NLT-Aktuell – Ausgabe 25

Finger weg vom Rettungsdienst: Landkreise kritisieren Lauterbach

Mit völligem Unverständnis reagieren der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf die Ankündigung von Bundesminister Karl Lauterbachund den Koalitionsfraktionen zur Reform des Rettungsdienstes. Dafür ist entgegen der ursprünglichen Absichten kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mehr geplant. Vielmehr will der Bundesgesundheitsminister nun über Fraktionsänderungsanträge im laufenden Verfahren zur Notfallreform Beteiligungsrechte umgehen und auf Abstimmungen mitLändern und kommunalen Spitzenverbänden verzichten.

„Rettungsdienst ist und bleibt Ländersache. Dafür wird der Deutsche Landkreistag mit allerMacht kämpfen. Wir rufen Bundesminister Lauterbach auf, die Finger von der Länderzuständigkeit für den Rettungsdienst zu lassen“, erklärte DLT-Hauptgeschäftsführer HansGünter Henneke in einer Pressemitteilung nach Beratungen mit dem Präsidium des NLTam Montag in Berlin. „Die Landkreise machen einen hervorragenden Job beim Rettungsdienst, die Länder regeln alle Einzelheiten in ihren Rettungsdienstgesetzen. Eine Reform,die in Wahrheit nur darauf zielt, die Krankenkassen um die Investitionskosten zu entlastenund den Rettungsdienst genauso in die strukturelle Unterfinanzierung zu drängen wie aktuell unsere Krankenhäuser, braucht Deutschland nicht“, so Henneke weiter.

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer führte in der Pressemitteilung aus: „Wir habenbereits 2019/2020 mit einem breiten politischen Bündnis vieler Partner zahlreiche Argumente gegen die unausgegorenen Reformpläne des Bundes vorgebracht. Der Rettungsdienst ist elementarer Bestandteil der kommunal getragenen Gefahrenabwehr für unsereBürger vor Ort.“ Polizei, Rettungsdienst und Katastrophenschutz arbeiten auf Grundlagedes jeweiligen Landesrechts hoch professionell alle Lagen zusammen ab – vom Verkehrsunfall bis zum Hochwasser. „Dirigistische Vorgaben aus Berlin brauchen wir dafür nicht.

Wir wehren uns gegen den gezielten Versuch des Bundesministers, die zu Recht erwartete Kritik der Länder und Verbände durch Verfahrenstricks zu verhindern. Der Rettungsdienst als letzter funktionierender Baustein der Notfallversorgung darf nicht auch noch kaputt reformiert werden“, so Meyer.

Haushalt 2025: Ergebnisse der Klausurtagung der Landesregierung

Am 23. und 24. Juni 2024 hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Klausurtagung den Entwurf für den Haushalt 2025 und die mittelfristige Planung 2024 bis 2028 beschlossen. Für das Haushaltsjahr 2025 ist ein Volumen von Einnahmen und Ausgabenvon knapp 44,2 Milliarden Euro vorgesehen. Dies sind gut 1,6 Milliarden Euro mehr als imVorjahr. Das Land plant mit einem negativen Finanzierungssaldo von 695 Millionen Euro.Zur Deckung ist eine Nettokreditaufnahme in Höhe von rund 407 Millionen Euro (im Rahmen der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse) vorgesehen. Des Weiteren ist eineRücklagenentnahme in Höhe von 273 Millionen Euro zur Deckung eingeplant.

Schwerpunkte der Landespolitik sind 2460 zusätzliche Lehrkräftestellen zur Unterstützungder Unterrichtsversorgung sowie der Ausbau der Medizinstudienplätze in Oldenburg um80 auf dann 200 Studienplätze. Zentrale kommunale Themen wie die Finanzierung derKindertagesstätten oder die laufende Finanzierung der Krankenhäuser kommen praktischnicht vor. Erwähnenswert sind aus kommunaler Sicht die weitere Bereitstellung von 70 Millionen Euro für den flächendeckenden Breitbandausbau in 2025 sowie die zusätzlichenLandesmittel für die Kommunen für den Vollzug des Wohngeld-Plus-Gesetzes (29 Millionen Euro allein in 2025).

Von einer Reihe weiterer Maßnahmen sind die Kommunen ebenfalls wenn auch nicht injedem Fall unmittelbar betroffen:

  • 3,5 Millionen Euro pro Jahr für die Förderung kommunaler Theater, 6,5 Millionen Euroim Mipla-Zeitraum für das Staatstheater Hannover; bis 2028 insgesamt 4,6 MillionenEuro zur Erhöhung der regionalen und institutionellen Kulturförderung;
  • weitere Stärkung der Landesaufnahmebehörde (65,6 Millionen Euro zusätzlich);
  • dauerhafte Weiterfinanzierung des Niedersächsischen Weges für mehr Natur-, Art- undGewässerschutz;
  • zusätzliche Kofinanzierung von EU und Bundesmitteln in Höhe von rund 149 MillionenEuro bis 2028 (Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz sowie Infrastrukturausbau Ganztagsbetreuung Grundschule und anderes).

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) im Wege der Verbändebeteiligung mitder Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Mit dem Entwurf soll die Rechtsprechungdes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umgesetzt und eine formelle Rechtsgrundlagefür das Beurteilungswesen im NBG geschaffen werden.

Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischenEntscheidung im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach seien die wesentlichenVorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffenund nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. DerGesetzgeber habe das Beurteilungssystem sowie die Bildung eines abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale vorzugeben.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist das Ministerium der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen im NBG, in der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO)und in den Allgemeinen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst (BRL) zum Beurteilungsrecht nicht ausreichend seien, um künftig rechtssichere dienstliche Beurteilungen zu erteilen. Alle wesentlichen beurteilungsrechtlichen Vorschriften als Grundlage einer leistungsbasierten Personalentwicklung sollennach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz unterBerücksichtigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtinnen undBeamten nunmehr im NBG selbst geregelt werden. Konkret soll eine neue ausdrücklicheRechtsgrundlage für die Regel- und Anlassbeurteilungen geschaffen werden.

Für die niedersächsischen Kommunen relevant ist insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermächtigung der jeweiligen kommunalen Dienstherren, für ihre Beamtinnenund Beamten durch Satzung weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren zu bestimmen. Diese Regelung wird voraussichtlich dazu führen, dass inallen niedersächsischen Kommunen Satzungen zu erlassen wären, gegebenenfalls aufGrundlage eines Musters des Landes oder der kommunalen Spitzenverbände.

Auswirkungen des Zensus 2022 auf den kommunalen Finanzausgleich

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Auswirkungen der neuen Einwohnerzahlen nach dem Zensus 2022 auf den kommunalen Finanzausgleich 2024 in zwei Modellrechnungen ermittelt. Auch wenn sich rechtlich für das Jahr 2024 tatsächlich keine Änderungen mehr ergeben, lassen aus diesen Berechnungen Tendenzen zu den Auswirkungen auch für die Folgejahre ableiten. Landesweit geht die Bevölkerungszahl im Vergleichzum Zensus 2011 um 2,2 Prozent zurück. Bei der Umsetzung der kreisindividuell sehr unterschiedlichen Entwicklung greift für den kommunalen Finanzausgleich der den Durchschnitt der letzten fünf beziehungsweise acht Jahre berücksichtigende „Demografiefaktor“,der die Auswirkungen deutlich abmildert.

Unabhängig vom sogenannten Bedarfsansatz gibt es darüberhinausgehende Wechselwirkungen im kommunalen Finanzausgleich durch die geänderten Einwohnerzahlen des Zensus 2022. So sinken die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreiseswegen der rückläufigen Einwohnerzahlen um rund 13 Millionen Euro, so dass die Schlüsselzuweisungen in entsprechender Höhe steigen. Die Stadt Hildesheim verfügt nach demZensus 2022 über weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, was sich bei derBildung der durchschnittlichen Hebesätze der drei Realsteuern in leicht veränderten Nivellierungssätzen niederschlägt und für die Ermittlung der Steuer- beziehungsweise Umlagekraft der betroffenen Gebietskörperschaften erhebliche Auswirkungen entfaltet.

Die Auswirkungen auf die Kreise insgesamt sind mit -1,7 beziehungsweise -1,9 MillionenEuro (inklusive Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises) zwar überschaubar. Allerdings ergeben sich interkommunal Verschiebungen, so dass einzelne Mitglieder desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) mit deutlichen Rückgängen rechnen müssen.Die gemeindliche Ebene im kreisangehörigen Raum ist in beiden Fällen deutlich negativerbetroffen, während die kreisfreien Städte jeweils Zuwächse im zweistelligen Millionenbereich zu verzeichnen haben.

Positionierung zu auskömmlichen Finanzmitteln für die Jobcenter

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit unddem Deutschen Städtetag an die Bundesregierung appelliert, die Jobcenter adäquat finanziell auszustatten. Hintergrund dieser gemeinsamen Aktivität ist die begründete Befürchtung, dass weitere Mitteleinsparungen zulasten der Jobcenter vorgenommen werden sollen. So weist die aktuelle Finanzplanung des Bundesministeriums der Finanzen für 2025für die Jobcenter lediglich Ausgabereste im Umfang von 400 Millionen Euro für 2025 aus,was eine faktische deutliche Mittelkürzung bewirken würde. Einsparungen beim Bürgergeld lassen sich aber nur erzielen, wenn ausreichend Mittel für die Aktivierung und Vermittlung der Bürgergeldempfänger zur Verfügung stehen.

Die Haushaltskürzungen 2024 beim Gesamtbudget SGB II konnten nur durch die zusätzliche Gewährung von Ausgaberesten in Höhe von 950 Millionen Euro durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags ausgeglichen werden. Entfallen diese für 2025,hätte dies drastische Auswirkungen für die Jobcenter. Nach vorläufigen Kalkulationenwürde mehr als jedes fünfte Jobcenter das neue Jahr mit einem negativen Neubewilligungsbudget beginnen, so dass keine neuen Förderungen möglich wären. Deshalb solltendie im Jahr 2024 zusätzlich gewährten Ausgabereste in Höhe von 950 Millionen Euro demVerwaltungsbudget für das Jahr 2025 fest zugewiesen werden.

Die beabsichtigten Einsparmaßnahmen sind auch und vor allem im Zusammenhang mitder forcierten Integration ukrainischer Geflüchteter zu sehen, wodurch infolge einer engmaschigeren Betreuung und Beratung zusätzliche Personalressourcen gebunden werden.Das politische Ziel des Job-Turbo und die diesbezüglichen Einsparungen beim Bürgergeldwerden sich aber nur einlösen lassen, wenn nicht gleichzeitig den Jobcentern Finanzmittelin empfindlicher Höhe entzogen werden.

Die Kürzung der Eingliederungsmittel durch die Verlagerung der Förderung beruflicherWeiterbildung/Rehabilitation in Höhe von 900 Millionen Euro führt nach Einschätzung desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) in Niedersachsen bei nahezu allen Jobcenternzu empfindlichen Einschränkungen im Eingliederungstitel. Ursache ist die Verteilung derResteingliederungsmittel nach bisherigem Maßstab ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben im einzelnen Jobcenter mit einer proportionalen Umlegung der Kürzungsbeträge. Dies trifft kleine Jobcenter wie den Großteil in Niedersachsen überproportionalhart. Insgesamt wird damit die Gesamtkürzung zu Lasten der Flächenländer verteilt.

Sachstand zum Kindergrundsicherungsgesetz

In den parlamentarischen Beratungen zum Kindergrundsicherungsgesetz zeichnet sicheine Lösung ab, nach der bedürftige Familien die Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten sollen. Für Kinder von Eltern im Bezug von Bürgergeld sollen die Jobcenter zuständig bleiben. Dies greift die Position des Deutschen Landkreistages (DLT) auf, der die sichabzeichnende Lösung ausdrücklich begrüßt.

Hierzu führt der DLT im Einzelnen unter anderem aus:

  • Die Kinder von Eltern im Bürgergeld-Bezug sollen in der Zuständigkeit der Jobcenterbleiben (erste Stufe, parallel im SGB XII).
  • Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung soll als Leistung des SGB II ausgestaltetwerden. Das SGB II soll zugleich überschießende Bedarfe der Kinder decken.
  • Geprüft wird, inwieweit Leistungsinhalte aus dem Regierungsentwurf übernommenwerden können. Knackpunkte sind insbesondere die Regelungen zur Anrechnung vonEinkommen, zum Bewilligungszeitraum, zur Wohnkostenpauschale und zum Bildungspaket.
  • Die Bündelung der Leistungen soll in einer zweiten Stufe angegangen werden, allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode nach der Bundestagswahl im Herbst 2025.

Dieses Vorgehen stellt nach erster Bewertung des DLT sicher, dass bedürftige Familiendie Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten. Damit werden unnötige Bürokratie,neue Schnittstellen und der Aufbau einer neuen Bundesbehörde mit über 5.000 Stellenvermieden. Dies ist eine sehr positive Entwicklung.

Allerdings kommt es auch bei dieser Lösung auf die konkrete Ausgestaltung an. Ob die alszweite Stufe vorgesehene Bündelung der Leistungen in der nächsten Legislaturperiodeumgesetzt wird, ist fraglich. Denn die systemischen Probleme einer eigenständigen Kindergrundsicherung, die heute nicht lösbar sind, werden auch dann kaum zu lösen sein.

Konsequenzen aus dem „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erwägt Konsequenzen aus demsogenannten „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflichtvon bislang als Honorarkräften beschäftigten Mitarbeitern. Ziel ist es, die Angebote undDienstleistungen der betroffenen Branchen, so auch der kommunalen Volkshochschulenund Musikschulen, aufrechtzuerhalten. Bis Oktober 2024 sollen keine Betriebsprüfungenstattfinden und auch keine Konsequenzen aus Ergebnissen derselben gezogen werden.

Entwurf eines tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf des Bundes für ein Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz – TierGesBußG) im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt.

Es sind insbesondere tiergesundheitliche Vorschriften im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern in die Union fürdie Bewehrung vorgesehen. Die Einhaltung und Möglichkeit der Sanktionierung dieserVorschriften ist essenziell, um die Verschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in  Deutschland und in der EU vorzubeugen und möglichst zu verhindern. Weiterhin sind Vorschriften bezüglich der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Tieren und Zuchtmaterial für die Bewehrung vorgesehen. Diese Vorschriften dienen insbesondere der Rückverfolgbarkeit und damit der effektiven Bekämpfung von Tierseuchen.

Innovative Open Data-Projekte in ländlichen Regionen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt mit demProgramm „Land.OpenData – Ideenwettbewerb“ innovative Projekte in ländlichen Regionen, die durch die Nutzung offener Daten Transparenz, wirtschaftliches Wachstum und zivilgesellschaftliche Teilhabe fördern. Antragsberechtigt sind Landkreise, Städte und Gemeinden in ländlichen Räumen. Gefördert werden Projekte, die die Nutzung offener Datenin Bereichen wie Wirtschaft, demokratische Beteiligung, Dorfentwicklung und Klimaschutzunterstützen. Die besten Ideenskizzen werden in einem Juryverfahren ausgewählt undkönnen bis zu 50.000 Euro Förderung über zwölf Monate erhalten.

Antragsberechtigt sind neben Städten und Gemeinden in ländlichen Gebieten mit bis zu35.000 Einwohnern auch Landkreise, sofern die Projekte überwiegend in Kommunen mitbis zu 35.000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken. Die Förderung dient dazu, bereits vorhandene und neue Ideen in den Kommunen auszuarbeiten und zu einem konkreten Umsetzungsplan zu entwickeln. Hierfürsollten in der Kommune bereits Daten zum gewählten Thema vorliegen beziehungsweisegewonnen werden können (mindestens in analoger Form, idealerweise schon digital). Mindestens eines der folgenden Themenfelder muss adressiert werden: Wirtschaft, demokratische Beteiligung und Ehrenamt, Dorfentwicklung, Tourismus, Freizeit und Kultur, Resilienz und digitale Transformation, Energiewende, Klimaschutz oder Bürokratieabbau.

Interessierte Kommunen sind aufgerufen, ihre Ideenskizzen bis zum 15. August 2024 einzureichen. Weitere Informationen und Antragsunterlagen sind auf der Webseite des BMEL(https://link.nlt.de/6csl) verfügbar.

Keine Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von Mehrurlaub

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied durch Urteil vom 11. April 2024(BVerwG 2 A 6/23), dass der Verfall von Mehrurlaub nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängigdavon eintrete, ob der Kläger von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betreffe ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüberhinausgehenden Mehrurlaub.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung (BauGO)nebst Begründung im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Anpassung derBauGO kommt das MW einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmender kürzlich erfolgten Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nach.

Für diese zukünftig genehmigungsfreien Baumaßnahmen, die nicht im Geltungsbereicheines Bebauungsplans vorgesehen sind, wird seitens der Baugenehmigungsbehörde zuprüfen und festzustellen sein, ob das Bauvorhaben nach städtebaulichem Planungsrechtzulässig ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 c). Da diese Amtshandlung gebührenrechtlich nach der derzeitigen BauGO nicht abgerechnet werden kann, ist vorgesehen, in der BauGO eine neueGebührennummer aufzunehmen.

Förderung beruflicher Weiterbildung: Referenzprozess abgeschlossen

Die Arbeiten am Referenzprozess zur praktischen Ausgestaltung der Zuständigkeitsverlagerung für die Förderung beruflicher Weiterbildung vom SGB II in das SGB III sind abgeschlossen. Unter Beteiligung des Deutschen Landkreistages (DLT) und auch aus den Reihen der niedersächsischen kommunalen Jobcenter konnten in den vergangenen Monatenin einem intensiven Arbeitsprozess gemeinsame Leitplanken und Ausgestaltungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Ziel ist, dass damit die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagenturen und Jobcentern in diesem Themenfeld ab dem 1. Januar 2025 reibungslos ablaufen kann. Es konnten eine Vielzahl kommunaler Einschätzungen und Aspekte eingebracht werden, um der nach wie vorbestehenden Integrationsverantwortung der Jobcenter angemessen Rechnung zu tragen.