroffene Landwirtinnen und Landwirte wurde mit den Ländern die GAK-Maßnahme „Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie“ abgestimmt und von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt. 

Die Förderung setzt voraus, dass die bewirtschafteten Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, die in Natura 2000-Gebieten liegen. Die Zahlungen können auch ökologisch wirtschaftenden Betrieben gewährt werden. Insgesamt stehen für Niedersachsen zur Finanzierung Mittel in Höhe von fünf Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung, die zu 60 Prozent aus Bundesmitteln und zu 40 Prozent aus Mitteln des Landes stammen. Die Höhe der Zuwendung beträgt 382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche sowie 1.527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen. 

Urteile des EuGH zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus bei Straftätern 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen verurteilten Straftätern die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann (Az. C-8/22; C-663/21; C-402/22). Er hat klargestellt, welche Schwere einer Straftat hierfür erforderlich ist und welchen Begründungsaufwand die Ausländerbehörden bei einem Widerruf leisten müssen. Die Entscheidung deckt sich weitgehend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 

Breitbandausbau: DIN 18220 für mindertiefe Verlegeverfahren 

Die neue DIN 18220 zu Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren zur Legung von Leerrohrinfrastrukturen und Glasfaserkabeln für Telekommunikationsnetze („DIN Trenching“) ist zum 28. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie wurde unter Einbeziehung kommunaler Baulastträger und der Telekommunikationsbranche erarbeitet und legt erstmals „anerkannte Regeln der Technik“ für die sogenannte mindertiefe Verlegung fest. 

Massive Steigerung der Inobhutnahmen im Jahr 2022 

Die Zahl der Inobhutnahmen in den kommunalen Jugendämtern ist im Jahr 2022 extrem stark gestiegen. Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts gab es eine Steigerung von 40 Prozent der Fälle im Vergleich zum Vorjahr. Das sind insbesondere 17.300 mehr unbegleitete Einreisen Minderjähriger aus dem Ausland. Zur Steigerung tragen aber auch Kindeswohlgefährdung und Selbstmeldung von Kindern und Jugendlichen bei, die um fünf Prozent bzw. vier Prozent gestiegen sind. Zu den genauen Daten liegt kein Bericht des Statistischen Bundesamtes vor. Es sind allerdings mehr Informationen sowie Grafiken in der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts unter nachfolgendem Link abrufbar: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/06/PD23_246_225.html“ 

Die niedersächsischen Zahlen der Inobhutnahmen im Jahr 2022 vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) liegen derzeit noch nicht vor.