NLT-Aktuell – Ausgabe 32

Landwirtschaftsministerium kündigt Entbürokratisierung an

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und zur Verbesserung einer bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- undAgrarstrukturverbesserungsgesetz — NASVG) im Rahmen der Verbandsbeteiligung zugeleitet. Das Gesetz beinhaltet folgende wesentliche Eckpunkte:

1. Die Preismissbrauchsregelung zur Vermeidung von Bodenspekulation und Dämpfungvon Kauf- und Pachtpreisen soll gestärkt werden. Im Gesetzentwurf ist eine Regelungvorgesehen, die preisdämpfend wirken und gleichzeitig betrieblichen Aspekten ausreichend Rechnung tragen soll. So wird eine Versagungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörden bei einem Kaufpreis von 50 Prozent über dem Verkehrswert (beziehungsweise Pachtzins von 50 Prozent über der durchschnittlichen Pacht) vorgeschlagen.

2. Neu hinzukommen soll eine Versagungsmöglichkeit durch die Genehmigungsbehördenbei agrarstrukturell nachteiliger Flächenanhäufung zur Aufrechterhaltung einer breitenEigentumsstreuung und Vermeidung von Flächenkonzentration.

3. Künftig soll es eine Versagungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörden bei fehlendemZusammenhang zwischen Fläche und erwerbenden oder pachtenden Betrieb geben.

Zudem erklärte das ML per Pressemitteilung, dass das Gesetz zu Entbürokratisierung undVereinfachung beitragen soll, da es folgende Gesetze des Bundes ersetzen wird: Grundstückverkehrsgesetz, Landpachtverkehrsgesetz und Reichssiedlungsgesetz. Integriertwerden außerdem Inhalte aus dem niedersächsischen Gesetz über Grundstücksgeschäfteim Bereich der Landwirtschaft, das aufgehoben wird. Die Kreisebene ist wegen ihrer Zuständigkeit vom Gesetzentwurf erheblich betroffen.

Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes I

Der Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung des NiedersächsischenLandestages hat einen Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zurÄnderung des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes nebst Begründung (NGVFGge) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Neben einer Ergänzung der schon existierenden Fördertatbestände in § 2 Satz 2 NGVFG zur Vermeidung der schwierigen Abgrenzung zwischen „Neu- und Ausbau“ und „Grunderneuerung“soll durch einen neu aufgenommenen § 2 a NGVFG Bürgerbusvereinen im Rahmen einesunbürokratischen Verfahrens ein Anspruch auf eine Finanzhilfe in Höhe von 3.000 bis maximal 7.500 Euro zur Unterstützung ihrer Vereinsorganisationen eingeräumt werden.

Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz II

Zum Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (siehe vorherigen Bericht) hatder Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung des NiedersächsischenLandestages kurzfristig einen Änderungsvorschlag der regierungstragenden Fraktionennachgereicht. Neben der Anpassung der spezifischen Fördertatbestände zur § 2 Abs. 2des Gesetzes mit dem Ziel die Infrastruktur für den Radverkehr und den öffentlichen Nahverkehr zu stärken, soll die neue Fassung die Fördertatbestände übersichtlicher zusammenfassen. Zudem wird im § 4 Abs. 1 der Fördersatz nachfolgend auf 80 Prozent für Radverkehrsprojekte und spezielle Verkehrsinfrastruktur erhöht.

Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Die die Regierung tragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs.19/4409) sowie der Fraktion der CDU (LT-Drs. 19/1581) haben jeweils Gesetzentwürfe zurÄnderung des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht. Am 12.August 2024 hat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) für die Arbeitsgemeinschaft derkommunalen Spitzenverbände die wesentlichen Inhalte der schriftlichen Stellungnahmeauch mündlich in der 36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Klimaschutzdes Niedersächsischen Landtages vorgetragen. Die im Fokus beider Gesetzentwürfe stehende Besserstellung von Sportvereinen haben wurde dem Grunde nach begrüßt. Da einGesamtkonzept zur Fortentwicklung der Wasserentnahmegebühr weiterhin nicht vorliegt,wird in der Stellungnahme hervorgehoben, dass wiederholte Änderungen der Regelungenohne ein abgestimmtes Gesamtkonzept nicht zielführend sind.

Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat denEntwurf einer Richtlinie zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland (Hochwasserschutz im Binnenland – HWS) im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Mit dieser Richtlinie werden Investitionen in wasserwirtschaftliche Vorhaben gefördert, die derAbwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutungen dienen. Der Förderzweck ist die Verbesserungdes Hochwasserschutzes sowie die nachhaltige Entwicklung, insbesondere des ländlichenRaums unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Managementvon Hochwasserrisiken (EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie), zu stärken.

Neustrukturierung des Beurteilungswesens

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sah eine Regelungstechnik vor, wonach Grundelemente des Beurteilungswesens im NBG zu regeln sind und sodann eine Satzungsbefugnis für die kommunalenDienstherren mit einer Soll-Regelung zum Erlass einer entsprechenden Satzung gesetzlich aufgenommen werden sollte. Die grundlegenden Regelungen des Beurteilungswesens, die auch für den kommunalen Bereich nach Ansicht des Landes untergesetzlichfestgelegt werden müssten, sollten nach Ansicht des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) in der ohnehin vorgesehenen Verordnung des Landes niedergelegt werden. Der bereits vorhandene gesetzliche Abweichungstatbestand (§ 19a Abs. 5 NBG-E) sollte sodannauch für die Kommunen Anwendung finden können, sodass von der Verordnung ausdienstlichen Gründen abgewichen werden könnte.

Nunmehr hat die Landesregierung den überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NBG in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/5026), in welchem sie dem vom NLT aufgezeigten Regelungsweg im Wesentlichen gefolgt ist und insbesondere das kommunale Satzungserfordernis gestrichen wurde. Auch weitergehendeRegelungen des Beurteilungswesens für den kommunalen Bereich, die außerhalb der Regelungen des NBG untergesetzlich auf Landesebene festgelegt werden müssten, sieht dieLandesregierung nicht und plant daher auch keine entsprechenden Regelungen für diekommunalen Dienstherren in einer Landesverordnung nach § 19a Abs. 3 NBG-E.

Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle wird durch den überarbeiteten Gesetzentwurfdie durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung für das Beurteilungswesen nunmehr erfüllt, ohne einen weitergehenden Eingriff in die kommunale Personal- und Organisationshoheit vorzunehmen.

Keine Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die schriftliche Begründung zu seinen Urteilen zur fehlenden Pflicht des Fortbetriebs einer als freiwilliger Selbstverwaltungsaufgabegeführten öffentlichen Einrichtung vom 24. April 2024 (8 CN 1.23 u.a.) veröffentlicht. Darinhebt es in Abkehr von seinem umstrittenen Urteil vom 27. Mai 2009 den Charakter von Art.28 Abs. 2 GG als Schutznorm hervor. Es weist zudem darauf hin, dass das „Aufgabenfindungsrecht“ im örtlichen Wirkungskreis durch eine Pflicht zur Fortführung der Aufgabenerfüllung schrittweise ausgehöhlt werde, da aufgrund ihrer begrenzten finanziellen MittelKommunen schnell außerstande wären, sich neuer freiwilliger Aufgaben anzunehmen, dadie Aufgabenerfüllung nur selten kostenneutral möglich sein werde.

Das BVerwG führt unter anderem aus, dass Art. 28 Abs. 2 GG sich an die Länder, die denGemeinden das Selbstverwaltungsrecht gewährleisten müssen, und an den Bund richte.Eine Verpflichtung der Kommunen, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen oder fortzuführen, ergebe sich – anders als noch mit Urteil vom 27. Mai 2009 festgestellt – aus der Vorschrift nicht. Dagegen spreche bereits der Wortlaut der Norm, die den Gemeinden ausdrücklich ein Recht gewährleistet, nicht aber Pflichten auferlegt. Auch ihrer Entstehungsgeschichte ließen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsunmittelbare Pflicht derKommunen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben entnehmen. Vielmehr habe dem Parlamentarischen Rat bei ihrem Erlass allein vor Augen gestanden, die Kommunen vorstaatlichen Übergriffen zu schützen. In den Beratungen sei durchweg nur vom Recht derGemeinden oder von der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht jedoch von einer kommunalen Pflicht die Rede gewesen.

Systematisch spreche ebenfalls nichts dafür, aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht derKommunen zur Aufgabenerfüllung abzuleiten. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b GG räumt denKommunen das Recht ein, gestützt auf eine (behauptete) Verletzung von Art. 28 GG Verfassungsbeschwerde zu erheben, was nur mit dem Charakter des Art. 28 GG als einerRechte – und nicht auch Pflichten – regelnden Bestimmung vereinbar sei. Zudem unterscheide der Verfassungsgeber in anderen Normen des Grundgesetzes ausdrücklich zwischen Rechten und Pflichten.

Schließlich stünden auch Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Annahme einer aus der Regelung folgenden kommunalen „Aufgabenerfüllungspflicht“ entgegen. Dasdurch die Norm verbürgte „Aufgabenfindungsrecht“ im örtlichen Wirkungskreis würdedurch eine zugleich aus der Vorschrift folgenden Pflicht zur Aufgabenerfüllung schrittweiseausgehöhlt. Wegen ihrer begrenzten finanziellen Mittel wären Kommunen schnell außerstande, sich neuer freiwilliger Aufgaben anzunehmen, da die Aufgabenerfüllung nur seltenkostenneutral möglich sein wird.

Gestufte Gruppen und unzulässige Zählgemeinschaften

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 29. Februar 2024 (1 B 45/23) dieAnträge einer Kreistagsgruppe gerichtet auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzesabgelehnt. Die Gruppe hatte im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gegen ihrenKreistag beantragt, diesen dazu zu verpflichten, die ordnungsgemäße Sitzverteilung imKreisausschuss dahingehend festzustellen, dass der Antragstellerin ein stimmberechtigterSitz zustehe. Ferner hatte die Antragstellerin erfolglos beantragt, dass es dem Kreistag alsAntragsgegner vorläufig untersagt werden sollte, einen Beschluss des Kreisausschussesumzusetzen, wonach einer beigeladenen anderen Kreistagsgruppe ein weiterer stimmberechtigter Sitz im Kreisausschuss gewährt werde. Letztlich wurde auch ein dritter Antraggerichtet auf die Feststellung, dass es sich bei der beigeladenen Gruppe um eine rechtswidrige Zählgemeinschaft handele, abgelehnt.

Das Gericht entschied dabei insbesondere, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit derAusschussbesetzung durch die Bildung gestufter Gruppen aus mehreren fortbestehendenFraktionen und die anschließende Berücksichtigung der Gruppe bei der Besetzung desKreisausschusses nicht verletzt sei und grenzte den zulässigen Zusammenschluss mehrerer Kreistagsmitglieder unterschiedlicher Fraktionen zu einer gestuften Gruppe von einerunzulässigen Zählgemeinschaft ab.

Förderschulen Geistige Entwicklung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte sich im Junidieses Jahres an die Kultusministerin gewandt, um auf die bestehenden Probleme im Bereich der Förderschulen Geistige Entwicklung hinzuweisen, die sich aus dem weiter steigenden Anwahlverhalten der Erziehungsberechtigten ergeben. Hierbei wurde neben derProblematik der nicht auskömmlichen Personalausstattung auch auf den Bedarf einermöglichen Abweichung vom Klassenbildungserlass hingewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 hat Staatssekretärin Andrea Hoops im Namen von Kultusministerin Julia Willie Hamburg auf dieses Schreiben geantwortet. In ihrer Antwort betont die Staatssekretärin das Ziel einer Verbesserung der Ausstattung mit pädagogischenund therapeutischen Fachkräften, weist jedoch unter Bezugnahme auf den Fachkräftemangel darauf hin, dass dies nur schrittweise erfolgen könne. Bezüglich des Klassenbildungserlasses wird ergänzend ausgeführt, dass die konkrete Klassenbildung durch die eigenverantwortliche Schule vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden personellenund räumlichen Ressourcen erfolge und die Regionalen Landesämter für Bildung undSchule lösungsorientiert mit dem Klassenbildungungserlass umgingen. Auf die Forderungder AG KSV, offizielle Spielräume beim Klassenbildungserlass einzuräumen geht dieStaatssekretärin dagegen nicht ein.

Gewinnung von Frauen für die Kommunalpolitik – „Frau.Macht.Demokratie“

Die Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung e.V. hat gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung die siebte Runde desMentoring-Programms zur Gewinnung von Frauen für die Kommunalpolitik unter dem bewährten Titel „Frau.Macht.Demokratie“ gestartet. Hintergrund ist die deutliche Unterrepräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungen Niedersachsens. Der Frauenanteilliegt derzeit bei durchschnittlich rund 31 Prozent. Das Mentoring-Programm soll dem imVorfeld der niedersächsischen Kommunalwahlen im Herbst 2026 entgegenwirken und hatmehrere Ziele: Frauen für kommunalpolitische Ämter zu gewinnen und ihnen den Einstiegin die Politik zu erleichtern, Kommunalpolitikerinnen und -politiker im Hinblick auf Gleichstellung zu sensibilisieren und das Thema insgesamt mehr in den Fokus der Kommunalpolitik zu rücken.

Die Vernetzungsstelle möchte daher interessierten Frauen als Mentees die Gelegenheitverschaffen, sich ein Jahr lang mit Kommunalpolitik vertraut zu machen. Sie können vonden Erfahrungen aktiver Politikerinnen und Politiker als Mentorinnen und Mentoren profitieren und durch eine Kandidatur einen Einstieg in einen Orts-, Gemeinde-, Bezirks- oderStadtrat, Kreistag oder die Regionsversammlung finden.

Bewerbungen von interessierten Frauen sowie von aktiven Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die Nachwuchspolitikerinnen fördern möchten, sind im September und Oktober 2024 über die Website www.frau-macht-demokratie.de möglich.

Vorläufige Mittelausstattung für die Jobcenter 2025

Der Niedersächsische Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Dr. Andreas Philippi, hat sich an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wegen des Bundeshaushalts 2025 gewandt. In dem Schreiben wird die nicht auskömmliche finanzielle Mittelausstattung der Jobcenter für Verwaltungskosten und Eingliederungsleistungen nachdrücklichkritisiert. Zugleich wird die Wichtigkeit einer erfolgreichen Integrationsarbeit insbesonderebei den geflüchteten Menschen bekräftigt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte zur unzureichenden Mittelausstattung der Jobcenter und die damit verbundenen Folgen zuletzt im Jour Fixe mit der Hausspitze des Niedersächsischen Arbeitsministeriums am 14. August 2024 vorgetragen.

Entwurf der Novelle des Baugesetzbuches

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem kurzfristig vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung – Novelle desBaugesetzbuches – Stellung genommen. Die drei kommunalen Spitzenverbände begrüßen dabei zwar die größere Übersichtlichkeit durch eine leichtere und systematisch sinnvolle Anordnung, weisen aber zugleich kritisch darauf hin, dass insbesondere durch diestärkere Betonung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung erhebliche neue Vorgabenund mehr Aufwände entstehen. Mit Blick auf die seitens des Bundes angestrebte Verkürzung der Umweltprüfung und des Umweltberichts mahnen die Spitzenverbände an, dassdieses materiell wirksam und nicht lediglich durch eine formale Begrenzung auf ein Dritteldes Bauleitplanes geschehen müsse.

Entwurf eines Sportfördergesetzes

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und zur Errichtung der Sportagentur (Sportfördergesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die Förderung des Spitzensportserstmalig auf eine spezialgesetzliche Grundlage gestellt und ein gesamtheitliches undtransparentes System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in Deutschland geschaffen werden. Als zentrale Stelle für die Sportförderung des Bundes soll eine Sportagentur als öffentliche Stiftung gegründet werden. Die Sportagentur würde mit dem Gesetz in die Lage versetzt, zusätzlich zu der Förderung des Bundes Zustiftungen und Spenden privater Dritter entgegenzunehmen. Die Agentur soll zudem die Förderung und sportfachliche Steuerung in den Kernbereichen des Spitzensports unabhängig und aus einerHand gewährleisten.

Verbesserung der Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ersucht, einen erneuten Cluster-Prozess zu initiieren, um zusätzliche notwendige Rechtsänderungen sowie ergänzende Maßnahmen zurOptimierung der Rückführungsprozesse und zur Beseitigung bestehender Hindernisse beider Rückführung zu identifizieren. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird sich aktiv an denentsprechenden Arbeitsgruppen beteiligen.

Datum der Bundestagswahl 2025

Die nächste Bundestagswahl findet am 28. September 2025 statt. Die entsprechende Anordnung des Bundespräsidenten nach § 16 des Bundeswahlgesetzes ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024 Nr. 271) verkündet worden.