NLT-Aktuell – Ausgabe 24

NBauO-Novelle I: Landtag beschließt Gesetz

Am 17. Juni 2024 hat der Landtag mit den Stimmen von SPD, Grünen und CDU die Novelle zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten desGesetzesbeschlusses am 1. Juli 2024 werden unter anderem die Genehmigungsfiktion fürWohnbauvorhaben sowie die Fahrrad-Einstellplatzpflicht gelten. Die Pflicht zur Schaffungnotwendiger Einstellplätze für Kraftfahrzeuge für Wohnbauten wird ersatzlos abgeschafft.Die Landesregierung beziehungsweise der Bau- und Verkehrsminister haben sich insbesondere bei der Stellplatzfrage kompromisslos gezeigt und letztlich durchgesetzt. Kompromissangebote der kommunalen Spitzenverbände wurden ausgeschlagen.

Im Hinblick auf die Umbauordnung (§ 85a) haben sich noch Änderungen im Vergleich zumEntwurf der Landesregierung ergeben. Hier zeigte die umfassende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Wirkung. Der die Abgeordneten beratende Gesetz- und Beratungsdienst hat – sich auf Stellungnahme stützend – etliche Korrekturen vorgeschlagen, denen der Landtag gefolgt ist. Das sogenannte Mitteilungsverfahren wird für § 85a konsequent eingeführt; eine Wahlmöglichkeit in ein Genehmigungsverfahren besteht nicht. Insofern liegt die Verantwortung umfassend bei den Entwurfsverfassern. Der § 85a sperrt aber nicht, den normalen Rechts- und Verfahrens-Weg zu gehen –dann gelten aber die Erleichterungen nach § 85a nicht. Sonderbauten sind von § 85a ausgenommen, ebenso wird es keine Legalisierung rechtswidriger Gebäude durch die Hintertür geben. Entgegen dem Vortrag der kommunalen Spitzenverbände wird der Anwendungsbereich des § 85a jedoch auch Vorhaben im Außenbereich erfassen.

Auf kurzfristiges Insistieren hin wurden noch für die Genehmigungsfiktion klarstellendeÜbergangsregelungen eingefügt. So werden Anträge erst der Genehmigungsfiktion unterstellt, sofern sie ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind.

NBauO-Novelle II: Kommunen kritisieren Änderung der Bauordnung

Die kommunalen Spitzenverbände reagierten enttäuscht auf die kompromisslose Linie vonBauminister Olaf Lies im Zuge der Änderung der Landesbauordnung. „Es ist ernüchternd,dass auf die Kompromissangebote der Kommunen nicht reagiert wurde. Der Minister unddie Landtagsmehrheit setzen auf plakative Signale, die die Bautätigkeit in Niedersachsennicht befördern, sondern eher durch neue Bürokratie behindern werden. So verdirbt diesogenannte Genehmigungsfiktion die bewährte Kultur zwischen Baubehörden und Architekten. Sie wird zu keiner Verfahrensbeschleunigung führen. Als provokativ empfinden dieBaubehörden ein Inkrafttreten der umfangreichen Änderungen praktisch mit einer Frist voneiner Woche“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages,Hubert Meyer, anlässlich der Entscheidung des Niedersächsischen Landtages.

„Mit der Abschaffung der Verpflichtung für Bauherren, bei Wohngebäuden Stellplätze zuschaffen, betreibt Minister Olaf Lies Wirtschaftsförderung auf Kosten der Kommunen. Diesen Griff in die kommunalen Kassen unter Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip werdenwir nicht akzeptieren“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, FrankKlingebiel. Darüber hinaus gefährde die Gesetzesänderung die Verkehrswende in denStädten. Diese hätten künftig keine Handhabe mehr, Bauherren, die die notwendigen Einstellplätze nicht schaffen wollen, zu verbindlichen Mobilitätskonzepten etwa zur Förderungdes ÖPNV, von Car-Sharing-Angeboten oder des Radverkehrs zu motivieren.

„Die im Landtag geäußerten Erwartungen, dass eine Abschaffung der Stellplätze aucheine Verringerung des Autoverkehrs nach sich ziehen werde, zeugt insbesondere für dieländlichen Räume von Lebensfremdheit. In Deutschland wurden in diesem Jahr mehr Autos als jemals zuvor zugelassen. Ebenso wenig wert ist die dort geäußerte Annahme, dassdie Wohnbauwirtschaft die Stellplätze aus Eigeninteresse bauen werde – sie hat sich inder Anhörung genau gegenteilig geäußert. Wir Kommunen werden erneut zu Ausfallbürgen gemacht. Das werden wir nicht hinnehmen, sondern beim Staatsgerichtshof mindestens auf finanziellen Ausgleich klagen, da Städte und Gemeinden nun selbst Stellplätze imöffentlichen Raum herstellen müssen,“ mahnte Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen

Mit Blick auf die rechtlich schwierige Situation und Notwendigkeit der Umwandlung der Tagesbildungsstätten in Förderschulen haben sich der Niedersächsische Städtetag und derNiedersächsische Landkreistag mit Schreiben vom 5. Juni 2024 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Darin wird ein zeitlicher Fahrplan für den notwendigen Transformationsprozess und eine zeitnahe und proaktive Aufnahme der notwendigenGespräche durch das Land angemahnt. Der Ministerpräsident wurde gebeten sich dafüreinzusetzen, dass die finanziell und sachlich notwendigen Rahmenbedingen für denTransformationsprozess der Tagesbildungsstätten jetzt geschaffen und die Gespräche vorOrt unter Beteiligung der betroffenen Kommunen aufgenommen werden.

Nunmehr liegt im Niedersächsischen Landtag ein Entschließungsantrag „Stärkung der Inklusion – Entwicklung der Tagesbildungsstätten unterstützen“ der Fraktionen der SPD, derCDU und von Bündnis90/Die Grünen vor, der offenbar auf eine Initiative von Kultusministerin Julia Willie Hamburg zurückgeht. In diesem Entwurf werden zunächst grundsätzlicheAusführungen zur Inklusion getroffen, bevor auch die Tagesbildungsstätten in den Blickgenommen werden.

Die konkreten Bitten des Landtages – insbesondere zur Klärung der Zuständigkeit, derWeiterentwicklung und der Finanzierung sowie für den Entwurf eines Entwicklungsszenarios, wie Tagesbildungsstätten bedarfsorientiert, regional angepasst und schrittweise zueiner Schule umgewandelt werden können, finden sich sodann auf Seite 2 des Entwurfes.In der Begründung wird schließlich insbesondere auf die durch die Rechtsprechung derSozialgerichte hervorgerufene Problemlage hingewiesen. Weiter heißt es, die Entwicklungder Tagesbildungsstätten hin zu Schulen ziele darauf ab, eine Finanzierungs- wie aucheine Rechtssicherheit für die Form der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedarf herzustellen.

Änderung des NKiTaG: Beschluss im Landtag

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2024 den Entwurf derMehrheitsfraktionen eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes überKindertagesstätten und Kindertagespflege beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichenEntwurf hat es eine Reihe von redaktionellen aber auch materiellen Änderungen gegeben:

  • So wurde bei den Vorschriften über personelle Mindestausstattungen in den Gruppenauch vorgesehen, dass in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die dasdritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 währendder Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist, wenn diese über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt  und zu der Weiterbildungsmaßnahme „Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik“ angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat.
  • Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in § 11 Abs. 1 Satz5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1, Nr. 4a erwerben.
  • In § 11 Abs. 2 NKitaG wurden die Anforderungen an Krippengruppen hinsichtlich der 3.Kraft präzisiert.
  • In § 24 wurden die Regelungen zur Finanzhilfe ergänzt. In Abs. 5 wird klargestellt, dassfür pädagogische Assistenzkräfte, die in der Kernzeit anstelle von pädagogischenFachkräften eingesetzt sind, die höhere Jahreswochenstundenpauschale für pädagogische Fachkräfte gewährt wird, wenn diese gleichzeitig die Leitung der Kernzeitgruppeübernehmen, in der sie anstelle der pädagogischen Fachkraft eingesetzt sind.

Verordnung zum NKiTaG: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu demÄnderungsentwurf der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzesüber Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG-E) eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird eingegangen auf

  • den Ausschluss bestimmter Gruppenarten u. a. der integrativen Kindergartengruppevon den neuen Regelungen im § 11 Abs. 1, Sätze 5 und 9 NKiTaG,
  • die fehlenden Regelungen zu den Voraussetzungen pädagogischer Assistenzkräfte alsGruppenleitung (hierzu wurde telefonisch vom MK eine weitere Änderung avisiert)
  • die Regelungen zu den Abschlagszahlungen und
  • die Übergangslösung für die sogenannte +1-Kind-Regelung.

Vorübergehender Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete verlängert

Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2024 vorgeschlagen, die Richtlinie über denvorübergehenden Schutz (sogenannte Massenzustrom-Richtlinie) für ukrainische Flüchtlinge um ein weiteres Jahr vom 5. März 2025 bis zum 4. März 2026 zu verlängern. DerVorschlag liegt aktuell nur in englischer Sprache vor. Die politische Einigung hierzu istnunmehr im EU Justiz- und Innenministerrat am 13. Juni 2024 erfolgt, jedoch steht die formelle Annahme durch den Rat noch aus und soll in den nächsten Wochen erfolgen.

Analyse des IAB zum Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat eine Analyse zu dem im Jahr2019 eingeführten Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ vorgelegt. Diesezeigt auf, dass 14 Monate nach Förderende 53 Prozent der ehemals Geförderten eine reguläre und ungeförderte Beschäftigung ausüben. Weiterhin verbessert die Maßnahme besonders den Arbeitsmarkterfolg von Langzeitarbeitslosen ohne Berufsabschluss oder unvorteilhafter Beschäftigungshistorie.

Das IAB hält fest, dass zwei Monate nach Förderende 52 Prozent der ehemals Geförderten eine reguläre Beschäftigung ausüben. Nach 14 Monaten üben 53 Prozent eine reguläre Beschäftigung aus. Die Daten deuten zudem auf einen Klebeeffekt hin, welcher imZeitverlauf allerdings abnimmt. So sind zwei Monate nach Förderende 37 Prozent der ehemals Geförderten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, bei dem sie bereits während derFörderung angestellt waren. 14 Monate nach Förderende arbeiten noch 30 Prozent allerGeförderten bei demselben Arbeitgeber.

Hinsichtlich der Beschäftigungsqualität schneidet das Instrument insgesamt gut ab, wassich am Tätigkeitsniveau der regulären Beschäftigung sowie dem Erwerbseinkommen darstellen lässt. Unter den ehemals Geförderten arbeiten 14 Monate nach Förderende etwa39 Prozent in einem Job mit Helfer- oder Anlerntätigkeit, welche in der Regel keine odernur geringe Fachkenntnisse benötigen. Mit 52 Prozent übt die Mehrheit jedoch fachlichausgerichtete Tätigkeiten aus, die fundierte Fachkenntnisse erfordern und daher häufigeine berufliche Ausbildung voraussetzen. Etwa neun Prozent üben sogar eine Beschäftigung mit komplexen Tätigkeiten aus, die in der Regel eine Techniker- oder Meisterausbildung oder ein Hochschulstudium voraussetzen.

Die äußerst positiven, wissenschaftlichen Erkenntnisse für dieses Instrument treffen nachEinschätzung des Niedersächsischen Landkreistages auf finanzielle Bedingungen imSGB II, die durch erneute, weitreichende Sparmaßnahmen und Strukturveränderungen dieHandlungsunfähigkeit der Jobcenter ab 2025 in Frage stellen. Gerade zielführende aberkostenintensive Maßnahmen wie die des § 16e SBG II werden damit zu Lasten der betroffenen Langzeitarbeitslosen fraglich.

Konstituierende Sitzung des Föderalen IT-Standardisierungsboards

Am 6. Juni 2024 fand die konstituierende Sitzung des Föderalen IT-Standardisierungsboards unter Mitwirkung des Deutschen Landkreistages statt. Zu den zentralen Aufgabenstellungen des Föderalen IT-Standardisierungsboards gehören die Erarbeitung und Festlegung von strategischen Leitlinien und Prioritäten sowie die Verantwortung für ein verbindliches Prozessmodell zur föderalen IT-Standardisierung. Das Board entscheidet über dieUmsetzung neuer Standardisierungsbedarfe und bereitet Beschlüsse des IT-Planungsratsfür die verbindliche Nutzung zukünftiger IT-Standards vor.

Im Fokus der ersten Sitzung standen der Überblick über anstehende fachliche Entscheidungen, die Entwicklung der strategischen Leitlinien und die Durchführung einer Ist-Analyse der föderalen Standardisierungslandschaft. Deutlich wurde außerdem, dass die genaue Rolle des Gremiums im komplexen Gefüge der Verwaltungsdigitalisierung noch zudefinieren sein wird. Das Föderale IT-Standardisierungsboard wird im September 2024 zurnächsten Sitzung zusammenkommen und erste Zwischenergebnisse bewerten. Der Deutsche Landkreistag hatte in der Vergangenheit regelmäßig eine Standardisierungsagendazur föderalen IT eingefordert. Das Standardisierungsboard nimmt darin eine wichtige Rolleein und wird begrüßt.

Auswertungsbericht „Cyberangriff auf das Regierungshandeln“

Am 27. und 28. September 2023 wurde die neunte Länder- und Ressortübergreifende Krisenmanagementübung (LÜKEX) mit dem Thema „Cyberangriff auf das Regierungshandeln“ durchgeführt. Die Kritische Infrastruktur „Staat und Verwaltung“ war bei dieser Übungselbst betroffen. Der Auswertungsbericht wurde nun veröffentlicht. Die Landkreise warenan der LÜKEX nicht beteiligt, dennoch lassen sich Ableitungen für das eigene Krisenmanagement treffen. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages befindet sich inGesprächen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)über eine intensivierte Einbindung der Landkreise in künftige Übungen.

Planungsrechtliche Anforderungen an einen „Grünen Solarpark“

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung aus April 2024(1 MN 161/23) die Anforderungen an die Planung von Solarparks konkretisiert. Dabei betonte es die Notwendigkeit zur Absicherung und zum Ausgleich naturschutzfachlicher Gesichtspunkte. Anlass für die Entscheidung war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan einer niedersächsischen Gemeinde, der die Errichtung einer 48ha großen Freiflächen-Photovoltaikanlage der Multimegawattklasse im Gemeindegebiet ermöglichte. Zwar sah diePlanung mehrere Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese sah das Gericht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht aber nicht als ausreichend an.

Konkret bemängelte das Gericht, dass die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Entwicklung der unter den Solarmodulen gelegenen Flächen zu einem hochwertigenBiotop („Grüner Solarpark“) nicht ausreichend abgesichert wurde. Erfolgten Angaben imVorhaben- und Erschließungsplan lediglich „indikativ“, „beispielhaft“ oder „ca.“, fehle es anhinreichend bestimmten Festsetzungen hinsichtlich der notwendigen Mindestabstände und-höhen für die Module. Dabei orientierte sich das Gericht hinsichtlich der Anforderungenan die Belichtung, Befeuchtung und Pflege der unter den Solarmodulen liegenden Grünflächen an der Arbeitshilfe „Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von FreiflächenPhotovoltaikanlagen“, die der Niedersächsische Landkreistag (NLT) gemeinsam mit demUmweltministerium dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz(NLWKN) herausgegeben hat.

Zudem stellt die Errichtung eines in der offenen Fläche weithin sichtbaren Solarparks eineerhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar. Dieser Eingriff mache ebenfalls einen Ausgleich erforderlich, der durch eine ausreichend hohe randliche Begrünung erfolgenkönne. Auch der durch den Solarpark hervorgerufene Eingriff in das vorhandene Vogelbrutgebiet ist ausgleichspflichtig. Hierzu sei ein gleichwertiger Ersatz für artenschutzrechtlich vergleichbar bedeutende Tierarten im betroffenen Naturraum erforderlich, aber auchausreichend.

Die Gemeinde hat nun die Möglichkeit, die offenen Punkte in einem ergänzenden Verfahren nachzubessern. Wie der örtlichen Presse zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat diesbereits in Angriff genommen.

Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 14. Juni 2024 den Entwurf einesGesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform veröffentlicht. Die Reform zielt darauf ab, unter anderem die Vergütung der Apotheken in ländlichen Gebietenanzupassen und die Telepharmazie sowie die digitale Beratung zu fördern. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  1. Änderungen bei der Vergütung der Apotheken, um Honoraranreize für Standorte inländlichen Regionen zu schaffen und eine gerechtere Verteilung der Honorare zu erreichen.
  2. Erhöhung der Vergütung für Apotheken, die Vollnotdienste in der Nacht und am Wochenende leisten, um die Arzneimittelversorgung rund um die Uhr zu gewährleisten.
  3. Ermöglichung der Vereinbarung zur Anpassung des Fixums zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker, was zu möglichen Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung führenkann.
  4. Förderung von Telepharmazie und digitaler Beratung von Kunden und Patienten durchApotheken.
  5. Vereinfachung von Verwaltungsprozessen, beispielsweise durch die Möglichkeit, bestimmte Betäubungsmittel in Kommissionierautomaten einzulagern.
  6. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, wie dem Beitrag zur Sicherstellung dermedizinischen Versorgung und dem Aufbau einer widerstandsfähigen Infrastruktur.

Stellungnahme zum Gewalthilfegesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hatte demDeutschen Landkreistag (DLT) einen Diskussionsentwurf für ein Gewalthilfegesetz übersandt (vergleiche Bericht in NLT-Aktuell 14/2024, Seite 6). Der DLT hat zu dem Diskussionsentwurf nun Stellung genommen. Die wichtigsten Kritikpunkte konnte er bereits beimRunden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ am 17. April 2024 gegenüber Bundesministerin Paus zum Ausdruck bringen. Es besteht große Sorge, dass der neueRechtsanspruch vor Ort mangels Personals nicht erfüllt werden kann. Wenn dies nicht gesichert ist, wäre es besser davon abzusehen und den Schutz anderweitig sicherzustellen.

Auch sind neue Standards für Länder und Kommunen so weit wie möglich zu vermeiden;stattdessen sollte an bestehende Strukturen in den Ländern angeknüpft werden. Positivsei zu sehen, dass der Bund davon abgerückt ist, den neuen Rechtsanspruch im SGB XIIzu regeln und stattdessen den Weg eines eigenständigen Gewalthilfegesetzes gehen will.Dies führt der DLT unter anderem auf die Einschätzungen der kommunalen Spitzenverbände zurück, die sich seit Anbeginn der Diskussion gegen die Verankerung eines möglichen Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung im SGB XII ausgesprochen haben.

Kosten des deutschen Gewalthilfesystems

Erstmals liegt ein bundesweiter Überblick zur Finanzierung und den Kosten des deutschenGewalthilfesystems vor. Die diesbezügliche vom Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Auftrag gegebene Studie berechnet außerdem zwei Szenarien für den Ausbau von Frauenhäusern, Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen und bildet damit eine wichtige Grundlage für den Entwurf eines Gewalthilfegesetzes.Die vom 31. Oktober 2023 datierende Untersuchung wurde erst kürzlich veröffentlicht.

Die Kosten des Hilfesystems beliefen sich im Jahr 2022 auf 270,5 Millionen Euro für dasHilfesystem insgesamt; davon

  • 146,8 Millionen Euro für Schutzeinrichtungen für Frauen,
  • 98,3 Millionen Euro für Fachberatungsstellen für Frauen,
  • 23,2 Millionen Euro für Interventionsstellen für Frauen und
  • 2,2 Millionen Euro für Schutz- und Beratungseinrichtungen für Männer.
  • Die Finanzierung des Hilfesystems wurde im Jahr 2022 in Höhe von 69,1 Millionen Eurodurch die Kommunen leistet.

Als mögliche Szenarien zur Weiterentwicklung des Hilfesystems würden laut der Studiefolgende jährliche Kosten ausgelöst werden:

  • 1,65 Milliarden Euro im Falle der Umsetzung der Empfehlungen zentraler Fachverbände zur quantitativen und qualitativen Ausstattung,
  • 672,9 Millionen Euro im Falle der Realisierung der durch diese Studie bei den Einrichtungen erhobenen Bedarfe des Hilfesystems.

Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Umgestaltung von Bauwerken

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) führt eine öffentliche Konsultation zum Anpassungsbedarfs des Urheberrechts im Hinblick auf Umgestaltungen von Bauwerken durch.Das geltende Urheberrecht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Umgestaltung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Urhebers oder als Ergebnis eines Abwägungsprozesses möglich ist. Eine von der Justizministerkonferenz beauftragte Arbeitsgruppe schlägt demgegenüber Änderungen vor, die die Umgestaltung erleichtern sollen.

  • Für bestimmte Fälle (Herstellung/Erhaltung der Gebrauchseignung; Anpassung an aktuelle Standards; geänderter Gebrauchszweck) soll gesetzlich vermutet werden, dassder Gebäudeeigentümer ohne Zustimmung des Architekten zur Änderung befugt ist.
  • Es soll gesetzlich vermutet werden, dass der Gebäudeeigentümer befugt ist, das Gebäude ohne Zustimmung des Architekten abzureißen.
  • Gebäudeeigentümer und Architekt sollen bereits im Architektenvertrag vereinbarenkönnen, dass der Gebäudeeigentümer später zu baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Architekten befugt ist, soweit sie diesem zumutbar sind.
  • Dem Gebäudeeigentümer soll unter Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, Ansprüche des Architekten gegen die Veränderung in Geld abzuwenden.

Änderungen am Konsumcannabisgesetz

Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat Änderungen am Konsumcannabisgesetz und am Medizinal-Cannabisgesetz gebilligt. Die neuen Regelungen bieten den Behörden mehr Handlungsspielraum, insbesondere bei der Verwaltung von Großanbauflächen, um kommerzielle Cannabisplantagen zu verhindern. Zudem sieht das Gesetz nun regelmäßige stattjährlicher Kontrollen vor.

Eine Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes ist 18 Monate nach Inkrafttreten geplant, einschließlich der Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz sowie die Besitz- und Weitergabe Mengen in Anbauvereinigungen. Zusätzlich wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Weiterbildungsangebote für Suchtpräventionsfachkräfte entwickeln.

Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion

Zu dem Entwurf für eine Verordnung zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkterFahrfunktion (StVFernLV) haben der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetaggemeinsam Stellung genommen. Sie haben die Ermöglichung einer Fernlenkung als Brückentechnologie auf dem Weg zu vollständig autonomen Fahrzeugen im Grundsatz begrüßt, zugleich aber auch weitergehende Regelungs- und Konkretisierungsbedarfe angemahnt, insbesondere mit Blick auf die Überwachung des fließenden Verkehrs und die verkehrliche Verantwortlichkeit der fernlenkenden Person.

Kritisch haben die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass der Erfüllungsaufwand für die neuen Kontroll- und Genehmigungsaufgaben im Verordnungsentwurfdeutlich zu niedrig bewertet wird.

Stellungnahme zur Suche nach einem Atommüll-Endlager

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine Stellungnahme zu Fragen der Akzeptanz und Beschleunigung bei der Suche nach einem Endlagerstandort fürhochradioaktive Abfälle eingereicht. Darin wird unter anderem eine wissenschaftlich fundierte und öffentlich begleitete Suche weiterhin unterstützt und die notwendige stetige Beteiligung und Information der Kommunen betont.

Formulierungshilfe für Finanzausgleichsgesetz 2024 (Bund)

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2024 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) beschlossen. Danach sollen die Länder einen anteiligen Ausgleich fürdie finanziellen Lasten, die ihnen durch die Umsetzung des Startchancen-Programms entstehen, durch Erhöhung ihres Umsatzsteueranteils in den Jahren 2024-2029 um insgesamt 3,3, Milliarden Euro erhalten. Zudem soll für die Umsetzung des „Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ der Umsatzsteueranteil der Länder zulasten des Bundes umweitere 600 Millionen Euro Jahr 2024 erhöht werden.